Sachverhalt:
A.
Der
aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 5. Januar 2008 in die Schweiz
ein, wo er tags darauf um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 stellte das Bundesamt
für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration) fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid schob es den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit
Eingabe vom 4. März 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Amt für Migration des Kantons
Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) und beantragte, seiner Ehefrau, der in Saudi-Arabien wohnhaften eritreischen
Staatsangehörigen Y._______ (geb. [...]), sei die Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung
der Heirat nach schweizerischem Recht zu bewilligen. Gemäss den eingereichten Unterlagen war die
Ehe am 22. November 2015 vor dem Scharia-Gericht in Z._______ Eritrea) in Abwesenheit der Brautleute
geschlossen worden.
B.b Am
13. August 2016 stellte Y._______ ihrerseits bei der Schweizerischen Vertretung in Riad ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzug.
B.c Unter
Bezugnahme auf das Gesuch vom 4. März 2016 informierte das Migrationsamt den Beschwerdeführer
am 14. September 2016 dahingehend, dass seine Eingabe als Familiennachzugsgesuch und Gesuch um Einbezug
in die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar
2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) entgegengenommen werde und forderte ihn
zu ergänzenden Angaben sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. Dieser Aufforderung kam
er am 20. September 2016 teilweise nach.
C.
Am
18. Oktober 2016 übermittelte das Migrationsamt die Unterlagen an die Vorinstanz und beantragte,
dem fraglichen Gesuch nicht stattzugeben. Zur Begründung der negativen Stellungnahme bemerkte die
kantonale Migrationsbehörde einleitend, dass ihrer Auffassung nach kein rechtsgenüglicher Nachweis
für eine rechtmässig geschlossene Ehe vorliege. Vertiefte Abklärungen hierzu erübrigten
sich indes, weil mit dem sich im Falle eines Familiennachzugs abzeichnenden erheblichen Fürsorgerisikos
eine weitere Voraussetzung für die Bewilligungserteilung nicht gegeben sei.
D.
Mit
Schreiben vom 29. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch
abzulehnen, da die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannte Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe
nicht erfüllt sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Am 6. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) legte der Beschwerdeführer kommentarlos ein vom
22. Februar 2016 datierendes Arztzeugnis ins Recht. Darin bestätigte ein Schweizer Hausarzt, dass
man dem Patienten in seinem Heimatland vor Jahren den Strahl 5 der linken Hand traumatisch amputiert
habe.
Vom Äusserungsrecht machte der Betroffene am 13. Dezember 2016 Gebrauch. Hierbei liess er verlauten,
aufgrund einer Gewalteinwirkung an der linken Hand verletzt zu sein, was ihn sehr belaste. In der Folge
habe er psychische Probleme bekommen und sich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet, von
ihr liege aber noch kein Entscheid vor. Er werde von der "A_____ AG" beschäftigt. Leider
sei er nicht in der Lage, zu 100 % in der freien Wirtschaft zu arbeiten, um das notwendige Einkommen
für sich und seine Frau zu generieren. Gleichwohl beanspruche er das Menschenrecht, mit ihr zusammenleben
zu können und bitte die Vorinstanz entsprechend darum, seiner Gattin im Sinne einer Härtefallregelung
die Einreise zu bewilligen.
E.
Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte
der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht. Die errechneten Kosten für
den Lebensunterhalt bei einem 2- Personen-Haushalt überstiegen das erwirtschaftete Einkommen monatlich
um den Betrag von Fr. 1'523.75. Das sich abzeichnende Fürsorgerisiko müsse als erheblich
bezeichnet werden, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt
seien.
F.
Mit
Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2017 beantragt die frühere Rechtsvertreterin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs und die Erteilung
der Einreisebewilligung an die Ehefrau ihres Mandanten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. ein Austrittsbericht des
Luzerner Kantonsspitals vom 9.
November 2009, ein Austrittsbericht der Luzerner Psychiatrie vom 13. November
2009, ein am 10. Januar
2017 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes für die Zeitspanne vom 10. Januar
2017 bis 14. Februar 2017 sowie ein Anmeldungsschreiben gleichen Datums zu Handen eines Psychiaters.
G.
Mit
verfahrensleitender Anordnung vom 6. Februar 2017 wurde der ehemaligen Parteivertreterin mitgeteilt,
dass über die Anträge auf Befragung ihres Mandanten und dessen Ehefrau, soweit notwendig, zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit
Nachträgen vom 24. Februar 2017, 6. März 2017 und 9. März 2017 liess der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen einreichen (psychiatrischer Abklärungsbericht vom 7. Februar 2017, Einladung
zu einem auf den 20. März 2017 angesetzten Erstgespräch in einem psychiatrischen Ambulatorium,
Bestätigung einer hausärztlichen Konsultation vom 3. Januar 2017).
I.
In
seiner Vernehmlassung vom 7. März 2017 stellt sich das SEM unter Bezugnahme auf die eingegangenen
ärztlichen Zeugnisse und Bestätigungen auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit
damit nicht hinreichend belegt sei, und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Replikweise
hält die ehemalige Rechtsvertreterin am 22. Mai 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung
fest.
Die Replik war mit der Kopie eines Abklärungsberichts der Luzerner Psychiatrie vom 1. Mai 2017
ergänzt.
K.
Aufgrund
der psychiatrischen Abklärungsberichte vom 7. Februar 2017 und 1. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht
das SEM zu einem zweiten Schriftenwechsel ein.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2017 spricht sich die Vorinstanz - in
Kenntnis der hinzugekommenen medizinischen Unterlagen und unter Hervorhebung der Mitwirkungspflicht des
Betroffenen - für die Abweisung der Beschwerde aus.
Mit Duplik vom 25. September 2017 lässt auch der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren
festhalten, wobei er seinerseits auf die Aufklärungspflicht der Behörde verweist.
L.
Mit
Schreiben vom 2. Februar 2018 orientierte die frühere Parteivertreterin das Bundesverwaltungsgericht
über die Auflösung des Mandatsverhältnisses.
M.
Mit
verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren. Die ihm bis zum 16. November 2018 angesetzte
Frist liess er ungenutzt verstreichen.
N.
Der
weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes - wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
O.
Die
unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der
ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
2.1 Am
1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert
(AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018 3173)
in Kraft getreten.
2.2 Fehlt
- wie vorliegend - eine gesetzliche Übergangsregelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze
über das anwendbare Recht entschieden werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtsprechung
jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
Geltung hatten. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen,
wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (zum Ganzen vgl.
Urteile des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019
E. 2.1 - 2.3 je m.H.).
2.3 Die
angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen
Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das AuG in seiner
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches
gilt für die Bezeichnung des Gesetzes. Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version
zitiert.
3.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
Auf
Beschwerdeebene regt die frühere Rechtsvertreterin, im Sinne einer Beweisofferte, die Befragung
des Beschwerdeführers und dessen Gattin an. Zudem rügt sie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
(Art. 12 VwVG) und verweist in der Duplik auf die behördliche Aufklärungspflicht als Korrelat
zur Mitwirkungspflicht. Was die eingangs genannten Anträge anbelangt, wurde darüber bislang
nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über
die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).
4.1 Im
Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die
Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113
E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183
m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann
gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht
an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
4.2 Von
den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten
erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die
behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE
141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.3 Der
Beschwerdeführer erhielt vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens
mehrfach Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, er konnte seinen Standpunkt mithin umfassend
darlegen. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör bzw. einer Befragung der Gattin in Bezug
auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen (intaktes Eheleben, Möglichkeit des ehelichen
Zusammenlebens im Ausland) nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3
m.H.).
4.4 Die
einstige Parteivertreterin hält sodann dafür, dass die Vorinstanz insbesondere die psychischen
Probleme ihres Mandanten und das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienmitgliedes näher
hätte abklären müssen. Wie angetönt (siehe E. 4.1 weiter oben), wird die Untersuchungsmaxime
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt; dies gilt namentlich in Verfahren, welche die
Parteien selber durch ihr Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im Bereich des Ausländerrechts
hat die ausländische Person auf relevante Sachverhaltselemente hinzuweisen und bei deren Ermittlung
mitzuwirken sowie die gegebenenfalls erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a
und b AuG). Wie die Reaktion des Beschwerdeführers auf die am 29. November 2016 erfolgte Gehörsgewährung
durch das SEM zeigt, war ihm bewusst, was für Auskünfte und Belege für einen positiven
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B7, B8 und B9). Losgelöst
davon hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Beweisanforderungen bezogen auf das Erfordernis von
Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen in
der Folge präzisiert, womit sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Dennoch hat der
Betroffene die behauptete Arbeitsunfähigkeit bis anhin nicht mit geeigneten Unterlagen (zum Beispiel
Entscheid der IV oder entsprechende medizinische Gutachten) belegt, weshalb es hinsichtlich seines Gesundheitszustandes
keiner zusätzlicher Abklärungen von Amtes wegen bedurfte. In der ersten Vernehmlassung vom
7. März 2017 hat das SEM ferner erläutert, weswegen es davon absah, Erkundigungen zu allfälligen
künftigen Einkommen der Ehefrau vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1339/2010 vom 24. Juli
2013 E. 5.3.2.2 m.H.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Abklärungs- oder der
Aufklärungspflicht ist mit anderen Worten nicht erkennbar. Soweit damit eine Kritik an der Beweiswürdigung
verbunden ist, bildet Letztere Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.
Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
5.
Gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG (in seiner Version bis 31.12.18; AS 2007 5437) können Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen
(Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74
der VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von 5 Jahren
zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt
sind; geht es um den Nachzug von Kindern über 12 Jahren, muss das Gesuch innerhalb von 12 Monaten
nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen
familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen
(Art. 74 Abs. 5 VZAE).
6.
6.1 Die
Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf den berechneten monatlichen
Fehlbetrag bei einem 2-Personen-Haushalt von Fr. 1'523.75 aus, die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit
sei nicht erfüllt. Zwar könnten Arbeitsunfähigkeiten bei Gesuchen um Familiennachzug berücksichtigt
werden, aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Amputation an
der linken Hand und damit zusammenhängender Schmerzen arbeitsunfähig sei. Es stehe ihm offen,
ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen, sobald er - beispielsweise durch einen Entscheid
der IV - nachzuweisen vermöge, dass er arbeitsunfähig sei. In den Vernehmlassungen vom
7. März 2017 und 17. August 2017 äusserte sich das Staatssekretariat im Einzelnen zu den
im Verlauf des Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (ärztliche Zeugnisse und Bestätigungen,
psychiatrische Abklärungsberichte), hielt aber daran fest, dass keine geeigneten Belege für
die behauptete dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer
psychischen Erkrankung vorlägen. Ergänzend erklärte es, dass sich in den Akten keine Hinweise
dafür fänden, dass die betreffende Person sich um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt
bemüht habe und verneinte, dass sie sich vorliegend auf dem Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne.
6.2 Der
Beschwerdeführer liess in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 dagegen halten, als anerkannter
Flüchtling mit rund neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz habe er gestützt auf Art. 8
EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug. Er führe eine intakte Ehe. Seine Gattin lebe als Hausangestellte
unter prekären Bedingungen in Saudi-Arabien. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Ehe mit
ihr dort oder in Eritrea zu leben. Die Ablehnung des vorliegenden Gesuches verunmögliche daher ein
gemeinsames Familienleben und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Sodann liege eine Verletzung
des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK vor, da er die Bedingung der Fürsorgeunabhängigkeit
aufgrund einer körperlichen Behinderung und einer psychischen Erkrankung nicht zu erfüllen
vermöge. In seinem Heimatland sei ihm vor Jahren der Strahl 5 der linken Hand traumatisch amputiert
worden, zudem leide er an gravierenden psychischen Problemen. Bei der IV sei ein Verfahren mit ungewissem
Ausgang hängig. Das Gesuch um Familiennachzug dürfe deshalb nicht von jenem Verfahren abhängig
gemacht werden. Er, so der Beschwerdeführer weiter, arbeite bei der Sozialfirma "A._____
AG". Trotz diverser Eingliederungsversuche seitens der Sozialhilfebehörden habe er den Einstieg
in den ersten Arbeitsmarkt nicht geschafft; dies liege aber nicht am fehlenden Integrationswillen, sondern
an seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Hausarzt attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % und habe ihn beim Psychiater angemeldet. Es handle sich bei ihm um eine arbeitswillige
Person; der im geschützten Rahmen erzielte Verdienst von Fr. 10.- pro Stunde reiche aber wohl
nicht aus, um je finanziell unabhängig zu werden. Ausserdem müsse das voraussichtliche Einkommen
des nachzuziehenden Familienmitgliedes berücksichtigt werden. Abgesehen davon würde sich die
Anwesenheit der Ehefrau positiv auf seinen psychischen Zustand und die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Mit Nachtrag vom 24. Februar 2017 und Replik vom 22. Mai 2017 fügte die ehemalige Parteivertreterin
unter Verweis auf entsprechende psychiatrische Abklärungsberichte hinzu, die psychische Verfassung
ihres Mandanten präsentiere sich komplex. Sowohl die physischen als auch die psychischen Probleme
rührten von der Amputation her. Damit sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits
bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden habe. Was die Situation der Gattin anbelange, wäre
es problemlos denkbar, dass sie hierzulande eine Anstellung in der Reinigungsbranche fände. Von
ihr schon jetzt eine Stellenzusicherung zu verlangen, erschiene unverhältnismässig. In der
Duplik schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, das SEM hätte ihn darauf hinweisen
müssen, dass er einen Beleg für seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen habe.
7.
7.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE
für den Familiennachzug erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigt sodann, mit seiner
Gattin zusammenzuwohnen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a AuG) und auch eine bedarfsgerechte Wohnung (Art. 85 Abs.
7 Bst. b AuG) ist vorhanden (siehe SEM act. B1). Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit dem Erfordernis
der Sozialhilfeunabhängigkeit verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).
7.2 Sozialhilfeunabhängigkeit
wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab
dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch
resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind
die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74
Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug
eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn
damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei
ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie
den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten
aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Bei der prospektiven Einschätzung der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation
und die bisherigen Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berücksichtigen.
Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen
eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies
genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt
nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden
Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85
Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss
diese genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer
Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).
7.3 Der
Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz und wurde im selben Jahr als Flüchtling vorläufig
aufgenommen. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 19. September 2016 wird er von der Sozialfirma "A._____
AG" seit dem 3. Juli 2013 als Mitarbeiter im Bereich Industrie beschäftigt. Der Stundenlohn
beträgt laut Anstellungsvertrag vom 21. Mai 2013 Fr. 10.- (SEM act. B1). In der Zeitspanne vom September
2015 bis August 2016 erzielte er im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'193.95.
Diese Einkünfte decken das Existenzminimum nicht, weshalb er seit jeher von der Sozialhilfe unterstützt
wird (siehe Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 20. September 2016). Den vorinstanzlichen
Berechnungen zufolge würden die Kosten für den Lebensunterhalt bei einem 2-Personen-Haushalt
das erwirtschaftete Einkommen um monatlich Fr. 1'523.75 übersteigen (SEM act. B5). Das sich
abzeichnende Fürsorgerisiko ist demnach als erheblich zu bezeichnen.
7.4 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, wegen gesundheitlicher Einschränkungen
arbeitsunfähig zu sein. Die Sozialhilfeabhängigkeit dürfe ihm daher nicht angelastet werden,
vielmehr sei es ihm aus unverschuldeten Gründen nicht möglich, die entsprechende Voraussetzung
von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen. Wie erwähnt (siehe E. 4.4 hiervor), hat die
ausländische Person den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Entgegen der Behauptung in der
Duplik wurde der Beschwerdeführer vom Staatssekretariat darauf aufmerksam gemacht, dass er die behauptete
Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen habe. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den Inhalt
des negativen vorinstanzlichen Entscheides und die beiden Vernehmlassungen. Der Beschwerdeführer
hat bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein erstes ärztliches Zeugnis eingereicht
(SEM act. B8). Weitere Unterlagen, auf die im Folgenden einzugehen sein wird, reichte die frühere
Rechtsvertreterin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens nach (vgl. Sachverhalt Bst. F, H und J).
7.5 Zu
den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liegen vier Beweismittel vor. Gemäss
Arztzeugnis vom 22. Februar 2016 wurde dem Patienten in seinem Herkunftsstaat vor Jahren der 5. Strahl
der linken Hand (kleiner Finger) traumatisch amputiert (SEM act. B8). Dass der Beschwerdeführer
deswegen arbeitsunfähig ist, geht daraus ebenso wenig hervor wie aus der am 3. März 2017 ausgestellten
Bestätigung einer hausärztlichen Konsultation vom 3. Januar 2017, wonach er wegen entsprechender
Probleme mit einem Schmerzmittel therapiert worden sei (Beilage zu BVGer act. 9). Wohl stellte der Hausarzt
am 10. Januar 2017 ein Arbeits-unfähigkeitszeugnis aus, dieses beschränkte sich aber auf die
Zeitspanne vom 10. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 und enthielt die Bemerkung, dass betreutes Arbeiten
im üblichen Umfang erlaubt und erwünscht sei (vgl. Beschwerdebeilage 7). Wie sich dem Anmeldungsschreiben
gleichen Datums entnehmen lässt, wurde dem Patienten besagtes Zeugnis im Hinblick auf eine psychiatrische
Begutachtung ausgestellt (Beschwerdebeilage 8). Als Kurzdiagnose figuriert darin der Hinweis auf persistierende
Schmerzen mit gelegentlichen funktionellen Einschränkungen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
wegen der Jahre zurückliegenden Amputation an der linken Hand ist nicht erstellt und muss daher
verneint werden.
7.6 Was
die psychische Situation anbelangt, legte die ehemalige Parteivertreterin ebenfalls mehrere Belege ins
Recht. Die Austrittsberichte des Luzerner Kantonsspitals vom 9. November 2009 bzw. der Luzerner Psychiatrie
vom 13. November 2009 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) sind für die sich hier stellenden Fragen
allein schon wegen des Ausstellungsdatums nicht aufschlussreich; dies umso weniger, als für die
anschliessende Periode bis und mit Januar 2017 weder eine erneute psychiatrische Behandlung noch sonstige
medizinische Befunde aktenkundig sind. Im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers
führte eine Psychologin mit ihm am 25. Januar 2017 und 31. Januar 2017 erste Abklärungsgespräche.
Deren Ergebnis fand im Abklärungsbericht vom 7. Februar 2017 Eingang. Eine Diagnose konnte die Fachperson
nicht stellen und zur Arbeitsunfähigkeit hielt sie fest, diese sei nicht seriös beurteilbar
(vgl. Beilage zu BVGer act. 6). Zu ähnlichen Resultaten gelangte die Luzerner Psychiatrie in einem
Abklärungsbericht vom 1. Mai 2017. Zwar schloss der Facharzt eine mittel- bis schwergradige depressive
Episode oder eine Persönlichkeitsstörung nicht aus, eine genaue Diagnosestellung nahm er jedoch
nicht vor, weil aus seiner Sicht hierfür eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung indiziert und wünschenswert wäre. Eine Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm
der "A.______ AG" sei dem Patienten nach wie vor zumutbar, darüber hinausgehend lasse
sich die Arbeitsfähigkeit im Rahmen dieser Abklärung nicht beurteilen. Eine genaue Diagnosestellung
scheiterte nach Auffassung des Facharztes am Kooperationsmangel der untersuchten Person (zum Ganzen vgl.
Beilage zur Replik [BVGer act. 14]). Bereits im ersten Abklärungsbericht war davon die Rede, der
Beschwerdeführer wirke nur mässig kooperativ. Vor diesem Hintergrund berechtigt sein Verhalten
zur Annahme, dass er an der Notwendigkeit einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung zweifelt. Dafür
spricht, dass er seither keine Unterlagen mehr einreichte, obwohl er hierzu noch zweimal Gelegenheit
erhielt (vgl. Sachverhalt Bst. K und M). Nichts Näheres bekannt ist schliesslich über das eigener
Darstellung zufolge hängige IV-Verfahren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Damit ist auch dem Vorwurf
einer Diskriminierung nach Art. 14 EMRK die Grundlage entzogen.
7.7 Auf
Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, dass jegliche Integrationsversuche in den freien Arbeitsmarkt
gescheitert seien. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Amputation an der linken Hand nicht
sämtliche Tätigkeiten offen stehen, wird nicht in Abrede gestellt. Angesichts seines Gesundheitszustandes
erscheint der Erwerb von Sprachkenntnissen für die berufliche Integration umso wichtiger. In dieser
Hinsicht lassen seine Fähigkeiten zu wünschen übrig. So sprach er laut Abklärungsbericht
vom 7. Februar 2017 damals - rund neun Jahre nach erfolgter Einreise - nur gebrochen Deutsch.
Zweifel bestehen ferner hinsichtlich des Arbeitswillens, muss aufgrund seiner Äusserungen, welche
er im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen machte, doch auf häufige Absenzen im Beschäftigungsprogramm
geschlossen werden. Die Lohnabrechnungen der Periode September 2015 bis und mit August 2016 (SEM act.
B1) weisen ebenfalls auf eher unregelmässige Einsätze im Beschäftigungsprogramm hin. Das
Arbeitsverhältnis wurde denn inzwischen - per 31. Juli 2017 - aufgelöst (vgl. Akten
des Migrationsamtes [LU act.] 109). Bereits zwei frühere Anstellungen bei der "A.______ AG"
sind seinerzeit aufgelöst worden, weil der Betroffene nicht zur Arbeit erschienen war (LU act. 60
- 62 bzw. 70 - 72). Auf den Vorhalt, ob er in der Schweiz je versucht habe, sich für einen richtigen
Job zu bewerben, soll er ungehalten und laut reagiert haben (vgl. wiederum Beilage zu BVGer act. 14).
Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer selbst in Berücksichtigung des Status als vorläufig
aufgenommener Flüchtling und seines gesundheitlichen Zustandes über all die Jahre hinweg nicht
in zumutbarer Weise um eine Integration in den freien Arbeitsmarkt bemüht oder sonst wie versucht,
sich von der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen oder sie wenigstens zu mindern. Demzufolge
hat er die jetzige Situation, die es ihm nicht erlaubt, die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG
zu erfüllen, selber zu verantworten.
7.8 Nebst
der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung miteinzubeziehen.
Aufgrund der eben geschilderten Entwicklung bestehen einstweilen keine realistischen Aussichten, dass
der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage verbessert. Im Gegenteil lebt er seit dem 1. Februar
2018 wiederum vollumfänglich von der Sozialhilfe (vgl. LU act. 110). Auch deren Entlastung nach
der Einreise der Gattin erscheint wenig wahrscheinlich. Ohnehin sollen die voraussichtlichen Einkünfte
des nachzuziehenden Familienmitgliedes praxisgemäss nur dann berücksichtigt werden, wenn die
Zusicherung einer festen Stelle vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. E-1339/2010 E. 5.3.2.2 m.H.).
Wie rasch die keiner Landessprache mächtige Ehefrau eine Anstellung fände, sei dahingestellt.
Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen der nachzuziehenden Person genügt bei
der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten
und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.H.).
7.9 Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass eine der drei Vor-aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt
ist.
8.
Wie
angetönt, erblickt der Beschwerdeführer in der Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums
des Weiteren eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
8.1 Art. 8
Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie
kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt
wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts
zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen
wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016
vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen,
denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist deshalb in der Regel von einem faktischen
Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.).
8.2 Entgegen
der von der Vorinstanz in der ersten Vernehmlassung vom 7. März 2017 vertretenen Auffassung
(jene Äusserung erfolgte noch vor dem erwähnten BVGE 2017 VII/4) kann im Fall des Beschwerdeführers
aufgrund seines Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling und angesichts der Tatsache,
dass mit einer Aufhebung dieses Status in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, ein faktisches Aufenthaltsrecht
angenommen werden.
8.3 Die
EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein
Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf
die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder
aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als
zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig"
erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.).
8.4 In
Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der
Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu
ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt,
bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit
dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie
die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist
zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz
der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht
erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise
davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist
dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit
Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen
zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie die in BVGE
2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli 2017, insb.
zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
8.5 Vorliegend
besteht mit Blick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Verweigerung des Familiennachzugs, da bezüglich Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
kurz- und mittelfristig keine positive Prognose gestellt werden kann (vgl. E. 7.3 - 7.8 hiervor; Urteil
des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.).
8.6 Diesem
öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
die familiäre Beziehung in der Schweiz leben zu können, gegenüber zu stellen.
8.6.1 Es
ist zunächst davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht ohne weiteres
möglich wäre, ihre Ehe im Ausland zu leben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
kommt das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli 2018
E. 7.4.1). Aber auch in Saudi-Arabien, wo die Ehefrau laut Beschwerdeschrift als Hausangestellte einer
Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte sich das Familienleben schwierig gestalten. Zum einen erscheint
fraglich, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt dort überhaupt bewilligt würde, zum andern
hat Saudi-Arabien die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet, weshalb ihm unter Umständen
die Rückschiebung nach Eritrea drohte (siehe etwa die Liste der Vertragsstaaten unter www.fluechtlingskonvention.de,
wo Saudi-Arabien fehlt).
8.6.2 Erheblich
relativiert wird das private Interesse allerdings durch den Umstand, dass die Ehe am 22. November 2015
vor dem Scharia-Gericht in Z.______ (Eritrea) in Abwesenheit der Brautleute geschlossen wurde (siehe
die entsprechenden Unterlagen unter SEM act. B1). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge kennen
sie sich zwar seit ihrer Kindheit und waren sich freundschaftlich stets verbunden. Die frühere Parteivertreterin
ergänzte, ihr Mandant stehe mit der um acht Jahre älteren Gattin täglich via Telefon,
Skype oder anderen Medien in Kontakt. Näheres ist nicht bekannt. Ob überhaupt eine tatsächliche,
echte und gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, mag in diesem Zusammenhang offen bleiben.
Fest steht jedenfalls, dass die Eheleute noch gar nie zusammengelebt haben. Sodann ist davon auszugehen,
dass sich die beiden sogar seit dem August 2007 (damals hat der Beschwerdeführer Eritrea verlassen
[siehe hierzu SEM act. A1 und A9]) nicht mehr getroffen haben. Diese Ausgangslage begründet im Kontext
der vorangehenden Ausführungen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des
Familiennachzugs.
8.6.3 In
die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen gilt es ferner, dass der Beschwerdeführer
seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte; seine Flüchtlingseigenschaft wurde
vielmehr allein aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (siehe Asylentscheid vom 26. Februar
2008, unter SEM act. A13). Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm er unweigerlich eine langfristige Trennung
von nahen Angehörigen in Kauf (eine engere Beziehung zur jetzigen Gattin bestand zu jener Zeit nicht).
Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 Ziff.
1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. E-7893/2016 E. 7.4 m.H.).
Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurde, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem
allfälligen Familiennachzug stattgegeben würde (SEM act. A13 S. 4). Zum Zeitpunkt, als
er in Abwesenheit die Bekannte aus seiner Jugendzeit heiratete, konnte er unter den konkreten Umständen
ebenfalls nicht mit einem umgehenden, uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Auch vor diesem
Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht als
unverhältnismässig.
8.6.4 Angesichts
der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht
im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung
des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung
nicht dagegen aufzukommen. Sollte auf Seiten des Beschwerdeführers dereinst eine massgebliche positive
Veränderung der finanziellen und beruflichen Situation eintreten, erschiene ein späterer Familiennachzug
nicht per se ausgeschlossen.
8.7 Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs.
7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer
nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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