Sachverhalt:
A.
Der
aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 6. Mai 2014 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte das Bundesamt
für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration) fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid wurde er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen.
B.
B.a Bereits
am 15. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familiennachzug für seine
Ehefrau B._______ sowie die drei gemeinsamen Töchter C._______, D._______ und E._______. Mit Schreiben
vom 21. April 2016 informierte ihn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Dreijahresfrist von Art.
85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG, SR 142.20]), dass er seine Familie frühestens am 11. August 2018 nachziehen könne.
Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurde der Adressat um eine schriftliche Rückmeldung
gebeten.
B.b Mit
Schreiben vom 3. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Begehren fest, worauf das
SEM das Familiennachzugsgesuch am 11. Mai 2016 zuständigkeitshalber an den Migrationsdienst
des Kantons Bern weiterleitete.
B.c Die
kantonale Migrationsbehörde liess am 15. Juni 2016 gegenüber der Vorinstanz verlauten,
die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien nicht erfüllt, weswegen einstweilen
keine weitere Prüfung des Gesuchs erfolge.
B.d Am
23. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug
abzulehnen, da die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannte dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen
sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
B.e Der
Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen. Gemäss Mitteilung der Schweizerischen Post
holte er das eingeschrieben versandte Schreiben vom 23. Juni 2016 nicht ab.
C.
Mit
Verfügung vom 20. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte
der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern die Einreise in die Schweiz nicht. Die dreijährige
Wartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG sei noch nicht verstrichen. Weil die in der fraglichen Bestimmung
genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich eine Prüfung
der weiteren Bedingungen.
D.
Mit
Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2016 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung des Familiennachzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er am 23. September 2016, unter Vorlage einer vom 21. September
2016 datierenden Sozialhilfebestätigung der Caritas Bern, nachträglich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspfle-ge.
E.
Mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Die
Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde und
hält ergänzend fest, ihrer Auffassung nach sei auch die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit
nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen.
G.
Aufgrund
der in der Zwischenzeit abgelaufenen Dreijahresfrist und seitheriger Entwicklungen in der Rechtsprechung
lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM am 29. März 2019 zu einem zweiten Schriftenwechsel
ein.
H.
In
der ergänzenden Vernehmlassung vom 4. April 2019 spricht sich das SEM, unter Bezugnahme auf
die geltende Rechtsprechung im betreffenden Bereich, nach wie vor für die Abweisung der Beschwerde
aus.
I.
Mit
verfahrensleitender Anordnung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und sich zur ergänzenden Vernehmlassung zu äussern.
Die bis zum 8. Mai 2019 angesetzte Frist liess er unbenutzt verstreichen.
J.
Auf
den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons
Bern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
2.1 Am
1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert
(AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018 3173)
in Kraft getreten.
2.2 Fehlt
- wie vorliegend - eine gesetzliche Übergangsregelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze
über das anwendbare Recht entschieden werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtsprechung
jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
Geltung hatten. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen,
wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (zum Ganzen vgl.
etwa Urteile des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 oder F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1
- 2.3 je m.H.).
2.3 Die
angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen
Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das AuG in seiner
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches
gilt für die Bezeichnung des Gesetzes. Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version
zitiert.
3.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
Gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Version; AS 2007 5437) können
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen
und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen
(Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74
der VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von 5 Jahren
zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt
sind; geht es um den Nachzug von Kindern über 12 Jahren, muss das Gesuch innerhalb von 12 Monaten
nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen
familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen
(Art. 74 Abs. 5 VZAE).
5.
Die
Vorinstanz beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfung der zeitlichen
Voraussetzungen, deren Vorhandensein sie verneinte. In der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 ergänzte
sie, unter Bezugnahme auf eine Sozialhilfebestätigung der Caritas Bern vom 21. September 2016,
auch das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit sei vorliegend klar nicht erfüllt. In der
zweiten Vernehmlassung vom 4. April 2019 fügte das SEM hinzu, der Beschwerdeführer könne
sich zwar auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss den Akten sei er jedoch nicht erwerbstätig und
vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Somit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse
an einer Verweigerung des Familiennachzugs. Bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung gelte
es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht habe
davon ausgehen können, künftig zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu leben. Besondere
bzw. aussergewöhnliche Umstände, welche den einzelnen Staat aufgrund von Art. 8 EMRK dazu verpflichteten,
die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden, lägen keine vor. In den Akten fänden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau und die Kinder in Eritrea oder Äthiopien einer
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Im Übrigen
seien die Kinder in Äthiopien nicht auf sich allein gestellte, hielten sie sich doch mit ihrer Mutter
dort auf. Für den Fall einer individuellen konkreten Gefährdung verwies das SEM abschliessend
auf die Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung humanitäre Visa zu beantragen.
Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner knappen Rechtsmitteleingabe aus, seine
Gattin und die drei Töchter befänden sich im Flüchtlingscamp X._______ in Äthiopien.
Es sei bekannt, dass in diesem Lager Malaria grassiere und die Zustände im Allgemeinen schlecht
seien. Seine Familie schwebe in Gefahr und er möchte sie baldmöglichst aus dieser bedrohlichen
Lage befreit wissen. Die Situation belaste ihn sehr. Ausserdem mache ihn die Trennung von der Familie
depressiv und traurig.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer wurde am 11. August 2015 vorläufig als Flüchtling in der Schweiz
aufgenommen. Bereits am 15. April 2016 stellte er ein Familiennachzugsgesuch. Zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Dreijahresfrist von Art. 85 Abs. 7 AuG noch nicht abgelaufen,
weshalb sich die Vorinstanz damals nur zu diesem Kriterium äusserte. In den Vernehmlassungen vom
7. Oktober 2016 und 4. April 2016 setzte sich die verfügende Behörde mit dem weiteren
Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit auseinander. Der Beschwerdeführer war damit in der
Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen, auf die genannten Nachzugsvoraussetzungen ging er
indes nicht ein.
6.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74
Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug inzwischen erfüllt sind. Wie es sich mit der bedarfsgerechten
Wohnung verhält, kann offenbleiben, da diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
noch nicht erfüllt zu sein braucht (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016
E. 5.2). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch auch - in der ergänzenden Vernehmlassung vom
4. April 2019 ausschliesslich - wegen der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit besagtem Erfordernis verhält (Art. 85 Abs. 7
Bst. c AuG).
6.3 Sozialhilfeunabhängigkeit
wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab
dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch
resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind
die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74
Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug
eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn
damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei
ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie
den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten
aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Bei der prospektiven Einschätzung der
künftigen Fürsorgeabhängigkeit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation
und die bisherigen Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berücksichtigen.
Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen
eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies
genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt
nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden
Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85
Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss
diese genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer
Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).
6.4 Der
Beschwerdeführer gelangte im Frühjahr 2014 als Asylsuchender in die Schweiz. Laut dem Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ging er während seines gesamten bisherigen Aufenthalts hierzulande
nie einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B16), vielmehr wurde er in
dieser Zeit von der Wohngemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt (siehe auch Bestätigung
der Caritas unter BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Den beigezogenen
Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern kann in dieser Hinsicht einzig entnommen werden, dass er
im Herbst 2016 einen Deutschkurs und im Herbst 2018 einen Computerkurs besucht hat. Ebenfalls aktenkundig
ist ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag für unregelmässige Arbeitseinsätze im Stundenlohn
für die Zeit vom 15. Mai 2019 bis 30. September 2019 als Küchenarbeiter in einem Freibad-Restaurant
(vgl. Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE act.] 50, 62, 72 und 73). Ansonsten sind keine
Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt erkennbar. Demnach war der Beschwerdeführer
bislang stets von der Sozialhilfe abhängig und er wird es einstweilen sicherlich bleiben.
6.5 Nebst
der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit
miteinzubeziehen. Vor dem beschriebenen Hintergrund bestehen allerdings keine realistischen Aussichten,
dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage verbessert. Im Gegenteil würde sich die Situation
bei einem Nachzug der Ehefrau und der drei Töchtern noch zuspitzen. Die blosse Hoffnung auf ein
rein hypothetisches Einkommen von einem der beiden Eheleute genügt bei der vorliegenden Beurteilung
jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.H.).
6.6 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AuG nicht erfüllt ist.
7.
Zu
prüfen bleibt, ob sich die Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums mit dem Recht auf Familienleben
im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbaren lässt.
7.1 Art. 8
Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie
kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt
wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts
zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen
wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016
vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen,
denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist deshalb in der Regel von einem faktischen
Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.).
7.2 Aufgrund
seiner Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass
mit einer Aufhebung dieses Status in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, kann im Fall des Beschwerdeführers
ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden.
7.3 Die
EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein
Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf
die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder
aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als
zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig"
erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.).
7.4 In
Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der
Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu
ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt,
bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit
dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie
die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist
zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz
der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht
erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise
davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist
dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit
Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen
zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie die in BVGE
2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli 2017, insb.
zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
7.5 Vorliegend
besteht mit Blick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Verweigerung des Familiennachzugs, da bezüglich Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
kurz- und mittelfristig keine positive Prognose gestellt werden kann (vgl. E. 6.3 - 6.5 hiervor; Urteil
des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.).
7.6 Diesem
öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers, die familiären
Beziehungen zur Ehefrau und den Kindern in der Schweiz leben zu können, gegenüber zu stellen.
7.6.1 Es
ist zunächst davon auszugehen, dass es den Betroffenen nicht ohne weiteres möglich wäre,
die familiären Beziehungen im Ausland zu leben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
kommt das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-611/2017
vom 22. Februar 2019 E. 8.6.1). Aber auch in Äthiopien, wo sich Ehefrau und Töchter laut Beschwerdeschrift
zurzeit in einem Flüchtlingscamp aufhalten, dürfte sich das Familienleben schwierig gestalten
(siehe dazu wiederum BVGE 2017 VII/4 E. 6.6).
7.6.2 Relativiert
wird das private Interesse jedoch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am
9. November 2012 illegal verliess (SEM act. A5/8 und act. A21/13). Erst durch die illegale
Ausreise, die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig erfolgt gilt,
schuf er subjektive Nachtfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom 11. August 2015, unter SEM act. A25).
Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm er unweigerlich eine langfristige Trennung von der Familie in
Kauf und er konnte nicht mit einem uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Insbesondere bei Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es denn nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise
von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli
2018 E. 7.4). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurde, ab wann und unter welchen
Voraussetzungen einem allfälligen Familiennachzug stattgegeben würde (SEM act. A25/4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit
nicht als unverhältnismässig.
7.6.3 Die
Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich eigenen Angaben zufolge in einem Flüchtlingslager
in X._______ (Äthiopien) auf. Zur Gestaltung der Beziehungen zu ihnen liegen keine umfassenden Angaben
vor. Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunikationsmittel gibt es allerdings Möglichkeiten,
die persönliche Situation mildernde Kontakte zu pflegen. Die Kinder leben zudem bei der Mutter und
sind somit nicht auf sich alleine gestellt. Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten
Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen. Sollte auf Seiten
des Beschwerdeführers dereinst eine massgebliche positive Veränderung der finanziellen und
beruflichen Situation eintreten, erschiene ein späterer Familiennachzug nicht per se ausgeschlossen.
7.7 Soweit
mit dem vorliegenden Gesuch - wiewohl in sehr allgemeiner Weise - auch eine Gefährdung
der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Angehörigen geltend gemacht wird, sind solche Gründe
nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer
F-7201/2016 vom 18. Juni 2016 E. 9.6 m.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die
Alternative aufmerksam gemacht, im Falle einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für
Leib und Leben von Ehefrau und Kindern entsprechende humanitäre Visa beantragen zu können (siehe
BVGer act. 10).
7.8 Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG
sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer
nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
8.
Bei
diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (BVGer
act. 4), ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen.
(Dispositiv Seite 13)