Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer (geb. [...]) ist libanesischer Staatsangehöriger und lebte ab 1989
überwiegend in der Schweiz.
B.
Am
12. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer vom Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen unvollendeten Versuchs
der Nötigung, Angriffs und Übertretung gegen die damalige Betäubungsmittelgesetzgebung
zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von vierzehn
Jahren und fünf Monaten ausgesprochen. Am 9. April 2002 wurde er, unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags des Landes verwiesen (vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 2). In der Folge hielt er sich bis im Juni 2015 in seinem Heimatland auf. Danach
kehrte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurück.
C.
C.a Am
21. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung
nach Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0).
C.b Das
SEM erklärte dem Beschwerdeführer am 27. September 2019 hierauf, dass es sein Einbürgerungsbegehren
nicht gutheissen könne, weil gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Bürgerrechtsverordnung vom
17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) eine unbedingte Strafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen,
solange sie im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einsehbar sei, ein Einbürgerungshindernis
darstelle. Da die Verurteilung vom 12. Mai 1999 noch nicht aus diesem Behördenauszug gelöscht
worden sei, erfülle er die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht. Das Staatssekretariat gab dem
Beschwerdeführer deshalb die Gelegenheit, das Gesuch bis zum 19. Oktober 2019 zurückzuziehen.
Andernfalls werde es einen anfechtbaren Sachentscheid fällen (SEM act. 3).
C.c Am
11. November 2019 ersuchte die frühere Parteivertreterin (und heutige Ehefrau des Beschwerdeführers)
innert erstreckter Frist um den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids (SEM act. 6).
D.
Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte
Einbürgerung ab (SEM act. 7).
E.
Mit
Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren
fortzuführen und die notwendigen Vorkehren zu treffen (BVGer act. 1).
F.
Die
Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer
act. 7).
G.
Replikweise
hält der Beschwerdeführer am 15. April 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren
und deren Begründung fest (BVGer act. 9).
H.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen
des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Wer
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG
nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau
lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor
Einreichung des Gesuchs.
3.2 Eine
erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist
(Art. 20 BüG i.V.m. Art. 12 BüG). Eine solche zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere
im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache
zu verständigen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst.
d) sowie in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes,
der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über
welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e).
3.3 Gemäss
Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber als nicht erfolgreich integriert,
wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA in Bezug auf die betreffende Person eine unbedingte Strafe
oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder Verbrechen einsehbar ist.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai
1999 zu einer unbedingten Strafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Gemäss Art. 369 Abs. 1
Bst. a StGB betrage die Frist für die Entfernung einer Freiheitsstrafe aus dem Strafregister bei
einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die gerichtlich zugemessene Strafdauer zuzüglich
zwanzig Jahren. Diese Frist gelte auch für das Urteil vom 12. Mai 1999. Weil die vom Beschwerdeführer
begangene Tat weiterhin im VOSTRA registriert sei, erfülle er die Einbürgerungsvoraussetzungen,
insbesondere das Erfordernis einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG
i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV, nicht.
4.2 Der
Beschwerdeführer führt dagegen aus, mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV werde das Gesetz ergänzt
respektive geändert. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setze in jedem Fall
eine entsprechende Delegationsnorm voraus, woran es hier fehle. Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV sprenge
mithin den Rahmen der Gesetzesdelegation. Selbst wenn dem nicht so wäre, ginge besagte Verordnungsbestimmung
offensichtlich über das Gesetz hinaus. Es gebe keinerlei gesetzliche Grundlage für den seit
dem 1. Januar 2018 vom SEM geforderten Behördenauszug und die damit einhergehende Verschärfung.
Solcherart werde das Recht unrichtig angewendet und das Legalitätsprinzip verletzt. Weil sich die
nunmehrige Berufung auf den Behördenauszug einzig auf einen erläuternden Bericht der Vorinstanz
stütze, werde zudem die Gewaltenteilung verletzt. Die massive Verschärfung der Praxis führe
im Falle des Beschwerdeführers wie auch des Weiteren generell zum willkürlichen Ergebnis überlanger
Wartefristen. So könnte er die erleichterte Einbürgerung trotz über 20-jährigem Wohlverhalten
erst ab Juni 2026 verlangen. Schliesslich greife Art. 4 Abs. 2 BüV in unverhältnismässiger
und unzumutbarer Weise in seine Grundrechte ein, weshalb sich die Bestimmung ebenfalls als verfassungswidrig
erweise. Dies führe im vorliegenden Fall zu deren Nichtanwendbarkeit.
5.
5.1 Wie
eben dargetan, lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung
ab, weil er nach wie vor im Strafregisterauszug VOSTRA registriert ist (siehe hierzu SEM act. 2). Die
entsprechenden Rechtsgrundlagen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG, Art. 4 BüV) hat sie in der angefochtenen
Verfügung angeführt und sie figurieren ebenso auf der vom Betroffenen am 21. Juli 2019 unterzeichneten
«Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» (SEM act.
1). Dass seit dem 1. Januar 2018 auf Einträge im VOSTRA abgestellt wird, war sowohl dem Beschwerdeführer
als auch dessen als Juristin tätigen Ehefrau (siehe deren Schreiben vom 6. Januar 2020 [SEM act.
9]) bekannt. Dem darf entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung Rechnung getragen werden.
Da die fragliche Verurteilung aufgrund der heutigen Rechtsgrundlagen noch bis im Sommer 2026 einsehbar
sein wird, erfüllt er die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung offenkundig
noch nicht. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht in Abrede gestellt, jedoch argumentiert, die Bestimmung
von Art. 4 Abs. 2 BüV dürfe vorliegend gar nicht angewendet werden. Vor diesem Hintergrund
sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend einer Würdigung zu unterziehen.
5.2 Art.
4 BüV nimmt unter dem Titel «Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung»
Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG, worin das
Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jeweils als Einbürgerungsvoraussetzung aufgeführt
wird. Der überwiegend im Ausländer- und Asylrecht verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde im Rahmen der Totalrevision BüG per 1. Januar 2018
ins Bürgerrechtsgesetz übernommen mit dem Ziel, die Integrationsbegriffe im Bürger- und
Ausländerrecht anzugleichen. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört
u.a. die Respektierung der schweizerischen und, soweit ausländische Bestimmungen im schweizerischen
Recht sinngemäss Anwendung finden, der ausländischen Rechtsordnung. Konkretisiert wird der
Begriff in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt demnach vor,
wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) sowie
bei mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
(Bst. b). Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerberinnen
und Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu auch
die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
305 und 309).
5.3 In
der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten fünf
Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer
Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und
keine Strafverfahren hängig sein. Zum Erfordernis des guten strafrechtlichen Leumundes gehört
nicht nur, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber zuvor während einer gewissen Zeitspanne straflos
verhalten hat, sondern ebenso, dass die fraglichen Straftaten nicht mehr im Strafregister erscheinen.
Dass strafrechtliche Verurteilungen einen Eintrag im Strafregister nach sich ziehen, darf als bekannt
vorausgesetzt werden und versteht sich bei nicht mehr geringfügigen Delikten (insbesondere Verbrechen
und Vergehen) von selbst (vgl. hierzu Art. 365 ff. StGB). Da die Einbürgerung den letzten Integrationsschritt
darstellt, ist mit einer Einbürgerung dementsprechend zuzuwarten, bis der betreffenden Person ein
Urteil auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden kann, was einen blanken Strafregisterauszug
bzw. die Entfernung des Strafregistereintrags bedingt.
5.4 Wie
an anderer Stelle erwähnt (siehe E. 3.3 hiervor), kann eine einbürgerungswillige Person gemäss
Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV nicht eingebürgert werden, wenn sie wegen einer unbedingten Strafe
oder einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Strafregister-Informationssystem VOSTRA figuriert. Wenn der
Strafregisterauszug sich auf eine der in Art. 4 Abs. 2 Bst. a-e BüV aufgelisteten Sanktionsarten
bezieht, ist von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen. Damit wird direkt Bezug genommen auf
Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG, welcher festhält, dass sich eine erfolgreiche Integration insbesondere
im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zeige. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters
handelt es sich nicht um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, vielmehr charakterisiert sich
die Erwähnung des Behördenauszugs als Erläuterung des in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG
eben aufgeführten Erfordernisses des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Da
Straffälligkeit und Registerauszug eng zusammenhängen, kann ebenso wenig von einer Ergänzung
oder Änderung besagter Gesetzesnorm die Rede sein, dies umso weniger als die betreffende Norm die
Integrationskriterien nicht abschliessend auflistet (siehe Passus «insbesondere»). Aus demselben
Grund spielt auch die Unterscheidung zwischen Behördenauszug und Privatauszug keine Rolle, weil
aufgrund deren Vorhandenseins so oder so auf eine nicht erfolgreiche Integration zu schliessen ist und
die Nennung des Behördenauszugs im dargelegten Kontext eine blosse Präzisierung darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BüG
mithin als ausreichende gesetzliche Grundlage für die in Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV
dargestellte Regelung.
5.5 Nach
dem Gesagten bewegt sich die kritisierte Verordnungsbestimmung im Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
zugestandenen Kompetenzen und geht nicht über das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hinaus, womit der
Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung die Grundlage entzogen ist. Der Sinn und Zweck des beschriebenen
Regelungsgefüges besteht darin, straffällig gewordenen Personen den Zugang der Einbürgerung
erst nach einer Bewährungszeit bzw. einer bestimmten Zeitspanne klaglosen Verhaltens zu ermöglichen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV ist in dieser Hinsicht inhaltlich klar, detailliert umschrieben sowie vorhersehbar
(siehe etwa BGE 141 II 169 E. 4.4.1 und 4.4.2) und lässt keine anderslautende Interpretation zu.
Es liegt auf der Hand, dass unbedingte Strafen und teilbedingte Freiheitsstrafen wegen eines Verbrechens
oder Vergehens auch längere Wartefristen nach sich ziehen. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
wird mit entsprechenden Abstufungen hinreichend Genüge getan (vgl. hierzu Art. 369 StGB). Wartefristen
während eines Jahrzehnts oder über mehrere Jahrzehnte hinweg sind bei langjährigen Freiheitsstrafen
von Gesetzes wegen gewollt. Der Beschwerdeführer wurde, u.a. wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, immerhin zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von einer überlangen
Wartezeit kann insoweit weder die Rede sein noch führt dies in seinem Fall zu einem unhaltbaren,
willkürlichen Ergebnis. Die Berufung auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV steht mit anderen Worten
weder in Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch wird damit eine Norm oder ein Rechtsgrundsatz
verletzt. Somit darf im Einbürgerungsverfahren darauf abgestellt werden.
5.6 Damit
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BüG und Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV nicht.
6.
Schliesslich
kritisiert der Rechtsvertreter die Höhe des im vorinstanzlichen Verfahren verlangten Kostenvorschusses
von Fr. 900.-. Konkret fordert er von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang die umgehende Rückerstattung
des über die Gebühr für die angefochtene Verfügung hinausgehenden Betrages von Fr.
400.-. Die Höhe der Gebühr für den anfechtbaren Entscheid als solche (hier Fr. 500.-)
stellt er nicht in Frage. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BüV beträgt die Gebühr für Entscheide
über die erleichterte Einbürgerung Fr. 500.-. Für die Erstellung von Erhebungsberichten
durch den Wohnkanton erhebt das SEM gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a BüV je nach Arbeitsaufwand
zusätzlich höchstens Fr. 400.-. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BüV können Gebühren
nach Art. 25 Absätze 1 und 3 BüV bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte
reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt
liegenden Arbeitsaufwand erfordert. Weil vorliegend in der Folge kein kantonaler Erhebungsbericht eingeholt
wurde, verfügte das SEM in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, der Differenzbetrag - welcher
nach dem bisher Gesagten nicht überhöht erscheint - nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
Laut Art. 27 Abs. 1 BüV können Gebühren im Voraus eingefordert werden. Aufgrund des zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses offenen Verfahrensausgangs lässt sich dieses Vorgehen nicht
beanstanden, weshalb das SEM nicht gehalten war, die vorzeitige Rückerstattung des Betrages von
Fr. 400.- zu veranlassen.
7.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10