Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7751/2007
{T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2007

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien
X._______, geboren [...], Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, [...],
Gesuchstellerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach,
3000 Bern 14.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Mai 2006 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Gesuchstellerin am 26. März 2004 illegal - und ohne Vorlegung von Identitätspapieren - in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Oromo, muslimischen Glaubens und stamme aus C._______, Äthiopien, wo sie im Jahre [...] gezwungen worden sei, eine Ehe mit einem Mann gleicher Ethnie, der politische Probleme gehabt und durch Angehörige der Kebele (Dorf- respektive Gemeindeverwaltung) bedroht worden sei, einzugehen,
dass ihr Ehemann, dessen Parteizugehörigkeit sie nicht kenne, im Jahre 1999 festgenommen worden und danach verschwunden sei,
dass sie selber politisch nicht aktiv gewesen sei, hingegen 1998 einmal eine Woche lang ins Gefängnis von C._______ verbracht worden sei, da sie sich an einer Sitzung der Kebele gegen die Militärdienstpflicht von Frauen geäussert habe,
dass sie zudem etwa drei Mal wegen Nichtteilnahme an Sitzungen der Kebele festgenommen worden sei,
dass sie sich aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, nach der Festnahme ihres Ehemannes nach D._______ zu ihrem Cousin begeben und sich dort - ohne Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt zu haben - ein Jahr lang aufgehalten habe,
dass sie im Jahre 2001 nach E._______ habe reisen wollen, wobei sie in F._______ von Grenzsoldaten vergewaltigt worden sei,
dass einer der Vergewaltiger sie danach nach E._______ mitgenommen habe und sie dort zusammen mit ihrer Schwester als Hausmädchen sowie - nach deren Rückkehr nach Äthiopien - als Prostituierte tätig gewesen sei,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 30. März 2006 die Vorbringen der Gesuchstellerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), erachtete und in der Folge ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass eine mit Eingabe vom 8. Mai 2006 dagegen eingereichte Beschwerde durch die ehemalige ARK mit Urteil vom 19. Mai 2006 als offensichtlich unbegründet erachtet und abgewiesen wurde,
dass die ARK in ihrem ablehnenden Entscheid die Beurteilung des BFM, die Vorbringen der Gesuchstellerin seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen, bestätigte,
dass sie zugleich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Belästigungen wegen ihres Ehemannes in C._______ als nicht kausal für ihre Ausreise und die angeführten Kurzfestnahmen als nicht genügend intensiv qualifizierte, sowie sowohl ihre Tätigkeit als Prostituierte als auch ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. November 2007 unter Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) um Revision des Urteils der ARK vom 19. Mai 2006 ersucht und beantragt, dieses sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie im Eventualpunkt beantragt, sie sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sowie subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung ersucht,
dass sie im Falle der Abweisung genannter Begehren im Weiteren beantragt, das vorliegende Gesuch sei als zweites Asylgesuch beziehungsweise als Wiedererwägungsgesuch an das BFM weiterzuleiten,
dass die Gesuchstellerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und deshalb um Erlass von der Kostenvorschusspflicht, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches respektive darum ersucht, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei der Vollzug ihrer Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 21. November 2007 die zuständige kantonale Behörde anwies, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 zuständig ist zur Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche - wie vorliegend - von der ARK gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11),
dass es dabei in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils hat und daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass in casu das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario) und daher für den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG gelten (vgl. BVGE 2007/11 E. 4),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, das heisst, aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein und es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen,
dass im Revisionsgesuch deshalb anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198),
dass für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens hingegen nicht erforderlich ist, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.),
dass mit einem Revisionsgesuch nur ganz bestimmte Rügen angebracht werden können; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737),
dass die Gesuchstellerin den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft, indem sie hauptsächlich geltend macht, das mit dem Revisionsbegehren eingereichte Privatgutachten von G._______, der Vertreterin der Oromo Liberation Front (OLF) des H._______, stelle ein neues erhebliches Beweismittel dar, welches geeignet sei, ihre Flüchtlingseigenschaft zu belegen und daher der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass sie ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt und sich die Eingabe damit als hinreichend begründet erweist,
dass somit auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 AsylG in analogiam),
dass es sich bei dem von der Gesuchstellerin bezeichneten Privatgutachten um ein englischsprachiges Dokument mit dem Titel "Expert report in the case of X._______" ausgestellt, am 2. Oktober 2007 durch genannte Vertreterin der OLF in H._______, handelt,
dass aus prozessökonomischen Überlegungen auf die Ansetzung einer Nachfrist zwecks Übersetzung des in einer Fremdsprache eingereichten Dokumentes (Art. 8 Abs. 2 AsylG) verzichtet wird,
dass die Gesuchstellerin argumentiert, die im erwähnten Gutachten enthaltenen Feststellungen, wonach ihr Ehemann ein prominentes Mitglied der OLF sei und als solches an geheimen Missionen teilgenommen habe sowie im Jahre 1999 durch Sicherheitskräfte inhaftiert worden und seither verschwunden sei, würden, ebenso wie die Tatsache, dass ihr Bruder ebenfalls festgenommen und seither unbekannten Verbleibs sei, neue tatbeständliche Gesichtspunkte zu Tage bringen, die sich bereits vor Erlass der Verfügung des BFM zugetragen hätten, hingegen damals der Gesuchstellerin nicht bekannt gewesen seien,
dass sie im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, diese politischen Aktivitäten respektive den Grund der Verhaftung ihres Ehemannes näher zu konkretisieren, da sie sich nicht in die politischen Probleme ihres Ehemannes, mit dem sie erst kurze Zeit zuvor verheiratet worden sei, habe involvieren lassen wollen und ihr Interesse für dessen politische Tätigkeiten gering gewesen sei,
dass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, erwähntes Gutachten früher einzureichen, da sie erst vor Kurzem in der Schweiz habe Kontakte knüpfen können, die eine solche Recherche, wie sie im Gutachten vorgenommen worden sei, ermöglicht habe,
dass ihre Revisionsvorbringen daher sowie zudem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) nicht als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu erachten seien,
dass die von ihr im ordentlichen Verfahren dargelegten Asylvorbringen durch das Gutachten nun mehr als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen seien und demnach ihre Furcht vor Verfolgung und Reflexverfolgung objektiv begründet sei,
dass zudem beiliegende Auszüge aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. September 2005 und 17. November 2005 und einem Bericht von Amnesty International vom 31. August 2005 respektive einer Accord-Anfragebeantwortung vom 25. September 2007 die Gefahr von Reflexverfolgungen von Mitgliedern und Sympathisanten der OLF bestätigen würden,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein müssen, wobei nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu gelten, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten,
dass Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen können, aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides bilden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 99; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171) ,
dass im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen dann erheblich sind, wenn diese geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 740) beziehungsweise, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431),
dass ähnliches für revisionsweise eingereichte Beweismittel gilt und diese nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., S. 273, Rn. 1431),
dass es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig ist, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199),
dass - wie nachstehend aufgezeigt - die von der Gesuchstellerin revisionsweise geltend gemachten Vorbringen und ins Recht gelegten Beweismittel vorliegend nicht als neue, erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne der angerufenen Bestimmung qualifiziert werden können,
dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK einem Privatgutachten ein herabgesetzter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1999 Nr. 5), da die Unabhängigkeit des Gutachters respektive der Gutachterin nicht sichergestellt ist,
dass im Weiteren einem Parteigutachten nur dann Beweiswert beigemessen werden kann, sofern dieses schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.),
dass erwähntes Gutachten ausgestellt wurde durch G._______, einer Repräsentantin des [...] der OLF des H._______, und die Gutachterin somit derselben Partei zugehört, wie angeblich auch der Ehemann der Gesuchstellerin,
dass sich zudem aufgrund von Recherchen im Internet feststellen lässt, dass die Gutachterin unter anderem Asylbewerbern respektive Asylbewerberinnen, welche der Ethnie der Oromo zugehören, ihre Hilfe anbietet (vgl. [...]),
dass damit die Objektivität der Gutachterin beziehungsweise ihre Unabhängigkeit von vorneweg in Frage gestellt ist,
dass die in der Begutachtung angegebenen Recherchen gemäss der Gutachterin nach einem Telefongespräch mit der Gesuchstellerin im August 2007 erfolgt seien, wobei sie diese - nebst grundlegenden Fragen zur Geschichte, Geographie, Kultur und nationalen Rolle der Oromos - auch zu ihrem familiären politischen Hintergrund befragt habe, der sich, so die Gutachterin weiter, mit ihren Recherchen gedeckt habe,
dass damit weder die konkreten Fragestellungen der Gutachterin noch ansatzweise die Antworten und Angaben der Gesuchstellerin - wie insbesondere jene zu deren familiären politischen Hintergrund - wiedergegeben werden,
dass ausser dem Vor- und Nachnamen keine weiteren persönlichen Merkmale der Gesuchstellerin (wie etwa deren Geburtsdatum oder die Namen deren Eltern) sowie mit Bezug auf deren Ehemann nicht einmal dessen Vor- oder Nachnamen im Gutachten genannt werden, weshalb nicht sichergestellt scheint, ob sich die angeblich getätigten Nachforschungen überhaupt auf die Gesuchstellerin - die bis anhin keine Identitätspapiere eingereicht hat - und deren Ehemann beziehen,
dass dem Gutachten im Weiteren entnommen werden kann, dass sich die Gutachterin an den OLF-Vertreter in der I._______ gewandt habe und sodann direkt bei OLF-Mitgliedern in C._______ recherchiert worden sein soll, wobei sie aus Sicherheitsgründen die Namen dieser Informanten nicht preisgeben könne,
dass die Asylbehörden von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten ohne Weiteres möglich gewesen wäre,
dass auch ohne Nennung der Namen der Informanten detailliertere Angaben zu deren Person, deren Stellung und Tätigkeiten innerhalb der OLF sowie insbesondere auch zu Umfang und Inhalt der von ihnen vorgenommenen Nachforschungen respektive zum Erhalt der von ihnen genannten Informationen hätte erwartet werden können,
dass sich der angebliche Sachverständigenbericht zudem lediglich knapp zwei Seiten mit den angeblich vor Ort getätigten Recherchen und den damit festgestellten politischen Tätigkeiten respektive Funktionen der Gesuchstellerin, ihres Ehemannes und ihres Bruders sowie den damit einhergehenden Festnahmen befasst (vgl. S. 2 und 3 des Gutachtens), sich demgegenüber über fünf Seiten mit der allgemeinen Geschichte und Entwicklung der OLF sowie insbesondere auch der Gefährdung von Mitgliedern und Sympathisanten dieser Partei widmet,
dass das Gutachten daher nicht nur etliche Fragen aufwirft und unbeantwortet lässt, sondern die darin getroffenen Feststellungen auch mangels detaillierter Ausführungen nicht nachvollziehbar und das Gutachten damit als nicht zuverlässig erscheint,
dass die Aussage der Gutachterin, der von der Gesuchstellerin angegebene familiäre politische Hintergrund decke sich mit ihren Recherchen, darauf schliessen lässt, die Gesuchstellerin habe der Gutachterin gegenüber bereits im Zeitpunkt vor Erstellung des Gutachtens angegeben, ihr Ehemann sei ein prominentes Mitglied der OLF gewesen und sie selber habe, ebenso wie ihr Bruder, diese Partei in ihrer Heimat unterstützt (vgl. S. 2 des Gutachtens: "Representatives of the OLF in the aera of which X._______ used to reside have confirmed that she was a supporter of the OLF. In addition they have also confirmed that X._______ husband was well known respected and loved person in his working and living aera. He was also a prominent member of OLF [...]. According to the information received from the OLF representative of I._______ X._______ younger brother J._______ was an active supporter of the OLF."),
dass damit die Erklärung der Gesuchstellerin in der Revisionsschrift, sie habe die genauen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes erst mittels Erstellen dieses Gutachtens in Erfahrung bringen können, nicht stichhaltig erscheint,
dass auch vor dem Hintergrund, dass ihr - im Gutachten namentlich nicht erwähnter - Ehemann ein prominentes Mitglied der OLF gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar erscheinen würde, weshalb die Gesuchstellerin dessen Parteizugehörigkeit nicht bereits zuvor gekannt haben sollte,
dass gemäss der Begutachtung die Gesuchstellerin sowie auch ihr Bruder bereits in ihrer Heimat die OLF unterstützt haben sollen,
dass die Gesuchstellerin im ordentlichen Verfahren jedoch mit keinem Wort die politische Gesinnung ihres Bruders oder aber ihren persönlichen Support für die OLF erwähnte, sondern im Gegensatz dazu erklärte, sie sei in ihrer Heimat politisch nicht aktiv gewesen (vgl. A1, S. 5),
dass damit zugleich der Eindruck entsteht, die Gesuchstellerin versuche mittels Einbringung des Gutachtens - zusätzlich zur politischen Zugehörigkeit und Funktion ihres Ehemannes in der OLF - erwähnte politische Gesinnung von ihr und ihrem Bruder als "neue" Tatsachen nachzuschieben und damit einen neuen Sachverhalt zu konstruieren,
dass das Gutachten somit weder revisionsrechtlich neue Tatsachen enthält, noch geeignet ist, die rechtserheblichen Feststellungen der ARK, insbesondere bezüglich der dort festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin, in einem neuen Lichte erscheinen zu lassen,
dass schliesslich auch die im Gutachten enthaltenen Ausführungen betreffend der allgemeinen Geschichte und Gefährdungssituation von Oromos in Äthiopien revisionsrechtlich als nicht beachtlich zu qualifizieren sind, da diese ethnische Zugehörigkeit der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid der ARK vom 19. Mai 2006 bereits Berücksichtigung fand, indem sie ausführte, die Situation der Oromos in Äthiopien sei nicht derart einzustufen, als dass alle Angehörigen der oromischen Ethnie automatisch und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Revisionsgründe verspätet geltend gemacht wurden (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass, insoweit sich die Gesuchstellerin - mit Verweis auf das Gutachten sowie erwähnter Accord Anfragebeantwortung und einem Internet-Bericht der International Crisis Group vom 5. November 2007 - auf die seit Erlass des angefochtenen Urteils veränderte Situation ethnischer Oromos beruft und gestützt darauf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt (vgl. Ziffer III, 3. der Rechtsmittelschrift), eine entsprechende Prüfung - wie von ihr selber zutreffend erkannt - nicht Gegenstand eines Revisionsgesuches bilden kann, sondern durch die Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1998 Nr. 1),
dass ebenso das von der Gesuchstellerin dargelegte politische Engagement für die KINIJIT in der Schweiz im Rahmen eines zweiten Asylgesuches durch das BFM zu prüfen ist,
dass es der Gesuchstellerin demnach nicht gelungen ist, den von ihr angerufenen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,

dass die Akten zur Behandlung als zweites Asylgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zu überweisen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Anordnung durch das BFM im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs auszusetzen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos wird,
dass das Revisionsgesuch aufgrund der obigen Erwägungen im Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Gesuchstellerin demnach als unterliegender Partei (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Behandlung als zweites Asylgesuch im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu anders lautender Anordnung durch das BFM ausgesetzt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Akten (Ref.-Nr. N______)
- K._______ ad [...] (mit Verweis auf Ziff. 2 des Dispositivs)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg

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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
politik
gutachten
entscheid
bundesverwaltungsgericht
asylgesuch
mitglied
erheblichkeit
beweismittel
schweiz
äthiopien
ethnie
flüchtlingseigenschaft
name
geeignetheit
zuständigkeit
festnahme
verfahren
tätigkeit
ordentliches verfahren
revisionsgrund
gesuchsteller
frage
vorinstanz
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erfahrung
gesetz
verweis
ausführung
BVGE
Entscheide BVGer