Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Die
Beschwerdeführerin stellt einen Sistierungsantrag mit der Begründung, sie habe beim kantonalen
Migrationsamt ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. Der Richter kann aus Gründen
der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in
einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 BZP). Eine Sistierung des
Zuständigkeitsverfahrens bis zum Ausgang des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung
widerspricht dem Zweck der Dublin-III-Verordnung, der darin besteht, die Zuständigkeit möglichst
rasch zu bestimmen. Da es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar ist, den Ausgang im zuständigen
Staat abzuwarten, ist der Sistierungsantrag abzuweisen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
4.2 Gemäss
Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35
E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form
des Akteneinsichtsrechts verletzt, da ihr die Aktenstücke A6/1, A18/3 und A21/2 nicht editiert worden
seien.
Beim Aktenstück A6/1 (Bericht ID-Abklärung) handelt es sich offensichtlich um eine interne
Akte. Die Akte A18/3 (Kontrollblatt) diente nur internen Zwecken,
um den Empfang für die Aushändigung der ÖV-Tickets und des Passierscheins zu bestätigen.
Diese wurde vom Beschwerdeführer zwar unterschrieben, ihm indessen nicht ausgehändigt. Damit
hat dieses Blatt keinen Beweischarakter im vorliegenden Dublin-Verfahren. Dasselbe gilt für Akte
A21/2 (DubliNET Proof of Delivery), welche eine automatisch, elektronisch ausgelöste Empfangsbestätigung
einer Nachricht der Vorinstanz im elektronischen Dublin-Netzwerk enthält. Da diese nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist, hat sie keinen Beweiswert.
Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts nicht verletzt.
Auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren in die erwähnten Aktenstücke ist
aus den oben erwähnten Gründen zu verzichten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
4.4 Die
Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher
Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt,
weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.5 Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre persönliche Situation mit keinem
Wort erwähnt. In Deutschland sei sie nur zur Durchfahrt gewesen. Sie rügt damit implizit eine
Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt.
Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung
rechtsgenüglich berücksichtigt. Dass sie Deutschland nur zur Durchreise benutzt habe, ist erstens
nicht rechtserheblich und zweitens unwahr, zumal aktenkundig ist, dass sie in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt hat. Darüber hinaus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.6 Weiter
habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass sie ihren Ehemann geheiratet habe und diesem in der Schweiz
Asyl gewährt worden sei.
Hierbei rügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht wie vorgebracht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was nachfolgend zu prüfen sein
wird.
4.7 Die
Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen
hinsichtlich ihrer Gefährdung in Deutschland treffen müssen.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt und ihr das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Die Beschwerdeführerin substantiiert weiter nicht, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz
ungenügend festgestellt worden sei beziehungsweise inwiefern ihre Sicherheit in Deutschland nicht
gewährleistet sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist auch nicht ersichtlich, genauso
wenig wie eine Gefährdung der Sicherheit der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vorliegend vollständig und richtig festgestellt.
4.8 Zusammenfassend
liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
5.
5.1 Gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder
Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten
Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO)
genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.2 Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
5.3 Abweichend
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Die
Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 10. August
2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen
der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Deutschland. Konkrete Anhaltspunkte, dass Deutschland seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, würden keine vorliegen. Im deutschen Asyl-
und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vorliegen. Die Artikel 9 bis 11 der Dublin-III-VO
seien im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar und die Voraussetzungen für Art. 8
EMRK würden offensichtlich nicht vorliegen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel
gebe es keine Gründe.
6.2 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Artikel 9 bis 11 der Dublin-III-VO
zu Unrecht nicht angewendet. Ausserdem sei offensichtlich, dass sie und ihr Ehemann eine dauerhafte Beziehung
führen würden. Zudem hätte die Vorinstanz von der Möglichkeit des Selbsteintritts
aus humanitären Gründen Gebrauch machen sollen. Insgesamt seien die Voraussetzungen für
einen Nichteintretensentscheid nicht erfüllt.
6.3 Ein
Abgleich der Personendaten der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass
sie am 10. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Das vorliegend zu behandelnde
Gesuch vom 5. September 2016 ist das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in einem Dublin-Mitgliedstaat.
Es handelt sich somit um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Auf die entsprechenden
Erwägungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO ist folglich nicht
weiter einzugehen, zumal Art. 9 Dublin-III-VO von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht erfasst
wird. Die Vorinstanz stellte bei den deutschen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses
wurde am 26. Oktober 2016 gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands
für die Durchführung des Asylverfahrens ist damit gegeben. Anzeichen für systemische Mängel
im Asyl- und Aufnahmeverfahren Deutschlands liegen keine vor, weshalb auch auf die Einholung von individuellen
Garantien zu verzichten ist. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.4 Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK dann berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht
in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von
Art. 17 Dublin-III-VO ist Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich
gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind.
6.5 In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur
Auffassung, dass bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann (B._______)
nicht von einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen werden kann. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
habe sie ihren Ehemann am (...) geheiratet. An der standesamtlichen Trauung seien beide Ehegatten
nicht anwesend gewesen. Dies habe ein Anwalt für sie erledigt. Im (...) hätten sie religiös
geheiratet. Auch bei dieser Trauung seien sie beide nicht zugegen gewesen. Ihre Eltern hätten dies
mit einem Imam erledigt. Die Trauung sei telefonisch durchgeführt worden. Sie habe ihren Ehemann
online kennengelernt und sie hätten via Messenger-Dienste und auch telefonisch Kontakt gehabt. Im
(...) sei er sie für eine Woche in der Türkei besuchen gekommen (SEM-Akten, A11/14 S. 3
ff.). Die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann haben somit noch nie zusammen gewohnt,
führen keinen gemeinsamen Haushalt und sind finanziell nicht verflochten. Auch besteht die angebliche
Bindung erst seit kurzem. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht auf eine gefestigte Beziehung
geschlossen werden. Somit kann offen gelassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem angeblichen Ehemann gültig geschlossen und amtlich registriert worden ist. Die Kriterien
der Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind ohnehin nicht erfüllt.
Nach dem Gesagten ist die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland mit Art. 8
EMRK vereinbar und es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Dublin-III-VO. Aus der eingereichten Hochzeitseinladung und den Fotos ihres Hochzeitsfestes kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.6 Schliesslich
ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
6.7 Die
Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und in Anwendung
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige
Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend
verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsstopp sind mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
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