Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2013 anerkannte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl.
B.
B.a B._______,
angabegemäss der Ehemann der Beschwerdeführerin, suchte am 17. Februar 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. In der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2014 gab er zu Protokoll, er sei 2007
aus Eritrea geflüchtet, weshalb der Kontakt zu seiner mutmasslich in der Schweiz wohnhaften Ehefrau
abgebrochen sei. Im Jahr 2009 sei er nach Italien gelangt und habe dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Eine Nachfrage des SEM bei den italienischen Behörden ergab, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt ist
und deshalb dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
Mit
Verfügung vom 21. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, B._______ sei in Italien bereits als Flüchtling anerkannt.
B.b Gegen
diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (Beschwerdeverfahren E-6321/2014). Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 hielt
die Instruktionsrichterin unter anderem fest, das Verfahren werde aufgrund des engen sachlichen und persönlichen
Zusammenhangs mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit koordiniert, als beide Verfahren parallel
geführt würden und soweit möglich über beide Verfahren gleichzeitig entschieden werde.
C.
C.a Am
18. August 2015 heiratete B._______ die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling
mit Aufenthaltsbewilligung B grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.
Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens
E-6321/2014
stellte B._______ am 29. September 2015 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesem Gesuch wurde mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B am 15. Februar 2016 entsprochen.
Nachdem die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 hierdurch in den Punkten
der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden war, zog B._______ sie auf entsprechende
Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2016 zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren deshalb mit Entscheid E-6321/2014 vom 22.
März 2016 als gegenstandslos geworden ab.
C.b Mit
Eingabe vom 4. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einbezug von B._______
in ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
C.c Sie
führte in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2014 im Zusammenhang mit dem beantragten Familienasyl
aus, B._______ und sie hätten am 1. Januar 2006 in Eritrea religiös geheiratet. Ihr Ehemann
sei nach seiner Flucht aus Eritrea während drei Jahren in Libyen inhaftiert gewesen, bis ihm im
Jahr 2010 die Flucht nach Italien gelungen sei. In Italien sei er als Flüchtling anerkannt worden.
Im Januar 2014 habe er über Bekannte erfahren, dass sie in der Schweiz lebe. Am 16. Februar 2014
sei er in die Schweiz eingereist und lebe seit dem 21. April 2014 mit ihr zusammen in einer gemeinsamen
Wohnung. Sollte das BFM nicht vom Bestand einer Ehe ausgehen, müsse zumindest das Vorliegen eines
Konkubinats festgestellt werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie zwei Hochzeitsfotos (in Kopie) bei.
C.d Die
Vorinstanz lehnte mit am 22. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2014 das Gesuch
um Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ab.
C.e Die
Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. November 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und den Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie ein Schreiben der C._______ vom 28. Oktober 2014, ein
ärztliches Schreiben vom 29. Oktober 2014, eine Terminvereinbarung mit dem (...)spital
(...) vom 12. November 2014 und je eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 4. November
für sich und für B._______ bei.
C.f Mit
Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote nach.
C.g Die
Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
C.h Das
SEM teilte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 mit, es halte am angefochtenen
Entscheid sowie den darin enthaltenen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Dieses
Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richterinnen beziehungsweise Richtern.
2.
Mit
Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich
die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
3.1 Die
Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung in erster Linie aus, die Beschwerdeführerin
mache eine Ehegemeinschaft geltend, welche sie im Januar 2006 in Eritrea geschlossen hätte. Ein
Nachweis dieser Eheschliessung sei jedoch nicht beigebracht worden. Weder liege eine als echt zu qualifizierende
Heiratsurkunde im Original vor noch könne den später nachgereichten Kopien von Hochzeitsfotos
ausreichende Identifizierungs- und Beweiskraft zuerkannt werden.
Aufgrund
der unsubstanziierten Vorbringen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin
und B._______ zum Ort der Heirat beziehungweise zum Ort des Ehelebens könne die Eheschliessung in
Eritrea auch nicht als glaubhaft gemacht gelten. Es könne weiter nicht angehen, alternativ von einer
eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise von einem Konkubinat auszugehen, wie sie dies in ihrer
Stellungnahme vom 2. September 2014 vorgeschlagen habe.
Selbst bei
tatsächlichem Vorliegen einer in Eritrea geschlossenen und nach der Flucht wieder
aufgenommenen
Ehegemeinschaft könnte kein Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt werden.
Mit Blick
auf das B._______ in Italien gewährte Asyl sei das Leben einer Ehegemeinschaft beziehungsweise
ein
Familiennachzug auch in Italien möglich und zumutbar, so dass sich eine Familienvereinigung
in der
Schweiz nicht als unabdingbar erweise. Damit würden im Sinne der Rechtsprechung besondere
Umstände vorliegen, welche gegen die Gewährung von Familienasyl sprechen würden.
Aus dem angerufenen
Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat noch auf Wahl
des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Zudem schütze
diese Bestimmung
bestehende beziehungsweise gelebte Familienbeziehungen. Eine solche sei nicht hinreichend
dargetan. Da
die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG
nicht gegeben
seien, könne Art. 8 EMRK ohnehin nicht ergänzend angewendet werden.
3.2 In
ihrer Rechtsmitteleingabe rekapitulierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und wies ergänzend
darauf hin, ihr Ehemann sei im Jahr 1999 zum Militärdienst gezwungen worden. Er habe das Militär
im Oktober 2007 ohne Erlaubnis verlassen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Der Kontakt zu ihm
sei unmittelbar nach seiner Ausreise aus Eritrea abgerissen. Sie sei ihrerseits im Jahr 2008 inhaftiert
und in den Militärdienst eingezogen worden, im Juni 2010 sei sie in den Sudan geflüchtet, wo
sie sich während zwei Jahren aufgehalten habe. Es sei bis im Januar 2014 nicht gelungen, mit ihrem
Ehemann Kontakt aufzunehmen.
Die Vorinstanz
erachte den Eheabschluss in Eritrea einzig wegen unterschiedlicher Angaben betreffend
die Orte der Eheschliessung
und des anschliessenden Zusammenlebens als unglaubhaft, obwohl zahlreiche
Elemente für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. So hätten sie und ihr Ehemann übereinstimmende
Angaben zu ihren gegenseitigen Personalien, zur Schilderung der unfreiwilligen Trennung und zu ihren
Geschwistern gemacht. Auch habe die zuständige Sozialarbeiterin ihre Beziehung als eng und liebevoll
wahrgenommen und hege keinen Zweifel daran, dass diese bereits im Heimatland bestanden habe.
Ihr Ehemann
habe anlässlich der BzP lediglich auf die Fragen geantwortet und nicht von sich
aus nähere Angaben zu ihr gemacht, was ihm nun nicht vorgehalten werden könne. Es wäre
Sache der befragenden Person gewesen, mit gezielten Fragen abzuklären, ob er seine Eheschliessung
glaubhaft darzulegen vermöge. Die angeblichen Widersprüche seien zudem erklärbar.
Ein weiteres Indiz für die Ehe sei der Kinderwunsch von ihr und ihrem Ehemann. Es bestehe aufgrund
einer medizinischen Abklärung aber der Verdacht, dass sie an einem (...) leiden könnte
und ihr Kinderwunsch aus diesem Grund unerfüllt geblieben sei. Für den Fortbestand der in Eritrea
erfolgten Ehschliessung spreche auch der Umstand, dass sie und ihr Ehemann ein Ehevorbereitungsverfahren
nach Schweizer Recht eingeleitet hätten.
Anders als von der Vorinstanz wiedergegeben, spreche der Bundesrat in der Botschaft
zur Totalrevision
des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 bei Fällen, in denen Familienmitglieder in unterschiedlichen
Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nur von einer möglichen Verweigerung der
Familienvereinigung in der Schweiz, wenn die Mehrheit der Familie bereits in einem Drittstaat Asyl erhalten
habe und dort die Möglichkeit zur Familienzusammenführung bestehe. Für Fälle, wie
den vorliegenden, in dem beide Ehepartner in je einem anderen Land über eine Flüchtlings-anerkennung
verfügen würden und keine weiteren Familienmitglieder vorhanden seien, lasse sich nichts ableiten.
Soweit die Vorinstanz anführe, sie könnten auch in Italien als Familie zusammenleben, sei
entgegenzuhalten, dass im Rahmen des bei den italienischen Behörden eingereichten Rücknahmegesuchs
ausschliesslich ihr Ehemann erwähnt worden sei.
Es bestehe zudem zwischen ihr und ihrem Ehemann eine schützenswerte Familienbeziehung gemäss
Art. 8 EMRK, woraus sich ein Aufenthaltsanspruch ihres Ehemannes ergebe.
3.3 Vorliegend
ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde
und Asyl erhalten hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob eine Eheschliessung zwischen ihr und B._______
als glaubhaft gemacht zu erachten ist und keine besonderen Umstände gegen das Familienasyl im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen.
3.4
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer BzP am 9. Juli 2012 (vgl. SEM Akten N (...),
A3/12 S. 1 ff.) B._______ als ihren Ehepartner namentlich genannt. Sie erwähnte zudem sein Geburtsdatum
und vermochte die Einheit anzugeben, in welcher er Militärdienst geleistet hatte. Sie erwähnte
ihren Ehemann auch in der Anhörung vom 26. Juli 2013 (vgl. A9/15 S.1 ff.) im Zusammenhang mit ihren
Asylvorbringen mehrmals. B._______ gab in seiner BzP am 24. Februar 2014 (vgl. B3/12 S. 1 ff.)
ebenfalls das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin an und konnte deren Geburtsort nennen, wobei hervorzuheben
ist und für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass dieser mit dem späteren Wohnort
der Beschwerdeführerin nicht identisch ist. Er konnte zudem von den acht Geschwistern der Beschwerdeführerin
sieben namentlich nennen und fügte bei, er glaube, sie habe auch noch Halbgeschwister väterlicherseits.
Auch diese Angabe deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin.
Das Gericht
erachtet die Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______, wonach die (religiöse)
Eheschliessung
am 1. Januar 2006 beziehungsweise im Januar 2006 erfolgt sei, als übereinstimmend.
Im Umstand,
dass B._______ sich hierbei auf die Angabe von Monat und Jahr beschränkt hat -
wie er dies
übrigens auch bei der Zeitangabe zum Ende des Zusammenlebens infolge seiner Flucht (10.
Oktober
2007 beziehungsweise Oktober 2007) gemacht hat - ist eine blosse Ungenauigkeit, jedoch
keine Abweichung
zu erkennen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab,
sie hätten in D._______ geheiratet, wogegen B._______ vorbrachte, in E._______, innerhalb von F._______,
geheiratet zu haben. Das Gericht erachtet diese Differenz nicht als ausschlaggebend, zumal die Erklärung
in der Beschwerdeschrift, es hätten zwei verschiedene Hochzeitsfeiern, je im Hause ihrer Eltern,
stattgefunden, nicht abwegig ist. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass beide übereinstimmend angegeben
haben, nach der Heirat jeweils während des Heimurlaubs vom Militärdienst zusammen in D._______
gelebt zu haben; entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz hat dies auch B._______ zu Protokoll gegeben: "Nach
der Heirat lebten wir in D._______" (vgl. B3/12 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann aus dem
Umstand, dass er wenige Fragen später ausgeführt hat, sein letzter Wohnort sei F._______ gewesen
(a.a.O. S. 4), nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal die Vorinstanz ihm keine Möglichkeit
geboten hat, seine Angaben durch entsprechende Nachfrage zu erläutern. Von wesentlicher Bedeutung
ist weiter der Umstand, dass das BFM der Beschwerdeführerin, deren Asylgründe sich -
zwar nicht ausschliesslich, aber doch zu einem wesentlichen Teil - auf eine Reflexverfolgung wegen
des Verschwindens ihres Ehemannes stützen, Asyl gewährte. Vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz vorliegend nicht von einer Eheschliessung ausgeht. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ seit April 2014 zusammenleben,
Vorbereitungen zur Eheschliessung nach Schweizer Recht getroffen haben (Anmerkung BVGer: gemäss
im Verfahren E-6321/2014 eingereichtem Auszug aus dem Eheregister erfolgte die Heirat nach Schweizer
Recht am (...) 2015) und mit den ins Recht gelegten ärztlichen Schreiben ihren Kinderwunsch
glaubhaft dargelegt haben. Sie geben damit zu erkennen, dass sie trotz ihrer mehrjährigen Trennung
eine dauernde Gemeinschaft leben und dies auch dauerhaft tun wollen, was die Nachhaltigkeit ihrer in
Eritrea geschlossenen Verbindung bekräftigt.
3.5 Das
Gericht erachtet die religiöse Eheschliessung aufgrund des Gesagten als glaubhaft gemacht. Ein Nachweis
der Verheiratung ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - nicht erforderlich. Es
erübrigen sich damit Ausführungen zu der im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
E-6321/2014
eingereichten "Heiratsurkunde". Folglich kann auch offen bleiben, ob die "Heiratsurkunde"
im vorliegenden Verfahren als Beweis überhaupt herangezogen werden könnte. Der Vollständigkeit
halber ist allerdings festzuhalten, dass die vom SEM im Beschwerdeverfahren
E-6321/2014
vorgebrachten Zweifel an der Echtheit des Dokuments, welche insbesondere mit dem Hinweis auf andere dem
SEM vorliegende Heiratsurkunden begründet werden, nicht genügend substanziiert erscheinen,
um die vorstehenden Erwägungen und die gezogene Folgerung in Frage zu stellen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf die Materialien weiter die Auffassung, es lägen besondere
Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, weil B._______ bereits in Italien Schutz vor Verfolgung
gewährt worden sei. Auch bei Vorliegen einer in Eritrea geschlossenen Ehegemeinschaft könne
daher kein Familienasyl in der Schweiz gewährt werden.
4.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG
könnten keine unmittelbaren Schlüsse auf die vorliegende Konstellation gezogen werden. Die
Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargetan, welche besonderen Umstände dem Einbezug von B._______
in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.
4.3 Zu
klären ist im vorliegenden Verfahren also die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von Art.
51 Abs. 1 AsylG anzunehmen sind, wenn die einzubeziehende Person in einem sicheren Drittstaat bereits
als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) anerkannt worden
ist und daher dort Schutz geniesst (offengelassen im Urteil des BVGer E-1520/2014 vom 28. Mai
2014 E. 10). Die Bejahung dieser Frage würde dazu führen, dass kein Anspruch auf
Familienasyl bestünde (vgl. zum Gesetzestext oben E. 3).
4.3.1 Das
Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt zwei Ziele: Einerseits trägt es dem Recht
auf Familienleben Rechnung (Art. 8 EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht
wird (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1 [Grundsatzurteil, zur Publikation
vorgesehen]). Anderseits dient es aber gemäss den Materialien auch dem
Schutz von Familienmitgliedern eines Flüchtlings, zumal - unabhängig von der Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft in eigener Person - davon ausgegangen wird, dass sie unter der
Verfolgung des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds im Heimatstaat mitgelitten haben oder
selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
In
der Rechtsprechung kommt diese Doppelfunktion nicht immer zum Ausdruck (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5.5; BVGE
2015/29 E. 4.2.1; BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3 und 3.6.2, je mit weiteren Hinweisen), in der Literatur ist
sie jedoch soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. statt vieler Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286 sowie Nguyen, Ziff. 5-11
zu Art. 51 AsylG, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. IV: Loi
sur l`asile, Bern 2015). Insbesondere aufgrund des Schutzbedürfnisses vor Reflexverfolgung von Familienangehörigen
von Flüchtlingen unterscheidet die schweizerische Asylgesetzgebung denn auch lediglich im Hinblick
auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft,
nicht jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 8c).
4.3.2 Der
Schutzgedanke, der Art. 51 Abs. 1 AsylG zumindest auch zugrunde liegt (vgl. soeben E. 4.3.1), liefe ins
Leere, wenn einer schutzsuchenden Person Familienasyl gewährt würde, obwohl sie bereits in
einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist und dort Schutz geniesst. Dies lässt
sich gut anhand des vorliegenden Falls veranschaulichen: B._______ verfügt in Italien bereits seit
einigen Jahren über internationalen Schutz. Er ist insofern nicht auf den Schutz angewiesen, welcher
ihm durch Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - die er ja bereits besitzt -und Gewährung
von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz zuteilwürde.
Die oben aufgeworfene Frage (vgl. E. 4.3) ist daher dahingehend
zu beantworten, dass besondere, die Gewährung von Familienasyl ausschliessende Gründe vorliegen,
wenn eine asylsuchende Person in einem sicheren Drittstaat wie Italien über internationalen Schutz
verfügt (im Ergebnis gleich Urteile des BVGer D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 6.4 und E-2011/2017
vom 29. September 2017 E. 6.2).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es B._______ als in Italien
anerkanntem Flüchtling offensteht, nach einem zweijährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt in der Schweiz Zweitasyl zu beantragen (Art. 50 AsylG).
Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK im Hinblick auf
die Prüfung eines Anspruchs auf Familienasyl keine eigenständige Tragweite zukommt (vgl. BVGE
2015/29 E. 4.2.4 sowie das Urteil des BVGer D-7465/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.4). Die Frage nach
dem Anspruch von B._______, als Ehemann beziehungsweise Vater hier aufenthaltsberechtigter Personen einen
Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten, ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
im Rahmen der Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AuG anhängig
gemachten Gesuchs bereits geprüft und bejaht worden (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.).
4.4 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz zumindest im Ergebnis das Gesuch um (asylrechtliche) Familienvereinigung
zu Recht abgelehnt.
5.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
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