Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer reichte am 11. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum
(BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 16. September 2019 wurde (...) zur unentgeltlichen Rechtsvertretung
bevollmächtigt.
B.
Das
SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. September 2019 summarisch zu seiner Person (PA). Am
4. November 2019 und am 28. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: (...).
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis
sowie eine Personenstandsurkunde ein. Als Beweismittel wurden das Studiendiplom, eine Arbeitsbestätigung
sowie eine Arbeitskarte eingereicht.
C.
Am
5. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet,
welcher eine Abweisung des Asylgesuchs vorsah. Das SEM befand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft seien.
D.
Am
6. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Ausgeführt wurde
im Wesentlichen, aufgrund der kurzen Frist für die Einreichung der Stellungnahme sei es nicht möglich,
auf sämtliche von der Vorinstanz ausgemachten Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. Es werde auf einzelne Aspekte verwiesen, namentlich auf den von Realkennzeichen und von direkter
Rede geprägten Vortrag des Beschwerdeführers, die von ihm eingereichten Beweismittel und die
während der Anhörung gefertigte Skizze vom Arbeitsort, welche nicht respektive ungenügend
gewürdigt worden seien. Es handle sich vorliegend um einen komplexen und umfangreichen Fall, der
für die Beurteilung im beschleunigten Verfahren nicht geeignet sei. Es werde daher die Zuweisung
in das erweiterte Verfahren beantragt.
E.
Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid
innerhalb von sieben Arbeitstagen Beschwerde zu erheben sei.
Im Wesentlichen begründete das SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
im Rahmen seiner Berufstätigkeit, welche für die Ausreise ausschlaggebend gewesen seien, würden
konstruiert wirken, und aufgrund der ausweichenden, in sich widersprüchlichen und unklaren Angaben
würden die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Im Hinblick auf die Behandlung des Asylgesuchs
im beschleunigten Verfahren wurde ausgeführt, es handle sich vorliegend zwar um einen inhaltlich
umfangreichen Fall, dieser Umfang sei jedoch lediglich auf die Quantität der Aussagen und nicht
auf eine allfällige Komplexität der Vorbringen zurückzuführen. Konkret wurde in diesem
Zusammenhang formuliert: «Vielmehr liegt der Länge des Entscheids
eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl der in Ihren Schilderungen zahlreich enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente
zugrunde, welche für die Entscheidfindung, wie beispielsweise anhand der bewusst unterlassenen Auseinandersetzung
mit weiteren Unglaubhaftigkeitselementen betreffend die (...),
die (...) oder die erlebte (...) ersichtlich,
selbst in reduzierter Form ausreichend gewesen wäre.» Den Vollzug der Wegweisung erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Handelnd
durch die zugewiesene und rubrizierte Rechtsvertretung focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit
Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
H.
Mit
Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am
1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche
für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.3 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105, Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund
des kausalen und zeitlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der (...)
des Beschwerdeführers (E-6712/2019 [N (...)]) koordiniert behandelt.
5.
Das
Urteil erging in Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern und bildete Gegenstand eines von der
Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 VGG getroffenen Entscheids.
6.
Das
Beschwerdebegehren beschränkt sich vorliegend auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung des Asylgesuches im Rahmen des erweiterten Verfahrens.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei von der
Vorinstanz zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt worden. Das vorinstanzliche Verfahren habe
89 Tage in Anspruch genommen und damit die vom Gesetz für das beschleunigte Verfahren vorgesehene
Behandlungsfrist deutlich überschritten. Spätestens zum Zeitpunkt der ersten einlässlichen
Anhörung am 4. November 2019 sei klar gewesen, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall
handle, in dem zusätzliche Abklärungen notwendig seien. Deshalb habe nach der sechseinhalbstündigen
Anhörung vom 4. November 2019 am 28. November 2019 eine zweite Anhörung von ähnlicher
Dauer durchgeführt werden müssen. Die entsprechenden Protokolle würden einen Umfang von
18 Seiten und 19 Seiten aufweisen. Die angefochtene Verfügung erstrecke sich über acht Seiten.
Angesichts des umfangreichen Aktenmaterials sei es in der kurzen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen,
das Beschwerderecht effektiv wahrzunehmen. Entsprechend könne man sich nur summarisch zur angefochtenen
Verfügung äussern (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Angesichts der Vorbringen und der
eingereichten Beweismittel wäre die Vorinstanz zufolge des Untersuchungsgrundsatzes sodann verpflichtet
gewesen, die Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen und weitere Abklärungen zu treffen,
beispielsweise im Heimatstaat. Es liege mithin eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Auch sei
die Begründungspflicht verletzt, weil die Vorinstanz bestimmte Vorbringen nicht ernsthaft geprüft
und in ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde, S. 8).
7.
7.1 Die
am 1. März 2019 in Kraft getretene Änderung des schweizerischen Asylgesetzes zielt darauf
ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren beschleunigt und effizient abzuwickeln. Neben dem Dublin-Zuständigkeitsverfahren
unterscheidet man zwei Verfahrenstypen: Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und
diejenige im erweiterten Verfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich im Verfahrensprozedere.
7.2 Das
beschleunigte Verfahren zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen
rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen
und diesen zu vollziehen (vgl. dazu [und auch zum Folgenden] Brunner
Arthur, Beschleunigung des Asylverfahrens in der Schweiz: Verfahrensökonomie im Dienste eines
fairen Verfahrens?, in: Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht [GVRZ] 2020, S. 8 ff.).
Um dieser zeitlichen Vorgabe gerecht zu werden, ist das Verfahren auf Ebene der Vorinstanz zeitlich streng
getaktet in eine maximal 21-tägige Vorbereitungsphase und eine daran anschliessende achttägige
Entscheidphase. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte
und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig
genau vorgegebenen Zeitplan. Das beschleunigte Verfahren wird in den Asylzentren des Bundes geführt.
Die Asylgesuchstellenden verbleiben dort während des Verfahrens; eine Zuweisung in den Kanton erfolgt
nicht. Sowohl die Beschwerdefristen als auch die Fristen zur Behandlung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
sind kurz bemessen. So gilt für die Beschwerde im beschleunigten Verfahren - in Abweichung
von der in Art. 50 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgesehenen ordentlichen
30-tägigen Beschwerdefrist - eine Frist von lediglich sieben Arbeitstagen seit Entscheideröffnung
(Art. 108 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde innerhalb
von 20 Tagen zu befinden (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Im Sinne einer flankierenden Massnahme (Art. 35 Abs. 1 BV) hat der Gesetzgeber vorgesehen,
dass jede asylsuchende Person im beschleunigten Verfahren Zugang zu unentgeltlicher Beratung und Rechtsvertretung
im Verfahren hat, sofern sie nicht darauf verzichtet (Art. 102f
AsylG, Art. 52a ff. AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999, SR 142.311]). Grundsätzlich wird daher jeder asylsuchenden Person ab Beginn
der Vorbereitungsphase ohne Antrag eine umfassende Rechtsvertretung von Amtes wegen beigeordnet. Diese
Rechtsvertretung soll sicherstellen, dass das Asylverfahren trotz der zeitlich straffen Taktung und der
kurzen Fristen rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt wird (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, Botschaft BBl 2014
7991, 8038), zumal die asylsuchenden Personen in der Regel des Verfahrens und der Verfahrenssprache unkundig
sind. Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung
ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden
zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren einschliesslich Fragen
der Rückkehrhilfe, die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung
zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides
im beschleunigten Verfahren sowie die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, sofern eine Beschwerde
nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird (Art. 102g
- k AsylG). Für die Vertretung wird an die für
diese Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet
(Art. 102k Abs. 2 AsylG). Der Leistungserbringer sorgt
für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102i
Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
sowie Personen mit juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung
von Asylsuchenden befassen (Art. 102i Abs. 4 AsylG).
7.3 Eine
Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgt hingegen bei Asylverfahren, in welchen sich im Rahmen der
vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind.
Die Triage erfolgt im Anschluss an die einlässliche Anhörung der asylsuchenden Person (Art. 20c
Bst. d AsylV 1). Kommt das erweiterte Verfahren zur Anwendung, werden asylsuchende Personen für
die weitere Dauer des Asylverfahrens und des Wegweisungsvollzugs einem Kanton zugewiesen (Art. 27
AsylG). Innert Jahresfrist soll das erweiterte Verfahren abgeschlossen und eine allfällige Wegweisung
vollzogen worden sein (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8011). Die Betroffenen können sich im erweiterten
Verfahren im Kanton kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden, wenn entscheidrelevante Verfahrensschritte
(z.B. eine weitere Anhörung zu den Asylgründen) durchzuführen sind (Art. 102l
Abs. 1 AsylG, Art. 52f Abs. 2 AsylV 1). Unter
bestimmten Voraussetzungen können sich die Betroffenen für entscheidrelevante Verfahrensschritte
auch an die in den Zentren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung wenden beziehungsweise in deren Vertretungsobhut
bleiben (Art. 52f Abs. 3 AsylV 1). Eine umfassende
Beratung und Rechtsvertretung bei jedem Verfahrensschritt, wie sie im beschleunigten Verfahren normiert
ist, wurde (bewusst) nicht vorgesehen. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt im erweiterten Verfahren
30 Tage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich eine Behandlungsfrist
von 30 Tagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Vorliegend
steht die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Asylverfahren in Rede, weshalb die einzelnen gesetzlich
normierten Verfahrensschritte sowie die flankierenden Massnahmen näher darzulegen sind.
8.2 Nach
der Asylgesuchstellung beginnt die sogenannte Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG). Sie ermöglicht
der Vorinstanz, die zur Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Vorabklärungen unmittelbar
nach Eintritt der asylsuchenden Person in ein Zentrum des Bundes vorzunehmen. Sie soll insbesondere dazu
dienen, die spätere Anhörung zu den Asylgründen gut vorzubereiten und so die kurzen Fristen
für die Behandlung von Asylgesuchen einhalten zu können (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8012).
Konkret erhebt das SEM die Personalien der asylsuchenden Person, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien.
Es kann weitere biometrische Daten erfassen und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere
überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26
Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts
(Art. 26bis AsylG). Während der
Vorbereitungsphase kann sodann eine Erstbefragung der betroffenen Person zur Identität, zum Reiseweg
und zu den Ausreisegründen durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG).
8.3 Die
Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt höchstens
21 Tage. Es handelt sich um eine Maximalfrist, deren effektive Dauer sich nach den Bedürfnissen
im Einzelfall richtet. Eine schematische Festlegung der Dauer der Vorbereitungsphase für alle Gesuche
wurde als nicht sinnvoll erachtet (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8012).
8.4 Nach
Abschluss der Vorbereitungsphase folgt die Taktenphase, das eigentliche Asylverfahren. Auch diesbezüglich
ist der Ablauf gesetzlich normiert. Gemäss Art. 20c
AsylV 1 werden folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den
Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage,
ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d),
sofern letzteres nicht der Fall ist, die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme
der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f), die Schlussredaktion und
die Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h).
8.5 Entscheide
im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase
zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden
kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG.
Steht nach dieser fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich
ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte
Verfahren und eine Zuweisung in einen Kanton (vgl. auch den Wortlaut der französischsprachigen und
italienischsprachigen Fassungen von Art. 26d AsylG [«des
mesures d'instruction supplémentaires doivent être engagées»; «segnatamente
perché sono necessari accertamenti supplementari»]). Unter den Begriff «weitere Abklärungen»
sollen nach Intention des Gesetzgebers Abklärungen fallen, die nicht innerhalb kurzer Zeit vorgenommen
werden können, beispielsweise solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland, das Einfordern
von weiteren Beweismitteln, die im Herkunftsland beschafft werden müssen, oder allenfalls die Durchführung
einer weiteren Anhörung (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8074). Die vom SEM vorzunehmende Triage ist
mithin im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung
des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen
Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen
Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände
abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können.
8.6 Bei
der genannten Frist von acht Arbeitstagen für den Entscheid handelt es sich um eine Ordnungsfrist.
Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit
des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden
kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl.
Botschaft BBl 2014 7991, 8015; Caroni Martina, Das neue
Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung
nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid
realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, hat daher nach der gesetzgeberischen
Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 ff.; vgl. ebenfalls Urteile des BVGer
E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7, D-5585/2019 vom 5. November 2019 E. 6 und E-5624/2019
vom 13. November 2019 E. 5.2, vgl. auch Botschaft BBl 2014 7991, 8074).
9.
9.1 Auf
Beschwerdeebene wird ausgeführt, aufgrund der vom SEM vorgenommenen falschen Triage und der Fortführung
des Verfahrens als beschleunigtes seien die Verfahrensgarantien verletzt, weil es dem Beschwerdeführer
respektive der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht möglich sei, innert der kurzen Beschwerdefrist
von sieben Tagen eine Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten des vorliegend komplexen Vorbringens
und den Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Es könne nur auf einige
Punkte in nicht abschliessender Form eingegangen werden.
9.2 Es
besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im erweiterten oder beschleunigten
Verfahren. Die Vorinstanz erlässt jedoch für die Zuteilung ins erweiterte Verfahren eine Zwischenverfügung,
welche nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Botschaft BBl 2014
7991, 8015, 8032).
9.3 Die
in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass
Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können,
die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis
verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin
einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Biaggini
Giovanni, BV Kommentar, Zürich, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 29a
BV; Waldmann Bernhard, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.],
Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 14 zu Art. 29a BV;
Kley Andreas, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 29a
BV).
9.4 In
dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende)
Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz
eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere v. Vereinigtes Königreich, § 113).
Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung
mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung
eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3
EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Hruschka
Constantin/Motz Stephanie, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde - die Auswirkungen der
neueren Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK auf nationale Asylverfahren, Asyl 1/14, S. 3 ff.,
S. 3, m.w.H auf die Rechtsprechung des EGMR; Brunner Arthur/Teichmann
Fabian, Das Zusammenwirken von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für
Menschenrechte - dargestellt am Beispiel des Non-Refoulement-Gebots im schweizerischen Asylrecht,
EuGRZ 2019, S. 20 ff., S. 20 f).
9.5 Übermässig
kurz bemessene Beschwerdefristen sind geeignet, die Rechtsweggarantien von Art. 29a
BV und Art. 13 EMRK faktisch zu vereiteln (vgl. Kuhn Mathias,
Verkürzung der Beschwerdefrist im Asylverfahren - Rechtsstaatlichkeit einer 15-tägigen
Beschwerdefrist, Asyl 4/10, S. 3 ff., S. 3.). Sowohl verfassungsrechtlich wie auch konventionsrechtlich
ist es dem Gesetzgeber daher verboten, Beschwerdefristen derart kurz zu bemessen, dass sie prohibitiv
wirken (vgl. Kiener Regina, Zugang zur Justiz, ZSR 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 47).
9.6 Wenn
Art. 29a BV durch die Zuweisung ins beschleunigte Verfahren
aufgrund einer übermässigen Verkürzung der Beschwerdefrist verletzt würde, wäre
das Bundesverwaltungsgericht durch Art. 190 BV an die entsprechende Gesetzesordnung gebunden. Vorliegend
ist jedoch die Ausgangslage eine andere. Strittig ist hier nämlich nicht die verfassungs- beziehungsweise
konventionsrechtliche Zulässigkeit der kurzen Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren an sich.
Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, ob die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches im beschleunigten
Verfahren dazu geführt hat, dass die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien verletzt wurden
und die Behandlung des Asylverfahrens im beschleunigten Verfahren gleichzeitig auch einen Verstoss gegen
Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen kann; diese Bestimmungen gehen der dargelegten Konzeption
des Gesetzgebers vor (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.2 S. 38 ff., m.H.a. BGE 125 II 417 E. 4d
S. 425).
9.7 Der
Bundesrat führte zur kurzen Frist im beschleunigten Verfahren seinerseits aus, dass weder die EMRK
noch andere völkerrechtliche Verträge Mindestfristen für die Erhebung von Beschwerden
enthielten. Ebenso wenig lasse sich aus der Rechtsprechung der einschlägigen Kontrollorgane eine
solche Frist bestimmen. Somit verfüge der Gesetzgeber über einen Ermessenspielraum. Der Bundesrat
erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss
einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungsrechtlich geboten. Er formulierte, es müsse
sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine
wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a
BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die
Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai
2010, 10.052, S. 4502 f.).
10.
10.1 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts neben einer
Kurzbefragung zur Person am 4. November 2019 und am 28. November 2019 zwei ausführliche
Anhörungen für notwendig erachtet, die sich beide über mehrere Stunden erstreckten (Anhörung
vom 4. November 2019: 8.30 - 15.00 Uhr; Anhörung vom 28. November
2019: 8.40 - 15.10 Uhr). Die Protokollierungen dieser Anhörungen nahmen 19
und 18 Seiten in Anspruch. Aufwändig gestaltete sich offenbar auch die Würdigung der Aussagen
in der angefochtenen Verfügung, deren Umfang mit acht Seiten und insbesondere aufgrund der ausgedehnten
Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers über dem Durchschnitt liegt.
Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte sodann nicht innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist
von 29 Tagen (max. 21 Tagen Vorbereitung und acht Tagen Entscheidphase), sondern nach 89 Tagen. Der vom
Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage ist vorliegend
massiv überschritten. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad,
welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf, kann
mithin keine Rede sein. Die Ausführungen in der Verfügung, warum sich vorliegend keine Zuweisung
in das erweiterte Verfahren gebietet, sind zum einen rein sprachlich bereits nicht nachvollziehbar. Sie
sind zum anderen auch frei von objektiven Gründen betreffend die vorgenommene Triage (vgl. zitierte
Erwägungen Bst. E).
10.2 Die
Rechtsvertretung hatte bereits im Rahmen der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine solche, die
innerhalb eines Tages zu erfolgen hat (Art. 102j Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 52d Abs. 1 AsylV 1), aufgrund
des Verfahrensumfanges nicht möglich sei. Es wurde sodann von der Rechtsvertretung nachvollziehbar
aufgezeigt, dass die zur Verfügung stehende Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen unter diesen
Umständen zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht ausreiche, um die angefochtene Verfügung
auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und den Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechend
darzulegen, allenfalls weitere Beweismittel beizubringen oder Ausführungen zur vorgenommenen Würdigung
der eingereichten Beweismittel zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Einschätzung
aus den dargelegten Gründen.
10.3 Zuletzt
sei auch darauf hingewiesen, dass die gesetzgeberische Intention der Beschleunigung in einem rechtsstaatlich
fairen Verfahren nur gewährleistet werden kann, wenn die Vorinstanz die gesetzlich vorgesehene Triage
im vorinstanzlichen Verfahren sorgfältig vornimmt. Dies ist Grundvoraussetzung für das Funktionieren
des gesamten Verfahrens, in welchem neben dem SEM auch die Rechtsvertretungen wichtige Akteure sind.
Dabei ist nicht zuletzt auch von Belang, dass die Rechtsvertretungen aufgrund ihres umfangreichen Leistungsauftrages
im Verfahrenszentrum in verschiedenen Verfahren parallel Verfahrensschritte zu führen haben, welche
allesamt zeitlich straffen Taktungen unterliegen. Sie ist sodann auch gesetzlich zur Qualität in
der Beratung und Rechtsvertretung verpflichtet (Art. 102i AsylG).
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich sodann nicht um einen Einzelfall (vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer
D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5 und E. 8.2; D-3503/2019
vom 24. Juli 2019 E. 7.1; E-3987/2019 vom 27. September 2019 E. 9;
E-3990/2019
vom 27. September 2019 E. 9; E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6, E-4367/2019 vom 9. Oktober
2019 E. 7.4 f.; E-244/2020 vom 31. Januar 2020 E. 3.7).
10.4 Die
Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen
Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletzt mithin das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von
Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK. Diese
Verfahrenspflichtverletzung rechtfertigt für sich gesehen bereits die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, da vorliegend ein reformatorischer Entscheid auf Beschwerdeebene von vornherein nicht
in Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann die Auswirkung einer solchermassen
falschen Triage, die letztlich in der Anwendung der kurzen gesetzlichen Beschwerdefrist resultiert, nicht
heilen.
11.
In
Bezug auf die weiteren Verfahrenspflichtverletzungen, namentlich die geltend gemachte ungenügende
Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht, kann sich das Bundesverwaltungsgericht
von vornherein nicht abschliessend äussern, da die Beschwerdeausführungen hierzu nicht vollständig
vorgenommen werden konnten. Es ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
selbst festhält, sich mit verschiedenen Aspekten des Vorbringens nicht auseinander gesetzt zu haben
(vgl. Verfügung, S. 6).
12.
Der
Antrag des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet
und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln.
13.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren
Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt
werden (vgl. auch Art. 111aterAsylG).