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Abteilung V

E-6713/2019

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. Juni 2020

Besetzung

 

Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,

Richter William Waeber,

Richterin Muriel Beck Kadima,

Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Iran, 

vertreten durch MLaw Sinem Gökcen,

(...)

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...).

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 16. September 2019 wurde (...) zur unentgeltlichen Rechtsvertretung bevollmächtigt.

B. 
Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. September 2019 summarisch zu seiner Person (PA). Am 4. November 2019 und am 28. November 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: (...).

Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis sowie eine Personenstandsurkunde ein. Als Beweismittel wurden das Studiendiplom, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Arbeitskarte eingereicht.

C. 
Am 5. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, welcher eine Abweisung des Asylgesuchs vorsah. Das SEM befand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.

D. 
Am 6. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, aufgrund der kurzen Frist für die Einreichung der Stellungnahme sei es nicht möglich, auf sämtliche von der Vorinstanz ausgemachten Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es werde auf einzelne Aspekte verwiesen, namentlich auf den von Realkennzeichen und von direkter Rede geprägten Vortrag des Beschwerdeführers, die von ihm eingereichten Beweismittel und die während der Anhörung gefertigte Skizze vom Arbeitsort, welche nicht respektive ungenügend gewürdigt worden seien. Es handle sich vorliegend um einen komplexen und umfangreichen Fall, der für die Beurteilung im beschleunigten Verfahren nicht geeignet sei. Es werde daher die Zuweisung in das erweiterte Verfahren beantragt.

E. 
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innerhalb von sieben Arbeitstagen Beschwerde zu erheben sei.

Im Wesentlichen begründete das SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Rahmen seiner Berufstätigkeit, welche für die Ausreise ausschlaggebend gewesen seien, würden konstruiert wirken, und aufgrund der ausweichenden, in sich widersprüchlichen und unklaren Angaben würden die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Im Hinblick auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren wurde ausgeführt, es handle sich vorliegend zwar um einen inhaltlich umfangreichen Fall, dieser Umfang sei jedoch lediglich auf die Quantität der Aussagen und nicht auf eine allfällige Komplexität der Vorbringen zurückzuführen. Konkret wurde in diesem Zusammenhang formuliert: «Vielmehr liegt der Länge des Entscheids eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl der in Ihren Schilderungen zahlreich enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zugrunde, welche für die Entscheidfindung, wie beispielsweise anhand der bewusst unterlassenen Auseinandersetzung mit weiteren Unglaubhaftigkeitselementen betreffend die (...), die (...) oder die erlebte (...) ersichtlich, selbst in reduzierter Form ausreichend gewesen wäre.» Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

F. 
Handelnd durch die zugewiesene und rubrizierte Rechtsvertretung focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

G. 
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

H. 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4  Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 
Aufgrund des kausalen und zeitlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der (...) des Beschwerdeführers (E-6712/2019 [N (...)]) koordiniert behandelt.

5. 
Das Urteil erging in Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern und bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 VGG getroffenen Entscheids.

6. 
Das Beschwerdebegehren beschränkt sich vorliegend auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Asylgesuches im Rahmen des erweiterten Verfahrens.

In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei von der Vorinstanz zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt worden. Das vorinstanzliche Verfahren habe 89 Tage in Anspruch genommen und damit die vom Gesetz für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Behandlungsfrist deutlich überschritten. Spätestens zum Zeitpunkt der ersten einlässlichen Anhörung am 4. November 2019 sei klar gewesen, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall handle, in dem zusätzliche Abklärungen notwendig seien. Deshalb habe nach der sechseinhalbstündigen Anhörung vom 4. November 2019 am 28. November 2019 eine zweite Anhörung von ähnlicher Dauer durchgeführt werden müssen. Die entsprechenden Protokolle würden einen Umfang von 18 Seiten und 19 Seiten aufweisen. Die angefochtene Verfügung erstrecke sich über acht Seiten. Angesichts des umfangreichen Aktenmaterials sei es in der kurzen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen, das Beschwerderecht effektiv wahrzunehmen. Entsprechend könne man sich nur summarisch zur angefochtenen Verfügung äussern (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Angesichts der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel wäre die Vorinstanz zufolge des Untersuchungsgrundsatzes sodann verpflichtet gewesen, die Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen und weitere Abklärungen zu treffen, beispielsweise im Heimatstaat. Es liege mithin eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Auch sei die Begründungspflicht verletzt, weil die Vorinstanz bestimmte Vorbringen nicht ernsthaft geprüft und in ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde, S. 8).

7.   

7.1  Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Änderung des schweizerischen Asylgesetzes zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren beschleunigt und effizient abzuwickeln. Neben dem Dublin-Zuständigkeitsverfahren unterscheidet man zwei Verfahrenstypen: Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und diejenige im erweiterten Verfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich im Verfahrensprozedere.

7.2  Das beschleunigte Verfahren zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen und diesen zu vollziehen (vgl. dazu [und auch zum Folgenden] Brunner Arthur, Beschleunigung des Asylverfahrens in der Schweiz: Verfahrensökonomie im Dienste eines fairen Verfahrens?, in: Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht [GVRZ] 2020, S. 8 ff.). Um dieser zeitlichen Vorgabe gerecht zu werden, ist das Verfahren auf Ebene der Vorinstanz zeitlich streng getaktet in eine maximal 21-tägige Vorbereitungsphase und eine daran anschliessende achttägige Entscheidphase. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Das beschleunigte Verfahren wird in den Asylzentren des Bundes geführt. Die Asylgesuchstellenden verbleiben dort während des Verfahrens; eine Zuweisung in den Kanton erfolgt nicht. Sowohl die Beschwerdefristen als auch die Fristen zur Behandlung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sind kurz bemessen. So gilt für die Beschwerde im beschleunigten Verfahren - in Abweichung von der in Art. 50 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgesehenen ordentlichen 30-tägigen Beschwerdefrist - eine Frist von lediglich sieben Arbeitstagen seit Entscheideröffnung (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde innerhalb von 20 Tagen zu befinden (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Im Sinne einer flankierenden Massnahme (Art. 35 Abs. 1 BV) hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass jede asylsuchende Person im beschleunigten Verfahren Zugang zu unentgeltlicher Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren hat, sofern sie nicht darauf verzichtet (Art. 102f AsylG, Art. 52a ff. AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]). Grundsätzlich wird daher jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase ohne Antrag eine umfassende Rechtsvertretung von Amtes wegen beigeordnet. Diese Rechtsvertretung soll sicherstellen, dass das Asylverfahren trotz der zeitlich straffen Taktung und der kurzen Fristen rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, Botschaft BBl 2014 7991, 8038), zumal die asylsuchenden Personen in der Regel des Verfahrens und der Verfahrenssprache unkundig sind. Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren einschliesslich Fragen der Rückkehrhilfe, die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren sowie die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, sofern eine Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird (Art. 102g - k AsylG). Für die Vertretung wird an die für diese Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Der Leistungserbringer sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102i Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Personen mit juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102i Abs. 4 AsylG).

7.3  Eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgt hingegen bei Asylverfahren, in welchen sich im Rahmen der vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind. Die Triage erfolgt im Anschluss an die einlässliche Anhörung der asylsuchenden Person (Art. 20c Bst. d AsylV 1). Kommt das erweiterte Verfahren zur Anwendung, werden asylsuchende Personen für die weitere Dauer des Asylverfahrens und des Wegweisungsvollzugs einem Kanton zugewiesen (Art. 27 AsylG). Innert Jahresfrist soll das erweiterte Verfahren abgeschlossen und eine allfällige Wegweisung vollzogen worden sein (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8011). Die Betroffenen können sich im erweiterten Verfahren im Kanton kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden, wenn entscheidrelevante Verfahrensschritte (z.B. eine weitere Anhörung zu den Asylgründen) durchzuführen sind (Art. 102l Abs. 1 AsylG, Art. 52f Abs. 2 AsylV 1). Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Betroffenen für entscheidrelevante Verfahrensschritte auch an die in den Zentren des Bundes zugewiesene Rechtsvertretung wenden beziehungsweise in deren Vertretungsobhut bleiben (Art. 52f Abs. 3 AsylV 1). Eine umfassende Beratung und Rechtsvertretung bei jedem Verfahrensschritt, wie sie im beschleunigten Verfahren normiert ist, wurde (bewusst) nicht vorgesehen. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt im erweiterten Verfahren 30 Tage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich eine Behandlungsfrist von 30 Tagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

8.   

8.1  Vorliegend steht die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Asylverfahren in Rede, weshalb die einzelnen gesetzlich normierten Verfahrensschritte sowie die flankierenden Massnahmen näher darzulegen sind.

8.2  Nach der Asylgesuchstellung beginnt die sogenannte Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG). Sie ermöglicht der Vorinstanz, die zur Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Vorabklärungen unmittelbar nach Eintritt der asylsuchenden Person in ein Zentrum des Bundes vorzunehmen. Sie soll insbesondere dazu dienen, die spätere Anhörung zu den Asylgründen gut vorzubereiten und so die kurzen Fristen für die Behandlung von Asylgesuchen einhalten zu können (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8012). Konkret erhebt das SEM die Personalien der asylsuchenden Person, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erfassen und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Während der Vorbereitungsphase kann sodann eine Erstbefragung der betroffenen Person zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG).

8.3  Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt höchstens 21 Tage. Es handelt sich um eine Maximalfrist, deren effektive Dauer sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall richtet. Eine schematische Festlegung der Dauer der Vorbereitungsphase für alle Gesuche wurde als nicht sinnvoll erachtet (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8012).

8.4  Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt die Taktenphase, das eigentliche Asylverfahren. Auch diesbezüglich ist der Ablauf gesetzlich normiert. Gemäss Art. 20c AsylV 1 werden folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), sofern letzteres nicht der Fall ist, die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f), die Schlussredaktion und die Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h).

8.5  Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG. Steht nach dieser fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und eine Zuweisung in einen Kanton (vgl. auch den Wortlaut der französischsprachigen und italienischsprachigen Fassungen von Art. 26d AsylG [«des mesures d'instruction supplémentaires doivent être engagées»; «segnatamente perché sono necessari accertamenti supplementari»]). Unter den Begriff «weitere Abklärungen» sollen nach Intention des Gesetzgebers Abklärungen fallen, die nicht innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, beispielsweise solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland, das Einfordern von weiteren Beweismitteln, die im Herkunftsland beschafft werden müssen, oder allenfalls die Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8074). Die vom SEM vorzunehmende Triage ist mithin im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können.

8.6  Bei der genannten Frist von acht Arbeitstagen für den Entscheid handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8015; Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, hat daher nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 ff.; vgl. ebenfalls Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7, D-5585/2019 vom 5. November 2019 E. 6 und E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2, vgl. auch Botschaft BBl 2014 7991, 8074).

9.   

9.1  Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, aufgrund der vom SEM vorgenommenen falschen Triage und der Fortführung des Verfahrens als beschleunigtes seien die Verfahrensgarantien verletzt, weil es dem Beschwerdeführer respektive der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht möglich sei, innert der kurzen Beschwerdefrist von sieben Tagen eine Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten des vorliegend komplexen Vorbringens und den Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Es könne nur auf einige Punkte in nicht abschliessender Form eingegangen werden.

9.2  Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im erweiterten oder beschleunigten Verfahren. Die Vorinstanz erlässt jedoch für die Zuteilung ins erweiterte Verfahren eine Zwischenverfügung, welche nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8015, 8032).

9.3  Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Biaggini Giovanni, BV Kommentar, Zürich, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 29a BV; Waldmann Bernhard, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 14 zu Art. 29a BV; Kley Andreas, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 29a BV).

9.4  In dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende) Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere v. Vereinigtes Königreich, § 113). Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3 EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Hruschka Constantin/Motz Stephanie, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde - die Auswirkungen der neueren Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK auf nationale Asylverfahren, Asyl 1/14, S. 3 ff., S. 3, m.w.H auf die Rechtsprechung des EGMR; Brunner Arthur/Teichmann Fabian, Das Zusammenwirken von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte - dargestellt am Beispiel des Non-Refoulement-Gebots im schweizerischen Asylrecht, EuGRZ 2019, S. 20 ff., S. 20 f).

9.5  Übermässig kurz bemessene Beschwerdefristen sind geeignet, die Rechtsweggarantien von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK faktisch zu vereiteln (vgl. Kuhn Mathias, Verkürzung der Beschwerdefrist im Asylverfahren - Rechtsstaatlichkeit einer 15-tägigen Beschwerdefrist, Asyl 4/10, S. 3 ff., S. 3.). Sowohl verfassungsrechtlich wie auch konventionsrechtlich ist es dem Gesetzgeber daher verboten, Beschwerdefristen derart kurz zu bemessen, dass sie prohibitiv wirken (vgl. Kiener Regina, Zugang zur Justiz, ZSR 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 47).

9.6  Wenn Art. 29a BV durch die Zuweisung ins beschleunigte Verfahren aufgrund einer übermässigen Verkürzung der Beschwerdefrist verletzt würde, wäre das Bundesverwaltungsgericht durch Art. 190 BV an die entsprechende Gesetzesordnung gebunden. Vorliegend ist jedoch die Ausgangslage eine andere. Strittig ist hier nämlich nicht die verfassungs- beziehungsweise konventionsrechtliche Zulässigkeit der kurzen Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren an sich. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, ob die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches im beschleunigten Verfahren dazu geführt hat, dass die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien verletzt wurden und die Behandlung des Asylverfahrens im beschleunigten Verfahren gleichzeitig auch einen Verstoss gegen Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen kann; diese Bestimmungen gehen der dargelegten Konzeption des Gesetzgebers vor (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.2 S. 38 ff., m.H.a. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425).

9.7  Der Bundesrat führte zur kurzen Frist im beschleunigten Verfahren seinerseits aus, dass weder die EMRK noch andere völkerrechtliche Verträge Mindestfristen für die Erhebung von Beschwerden enthielten. Ebenso wenig lasse sich aus der Rechtsprechung der einschlägigen Kontrollorgane eine solche Frist bestimmen. Somit verfüge der Gesetzgeber über einen Ermessenspielraum. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungsrechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).

10.   

10.1  Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts neben einer Kurzbefragung zur Person am 4. November 2019 und am 28. November 2019 zwei ausführliche Anhörungen für notwendig erachtet, die sich beide über mehrere Stunden erstreckten (Anhörung vom 4. November 2019: 8.30 - 15.00 Uhr; Anhörung vom 28. November 2019: 8.40 - 15.10 Uhr). Die Protokollierungen dieser Anhörungen nahmen 19 und 18 Seiten in Anspruch. Aufwändig gestaltete sich offenbar auch die Würdigung der Aussagen in der angefochtenen Verfügung, deren Umfang mit acht Seiten und insbesondere aufgrund der ausgedehnten Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers über dem Durchschnitt liegt.

Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte sodann nicht innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 29 Tagen (max. 21 Tagen Vorbereitung und acht Tagen Entscheidphase), sondern nach 89 Tagen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage ist vorliegend massiv überschritten. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf, kann mithin keine Rede sein. Die Ausführungen in der Verfügung, warum sich vorliegend keine Zuweisung in das erweiterte Verfahren gebietet, sind zum einen rein sprachlich bereits nicht nachvollziehbar. Sie sind zum anderen auch frei von objektiven Gründen betreffend die vorgenommene Triage (vgl. zitierte Erwägungen Bst. E).

10.2  Die Rechtsvertretung hatte bereits im Rahmen der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine solche, die innerhalb eines Tages zu erfolgen hat (Art. 102j Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52d Abs. 1 AsylV 1), aufgrund des Verfahrensumfanges nicht möglich sei. Es wurde sodann von der Rechtsvertretung nachvollziehbar aufgezeigt, dass die zur Verfügung stehende Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen unter diesen Umständen zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht ausreiche, um die angefochtene Verfügung auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und den Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechend darzulegen, allenfalls weitere Beweismittel beizubringen oder Ausführungen zur vorgenommenen Würdigung der eingereichten Beweismittel zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Einschätzung aus den dargelegten Gründen.

10.3  Zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass die gesetzgeberische Intention der Beschleunigung in einem rechtsstaatlich fairen Verfahren nur gewährleistet werden kann, wenn die Vorinstanz die gesetzlich vorgesehene Triage im vorinstanzlichen Verfahren sorgfältig vornimmt. Dies ist Grundvoraussetzung für das Funktionieren des gesamten Verfahrens, in welchem neben dem SEM auch die Rechtsvertretungen wichtige Akteure sind. Dabei ist nicht zuletzt auch von Belang, dass die Rechtsvertretungen aufgrund ihres umfangreichen Leistungsauftrages im Verfahrenszentrum in verschiedenen Verfahren parallel Verfahrensschritte zu führen haben, welche allesamt zeitlich straffen Taktungen unterliegen. Sie ist sodann auch gesetzlich zur Qualität in der Beratung und Rechtsvertretung verpflichtet (Art. 102i AsylG). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich sodann nicht um einen Einzelfall (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer
D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5 und E. 8.2; D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 E. 7.1; E-3987/2019 vom 27. September 2019 E. 9;
E-3990/2019 vom 27. September 2019 E. 9; E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6, E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.4 f.; E-244/2020 vom 31. Januar 2020 E. 3.7).

10.4  Die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletzt mithin das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK. Diese Verfahrenspflichtverletzung rechtfertigt für sich gesehen bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da vorliegend ein reformatorischer Entscheid auf Beschwerdeebene von vornherein nicht in Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann die Auswirkung einer solchermassen falschen Triage, die letztlich in der Anwendung der kurzen gesetzlichen Beschwerdefrist resultiert, nicht heilen.

11. 
In Bezug auf die weiteren Verfahrenspflichtverletzungen, namentlich die geltend gemachte ungenügende Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht, kann sich das Bundesverwaltungsgericht von vornherein nicht abschliessend äussern, da die Beschwerdeausführungen hierzu nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Es ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung selbst festhält, sich mit verschiedenen Aspekten des Vorbringens nicht auseinander gesetzt zu haben (vgl. Verfügung, S. 6).

12. 
Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln.

13. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111aterAsylG).

 

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Constance Leisinger

Kinza Attou

 

 

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