Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer reiste im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung "B". Seit seiner Jugend wurde er immer wieder und zusehends schwerer
straffällig. Insgesamt wurde er in der Schweiz zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 72 Monaten verurteilt,
zuletzt mit Urteil vom (...) (Freiheitsstrafe von 30 Monaten). Dem am (...) angetretenen Strafvollzug
entzog er sich vom (...) bis (...) durch Flucht. Am (...) trat er den vorzeitigen Strafvollzug
an und wurde am (...) entlassen.
B.
Das
Amt für Migration (...) verweigerte am (...) 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
was die (...)direktion mit Entscheid vom (...) 2013 auf Beschwerde hin bestätigte. Das kantonale
Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am (...) 2014 ab, hielt das damalige BFM
(Bundesamt für Migration) jedoch an, ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme einzuleiten, da
dieses am 26. August 2013 beschlossen habe, Wegweisungsvollzüge nach Sri Lanka vorläufig
auszusetzen und deshalb die Frage nach einer allfälligen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs genauer abzuklären sei. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Anordnung des
Verfahrens auf vorläufige Aufnahme. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. März
2015 ab, soweit es darauf eintrat. Das beim SEM hängige Verfahren betreffend die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wurde bis zum Entscheid über das vorliegende Asylverfahren sistiert.
C.
Am
28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein und führte darin
zusammengefasst aus, aus einer tamilischen Familie zu stammen, welche sich seit Jahrzehnten für
die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert habe und aus der eine Vielzahl von teilweise prominenten
und ranghohen Kämpfern und Politaktivisten der LTTE hervorgegangen seien. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka müsse er aufgrund seiner nahen Verwandtschaft mit diesen Personen mit Reflexverfolgung
rechnen. Sodann verfüge er selbst über ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz und pflege
vielfältige Kontakte mit hier exilpolitisch aktiven Personen. Einzelheiten zu deren Aktivitäten
und die notwendigen Unterlagen, welche die Geschichte dieser Personen und deren heutigen Aufenthalt respektive
deren Tod bestätigen würden, werde er anlässlich der Anhörung vorbringen beziehungsweise
einreichen.
Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte er einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 11. Mai 2015
inklusive einer CD-ROM mit diversen Beweismitteln ein.
D.
Mit
Schreiben vom 8. Juli 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Befragung zur Person. Am 29.
Juni 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Im Wesentlichen führte er Folgendes aus:
Sein Vater sei viele Jahre Mitglied der LTTE gewesen. Zudem seien mehrere seiner
Familienangehörigen
ermordet worden. Seine Cousins seien gefoltert worden und hätten in diversen europäischen Ländern
Asyl erhalten. Er reiche ein Asylgesuch ein, weil er Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka habe
und die Landessprache nicht beherrsche. Er sei nie dort zu Besuch oder in den Ferien gewesen. Sein Vater
habe die LTTE mit Geldbeträgen von (...) unterstützt, dies während (...) Jahren.
Zu Kriegsbeginn habe dieser in Sri Lanka für die LTTE Sachen transportiert und Werbung gemacht.
Weiteres habe er ihm (Beschwerdeführer) nicht erzählen wollen. Seine (...) sei ebenfalls
Mitglied der LTTE gewesen, mittlerweile jedoch verstorben. Er habe sie nicht gekannt. Sodann habe er
diverse Bekannte, die bei der LTTE tätig waren oder immer noch seien. Er selbst sei kein Mitglied
der LTTE, helfe dieser Organisation jedoch aus Menschlichkeit. Er sei jedoch keiner, der Krieg machen
wolle, sondern sei einfach generell hilfsbereit. Mit seinen Eltern gehe er jeweils an Demonstrationen.
Viermal sei er an Demonstrationen in Genf vor der UNO gewesen. Fotos habe er davon keine. Im Gefängnis
sei er mit B._______ (Spitzname C._______), einem Mitglied der LTTE, in der gleichen Zelle gewesen. Dieser
kenne auch seine Eltern und sei (...) in der Schweiz. Er habe damals für C._______ Unterlagen
bezüglich dessen Strafverfahren gelesen.
E.
Mit
Schreiben vom 30. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die bei früherer
Gelegenheit in Aussicht gestellten Beweismittel (Unterlagen sowie Angaben über Aktivitäten
von Verwandten) nachzureichen. Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte er vier Fotoausdrucke von ihm zusammen
mit anderen Personen ein sowie eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 zum Lagebild
des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016.
F.
Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 29. Dezember 2016, verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann hielt sie
fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz im hängigen ausländerrechtlichen
Verfahren getroffen werde.
G.
Mit
Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht.
Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht
in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere auch in die Akten seiner Eltern (N [...]), verbunden
mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei ihm für
das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze
und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das
Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Zeitungsartikel
aus 20 Minuten
vom 6. November 2011 mit dem Titel "Wir sind keine kriminelle Organisation", eine Kopie
eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Kopie eines
Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2015 mit der Überschrift "Ausgeschaffte
Tamilen geoutet", die bereits aktenkundige Stellungnahme seines Rechtsvertreters zum Lagebild des
SEM zu Sri Lanka, eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des
SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri
Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen).
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
darauf hin, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbesetzung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige Auswahl der mitwirkenden
Gerichtspersonen. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2017 einen Kostenvorschuss
zu leisten.
I.
Mit
Eingabe vom 22. Januar 2017 (recte: 22. Februar 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit
Zwischenverfügung vom 7. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut. Am 7. März
2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt,
das rechtliche Gehör und die Begründungpflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig
und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
4.2 Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden
sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1043).
4.3
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35
E. 6.4.1).
4.4 Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu
hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm in die zur Entscheidfindung beigezogenen
Akten aus dem Asylverfahren seines Vaters und seiner Mutter (N [...]) keine vollständige Akteneinsicht
gewährt. Dies werde aus dem Eintrag im Aktenverzeichnis ersichtlich, welcher vermerke, dass es sich
um "Auszüge aus Referenzdossier N (...)" handle. Es sei ihm deshalb Akteneinsicht
in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
5.2 Bei
den Auszügen des Referenzdossiers N (...) handelt es sich um die Anhörungen des Vaters
des Beschwerdeführers aus den Jahren (...) und (...) sowie um diejenige seiner Mutter aus
dem Jahr (...) (vgl. vorinstanzliche Akten B 6). Diese sind dem Beschwerdeführer bekannt. Seine
Eltern zogen ihre Asylgesuche zu Gunsten einer im Rahmen der HUMAK (Humanitäre Aktion 2000) ausgestellten
Aufenthaltsbewilligung zurück. Infolge des Rückzugs ihrer Asylgesuche wurden diese materiell
nicht behandelt und ihre Asylvorbringen nicht überprüft. Es erübrigt sich deshalb, die
restlichen Akten aus dem Verfahren seiner Eltern beizuziehen. Das Gesuch um Akteinsicht in die Akten
N (...), verbunden mit einer Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend
abzuweisen.
5.3 Weiter
führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe eine viel zu kurze Befragung durchgeführt
und den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt. Dies werde
auch durch den Hilfswerkvertreter auf seinem Unterschriftenblatt bestätigt. Sodann sei während
der Anhörung versucht worden, die Sachverhaltsabklärung auf seinen Rechtsvertreter abzuschieben.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 an seinen Rechtsvertreter sei er (Beschwerdeführer)
unter anderem aufgefordert worden, substantiierte Angaben seiner Eltern beziehungsweise seiner Mutter
zu deren eigenem politischen Engagement für die LTTE in Sri Lanka und in der Schweiz sowie zu allfälligen
Aktivitäten seiner (...) für die LTTE und zu deren weiteren Schicksal nachzureichen. In
einem ersten Asylverfahren sei es jedoch nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, rechtsgenügliche Anhörungen
durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären.
Dieses Vorgehen sei völlig unzulässig und habe das rechtliche Gehör verletzt. Sodann seien
auch keine näheren Abklärungen zu den Asylgründen seiner Eltern, seiner Cousins in Deutschland
und Frankreich sowie zu seiner Tante in Kanada getätigt worden. Auch bezüglich seiner Verbindungen
zu exilpolitisch aktiven Personen seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Die Vorinstanz
habe die Fluchtgründe seiner Eltern im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt, obwohl er ausdrücklich
angegeben habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Reflexverfolgung zu befürchten. Er habe
sich während des Waffenstillstandsabkommens zwischen 2002 und 2006 ferienhalber in Colombo aufgehalten,
weshalb er damals nicht verfolgt worden sei. Heute sehe die Situation aber grundlegend anders aus. Die
Vorinstanz habe sich jedoch nicht über die aktuellen länderspezifischen Entwicklungen informiert.
Unzulässig sei sodann auch deren Argumentation, aufgrund seiner früheren Aussagen und seiner
kriminellen Vergangenheit könne keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Die Vorinstanz
habe seine Angaben nicht ernsthaft geprüft und somit ihre Begründungspflicht verletzt.
5.4 Aus
der Bemerkung der Hilfswerkvertretung ergibt sich tatsächlich, dass die Befragung für kurz
befunden wurde. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt
deshalb nicht hinreichend eruiert worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Asylgründen
befragt und er hatte die Möglichkeit, seine geltend gemachte Reflexverfolgung darzulegen. Sodann
hatte er selbst im Schreiben vom 28. Mai 2015 angekündigt, im Rahmen der Anhörung genauere
Angaben zu seinen Verbindungen zu Personen der LTTE zu machen und dazu Beweismittel einzureichen. Anlässlich
der Anhörung war es ihm dann jedoch nicht möglich, solche Personen genauer zu benennen und
reichte auch keine Beweismittel ein, weshalb ihm dazu eine Nachfrist angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass der Untersuchungsgrundsatz der Behörde durch seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
beschränkt wird. Es liegt nicht an der Vorinstanz, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen,
wenn der Beschwerdeführer selbst nicht einmal Namen und Adressen seiner Verwandten nennen konnte.
Es liegt an ihm, seine Behauptungen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese Behauptungen
stützen könnten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und die
ihr vorgelegenen Beweismittel genügend gewürdigt. Die vorinstanzliche
Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie
ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte und ausführliche Anfechtung des Entscheides.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht
vor.
5.5 Der
Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer
hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung
zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren
ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Somit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Das Bundesverwaltungsgericht solle ihn zu einer
Anhörung vorladen, so dass durch die unmittelbare Wahrnehmung ersichtlich werde, dass sein vorgetragener
Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Sollte daran gezweifelt werden, dass er aufgrund seiner individuellen
Besonderheiten und aufgrund der speziellen Sicherheitslage in Sri Lanka bei einer Rückkehr ständig
neuen behördlichen Verdächtigungen und Überprüfungen ausgesetzt sei, so wäre
ein mit den sri-lankischen Verhältnissen vertrauter Soziologe/Politologe mit der Erstellung eines
Gutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten hätte die Frage zu klären, inwiefern eine Person
mit dieser speziellen Ausgangslage sich in der sri-lankischen Gesellschaft ohne dauernde Gefährdung
für die Sicherheit und einer Gefährdung oder Verletzung durch Art. 3 EMRK geschützten
Rechte bewegen könne und dies alles ohne gesellschaftlichen, familiären und finanziellen Rückhalt.
6.2 Angesichts
der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine
weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen oder ein Gutachten erstellen zu lassen.
Die Beweisanträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss
Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist
dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/29 E. 5.1; BVGE
2009/28 E. 7.1).
7.3 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Zur
Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es sei aufgrund des blossen Umstandes, dass er ein seit früher Kindheit
in der Schweiz weilender Tamile sei, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
Sein früher offenbartes Verhalten spreche klar gegen die nun behauptete Furcht vor einer Verfolgung
(wegen exilpolitischer Aktivitäten und politisch aktiven Verwandten). Er habe in der Schweiz über
einen längeren Zeitraum immer wieder delinquiert und sich dabei selbst von einer ausländerrechtlichen
Verwarnung nicht abschrecken lassen. Anlässlich seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
habe er angekündigt, im Falle einer Gutheissung freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Sodann
habe er sich gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015 bereits ferienhalber in Sri
Lanka aufgehalten. Seine behaupteten asylpolitischen Tätigkeiten habe er nicht mit aussagekräftigen
Beweismitteln belegen können. An einer Reflexverfolgung wegen seiner Eltern sei aufgrund des Rückzugs
ihrer Asylgesuche und der Ferienreisen nach Sri Lanka erheblich zu zweifeln. Seine dürftigen und
unpräzisen Angaben in der Anhörung seien praktisch nicht überprüf- und verifizierbar.
Eine Gesamtwürdigung der Akten lasse den Schluss zu, dass er keine nahen Verwandten habe, welche
die LTTE in erheblicher Weise und teilweise in prominenter Funktion unterstützt haben sollen. Es
bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein.
8.2 In
seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei seiner Familie um
eine politisch extrem engagierte Familie. Geschwister seiner Eltern sowie einige seiner Cousins seien
im grossen Umfang und zum Teil in hochrangigen Positionen für die LTTE tätig. Mindestens zehn
nahe Verwandte würden als anerkannte Flüchtlinge in Europa oder Kanada leben. Die sri-lankischen
Behörden würden deshalb über die LTTE-Verbindungen seiner Familie Bescheid wissen und
er gelte als Person mit engen Beziehungen zur LTTE. Seine Eltern hätten die LTTE zudem über
Jahre hinweg in erheblichen Masse finanziert und unterstützt, was den sri-lankischen Behörden
ebenfalls bekannt sein dürfte. Sodann müsste er zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren
beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf vorsprechen und es sei davon auszugehen, dass behördliche
Abklärungen zu seiner Person in Gange gesetzt würden. Er würde mit temporären Reisedokumenten
nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erhöhen
würde. Weiter spreche er nur sehr schlecht Tamilisch; dies würde weitere Verdachtsmomente auslösen.
Aufgrund dieser Kumulation von Risikofaktoren würde er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können und es würde zu einer
näheren Überprüfung seiner Person kommen. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren
zutage treten, was zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen entweder direkt am Flughafen oder zu
einem späteren Zeitpunkt führen würde. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Die
Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AslyG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung unter E.
8.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind
nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer
reichte auch mit seiner Beschwerde keine rechtsgenüglichen Beweismittel ein, welche seine Behauptungen
stützen. Auf den eingereichten Fotografien ist er mit verschiedenen Personen zu sehen, ohne dass
er deren Identität näher belegt. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer
sodann aus, im Gefängnis in der gleichen Zelle wie B._______ (Name bei den Tamil Tigers: C._______)
gewesen zu sein. (...). Im Jahr 2016, zum Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers,
war D._______ somit bereits mehrere Jahre nicht mehr der Hauptführer der LTTE Schweiz. Dies scheint
der Beschwerdeführer nicht gewusst zu haben, was seine angeblich enge Beziehung zu D._______ unglaubhaft
erscheinen lässt. In einer Gesamtwürdigung vermögen seine geltend gemachten Beziehungen
zu Mitgliedern der LTTE und seine damit verbundene Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht zu überzeugen. Zu seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit reicht er sodann keinerlei
Beweismittel zu den Akten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen,
dass das Engagement des Beschwerdeführers als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss.
Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches
Wirken derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung haben müsste. Dies ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
9.2 Das
Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert)
fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische
Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten
Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente,
eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen,
mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.3 Nachdem
die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Verbindung zu LTTE-Mitgliedern
- unglaubhaft ausgefallen sind und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst
niederschwellig bezeichnet werden muss, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine
Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
9.4 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt
sich, auf die Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gutgeheissenen Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
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