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Abteilung V

E-661/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 2. Mai 2017

Besetzung

 

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer, Richter David Wenger,  

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka, 

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung "B". Seit seiner Jugend wurde er immer wieder und zusehends schwerer straffällig. Insgesamt wurde er in der Schweiz zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 72 Monaten verurteilt, zuletzt mit Urteil vom (...) (Freiheitsstrafe von 30 Monaten). Dem am (...) angetretenen Strafvollzug entzog er sich vom (...) bis (...) durch Flucht. Am (...) trat er den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde am (...) entlassen.

B. 
Das Amt für Migration (...) verweigerte am (...) 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was die (...)direktion mit Entscheid vom (...) 2013 auf Beschwerde hin bestätigte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am (...) 2014 ab, hielt das damalige BFM (Bundesamt für Migration) jedoch an, ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme einzuleiten, da dieses am 26. August 2013 beschlossen habe, Wegweisungsvollzüge nach Sri Lanka vorläufig auszusetzen und deshalb die Frage nach einer allfälligen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genauer abzuklären sei. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Anordnung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Das beim SEM hängige Verfahren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde bis zum Entscheid über das vorliegende Asylverfahren sistiert.

C. 
Am 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein und führte darin zusammengefasst aus, aus einer tamilischen Familie zu stammen, welche sich seit Jahrzehnten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert habe und aus der eine Vielzahl von teilweise prominenten und ranghohen Kämpfern und Politaktivisten der LTTE hervorgegangen seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er aufgrund seiner nahen Verwandtschaft mit diesen Personen mit Reflexverfolgung rechnen. Sodann verfüge er selbst über ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz und pflege vielfältige Kontakte mit hier exilpolitisch aktiven Personen. Einzelheiten zu deren Aktivitäten und die notwendigen Unterlagen, welche die Geschichte dieser Personen und deren heutigen Aufenthalt respektive deren Tod bestätigen würden, werde er anlässlich der Anhörung vorbringen beziehungsweise einreichen.

Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte er einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 11. Mai 2015 inklusive einer CD-ROM mit diversen Beweismitteln ein.

D. 
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Befragung zur Person. Am 29. Juni 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Im Wesentlichen führte er Folgendes aus:

Sein Vater sei viele Jahre Mitglied der LTTE gewesen. Zudem seien mehrere seiner Familienangehörigen ermordet worden. Seine Cousins seien gefoltert worden und hätten in diversen europäischen Ländern Asyl erhalten. Er reiche ein Asylgesuch ein, weil er Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka habe und die Landessprache nicht beherrsche. Er sei nie dort zu Besuch oder in den Ferien gewesen. Sein Vater habe die LTTE mit Geldbeträgen von (...) unterstützt, dies während (...) Jahren. Zu Kriegsbeginn habe dieser in Sri Lanka für die LTTE Sachen transportiert und Werbung gemacht. Weiteres habe er ihm (Beschwerdeführer) nicht erzählen wollen. Seine (...) sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen, mittlerweile jedoch verstorben. Er habe sie nicht gekannt. Sodann habe er diverse Bekannte, die bei der LTTE tätig waren oder immer noch seien. Er selbst sei kein Mitglied der LTTE, helfe dieser Organisation jedoch aus Menschlichkeit. Er sei jedoch keiner, der Krieg machen wolle, sondern sei einfach generell hilfsbereit. Mit seinen Eltern gehe er jeweils an Demonstrationen. Viermal sei er an Demonstrationen in Genf vor der UNO gewesen. Fotos habe er davon keine. Im Gefängnis sei er mit B._______ (Spitzname C._______), einem Mitglied der LTTE, in der gleichen Zelle gewesen. Dieser kenne auch seine Eltern und sei (...) in der Schweiz. Er habe damals für C._______ Unterlagen bezüglich dessen Strafverfahren gelesen.

E. 
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die bei früherer Gelegenheit in Aussicht gestellten Beweismittel (Unterlagen sowie Angaben über Aktivitäten von Verwandten) nachzureichen. Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte er vier Fotoausdrucke von ihm zusammen mit anderen Personen ein sowie eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016.

F. 
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 29. Dezember 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann hielt sie fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz im hängigen ausländerrechtlichen Verfahren getroffen werde.

G. 
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere auch in die Akten seiner Eltern (N [...]), verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.

Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Zeitungsartikel aus 20 Minuten vom 6. November 2011 mit dem Titel "Wir sind keine kriminelle Organisation", eine Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2015 mit der Überschrift "Ausgeschaffte Tamilen geoutet", die bereits aktenkundige Stellungnahme seines Rechtsvertreters zum Lagebild des SEM zu Sri Lanka, eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen).

H. 
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige Auswahl der mitwirkenden Gerichtspersonen. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten.

I. 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2017 (recte: 22. Februar 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J. 
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut. Am 7. März 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.   

4.1  Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, das rechtliche Gehör und die Begründungpflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.2  Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

4.3  Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

4.4  Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.   

5.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm in die zur Entscheidfindung beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren seines Vaters und seiner Mutter (N [...]) keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Dies werde aus dem Eintrag im Aktenverzeichnis ersichtlich, welcher vermerke, dass es sich um "Auszüge aus Referenzdossier N (...)" handle. Es sei ihm deshalb Akteneinsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

5.2  Bei den Auszügen des Referenzdossiers N (...) handelt es sich um die Anhörungen des Vaters des Beschwerdeführers aus den Jahren (...) und (...) sowie um diejenige seiner Mutter aus dem Jahr (...) (vgl. vorinstanzliche Akten B 6). Diese sind dem Beschwerdeführer bekannt. Seine Eltern zogen ihre Asylgesuche zu Gunsten einer im Rahmen der HUMAK (Humanitäre Aktion 2000) ausgestellten Aufenthaltsbewilligung zurück. Infolge des Rückzugs ihrer Asylgesuche wurden diese materiell nicht behandelt und ihre Asylvorbringen nicht überprüft. Es erübrigt sich deshalb, die restlichen Akten aus dem Verfahren seiner Eltern beizuziehen. Das Gesuch um Akteinsicht in die Akten N (...), verbunden mit einer Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend abzuweisen.

5.3  Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe eine viel zu kurze Befragung durchgeführt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt. Dies werde auch durch den Hilfswerkvertreter auf seinem Unterschriftenblatt bestätigt. Sodann sei während der Anhörung versucht worden, die Sachverhaltsabklärung auf seinen Rechtsvertreter abzuschieben. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 an seinen Rechtsvertreter sei er (Beschwerdeführer) unter anderem aufgefordert worden, substantiierte Angaben seiner Eltern beziehungsweise seiner Mutter zu deren eigenem politischen Engagement für die LTTE in Sri Lanka und in der Schweiz sowie zu allfälligen Aktivitäten seiner (...) für die LTTE und zu deren weiteren Schicksal nachzureichen. In einem ersten Asylverfahren sei es jedoch nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, rechtsgenügliche Anhörungen durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären. Dieses Vorgehen sei völlig unzulässig und habe das rechtliche Gehör verletzt. Sodann seien auch keine näheren Abklärungen zu den Asylgründen seiner Eltern, seiner Cousins in Deutschland und Frankreich sowie zu seiner Tante in Kanada getätigt worden. Auch bezüglich seiner Verbindungen zu exilpolitisch aktiven Personen seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe die Fluchtgründe seiner Eltern im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt, obwohl er ausdrücklich angegeben habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Reflexverfolgung zu befürchten. Er habe sich während des Waffenstillstandsabkommens zwischen 2002 und 2006 ferienhalber in Colombo aufgehalten, weshalb er damals nicht verfolgt worden sei. Heute sehe die Situation aber grundlegend anders aus. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht über die aktuellen länderspezifischen Entwicklungen informiert. Unzulässig sei sodann auch deren Argumentation, aufgrund seiner früheren Aussagen und seiner kriminellen Vergangenheit könne keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Die Vorinstanz habe seine Angaben nicht ernsthaft geprüft und somit ihre Begründungspflicht verletzt.

5.4  Aus der Bemerkung der Hilfswerkvertretung ergibt sich tatsächlich, dass die Befragung für kurz befunden wurde. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt deshalb nicht hinreichend eruiert worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Asylgründen befragt und er hatte die Möglichkeit, seine geltend gemachte Reflexverfolgung darzulegen. Sodann hatte er selbst im Schreiben vom 28. Mai 2015 angekündigt, im Rahmen der Anhörung genauere Angaben zu seinen Verbindungen zu Personen der LTTE zu machen und dazu Beweismittel einzureichen. Anlässlich der Anhörung war es ihm dann jedoch nicht möglich, solche Personen genauer zu benennen und reichte auch keine Beweismittel ein, weshalb ihm dazu eine Nachfrist angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Untersuchungsgrundsatz der Behörde durch seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beschränkt wird. Es liegt nicht an der Vorinstanz, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht einmal Namen und Adressen seiner Verwandten nennen konnte. Es liegt an ihm, seine Behauptungen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese Behauptungen stützen könnten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und die ihr vorgelegenen Beweismittel genügend gewürdigt. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte und ausführliche Anfechtung des Entscheides. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.

5.5  Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.

6.   

6.1  Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Das Bundesverwaltungsgericht solle ihn zu einer Anhörung vorladen, so dass durch die unmittelbare Wahrnehmung ersichtlich werde, dass sein vorgetragener Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Sollte daran gezweifelt werden, dass er aufgrund seiner individuellen Besonderheiten und aufgrund der speziellen Sicherheitslage in Sri Lanka bei einer Rückkehr ständig neuen behördlichen Verdächtigungen und Überprüfungen ausgesetzt sei, so wäre ein mit den sri-lankischen Verhältnissen vertrauter Soziologe/Politologe mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten hätte die Frage zu klären, inwiefern eine Person mit dieser speziellen Ausgangslage sich in der sri-lankischen Gesellschaft ohne dauernde Gefährdung für die Sicherheit und einer Gefährdung oder Verletzung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bewegen könne und dies alles ohne gesellschaftlichen, familiären und finanziellen Rückhalt.

6.2  Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen oder ein Gutachten erstellen zu lassen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

7.   

7.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

7.2  Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

8.   

8.1  Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es sei aufgrund des blossen Umstandes, dass er ein seit früher Kindheit in der Schweiz weilender Tamile sei, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Sein früher offenbartes Verhalten spreche klar gegen die nun behauptete Furcht vor einer Verfolgung (wegen exilpolitischer Aktivitäten und politisch aktiven Verwandten). Er habe in der Schweiz über einen längeren Zeitraum immer wieder delinquiert und sich dabei selbst von einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht abschrecken lassen. Anlässlich seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug habe er angekündigt, im Falle einer Gutheissung freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Sodann habe er sich gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015 bereits ferienhalber in Sri Lanka aufgehalten. Seine behaupteten asylpolitischen Tätigkeiten habe er nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln belegen können. An einer Reflexverfolgung wegen seiner Eltern sei aufgrund des Rückzugs ihrer Asylgesuche und der Ferienreisen nach Sri Lanka erheblich zu zweifeln. Seine dürftigen und unpräzisen Angaben in der Anhörung seien praktisch nicht überprüf- und verifizierbar. Eine Gesamtwürdigung der Akten lasse den Schluss zu, dass er keine nahen Verwandten habe, welche die LTTE in erheblicher Weise und teilweise in prominenter Funktion unterstützt haben sollen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.

8.2  In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei seiner Familie um eine politisch extrem engagierte Familie. Geschwister seiner Eltern sowie einige seiner Cousins seien im grossen Umfang und zum Teil in hochrangigen Positionen für die LTTE tätig. Mindestens zehn nahe Verwandte würden als anerkannte Flüchtlinge in Europa oder Kanada leben. Die sri-lankischen Behörden würden deshalb über die LTTE-Verbindungen seiner Familie Bescheid wissen und er gelte als Person mit engen Beziehungen zur LTTE. Seine Eltern hätten die LTTE zudem über Jahre hinweg in erheblichen Masse finanziert und unterstützt, was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Sodann müsste er zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf vorsprechen und es sei davon auszugehen, dass behördliche Abklärungen zu seiner Person in Gange gesetzt würden. Er würde mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erhöhen würde. Weiter spreche er nur sehr schlecht Tamilisch; dies würde weitere Verdachtsmomente auslösen. Aufgrund dieser Kumulation von Risikofaktoren würde er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können und es würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten, was zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen entweder direkt am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt führen würde. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.   

9.1  Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung unter E. 8.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer reichte auch mit seiner Beschwerde keine rechtsgenüglichen Beweismittel ein, welche seine Behauptungen stützen. Auf den eingereichten Fotografien ist er mit verschiedenen Personen zu sehen, ohne dass er deren Identität näher belegt. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer sodann aus, im Gefängnis in der gleichen Zelle wie B._______ (Name bei den Tamil Tigers: C._______) gewesen zu sein. (...). Im Jahr 2016, zum Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers, war D._______ somit bereits mehrere Jahre nicht mehr der Hauptführer der LTTE Schweiz. Dies scheint der Beschwerdeführer nicht gewusst zu haben, was seine angeblich enge Beziehung zu D._______ unglaubhaft erscheinen lässt. In einer Gesamtwürdigung vermögen seine geltend gemachten Beziehungen zu Mitgliedern der LTTE und seine damit verbundene Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu überzeugen. Zu seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit reicht er sodann keinerlei Beweismittel zu den Akten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen, dass das Engagement des Beschwerdeführers als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Dies ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

9.2  Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

9.3  Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Verbindung zu LTTE-Mitgliedern - unglaubhaft ausgefallen sind und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

9.4  Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Regula Schenker Senn

Annina Mondgenast

 

 

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