Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer suchte am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2016 wurde
ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei. Am 2. September 2016 wurde er zu seinen Personalien befragt (nachfolgend Erstbefragung).
Am 7. September 2016 fand das beratende Vorgespräch und am 4. Oktober 2016 die Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Hierbei machte er
im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember 2011 an einem Wettbewerb im Radio mitgemacht, wo er sich
für einen neuen, ehrlichen Präsidenten Russlands ausgesprochen habe. Hierauf sei es seit Frühjahr
2012 zu seltsamen Anrufen gekommen, er sei auch nachts von Hinten auf den Kopf geschlagen worden. Im
Jahr 2012 oder 2013 sei er von der Polizei festgenommen worden, wobei er mit Hilfe eines Bekannten beim
Innenministerium wieder freigelassen worden sei. Im März 2016 sei er zum letzten Mal von einem Unbekannten
angegriffen worden, woraufhin er im Mai 2016 legal mit seinem Reisepass und einem Touristenvisum ausgereist
sei. Nach seiner Rückkehr sei er im Juni 2016 von Polizisten festgenommen worden, habe jedoch der
Polizei entkommen können und sich daraufhin bei Bekannten versteckt, bevor er über Weissrussland
erneut ausgereist sei.
B.
Am
11. Oktober 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf
zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 reichte dieser über seine Rechtsvertretung die
Stellungnahme ein und führte aus, er akzeptiere den Entscheidentwurf nicht. Es möge sein, dass
seine Geschichte für Schweizer Ohren unplausibel klinge, er habe jedoch die vollumfängliche
Wahrheit gesagt.
C.
Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
D.
Am
13. Oktober 2016 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit
Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Passkopie einer Schweizerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Vollzug gestützt auf Art.
8 EMRK zu sistieren und die Sache dem Migrationsamt des Kantons Zürich zu überweisen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der
Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung
vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Die Beschwerde
beantragt die Sistierung und Überweisung des Verfahrens. Aus nachstehenden Gründen ist eine
Aussetzung nicht angezeigt (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 BZP) und eine Überweisung scheidet aus, weil
das kantonale Migrationsamt für das Asylverfahren nicht zuständig ist. Die prozessualen Anträge
sind abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft
muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
Die
Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Indem dieser auf Beschwerdeebene hiergegen nichts einwendet, bestätigt er selbst die Richtigkeit
dieser Schlussfolgerung. So hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens auch nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
begründet, weshalb die Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf diese zu verweisen. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Ursprung der Probleme im Dezember 2011 und den Ausreisen im Jahr 2016 fehlt, womit den Vorbringen
ohnehin der Boden entzogen ist. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss
Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn
es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtig dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM angeordnete
Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und
dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr.
21 E. 11a S. 177).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige
eine Schweizerin zu heiraten. Als Beleg legt er eine Passkopie einer Schweizerin der Beschwerde bei.
Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April
2015 E. 5 und
D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch auf
Verbleib in der Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83
Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Russland
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2.2 Der Beschwerdeführer
beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK und führt aus, er lebe seit 6. Juli
2016 in einer festen Beziehung mit einer Schweizerin.
Nach der Rechtsprechung schützt
Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h.
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit
Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
(BGE 135 I 143 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist seit 28. August 2016 im schweizerischen
Asylverfahren und nach eigenen Angaben zwei Monate zuvor in die Schweiz eingereist. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom 7. September 2016 zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz, erwähnte
er die Schweizerin mit keinem Wort und sagte nur, er wolle gerne in der Schweiz bleiben (SEM-Akten, A15,
S. 2). In der Erstbefragung gab er an, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben und nannte auch hier
die Schweizerin nicht (SEM-Akten, A11, S. 3 und S. 5). Sodann erwähnte er die Schweizerin selbst
am 4. Oktober 2016 (Zweitbefragung) nicht und verneinte auf explizite Nachfrage Verwandte oder Freunde
ausserhalb Russlands zu haben (SEM-Akten, A25, S. 4). Hinzu kommt, dass er gemäss Akten erst im
Oktober an die Adresse der Schweizerin gezogen ist (SEM-Akten, A31, S. 10, A32 und A33). Bei dieser Sachlage
kann offensichtlich nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen
werden. Sodann stellt der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht
auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) dar. Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt
nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Beschwerdeführer kann demnach das Ehevorbereitungsverfahren
im Ausland abwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden wenden,
die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung
gewähren können. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83
Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die ältere
Schädelfraktur sowie die Kopf- und Rückenschmerzen vermögen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nichts zu ändern (z. B. SEM-Akten, A28, S. 2).
6.4 Nach Art. 83
Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer
obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug
der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben
ist.
8.2 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag
auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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