Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer A._______ suchte am 24. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 20. September 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7523/2010
vom 30. August 2011 betreffend die Flüchtlingseigenschaft gut und wies das Bundesamt an, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Am 7. September 2011 verfügte die Vorinstanz
dessen vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
B.
Am
10. Januar 2011 reichte er für seine Frau B._______ und seinen Sohn C._______ ein Asylgesuch
ein. Er ersuchte darum, diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft
einzubeziehen. Mit Verfügung vom 30. November 2011, ersetzt durch die Verfügung vom 5. Januar
2012, bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland
ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 ab.
C.
Mit
Schreiben vom 19. September 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration (...)
einen Antrag auf Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn. Er führte aus, in Anbetracht
seiner Gesundheit ersuche er um einen positiven Entscheid.
Am 29. Oktober 2013 reichte er beim Amt für
Migration die angeforderten Unterlagen ein.
D.
Das
Amt für Migration (...) übermittelte das Familiennachzugsgesuch und die eingereichten Unterlagen
mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 an das BFM und beantragte die Abweisung des Gesuches.
Zur Begründung wurde angeführt, die Anforderungen
zur Gewährung des Familiennachzuges seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer
von (...) finanziell abhängig sei und kein gefestigtes Arbeitsverhältnis bestehe. Er habe
lediglich ein Berufspraktikum absolviert, und es bestehe ein erhebliches Fürsorgerisiko.
Das BFM gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. November 2013 von der Stellungnahme des Amtes für Migration (...) Kenntnis. Zudem teilte
es ihm mit, es erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da er auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei.
Das Bundesamt gab dem Beschwerdeführer im Sinne des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit, zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.
E.
In
seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von
März bis September 2013 ein Praktikum absolviert, um nach einer längeren Krankheit die Arbeitsbelastung
zu testen. Das sei ihm gelungen, und er mute sich zu, eine Erwerbstätigkeit zu finden, leider sei
der Arbeitsmarkt ausgetrocknet und er habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er bemühe sich, Arbeit
zu finden, und schreibe regelmässig Bewerbungen. Er leide darunter, dass er seine Familie seit acht
Jahren nicht mehr gesehen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie
eines Arztberichtes (...) und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) ein.
F.
Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte
die Einreise der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz nicht.
Zur Begründung führte es aus, es entspreche
der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von (...)
unterstützt werden müsse.
G.
Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der
Familiennachzug sei zu bewilligen, eventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
H.
Der
Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
vom 9. Januar 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In
seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 hielt das BFM ohne weitere Ausführungen an seinen
Erwägungen fest.
J.
Am
22. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
D._______, (...) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art.
29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2 Die Vorinstanz
führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung nach einer kurzen Abhandlung der Prozessgeschichte
lediglich aus, es entspreche der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Arbeit nachgehe
und (...) mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Damit sei das Gesuch um Familiennachzug
abzulehnen, und seiner Frau und dem Kind sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid enthalte
keine Ermessensausübung und berücksichtige die Tatsache nicht, dass es ihm aus gesundheitlichen
Gründen nahezu unmöglich sei, eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden und eine solche auf
Dauer auszuüben.
3.3 Tatsächlich
finden sich in der knapp zweiseitigen Verfügung keine Erwägungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. In den vor-instanzlichen Akten ist indessen dokumentiert, dass dieser im (...)
wegen eines Hirntumors operiert wurde, eine Radio- und Chemotherapie machte und wegen epileptischer Anfälle
Medikamente einnehmen musste (vgl. Akten BFM A18/1, A24/2, A26/2, A28/5, A30/1, A35/2 sowie nicht
paginierte B-Akte vom 28. Februar 2012). Die schwere Krankheit des Beschwerdeführers war dem
Bundesamt somit bekannt. In seinem Gesuch um Familiennachzug vom 19. September 2013 wies er -
wenn auch nur kurz - auf seine gesundheitliche Instabilität hin, und in der Stellungnahme
vom 15. November 2013 führte er aus, ein Praktikum absolviert zu haben, um nach längerer
Krankheit seine Arbeitsbelastung zu testen; er reichte diesbezüglich die Kopie eines Arztberichtes
(...) ein.
3.4 Gemäss Art.
85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen, b. eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist, und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. In einem zweiten
Schritt ist beim endgültigen Ent-scheid über den Familiennachzug zusätzlich eine Prüfung
der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3822/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.5 ff.; Benjamin Schindler
in: Caroni/ Gächter/ Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, N 2 zu Art. 96), wobei die zuständigen Behörden gemäss Abs. 1 dieser Gesetzbestimmung
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen. Weiter
kann sich bei besonderen Konstellationen wie beispielsweise einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
die Frage stellen, ob die Verweigerung des Familiennachzuges eine Verletzung von Art. 14 i.V.m.
Art. 8 EMRK darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010
vom 24. Juli 2013 E. 5 ff.).
3.5 Wie in Erwägung
3.3 vorstehend ausgeführt, war die schwere Krankheit des Beschwerdeführers dem BFM bekannt
Dieser führte zwar in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 aus, er traue sich zu, eine
Erwerbsarbeit zu finden, wies aber gleichzeitig auf seine "längere Krankheitsgeschichte"
hin. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht hervor, dass sich das BFM mit der besonderen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Das Bundesamt hat
damit seine Begründungspflicht verletzt.
4.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG).
5.2 Gemäss Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine erheblichen
Kosten entstanden sein dürften, ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).