Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. September 2006 auf
dem Luftweg und gelangte über Malaysia und Thailand am 28. September 2006 in die Schweiz, wo er
am Flughafen Zürich ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2006 wurde er durch die Flughafenpolizei
summarisch zur Ausreise aus dem Heimatland und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.
Nachdem das BFM am 3. Oktober 2006 die Einreise des Beschwerdeführers bewilligt hatte, wurde dieser
am 16. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen befragt. Er gab dabei an,
von B._______, Nord Provinz zu stammen. Er habe von Mai 2002 bis Mai 2003 bzw. von 2003 bis 2004 und
von März/April 2006 bis zum 22. September 2006 in Colombo gelebt. Er sei katholischen Glaubens.
Er sei im familieneigenen Lebensmittelladen tätig gewesen und habe Fischernetze verkauft.
Weder am Flughafen in Zürich noch am EVZ in Kreuzlingen
wurde der Beschwerdeführer zu seinen eigentlichen Asylgründen befragt. Anlässlich der
summarischen Anhörung in Kreuzlingen gab der Beschwerdeführer unter "Zusatzbemerkungen"
(vgl. dazu: A18/9, S. 6) an, er wolle etwas zu Protokoll geben, was er im Flughafen nicht habe angeben
können: Er sei in B._______ als Händler tätig gewesen. Er habe am 25. März 2006 von
der "Karuna-Gruppierung" einen Drohbrief erhalten, worin er unter Todesdrohung aufgefordert
worden sei, einen Geldbetrag in der Nähe des C._______-Polizeipostens abzugeben. Er habe zu dieser
Zeit eine einmonatige, zwangsweise angeordnete Ausbildung der LTTE absolviert, bei welcher er viele Narben
davongetragen habe. Weil er das Geld nicht habe zahlen können und nicht mehr am Training der LTTE
habe teilnehmen können, sei er nach Colombo gereist, wo er in einer Siedlung namens "D:_______"
gelebt habe. Am 10. August 2006 seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad an seinem Wohnort in Colombo
erschienen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der Hauseigentümer habe
diese zum Beschwerdeführer geführt, worauf einer dieser Unbekannten eine Waffe auf den Beschwerdeführer
gerichtet und geschossen habe. Der Hauseigentümer habe den Schuss ablenken können, worauf dem
Beschwerdeführer die Flucht aus dem Wohnhaus gelungen sei. Wegen dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer
am (...) 2006 auf dem Polizeiposten in Colombo Anzeige erstattet.
B.
Am
26. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei gab er zu Protokoll, er habe im Heimatdorf zwei Läden geführt: einen Laden für E._______
und einen F._______laden. Die LTTE, welche sein Dorf kontrolliert hätten, hätten ihn gezwungen,
im Februar 2006 ein einmonatiges Körpertraining zu absolvieren. Er trage heute Narben von einem
Sturz und weil er viel auf dem Boden habe kriechen müssen. Nach diesem Körpertraining, am (...)
2006, habe er ein Schreiben der LTTE erhalten, wonach sich von jeder Familie eine Person für
Waffentraining melden und den LTTE beitreten müsse. Sein Vater habe dieses Dokument aus Wut zerrissen.
Im Weiteren habe er am (...) 2006 ein Schreiben der "Karuna-Sektion" erhalten, mit der
Aufforderung, 2 Mio. CL RS zu zahlen, ansonsten er erschossen werde. Nach Erhalt dieses Schreibens sei
er nach Colombo gereist. In Colombo seien am (...) 2006 zwei Unbekannte an seinem Wohnhaus erschienen
und hätten den Beschwerdeführer zu erschiessen versucht. Der Hausbesitzer habe aber auf die
Hand des Schützen geschlagen und so verhindern können, dass der Beschwerdeführer getroffen
worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich sofort auf den Polizeiposten begeben und eine Anzeige
erstattet.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
drei Unterstützungsschreiben (datiert vom (...) 2006, ausgestellt vom Bezirksverantwortlichen
des "Home for Human Rights" in G._______; datiert vom (...) 2006, ausgestellt von H._______,
Attorney-at-Law, Notary Public, G._______; und datiert vom (...) 2006, ausgestellt vom I._______)
ein.
C.
Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2006 - gleichentags im EVZ Kreuzlingen eröffnet - lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid
im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht stand. So handle es sich bei den von ihm geltend gemachten Behelligungen seitens der LTTE
und der Karuna-Gruppe - sofern diese aufgrund vorhandener Ungereimtheiten geglaubt werden könnten
- um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer habe
grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden, um sich den
geltend gemachten Benachteiligungen zu entziehen. Die LTTE bekämpften schon seit längerer Zeit
kompromisslos alle "Abweichler" und "Verräter", die ihren Alleinvertretungsanspruch
in Frage stellten und seien mutmasslich für zahlreiche "political killings" verantwortlich.
Dieser Trend habe sich nach dem Bruch innerhalb der LTTE im März 2004 noch verstärkt. Es liessen
sich vier Hauptkategorien von Personengruppen ausmachen, die im Visier der LTTE stünden: desertierte
ehemalige hochrangige LTTE-Mitglieder und Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige
regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des sri-lankischen Armee- und Polizeigeheimdienstes
sowie kritische tamilische Journalisten. In diesen Fällen könne eine landesweite Verfolgung
durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller sei jedoch keiner dieser Personenkategorien
zuzuordnen. Zudem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen.
Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb seine
Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Bezüglich des vorgetragenen Tötungsversuches
vom (...) 2006 in Colombo sei festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe Dritter handle.
Der sri-lankische Staat trage vorliegend keine Verantwortung für den erlittenen Übergriff,
zumal die zuständigen Behörden die entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen
hätten. Das allfällige Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene
Ursachen haben. So könne es einerseits durchaus vorkommen, dass trotz grundsätzlichen Willens
der Behörden, die Bürger zu schützen, eine Untersuchung nicht erfolgreich abgeschlossen
werden könne oder die Behörden untätig bleiben müssten, wenn zu wenig Hinweise auf
die Täterschaft bestünden. Demzufolge seien auch unter Mitberücksichtigung der eingereichten
Empfehlungsschreiben die geltend gemachten Übergriffe als nicht asylbeachtlich zu werten. Schliesslich
befand das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka als zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Gegen
die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 30. November
2006 (Poststempel) Beschwerde einreichen und beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer
aus, weder er noch seine übrigen Familienmitglieder hätten jemals mit den LTTE sympathisiert.
Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe von Anfang an weder für die staatliche Regierung noch
für die LTTE Militärdienst leisten wollen. Nach einer vorübergehenden gewissen Beruhigung
der kriegerischen Ausein-andersetzungen aufgrund des Waffenstillstandsabkommens zwischen den LTTE und
der Regierung hätten die Probleme im Jahre 2004 für die Zivilbevölkerung wieder stark
zugenommen, da sich Karuna bekanntlich mit den LTTE überworfen und sich von dieser Organisation
abgespalten habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer wieder gezwungen worden, den LTTE Geldbeträge
zu bezahlen und sei deshalb auch von der Regierung einmal festgenommen und dabei misshandelt worden.
Der Beschwerdeführer selbst sei zunächst weder für die Regierung, noch für die LTTE
ein Thema gewesen. Dies habe sich jedoch im Februar 2006 schlagartig geändert, als er und sein Bruder
zwangsrekrutiert worden seien. Offiziell handle es sich beim Dorf B._______ nicht um ein von den LTTE
kontrolliertes Gebiet, faktisch sei es aber so, dass dort sogar militärische Übungen im Dorf
selbst stattgefunden hätten. Die staatliche Armee habe nur noch wenig bis gar keinen Einfluss mehr
auf das Dorf. Als einziger unverheirateter junger Mann der Familie sei der Beschwerdeführer schliesslich
zur Zielperson der LTTE geworden. Er habe einerseits im (...) 2006 ein Schreiben erhalten, habe andererseits
nach der Absolvierung eines Ausbildungstrainings ein Aufgebot erhalten, den LTTE zwangsweise beizutreten.
Mitte November 2006 habe er weiter erfahren, dass sein älterer Bruder spurlos verschwunden sei,
weshalb zu befürchten sei, dass dies mit der Person des Beschwerdeführers einen Zusammenhang
aufweise. Im Weiteren sei er - wie viele andere reiche Geschäftsleute - (...) 2006
von der Karuna-Gruppe unter Todesdrohung zur finanziellen Unterstützung aufgefordert worden. Nach
seiner Flucht nach Colombo sei er dort beinahe einem gezielten Anschlag zum Opfer gefallen, weshalb er
sich zur Ausreise ins Ausland gezwungen gesehen habe. Der Umstand, dass die Behörden in Colombo
die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, bedeute keinesfalls, dass er von
diesen staatlichen Schutz erhalte. Diese Polizeianzeige sei zudem nur auf Wunsch des Hausbesitzers erfolgt,
damit dieser nicht in den Verdacht der Beherbergung von Terroristen gerate. Die Regierung habe ein grosses
Interesse daran, die Karuna-Gruppe gegen die LTTE arbeiten zu lassen, weshalb der Staat diese gewähren
lasse. Da der Beschwereführer als vermögender Geschäftsmann landesweit verfolgt
werde, stehe ihm keine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung. Die Verfolgungsgefahr
gehe weitgehend von der Karuna-Gruppe aus, welche den Beschwerdeführer auf einer Todesliste führe.
Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Karuna-Gruppe mit der sri-lankischen Armee und Regierung
sei davon auszugehen, dass der Staat dem Beschwerdeführer keinen Schutz biete und sich auch inskünftig
weitgehend passiv verhalten werde. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
im besten Rekrutierungsalter stehe. Auch der Umstand, dass der Bruder verschwunden sei, deute auf einen
Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers hin, weshalb von einer anhaltenden Verfolgungsgefahr
auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 31. Mai 2005: Sri Lanka - aktuelle
Situation; Neue Züricher Zeitung [NZZ] Online vom 27. November 2006: Zahlreiche Tote bei Kämpfen
in Sri Lanka, besucht am 18. November 2006; NZZ vom 29. November 2006: Der LTTE-Chef erklärt Waffenstillstand
für tot) zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
E.
Mit
Eingabe vom 6. Dezember 2006 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 30. November 2006 nachgereicht,
aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der linken Schulter und am linken Ellenbogen
Narben aufweise, welche - nach Ansicht des unterzeichnenden Arztes - auf erlittene Schläge
zurückzuführen seien.
F.
Mit
Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die damals zuständige ARK dem Beschwerdeführer
mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung der weiteren
Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Mit
Eingabe vom 18. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Hintergrundbericht über das
Leben in Colombo der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. Dezember 2006 nach und verwies explizit
auf die darin geschilderten, vom sri-lankischen Staat gedeckten, Entführungen, namentlich von wohlhabenden
Geschäftsleuten.
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit, dass das vorliegende, bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt werde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
erhoben.
I.
Am
30. Januar 2007 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
J.
In
seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend
führte es aus, der Beschwerdeführer habe bisher weder Identitätspapiere noch den in Aussicht
gestellten Polizeirapport zu seiner Anzeige in Colombo zu den Akten gereicht, womit seine Vorbringen,
wie im Entscheid vom 31. Oktober 2006 bereits angedeutet, zu bezweifeln seien. Es seien zudem Ungereimtheiten
bezüglich der Ursachen der erlittenen Verletzungen festzustellen. Schliesslich sei auch die geltend
gemachte Gelderpressung seitens der Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausgefallen.
K.
Mit
Replikeingabe vom 12. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte nach und
führte dazu aus, er habe die Gelegenheit abwarten müssen, einer zuverlässigen Person diesen
Ausweis auf die Reise in die Schweiz mitzugeben, zumal eine direkte Versendung aus Sri Lanka ein viel
zu hohes Risiko dargestellt hätte. Im Weiteren sei ein Bruder des Beschwerdeführers vor rund
zwei Monaten nach Colombo gereist, um den Polizeirapport oder damit im Zusammenhang stehende Dokumente
ausfindig zu machen. Dabei sei dieser sofort verhaftet worden. Nur dank der Mithilfe des I._______ habe
dieser Bruder aus dem Gefängnis geholt werden können. Aufgrund dieser Verhaftung werde
die Familie des Beschwerdeführers keine weiteren Versuche unternehmen, um an mögliche
Polizeidokumente zu gelangen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinem behandelnden Arzt
gegenüber in aller Ruhe über die anlässlich seines LTTE-Trainings seitens Offizieren erlittenen
Verletzungen berichten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf die Fragen
betreffend Gelderpressung stets dieselben Schilderungen zu Protokoll gegeben, weshalb an diesen Vorbringen
nicht zu zweifeln sei.
L.
Mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2008 wurde das BFM unter Hinweis auf
das publizierte Urteil BVGE 2008 Nr. 2 eingeladen, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu
nehmen.
M.
Mit
ergänzender Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe
nach wie vor den von ihm in Aussicht gestellten Polizeirapport nicht eingereicht. Das Bundesamt verwies
auf die grundsätzliche Möglichkeit der Beschaffung solcher Dokumente hin. Im Weiteren erstaune
der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst gegenüber seinem behandelnden Arzt von den erlittenen
Schlägen habe berichten können und die entsprechenden Erläuterungen nicht bereits in der
Beschwerdeeingabe vom 30. November 2006 abgegeben worden seien. Zudem vermöchten die Erklärungsversuche
in der Replikeingabe vom 12. Juni 2007 nichts daran zu ändern, dass die Angaben zur geltend
gemachten Gelderpressung unsubstanziiert, unverbindlich und vage ausgefallen seien. Schliesslich
habe sich der Beschwerdeführer bereits früher während eines Jahres für einen K._______
in Colombo aufgehalten und dort gemäss Aktenlage über Handelspartner seines Vaters sowie weitere
Bekannte verfügt, weshalb auch in Berücksichtigung der guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei.
N.
Mit
Eingabe vom 26. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung
und hielt insbesondere fest, die allgemeine Sicherheitslage in Colombo habe sich nochmals deutlich verschlechtert.
Es seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Colombo verhaftet worden, als sie sich um die
Ausstellung von behördlichen Dokumenten bemüht hätten. Seither seien diese Verwandten
verschwunden. Dies mache deutlich, dass es aufgrund der aktuellen Lage für die tamilische
Bevölkerung ein unverhältnismässig hohes Risiko darstelle, selbständig bei
der Polizei vorzusprechen. Im Weiteren entspreche es durchaus dem Verhalten junger Männer, dass
sie erst in einem ruhigen Gespräch in sicherer Umgebung von ihren Erlebnissen berichteten. Es seien
nicht die erlittenen Schläge, sondern vielmehr die Gefahr einer Verschleppung und Tötung
aufgrund der erhaltenen Drohungen sowie das Attentat auf seine Person gewesen, die für die Flucht
des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden seien. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges
sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM aufgrund des Aufenthaltes in Colombo zwecks Absolvierung K._______
vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehe. Angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage
in Colombo könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Handelspartner des Vaters nach wie
vor in Ruhe ihre Geschäfte tätigen könnten. Es könne daher auch nicht von einem
tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Die Zivilbevölkerung von B._______ lebe seit
der Einnahme des Gebietes durch das Militär am 1. September 2007 in L._______, in einem landesinternen
Flüchtlingscamp. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen
Geschäftes des Beschwerdeführers zerstört oder geplündert worden sei. Der gesamte
M._______ vom Norden nach Colombo sei seit der Flucht des Beschwerdeführers nicht mehr existent.
Der noch einzige Bekannte des Vaters des Beschwerdeführers in Colombo habe zwischenzeitlich Sri
Lanka ebenfalls aus Furcht um sein eigenes Leben verlassen und sei nach N._______ geflohen. Der Beschwerdeführer
habe glaubhaft dargelegt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine begründete Furcht
vor Verfolgung gehabt habe. Eine Wegweisung in den Heimatstaat sei unter allen Umständen als unzumutbar
zu qualifizieren.
Dieser Eingabe wurden zwei Dokumente (Schreiben des Attorney-at-Law,
H._______ vom (...) 2008 sowie eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vom 23.
September 2008) beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers
aufgrund der Armeeoperationen vom 1. September 2007 umplatziert worden seien.
O.
Mit
Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur ergänzenden
Vernehmlassung bis zum 30. November 2010 ein. Das BFM wurde namentlich aufgefordert, sich zur -
vom Bundesamt selbst angekündigten - Überprüfung seiner Wegweisungspraxis betreffend
abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka zu äussern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht
gedenke, im vorliegende Verfahren im Rahmen eines Länderurteils eine Aktualisierung der in BVGE
2008 Nr. 2 publizierten Wegweisungspraxis zu Sri Lanka vorzunehmen.
P.
Mit
Schreiben vom 15. November 2010 und 27. Dezember 2010 ersuchte das BFM um Fristerstreckung bis Ende Dezember
2010 respektive Ende Februar 2011.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 und 11. Januar 2011
wurden diese Fristverlängerungen gewährt.
Q.
In
seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend führte das BFM aus, die Lage in Sri
Lanka habe sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, 31. Oktober 2006, grundlegend geändert.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit deren
Niederlage zu Ende gegangen In Anbetracht der grundlegenden Verbesserung der allgemeinen Lage erachte
das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin als zumutbar.
Für die weiteren
Ausführungen wird auf Erwägung 11.2.2 unten verwiesen.
R.
Mit
Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe bei seiner Beurteilung
der Lage nach dem Krieg äusserst gewichtige und relevante Umstände komplett ausgeblendet. So
gehe aus mehreren Quellen hervor, dass landesintern für die Zivilbevölkerung bei der Rückkehr
in die eigenen Dörfer nach wie vor massive Hindernisse bestehen würden, wozu auf den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 verwiesen werde. Das BFM habe ebenfalls
nicht erwähnt, dass die Regierung diejenigen Zivilisten intensiv politisch verfolge, welche in irgendeiner
Form mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder gestanden haben könnten. Im Weiteren
habe das BFM völlig ausgeklammert, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert
worden und mehrfach zu hohen Geldsummen erpresst worden sei, wodurch er der hohen Gefahr ausgesetzt sei,
bei einer Rückkehr direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Alle zwangsweisen
Rückführungen nach Sri Lanka würden dem CID für Nationalitäts- und Vorstrafenprüfungen
gemeldet. Je nach Fall würden Überstellungen an den State Intelligence Service (SIS) oder an
das Terrorist Investigation Department (TID) erfolgen. Aus dem SFH-Bericht gingen entsprechende Gruppen
von besonders gefährdeten Personen hervor. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche
Voraussetzungen und sei somit hinsichtlich staatlicher Verfolgung in überaus hohem Mass gefährdet.
Auch nach dem offiziellen Kriegsende werde die Familie des Beschwerdeführers regelmässig und
praktisch wöchentlich von den Sicherheitskräften aufgesucht, wobei es jeweils einzig darum
gehe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Es sei eine Tatsache, dass auch
nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Norden und Osten des
Landes vorliege und insbesondere Tamilen das Ziel von staatlichen Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land
seien. Um den Druck auf die Familie des Beschwerdeführers zu erhöhen, seien bereits sein Vater
und sein Schwager verhaftet bzw. gar mehrere Monate in Haft gehalten und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
einvernommen worden. Dem der Replikeingabe beiliegenden Bericht sei zu entnehmen, wann und weshalb der
Schwager verhaftet worden sei. Seither müsse er monatlich den Behörden schriftlich versichern,
dass ihm nichts über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei. Es sei
eine Tatsache, dass Personen, welchen irgendeine Verbindung zu den LTTE nachgesagt werde, gesucht und
massiv unter Druck gesetzt würden, wobei kein Unterschied gemacht werde, ob der Verdächtigte
freiwillig zur Guerilla gegangen oder gewaltsam rekrutiert worden sei. Aufgrund seiner früheren
Zwangsrekrutierung und seines Aufenthaltes im LTTE-Ausbildungslager im Februar 2006 gelte der Beschwerdeführer
für die Regierung nach wie vor als zu verfolgender Regierungsfeind. Mit der beiliegenden Vorladung
der Polizei (Special Crimes Investigations Unit; SCIU) vom 14. März 2011 könne belegt werden,
dass der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde und auf den 31. März 2011 letztmals vorgeladen
worden sei. Der Beschwerdeführer lebe in der Schweiz ein geordnetes und unauffälliges Leben.
Er spreche fliessend Schweizer-Dialekt und habe sich hervorragend assimiliert. Er verdiene genug, um
vollständig unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Sein Arbeitgeber sei überaus
zufrieden mit ihm.
Der Replikeingabe wurden mehrere Beweismittel beigelegt
(SFH-Bericht vom 1. Dezember 2010: Sri Lanka, Aktuelle Situation; Schreiben des Ministry of Defence,
Public Security (Receipt on Arrest) vom 12. Dezember 2009; Schreiben der SCIU vom 14. März 2011
(Order for Summons for an Inquiry); Arbeitgeberbestätigung vom 23. März 2011; Wohnsitzbescheinigung
vom 11. April 2011 und Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. April 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese
Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
1.3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat,
ist in einem ersten Schritt zunächst zu untersuchen, ob die vorgetragenen Fluchtgrunde, die zur
Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
4.1.
Das Bundesamt argumentiert in der angefochtenen Verfügung in erster Linie mit der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verweist primär auf das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Personengruppe,
die einer LTTE-Verfolgungsgefahr unterworfen sei. Gleichzeitig weist das BFM in seiner Verfügung
auf vorhandene Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin, ohne dass diese näher
erläutert werden.
Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist das BFM auf mehrere
konkrete Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers (namentlich
auf die bisher unterlassene Einreichung von Beweismitteln zur Stützung der vorgetragenen Polizeianzeige
und auf Widersprüche im Zusammenhang mit den vorgetragenen Verletzungen während des Ausbildungstrainings).
Im Weiteren seien die Schilderungen zur Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausgefallen.
4.2.
Der Beschwerdeführer hält diesen Argumentationselementen im Wesentlichen entgegen, er
sei ins Visier der sri-lankischen Machthaber geraten, was durch das Attentat auf seine Person in Colombo
verdeutlicht werde. Es sei von einer landesweiten Gefährdungssituation auszugehen, weshalb ihm keine
landesinterne Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. Er habe die wesentlichen
Umstände des Vorfalles betreffend Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe auf glaubhafte Weise
zu Protokoll gegeben.
4.3.
4.3.1.
Der Beschwerdeführer ist weder am Flughafen noch im EVZ in Kreuzlingen explizit zu seinen
konkreten Asylgründen summarisch befragt worden. Als er in Kreuzlingen nach Zusatzbemerkungen gefragt
wurde, liess er sehr kurz gehaltene Vorbringen protokollieren, die er am Flughafen nicht habe vortragen
können. Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen und deren flüchtlingsrechtlicher
Relevanz können daher nur diese Zusatzbemerkungen im Protokoll des EVZ sowie das Anhörungsprotokoll
des BFM vom 26. Oktober 2006 herangezogen werden.
4.3.2.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe zwangsweise eine einmonatige Ausbildung
der LTTE absolvieren müssen, in deren Verlauf er sich Narben zugezogen habe. Im Rahmen seiner
in Kreuzlingen zu Protokoll gegebenen Zusatzbemerkungen hat er diese Narben zwar bereits erwähnt,
ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Anlässlich seiner einlässlichen Befragung am 26. Oktober
2006 wurde er explizit nach den Ursachen dieser Narben gefragt, worauf er zu Protokoll gab, eine Narbe
stamme daher, dass er auf dem Boden habe kriechen respektive "Rollen" machen müssen; die
zweite Narbe sei als Folge eines Sturzes entstanden (vgl. A21, S. 4).
In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer
demgegenüber aus, die erlittenen Verletzungen an der Schulter und am Ellenbogen seien auf Schläge
zurückzuführen, die er anlässlich des LTTE-Trainings im Februar 2006 erhalten habe. Zur
Stützung dieses Vorbringens reichte er einen Arztbericht vom 30. November 2006 nach, in welchem
der untersuchende Arzt ausführt, diese Narben seien "sicher" durch Schläge entstanden.
Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 auf
Ungereimtheiten bezüglich der erlittenen Misshandlungen hin.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung
der Vorinstanz an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise divergierende
Angaben zur Ursache der körperlichen Narben gemacht hat. Anlässlich der BFM-Befragung hat der
Beschwerdeführer die Narben unmissverständlich auf die von ihm absolvierten Trainings
und Manöver (auf dem Boden kriechen, Rollen machen) zurückgeführt. An keiner Stelle erwähnte
er in diesem Zusammenhang eine irgendwie geartete Misshandlung oder Zufügung physischer Gewalt
durch LTTE-Offiziere, wie er dies später, im Rahmen seiner Angaben vom 6. Dezember 2006 und vom
12. Juni 2007, nachträglich behauptet hat. Wenn die in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 vorgebrachten,
auf den Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes beruhenden Ausführungen zutreffen würden,
bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen respektive
seiner Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle auf die ihm angeblich von LTTE-Offizieren gewaltsam zugefügten
Schläge hingewiesen, sondern sich darauf beschränkt hat, einzig die absolvierten Trainings
als Ursache für die körperlichen Narben zu nennen.
Angesichts dieser Widersprüche bestehen bereits erste
Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts-vortrages,
was eine zwangsweise Absolvierung eines LTTE-Trainings anbelangt.
4.3.3.
Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, zwangsweise von den LTTE zum Beitritt aufgefordert
worden zu sein, und macht in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr geltend. Hierzu macht er weiter
geltend, einen entsprechenden Drohbrief der LTTE vom 13. März 2006 erhalten zu haben (vgl.
A21, S. 5 und 6). Dieses Schreiben soll sein Vater aus Wut zerrissen haben, weshalb der Beschwerdeführer
kein Beweismittel habe beibringen können, das dieses Vorbringen weiter stützen würde.
Falls die LTTE im fraglichen Zeitpunkt wirklich im geschilderten Ausmass ein Interesse an seiner Person
gehabt hätte, bleibt indessen unklar, weshalb diese Organisation es bei diesem Schreiben hätte
bewenden lassen, wenn sie gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer
zu Hause abzuholen und ihn ohne Weiteres in Gewahrsam zu nehmen. Angesichts dieser Schilderungen des
Beschwerdeführers bleibt auch das vorgetragene Verfolgungsinteresse der LTTE an seiner Person nicht
plausibel und muss als nicht überwiegend wahrscheinlich und daher unglaubhaft qualifiziert werden.
4.3.4.
Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Vorfalles vom 10. August 2006 in Colombo,
bei welchem ein Attentat auf den Beschwerdeführer durch unbekannte Bewaffnete verübt worden
sein soll, als unrealistisch und überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden.
Einerseits ist kaum vorstellbar, dass der Hausbesitzer -
bei gezogener Pistole des Täters - sein eigenes Leben auf Spiel gesetzt haben soll, indem
er dem Schützen auf die Hand geschlagen bzw. dessen Hand weggedreht haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer
geschildert wurde (vgl. A21, S. 9). Andererseits bleibt festzustellen, dass der das Bestätigungsschreiben
vom (...) 2006 ausstellende Anwalt respektive Notar diesen Vorfall zwar erwähnt, aus dem Gesamtkontext
jedoch hervorgeht, dass dieser seine Schilderung nicht auf eigene Erlebnisse zurückführen kann,
weil er bei der Schiesserei nicht persönlich anwesend war. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor,
dass dieses auf Verlangen des Bruders des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden ist, weshalb
von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert auszugehen ist. Der Beschwerdeführer
hat weiter vorgebracht, am (...) (A21 S. 11) respektive am (...) 2006 (A18 S. 6) eine entsprechende
Strafanzeige bei der Polizei in Colombo erstattet zu haben, wobei es weder ihm noch seinen Verwandten
gelungen sei, entsprechende Polizeiunterlagen zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat aber offensichtlich
auch nichts unternommen, um weitere Beweismittel für die Stützung des vorgetragenen Vorfalles
in Colombo beizubringen, wie beispielsweise eine diesbezügliche Bestätigung des Hausbesitzers.
Auch zu den mit der Eingabe vom 26. September 2008 geltend gemachten Verhaftungen weiterer Verwandter
sind keine Beweismittel eingereicht worden, welche die entsprechenden Vorbringen stützen könnten.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2006
(vgl. Punkt 19, S. 9) vorgetragene Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers bis heute durch
keinerlei Beweismittel dokumentiert worden ist, obwohl eine entsprechende schriftliche Bestätigung
erwartet wurde und die Einreichung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt worden war.
4.3.5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die
vorgetragene einmonatige Absolvierung eines LTTE-Trainings und die angeblich darauf beruhenden,
erlittenen Misshandlungen und das auf seine Person gezielte Verfolgungsinteresse der LTTE, noch den angeblich
erlittenen persönlichen Anschlag in Colombo und die daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen
gegenüber seinen Familienangehörigen als überwiegend glaubhaft darzutun vermocht hat.
5.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen angegeben, im Heimatdorf
zwei Läden (E._______ und F._______) geführt zu haben. Das BFM stellt dieses Vorbringen nicht
in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser Geschäftstätigkeit
des Beschwerdeführers generell zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Geschäftstätigkeit
eine Verfolgungssituation seitens der LTTE respektive der Karuna-Gruppe ab. Er führt hierzu aus,
er gehöre als vermögender Geschäftsmann zur Risikogruppe, welche ins Visier der
LTTE geraten sei. Gerade wegen seiner finanziellen Mittel sei er einem äusserst hohen Risiko für
eine Erpressung oder eine körperliche Bedrohung sowie Verschleppung, Verhaftung, Folter und gar
Tötung ausgesetzt (vgl. Eingabe vom 26. September 2008, Punkt 7). Er bringt konkret vor, er habe
ein Erpressungsschreiben der Karuna-Gruppe erhalten, und reicht hierzu ein Bestätigungsschreiben
des Bezirksverantwortlichen des "Home for Human Rights in G._______" ein.
Zum vorgetragenen Erhalt eines Erpressungsschreibens der
Karuna-Gruppe hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den Einzelheiten dieses
Drohschreibens angegeben, er habe dieses Schreiben nicht genauer angesehen (A21 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführer
gleichzeitig vortrug, die Gefahr, die ihm in Sri Lanka drohe, gehe weitgehend von der Karuna-Gruppierung
aus (vgl. Beschwerdeeingabe, Punkt 18, S. 9), welche ihn auf einer Todesliste führe und welche mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für den in Colombo verübten gezielten Tötungsversuch
gegen seine Person verantwortlich sei, erstaunt das dargelegte Desinteresse des Beschwerdeführers
am Inhalt des angeblich erhaltenen Erpressungsschreibens dieser Gruppierung. Wenn der Beschwerdeführer
die Beweggründe für seine Ausreise aus dem Heimatland primär auf den Umstand zurückführt,
dass er eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppe befürchte, bleibt unplausibel, weshalb er die Indizien,
die für eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgungssituation hindeuten könnten, nicht
genauer hat beschreiben können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt
eines Erpressungsschreibens respektive einer "Todesliste" müssen als unglaubhaft qualifiziert
werden.
Diese Einschätzung kann jedoch im Gesamtkontext der
Vorbringen des Beschwerdeführers für sich alleine nicht als hinreichendes Unglaubhaftigkeitselement
gewertet werden, das eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppierung, namentlich
aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, generell ausschliessen würde.
6.
6.1.
Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als vermögender
Ladenbesitzer die Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht, drängt sich
zur Beurteilung dieses Vorbringens eine Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits-
und politischen Lage in Sri Lanka auf.
6.2.
Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es daher angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Sri
Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse
vom Februar 2008 (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, publiziert in: BVGE 2008 Nr. 2) eingetretenen
Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen (Erwägung 7) und namentlich
zu prüfen, ob es gegebenenfalls Personengruppen gibt, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen,
seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden respektive
in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können (Erwägung 8).
Für die nachfolgende Zusammenstellung
der Entwicklungen seit Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Darstellung und Einschätzung
der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten
sowohl internationaler, ausländischer, wie auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen
sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die
nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschätzung
mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im
Text explizit genannt.
-
[1] Amnesty International Report 2010: The State of the
World's Human Rights; Sri Lanka;
-
[2] Danish Immigration Service (DIS): Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri
Lanka; Report from DIS fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka, 19 June to 3 July 2010; Oktober 2010;
-
[3] Human Rights Watch (HRW): World Report 2011 und 2010: Sri Lanka: Events of 2010 (bzw. 2009);
-
[4] HRW: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate of Detailed LTTE supects in Sri Lanka, Februar
2010;
-
[5] International Crisis Group (ICG): The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report
No. 18 - 23. Februar 2010;
-
[6] ICG: War Crimes in Sri Lanka, Asia Report No. 191 - 17. Mai 2010;
-
[7] Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Rainer
Mattern, 1. Dezember 2010;
-
[8] UK Home Office, UK Border Agency: Country of Origin Information Report Sri Lanka, 11. November
2010 und 18. Februar 2010;
-
[9] UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers
from Sri Lanka, 5. Juli 2010;
-
[10] U.S. Department of State: 2010 (respective 2009).Country Reports on Human Rights Practices;
2010 (respective 2009) Human Rights Report: Sri Lanka, 8. April 2011 und 11. März 2010.
7.
7.1.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen
über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg
für beendet. Im August 2009 begann die sri-lankische Regierung mit der Organisation der Freilassung
und der Rückkehr von rund 280'000 Personen aus den Lagern von Binnenvertriebenen, die während
der Schlussphase des Konflikts gezwungen worden waren, ihre angestammten Wohngebiete zu verlassen.
Schätzungen des UNHCR zufolge hatten bis Mitte Juni 2010 fast eine Viertel Million Personen die
Lager für Binnenvertriebene verlassen, um an ihre Herkunftsorte zurückzukehren oder bei Gastfamilien,
Verwandten oder Freunden Unterkunft zu finden. Einige Personen, die die Lager verlassen konnten, befinden
sich immer noch als Binnenvertriebene im Land, nachdem ihre Wohnhäuser zerstört sind respektive
nach wie vor Minenräumungen stattfinden und in manchen Fällen eine Rückkehr durch Streitigkeiten
um die Landbesitzverhältnisse behindert wird. Rund 11'000 Personen, welche der Verbindungen zu den
LTTE verdächtigt wurden, wurden in den inoffiziellen Rehabilitationszentren untergebracht (vgl.
UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1 und 2; UNHCR Global Report 2009, Sri Lanka, S. 230). Das Führungskader
der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf
aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Das Militär und die sri-lankische
Polizei haben zwar grosse LTTE-Waffenlager ausgehoben. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten
das Land verlassen. UNHCR zufolge haben sich im Mai 2010 noch rund 9'000 mutmassliche ehemalige LTTE-Kader
in geschlossenen Lagern befunden (vgl. UNHCR [Quelle 9], S. 4). Der einstige LTTE-Kommandeur Vinayagamoorthy
Muralitharan, auch bekannt unter dem Namen Karuna, verliess im März 2009 die von ihm gegründete
Tamil Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP) und schloss sich der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von
Präsident Rajapakse an. Karuna ist heute Vizepräsident der SLFP. Die TMVP wird heute vom früheren
parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan,
alias Pillayan, geführt. Die TMPV sollen heute namentlich Geschäftsleute ins Visier genommen
haben, weil es an Geld fehle, ihre Kader zu finanzieren (vgl. SFH, 2010 [Quelle 7], S. 6 ff.). Es gibt
keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte
oder sonstige Attentate auszuführen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 16. Oktober 2010:
Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; SFH 2010 [Quelle 7], S. 6). Es ist somit davon auszugehen,
dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation
respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können.
7.2.
In Sri Lanka fanden im Jahr 2010 bedeutende politische Entwicklungen statt. Am 26. Januar 2010
wurde Staatspräsident Mahinda Rajapakse (UPFA, United People's Freedom Alliance) mit 57.8 % der
Stimmen wiedergewählt und hat seine Staatsmacht weiter zementiert. Er setzte sich damit gegenüber
seinem Kontrahenten, dem früheren Armeechef Sarath Fonseka (DNA, Democratic National Alliance) mit
40.1 % Stimmenanteil durch. Bei den Parlamentswahlen am 8. April 2010 gewann die UPFA 144 der 225 Sitze
(60.3 % der Stimmen), wodurch die angestrebte Zweidrittelsmehrheit, welche für Verfassungsänderungen
erforderlich ist, nur knapp verfehlt wurde. Präsident Rajapakse ist es indessen gelungen, die fehlenden
sechs Mandate durch Zugeständnisse und Vergünstigungen an Oppositionspolitiker zu erhalten.
Im September 2010 wurde denn auch in Anwendung von Dringlichkeitsrecht ("urgent bill") der
18. Verfassungszusatz ("amendment") unter Mitwirkung einiger der Opposition zugehöriger
Parlamentarier verabschiedet: Dieser Verfassungszusatz hebt die zeitliche Amtszeitbeschränkung der
Präsidentschaft auf, bevollmächtigt den Präsidenten zur Besetzung von Schlüsselpositionen
innerhalb der Regierung und setzt bestehende Kontrollmechanismus der Gewaltenteilung ausser Kraft. Damit
wird auch deutlich, dass es keine funktionierende Gewaltenteilung mehr gibt, zumal sich der Präsident
weigert, sich an Entscheidungen des Supreme Court zu halten (vgl. SFH 2010 [Quelle 7], S. 1; Robert
C. Oberst, Countries at the crossroads, Sri Lanka, 2010, S. 566 f., http://www.freedomhouse.org/uploads/ccr/country-7922-9.pdf,
besucht am 15. Juni 2011; Le Monde diplomatique vom 10. September 2010: Sri Lanka and the 18th
amendment; http://ground-views.org/2010/09/02/the-18th-amendment-to-the-constitution-process-and-substance/,
besucht am 14. Dezember 2010, NZZ vom 9. September 2010: Sri Lankas Präsident gewinnt weiter an
Macht).
Bereits nach der Siegesrede des Präsidenten wurde die
politische Richtung für die nächste Zeit deutlich. So erklärte er, dass es künftig
keine Minderheiten im Land mehr geben würde, sondern nur noch Personen, die das Mutterland lieben
("patriots") und solche, die es nicht lieben würden ("traitors") (vgl. The Sunday
Leader vom 16. August 2009: Sri Lankan politics without race or religion: Will it be politics?, http://www.thesundayleader.lk/archive/20090816/serendipity.tm,
besucht am 26. Januar 2011).
Der damalige General Sarath Fonseka, welcher massgeblich
an der Kriegsführung gegen die LTTE beteiligt und für deren Kampfniederlage hauptverantwortlich
war, ist im Dezember 2009 von seiner Militärfunktion zurückgetreten. In der Folge ist es zwischen
Fonseka und Staatspräsident Rajapakse zu einem grossen Zerwürfnis gekommen, nachdem der
Staatspräsident die Vernichtung der LTTE als eigenes Verdienst für sich beansprucht hat. Fonseka
ist in der Folge selbst in die Politik eingestiegen und ist bei den Wahlen im Januar 2010 als Hauptkonkurrent
um die Staatspräsidentschaft gegen Rajapakse angetreten. Nachdem Fonseka den amtierenden Verteidigungsminister
Gotabaya Rajapakse (den Bruder des Staatspräsidenten Mahinda Rajapakse) der Beteiligung an Kriegsverbrechen
während der Schlussphase des Krieges bezichtigt hatte, ist er kurz nach seiner Wahlniederlage gegen
Rajapakse verhaftet worden, was von internationalen Menschenrechtsgruppen scharf kritisiert wurde. Fonseka
musste sich wegen angeblicher Korruption, Beteiligung an einer Verschwörung, wegen Hochverrats sowie
wegen "Einmischung in die Politik" vor einem Militärgericht verantworten. Im September
2010 wurde er schuldig gesprochen, bei Ausschreibungen für Armeebedarf gegen Regeln verstossen zu
haben, und zu einer 30-monatigen Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit verurteilt. Gleichzeitig verlor
er seinen Parlamentssitz und seine Bürgerrechte. Zudem darf der Ex-Armeechef bei den nächsten
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2016 nicht mehr antreten. Beobachter gehen von einem politisch
motivierten Prozess aus (vgl. zum Ganzen: NZZ
Online vom 11. Februar 2010: Fonseka ruft in Sri Lanka zur Ruhe auf; http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international-/sri_lanka_fonseka_1.4910773.html?video=1.7505853;
NZZ Online vom 30. September 2010: Wahlverlierer in Sri Lanka politisch kaltgestellt, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lan-ka_wahl-
verlierer_1.7755468.html; beide besucht am 15. Dezember 2010).
Seit seiner Wiederwahl geht Rajapakse systematisch gegen
Anhänger seines damaligen Herausforderers Fonseka vor. Mehrere ranghohe Offiziere und andere
Angehörige der Streitkräfte, die Fonseka nahestanden, wurden entlassen und Dutzende von Oppositionellen
verhaftet. Laut dem Asien-Verantwortlichen von Human Rights Watch rechne Präsident Rajapakse
ganz offensichtlich mit seinen Gegnern ab. Es wird befürchtet, dass diese Ereignisse den Anfang
einer systematischen Hetzkampagne darstellen, mit der kritische Stimmen zum Schweigen gebracht werden
sollen (vgl. dazu: NZZ vom 5. Februar 2010: Jagd auf Regierungskritiker in Sri Lanka).
7.3.
Jegliche Kritik am Vorgehen der Regierung wird als staatsfeindliche bzw. als "LTTE-Propaganda"
angesehen und geahndet. So wurde beispielsweise der UNICEF-Sprecher in Sri Lanka James Elder wegen seiner
Kommentare zum Bürgerkrieg des Landes verwiesen. Er hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass
die in der Konfliktzone anwesenden Kinder in den letzten Kriegsmonaten durch eine "unvorstellbare
Hölle" gegangen seien und unverhältnismässig gelitten hätten. Er hatte die Regierung
weiter aufgefordert, die strengen Restriktionen für humanitäre Organisationen beim Zugang zu
den tamilischen Flüchtlingen zu lockern (vgl. Times Online vom 7. September 2009: Unicef worker
James Elder expelled from Sri Lanka over media comments, http://www.timesonline.co.uk/tol/news/world/asia/-article6824039.ece,
besucht am 14. Dezember 2010).
7.4.
Beiden Bürgerkriegsparteien werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (vgl. ICG [Quelle
6] S. 1). UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon sprach sich auf einer nicht-öffentlichen Sitzung
des Weltsicherheitsrates für eine internationale Untersuchung der möglichen Kriegsverbrechen
aus und führte dazu aus, es gebe schwerwiegende Vorwürfe gegen die sri-lankische Regierung
und die tamilischen Rebellen (vgl. NZZ Online vom 6. Juni 2009: Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen,
http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_kriegsverbre-chen_ban_ki_moon_1.2686874.html,
besucht am 14. Dezember 2010). Als Reaktion auf diese Forderungen nach einer unabhängigen internationalen
Untersuchung hat die Regierung Sri Lankas die Einsetzung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission
angekündigt, die prüfen soll, welche Erkenntnisse aus den Ereignissen zwischen Februar 2002
und Mai 2009 zu ziehen sind. Der UNO-Generalsekretär setzte eine Expertengruppe mit dem Mandat ein,
Empfehlungen zur Verantwortlichkeit für vorgeworfene Verletzungen internationaler Menschenrechte
und des humanitären Völkerrechts in der Schlussphase des Konflikts abzugeben. Gemäss der
offiziellen Website der sri-lankischen Regierung wurde die Einsetzung dieser Expertengruppe als eine
"ungerechtfertigte und unnötige Einmischung in die Angelegenheiten eines souveränen Staates"
bezeichnet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S.3.). Die Machthaber in Colombo reagierten prompt: Den Mitgliedern
des Ausschusses wurde die Einreise nach Sri Lanka verwehrt. Kurze Zeit später belagerte ein Minister
der Regierung mit Hunderten von Anhängern das Gebäude der UNO-Entwicklungsorganisation UNDP
in Colombo und trat in einen Hungerstreik. Ban Ki Moon zog daraufhin seinen Gesandten aus Colombo ab
und schloss das UNDP-Büro (vgl. NZZ
vom 12. August 2010: Sri Lankas ungesühnte Kriegsverbrechen; NZZ vom 19. April 2011: Kritik der
UNO an Sri Lanka, mit Verweis auf den UNO-Bericht
vom 31. März 2011: Report of the Secretary-General's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka,
http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=38187&Cr=Sri+-Lanka&Cr1=# und http://www.un.org/News/dh/infocus/Sri_Lanka-/POE_Report_Full.pdf,
beide besucht am 27. April 2011).
Um dem internationalen Druck zur Untersuchung der Kriegsverbrechen
auszuweichen, hat Präsident Rajapakse im August 2010 zwar die angekündigte "Wahrheits-
und Versöhnungskommission ("Lessons Learnt and Reconciliation Commission"; LLRC) eingesetzt.
Die Vorgehensweise der Kommission stellt Medienberichten zufolge jedoch in keiner Weise eine Untersuchung
von Kriegsverbrechen dar, sondern zielt darauf ab, sie zu verschleiern. Internationale Menschenrechtsorganisationen
haben es denn auch abgelehnt, vor dieser LLRC auszusagen, zumal die Kommission grundlegende internationale
Standards nicht erfülle (vgl. NZZ vom
18. Oktober 2010: Keine glaubwürdige Vergangenheitsbewältigung).
7.5.
Trotz der Beendigung des Bürgerkriegs und dem im Jahr 2010 zu verzeichnenden Rückgang
der Menschenrechtsverletzungen (vgl. United
Kingdom Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and Democracy: The 2010 Foreign & Commonwealth
Office Report: Sri Lanka, S. 282 ff.) stand die Notstandsgesetzgebung im
August 2011 immer noch in Kraft, auch wenn Staatspräsident Rajapakse die Aufhebung des Kriegsrechts
angekündigt haben soll (vgl. NZZ Online vom 25. August 2011, besucht am 29. August 2011). Im Mai
2010 wurden zwar einige Bestimmungen aufgehoben, namentlich diejenigen, welche die Verhängung von
Ausgangssperren, Propagandaaktivitäten, den Druck und die Verteilung von Schriften zur Unterstützung
des Terrorismus betrafen bzw. welche die Kundgebungen und Versammlungen, die als bedrohlich für
die nationale Sicherheit angesehen wurden, einschränkten (vgl. dazu: UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 4).
Die Notrechtsgrundlagen für die Inhaftierung Verdächtigter ohne Gerichtsverhandlung bleiben
demgegenüber in Gesetzeskraft (vgl. BBC News vom 5. Mai 2010: Sri Lankan emergency laws relaxed,
http://news.bbc.-co.uk/2/hi/8661394.stm, besucht am 14. Dezember 2010). Seitens der Regierung wird die
Aufrechterhaltung der Notstandsgesetzgebung mit der angeblich bestehenden Gefahr einer Wiederaktivierung
ehemaliger, aus dem Ausland unterstützter LTTE-Kader begründet (vgl. NZZ vom 16. Oktober 2009:
Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; IRIN [Integrated Regional Information Networks] vom 4.
August 2010: Sri Lanka: Amnesty says emergency rule must end, http://www.unhcr.org/ref-world/docid/4c5c10521a.html,
besucht am 26. Januar 2011). Wie sich die angekündigte Aufhebung des Kriegsrechts Ende August 2011
konkret ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Namentlich bleibt unklar, was mit den Tausenden von Personen
geschehen wird, die derzeit unter Anwendung der Notstandsgesetzgebung inhaftiert sind.
7.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen ist. Militärisch gelten
die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. UNHCR 2010
[Quelle 9], S. 1), auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage
hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit
weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde
betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen.
7.7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation zum Schluss, dass - im Sinne von Risikogruppen
- Personenkreise definiert werden müssen, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegen.
8.
8.1.
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE
in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, unterliegen einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl
UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 3 und 5; HRW [Quelle 4], S. 6 ff.). Auch bei Personen, die seitens der sri-lankischen
Regierung als politische Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka betrachtet werden, ist davon auszugehen,
dass sie einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu: Erwägung
7.2).
8.2.
Im Weiteren bestehen gemäss "Reporters sans Frontières" (RSF) trotz Beendigung
des bewaffneten Konflikts im Lande weiterhin Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und
-unabhängigkeit. Die Organisation bezeichnet Sri Lanka als einen der weltweit gefährlichsten
Orte für unabhängige Journalisten. Im letzten Index zur Pressefreiheit steht das Land auf Platz
158 von insgesamt 178 Ländern (vgl RSF: Press Freedom Index 2010),
http://en.rsf.org/press-freedom-index-2010,1034.html, besucht am 26. Januar 2011). Der Zugang
zu bestimmten Regionen Sri Lankas bleibt weiterhin eingeschränkt. Journalisten und andere in der
Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen,
unterliegen der Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Ebenfalls trifft dies zu
für international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die
sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren.
Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende des Krieges kaum
nachgelassen (vgl. zum Ganzen: UNHCR 2010
[Quelle 9], S. 5 ff.; RSF, World Report 2010
- Sri Lanka, 9. März 2010, http://en.rsf.org/spip.-php?page=imprimir_articulo&id_article=36634,
besucht am 12. April 2011; Human Rights Watch vom 10.März 2010: Sri Lanka: End Witch Hunt Against
the Media and NGOs; Government Intensifies Campaign to Discredit Civil Society, http://www.hrw.org/en/news-/2010/03/10/sri-lanka-end-witch-hunt-against-media-and-ngos?print,
besucht am 26. Januar 2011; Amnesty International 2010 [Quelle 1], S. 303).
8.3.
Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer
oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind,
sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien
bzw. Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Amnesty International
erwähnt im Jahresbericht 2010 beispielsweise die Festnahme von fünf Ärzten, die im Verlaufe
der bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötungen unter der Zivilbevölkerung geworden sind
(vgl. Amnesty International 2010 [Quelle 1], S. 303).
8.3.1.
In diesem Zusammenhang muss namentlich festgestellt werden, dass auch die Gewalt gegenüber
Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere
im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten
wird nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber
Frauen berichtet.
Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten
Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, wurde von - durch Angehörige der sri-lankischen
Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene
(IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens
des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und
sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam
umgesetzt (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010 [Quelle 10],
United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a.a.O., S. 292).
8.3.2.
Es wird auch berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's
Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die
Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung
von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 8 und Fn.
60, mit weiterem Verweis). Auch diese Personenkategorie fällt unter die Risikogruppe der
Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen.
8.4.
Betreffend der Situation der Tamilen in der Schweiz stellt sich die Frage, ob generell davon ausgegangen
werden muss, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri
Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit
respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente
bzw. Oppositionelle wahrgenommen werden.
8.4.1.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die LTTE sowohl von der EU (vgl. Council Decision
2010/386/CFSP of 12 July 2010 updating the list of persons, groups and entities subject to Articles
2, 3 and 4 of Common Position 2001/931/CFSP on the application of specific measures to combat terrorism;
Official Journal of the European Union, L 178, Volume 53, vom 13. Juli 2010) als auch von den USA (vgl.:
U.S. Department of State, Country Reports on Terrorism 2009, vom 5. August 2010, http://www.state.gov-/s/ct/rls/crt/2009/140900.htm,
beide besucht am 1. Februar 2011) als terroristische Gruppierung deklariert worden sind und auf
entsprechenden "Terroristen-Listen" aufgeführt werden. Die Schweiz hat demgegenüber
mit Ausnahme der Al Kaida keine Organisationen oder Gruppierungen als solche verboten
(vgl. dazu: Antwort des Bundesrats vom 31. Mai 2006 auf die Anfrage von Nationalrat Filippo Leutenegger,
Anfrage 06.1018 - Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?).
8.4.2.
Mitte Januar 2011 fand im Auftrag der Bundesanwaltschaft eine landesweite Operation gegen Mitglieder
der LTTE statt, anlässlich welcher zehn Personen verhaftet wurden, die der Presseberichterstattung
in der Schweiz zufolge zu den grössten Kriegsfinanciers gehört haben sollen bzw. für die
Stellung der Schweiz als Finanzdrehplatz für Waffen- und Munitionskäufe mitverantwortlich gewesen
sein sollen (vgl. Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2010: Illegale Geldbeschaffung
- Schlag gegen Exponenten in der Schweiz; NZZ Online vom 11. und 26. Januar 2011: Grosse Razzia
gegen tamilische "Befreiungstiger", http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/grossrazzia_gegen_exponenten_der_ltte_1.9231553.html,
und: Grossrazzia gegen Exponenten der LTTE, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/-schweiz/schweiz_razzia_ta-mil_tigers_1.9064770.html,
sowie Neue Luzerner Zeitung Online vom 31. Januar 2011: Die Erben der Tiger, http://www.luzernerzei-tung.ch/nachrichten/politik/schweiz/art331,70737d,
besucht am 31. Januar 2011).
8.4.3.
Zwar kann nach Ansicht des Gerichts nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen
Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern
unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen haben bisher auf eine diesbezügliche,
generell drohende Gefahr hingewiesen (vgl. DIS
2010 [Quelle 2], S. 9 f., wobei sich die entsprechenden Einschätzungen auf rückkehrende Tamilen
aus dem EU-Raum beziehen und sich nicht spezifisch mit der besonderen Situation der Rückkehrer aus
der Schweiz auseinandersetzen). Dies schliesst indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung
bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab; dieser Aspekt muss somit
fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen
Risikogruppen gerät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens
der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten
bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.
8.5.
Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten
Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Dem Bericht des Danish
Immigration Service zufolge werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen
der EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden
Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht (vgl.
DIS 2010 [Quelle 2], S. 12 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 auf das Phänomen der "White Vans"
eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den
umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in
Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall
war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute
namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund
standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei
und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen,
namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen
Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen
gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008 Nr.
2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten
Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft
im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit
berichtet worden (vgl. LankaNewspapers.com
vom 7. Januar 2011: Srilankan State Sponsored Crimes against Humanity, http://www.-lankanewspapers.com/news/2011/1/63477-_space.html,
besucht am 2. Februar 2011).
Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen
seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für
den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben.
Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit
geniessen (vgl. zur Rolle der regierungstreuen paramilitärischen Gruppierungen bzw. zur Schutzgewährung
vor entsprechenden Übergriffen: DIS
2010 [Quelle 2], S. 12 ff. und 34 ff.). Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland
zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, sofern sie über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen.
Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören,
muss bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen
sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen
ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen.
9.
Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse und die Definierung von Risikogruppen
ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht
allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
9.1.
Wie in Erwägung 6 festgehalten, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als Ladenbesitzer
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterworfen. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit bzw.
aufgrund seiner Eigenschaft als vermögender Geschäftsmann ins Visier der LTTE respektive der
Karuna-Gruppe geraten und müsse inskünftig mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen (vgl. Eingabe
vom 26. September 2008, Punkt 7).
9.1.1.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine
solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden
Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu Erwägung 7.1).
9.1.2.
Wie bereits in Erwägung 5 festgestellt wurde, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem von ihm konkret vorgetragenen, angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens
der Karuna-Gruppe für sich alleine betrachtet als unplausibel und daher unglaubhaft zu qualifizieren.
Eine darüber hinausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe oder andere
regimetreue paramilitärische Gruppierungen, alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Ladenbesitzer
bzw. als vermögender Geschäftsmann im Sinne der in Erwägung 8.5 definierten Risikogruppe,
kann ebenfalls als unwahrscheinlich qualifiziert werden.
9.1.3.
Einerseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit als Besitzer eines E._______ und F._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel
zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegt hat. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
ist - entgegen des vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Replikeingabe vom 26. April
2011 vertretenen Standpunktes - nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund seiner beruflichen
Betätigung als O._______ das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender
paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich gezogen hat oder inskünftig
mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss.
Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass
er in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem
erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu
werden. Seinen eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Region B._______
als Händler tätig gewesen sein (vgl. Akte A21, S. 4.).
Der Beschwerdeführer gibt auf S. 12 des Anhörungsprotokolls
(A21) an, dass seine Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt und sein Vater offenbar die Geschäfte
weiterführt. Seinen übrigen Angaben anlässlich der Anhörungen kann nichts entnommen
werden, was auf eine weitergehende, unter Umständen exponiertere Geschäftstätigkeit schliessen
liesse.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Einreichung der Replikeingabe
vom 26 April 2011 nicht geltend gemacht, dass seine Familie im Zusammenhang mit der Führung
der beiden Läden von den staatlichen Behörden behelligt worden sei. Der Umstand, dass in der
neuen Replikeingabe erstmals vorgetragen wird, die Familie werde praktisch wöchentlich von der Polizei
bzw. vom Militär der Regierung aufgesucht, wobei es einzig und allein darum gehe, den Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, erscheint daher als nachgeschobene Schutzbehauptung und
muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe muss auch im Zusammenhang mit der - erst
in der Replikeingabe vom 26. April 2011 geltend gemachten - Verhaftung seines Schwagers, welche
sich Ende 2009 zugetragen haben soll, festgestellt werden.
9.1.4.
Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
nicht der Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen
Mitteln zugerechnet werden kann.
9.2.
Im Weiteren weist er keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens
der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder
einer anderweitigen, in Erwägung 8 beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer
war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen
sympathisiert (vgl. Beschwerde S. 3). Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben nach seinen eigenen
Angaben im Heimatdorf. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene und in der Replikeingabe vom 26. April
2011 erneut geltend gemachte Verhaftung seines Vaters hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisieren
oder mit Beweismitteln belegen können. Zudem muss der in der Replikeingabe vom 26. April 2011 erstmals
vorgetragenen, angeblich im Dezember 2009 erfolgten Festnahme des Schwagers für das vorliegende
Asylverfahren die Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel
geht zwar hervor, dass die Person "Wilfred Coonge Amalraj Prabaharan Coonge" festgenommen worden
sein soll. Die persönliche Verbindung dieser Person zum Beschwerdeführer geht aus dem Inhalt
dieses Dokumentes hingegen nicht hervor und es wird darin auch nicht festgehalten, dass der Verhaftete
- der angebliche Schwager des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten
einer anderweitig gesuchten "Hauptperson" festgenommen worden sein soll. Vielmehr soll der
Verhaftete durch eigene Unterstützungstätigkeiten (Verwendung eines gemieteten Fahrzeuges)
zugunsten der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben. Aus diesem
Beweismittel kann der Beschwerdeführer daher für sein Asylverfahren nichts ableiten. Soweit
der Beschwerdeführer mit der Replikeingabe vom 26. April 2011 eine Polizeivorladung seine Person
betreffend (in Kopie) nachgereicht hat, muss festgestellt werden, dass dieses Beweismittel ebenfalls
nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Zunächst
liegt das Beweismittel einzig in Kopie (Telefaxkopie) vor. Dem Beschwerdeführer ist hinreichend
Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Originalbeweismittel aus seinem Heimatland einzureichen.
Nachdem die am 14. März 2011 ausgestellte Vorladung an die Adresse des Vaters in B._______ zugestellt
worden sein soll (vgl. Replikeingabe vom 26. April 2011, Punkt 6, S. 4), bleibt nicht plausibel, weshalb
es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das entsprechende Originalbeweismittel
einzureichen. Zudem ist der Vorladungsgrund im Beweismittel sehr pauschal angegeben ("for the purpose
of Investigations") und der im Schreiben zitierte Artikel 172 des sri-lankischen Strafgesetzbuches
("section 172 of the 5th Chapter of Ceylon Penal Code"), welcher inhaltlich die Missachtung
von behördlichen Anordnungen ahndet, weist keinen konkreten Anhaltspunkt für einen allfälligen
asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf, so
dass die nachgereichte behördliche Vorladung keine konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie
geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zulässt.
9.3.
Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen
liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte
zu den LTTE unterhalten haben könnte.
9.4.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen
landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er
seit fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, vermag
seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
9.5.
Aufgrund des oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat
einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei
den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.1.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.2.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter
Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
10.3.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.4.
10.4.1.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
mit weiteren Hinweisen).
10.4.2.
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen,
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008;
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application
no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes
oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben,
die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum
gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende
Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung
diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen
Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend
die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommene Prüfung
zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse (vgl. Erwägung 9). Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
11.1.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
11.2.
11.2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2006 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts
der - damals herrschenden - Lage stark erschwert. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. In der Vernehmlassung
vom 27. August 2008 hielt das BFM weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits früher
zwecks Absolvierung eines K._______ in Colombo aufgehalten und verfüge gemäss Aktenlage dort
auch über Handelspartner seines Vaters und weitere Bekannte. Zudem sei er in wirtschaftlicher Hinsicht
gut gestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar einzuschätzen sei.
11.2.2.
Das BFM ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts Ende 2010 im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert
worden, seine (gegebenenfalls neue) Wegweisungspraxis hinsichtlich abgewiesener Asylsuchenden aus Sri
Lanka darzulegen.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. März
2011 hielt das BFM dazu fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen
LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder
unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen.
Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 sei
eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt worden, um
sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Lage zu verschaffen. Die Bewegungsfreiheit sei heute praktisch
im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen, und die Lebensumstände verbesserten sich seither kontinuierlich. Im Norden des Landes
seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stünden, wie beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben.
Im ehemals von den LTTE kontrollierten "Vanni-Gebiet" seien hingegen die Lebensbedingungen
nach wie vor als schwierig einzustufen.
Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka
und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM in der Folge zum Schluss gekommen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen
hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. So werde die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka, mit Ausnahme
von Personen, die zuletzt im "Vanni-Gebiet" gelebt hätten und die über kein Beziehungsnetz
ausserhalb dieses Gebietes verfügten, in alle Landesteile neu in der Regel als zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer stamme von B._______, einem Ort
im südlichen Teil des Distriktes G._______. Dieses Gebiet sei seit einem Armeevorstoss im September
2007 unter Regierungskontrolle. Die rund 5'000 intern Vertriebenen (IDP) aus diesem Gebiet seien inzwischen
zurückgekehrt. Das BFM erachte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
weiterhin als zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Ausbildung (Hochschule
und K._______ in Colombo) sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er habe nach der Hochschulausbildung
zuerst im Geschäft seines Vaters - eines M._______ - gearbeitet und dann erfolgreich
zwei eigene Betriebe geführt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka, selbst wenn seine Geschäfte heute nicht mehr existieren sollten, wieder eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen könne. Bei der Wiedereingliederung könnten ihm seine Angehörigen -
gemäss Akten lebten nebst den Eltern (...) Geschwister in Sri Lanka - helfen. Der Beschwerdeführer
sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig gewesen, und er halte sich seit etwas mehr als
vier Jahren in der Schweiz auf. Er habe somit einen wesentlichen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht.
Es bestünden daher insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar.
11.2.3.
Der Beschwerdeführer stellt sich diesen Erwägungen des BFM gegenüber auf den Standpunkt,
das BFM gehe unzutreffenderweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Colombo aus. Das BFM könne
angesichts der (damals) herrschenden Kriegswirren nicht davon ausgehen, dass die Geschäftspartner
des Vaters nach wie vor in Colombo aufhielten, dort in aller Ruhe ihre Geschäfte tätigten und
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz bieten würden.
Es sei davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des Beschwerdeführers
zerstört respektive geplündert sei. Der gesamte M._______ vom Norden in den Süden Sri
Lankas sei seit seiner Flucht zusammengebrochen. Der einzige Bekannte seines Vaters, der in Colombo über
eine Wohnung verfüge, sei mehrfach von der Polizei gesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
gefragt worden und lebe heute in N._______ (vgl. Replik vom 26. September 2008).
In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergänzend aus,
verschiedene Quellen würden belegen, dass für die Zivilbevölkerung Sri Lankas landesintern
bei der Rückkehr in die eigenen Dörfern nach wie vor massive Hindernisse bestünden, wie
die Zerstörung von Wohnhäusern und der allgemeinen Infrastruktur, wozu auf den SFH-Bericht
vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde. Das BFM habe bei den Verweisen auf seine Herkunft (B._______),
seine überdurchschnittliche Ausbildung und seine dort lebende Verwandtschaft völlig ausgeklammert,
dass der Beschwerdeführer zwangsweise von den LTTE rekrutiert und mehrfach zur Leistung von Geldzahlungen
erpresst worden sei. Im Falle einer Rückkehr werde er direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar
getötet. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde er - wie alle Rückkehrer
- der SIS und dem TID gemeldet. Im Norden und Osten von Sri Lanka sei auch nach dem Krieg eine
fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte festzustellen. Insbesondere Tamilen aus diesen
Gebieten seien nach wie vor Zielscheibe von Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Verhaftungen seines
Vaters und Schwagers zeigten auf, dass nach wie vor Druck auf die Familie des Beschwerdeführers
ausgeübt werde.
11.3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit Urteil vom 14. Februar 2008 in grundsätzlicher
Weise mit der politischen und der allgemeinen Lage auseinandergesetzt (vgl. dazu: BVGE 2008/2 E. 7).
Das Gericht kam im zitierten Grundsatzurteil, aufgrund der
Ende 2007 vorgenommenen Situationsanalyse, zum Schluss, dass in gewissen Teilen Sri Lankas eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In der Folge wurde der Wegweisungsvollzug in die gesamte Nordprovinz
(die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend) bzw. in die gesamte Ostprovinz
(die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara umfassend) als unzumutbar qualifiziert. Bei diesen
Fallkonstallationen war in der Folge die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes zu prüfen.
Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil
fest, für abgewiesene sri-lankische Asylgesuchstellende tamilischer Ethnie, die aus den beiden genannten
Provinzen (Nord- und Ostprovinz) stammen, setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren voraus. Insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation wurden dabei als massgebliche Kriterien
für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2, S.
21 ff.).
Demgegenüber hielt das Gericht fest, dass abgewiesene
sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt hätten
und dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und
mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit
hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu
integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem
Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere Bekannte
verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen
(vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1, S. 20).
11.4.
Angesichts der vom BFM angekündigten Anpassung der Wegweisungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht
diese zu überprüfen und gegebenenfalls die neu anzuwendende Praxis präzisierend festzulegen.
12.
Gemäss übereinstimmenden Berichten (vgl. namentlich die in Erwägung
6.2 genannten Lageeinschätzungen) ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage
in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Laut
UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger
alleine wegen der Gefahren von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen
Schutzes" (vgl. UNHCR 2010 [Quelle 9], S. 1).
13.
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich:
13.1.
In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert
und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen
von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass
diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in
einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen.
Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime
im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens.
Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo (vgl. UK
Home Office 2010 [Quelle 8], S.55). Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten
bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich
verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009
erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer
Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group
(vgl. Minority Rights Group International
Report: No war, no peace: the denial of minority rights and justice in Sri Lanka, 2011, S. 14) spricht
in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort
herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.
13.2.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka
hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert.
13.2.1.
In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst
in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint
der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse
A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist
aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden
ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bzw. von den Militärbehörden übernommen
(vgl. DIS 2010 [Quelle 2], S. 10-11). Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten
im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige
Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch einige Lücken
innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten
limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer
ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya,
Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer
in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. (vgl.
DIS 2010 [Quelle 2], S. 24).
In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes"; zur Definition und Lagebeurteilung im "Vanni-Gebiet" vgl. Erwägung
13.2.2), herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst
der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl
etc. [vgl. dazu: BVGE 2009/28 E. 9.3, S. 367ff.]), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend
Rechnung zu tragen:
13.2.1.1 Für
Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche
oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht
hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht.
13.2.1.2 Liegt
der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück
(vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche
Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo
zu prüfen (vgl. dazu: Erwägung 13.3).
13.2.2.
Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges
schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertriebene (IDP) ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt
sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage.
Das Vanni-Gebiet ist sehr stark militarisiert.
13.2.2.1 Der
Begriff des "Vanni-Gebiets" wird in verschiedenen Kontexten je unterschiedlich verwendet und
bezeichnet unterschiedliche geografische Gebiete, die sich nicht durch präzise Provinz- oder Distriktgrenzen
oder durch topographische Begebenheiten (Bergketten, Gewässerverläufe) definieren lassen. So
wird beispielsweise in einem Bericht der "Minority Rights Group International" als Vanni-Gebiet
eine Region umschrieben, welche die administrativen Distrikte von Kilinochchi, Mullaitivu und Vavuniya
umfasst (vgl. dazu: Minority Rights Group
2011, a.a.O., S. 8). Wikipedia andererseits nennt "Vanni" als die Bezeichnung für den
Festlandbereich der Nordprovinz Sri Lankas, welcher "die Gesamtheit der Distrikte Mannar, Mullaitivu
und Vavuniya" sowie den grösseren Teil des Kilinochchi-Distrikts umfasse (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki-/Vanni_(Sri_Lanka),
besucht am 11. April 2011). In einem engeren Sinne bezeichnet Vanni schliesslich einen Wahlkreis, welcher
die Landkreise von Mannar, Mullaitivu und Vavuniya im Norden Sri Lankas umfasst.
Im vorliegend interessierenden Kontext umfasst die als "Vanni-Gebiet"
bezeichnete Region dasjenige Gebiet, das im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem
die sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte.
Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE
die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE"- respektive "Vanni-Gebiet" umfasste
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen
Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des
Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna
und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des "Vanni-Gebietes". Das "Vanni-Gebiet"
war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line";
FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt.
Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel
südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten
von starken militärischen Kräften besetzt.
Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft
Adampan (auf dem Festland im westlichen Teils des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und
A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya
über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte
die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung
Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz
hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich
der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste
in die Lagune von Kokkilai (vgl. zum Ganzen: Ministry of Defence, Battle Progress Map, updated 18. Mai
2009, www.defence.lk/orbat/Default.asp,
besucht am 6. April 2011; Ministry of Defence, The Battle Progress; Chronology of Humanitarian Advances
into non-liberated areas, www.defence.lk/PrintPage.asp?fname=20080623-_02, besucht am 11. April 2011).
13.2.2.2 Das
in diesem Sinne definierte "Vanni-Gebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind
in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört,
der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert.
Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen
haben nur einen sehr beschränkten Zugang.
13.2.2.3 Gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung
mit dem BFM (vgl. Vernehmlassung vom 1. März 2011) - zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug
in das in Erwägung 13.2.2.1 definierte Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung (vgl. Ministry of Defence, De-mining and Resettlement
Map, updated 10. April 2011, www.defence.lk/Demine/, besucht am 15. Juni 2011) weiterhin als unzumutbar
einzustufen ist, und dass für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine
im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. bezüglich der für
die Beurteilung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative massgeblichen Kriterien
die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Rechtsprechung:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2). Im Sri
Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für
Personen, die aus dem "Vanni-Gebiet" stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen
werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation.
13.3.
Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen
North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa
und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar.
14.
14.1.
Der Beschwerdeführer stammt von B._______ (Nordprovinz), im südlicheren Teil des Distriktes
G._______. Dieses Gebiet ist seit mehreren Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im oben definierten
"Vanni-Gebiet". Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich
gute Ausbildung (3 Jahre College und einjährige K._______ in Colombo; vgl. A 17, S. 8 und 9) und
über mehrjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Nach seiner Ausbildung hat er im Geschäft
seines Vaters gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene Geschäfte geführt. Im Rahmen seiner
Befragungen hat er vorgetragen, dass seine Eltern und insgesamt sechs Geschwister in Sri Lanka leben
(Eltern und drei Schwestern in B._______, ein Bruder in P.______ und ein Bruder in Q._______ (vgl. A.
18, S. 3). Den entsprechenden, in der Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2011 wiedergegebenen respektive
wiederholten Feststellungen hat er nicht widersprochen bzw. er hat im Rahmen seiner Replikeingabe vom
26. April 2011 nicht vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen, weshalb auf
die im Jahre 2006 protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen ist.
14.2.
Es ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vom Vorliegen
begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird.
Selbst wenn seine eigenen Läden heute nicht mehr existieren sollten, sollte ihm der Wiederaufbau
einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Bei der Wiedereingliederung in B._______ oder im nahegelegenen
Q._______, wo einer seiner Brüder lebt, können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung
gewähren. Auch wenn der Beschwerdeführer seit September 2006 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend
gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen
Gründen eine Wiederintegrierung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten,
dass er auch in P._______, Zentralprovinz, einen Bruder hat. Es bliebe ihm daher unbenommen, sich dorthin
zu begeben. Der Bruder und dessen Frau sollen gemäss Angaben des Beschwerdeführers Studenten
sein und auf dem Universitätscampus wohnen (vgl. A21, S. 12). Auch wenn der Beschwerdeführer
allenfalls nicht direkt zum Bruder ziehen könnte, wäre doch anzunehmen, dass er mit dessen
Hilfe eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnte.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz gut integriert zu haben scheint und wirtschaftlich selbständig ist, kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
die kantonalen Behörden (und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen
im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden
Beweismitteln (Bestätigung des Arbeitgebers, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer
für sein Asylverfahren daher nichts ableiten.
14.3.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
14.4.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs.
4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
15.
15.1.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
15.2.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen
16.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese Kosten sind indessen durch den am 30. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
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