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Abteilung V

E-5383/2022

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Dezember 2022

Besetzung

 

Einzelrichter Lorenz Noli,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Ukraine, 

beide vertreten durch Laura Rudolph, (...),

Beschwerdeführende,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Die Beschwerdeführenden stellten am 15. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

B. 
Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und bereits über einen Schutzstatus in Griechenland zu verfügen. Der Beschwerdeführer gab an, er benötige eine (...) und leide an (...) (vgl. hierzu vorinstanzliche Akten [...]-2/35 [nachfolgend: act. 2].

Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer gültigen ukrainischen (biometrischen) Reisepässe sowie der gültigen Ausweise betreffend die vorübergehende Schutzgewährung in Griechenland ein.

C. 
Am 31. August 2022 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden, welche diesem am 9. September 2022 zustimmten.

D. 
Am 19. September 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

E. 
In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 führte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten, und diese hätten auch den Rechtsschutz nicht kontaktiert. Deshalb könne keine Stellungnahme zu den Akten gegeben werden.

F. 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab.

G. 
Mit Beschwerde vom 24. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter (recte: subeventualiter) die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin.

H. 
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m.105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich respektive betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.   

4.1  Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2  Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a.      schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b.      schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c.      Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.   

5.1  Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, da sie bereits über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügten. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) sei ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen.

Da ihr Gesuch abgelehnt werde, seien sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da sie die ukrainische Staatsangehörigkeit sowie einen biometrischen Reisepass besässen und damit grundsätzlich und unabhängig von der Einreichung eines Asylgesuches oder eines Gesuchs um Erlangung des Schutzstatus berechtigt seien, legal in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu 90 Tage visumsfrei aufzuhalten, verzichte das SEM auf die Prüfung der Frage der Wegweisung beziehungsweise die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.

5.2  In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das SEM die gesundheitlichen Probleme, insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers, trotz entsprechender Angaben auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer leide an (...) und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung. Er habe unmittelbar nach seiner Ankunft in Griechenland um eine ärztliche Untersuchung gebeten. Es sei eine Blutentnahme gemacht worden und ein Arzt habe ihm gesagt, dass man ihn anrufen werde. Während des ganzen Aufenthalts in Griechenland habe er jedoch trotz schlechter Blutwerte nie einen Anruf erhalten. Wegen der fehlenden Unterstützung und mangelhaften gesundheitlichen Versorgung hätten sie Griechenland verlassen. Der Beschwerdeführer benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen und Therapien (insb. [...]).

Es sei unbestritten, dass sie über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügten. Die Argumentation des SEM, wonach ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen sei, werde hingegen bestritten, da sie auf einer unzureichenden Abklärung des konkreten Sachverhalts beruhe. Das SEM habe sich nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer Rückweisung nach Griechenland auseinandergesetzt. Einerseits sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit wegen einer schweren Erkrankung in ärztlicher Behandlung in der Schweiz befinde und lebenswichtige Therapien benötige, andererseits habe er kaum eine Chance, in Griechenland die nötigen therapeutischen Massnahmen zu erhalten. Zuletzt sei in Griechenland zwischen der Blutentnahme im (...) und der Abreise im August keine Therapie angeordnet und durchgeführt worden, obwohl bei (...) rasche Reaktionen für eine Heilung unabdingbar seien. Selbst die gerichtliche Rechtsprechung anerkenne, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert werde. International Schutzberechtigte seien - gleich wie die griechische Bevölkerung - hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe unterworfen. Der von Griechenland gewährte formelle vorübergehende Schutz gewährleiste materiell nicht die Rechte auf Zugang auf die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung. Eine Rückweisung nach Griechenland würde die Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers sowie Art. 3 EMRK verletzen.

Ihren Eventualantrag begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass keine Aufenthaltsalternative in der Ukraine existiere. Sie hätten weder Verwandte noch Freunde, die sie zurzeit unter einigermassen zumutbaren Bedingungen bei sich aufnehmen könnten, noch sei ein Spital in der Lage, eine effiziente Versorgung und Behandlung [der Krankheit] des Beschwerdeführers anzubieten.

6.   

6.1  Eingangs ist festzuhalten, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt ausschliesslich nach den unter E. 4.2 aufgeführten Kriterien der Allgemeinverfügung - allenfalls unter Zuhilfenahme verschiedener Auslegungsmethoden (vgl. zur gefestigten Rechtsprechung betreffend Auslegung BVGE 2013/22 E. 4.1).

6.2  Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger, weshalb sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis fallen. Nach dem unmissverständlichen Willen des Bundesrates soll die Gewährung des Schutzstatus S allerdings für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus [gemeint ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG] zugesprochen worden ist» (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar unter < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta
tion/medienmitteilungen.msg-id-87556.html >, zuletzt abgerufen am 30. November 2022). Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher vorliegend nicht zu beanstanden. Die Argumentation der Beschwerdeführenden - welche sich im Wesentlichen auf die Rüge beschränkt, dass SEM habe ihre gesundheitliche Situation nicht berücksichtigt - zielt daher offenkundig am vorliegenden Prozessgegenstand vorbei und ist nicht zu hören.

6.3  Fragen nach der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimat- (Ukraine) respektive Herkunftsstaat (Griechenland) - und damit einhergehend insbesondere die Frage nach dem Vorhandensein adäquater Behandlungsmöglichkeiten für [die Krankheit] des Beschwerdeführers und den Zugang hierzu - wären im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens zu prüfen. Vorliegend hat das SEM aber - infolge des grundsätzlich legalen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz - auf die Verfügung einer Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Da die Wegweisung und deren Vollzug nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, ist auf das Eventualbegehren in der Beschwerde um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Dauer ihres visumsfreien Aufenthalts nicht aus der Schweiz ausreisen, wären die zuständigen Behörden in einem ersten Schritt gehalten, diese in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20) formlos wegzuweisen. Im Weigerungsfall wäre sodann in einem weiteren Schritt entsprechend der in Art. 64 Abs. 2 AIG normierten Vorgehensweise zu verfahren. Hiergegen stünde den Beschwerdeführenden sodann die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht offen.

Da im vorliegenden Verfahren betreffend die Verweigerung des Schutzstatus S - mangels verfügter Wegweisung und Wegweisungsvollzugs - medizinische Aspekte nicht den Prozessgegenstand beschlagen und damit nicht einschlägig sind, erübrigt sich eine Auseinandersetzung des Gerichts mit diesen Aspekten und den hierzu eingereichten Beweismitteln/Arztberichten. Folglich kann auch auf eine Übersetzung der in ukrainischer und griechischer Sprache eingereichten Dokumente verzichtet werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.4  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.

7. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m.106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.   

8.1  Angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

8.2  Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten (und bis dato nicht ausgewiesenen) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

8.3  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

 

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. 
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Lorenz Noli

Kevin Schori

 

 

Versand:

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