Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdeführenden stellten am 15. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______
ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
B.
Auf
dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gaben die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und bereits über einen Schutzstatus
in Griechenland zu verfügen. Der Beschwerdeführer gab an, er benötige eine (...) und
leide an (...) (vgl. hierzu vorinstanzliche Akten [...]-2/35 [nachfolgend: act. 2].
Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer gültigen ukrainischen (biometrischen) Reisepässe
sowie der gültigen Ausweise betreffend die vorübergehende Schutzgewährung in Griechenland
ein.
C.
Am
31. August 2022 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
an die griechischen Behörden, welche diesem am 9. September 2022 zustimmten.
D.
Am
19. September 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
E.
In
der Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 führte die den Beschwerdeführenden zugewiesene
Rechtsvertretung aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt
zu treten, und diese hätten auch den Rechtsschutz nicht kontaktiert. Deshalb könne keine Stellungnahme
zu den Akten gegeben werden.
F.
Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 - lehnte
das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ab.
G.
Mit
Beschwerde vom 24. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden
die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 und die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter (recte: subeventualiter) die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen
sie die amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Verbeiständung
der rubrizierten Rechtsvertreterin.
H.
Die
vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2022 in elektronischer
Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend -
endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m.105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
respektive betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(i.V.m. Art. 72 AsylG).
3.
Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung,
zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner
Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien
Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1
AsylG).
4.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für
folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische
Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen
anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in
Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus
in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer
Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe
a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass
sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit
und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.
5.1 Das
SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden
gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, da sie bereits
über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügten. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
(Schutzalternative in einem anderen Staat) sei ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen.
Da ihr Gesuch abgelehnt werde, seien sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
Da sie die ukrainische Staatsangehörigkeit sowie einen biometrischen Reisepass besässen und
damit grundsätzlich und unabhängig von der Einreichung eines Asylgesuches oder eines Gesuchs
um Erlangung des Schutzstatus berechtigt seien, legal in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu
90 Tage visumsfrei aufzuhalten, verzichte das SEM auf die Prüfung der Frage der Wegweisung beziehungsweise
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
5.2 In
der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das SEM die gesundheitlichen
Probleme, insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers, trotz entsprechender Angaben auf dem Formular
zur schriftlichen Kurzbefragung nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer leide an (...)
und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung. Er habe unmittelbar nach seiner Ankunft in Griechenland
um eine ärztliche Untersuchung gebeten. Es sei eine Blutentnahme gemacht worden und ein Arzt habe
ihm gesagt, dass man ihn anrufen werde. Während des ganzen Aufenthalts in Griechenland habe er jedoch
trotz schlechter Blutwerte nie einen Anruf erhalten. Wegen der fehlenden Unterstützung und mangelhaften
gesundheitlichen Versorgung hätten sie Griechenland verlassen. Der Beschwerdeführer benötige
regelmässige Kontrolluntersuchungen und Therapien (insb. [...]).
Es sei unbestritten, dass sie über einen gültigen Schutzstatus in Griechenland verfügten.
Die Argumentation des SEM, wonach ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen
sei, werde hingegen bestritten, da sie auf einer unzureichenden Abklärung des konkreten Sachverhalts
beruhe. Das SEM habe sich nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer
Rückweisung nach Griechenland auseinandergesetzt. Einerseits sei nicht berücksichtigt worden,
dass sich der Beschwerdeführer zurzeit wegen einer schweren Erkrankung in ärztlicher Behandlung
in der Schweiz befinde und lebenswichtige Therapien benötige, andererseits habe er kaum eine Chance,
in Griechenland die nötigen therapeutischen Massnahmen zu erhalten. Zuletzt sei in Griechenland
zwischen der Blutentnahme im (...) und der Abreise im August keine Therapie angeordnet und durchgeführt
worden, obwohl bei (...) rasche Reaktionen für eine Heilung unabdingbar seien. Selbst die gerichtliche
Rechtsprechung anerkenne, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland in der Praxis durch
einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert werde. International Schutzberechtigte
seien - gleich wie die griechische Bevölkerung - hierbei Budgetierungen und restriktiver
Medikamentenausgabe unterworfen. Der von Griechenland gewährte formelle vorübergehende Schutz
gewährleiste materiell nicht die Rechte auf Zugang auf die vom Beschwerdeführer benötigte
medizinische Versorgung. Eine Rückweisung nach Griechenland würde die Schutzbedürfnisse
des Beschwerdeführers sowie Art. 3 EMRK verletzen.
Ihren Eventualantrag begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass keine Aufenthaltsalternative
in der Ukraine existiere. Sie hätten weder Verwandte noch Freunde, die sie zurzeit unter einigermassen
zumutbaren Bedingungen bei sich aufnehmen könnten, noch sei ein Spital in der Lage, eine effiziente
Versorgung und Behandlung [der Krankheit] des Beschwerdeführers anzubieten.
6.
6.1 Eingangs
ist festzuhalten, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht
abgelehnt hat. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt ausschliesslich nach den unter E. 4.2 aufgeführten
Kriterien der Allgemeinverfügung - allenfalls unter Zuhilfenahme verschiedener Auslegungsmethoden
(vgl. zur gefestigten Rechtsprechung betreffend Auslegung BVGE 2013/22 E. 4.1).
6.2 Bei
den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger, weshalb
sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten
Personenkreis fallen. Nach dem unmissverständlichen Willen des Bundesrates soll die Gewährung
des Schutzstatus S allerdings für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen
EU-Staat der Schutzstatus [gemeint ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG]
zugesprochen worden ist» (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar
unter < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta
tion/medienmitteilungen.msg-id-87556.html >,
zuletzt abgerufen am 30. November 2022). Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden
Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher vorliegend nicht zu beanstanden.
Die Argumentation der Beschwerdeführenden - welche sich im Wesentlichen auf die Rüge
beschränkt, dass SEM habe ihre gesundheitliche Situation nicht berücksichtigt - zielt
daher offenkundig am vorliegenden Prozessgegenstand vorbei und ist nicht zu hören.
6.3 Fragen
nach der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren
Heimat- (Ukraine) respektive Herkunftsstaat (Griechenland) - und damit einhergehend insbesondere
die Frage nach dem Vorhandensein adäquater Behandlungsmöglichkeiten für [die Krankheit]
des Beschwerdeführers und den Zugang hierzu - wären im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens
zu prüfen. Vorliegend hat das SEM aber - infolge des grundsätzlich legalen Aufenthalts
der Beschwerdeführenden in der Schweiz - auf die Verfügung einer Wegweisung und die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Da die Wegweisung und deren Vollzug nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung ist, ist auf das Eventualbegehren in der Beschwerde um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Dauer ihres visumsfreien Aufenthalts
nicht aus der Schweiz ausreisen, wären die zuständigen Behörden in einem ersten Schritt
gehalten, diese in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005, SR 142.20) formlos wegzuweisen. Im Weigerungsfall wäre sodann in einem
weiteren Schritt entsprechend der in Art. 64 Abs. 2 AIG normierten Vorgehensweise zu verfahren.
Hiergegen stünde den Beschwerdeführenden sodann die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht
offen.
Da im vorliegenden Verfahren betreffend die Verweigerung des Schutzstatus S - mangels verfügter
Wegweisung und Wegweisungsvollzugs - medizinische Aspekte nicht den Prozessgegenstand beschlagen
und damit nicht einschlägig sind, erübrigt sich eine Auseinandersetzung des Gerichts mit diesen
Aspekten und den hierzu eingereichten Beweismitteln/Arztberichten. Folglich kann auch auf eine Übersetzung
der in ukrainischer und griechischer Sprache eingereichten Dokumente verzichtet werden und der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
7.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 72 i.V.m.106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Angesichts
des vorliegenden Direktentscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos.
8.2 Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche
Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet
der geltend gemachten (und bis dato nicht ausgewiesenen) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen,
da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos
erwiesen haben.
8.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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