Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren von der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Aus
den Akten geht hervor, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 20. August 2007 dem Beschwerdeführer
nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Nachdem es sich vorliegend lediglich um eine Standardvernehmlassung
handelt, die inhaltlich keine Erwägungen enthält, konnte auf die vorgängige Einsicht verzichtet
werden, ohne dass hiermit das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (vgl. Art. 29 VwVG). Die
Vernehmlassung in Kopie wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zugestellt.
3.
3.1. Gemäss Art. 2
Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling
wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal
die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.
4.1. Zur Begründung
der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil sie in zentralen Punkten nicht hinreichend
begründet und in wesentlichen Teilen stereotyp und wenig detailliert dargelegt worden seien. Insbesondere
würden seine knappen und weitgehend vagen Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit
im Verteidigungsministerium (A8, S. 21 f.), seine Schilderungen zur angeblichen Befehlsverweigerung
(A8, S. 23 f.) sowie zur vorgebrachten Haft (A8, S. 26) und die Darstellung der Hintergründe
der angeblichen Untersuchungsmassnahmen, welche das Militär gegen ihn eingeleitet habe (A 8 S. 13
und 28), den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht persönlich erlebt habe. Ferner
erscheine wenig überzeugend, dass er nicht gewusst habe, weshalb er im Jahre 2003 ins Verteidigungsministerium
versetzt worden sei (A8, S. 20), und dass er bei seiner Frau keine näheren Erkundigungen über
die angeblichen Nachforschungen des Militärs eingeholt habe (A8 S. 13 f.). Erfahrungsgemäss
sei eine tatsächlich verfolgte Person jedoch in der Lage, die fluchtrelevanten Ereignisse angemessen,
differenziert und konkret zu schildern. Ebenfalls erscheine es realitätsfremd, wenn er glauben machen
wolle, von 1993 bis 2005 gegen seinen Willen im Dienste der Armee gestanden zu haben. Der Umstand, dass
er während zehn Jahren als Ausbildner tätig gewesen sei und schliesslich einen vertrauensvollen
Posten im Verteidigungsministerium erhalten habe, spreche sowohl gegen das von ihm geltend gemachte Missbehagen
gegenüber seinem Arbeitgeber als auch gegen seinen mehrfach geäusserten Eindruck, ihm als ehemaligem
Offizier unter dem Derg-Regime sei seitens seiner Vorgesetzten mit Misstrauen begegnet worden. Im Übrigen
wäre er nicht nach einwöchiger Haft und einem einzigen Verhör wieder entlassen worden,
wäre er aufgrund einer Befehlsverweigerung der Zusammenarbeit mit der Opposition verdächtigt
worden.
4.2. Der Beschwerdeführer
wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf die eingereichten Dokumente vorab die anlässlich
der Befragungen geltend gemachten Vorbringen. Ferner seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, seine
Aussagen zu seiner Tätigkeit im Verteidigungsministerium sowie seine Schilderungen zur Befehlsverweigerung,
zur Haft und zum gegen ihn eingeleiteten Untersuchungsverfahren präzis und somit sehr glaubhaft
ausgefallen.
Es sei ferner entgegen der Auffassung des BFM durchaus nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer über die genauen Umstände seiner Versetzung nicht näher
informiert gewesen sei, da er sich als Berufssoldat gewohnt gewesen sei, Befehle entgegenzunehmen, ohne
über deren genauere Hintergründe informiert zu werden.
Des Weiteren sei es verständlich, dass er darauf verzichtet
habe, sich bei seiner Ehefrau nach den näheren Umständen der Nachforschungen des Militärs
zu erkundigen, da sie ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ihm konkrete Antworten zu geben.
Die Vorinstanz erachte es zu Unrecht als realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993 von der neuen Armeeführung gezwungen worden sei,
wieder als Offizier tätig zu sein. Es handle sich bei ihm um einen gut ausgebildeten und erfahrenen
Berufssoldaten, und die neue Armeeführung sei nicht in der Lage gewesen, sämtliche Positionen
- insbesondere im Bereich der Ausbildung - mit neuen Kräften ohne Derg-Hintergrund zu
besetzen. Der Beschwerdeführer zitiert aus der eingereichten Stellungnahme von Günter Schröder
von August 2004, welche sich ausführlich zu den Umständen äussert, wie die neue EPRDF-Regierung
damals bei der Rekrutierung und Umerziehung von Berufssoldaten vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es wäre für ihn offensichtlich gefährlich gewesen, sich der Rekrutierung
durch die neuen Machthaber zu widersetzen.
Zur Erwägung, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
bereits nach einer einwöchigen Haft wieder freigelassen worden wäre, wird festgehalten, dass
die Freilassung - wie dies der Beschwerdeführer ausgeführt habe - nur bedingt geschehen
sei. Er habe sich ja den Militärbehörden bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens zur
Verfügung halten müssen. Es sei auch denkbar, dass die zuständigen Untersuchungsbehörden
ihn absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen. Vermutlich habe das Militär
damit gerechnet, ihn auf diese Weise dabei zu ertappen, wie er Kontakte mit der Opposition aufnehme.
Der Beschwerdeführer habe mittels Dokumenten belegt,
dass er sowohl unter dem Derg-Regime als auch unter der aktuellen Regierung für die äthiopischen
Streitkräfte tätig gewesen sei. Wegen der erwähnten Befehlsverweigerung hätten ihm
die Militärbehörden eine oppositionsfreundliche Haltung unterstellt. Er erfülle den Tatbestand
der Desertion, da er als aktiver Soldat Äthiopien verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht
habe. Deshalb sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass ein Politmalus zur Anwendung käme;
diese Einschätzung werde in der zu den Akten gereichten Stellungnahme von Günter Schröder
bestätigt.
5.
5.1. Vorab ist über
den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden.
Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, die Vorinstanz habe sich nur oberflächlich mit seinen
Vorbringen auseinandergesetzt. Angesichts der Gefährdungslage von ehemaligen Offizieren des Derg-Regimes
hätte sich eine vertiefte Prüfung des Sachverhalts, die Anordnung einer ergänzenden Anhörung
und die Durchführung von Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Äthiopien
aufgedrängt.
5.2. Der Untersuchungsgrundsatz
gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3).
5.3. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm abgegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht
gelesen hat. Entsprechend dürfte ihm die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst gewesen
sein, zumal er zu Beginn auf deren Zweck - Sammlung aller Angaben, die eine Behandlung
des Asylgesuchs ermöglichen - offenbar explizit hingewiesen wurde (vgl. A 8, S.
3). In der Folge ging die Befragungsperson detailliert insbesondere auf seine Gefährdungssituation,
seine Tätigkeit im Verteidigungsministerium und auf die Zeit nach der Haft ein, wobei die Antworten
des Beschwerdeführers indes, selbst nach wiederholtem Nachfragen, kurz blieben. Entsprechend
drängten sich in den genannten Punkten keine weiteren Fragen auf, und der Beschwerdeführer
wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige und aus
seiner Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. Zu Recht sah sich die Vorinstanz
nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Vornahme vor
Ort, vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten
zu verneinen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung
ist demnach abzuweisen.
6.
6.1. Wie sich ferner
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, teilt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu werten sind.
Vorab ist jedoch klärend festzuhalten, dass sowohl
die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers während des Derg-Regimes als auch die
im Jahr 1991 erlebte Umerziehungshaft, ebenso die darauf folgende Rekrutierung und die Wiederaufnahme
in die ENDF (Ethiopian National Defence Forces) als Instruktor nicht zu bezweifeln sind. Zum Beleg seiner
Karriere als Berufsmilitär reichte der Beschwerdeführer neben Fotografien namentlich das Diplom
der russischen Militärakademie [...], seinen vom Verteidigungsministerium ausgestellten Identitätsausweis
[...] ([...] nach äthiopischem Kalender) sowie, im Beschwerdeverfahren, die am [...]
2002 ([...] nach äthiopischem Kalender) ausgestellte Anerkennungsurkunde für [...]
treuen Dienst zu den Akten.
Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es realitätsfremd
erscheint, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er von der neuen Regierung gezwungen worden
sei, wieder als Offizier und Instruktor tätig zu sein, und dass er die ganze Zeit unter Beobachtung
gestanden habe. In Anbetracht des Umstandes, dass er unter der neuen Regierung während [...]
Jahren im Militärdienst stand, die gleiche Arbeit wie zuvor als Instruktor ausüben konnte,
zum Captain befördert wurde und schliesslich angeblich im Verteidigungsministerium einen Vertrauensposten
inne gehabt habe und Arbeiten habe ausüben dürfen, die - gemäss seinen Schilderungen
- sonst nur den Majoren oder Colonels vorbehalten waren (vgl. A8, S. 9), ist nicht glaubhaft, dass
man ihm mit einem Misstrauen begegnet sei. Ebenfalls überzeugt das ins Feld geführte Argument
nicht, wonach er während [...] Jahren seine Arbeit nur mit Widerwillen verrichtet habe. Vielmehr
ist aufgrund der Aktenlage darauf zu schliessen, dass sich offenbar das anfängliche Unbehagen nach
dem Machtwechsel mit der Zeit gewandelt hat und der Beschwerdeführer sich erfolgreich mit dem neuen
Regime arrangierte. Auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von Günter Schröder
geht im Übrigen hervor, dass im Jahr 1995 jene Angehörigen der Streitkräfte des Derg-Regimes,
die nicht zu weiterem Dienst in der neuen Armee bereit waren, nicht in die ENDF übernommen wurden.
Dass der Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen
Dienst geleistet habe, wird auch durch die eingereichte Anerkennungsurkunde [...] und durch den Umstand,
dass er angeblich im Verteidigungsministerium für einen General, der ihm vertraut habe, habe arbeiten
dürfen, bestätigt (vgl. A8, S. 22). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die ihm
diesbezüglich gestellte Frage, ob er bis zum 8. Juni 2005 ein einigermassen ruhiges militärisches
Leben geführt habe (vgl. A8 S. 22).
6.2. Weiter ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorkommnisse, welche schliesslich zur
Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, in verschiedener Hinsicht nicht
überzeugend wirken:
Auffallend ist zunächst -
entgegen des Einwandes in der Beschwerde, wonach er glaubhaft und präzis ausgesagt habe -
seine äusserst vage und kaum Realzeichen aufweisende Schilderung, wie er am 8. Juni 2005 den Befehl
erhalten habe, mit ein paar Soldaten zusammen eine Demonstration aufzulösen, und wie er diesen Befehl
verweigert habe. Insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar ausführen, wie es dazu gekommen sei,
dass gerade er, der seit drei Jahren im Büro des Verteidigungsministeriums tätig gewesen sei,
einen solchen Befehl erhalten haben soll und wie er auf einmal 30 Soldaten hätte auftreiben sollen.
Von einer militärischen Führungsperson mit dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers
hätte im Zusammenhang mit einem derartigen Vorfall indes eine substanziiertere und anschaulichere
Beschreibung der Umstände erwartet werden können. Überhaupt fällt auf, dass der Beschwerdeführer
zu seinem angeblichen letzten Einsatz im Verteidigungsministerium, wo er ab 2003 gedient habe, nur gänzlich
unsubstanziierte Angaben machte. Er konnte auch auf mehrmalige Nachfragen hin lediglich angeben, er habe
im Büro gearbeitet beziehungsweise das Gleiche oder Ähnliche gemacht wie früher auch schon
(vgl. A8 S. 20 ff.); seine substanzlosen Schilderungen lassen in keiner Weise glaubhaft werden, der Beschwerdeführer
habe angeblich seit 2003 bis zur Ausreise, mithin zwei Jahre lang, einen Vertrauensposten innegehabt
und dort Dienst geleistet. Seine zu den Akten gereichten militärischen Ausweise und Bestätigungen
datieren denn auch alle von vor 2003.
Gänzlich unsubstanziiert ist auch die Schilderung der
einwöchigen Haft, wo der Beschwerdeführer auf die mehrmaligen Nachfragen, wo, von wem und wie
lange er verhört worden sei und wie der Gefängnisalltag und die Zelle ausgesehen hätten,
lediglich sehr rudimentäre und oberflächliche Antworten geben konnte (vgl. A8, S. 26f.). Der
Aufforderung, er solle mehr dazu erzählen, wie er während der Haft behandelt worden sei, kam
er in zwei einzeiligen Abschnitten nach. Auch diese Ergänzungen entbehren jeglicher Substanz, was
nicht auf ein persönliches Erlebnis und ein persönliches Betroffensein schliessen lässt.
Ebenfalls bestätigen die kurzen, teilweise einsilbigen
Antworten zu den Umständen der Freilassung aus der einwöchigen Haft (vgl. A8, S. 27) den Eindruck,
dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt nicht persönlich erlebt hat.
6.3. Weiter ist der
Einwand in der Beschwerde, wonach die Untersuchungsbehörden den Beschwerdeführer möglicherweise
absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen und auf diese Weise dabei zu erwischen,
wie er Kontakte mit den Mitgliedern der Opposition aufnehme, nicht stichhaltig. Hätten die Behörden
ihn tatsächlich überwacht, so hätten sie ihn wieder festgenommen und nicht flüchten
lassen. Zudem beantwortete der Beschwerdeführer auch die ihm gestellten Fragen nach seiner politischen
Ausrichtung nur äusserst dürftig (vgl. A8, S. 28 f.) und sagte selbst, dass er seine Überzeugung
nicht publik gemacht habe (vgl. A8, S. 29); dies lässt darauf schliessen, dass niemand aus seinem
Umfeld Anlass hatte, an seiner Loyalität zu zweifeln, und er vielmehr das volle Vertrauen seiner
Vorgesetzten genoss.
6.4. Als nicht glaubhaft
gemacht erweisen sich schliesslich auch die pauschalen und unsubstanziierten Aussagen des
Beschwerdeführers, wie er von seiner Frau, die ihrerseits von einem seiner Kollegen informiert worden
sei, erfahren habe, dass man gegen ihn Beweise sammle, um ihn nochmals ins Gefängnis zu bringen
(vgl. A8, S. 10 und 28). Weder konnte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, als seine Frau benachrichtigt
worden sei, genau nennen und gab lediglich ausweichend an, er glaube, dass dies am Tag nach seiner Freilassung
gewesen sei, noch konnte er angeben, ob der Kollege seine Frau telefonisch kontaktiert oder sie persönlich
benachrichtigt habe. Letztlich erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer, als er mit seiner
Frau aus der Schweiz telefoniert habe, nicht genau nachgefragt habe, was gegen ihn vorliege. Eine solche
Interessenlosigkeit und Gleichgültigkeit spricht gegen die geltend gemachte Suche nach ihm und lässt
bezweifeln, dass er in seiner Heimat etwas zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeinreichung am 27. Juli 2007
keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die seine Aussagen stützen würden.
6.5. Nach dem Gesagten
geht auch das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, davon aus, dass der Beschwerdeführer
sein Heimatland nicht aus den genannten Gründen verlassen und namentlich weder die behauptete Befehlsverweigerung
noch eine Desertion aus dem aktiven Dienst glaubhaft gemacht hat. Von Befürchtungen des Beschwerdeführers,
er könnte in der Heimat als Deserteur gelten und müsse deswegen Strafe befürchten, war
denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede. Die Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden sei, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr (vgl. A8 S. 32). Er erwähnte einzig, seine
Familie habe heute, anders als früher, nicht mehr das Recht auf medizinische Behandlung in einem
Militärspital (vgl. A8 S. 13); Hinweise auf eine Befürchtung, als Deserteur belangt zu werden,
gehen hieraus aber nicht hervor. Es kann daher an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die eingereichte
Stellungnahme von Günter Schröder - dieser legt im Wesentlichen seine Einschätzung
dar, die Desertion von äthiopischen Militärangehörigen aus dem aktiven Dienst werde mit
hoher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung eines Politmalus geahndet, wenn es sich um Militärs handle,
die früher den Streitkräften des Derg-Regimes angehört hätten - weiter einzugehen.
6.6. Der Vollständigkeit
halber ist zu erwähnen, dass in der vorliegenden Fallkonstellation auch die angebliche Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu der Pfingstgemeinde keine asylrechtlich relevante Gefährdung
als wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal der Beschwerdeführer ausser einem Verweis
im Jahre 1997, während des Krieges gegen Eritrea, keine konkreten Probleme in diesem Zusammenhang
geltend machte (vgl. A8, S. 19 f.). Ausserdem garantiert die äthiopische Verfassung die Religionsfreiheit
(vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010, Ethiopia, 17. November
2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2010/148688.htm).
Desgleichen
wirkte sich für ihn nicht nachteilig aus, dass sein Vater und zwei seiner Geschwister im Jahre 1998
nach Eritrea ausgewiesen worden sind (vgl. A8, S. 5).
6.7. Nach dem Gesagten
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt
das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter
Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art.
3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz
wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art.
83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1. In Äthiopien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5454/2010 vom 2. November 2010, D-6164/2009 vom 23. September 2010, E-6074/2006 vom 19. August 2010,
je mit weiteren Hinweisen). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien
und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür
eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich
zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien muss nicht von einer konkreten Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden.
8.4.2. Auch bestehen
keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in
eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer
ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und gut ausgebildet. Überdies leben
in seiner Heimat seine Frau mit seinen [...] Kindern sowie seine Mutter, und [...], womit er
in seiner Heimat über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich
sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt
ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. August 2007 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Wie aus den Akten, insbesondere aus den mit Eingabe vom 10. Januar 2011 eingereichten Unterlagen, hervorgeht,
arbeitet der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag in
unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn. Aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnung für
den Monat November 2010 und der Auslagenzusammenstellung ist auch heute weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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