Abteilung V

E-5083/2007

Urteil vom 14. Februar 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______,

Äthiopien,

vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

28. Juni 2007 / N [...].


Sachverhalt:


Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat­land am 17. Juni 2005 zu Fuss nach Kenya und reiste weiter auf dem Luftweg mit gefälschtem Pass über Italien oder Griechenland nach Frankreich, von wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 27. Juni 2005 in die Schweiz gelangte. Am 28. Juni 2005 wurde er beim Versuch, nach Grossbritannien zu fliegen, am Flughafen Genf festgehalten und an einer Weiterreise gehindert. Am 29. Juni 2005 suchte er in der Empfangsstelle Chiasso (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) um Asyl nach, wozu er am 19. Juli 2005 dort summa­risch befragt wurde. Am 10. November 2005 und 12. Januar 2006 führte die kantonale Behörde B._______ eine Anhörung durch.

Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus C._______ bei Addis Abeba zu stammen und mütterlicherseits amharischer Ethnie zu sein. Sein Vater sei ein Eritreer und im Jahre 1998 nach Eritrea ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe während des Derg-Regimes eine Militärkarriere gemacht, sei [...] in Russland ausgebildet worden und habe [...] als Instruktor im Grad eines Leutnants in einem äthiopischen Ausbildungszentrum gearbeitet. Von 1988 bis 1991 habe er Fronteinsatz geleistet. Aufgrund des Macht­wechsels in Äthiopien sei er im Jahre 1991 während rund eines Jahres in "Umerziehungs"-Haft gewesen. Danach habe er sich kurz selbständig gemacht und [...] gearbeitet. 1993 sei er aufgefordert worden, zur Armee zurückzukehren, weil die neue Regierung keine militärisch ausgebildeten Leute gehabt habe. So sei er - gegen seinen Willen - wieder in der Armee aufgenommen worden und habe in D._______ bis etwa 2003 als Instruktor in der Ausbildung der Soldaten gearbeitet. 1997/98 sei er zum Captain ernannt worden. Gleichzeitig sei er von 2000 bis 2003 als Assistent des Colonels E._______ tätig gewesen. Im Jahr 2003 sei er ins Verteidigungsministerium versetzt worden, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Dort habe er als militärischer Sekretär im Büro Arbeiten erledigt, die sonst Majore oder Colonels erledigen würden. [...].

A.
Im Mai/Juni 2005 habe es Wahlen gegeben und viele Leute, wie auch er selbst, hätten die oppositionelle CUD (Coalition for Unity and Democracy) unterstützt. Am 8. Juni 2005 habe er vom Colonel F._______ den Befehl erhalten, mit 30 Soldaten eine Demonstration der Opposition aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe sich als Anhänger der Pfingstgemeinde geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, weshalb es zum Streit zwischen ihm und dem Colonel gekommen sei. Dieser habe ihn der Sympathie mit der Opposition bezichtigt und inhaftieren lassen. Nach einer Woche Haft sei er unter der Auflage, sich zur Verfügung zu halten, entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Einer seiner Kollegen aus dem Verteidigungs­ministerium habe die Frau des Beschwerdeführers informiert, dass man gegen ihn Material sammle, um ihn als Sympathisanten der CUD vor Gericht zu bringen. In Anbetracht dieser Lage habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von seiner Frau habe er erfahren, dass in der Zwischenzeit zu Hause nach ihm gefragt worden sei.

Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ID-Karte (vom Verteidigungsministerium ausgestellt), Kopien eines Diploms der russischen Militärakademie sowie zweier Fotos, die ihn in Uniform zeigen, zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - eröffnet am 29. Juni 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylge­such ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei­sung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führte es aus, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegwei­sung nach Äthiopien erach­tete das BFM als zu­lässig, zumut­bar und möglich.

C.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 (Eingabe und Poststempel) be­antragte der Beschwerdefüh­rer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge­währung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs festzustellen und die vor­läufige Aufnahme anzuord­nen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorins­tanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin­sicht sei die unentgelt­liche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

D.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Günter Schröder vom August 2004 zur Frage der Verfolgung geflüchteter äthiopischer Militärs bei einer Rückkehr nach Äthiopien sowie Weisungen der Verwaltung des äthiopischen Verteidigungs­ministeriums betreffend die Bestrafung von Desertion und Befehlsverweigerung (mit Übersetzung) zu den Akten. Weiter reichte er eine äthiopische Anerkennungsurkunde für [...] treuen Dienst, datierend vom [...] ([...] nach äthiopischem Kalender) samt Übersetzung, ein Foto und ein amerikanisches Anerkennungsschreiben ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 hiess das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

F.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2007 hielt die Vor­instanz vollum­fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen. Der Beschwerdeführer reichte die entsprechenden Unterlagen mit Eingabe vom 10. Januar 2011 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren von der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen­heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.
Aus den Akten geht hervor, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 20. August 2007 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis ge­bracht wurde. Nachdem es sich vorliegend lediglich um eine Standardvernehmlassung handelt, die inhaltlich keine Erwägungen enthält, konnte auf die vorgängige Einsicht verzichtet werden, ohne dass hiermit das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (vgl. Art. 29 VwVG). Die Vernehmlassung in Kopie wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zugestellt.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub­haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in we­sentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tigkeit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den ge­nannten Kriteri­en ist nach wie vor fest­zuhalten, zumal die Rechtsla­ge diesbezüg­lich keine Ände­rung er­fahren hat.

4.

4.1. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun­desamt im We­sentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers sei­en unglaubhaft, weil sie in zentralen Punkten nicht hinreichend begründet und in wesentlichen Teilen stereotyp und wenig detailliert dargelegt worden seien. Insbesondere würden seine knappen und weitgehend vagen Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit im Verteidigungsministerium (A8, S. 21 f.), seine Schilderungen zur an­geblichen Befehlsverweigerung (A8, S. 23 f.) sowie zur vor­gebrachten Haft (A8, S. 26) und die Darstellung der Hintergründe der angeblichen Untersuchungsmassnahmen, welche das Militär gegen ihn eingeleitet habe (A 8 S. 13 und 28), den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht persönlich erlebt habe. Ferner erscheine wenig überzeugend, dass er nicht gewusst habe, weshalb er im Jahre 2003 ins Verteidigungsministerium versetzt worden sei (A8, S. 20), und dass er bei seiner Frau keine näheren Erkundigungen über die angeblichen Nachforschungen des Militärs eingeholt habe (A8 S. 13 f.). Erfahrungsgemäss sei eine tatsächlich verfolgte Person jedoch in der Lage, die fluchtrelevanten Ereignisse angemessen, differenziert und konkret zu schildern. Ebenfalls erscheine es realitätsfremd, wenn er glauben machen wolle, von 1993 bis 2005 gegen seinen Willen im Dienste der Armee gestanden zu haben. Der Umstand, dass er während zehn Jahren als Ausbildner tätig gewesen sei und schliesslich einen vertrauensvollen Posten im Verteidigungsministerium erhalten habe, spreche sowohl gegen das von ihm geltend gemachte Missbehagen gegenüber seinem Arbeitgeber als auch gegen seinen mehrfach geäusserten Eindruck, ihm als ehemaligem Offizier unter dem Derg-Regime sei seitens seiner Vorgesetzten mit Misstrauen begegnet worden. Im Übrigen wäre er nicht nach einwöchiger Haft und einem einzigen Verhör wieder entlassen worden, wäre er aufgrund einer Befehlsverweigerung der Zusammenarbeit mit der Opposition verdächtigt worden.

4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf die eingereichten Dokumente vorab die anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbringen. Ferner seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, seine Aussagen zu seiner Tätig­keit im Verteidigungsministerium sowie seine Schilderungen zur Be­fehlsverweigerung, zur Haft und zum gegen ihn eingeleiteten Untersuchungsverfahren präzis und somit sehr glaubhaft ausgefallen.

Es sei ferner entgegen der Auffassung des BFM durchaus nach­vollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die genauen Umstände seiner Versetzung nicht näher informiert gewesen sei, da er sich als Berufssoldat gewohnt gewesen sei, Befehle entgegenzunehmen, ohne über deren genauere Hintergründe informiert zu werden.

Des Weiteren sei es verständlich, dass er darauf verzichtet habe, sich bei seiner Ehefrau nach den näheren Umständen der Nach­forschungen des Militärs zu erkundigen, da sie ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ihm konkrete Antworten zu geben.

Die Vorinstanz erachte es zu Unrecht als realitätsfremd, dass der Be­schwerdeführer im Jahre 1993 von der neuen Armeeführung gezwungen worden sei, wieder als Offizier tätig zu sein. Es handle sich bei ihm um einen gut ausgebildeten und erfahrenen Berufs­soldaten, und die neue Armeeführung sei nicht in der Lage gewesen, sämtliche Positionen - insbesondere im Bereich der Ausbildung - mit neuen Kräften ohne Derg-Hintergrund zu besetzen. Der Beschwerdeführer zitiert aus der eingereichten Stellungnahme von Günter Schröder von August 2004, welche sich ausführlich zu den Umständen äussert, wie die neue EPRDF-Regierung damals bei der Rekrutierung und Umerziehung von Berufssoldaten vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre für ihn offensichtlich gefährlich gewesen, sich der Rekrutierung durch die neuen Machthaber zu widersetzen.

Zur Erwägung, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer einwöchigen Haft wieder freigelassen worden wäre, wird festgehalten, dass die Freilassung - wie dies der Beschwerdeführer ausgeführt habe - nur bedingt geschehen sei. Er habe sich ja den Militärbehörden bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens zur Verfügung halten müssen. Es sei auch denkbar, dass die zuständigen Untersuchungs­behörden ihn absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen. Vermutlich habe das Militär damit gerechnet, ihn auf diese Weise dabei zu ertappen, wie er Kontakte mit der Opposition aufnehme.

Der Beschwerdeführer habe mittels Dokumenten belegt, dass er sowohl unter dem Derg-Regime als auch unter der aktuellen Regierung für die äthiopischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Wegen der erwähnten Befehlsverweigerung hätten ihm die Militärbehörden eine oppositionsfreundliche Haltung unterstellt. Er erfülle den Tatbestand der Desertion, da er als aktiver Soldat Äthiopien verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe. Deshalb sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass ein Politmalus zur Anwendung käme; diese Einschätzung werde in der zu den Akten gereichten Stellungnahme von Günter Schröder bestätigt.

5.

5.1. Vorab ist über den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden. Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, die Vorinstanz habe sich nur oberflächlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Angesichts der Gefährdungslage von ehemaligen Offizieren des Derg-Regimes hätte sich eine vertiefte Prüfung des Sachverhalts, die Anordnung einer ergänzenden Anhörung und die Durchführung von Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Äthiopien aufgedrängt.

5.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll­ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord­nungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge­schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu­chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3).

5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm abgegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen hat. Entsprechend dürfte ihm die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst gewesen sein, zumal er zu Beginn auf deren Zweck - Sammlung aller Anga­ben, die eine Behandlung des Asylgesuchs er­möglichen - offenbar ex­plizit hingewiesen wurde (vgl. A 8, S. 3). In der Folge ging die Befra­gungsperson detailliert insbesondere auf seine Gefährdungssituation, seine Tätigkeit im Verteidigungsministerium und auf die Zeit nach der Haft ein, wobei die Antworten des Beschwerde­führers indes, selbst nach wiederholtem Nachfragen, kurz blieben. Entsprechend drängten sich in den genannten Punkten keine weiteren Fragen auf, und der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige und aus seiner Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. Zu Recht sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Vornahme vor Ort, vorzunehmen. Eine Verletzung der Unter­suchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demnach abzuweisen.

6.

6.1. Wie sich ferner aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, teilt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Verfolgungs­vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind.

Vorab ist jedoch klärend festzuhalten, dass sowohl die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers während des Derg-Regimes als auch die im Jahr 1991 erlebte Umerziehungshaft, ebenso die darauf folgende Rekrutierung und die Wiederaufnahme in die ENDF (Ethiopian National Defence Forces) als Instruktor nicht zu bezweifeln sind. Zum Beleg seiner Karriere als Berufsmilitär reichte der Beschwerdeführer neben Fotografien namentlich das Diplom der russischen Militärakademie [...], seinen vom Verteidigungsministerium ausgestellten Identitätsausweis [...] ([...] nach äthiopischem Kalender) sowie, im Beschwerdeverfahren, die am [...] 2002 ([...] nach äthiopischem Kalender) ausgestellte Anerkennungsurkunde für [...] treuen Dienst zu den Akten.

Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es realitäts­fremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er von der neuen Regierung gezwungen worden sei, wieder als Offizier und Instruktor tätig zu sein, und dass er die ganze Zeit unter Beobachtung gestanden habe. In Anbetracht des Umstandes, dass er unter der neuen Regierung während [...] Jahren im Militärdienst stand, die gleiche Arbeit wie zuvor als Instruktor ausüben konnte, zum Captain befördert wurde und schliesslich angeblich im Verteidigungsministerium einen Vertrauens­posten inne gehabt habe und Arbeiten habe ausüben dürfen, die - gemäss seinen Schilderungen - sonst nur den Majoren oder Colonels vorbehalten waren (vgl. A8, S. 9), ist nicht glaubhaft, dass man ihm mit einem Misstrauen begegnet sei. Ebenfalls überzeugt das ins Feld geführte Argument nicht, wonach er während [...] Jahren seine Arbeit nur mit Widerwillen verrichtet habe. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage darauf zu schliessen, dass sich offenbar das anfängliche Unbehagen nach dem Machtwechsel mit der Zeit gewandelt hat und der Beschwerdeführer sich erfolgreich mit dem neuen Regime arrangierte. Auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von Günter Schröder geht im Übrigen hervor, dass im Jahr 1995 jene Angehörigen der Streitkräfte des Derg-Regimes, die nicht zu weiterem Dienst in der neuen Armee bereit waren, nicht in die ENDF übernommen wurden.

Dass der Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen Dienst geleistet habe, wird auch durch die eingereichte Anerkennungsurkunde [...] und durch den Umstand, dass er angeblich im Verteidigungsministerium für einen General, der ihm vertraut habe, habe arbeiten dürfen, bestätigt (vgl. A8, S. 22). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich gestellte Frage, ob er bis zum 8. Juni 2005 ein einigermassen ruhiges militärisches Leben geführt habe (vgl. A8 S. 22).

6.2. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorkommnisse, welche schliesslich zur Ausreise des Beschwerde­führers geführt haben sollen, in verschiedener Hinsicht nicht über­zeugend wirken:

Auffallend ist zunächst - entgegen des Einwandes in der Beschwerde, wonach er glaubhaft und präzis ausgesagt habe - seine äusserst vage und kaum Realzeichen aufweisende Schilderung, wie er am 8. Juni 2005 den Befehl erhalten habe, mit ein paar Soldaten zusammen eine Demonstration aufzulösen, und wie er diesen Befehl verweigert habe. Insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar ausführen, wie es dazu gekommen sei, dass gerade er, der seit drei Jahren im Büro des Verteidigungsministeriums tätig gewesen sei, einen solchen Befehl erhalten haben soll und wie er auf einmal 30 Soldaten hätte auftreiben sollen. Von einer militärischen Führungsperson mit dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers hätte im Zusammenhang mit einem derartigen Vorfall indes eine substanziiertere und anschaulichere Beschreibung der Umstände erwartet werden können. Überhaupt fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen letzten Einsatz im Verteidigungsministerium, wo er ab 2003 gedient habe, nur gänzlich unsubstanziierte Angaben machte. Er konnte auch auf mehrmalige Nachfragen hin lediglich angeben, er habe im Büro gearbeitet beziehungsweise das Gleiche oder Ähnliche gemacht wie früher auch schon (vgl. A8 S. 20 ff.); seine substanzlosen Schilderungen lassen in keiner Weise glaubhaft werden, der Beschwerdeführer habe angeblich seit 2003 bis zur Ausreise, mithin zwei Jahre lang, einen Vertrauensposten innegehabt und dort Dienst geleistet. Seine zu den Akten gereichten militärischen Ausweise und Bestätigungen datieren denn auch alle von vor 2003.

Gänzlich unsubstanziiert ist auch die Schilderung der einwöchigen Haft, wo der Beschwerdeführer auf die mehrmaligen Nachfragen, wo, von wem und wie lange er verhört worden sei und wie der Gefängnisalltag und die Zelle ausgesehen hätten, lediglich sehr rudimentäre und oberflächliche Antworten geben konnte (vgl. A8, S. 26f.). Der Aufforderung, er solle mehr dazu erzählen, wie er während der Haft behandelt worden sei, kam er in zwei einzeiligen Abschnitten nach. Auch diese Ergänzungen entbehren jeglicher Substanz, was nicht auf ein persönliches Erlebnis und ein persön­liches Betroffensein schliessen lässt.

Ebenfalls bestätigen die kurzen, teilweise einsilbigen Antworten zu den Umständen der Freilassung aus der einwöchigen Haft (vgl. A8, S. 27) den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt nicht persönlich erlebt hat.

6.3. Weiter ist der Einwand in der Beschwerde, wonach die Unter­suchungsbehörden den Beschwerdeführer möglicherweise absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen und auf diese Weise dabei zu erwischen, wie er Kontakte mit den Mitgliedern der Opposition aufnehme, nicht stichhaltig. Hätten die Behörden ihn tatsächlich überwacht, so hätten sie ihn wieder festgenommen und nicht flüchten lassen. Zudem beantwortete der Beschwerdeführer auch die ihm gestellten Fragen nach seiner politischen Ausrichtung nur äusserst dürftig (vgl. A8, S. 28 f.) und sagte selbst, dass er seine Überzeugung nicht publik gemacht habe (vgl. A8, S. 29); dies lässt darauf schliessen, dass niemand aus seinem Umfeld Anlass hatte, an seiner Loyalität zu zweifeln, und er vielmehr das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten genoss.

6.4. Als nicht glaubhaft gemacht erweisen sich schliesslich auch die pauschalen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von seiner Frau, die ihrerseits von einem seiner Kollegen informiert worden sei, erfahren habe, dass man gegen ihn Beweise sammle, um ihn nochmals ins Gefängnis zu bringen (vgl. A8, S. 10 und 28). Weder konnte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, als seine Frau benachrichtigt worden sei, genau nennen und gab lediglich ausweichend an, er glaube, dass dies am Tag nach seiner Freilassung gewesen sei, noch konnte er angeben, ob der Kollege seine Frau telefonisch kontaktiert oder sie persönlich benachrichtigt habe. Letztlich erstaunt auch, dass der Be­schwerdeführer, als er mit seiner Frau aus der Schweiz telefoniert habe, nicht genau nachgefragt habe, was gegen ihn vorliege. Eine solche Interessenlosigkeit und Gleichgültigkeit spricht gegen die geltend gemachte Suche nach ihm und lässt bezweifeln, dass er in seiner Heimat etwas zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeein­reichung am 27. Juli 2007 keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die seine Aussagen stützen würden.

6.5. Nach dem Gesagten geht auch das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus den genannten Gründen verlassen und namentlich weder die behauptete Befehlsverweigerung noch eine Desertion aus dem aktiven Dienst glaubhaft gemacht hat. Von Befürchtungen des Beschwerdeführers, er könnte in der Heimat als Deserteur gelten und müsse deswegen Strafe befürchten, war denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede. Die Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr (vgl. A8 S. 32). Er erwähnte einzig, seine Familie habe heute, anders als früher, nicht mehr das Recht auf medizinische Behandlung in einem Militärspital (vgl. A8 S. 13); Hinweise auf eine Befürchtung, als Deserteur belangt zu werden, gehen hieraus aber nicht hervor. Es kann daher an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die eingereichte Stellungnahme von Günter Schröder - dieser legt im Wesentlichen seine Einschätzung dar, die Desertion von äthiopischen Militärangehörigen aus dem aktiven Dienst werde mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung eines Politmalus geahndet, wenn es sich um Militärs handle, die früher den Streitkräften des Derg-Regimes angehört hätten - weiter einzugehen.

6.6. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in der vorlie­genden Fallkonstellation auch die angebliche Zugehörigkeit des Be­schwerdeführers zu der Pfingst­gemeinde keine asylrechtlich relevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal der Be­schwerdeführer ausser einem Verweis im Jahre 1997, während des Krieges gegen Eritrea, keine konkreten Probleme in diesem Zusam­menhang geltend machte (vgl. A8, S. 19 f.). Ausserdem garantiert die äthiopische Verfassung die Religionsfreiheit (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010, Ethiopia, 17. No­vember 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2010/148688.htm).

Desgleichen wirkte sich für ihn nicht nachteilig aus, dass sein Vater und zwei seiner Geschwister im Jahre 1998 nach Eritrea ausgewiesen worden sind (vgl. A8, S. 5).

6.7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzu­weisen oder glaub­haft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien ernsthaf­ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Bundesamt hat das Asyl­gesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abge­lehnt.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer­rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8.

8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen­heits­ver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer­den.

8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­heb­liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein­lich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol­ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vor­stehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu­lässig.

8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her­kunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes­halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2010 vom 2. November 2010, D-6164/2009 vom 23. September 2010, E-6074/2006 vom 19. August 2010, je mit weiteren Hinweisen). Seit der Unter­zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wie­der­aufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin schei­nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hier­für eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offe­ner Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert wer­den. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aus­gegangen werden.

8.4.2. Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkre­te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwer­deführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und gut ausgebildet. Überdies leben in seiner Heimat seine Frau mit seinen [...] Kindern sowie seine Mutter, und [...], womit er in seiner Heimat über ein soziales Netz verfügt, wel­ches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg­wei­sung auch als zumutbar.

8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stä­tigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Ver­fügung der Instruktionsrichterin vom 2. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Wie aus den Akten, insbesondere aus den mit Eingabe vom 10. Januar 2011 eingereichten Unterlagen, hervorgeht, arbeitet der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag in unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn. Aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat November 2010 und der Auslagenzusammenstellung ist auch heute weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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