Sachverhalt:
A.
A.a Mit
Verfügung vom 17. August 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
18. Juni 2020 nicht ein und ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
Kroatien an.
A.b Mit
Urteil E-4218/2020 vom 3. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25. August
2020 ab und wies die mit dem Vollzug beauftragen Behörden an, die kroatischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers
zu informieren.
B.
B.a Mit
Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurde der (...) Sicherheitsdirektor und Regierungsrat B._______
durch Vertreter der beiden Landeskirchen des Kantons C._______ um Ausschaffungsstopp ersucht und es wurde
ihm die neue Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt.
B.b Seit
dem 7. Oktober 2020 galt der Beschwerdeführer beim BAZ D._______ als verschwunden.
B.c Mit
Schreiben vom 8. Oktober 2020 wurde das SEM, adressiert an Staatssekretär E._______ und F._______,
von G._______ über das Schreiben vom 6. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt. Das SEM antwortete
am 15. Oktober 2020, es liege einerseits keine Vollmacht von G._______ vor, weswegen diesem aus
Datenschutzgründen keine Einzelheiten zum Fall genannt werden dürfe, andererseits sei die Rechtsnatur
der Eingabe nicht klar.
C.
Aufgrund
des Untertauchens des Beschwerdeführers verlängerte das SEM am 23. Oktober 2020 die Überstellungsfrist
in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf 18 Monate.
D.
Die
Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ teilte der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 12. August
2021 mit, dass das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei verschwunden, weshalb sich die Überstellungsfrist
nach Kroatien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO verlängert habe. Am 12. August
2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Mitteilung respektive gegen diese E-Mail Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, welches mangels tauglichen Anfechtungsobjekts mit Urteil E-3630/2021 vom
19. August 2021 nicht eintrat.
E.
Am
13. August 2021 fand das Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt des Kantons C._______ statt.
F.
Am
13. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Ausstellung einer beschwerdefähigen
Verfügung. Dem Ersuchen wurde mit Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 - eröffnet
am 18. Oktober 2021 - stattgegeben, in welcher das SEM feststellte, dass die Zuständigkeit
für die Prüfung des Asylgesuchs nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist
nach Kroatien bis zum 3. März 2022 laufe. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde,
gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG, die aufschiebende Wirkung.
G.
Mit
Eingabe vom 17. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
sei in der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
der Vollzug der Wegweisung sei ab sofort zu sistieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden.
Zudem beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Die
Instruktionsrichterin setzte am 19. November 2021 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach
Art. 49 VwVG.
3.
Die
Vorinstanz hält in der Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 fest, die Überstellungsfrist
habe sich auf achtzehn Monate verlängert, da sie den Beschwerdeführer zu Recht aufgrund der
von ihm absichtlich herbeigeführten Vereitelung der Rückführung nach Kroatien und der
damit verletzten Mitwirkungspflicht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO erachtet habe.
4.
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Entscheid der Vorinstanz stütze sich auf die zu
Unrecht angenommene Tatsache, er erfülle den Tatbestand von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Dies sei aber nicht der Fall, dem kantonalen Migrationsamt und den Vollzugsbehörden sei sein Aufenthaltsort
immer bekannt und der Zugriff auf ihn stets gewährleistet gewesen. Zudem habe sein Aufenthalt in
der Kirche H._______ in keiner Weise der Vereitelung seiner Rückführung gedient.
Es gelte festzuhalten, dass er sich wegen seines (...) Krankheitszustands seit dem (...). November
2020 in Behandlung bei der (...) Universitätsklinik C._______ befunden habe. Er sei vom behandelnden
Arzt zu 100% arbeitsunfähig befunden worden, womit seine (...) Beschwerden eindeutig als schwerwiegend
zu gelten hätten. Um aus dem stressigen Alltag im Bundesasylzentrum herauszukommen, habe er das
Angebot der (...) der Kirche H._______, in ihren Räumlichkeiten Obhut zu bekommen, angenommen
und sei am (...) 2021 (recte [...] 2020) dorthin umgezogen. Diesbezüglich sei bereits am
Tag zuvor Regierungsrat B._______ und in Kopie das kantonale Migrationsamt von der (...) der Kirche
H._______ über seine neue Adresse informiert worden. Auch sei im Schreiben erwähnt, dass man
bei der (...) zu einem Gespräch jederzeit bereit sei, diesbezüglich sei die Telefonnummer
von Pfarrerin I._______ als Kontaktperson mitgeteilt worden. So sei es den relevanten Behörden auch
während seines Aufenthalts in der Kirche H._______ ohne weiteres möglich gewesen, mit ihm in
Kontakt zu treten oder ihn bei Bedarf vor Ort aufzusuchen. Insbesondere habe es keinerlei Anlass für
die Annahme gegeben, dass die (...) eine allfällige Kontaktaufnahme mit ihm oder sogar seine
Festnahme verhindert oder erschwert hätte. Zudem sei anzumerken, dass die Vertreter der Landeskirchen
des Kantons C._______ ihm nie ausdrücklich Kirchenasyl gewährt und sich auch nie aktiv gegen
seine Ausschaffung gestellt hätten. So sei die Unterbringung in der Kirche H._______ in erster Linie
als private Unterbringung zu qualifizieren, womit die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Kirchenasyl
und Zurückhaltung der staatlichen Behörden in diesem Bereich ins Leere gehen würden. Ein
Ausschaffungsversuch habe von Seiten der Behörden nie stattgefunden, so habe er, der Beschwerdeführer,
einen solchen auch nicht vereiteln können.
5.
5.1 Die
Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die "self-executing"
sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann.
5.2 Wird
die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden
Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert
werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte,
oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO).
5.3 Unter
den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende
Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung
durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die
Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. Christian
Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, K12 zu Art. 29).
In Bezug
auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2
Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person
den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14
Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen
(vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8
AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese
unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten
und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde
des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des
Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis
auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob
die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort
der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz.
Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden
Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist
schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen
ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar
zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4207/2020
vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen,
dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl.
hierzu Urteile des BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4; E-3154/2018 vom 21. Juni 2018,
E. 4.1).
5.4 «Kirchenasyl»
bedeutet die vorübergehende Aufnahme von Asylsuchenden
durch eine Pfarrei
oder Kirchengemeinde
zur Abwendung einer von den Gemeindemitgliedern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich
angesehenen Abschiebung.
Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme
oder erneute Überprüfung des asyl-
oder ausländerrechtlichen
Verfahrens beziehungsweise eine Härtefallprüfung
durch die dafür zuständigen staatlichen Behörden. Beim «stillen Kirchenasyl»
wird die Öffentlichkeit nicht über das gewährte Kirchenasyl informiert. Das Kirchenasyl
wird beendet, wenn die Eröffnung eines (neuen) Asylverfahrens in der Schweiz erreicht worden ist.
Wird keine Aufhebung der Ausschaffung erzielt, liegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen
bei den Schutzsuchenden. Das Kirchenasyl ist rechtlich nicht geregelt. Die staatlichen Behörden
sehen in der Regel trotz der fehlenden rechtlichen Grundlage von einem Eindringen in sakrale Räumlichkeiten
ab (vgl. Urteile des BVGer
F-4730/2020 vom 14. Juli 2021 E. 11; E-5583/2017
vom 16. November 2017 E. 3.3.2 m.H.).
6.
6.1 Der
Auffassung des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, kann - wie nachstehend
aufgezeigt wird - nicht gefolgt werden:
6.2
6.2.1 In
der Beschwerde wird hauptsächlich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nicht in die
Obhut der Kirche H._______ begeben, um eine allfällige Kontaktaufnahme durch die Behörden oder
eine Festnahme zu verhindern oder zu erschweren, sondern um seinen (...) Gesundheitszustand zu stabilisieren
und aus dem stressigen Alltag im Bundes-asylzentrum herauszukommen (vgl. Beschwerde Rzn. 7 und 9).
Die Kirchenvertreter hätten ihm auch nie ausdrücklich Kirchenasyl gewährt.
6.2.2 Mit
Schreiben vom 6. Oktober 2020 der Vertreter der beiden Landeskirchen des Kantons C._______ an Regierungsrat
B._______ und in Kopie an das Migrationsamt des Kantons C._______ kritisieren diese die Begründung
des Entscheids des SEM beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts und führen im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien einen Monat im Gefängnis gesessen habe, von den
Behörden beleidigt und eingeschüchtert worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, er habe praktisch
keine Chance auf Asyl. Dies bedeute ebenfalls, dass er keinen Schutz vor Entführern haben würde,
welche auf Geheiss des türkischen Präsidenten Landsleute verfolgen und in die Türkei bringen
würden, wobei es zahlreiche Beispiele gebe, die dies belegen könnten. Der Beschwerdeführer
sei am Verzweifeln, er habe sie, die Kirchenvertreter, gebeten, für ihn einzutreten. Dem kämen
sie unter anderem durch eine «Beherbergung in den Räumen der Kirche H._______» nach.
Das Schreiben der Kirchenvertreter wird unmissverständlich mit der Rückkehrsituation des
Beschwerdeführers nach Kroatien begründet. Diesbezüglich finden sich weder aus den Akten
noch aus dem besagten Schreiben Anhaltspunkte, die auf ein medizinisches Motiv - wie in der Beschwerde
behauptet wird - hindeuten. Die Kirchenvertreter äussern sich darin ausschliesslich besorgt
um Leib und Leben des Beschwerdeführers, weshalb sie ihm Obhut in den Räumlichkeiten der Kirche
H._______ - in Kenntnis darüber, dass die Behörden vom Eindringen in sakrale Räume
absehen - anbieten. Die im Übrigen unbegründete Behauptung, es handle sich dabei um eine
private Unterbringung und nicht um Kirchenasyl, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren,
weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.
In Anbetracht der Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der absichtlichen
Vereitelung einer Rückführung nach Kroatien und der damit verletzten Mitwirkungspflicht «flüchtig»
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO war (vgl. Urteil E-5583/2017 E. 3.3.3). Daran vermag die
Tatsache, dass beim Antritt des Kirchenasyls noch keine konkreten Vollzugsanweisungen gegeben waren -
entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde - nichts zu ändern.
6.3
Nach
dem Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf
18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO am 4. Juni 2020 erfüllt. Das SEM hat
den kroatischen Behörden diesbezüglich die Verlängerung der Überstellungsfristen
mit Schreiben vom 7. September 2020 hinsichtlich der hängigen Beschwerde E-4218/2020 und mit
Schreiben vom 23. Oktober 2020 hinsichtlich des Untertauchens des Beschwerdeführers mitgeteilt.
Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist somit
nicht von Kroatien auf die Schweiz übergegangen.
7.
Das
SEM hat demnach in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit
für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen
und die Überstellungsfrist nach Kroatien laufe bis zum 3. März 2022. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Das
Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 19. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp
dahinfällt.
9.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers
aussichtslos sind. Damit ist - ungeachtet der Frage seiner prozessualen Bedürftigkeit -
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65
Abs. 2 VwVG nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen.
10.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag
auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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