Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. November
2002 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (Vater der Beschwerdeführenden 2-4),
E._______, Staatsangehöriger Y._______s, in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Die Beschwerdeführerin
1, Staatsangehörige von X._______, gelangte am 30. November 2003 mit den Beschwerdeführenden
2 und 3 in die Schweiz und stellte am 8. Dezember 2003 ein Gesuch um Gewährung von Asyl.
A.c Mit Verfügung
vom 22. Dezember 2004 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch von
E._______ gestützt auf aArt. 52 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) (Aufnahme in einem Drittstaat) ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach X._______ und den Vollzug an.
Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführenden 1-3 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach X._______ sowie
den Vollzug an.
Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit separaten Urteilen vom
18. Juli 2006 gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurück.
A.d Mit Verfügung
vom 7. August 2008 stellte das damalige BFM gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
von E._______ fest und gewährte diesem Asyl. Die Beschwerdeführenden sowie zwei weitere Kinder
der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl.
B.
Im
Dezember 2009 reiste die Beschwerdeführerin 1 nach X._______, um ihren Vater zu besuchen. Im Juli
2013 verbrachten die Beschwerdeführenden mit E._______ eine Woche Ferien in X._______.
C.
Mit
Schreiben vom 3. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es gehe davon aus, dass sie
sich mit ihren Reisen unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt hätten. In diesem Zusammenhang
gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf.
D.
Die
Beschwerdeführenden brachten mit Stellungnahme vom 25. Juli 2014 vor, sie hätten im Asylverfahren
keine Gründe geltend gemacht, die eine Asylgewährung gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
gerechtfertigt hätten. Sie seien in X._______ nie verfolgt gewesen. Die Asylgewährung sei gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater in seinem Heimatstaat Y._______
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Reise nach X._______ vermöge daher
den Widerruf des Familienasyls nicht zu begründen.
E.
Mit
Verfügung vom 4. August 2014 erkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ab und widerrief den Asylstatus.
F.
Dagegen
erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie den Widerruf des Asyls sei zu verzichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a
Abs. 1 Bst. b AsylG.
G.
Mit
Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. Zudem lud es die Vorinstanz
zu Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Das
BFM liess sich am 11. November 2014 vernehmen.
I.
Am
18. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit
der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 Bst. C
FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK
berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung
setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die
Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein -
relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts
-, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen,
und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
4.
4.1 Die
Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf damit,
dass die Beschwerdeführenden freiwillig und mit der Absicht eines Heimatbesuches nach X._______
gereist seien und sich damit unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten. Sie seien demnach
nicht mehr auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen. Soweit sie in ihrer Stellungnahme
zum beabsichtigten Asylwiderruf geltend machen würden, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ erhalten hätten, sei zu entgegnen,
dass das Asylgesetz in keiner Weise zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft
unterscheide; es handle sich dabei um eine dogmatische Differenzierung der Praxis. Folglich würden
sich bezüglich der Rechtsstellung der Flüchtlinge keine Unterscheidungen ergeben. Dies insbesondere
unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, welche derivativ als Flüchtling anerkannt
worden sei, in Bezug auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht besser gestellt sein
dürfe, als eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft originär erfülle. Dies
wäre gemäss dem Urteil E-7826/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 jedoch
der Fall, wenn eine derivative Flüchtlingseigenschaft durch einen Kontakt mit den Behörden
des Heimatlandes nicht nachträglich aberkannt werden könnte. Zusammenfassend seien die Bedingungen
von Art. 1 Bst. C FK erfüllt, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei.
4.2 Diesen Ausführungen
hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt und die Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asylwiderrufs unrichtigerweise als erfüllt betrachtet.
4.2.1 Die Vorinstanz
habe zwar die Voraussetzungen des Asylwiderrufs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK dargelegt. Hinsichtlich der Subsumption habe sie sich hingegen damit begnügt,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass sie freiwillig und mit der Absicht eines Heimatbesuches nach X._______
gereist seien. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Sodann seien
die
Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Kinder (Beschwerdeführende 2-4) andererseits
grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mit der gemeinsamen Verfügung ohne getrennte
Begründungen werde gegen die geltende Rechtspraxis verstossen.
Im Weiteren seien die Voraussetzungen des Asylwiderrufs
nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 sei einzuwenden,
dass sie sich nicht freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats begeben habe. So habe sie die erste
Reise nach X._______ unternommen, um ihren kranken Vater zu besuchen, was ihr seitens der Flughafenpolizei
in Absprache mit dem BFM erlaubt worden sei. Bei der zweiten Reise sei es darum gegangen, ihren kranken
Ehemann zu begleiten, der sich nicht davon habe abhalten lassen, noch einmal das Meer zu sehen. Dieser
sei aufgrund
der erlittenen Verfolgung in Y._______ sowie seiner seit Jahren fortschreitenden
(...)-Erkrankung schwer angeschlagen und habe sich in den
Jahren
(...) operativen Eingriffen unterziehen müssen. Unter diesen Umständen könne kaum
davon ausgegangen werden, dass sie (Beschwerdeführerin 1) die Reisen nach X._______ freiwillig unternommen
habe. Hinzu komme, dass sie sich subjektiv nicht unter den Schutz ihres Staates gestellt habe, da sie
sich dort zu keinem Zeitpunkt verfolgt gefühlt und dies nie geltend gemacht habe. Ferner entspreche
der Asylwiderruf nicht dem Sinn und Zweck von Art. 1 Bst. C FK. Diese Bestimmung sei darauf ausgelegt,
dass ein Flüchtling den einmal benötigten Schutz der Flüchtlingskonvention nicht mehr
brauche. Zwar habe die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass der Asylwiderruf nach Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK auch auf Personen anzuwenden sei, deren Flüchtlingseigenschaft
derivativ festgestellt worden sei. Entscheidend im vorliegenden Fall sei jedoch, dass eine binationale
Ehe vorliege. Diese Konstellation sei sowohl bei der Schaffung der Regelung selber als auch bei der erwähnten
Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden. Das Familienasyl sei ein Institut, welches zum einen
die Einheit der Familie garantieren und andererseits die Familienangehörigen vor Reflexverfolgung
schützen solle. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten
besitzen würden, betreffe dieser reflexive Schutz vorwiegend den Heimatstaat des verfolgten Ehegatten.
Sie als (...) Ehefrau sei mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes vor Gefährdungen
in Y._______ geschützt worden. Dieser Schutz sei ihr gewährt worden, obwohl sie sich (zuvor)
in ihrem Heimatstaat X._______ aufgehalten habe. Ihr diesen Schutz nachträglich abzuerkennen, weil
sie sich in ihr Heimatland begeben habe, in welchem sie zu keinem Zeitpunkt verfolgt gewesen sei, erscheine
im Vergleich zur ursprünglichen Asylgewährung widersprüchlich und entspreche darüber
hinaus keinesfalls dem Sinn und Zweck von Art. 1 Bst. C FK. Es sei nicht sachgerecht, beim Asylwiderruf
auf ein anderes Land abzustellen als bei der Asylgewährung. Es müsse mithin genau ausgelegt
werden, was der Sinn und Zweck von Art. 51 AsylG und der Widerrufsgründe sei und ob der Schutzzweck
wirklich als aufgehoben gelten müsse. Zudem stelle es einen Verstoss gegen die Flüchtlingskonvention
und das Gleichheitsgebot dar, dass ihr Ehemann trotz der Reise nach X._______ den Flüchtlingsstatus
behalte, während ihn den Rest der Familie verliere. Sowohl sie als auch ihre Kinder könnten
im Hinblick auf Y._______ nach wie vor Reflexverfolgung geltend machen und würden daher, trotz allfälliger
Reisen nach X._______, die Flüchtlingseigenschaft weiterhin benötigen.
Betreffend die Beschwerdeführenden
2-4 sei sodann ebenfalls bereits fraglich, ob sie freiwillig nach X._______ gereist seien, hätten
sie ihre Eltern doch auf der Reise begleiten müssen. Hinzu komme, dass es auch an der zweiten Voraussetzung
von Art. 1 Bst. C FK fehle, wonach die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben müsse, sich
erneut dem Schutz des Heimatstaats zu unterstellen. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien im Zeitpunkt
der Reise im Jahre 2013 (...), (...) und (...) Jahre alt gewesen. Sie seien allesamt
minderjährig und es fehle ihnen insbesondere im Hinblick auf den vorliegend relevanten Sachverhalt
an der Urteilsfähigkeit. Daher könnten an ihre Handlungen, analog zum Zivilrecht, keine Rechtsfolgen
geknüpft werden. In casu müsse berücksichtigt werden, dass sich die drei minderjährigen
Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit ihres flüchtlingsrechtlichen Status nicht bewusst seien
und umso weniger mit einer Absicht handeln könnten, die zur Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft
führen könne. Es fehle demnach zumindest an einer Voraussetzung des Asylwiderrufs. Indem die
Vorinstanz betreffend den Widerruf des Asyls der Kinder an den Asylstatus der Mutter anknüpfe, lasse
sie zudem ausser Acht, dass der Vater (nach wie vor) über die Flüchtlingseigenschaft verfüge.
Es sei unklar, wie das SEM begründen wolle, dass die Kinder den vom Vater abgeleiteten Status aufgrund
eines allfälligen Verlusts des Status der Mutter verlieren würden.
4.3 Vernehmlassend
hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie
aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Besuch der Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Ehemann in
X._______ unfreiwillig und unter erheblichem psychischen Druck erfolgt sein sollte, zumal der Grund für
die Reise der Wunsch des Ehemannes, das Meer zu sehen, gewesen sein soll. Der Standpunkt der Beschwerdeführenden,
wonach die Kinder ihren Willen gegen eine Reise in ihren Heimatstaat nicht hätten äussern können,
ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass sich diese als (...) Staatsangehörige unter den
tatsächlichen Schutz ihres Heimatlandes begeben hätten. Eine geltend gemachte allfällige
Reflexverfolgung im Hinblick auf Y._______ sei irrelevant, da die Kinder auf den Schutz ihres Heimatlandes
abstellen könnten.
4.4 In ihrer Replik
brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu ihren Ausführungen
betreffend die Ungleichbehandlung der Familienangehörigen keine Stellung bezogen. Der Sinn und Zweck
der Gewährung von Asyl habe sie betreffend offensichtlich primär in der Sicherstellung der
Einheit der Familie gelegen, welche nach wie vor gegeben sei. Für die Kinder sei hinzuzufügen,
dass sie zwar über einen Anspruch auf die (...) Staatsbürgerschaft [von X._______] verfügen
würden, diesen bisher jedoch nicht geltend gemacht hätten. Für ihren Vater sei es wichtig,
dass seine Kinder auch als ein Teil von sich und seiner Heimat gewertet würden und nicht nur als
(...) Staatsangehörige [von X._______]. Überdies müsse er sich erneut zwei schweren Operationen
unterziehen. Angesichts seiner kritischen gesundheitlichen Situation, der starken Familieneinheit und
der äusserst engen Beziehung der Kinder zum Vater erscheine das Aufhebungsverfahren als gesetzeswidrig,
widersprüchlich und aus menschlicher Sicht schwer tragbar.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach
eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat.
5.1 Die Ausführungen
der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht
kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch
deutlich, weshalb aus der Sicht des BFM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen
wird. Den Beschwerdeführenden war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich.
5.2
Die Beschwerdeführenden wenden richtigerweise ein, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 einerseits
und den Beschwerdeführenden 2-4 andererseits zu differenzieren ist. Die Beschwerdeführenden
2 und 3 waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht ganz (...) beziehungsweise (...) [Jahre]
alt und machten offensichtlich keine eigenen Asylgründe geltend; der Beschwerdeführer 4 war
damals noch nicht geboren. Zudem ist nicht hinreichend erstellt, welche Staatsangehörigkeit respektive
Staatsangehörigkeiten die Beschwerdeführenden 2-4 als eheliche Kinder einer Mutter mit
(...) [Staatsangehörigkeit X._______] und eines Vaters mit (...) [Staatsangehörigkeit Y._______]
besitzen beziehungsweise erlangen können. Schliesslich trafen sie die Entscheidung zur Reise nach
X._______ nicht selbständig. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als unvollständig
erstellt.
Die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5.3) beschränken
sich daher zunächst auf die Beschwerdeführerin 1.
5.3
5.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann
mit Verfügungen vom 22. Dezember 2004 die Flüchtlingseigenschaft zunächst absprach, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung nach X._______ anordnete. Begründet wurde dies damit, dass
gemäss aArt. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylgesuche in der Regel abgelehnt würden, wenn sich die
Asylsuchenden vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hätten
und in diesen zurückkehren könnten. E._______
- der seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2001 endgültig verliess und
sich hernach während elf Monaten in X._______ aufhielt -, die Beschwerdeführerin 1 und
die gemeinsamen Kinder seien in X._______ keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Der
(...) Staat X._______ habe alles Mögliche unternommen, um sie vor angeblichen Übergriffen des
iranischen Geheimdienstes zu schützen. E._______
habe aufgrund seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im
Heimatstaat seiner Frau. Die Beschwerdeführerin 1 sei sodann nicht aus Furcht vor asylrechtlich
relevanten Benachteiligungen, sondern aus dem Wunsch nach einem geregelten Familienleben heraus in die
Schweiz gereist. Folglich stehe es der Familie offen, nach X._______ zurückzukehren.
Die Schweizerische Asylrekurskommission
hob die Verfügungen mit
Urteilen vom 18. Juli
2006 mit der Begründung auf, den Beschwerdeführenden 1-3 und E._______
sei es aufgrund der unklaren Schutzfähigkeit und -willigkeit der (...) Behörden [von X._______]
und insbesondere aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustands von E._______ insgesamt nicht zuzumuten,
nach X._______ zurückzukehren. Die Vorinstanz stellte daraufhin am 7. August 2008 die Flüchtlingseigenschaft
von E._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG fest und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführerin
1 und die Kinder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen.
5.3.2 Art. 51 Abs.
1 AsylG sieht vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche sind
gemäss BVGE 2012/32 etwa dann anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates
als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. dort E. 5.1).
Die Frage, ob im Zeitpunkt des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl von E._______ besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG bestanden hätten,
muss vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Vorinstanz ging beim Erlass der positiven Asylentscheide
offensichtlich trotz der (...) Staatsangehörigkeit X._______ der Beschwerdeführerin 1 nicht
davon aus, dass solche Umstände bestanden haben. Die Bestimmung von Art. 63 AsylG dient sodann -
ausser wenn das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erschlichen wurde (vgl. Abs. 1 Bst. a) -
nicht dazu, den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl nachträglich zu korrigieren. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen
zum Institut des Familienasyls in der Beschwerdeschrift verwiesen werden.
5.3.3 Durch das Bundesverwaltungsgericht
ist daher einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. C FK im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerin
1 im Juli 2013 nach X._______ ist unbestritten, weshalb sich die Prüfung eines Asylwiderrufs grundsätzlich
anbietet. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung,
wonach sich die Beschwerdeführerin 1 durch die Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt
habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle, erweist sich jedoch als nicht
sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene
zutreffend eingewendet wird, machte die Beschwerdeführerin 1 im Asylverfahren keine Verfolgung durch
die (...) Behörden [von X._______] geltend, sondern bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe
von E._______, der seinerseits eine Verfolgung durch den (...) Staat Y._______ vorbrachte. Die Schutzgewährung
durch die Schweiz erfolgte aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung von E._______ durch Y._______.
Dass die Asylrekurskommission in ihren Urteilen vom 18. Juli 2006 erwog, in Bezug auf X._______ könne
aufgrund der konkreten aussergewöhnlichen Umstände nicht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
in einem Drittstaat ausgegangen werden, ändert nichts daran, dass für die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus von E._______ - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin
1 - Y._______ den Anknüpfungspunkt bildete. Durch ihre Reise nach X._______ konnte
sich die Beschwerdeführerin 1 damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats
stellen. Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art.
1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht
mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt.
Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats
nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen
will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1
entsprach
jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an X._______ zur Aberkennung der (durch
die Verfolgung ihres Ehemannes Y._______ begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
1 erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.
Die angefochtene Verfügung überzeugt auch betreffend
das Argument der Gleichbehandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Es trifft
zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, die die Flüchtlingseigenschaft
bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin
1 auf ihren Heimat- statt auf den Verfolgerstaat abgestellt wird, ist jedoch kein Ausdruck von Gleichbehandlung.
Vielmehr bewirkt das Vorgehen des BFM eine stossende Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihrem
Ehemann, der ebenfalls nach X._______ reiste.
Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin
1 nach X._______ nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt
sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht
hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde.
5.4 Mit derselben
Begründung ist die angefochtene Verfügung auch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4
aufzuheben. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG durch die Reise der Kinder nach X._______
nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung
(vgl. E. 5.2).
6.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
7.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den
vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, die einen
Aufwand von 8.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und pauschale Spesen von Fr. 20.-
ausweist. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote nach
Einreichung der Replik kann verzichtet werden, da sich der dafür notwendige Vertretungsaufwand hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren von einem
Aufwand von 9.25 Stunden auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'870.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.