Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend -
endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung
vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG),
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
und falsch festgestellt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen,
da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
dem Entscheid nicht alle wesentlichen Sachumstände zugrunde gelegt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
4.3 Sofern in der Beschwerdeschrift als erster «Beschwerdegrund»
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird,
ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen entgegen der Bezeichnung hauptsächlich
materielle und nicht formelle Aspekte betreffen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,
die Vorinstanz sei in einer falschen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss gekommen, er habe den
vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben bzw. durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen, wobei er diese Ansicht nicht teile beziehungsweise diese falsch sei. Somit verlangt er sinngemäss
eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts, was als materielle Rüge nachfolgend zu prüfen
ist.
Soweit er hingegen sinngemäss vorbringt, es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den
Sachverhalt zu ermitteln und mithin herauszufinden, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung in
einem Drittstaat verfügt, gilt festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt
gilt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Schutzsuchenden (vgl. Art. 72 i.V.m. Art.
8 AsylG). Dazu gehört unter anderem die Offenlegung der Identität, das Abgeben vorhandener
Identitätspapiere und die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer
hat im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine explizit verneint, im Besitz eines Aufenthaltstitels
eines Drittstaates zu sein und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (SEM-Akte [...]). Sein
slowakischer Aufenthaltstitel ist - entgegen entsprechender Andeutungen seitens des Beschwerdeführers -
zudem in den Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht enthalten. Bei dieser Sachlage war
die Vorinstanz nicht gehalten, weitere diesbezügliche Nachforschungen anzustellen, zumal von ihr
nicht erwartet werden kann, beliebige Drittstaaten anzufragen, ob Personen, die in der Schweiz um vorübergehenden
Schutz ersuchen, möglicherweise in jenem Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen
Verfügung ohne weiteres möglich war. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1. Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während
eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie
in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet,
ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt
wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2. Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus
S für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende
ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und
Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder
teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchenden
Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchenden
anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition
in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in
Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3. Gestützt
auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen,
wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst.
a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt,
gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person
seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches
Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).
6.
6.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung eingangs aus, die Anwendung
von Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG sei auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen sie erst nach der
Gewährung des vorübergehenden Schutzes Kenntnis von Sachverhaltselementen erhält, die
zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt hätten, wären sie bereits
im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Der Begriff «erschleichen» weise darauf hin, dass eine
versehentliche oder unbewusste Falschaussage für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes
nicht genüge, vielmehr bedürfe es wissentlicher und willentlicher Falschangaben respektive
wissentlich und willentlich verschwiegener Tatsachen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich
seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verschwiegen, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel
in einem Drittstaat verfüge. Bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 2. Juni 2022 habe er die Frage
nach einem gültigen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat verneint. Sein Hinweis im Rahmen der Stellungnahme
vom 9. September 2022 zum rechtlichen Gehör, wonach er das SEM darüber in Kenntnis gesetzt
habe, dass er bereits längere Zeit vor dem 24. Februar 2021 (recte: 2022) in der Europäischen
Union gelebt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er gegenüber dem SEM die konkrete Frage,
ob er am 24. Februar 2022 in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe,
verneint und unterschriftlich bestätigt habe, die Fragen verstanden und korrekt beantwortet zu haben.
In seiner Stellungnahme gehe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise mit keinem Wort auf den nach
wie vor gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei ein. Zusammenfassend seien somit die Voraussetzungen
für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG
erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, er
sei immer offen und ehrlich zu allen Behörden gewesen. Er kenne sich mit besonderen behördlichen
Begriffen nicht aus, die möglicherweise im Formular des Migrationsamts vorgekommen seien. Er habe
sich die Formulare im Bundesasylzentrum Bern mit dem Google-Übersetzer übersetzt, weshalb ihm
nicht die Schuld für eine allfällig schlechte Übersetzung durch Google gegeben werden
könne. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe sie absichtlich getäuscht, sei unwahr. So habe
die Schweizer Polizei im Rahmen seines Grenzübertritts sämtliche seiner Dokumente fotografiert
und registriert, wobei es sich um seinen (ukrainischen) Pass, seinen Führerschein sowie seinen slowakischen
Firmenpass gehandelt habe. Auch anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung bei der Vorinstanz seien
seine Unterlagen gründlich geprüft und Fragen gestellt worden, die er ehrlich beantwortet und
angegeben habe, in der Tschechischen Republik und der Slowakei geschäftlich tätig gewesen zu
sein, wobei er bereits aufgrund des Ausbruchs der Pandemie mit dieser Arbeit habe aufhören müssen.
Insgesamt habe er somit sämtliche Informationen und Dokumente zu seiner Person offengelegt und diese
seien registriert worden. Somit sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass er den Schutzstatus S durch
falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz sei überdies unangemessen, da er seit Juni 2022 in B._______ lebe, einer Arbeit nachgehe,
Steuern zahle, Freunde sowie eine Freundin gefunden habe und überdies seine Schwester in der Schweiz
lebe. In der Slowakei habe er keine Freunde, keine Bekannte, keine Arbeit und keine Unterkunft, was ihn
der Verzweiflung aussetzen würde, da er dort nicht wisse, wofür er zu leben habe und wie er
seine minderjährigen Kinder unterstützen könne. Im Übrigen arbeite er hierzulande
als Koch und sein (schweizerischer) Arbeitgeber brauche ihn. Es gebe wenige Ausländer, die so schnell
die Sprache erlernen und arbeiten würden. Zudem sei die Slowakei - wie viele andere an die
Ukraine grenzende Staaten - vom Flüchtlingsansturm überfordert und die Schweiz könne
zu deren Entlastung beitragen, indem dem Beschwerdeführer ermöglicht werde, in der Schweiz
zu bleiben. Er habe das Elend des Ansturms gesehen und deshalb lieber in der Schweiz um Schutz ersucht;
in der Slowakei habe er keinen Schutz beantragt, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, dass er dorthin
zurückkehren solle. Schliesslich hätten mit dem russischen Angriff auf die Ukraine die Spannungen
in der gesamten slawischen Region zugenommen und die slowakische Regierung habe den Ausnahmezustand verhängt.
Das Risiko von terroristischen Anschlägen oder Entführungen könne auch in der Slowakei
nicht ausgeschlossen werden, wobei klar sei, dass bei einem Fall der Ukraine die Slowakei eines der nächsten
Länder wäre, das von Russland angegriffen würde. Es sei deshalb sinngemäss der Widerruf
des vorübergehenden Schutzes aufzuheben.
7.
7.1 Der in Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierte Widerrufsgrund
des vorübergehenden Schutzes entspricht der Regelung von Art. 60 Abs. 1 Bst. a AsylG zum Asylwiderruf
(BBl 1996 II 86 f.). Er findet somit Anwendung in Fällen, in denen die Behörden erst nach der
Schutzgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden
Schutz geführt hätten, wären sie bereits während des entsprechenden Verfahrens bekannt
gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte
Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang
an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen"
weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses
déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione
di fatti essenziali beziehungsweise facendo false dichiarazioni o dissimulando fatti essenziali) -
darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche
oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben
(vgl. Urteil des BVGer E-297/2016 vom 21. Februar 2017 E. 3.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der schriftlichen
Kurzbefragung Ukraine angegeben, über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat
zu verfügen, was erwiesenermassen nicht den Tatsachen entsprach. Sofern der Beschwerdeführer
insbesondere in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ausführte, er habe gegenüber
dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des SEM ausgesagt, schon länger nicht mehr in der Ukraine, sondern
in der Tschechischen Republik und der Slowakei gelebt und gearbeitet zu haben (SEM-Akte [...]), gilt
es festzuhalten, dass es sich einerseits um eine auf der Erinnerung des Beschwerdeführers basierende
einseitige Wiedergabe des stattgefundenen Gesprächs handelt, andererseits er in derselben Stellungnahme
selbst explizit ausführte, er habe im direkten Gespräch mit dem Mitarbeiter verneint, eine
Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat zu haben. Dies widerspricht seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
wonach er stets sämtliche relevanten Informationen und Dokumente zu seiner Person offengelegt habe,
wobei er im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift lediglich angibt, er habe seinen (ukrainischen)
Pass, seinen Führerschein sowie seinen slowakischen Firmenpass vorgelegt, ohne auf das unterlassene
Vorweisen der slowakischen Aufenthaltsbewilligung einzugehen. Konkret erklärt er somit weder in
der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör noch in der Beschwerdeschrift, weshalb er jenes -
entscheidende - Dokument nicht vorgewiesen hat. Sofern der Beschwerdeführer angibt, er habe
die Formulare mit Google Translate übersetzen müssen, weshalb ihm allfällige Fehler dieses
Übersetzungsprogramms nicht zur Last gelegt werden könnten, ist festzuhalten, dass es sich
bei der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine um ein Formular auf Ukrainisch (mit deutscher Übersetzung)
handelt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die Fragen verstanden
und korrekt beantwortet zu haben (SEM-Akte [...]), womit die Argumentation mit Verständnisproblemen
nicht zu überzeugen vermag. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im selben Formular angegeben,
von Beruf (...) («[...]») zu sein (SEM-Akte [...]), weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass ihm die Bedeutung seiner entsprechenden Angaben sowie des slowakischen Aufenthaltstitels ebenfalls
bewusst gewesen sein muss. Nach dem Gesagten ist die Ansicht der Vorinstanz zu stützen, wonach der
Beschwerdeführer wissentlich und willentlich wesentliche Tatsachen - nämlich den Besitz
eines gültigen Aufenthaltstitels in einem sicheren Drittstaat - verschwiegen hat.
7.3 Die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 lit. a AsylG setzt weiter
voraus, dass die verschwiegene Tatsache zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt
hätte, wäre sie bereits während des entsprechenden Verfahrens bekannt gewesen (vgl. oben
E. 7. 1). Davon ist bei der vorliegenden Konstellation, in der der Beschwerdeführer über einen
gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat verfügt, auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022
vom 31. August 2022 S. 6). Im Übrigen stellt gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. d AsylG ein ordentliches
Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat, in den die schutzbedürftige Person zurückkehren kann,
ebenfalls einen Widerrufsgrund dar. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über ein solches
in der Slowakei, wo er während rund eineinhalb Jahren gearbeitet und gelebt hat. Die Slowakei hat
sodann dem Rückübernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt und angegeben, sein Aufenthalt
in der Slowakei sei «legal and safe» (SEM-Akte [...]). Mithin wäre vorliegend auch
der Widerrufsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. d AsylG einschlägig gewesen. Schliesslich wird -
der Vollständigkeit halber - darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten
grundsätzlich von vornherein nicht unter die Kategorie der Schutzbedürftigen im Sinne der Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022 gefallen wäre, da er seinen Wohnsitz am 24. Februar 2022 - seit längerer
Zeit - nicht in der Ukraine hatte (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6).
7.4 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz sei unangemessen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts den Missbrauch sowie das Unter- und Überschreiten des Ermessens umfasst,
nicht aber die Angemessenheit (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Vorliegend sind den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz in der Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Im Übrigen betreffen
die in der Beschwerde unter dem «Beschwerdegrund» der Unangemessenheit vorgebrachten Argumente
mehrheitlich sinngemäss die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und werden
nachfolgend unter E. 9 geprüft.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers zu recht widerrufen hat, wobei im Übrigen
im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zu dessen Gewährung grundsätzlich gar nie bestanden
hätten.
8.
Die
Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.
9.1. Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
9.2.
9.2.1. Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
9.2.2. Die
Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
9.2.3. Gemäss
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]. Das Gericht
geht daher davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei grundsätzlich zumutbar ist.
9.2.4.
Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte
dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden respektive, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil
zu Griechenland E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
9.2.5 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in die Slowakei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem Krieg in der Ukraine hätten
die Spannungen im ganzen slawischen Raum zugenommen, die slowakische Regierung habe den Ausnahmezustand
verhängt und das Risiko terroristischer Anschläge oder Entführungen könne auch in
der Slowakei nicht ausgeschlossen werden, wobei überdies klar sei, dass bei einem Fall der Ukraine
die Slowakei eines der nächsten Länder wäre, das von Russland angegriffen würde,
weshalb potenziell auch eine Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers entstehen könne,
sind diese Ausführungen grösstenteils rein spekulativer Natur. Im Übrigen vermag allein
die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche
Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich
der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer, ein gemäss Aktenlage
gesunder junger Mann, hat gemäss eigenen Angaben rund eineinhalb Jahre in der Slowakei - und
der Tschechischen Republik - gelebt und als Privatunternehmer (...) angeboten (vgl. SEM-Akte
[...]). Sofern er vorbringt, das Unternehmen sei seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie geschlossen
und er habe in der Slowakei keine Freunde, keine Bekannte, keine Arbeit und keine Unterkunft, überzeugt
dies nicht, wurde doch sein slowakischer Aufenthaltstitel am [...] November 2020 und somit während
der Pandemie ausgestellt. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt einen
Aufenthaltstitel beantragt bzw. erhalten hat, obwohl er angeblich gar keine Existenzgrundlage (mehr)
gehabt habe. Es liegen mithin keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer
wäre bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Im Übrigen haben die
slowakischen Behörden in ihrer Zustimmung zur Rückübernahme explizit vermerkt, der Aufenthalt
des Beschwerdeführers in jenem Land sei «legal and safe», was darauf hindeutet, dass die
slowakischen Behörden auch bereit wären, ihm Schutz zu gewähren oder dies bereits getan
haben. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, seine Schwester lebe seit rund neun Jahren in der
Schweiz und er habe hierzulande Freunde sowie eine Freundin gefunden, weshalb er hier leben möchte,
ist dieser Wunsch zwar aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, vermag aber die Wegweisung nicht als unzumutbar
erscheinen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer doch erst seit wenigen Monaten in der Schweiz
aufhält. Es ergibt sich aus den Akten zudem auch nicht, dass sich seine minderjährigen Kinder
in der Schweiz aufhalten würden. Schliesslich vermag auch das Vorbringen, er habe in der Schweiz
eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle gefunden und seine Arbeitskraft werde hier gebraucht, zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Der als Beweis hierfür eingereichte Arbeitsvertrag ist
im Übrigen nicht unterschrieben (Beilage Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, SEM-Akte [...])
bzw. nur vom Beschwerdeführer selbst - unvollständig - unterschrieben (Beilage
2 der Beschwerdeschrift).
Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr in die Slowakei zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
9.2.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die Regelvermutungen umzustossen. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig
und zumutbar.
9.3. Es
ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83
Abs. 2 AIG), da sich die Slowakei (vgl. oben F.) ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
bereit erklärt hat.
9.4. Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10. Zur
von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung aus dem Schengen-Raum (Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung) gilt es Folgendes festzustellen: Öffentliches Recht gilt grundsätzlich nur
in dem Staat, der es erlässt und untersteht somit dem Territorialprinzip. Ausserhalb seiner
Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, zum Beispiel wo dies durch Staatsvertrag vereinbart ist
oder durch Völkergewohnheitsrecht (vgl. BGE 112 V 397 E. 1b; Kaufmann
Christine, Staatsrecht, 2021, Rz. 37 ff.). Beim vorliegenden Verfahren um Gewährung vorübergehenden
Schutzes handelt es sich um ein nationales Verfahren, weshalb der Vorinstanz mangels staatsvertraglicher
Regelung keine Kompetenz zur Wegweisung aus dem Schengen-Raum zukommt.
Aufgrund des Fehlens auch anderer Ausnahmen zum Territorialitätsprinzip entfaltet die angefochtene
Verfügung, somit auch Dispositivziffer 3, ihre Rechtswirkung mithin lediglich auf Schweizerischem
Staatsgebiet (vgl. Urteil des BVGer E-4067/2022 vom 28. September 2022 E. 2).
11.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
12.
12.1.
Die
gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.2. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).