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Abteilung V

E-4854/2022

 

 

 

 

 

Urteil vom 11. November 2022

Besetzung

 

Einzelrichter David R. Wenger,

mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen

Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Ukraine,

(...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Widerruf vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 23. September 2022 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 3. Mai 2022 in die Schweiz eingereist und hat am Folgetag das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht.

Zur Untermauerung seines Gesuchs legte er seinen ukrainischen Reisepass (gültig von [...] Dezember 2018 bis [...] Dezember 2028) und die Schweizer C-Bewilligung seiner Schwester (ausgestellt am [...] 2021) vor.

B.
Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 2. Juni 2022 gab er unter anderem an, einzig die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am 24. Februar 2022 über keine Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat verfügt zu haben.

C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hiess das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz gut und wies ihn dem Kanton B._______ zu.

D.
Mit Schreiben vom 6. August 2022 teilte die C._______ dem Migrationsamt des Kantons B._______ mit, der Beschwerdeführer habe am 20. Juli 2022 im Rahmen einer Kontrolle durch die Bundespolizei D._______ unter anderem einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel (gültig von [...] November 2020 bis [...] November 2022) vorgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. August 2022 leitete das Migrationsamt des Kantons B._______ diese Information an das SEM weiter.

E.
Am 2. September 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör in Bezug auf einen eventuellen Widerruf des vorübergehenden Schutzes sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz.

Am 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ein.

F.
Am 14. September 2022 ersuchte das SEM die slowakischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 21. September 2022 stimmten die slowakischen Behörden der Rückübernahme zu.

G.
Mit Verfügung vom 23. September 2022 (eröffnet am 27. September 2022) widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte den Einzug des Ausweis S.

H.
Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Widerruf des vorübergehenden Schutzes sei aufzuheben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1.  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2.  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3.  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2   Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn dem Entscheid nicht alle wesentlichen Sachumstände zugrunde gelegt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

4.3 Sofern in der Beschwerdeschrift als erster «Beschwerdegrund» die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen entgegen der Bezeichnung hauptsächlich materielle und nicht formelle Aspekte betreffen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei in einer falschen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss gekommen, er habe den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben bzw. durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, wobei er diese Ansicht nicht teile beziehungsweise diese falsch sei. Somit verlangt er sinngemäss eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts, was als materielle Rüge nachfolgend zu prüfen ist.

Soweit er hingegen sinngemäss vorbringt, es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt zu ermitteln und mithin herauszufinden, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat verfügt, gilt festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Schutzsuchenden (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem die Offenlegung der Identität, das Abgeben vorhandener Identitätspapiere und die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine explizit verneint, im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Drittstaates zu sein und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (SEM-Akte [...]). Sein slowakischer Aufenthaltstitel ist - entgegen entsprechender Andeutungen seitens des Beschwerdeführers - zudem in den Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht enthalten. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere diesbezügliche Nachforschungen anzustellen, zumal von ihr nicht erwartet werden kann, beliebige Drittstaaten anzufragen, ob Personen, die in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuchen, möglicherweise in jenem Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen.

Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

5.   

5.1.  Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während
eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 

5.2.  Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a)     schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b)     schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c)     Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.3.  Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).

6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung eingangs aus, die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG sei auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen sie erst nach der Gewährung des vorübergehenden Schutzes Kenntnis von Sachverhaltselementen erhält, die zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt hätten, wären sie bereits im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Der Begriff «erschleichen» weise darauf hin, dass eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes nicht genüge, vielmehr bedürfe es wissentlicher und willentlicher Falschangaben respektive wissentlich und willentlich verschwiegener Tatsachen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verschwiegen, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat verfüge. Bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 2. Juni 2022 habe er die Frage nach einem gültigen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat verneint. Sein Hinweis im Rahmen der Stellungnahme vom 9. September 2022 zum rechtlichen Gehör, wonach er das SEM darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er bereits längere Zeit vor dem 24. Februar 2021 (recte: 2022) in der Europäischen Union gelebt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er gegenüber dem SEM die konkrete Frage, ob er am 24. Februar 2022 in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, verneint und unterschriftlich bestätigt habe, die Fragen verstanden und korrekt beantwortet zu haben. In seiner Stellungnahme gehe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise mit keinem Wort auf den nach wie vor gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei ein. Zusammenfassend seien somit die Voraussetzungen für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.

6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, er sei immer offen und ehrlich zu allen Behörden gewesen. Er kenne sich mit besonderen behördlichen Begriffen nicht aus, die möglicherweise im Formular des Migrationsamts vorgekommen seien. Er habe sich die Formulare im Bundesasylzentrum Bern mit dem Google-Übersetzer übersetzt, weshalb ihm nicht die Schuld für eine allfällig schlechte Übersetzung durch Google gegeben werden könne. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe sie absichtlich getäuscht, sei unwahr. So habe die Schweizer Polizei im Rahmen seines Grenzübertritts sämtliche seiner Dokumente fotografiert und registriert, wobei es sich um seinen (ukrainischen) Pass, seinen Führerschein sowie seinen slowakischen Firmenpass gehandelt habe. Auch anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung bei der Vorinstanz seien seine Unterlagen gründlich geprüft und Fragen gestellt worden, die er ehrlich beantwortet und angegeben habe, in der Tschechischen Republik und der Slowakei geschäftlich tätig gewesen zu sein, wobei er bereits aufgrund des Ausbruchs der Pandemie mit dieser Arbeit habe aufhören müssen. Insgesamt habe er somit sämtliche Informationen und Dokumente zu seiner Person offengelegt und diese seien registriert worden. Somit sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass er den Schutzstatus S durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei überdies unangemessen, da er seit Juni 2022 in B._______ lebe, einer Arbeit nachgehe, Steuern zahle, Freunde sowie eine Freundin gefunden habe und überdies seine Schwester in der Schweiz lebe. In der Slowakei habe er keine Freunde, keine Bekannte, keine Arbeit und keine Unterkunft, was ihn der Verzweiflung aussetzen würde, da er dort nicht wisse, wofür er zu leben habe und wie er seine minderjährigen Kinder unterstützen könne. Im Übrigen arbeite er hierzulande als Koch und sein (schweizerischer) Arbeitgeber brauche ihn. Es gebe wenige Ausländer, die so schnell die Sprache erlernen und arbeiten würden. Zudem sei die Slowakei - wie viele andere an die Ukraine grenzende Staaten - vom Flüchtlingsansturm überfordert und die Schweiz könne zu deren Entlastung beitragen, indem dem Beschwerdeführer ermöglicht werde, in der Schweiz zu bleiben. Er habe das Elend des Ansturms gesehen und deshalb lieber in der Schweiz um Schutz ersucht; in der Slowakei habe er keinen Schutz beantragt, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, dass er dorthin zurückkehren solle. Schliesslich hätten mit dem russischen Angriff auf die Ukraine die Spannungen in der gesamten slawischen Region zugenommen und die slowakische Regierung habe den Ausnahmezustand verhängt. Das Risiko von terroristischen Anschlägen oder Entführungen könne auch in der Slowakei nicht ausgeschlossen werden, wobei klar sei, dass bei einem Fall der Ukraine die Slowakei eines der nächsten Länder wäre, das von Russland angegriffen würde. Es sei deshalb sinngemäss der Widerruf des vorübergehenden Schutzes aufzuheben.

7.   

7.1 Der in Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierte Widerrufsgrund des vorübergehenden Schutzes entspricht der Regelung von Art. 60 Abs. 1 Bst. a AsylG zum Asylwiderruf (BBl 1996 II 86 f.). Er findet somit Anwendung in Fällen, in denen die Behörden erst nach der Schutzgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt hätten, wären sie bereits während des entsprechenden Verfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali beziehungsweise facendo false dichiarazioni o dissimulando fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Urteil des BVGer E-297/2016 vom 21. Februar 2017 E. 3.2 m.w.H.).

7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine angegeben, über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat zu verfügen, was erwiesenermassen nicht den Tatsachen entsprach. Sofern der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ausführte, er habe gegenüber dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des SEM ausgesagt, schon länger nicht mehr in der Ukraine, sondern in der Tschechischen Republik und der Slowakei gelebt und gearbeitet zu haben (SEM-Akte [...]), gilt es festzuhalten, dass es sich einerseits um eine auf der Erinnerung des Beschwerdeführers basierende einseitige Wiedergabe des stattgefundenen Gesprächs handelt, andererseits er in derselben Stellungnahme selbst explizit ausführte, er habe im direkten Gespräch mit dem Mitarbeiter verneint, eine Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat zu haben. Dies widerspricht seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er stets sämtliche relevanten Informationen und Dokumente zu seiner Person offengelegt habe, wobei er im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift lediglich angibt, er habe seinen (ukrainischen) Pass, seinen Führerschein sowie seinen slowakischen Firmenpass vorgelegt, ohne auf das unterlassene Vorweisen der slowakischen Aufenthaltsbewilligung einzugehen. Konkret erklärt er somit weder in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör noch in der Beschwerdeschrift, weshalb er jenes - entscheidende - Dokument nicht vorgewiesen hat. Sofern der Beschwerdeführer angibt, er habe die Formulare mit Google Translate übersetzen müssen, weshalb ihm allfällige Fehler dieses Übersetzungsprogramms nicht zur Last gelegt werden könnten, ist festzuhalten, dass es sich bei der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine um ein Formular auf Ukrainisch (mit deutscher Übersetzung) handelt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die Fragen verstanden und korrekt beantwortet zu haben (SEM-Akte [...]), womit die Argumentation mit Verständnisproblemen nicht zu überzeugen vermag. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im selben Formular angegeben, von Beruf (...) («[...]») zu sein (SEM-Akte [...]), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Bedeutung seiner entsprechenden Angaben sowie des slowakischen Aufenthaltstitels ebenfalls bewusst gewesen sein muss. Nach dem Gesagten ist die Ansicht der Vorinstanz zu stützen, wonach der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich wesentliche Tatsachen - nämlich den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels in einem sicheren Drittstaat - verschwiegen hat.

7.3 Die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 lit. a AsylG setzt weiter voraus, dass die verschwiegene Tatsache zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt hätte, wäre sie bereits während des entsprechenden Verfahrens bekannt gewesen (vgl. oben E. 7. 1). Davon ist bei der vorliegenden Konstellation, in der der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat verfügt, auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Im Übrigen stellt gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. d AsylG ein ordentliches Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat, in den die schutzbedürftige Person zurückkehren kann, ebenfalls einen Widerrufsgrund dar. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über ein solches in der Slowakei, wo er während rund eineinhalb Jahren gearbeitet und gelebt hat. Die Slowakei hat sodann dem Rückübernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt und angegeben, sein Aufenthalt in der Slowakei sei «legal and safe» (SEM-Akte [...]). Mithin wäre vorliegend auch der Widerrufsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. d AsylG einschlägig gewesen. Schliesslich wird - der Vollständigkeit halber - darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten grundsätzlich von vornherein nicht unter die Kategorie der Schutzbedürftigen im Sinne der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gefallen wäre, da er seinen Wohnsitz am 24. Februar 2022 - seit längerer Zeit - nicht in der Ukraine hatte (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6).

7.4 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei unangemessen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts den Missbrauch sowie das Unter- und Überschreiten des Ermessens umfasst, nicht aber die Angemessenheit (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Vorliegend sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz in der Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Im Übrigen betreffen die in der Beschwerde unter dem «Beschwerdegrund» der Unangemessenheit vorgebrachten Argumente mehrheitlich sinngemäss die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und werden nachfolgend unter E. 9 geprüft.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers zu recht widerrufen hat, wobei im Übrigen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zu dessen Gewährung grundsätzlich gar nie bestanden hätten.

8. 
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

9.   

9.1.  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).

Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2.   

9.2.1.  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.2.2.  Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.

9.2.3.  Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei grundsätzlich zumutbar ist.

9.2.4.  Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil zu Griechenland E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

9.2.5 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem Krieg in der Ukraine hätten die Spannungen im ganzen slawischen Raum zugenommen, die slowakische Regierung habe den Ausnahmezustand verhängt und das Risiko terroristischer Anschläge oder Entführungen könne auch in der Slowakei nicht ausgeschlossen werden, wobei überdies klar sei, dass bei einem Fall der Ukraine die Slowakei eines der nächsten Länder wäre, das von Russland angegriffen würde, weshalb potenziell auch eine Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers entstehen könne, sind diese Ausführungen grösstenteils rein spekulativer Natur. Im Übrigen vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer, ein gemäss Aktenlage gesunder junger Mann, hat gemäss eigenen Angaben rund eineinhalb Jahre in der Slowakei - und der Tschechischen Republik - gelebt und als Privatunternehmer (...) angeboten (vgl. SEM-Akte [...]). Sofern er vorbringt, das Unternehmen sei seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie geschlossen und er habe in der Slowakei keine Freunde, keine Bekannte, keine Arbeit und keine Unterkunft, überzeugt dies nicht, wurde doch sein slowakischer Aufenthaltstitel am [...] November 2020 und somit während der Pandemie ausgestellt. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel beantragt bzw. erhalten hat, obwohl er angeblich gar keine Existenzgrundlage (mehr) gehabt habe. Es liegen mithin keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Im Übrigen haben die slowakischen Behörden in ihrer Zustimmung zur Rückübernahme explizit vermerkt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in jenem Land sei «legal and safe», was darauf hindeutet, dass die slowakischen Behörden auch bereit wären, ihm Schutz zu gewähren oder dies bereits getan haben. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, seine Schwester lebe seit rund neun Jahren in der Schweiz und er habe hierzulande Freunde sowie eine Freundin gefunden, weshalb er hier leben möchte, ist dieser Wunsch zwar aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, vermag aber die Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer doch erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält. Es ergibt sich aus den Akten zudem auch nicht, dass sich seine minderjährigen Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Schliesslich vermag auch das Vorbringen, er habe in der Schweiz eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle gefunden und seine Arbeitskraft werde hier gebraucht, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der als Beweis hierfür eingereichte Arbeitsvertrag ist im Übrigen nicht unterschrieben (Beilage Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, SEM-Akte [...]) bzw. nur vom Beschwerdeführer selbst - unvollständig - unterschrieben (Beilage 2 der Beschwerdeschrift).

Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in die Slowakei zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

9.2.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.

9.3.  Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich die Slowakei (vgl. oben F.) ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 

9.4.  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

10.  Zur von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung aus dem Schengen-Raum (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gilt es Folgendes festzustellen: Öffentliches Recht gilt grundsätzlich nur in dem Staat, der es erlässt und untersteht somit dem Territorialprinzip. Ausserhalb seiner Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, zum Beispiel wo dies durch Staatsvertrag vereinbart ist oder durch Völkergewohnheitsrecht (vgl. BGE 112 V 397 E. 1b; Kaufmann Christine, Staatsrecht, 2021, Rz. 37 ff.). Beim vorliegenden Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes handelt es sich um ein nationales Verfahren, weshalb der Vorinstanz mangels staatsvertraglicher Regelung keine Kompetenz zur Wegweisung aus dem Schengen-Raum zukommt. Aufgrund des Fehlens auch anderer Ausnahmen zum Territorialitätsprinzip entfaltet die angefochtene Verfügung, somit auch Dispositivziffer 3, ihre Rechtswirkung mithin lediglich auf Schweizerischem Staatsgebiet (vgl. Urteil des BVGer E-4067/2022 vom 28. September 2022 E. 2).

11. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.   

12.1. 
Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

12.2.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

David R. Wenger

Giulia Marelli

 

 

Versand:

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Deskriptoren
beschwerdeführer
vorinstanz
entscheid
schweiz
neffe
ukraine
slowakei
drittstaat
bundesverwaltungsgericht
akte
vorübergehender schutz
person
sachverhalt
aufenthaltsbewilligung
verfahren
beschwerdeschrift
dauer
schweizer bürgerrecht
schriftlichkeit
landesverweisung
leben
bundesrecht
politische ausweisung
arbeit
frage
widerruf
zumutbarkeit des wegweisungsvollzugs(asylrecht)
staat
ausführung
kanton
rahm
angemessenheit
begriff
wissen
kenntnis
strafe
abweisung
rechtsstellung
aufenthalt
mitwirkungspflicht
beilage
staatsvertrag
besitz
unterschrift
beweis
richtigkeit
bundesrat
gewalt
regierung
russland
grenze
staatsgebiet
einzelrichter
zahl
sachverhaltsfeststellung
verordnung
ermessen
voraussehbarkeit
erhaltung
lediger
gesetz
grausamkeit
mann
flucht
vermutung
frist
region
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beruf
herkunftsstaat
sprache
behörde
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angriff
ausserhalb
kategorie
arbeitgeber
efta
missbrauch
griechenland
international
subjektiv
betroffene person
schriftenwechsel
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steuer
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beauftragter
wiese
amtssprache
deutsch
mehrheit
meinung
gesuch an eine behörde
rechtshilfegesuch
nichtigkeit
beschwerdegrund
schriftstück
widerruf des vorübergehenden schutzes
falsche angabe
bürgerkrieg
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
arbeitnehmer
staatsangehörigkeit
ausländer
rechtliches gehör
gefahr(allgemein)
staatlicher notstand
amtliches formular
zuständigkeit
übersetzer
rückkehr
allgemeinverfügung
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge
jagdgerät
ware
bedürftigkeit(allgemein)
völkerrecht
begründung des entscheids
rückübernahme dublin
geschwister
schengener übereinkommen
angabe(allgemein)
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