Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4722/2008
{T 0/2}

Urteil vom 27. November 2008

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, ihren letzten Wohnsitz Teheran am 23. August 2005 und gelangten in einem Personenwagen nach Maku im Grenzgebiet zur Türkei, wo sie für zehn Tage untergetaucht sind. Wiederum per Auto sowie zu Fuss sind sie hiernach in die Türkei eingereist, von wo sie in einem Lieferwagen über ihnen unbekannte Länder am 27. September 2005 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 21. Oktober 2005 fanden in Altstätten die Empfangsstellenbefragungen statt und am 13. Dezember 2005 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe ab 1999 seinen obligatorischen Militärdienst in der Stadt (...) bei der iranischen Revolutionsgarde Sepah e Pasdaran geleistet, wo er ab dem Jahr 2000 dem Funktionär E._______ unterstellt gewesen sei. Dieser habe ihm nach etwa zwei Monaten ein lukratives Angebot unterbreitet, damit er als dessen Privatchauffeur arbeite. In der Folge habe er E._______ zweimal die Woche an eine bestimmte Adresse in (...) gefahren, wobei er erst später herausgefunden habe, dass es sich beim dortigen Gebäude um ein inoffizielles Gefängnis gehandelt habe. Ende des Jahres 2000 habe man ihn erstmals in das Gefängnis hereingeführt und von ihm verlangt, aktiv bei Folterungen mitzuwirken. Von da an bis zu seiner Ausreise habe er teilweise als Folterer gearbeitet. Dabei habe er zunehmend psychische Probleme bekommen und mehrere seiner Anträge, aus dieser Tätigkeit aussteigen zu können, seien unter Todesdrohungen abgelehnt worden. Schliesslich habe er einen ihm Ende August 2005 gewährten Urlaub genutzt, um sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind C._______ mit Hilfe von Schleppern aus dem Iran abzusetzen. Nach seiner Flucht sei er von den Sicherheitskräften an seinem Wohnort wie auch bei seinen Schwiegereltern gesucht worden. Dabei seien persönliche Dokumente von ihm und von seiner Ehefrau beschlagnahmt sowie sein Vater und sein Bruder während einer Woche von den Sicherheitskräften festgehalten worden.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Probleme geltend, sondern erklärte, wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen zu sein.
A.b Auf Antrag auf Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs vom 21. Oktober 2005 an Deutschland und Grossbritannien teilte das britische Home Office mit Faxbericht vom 5. Dezember 2005 mit, die Fingerabrücke des Beschwerdeführers stimmten mit jenen eines gewissen F._______, geboren (...), überein, welcher sich von 2003 bis 2005 in England als Asylbewerber aufgehalten habe. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Anhörung mündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei dieser erklärte, bei dem unter seinen Fingerabdrücken erfassten F._______ handle es sich um einen alten Schulkollegen, der seit einigen Jahren in England lebe.

B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe hätten glaubhaft gemacht werden können. Sodann könne aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, ebensowenig seien zur Feststellung derselben oder eines allfälligen Wegweisungshindernisses weitere Abklärungen erforderlich.

C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 24. Juli 2008 einbezahlt.

E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden drei ärztliche Zeugnisse sowie eine Anmeldung zur Untersuchung, alle betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu den Akten.

F.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs).

2.1 In formellrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe die Rüge, der Nichteintretensentscheid des BFM verletze Art. 37 AsylG, wonach ein solcher innert zehn Arbeitstagen zu treffen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 bis 34 AsylG selbst dann ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, wenn die Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 AsylG überschritten ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und dem BFM folglich kein Rechtsfolgeermessen einräumen. Vielmehr muss das BFM einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15). Daraus ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3. Indessen hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeinstanz über die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen der Eintretensprüfung zu befinden.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.

4.
Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. September 2005 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

5.
5.1 Das BFM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da diese keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hätten, obschon sie schriftlich auf die entsprechende Verpflichtung hingewiesen worden seien. Die Begründung, eine Papierbeschaffung sei den Beschwerdeführenden nicht möglich, da ihre Dokumente zwei Wochen zuvor bei einer Hausdurchsuchung im Haus der Schwiegereltern beschlagnahmt worden seien, lasse die Papierlosigkeit nicht als entschuldbar im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erscheinen, zumal die Beschwerdeführenden auch der Aufforderung, zumindest Ausweisduplikate zu beschaffen, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht nachgekommen seien.

Im Rahmen der Prüfung, der vorgenannten Schutzklauseln (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) führte das BFM zunächst aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und deshalb nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es erscheine unwahrscheinlich, dass dieser während fünf Jahren für die Sepah e Pasdaran ohne eigentlichen Arbeitsvertrag und mir der Entlöhnung direkt aus der Tasche seines Vorgesetzten angestellt gewesen sei. Daneben wirke es abwegig, dass die Revolutionsgarde ihn auch nach seinen wiederholten Ersuchen um Freistellung als Folterer beschäftigt habe, wenn er doch nach eigenen Angaben dazu gar nicht fähig gewesen sei. Diese Einschätzung werde zudem nachhaltig durch die Erkenntnis des BFM gestützt, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 unter anderer als der in der Schweiz angegebenen Identität in England gelebt habe. Bei einem positiven Fingerabdruckvergleich handle es sich um eine unumstössliche Tatsache, sodass der Einwand, F._______ sei ein alter Schulkollege, nicht gehört werden könne. Insgesamt sei festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststehe, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit reduziere und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen einschränke. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen seiner Tätigkeit als Folterer sowie des von ihm verschwiegenen England-Aufenthalts könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde.

Die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Da sich die Verfolgung ihres Ehemannes als unglaubhaft herausgestellt habe, könne auch keine begründete Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung bestehen.
Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, welche dem Wegweisungsvollzug im Sinne der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit entgegenstehen würden.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der - zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bestehenden - Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. In der Tat sind mit der Begründung, die Dokumente der Beschwerdeführenden seien bei einer Hausdurchsuchung im Haus der Schwiegereltern beschlagnahmt worden, keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Tatsache dargetan, dass bis zum heutigen Tag weder Identitätspapiere noch Duplikate derselben beigebracht worden sind.

5.3 Weiter ist - wie ausgeführt - zu prüfen, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sie die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) hätte feststellen müssen.
5.3.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weswegen die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Schutzklausel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
5.3.2 Auch im Hinblick auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist der Entscheid des BFM nicht zu beanstanden. Zunächst sind die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhalts derart realitätsfremd und unglaubhaft ausgefallen, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft entbehrlich erscheinen.
5.3.2.1 Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden nämlich erhebliche Zweifel an der angeblichen Tätigkeit als Folterer für die Sepah e Pasdaran geweckt. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM erscheinen die geschilderten Umstände und Rahmenbedingungen (Fehlen eines Arbeitsvertrags, Barbezahlung) dieser Tätigkeit offensichtlich abwegig.
5.3.2.2 Sodann ist die Behauptung, man hätte ihn weiter als Folterer beschäftigt, obschon er dies gar nicht gekonnt und daher mehrfach um seine Freistellung gebeten habe, in ihrem Kontext nicht nachvollziehbar. Bei der Sepah e Pasdaran handelt es sich um eine Militärorganisation, die stark ideologisch und religiös überlagert ist. Die auf Anordnung Khomeinis 1979 gegründete Elitetruppe der Revolutionswächter stellt im Iran ein wichtiges - wenn nicht das wichtigste - Machtinstrument des klerikalen Sicherheitsapparats dar. Entsprechend der wörtlichen Übersetzung "Armee der Wächter der islamischen Revolution" besteht die Hauptaufgabe der Revolutionsgarde in der Bekämpfung gegnerischer politischer Strömungen. Die Tatsache, dass die Sepah e Pasdaran etwa für die militärische und ideologische Ausbildung jener libanesischen Aktivisten verantwortlich zeichnete, die sich später zur Hisbollah formierten, mag die Dimension und die ideologische Prägung dieser Bemühungen beispielhaft dokumentieren. Vor diesem Hintergrund ist absolut undenkbar, dass die Sepah e Pasdaran in ihren Reihen Akteure dulden würde, welche von der ihr zugrunde liegenden Ideologie oder der gewählten Vorgehensweise nicht überzeugt sind.
5.3.2.3 Hinzu tritt der Umstand, dass sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitfenster seiner Tätigkeit als Folterer als offensichtlich unwahr erweist, zumal er sich von 2003 bis 2005 erwiesenermassen als Asylsuchender in England aufgehalten hat.
5.3.2.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich dargetan, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie allfälliger Wegweisungshindernisse seien auch deshalb notwendig, da der Beschwerdeführer durch die Ereignisse im Iran sowie in England und Belgien psychisch und physisch derart belastet sei, dass er seit der Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt werde.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung dieses Vorbringens folgende Dokumente zu den Akten:
- Schreiben der Hausärztin Dr. G._______ vom 17. Januar 2006: Anmeldung des Beschwerdeführers zur Gesprächstherapie bei Dr. H._______, Psychiater FMH, wegen Verdachts einer mittelgradigen depressiven Episode.
- Ärztliches Zeugnis von Dr. H._______ vom 5. Mai 2006: Diagnose: Mittelgradige depressive Episode sowie dringender Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS).
- Schreiben von Dr. H._______ an die I._______ vom 8. Juni 2006, in welchem er das Vorliegen einer PTBS sowie einer mindestens mittelgradigen Depression beim Beschwerdeführer diagnostiziert und Angaben über dessen Medikation macht.
- Bestätigungsschreiben von Dr. H._______ an die Asylhilfe Bern vom 22. Juli 2008 mit der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) beim Beschwerdeführer, sowie der Bestätigung, dass während des letzten Jahres eine konsequente Psychopharmakotherapie durchgeführt worden sei.
Die Notwendigkeit, zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen auf ein Asylgesuch einzutreten, kann sich für das BFM nur aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten ergeben. Zur Beurteilung der Frage, ob das BFM zu Recht auf die vorliegenden Asylgesuche nicht eingetreten ist, muss demgemäss auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abgestellt werden. Hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ist dabei festzustellen, dass entsprechende Vorbringen erst auf Beschwerdeebene erfolgten, wohingegen den - dem BFM seinerzeit als Entscheidgrundlage zur Verfügung stehenden - Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf allfällige Gesundheitsprobleme zu entnehmen sind. Die Vorinstanz hat dementsprechend im Entscheidzeitpunkt zu Recht festgestellt, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG entbehrlich erschienen.
Wenngleich die Beschwerdeinstanz nur im Rahmen der Eintretensprüfung - mithin gestützt auf die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Aktenlage - über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat, ist gleichfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind. Durchaus können nämlich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann.
Vorliegend ist damit zu untersuchen, ob die seinerzeit zutreffende Feststellung der Vorinstanz, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers seien entbehrlich, vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten - und mit Eingabe vom 28. Juli 2008 belegten - Krankheitsbilder für sich weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann.

In seiner Beurteilung vom 8. Juni 2006 stellte der behandelnde Arzt das vorliegende Krankheitsbild in direkten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Kontakten mit der Spezialpolizei im Iran.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S. D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers (resp. vorliegendenfalls des Täters) sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Foltererfahrungen beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Damit ist zunächst gesagt, dass der allein auf Anamnese beruhende, vom Spezialarzt vermutete Zusammenhang zwischen PTBS und den behaupteten Ereignissen die Letzteren für sich nicht zu beweisen vermag. Indessen sind die Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen seines Patienten nicht von vornherein belanglos, sondern im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Vorliegendenfalls vermag die Vermutung des behandelnden Arztes, der beim Beschwerdeführer festgestellten PTBS würden seine behaupteten Kontakte mit der Spezialpolizei zugrunde liegen, angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Damit ist den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kein Beweiswert zuzumessen, der eine Rückweisung an das BFM zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermöchte.

5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung auch kein Anlass für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen bestand. Zwar ist die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), und es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Insbesondere wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die obgenannten - überwiegend aus dem Jahr 2006 datierenden - Arztzeugnisse bereits auf erstinstanzlicher Ebene zu den Akten zu reichen. Da sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Nichteintretensentscheids im Wegweisungspunkt auch materiell zur Sache zu äussern hatte, verfügt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich über volle Beurteilungszuständigkeit. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen (Ziff. 6.3) verwiesen werden.
Angesichts der offenkundigen Unwahrheit der Ausführungen des Beschwerdeführers und infolge fehlender Hinweise auf die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ist das BFM insgesamt zu Recht zum Schluss gelangt, dass das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der Anhörung - ohne weitere Abklärungen - festgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Der von ihr geltend gemachten Reflexverfolgung ist angesichts der obenstehenden Ausführungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) jede Grundlage entzogen.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden ersichtlich sind, deren Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung nicht festgestellt werden konnte und kein Bedarf zusätzlicher Abklärungen zur Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestand. Das BFM sah sich aufgrund der Anhörung und gestützt auf den damaligen Aktenstand zu Recht nicht veranlasst, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten.

5.6 Die Beschwerdeschrift enthält weitere neue Vorbringen, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und dementsprechend der Vorinstanz als Entscheidgrundlage nicht zur Verfügung standen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.2.4) zu würdigen sind.
5.6.1 Als neues Sachverhaltselement ist der Rechtsmitteleingabe zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert sei, sowie beide Kinder die christliche Taufe empfangen hätten. Dieses Vorbringen wird mit einer Bestätigung von Taufen und Übertritt (Beschwerdebeilage 4) untermauert. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, aus der christlichen Glaubenszugehörigkeit würden den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile erwachsen.

Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen und betreiben diese aktiv Missionsarbeit. Dies, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen ausführlich: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der SFH vom 18. Oktober 2005).
Gemäss eigenen Aussagen und dem vorliegenden Aktenstand sind die Glaubensbekenntnisse (Konvertierung, Taufen) am (...) 2008 - also nach der Ausreise aus dem Iran - erfolgt. Damit ist zunächst gesagt, dass diese erst nach der Ausreise geschaffenen Faktoren zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, begründen könnten, jedoch gleichzeitig nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung, da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handeln würde (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Sodann sind im Ausland erfolgte Glaubensbekenntnisse typischerweise ungeeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen. Auch ergeben sich aus der Beschwerdeschrift und den eingereichten Dokumenten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer römisch-katholischen Religionsgemeinschaft eine exponierte, über die blosse Mitgliedschaft hinausgehende, Stellung inne hätte. Damit erscheint es umso unwahrscheinlicher, dass die Konversion der Beschwerdeführerin und die Taufe deren Kinder öffentlich bekannt geworden und damit den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt wären.

Im Ergebnis handelt es sich bei den genannten Glaubensbekenntnissen offensichtlich nicht um Faktoren, welche zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erforderten und damit eine Rückweisung der Angelegenheit an das BFM gebieten würden.
5.6.2 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an nicht näher bestimmten Protestkundgebungen teilgenommen. Als Beilage enthält die Beschwerde zwei entsprechende Fotoausdrucke aus dem Internet, auf welchen der Beschwerdeführer inmitten von Demonstrationsteilnehmern zu sehen ist.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Aussagen nicht bereits im Iran regimekritisch betätigt hat. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, zumal die vereinzelte Teilnahme an Proteskundgebungen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Dies umso weniger, als dass auf dem Internet täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen und der Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird.

Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer klarerweise auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.

5.7 Zusammenfassend folgt, dass das BFM zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Indessen werfen die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten ärztlichen Dokumente die Frage auf, ob allenfalls gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den von der Hausärztin Dr. G._______ im Schreiben vom 17. Januar 2006 geäusserte Verdacht des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode hat der Facharzt Dr. H._______ mit Zeugnis vom 5. Mai 2006 bestätigt und seinerseits den dringenden Verdacht auf Vorliegen einer PTBS geäussert. Einem Schreiben von Dr. H._______ vom 8. Juni 2006 an die I._______ ist die Diagnose einer mindestens mittelgradigen Depression und einer PTBS zu entnehmen. Ebenfalls wird in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführer werde sich zur Terminvereinbarung bei der Beratungsstelle melden, wobei nicht aktenkundig ist, ob der Beschwerdeführer diesem Vorhaben nachgekommen ist. Schliesslich liegt ein Bestätigungsschreiben vom 22. Juli 2008 des genannten Facharztes zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vor, worin ein andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) diagnostiziert und bestätigt wird, dass während des letzten Jahres eine Psychopharmakotherapie durchgeführt worden sei.
Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ehemaligen ARK führen medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).

Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Beschwerden leidet, welches eine bereits länger andauernde psychotherapeutische, medikamentös gestützte Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht offenbar dringend angezeigt erscheint. Dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheitsprogramm entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche und psychotherapeutische Betreuung gerade in Teheran ohne Weiteres erhältlich ist. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug für die Beschwerdeführenden noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutrifft. Es ist damit festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt.
Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran sprechen würden. Mit (...) und (...) Jahren sind sie noch junge Menschen, welche von Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Iran gelebt haben. In der Heimat haben sie ein familiäres Beziehungsnetz in (...) und Teheran, wo die Eltern und Geschwister jeweils eines Beschwerdeführers leben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden über einen Mittelschulabschluss, womit ihnen eine berufliche Integration möglich sein sollte.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte und allfällige gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers im Iran behandelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten und hat die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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