Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4722/2008{T 0/2}
Urteil
vom 27. November 2008
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter
Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______,
geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
deren gemeinsame Kinder C._______,
geboren (...),
D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne
Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration
(BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer
Volkszugehörigkeit, ihren letzten Wohnsitz Teheran am 23. August 2005 und gelangten in einem Personenwagen
nach Maku im Grenzgebiet zur Türkei, wo sie für zehn Tage untergetaucht sind. Wiederum per
Auto sowie zu Fuss sind sie hiernach in die Türkei eingereist, von wo sie in einem Lieferwagen über
ihnen unbekannte Länder am 27. September 2005 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag
um Asyl nachsuchten. Am 21. Oktober 2005 fanden in Altstätten die Empfangsstellenbefragungen statt
und am 13. Dezember 2005 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM.
Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe ab 1999 seinen obligatorischen Militärdienst
in der Stadt (...) bei der iranischen Revolutionsgarde Sepah e Pasdaran geleistet, wo er ab dem Jahr
2000 dem Funktionär E._______ unterstellt gewesen sei. Dieser habe ihm nach etwa zwei Monaten ein
lukratives Angebot unterbreitet, damit er als dessen Privatchauffeur arbeite. In der Folge habe er E._______
zweimal die Woche an eine bestimmte Adresse in (...) gefahren, wobei er erst später herausgefunden
habe, dass es sich beim dortigen Gebäude um ein inoffizielles Gefängnis gehandelt habe. Ende
des Jahres 2000 habe man ihn erstmals in das Gefängnis hereingeführt und von ihm verlangt,
aktiv bei Folterungen mitzuwirken. Von da an bis zu seiner Ausreise habe er teilweise als Folterer gearbeitet.
Dabei habe er zunehmend psychische Probleme bekommen und mehrere seiner Anträge, aus dieser Tätigkeit
aussteigen zu können, seien unter Todesdrohungen abgelehnt worden. Schliesslich habe er einen ihm
Ende August 2005 gewährten Urlaub genutzt, um sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen
Kind C._______ mit Hilfe von Schleppern aus dem Iran abzusetzen. Nach seiner Flucht sei er von den Sicherheitskräften
an seinem Wohnort wie auch bei seinen Schwiegereltern gesucht worden. Dabei seien persönliche Dokumente
von ihm und von seiner Ehefrau beschlagnahmt sowie sein Vater und sein Bruder während einer Woche
von den Sicherheitskräften festgehalten worden.
Die Beschwerdeführerin machte keine
eigenen Probleme geltend, sondern erklärte, wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen
zu sein.
A.b Auf Antrag auf Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs vom 21. Oktober 2005
an Deutschland und Grossbritannien teilte das britische Home Office mit Faxbericht vom 5. Dezember 2005
mit, die Fingerabrücke des Beschwerdeführers stimmten mit jenen eines gewissen F._______, geboren
(...), überein, welcher sich von 2003 bis 2005 in England als Asylbewerber aufgehalten habe. Zu
diesem Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Anhörung
mündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei dieser erklärte, bei dem unter seinen
Fingerabdrücken erfassten F._______ handle es sich um einen alten Schulkollegen, der seit einigen
Jahren in England lebe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (
AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte
es aus, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass hierfür entschuldbare
Gründe hätten glaubhaft gemacht werden können. Sodann könne aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3
und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden,
ebensowenig seien zur Feststellung derselben oder eines allfälligen Wegweisungshindernisses weitere
Abklärungen erforderlich.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
D.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden
eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 24. Juli 2008 einbezahlt.
E.
Mit
Eingabe vom 28. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden drei ärztliche Zeugnisse sowie eine
Anmeldung zur Untersuchung, alle betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu den
Akten.
F.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten, und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (
VGG,
SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (
VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR 173.110]).
1.2
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
, 50
und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das
BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs).
2.1
In formellrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe die Rüge, der Nichteintretensentscheid
des BFM verletze Art. 37
AsylG, wonach ein solcher innert zehn Arbeitstagen zu treffen sei. Hierzu ist
festzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 bis
34
AsylG selbst dann ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, wenn die Entscheidungsfrist
von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37
AsylG überschritten ist. Dies ergibt sich insbesondere
daraus, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände nicht als "Kann-Bestimmungen"
ausgestaltet sind und dem BFM folglich kein Rechtsfolgeermessen einräumen. Vielmehr muss das BFM
einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis
34
AsylG erfüllt ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [
EMARK] 2002 Nr. 15). Daraus ergibt sich, dass der vorinstanzliche
Entscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32
-35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3. Indessen hat der Gesetzgeber
mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs.
3
AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Mit anderen Worten hat
die Beschwerdeinstanz über die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen der Eintretensprüfung
zu befinden.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt
ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung
mit Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(
AuG,
SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
4.
Die Vorinstanz trat
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28.
September 2005 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches
Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a
-c
AsylG findet diese Norm
keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren
entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf die Art. 3
und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
5.
5.1 Das BFM ist auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da diese keinerlei Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hätten, obschon sie schriftlich auf die entsprechende Verpflichtung hingewiesen
worden seien. Die Begründung, eine Papierbeschaffung sei den Beschwerdeführenden nicht möglich,
da ihre Dokumente zwei Wochen zuvor bei einer Hausdurchsuchung im Haus der Schwiegereltern beschlagnahmt
worden seien, lasse die Papierlosigkeit nicht als entschuldbar im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG
erscheinen, zumal die Beschwerdeführenden auch der Aufforderung, zumindest Ausweisduplikate zu beschaffen,
bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht nachgekommen seien.
Im Rahmen der Prüfung,
der vorgenannten Schutzklauseln (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c
AsylG) führte das BFM zunächst
aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und deshalb nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7
AsylG. Es erscheine unwahrscheinlich, dass dieser während fünf Jahren für
die Sepah e Pasdaran ohne eigentlichen Arbeitsvertrag und mir der Entlöhnung direkt aus der Tasche
seines Vorgesetzten angestellt gewesen sei. Daneben wirke es abwegig, dass die Revolutionsgarde ihn auch
nach seinen wiederholten Ersuchen um Freistellung als Folterer beschäftigt habe, wenn er doch nach
eigenen Angaben dazu gar nicht fähig gewesen sei. Diese Einschätzung werde zudem nachhaltig
durch die Erkenntnis des BFM gestützt, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 unter anderer
als der in der Schweiz angegebenen Identität in England gelebt habe. Bei einem positiven Fingerabdruckvergleich
handle es sich um eine unumstössliche Tatsache, sodass der Einwand, F._______ sei ein alter Schulkollege,
nicht gehört werden könne. Insgesamt sei festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführenden
nicht feststehe, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit reduziere und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen
einschränke. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen seiner Tätigkeit als Folterer sowie des
von ihm verschwiegenen England-Aufenthalts könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden,
dass er von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin
mache keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Da sich die Verfolgung ihres Ehemannes als unglaubhaft
herausgestellt habe, könne auch keine begründete Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung
bestehen.
Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, welche dem Wegweisungsvollzug im Sinne
der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit entgegenstehen würden.
5.2
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt auf
Grund der - zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bestehenden - Aktenlage ebenfalls zum Schluss,
dass auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. In der Tat sind mit der Begründung, die Dokumente
der Beschwerdeführenden seien bei einer Hausdurchsuchung im Haus der Schwiegereltern beschlagnahmt
worden, keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG für die Tatsache
dargetan, dass bis zum heutigen Tag weder Identitätspapiere noch Duplikate derselben beigebracht
worden sind.
5.3 Weiter ist - wie ausgeführt - zu prüfen, ob von der Vorinstanz
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft
hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sie die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs.
3 Bst. c
AsylG) hätte feststellen müssen.
5.3.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass
das BFM zutreffend festgestellt hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht, weswegen die Flüchtlingseigenschaft
nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Schutzklausel
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
5.3.2 Auch im Hinblick
auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG ist der Entscheid des BFM nicht zu beanstanden. Zunächst sind die
Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhalts derart realitätsfremd
und unglaubhaft ausgefallen, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
entbehrlich erscheinen.
5.3.2.1 Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden nämlich
erhebliche Zweifel an der angeblichen Tätigkeit als Folterer für die Sepah e Pasdaran geweckt.
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM erscheinen die geschilderten Umstände und
Rahmenbedingungen (Fehlen eines Arbeitsvertrags, Barbezahlung) dieser Tätigkeit offensichtlich abwegig.
5.3.2.2
Sodann ist die Behauptung, man hätte ihn weiter als Folterer beschäftigt, obschon er dies gar
nicht gekonnt und daher mehrfach um seine Freistellung gebeten habe, in ihrem Kontext nicht nachvollziehbar.
Bei der Sepah e Pasdaran handelt es sich um eine Militärorganisation, die stark ideologisch und
religiös überlagert ist. Die auf Anordnung Khomeinis 1979 gegründete Elitetruppe der Revolutionswächter
stellt im Iran ein wichtiges - wenn nicht das wichtigste - Machtinstrument des klerikalen Sicherheitsapparats
dar. Entsprechend der wörtlichen Übersetzung "Armee der Wächter der islamischen Revolution"
besteht die Hauptaufgabe der Revolutionsgarde in der Bekämpfung gegnerischer politischer Strömungen.
Die Tatsache, dass die Sepah e Pasdaran etwa für die militärische und ideologische Ausbildung
jener libanesischen Aktivisten verantwortlich zeichnete, die sich später zur Hisbollah formierten,
mag die Dimension und die ideologische Prägung dieser Bemühungen beispielhaft dokumentieren.
Vor diesem Hintergrund ist absolut undenkbar, dass die Sepah e Pasdaran in ihren Reihen Akteure dulden
würde, welche von der ihr zugrunde liegenden Ideologie oder der gewählten Vorgehensweise nicht
überzeugt sind.
5.3.2.3 Hinzu tritt der Umstand, dass sich das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Zeitfenster seiner Tätigkeit als Folterer als offensichtlich unwahr erweist, zumal er sich
von 2003 bis 2005 erwiesenermassen als Asylsuchender in England aufgehalten hat.
5.3.2.4 Auf Beschwerdeebene
wird schliesslich dargetan, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie allfälliger Wegweisungshindernisse seien auch deshalb notwendig, da der Beschwerdeführer
durch die Ereignisse im Iran sowie in England und Belgien psychisch und physisch derart belastet sei,
dass er seit der Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt werde.
Mit Eingabe vom 28.
Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung dieses Vorbringens folgende Dokumente
zu den Akten:
- Schreiben der Hausärztin Dr. G._______ vom 17. Januar 2006:
Anmeldung des Beschwerdeführers zur Gesprächstherapie bei Dr. H._______, Psychiater
FMH, wegen Verdachts einer mittelgradigen depressiven Episode.
- Ärztliches Zeugnis
von Dr. H._______ vom 5. Mai 2006: Diagnose: Mittelgradige depressive Episode sowie dringender
Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS).
- Schreiben
von Dr. H._______ an die I._______ vom 8. Juni 2006, in welchem er das Vorliegen einer PTBS sowie
einer mindestens mittelgradigen Depression beim Beschwerdeführer diagnostiziert
und Angaben über dessen Medikation macht.
- Bestätigungsschreiben von Dr.
H._______ an die Asylhilfe Bern vom 22. Juli 2008 mit der Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0) sowie
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) beim Beschwerdeführer,
sowie der Bestätigung, dass während des letzten Jahres eine konsequente Psychopharmakotherapie
durchgeführt worden sei.
Die Notwendigkeit, zwecks Vornahme zusätzlicher
Abklärungen auf ein Asylgesuch einzutreten, kann sich für das BFM nur aus den ihm zur Verfügung
stehenden Akten ergeben. Zur Beurteilung der Frage, ob das BFM zu Recht auf die vorliegenden Asylgesuche
nicht eingetreten ist, muss demgemäss auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
abgestellt werden. Hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ist dabei festzustellen,
dass entsprechende Vorbringen erst auf Beschwerdeebene erfolgten, wohingegen den - dem BFM seinerzeit
als Entscheidgrundlage zur Verfügung stehenden - Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf
allfällige Gesundheitsprobleme zu entnehmen sind. Die Vorinstanz hat dementsprechend im Entscheidzeitpunkt
zu Recht festgestellt, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG entbehrlich
erschienen.
Wenngleich die Beschwerdeinstanz nur im Rahmen der Eintretensprüfung - mithin gestützt
auf die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Aktenlage - über die Flüchtlingseigenschaft
zu befinden hat, ist gleichfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen Vorbringen im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens weitere Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind. Durchaus
können nämlich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes
Noven geltend gemacht werden (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht
bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann.
Vorliegend
ist damit zu untersuchen, ob die seinerzeit zutreffende Feststellung der Vorinstanz, zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers seien entbehrlich,
vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten - und mit Eingabe vom 28. Juli 2008
belegten - Krankheitsbilder für sich weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann.
In
seiner Beurteilung vom 8. Juni 2006 stellte der behandelnde Arzt das vorliegende Krankheitsbild in direkten
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Kontakten mit der Spezialpolizei im Iran.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S.
D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen
konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs.
2
AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung
aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung
im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen
und sozialen Stabilität des Opfers (resp. vorliegendenfalls des Täters) sowie von seiner kulturellen
Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung
oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Foltererfahrungen beruhen. Für das Vorliegen entsprechender
Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre
Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Damit ist zunächst
gesagt, dass der allein auf Anamnese beruhende, vom Spezialarzt vermutete Zusammenhang zwischen PTBS
und den behaupteten Ereignissen die Letzteren für sich nicht zu beweisen vermag. Indessen sind die
Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen seines Patienten nicht
von vornherein belanglos, sondern im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person
mit zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Vorliegendenfalls vermag die Vermutung
des behandelnden Arztes, der beim Beschwerdeführer festgestellten PTBS würden seine behaupteten
Kontakte mit der Spezialpolizei zugrunde liegen, angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht
zu überzeugen. Damit ist den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kein Beweiswert zuzumessen, der eine Rückweisung
an das BFM zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
zu rechtfertigen vermöchte.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Beurteilung auch kein Anlass für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen bestand. Zwar ist die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), und es kann
deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.
Insbesondere wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die obgenannten - überwiegend
aus dem Jahr 2006 datierenden - Arztzeugnisse bereits auf erstinstanzlicher Ebene zu den Akten zu reichen.
Da sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Nichteintretensentscheids im Wegweisungspunkt auch materiell zur
Sache zu äussern hatte, verfügt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich über volle
Beurteilungszuständigkeit. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen (Ziff. 6.3)
verwiesen werden.
Angesichts der offenkundigen Unwahrheit der Ausführungen des Beschwerdeführers
und infolge fehlender Hinweise auf die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ist das BFM insgesamt
zu Recht zum Schluss gelangt, dass das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund
der Anhörung - ohne weitere Abklärungen - festgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin
macht keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Der von ihr geltend gemachten Reflexverfolgung ist
angesichts der obenstehenden Ausführungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) jede Grundlage entzogen.
5.5
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe für
die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden ersichtlich sind, deren Flüchtlingseigenschaft
aufgrund der Anhörung nicht festgestellt werden konnte und kein Bedarf zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestand.
Das BFM sah sich aufgrund der Anhörung und gestützt auf den damaligen Aktenstand zu Recht nicht
veranlasst, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten.
5.6 Die Beschwerdeschrift
enthält weitere neue Vorbringen, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden
und dementsprechend der Vorinstanz als Entscheidgrundlage nicht zur Verfügung standen, jedoch durch
das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.2.4) zu würdigen
sind.
5.6.1 Als neues Sachverhaltselement ist der Rechtsmitteleingabe zunächst zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert sei, sowie beide Kinder
die christliche Taufe empfangen hätten. Dieses Vorbringen wird mit einer Bestätigung von Taufen
und Übertritt (Beschwerdebeilage 4) untermauert. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, aus
der christlichen Glaubenszugehörigkeit würden den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
in den Iran ernsthafte Nachteile erwachsen.
Im Islam werden das Judentum, das Christentum
(armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen,
deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen
Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie
Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in
persönlichen sowie glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften
verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch
sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl
traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den
traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen
Iranern offen und betreiben diese aktiv Missionsarbeit. Dies, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot
existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit,
den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie)
kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse
Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller
Strafbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum
Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile
wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation
ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner
neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich
etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich
gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der
den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen
ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert
und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen,
können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt
werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von
seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von
den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr
seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren,
müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den iranischen
Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung
im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen ausführlich: Florian Lüthy, Christen und
Christinnen im Iran, Themenpapier der SFH vom 18. Oktober 2005).
Gemäss eigenen Aussagen und
dem vorliegenden Aktenstand sind die Glaubensbekenntnisse (Konvertierung, Taufen) am (...) 2008 - also
nach der Ausreise aus dem Iran - erfolgt. Damit ist zunächst gesagt, dass diese erst nach der Ausreise
geschaffenen Faktoren zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, begründen könnten,
jedoch gleichzeitig nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung, da es sich um subjektive
Nachfluchtgründe handeln würde (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen
in
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Sodann
sind im Ausland erfolgte Glaubensbekenntnisse typischerweise ungeeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen
Behörden auf sich zu ziehen. Auch ergeben sich aus der Beschwerdeschrift und den eingereichten Dokumenten
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer römisch-katholischen
Religionsgemeinschaft eine exponierte, über die blosse Mitgliedschaft hinausgehende, Stellung inne
hätte. Damit erscheint es umso unwahrscheinlicher, dass die Konversion der Beschwerdeführerin
und die Taufe deren Kinder öffentlich bekannt geworden und damit den iranischen Behörden zur
Kenntnis gelangt wären.
Im Ergebnis handelt es sich bei den genannten Glaubensbekenntnissen
offensichtlich nicht um Faktoren, welche zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG erforderten und damit eine
Rückweisung der Angelegenheit an das BFM gebieten würden.
5.6.2 Schliesslich machten die
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an
nicht näher bestimmten Protestkundgebungen teilgenommen. Als Beilage enthält die Beschwerde
zwei entsprechende Fotoausdrucke aus dem Internet, auf welchen der Beschwerdeführer inmitten von
Demonstrationsteilnehmern zu sehen ist.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG
zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe
als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Was die politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass er sich
gemäss eigenen Aussagen nicht bereits im Iran regimekritisch betätigt hat. Sein in der Schweiz
begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen
Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung
bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, zumal die vereinzelte Teilnahme an Proteskundgebungen den
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht
namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Dies umso weniger, als dass auf dem Internet täglich
Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen und der Beschwerdeführer
in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird.
Es bestehen somit vorliegend
keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner
registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer klarerweise auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vor.
5.7 Zusammenfassend folgt,
dass das BFM zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG;
EMARK
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83
Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[
AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss
Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
EMRK,
SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz
wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art.
83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002
3818).
Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner
Gewalt vor. Indessen werfen die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten ärztlichen Dokumente die
Frage auf, ob allenfalls gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers individuelle Gründe
darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den von der Hausärztin
Dr. G._______ im Schreiben vom 17. Januar 2006 geäusserte Verdacht des Vorliegens einer mittelgradigen
depressiven Episode hat der Facharzt Dr. H._______ mit Zeugnis vom 5. Mai 2006 bestätigt und seinerseits
den dringenden Verdacht auf Vorliegen einer PTBS geäussert. Einem Schreiben von Dr. H._______ vom
8. Juni 2006 an die I._______ ist die Diagnose einer mindestens mittelgradigen Depression und einer PTBS
zu entnehmen. Ebenfalls wird in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführer werde sich zur Terminvereinbarung
bei der Beratungsstelle melden, wobei nicht aktenkundig ist, ob der Beschwerdeführer diesem Vorhaben
nachgekommen ist. Schliesslich liegt ein Bestätigungsschreiben vom 22. Juli 2008 des genannten Facharztes
zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vor, worin ein andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) diagnostiziert
und bestätigt wird, dass während des letzten Jahres eine Psychopharmakotherapie durchgeführt
worden sei.
Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ehemaligen ARK führen
medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs.
4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen,
die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen
Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich
allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement,
welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann
(vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
Es
besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen
Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter
Privatgutachten
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit kann als erstellt erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer unter nicht unerheblichen psychischen Beschwerden leidet, welches eine
bereits länger andauernde psychotherapeutische, medikamentös gestützte Behandlung erforderlich
gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht offenbar dringend angezeigt erscheint. Dem Mental
Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive
relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der Neunzigerjahre
wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheitsprogramm
entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche
und psychotherapeutische Betreuung gerade in Teheran ohne Weiteres erhältlich ist. Der Umstand,
dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz
entsprechen, macht den Vollzug für die Beschwerdeführenden noch nicht unzumutbar; dies wäre
einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl.
EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.,
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie
der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutrifft. Es ist damit
festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellt.
Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran sprechen würden. Mit (...) und (...)
Jahren sind sie noch junge Menschen, welche von Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Iran gelebt haben.
In der Heimat haben sie ein familiäres Beziehungsnetz in (...) und Teheran, wo die Eltern und Geschwister
jeweils eines Beschwerdeführers leben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden über
einen Mittelschulabschluss, womit ihnen eine berufliche Integration möglich sein sollte.
Zusammenfassend
kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration
gelingen sollte und allfällige gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers im Iran behandelbar
sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt
es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Das BFM ist
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten und hat die Wegweisung verfügt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen.
9. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1
VwVG), auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2
und 3
des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv
nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses
Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM,
Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
(...)
(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela
Freihofer Jan Feichtinger
Versand: