Sachverhalt:
A.
Mit
Verfügung vom 30. Juli 2009 stellte das BFM fest, der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer
erfülle aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft
und schloss ihn aus dem gleichen Grund von der Asylgewährung aus. Gleichzeitig wurde der Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
B.
Am
27. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
um Familiennachzug seiner Ehefrau, die er am 16. Januar 2011 im Sudan geheiratet hatte, und Einbezug
in die vorläufige Aufnahme. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ab.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit
Eingabe vom 30. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Behörde
erneut um Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau; diese überwies das Gesuch am 15. November 2012
mit einer negativen Stellungnahme an das BFM. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 lehnte das BFM das
Gesuch ab mit der Begründung, es stehe kein angemessener Wohnraum zur Verfügung und der
Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend Einnahmen, um ausreichend für den
Unterhalt der Familie zu sorgen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 24. April 2013 aus formellen Gründen nicht ein.
D.
D.a Am 5. Juli 2013
gelangte der Beschwerdeführer über seine inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin mit einer
als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe ans BFM und beantragte die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 9. Januar 2013. Er begehrte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten
sei. Seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familiennachzug sei
gutzuheissen.
Zur Begründung liess er ausführen, er lebe nun seit April 2008
in der Schweiz und sei am 30. Juli 2009 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Vor über
zwei Jahren habe er geheiratet; seine Ehefrau lebe im Sudan unter schwierigen Bedingungen. Das Aufenthaltsrecht
bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen müsse als längerfristig angesehen werden,
da ein hohes Rückkehrhindernis bestehe. Die einzige Möglichkeit ein Familienleben führen
zu können, sei deshalb die Familienzusammenführung in der Schweiz. Eine strikte Anwendung von
Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig.
Im Übrigen könne seine Wohnung neu von zwei Personen bewohnt werden und er befinde sich seit
18. Februar 2013 in einer Anstellung für Arbeit auf Abruf; zwar habe er nur ein unregelmässiges
Einkommen, sein Arbeitgeber sei aber sehr zufrieden mit ihm.
D.b Das BFM behandelte
das Gesuch als neues Gesuch um Familiennachzug, lehnte diesen mit Verfügung vom 12. Juli 2013 ab
und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer gehe zwar
einer Arbeit auf Abruf nach, sei aber nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Seine Einkünfte reichten
weder für seinen eigenen Unterhalt noch für jenen seiner Ehefrau, weshalb er eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle.
D.c Mit Eingabe
vom 13. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
Aufhebung der BFM-Verfügung, Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz und Gutheissung
seines Gesuchs um Familiennachzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.d Mit Zwischenverfügung
vom 4. Oktober 2013 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beurteilung des Gesuches um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zum Schriftenwechsel ein.
D.e Mit Vernehmlassung
vom 9. Oktober 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest.
D.f Mit Eingabe
vom 14. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialberatung der Stadt (...)
vom 9. Oktober 2013 zu den Akten reichen, worin seine seit August 2009 vollumfängliche Abhängigkeit
für den Lebensunterhalt von der Sozialbehörde bestätigt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet endgültig ( Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2. Das Verfahren
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]; Art.
37 VGG).
2.1 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.2 Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen
Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.
4.1 Das
BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die gesetzlichen Vorgaben
von Art. 85 Abs. 7 AuG seien nicht erfüllt, weil die Einnahmen des Beschwerdeführers weder
für seinen eigenen Unterhalt, noch für jenen seiner Familie ausreichen würden. Der Beschwerdeführer
weise in seinem Gesuch selber darauf hin, nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
4.2 In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich seit Februar 2013 in einer
Anstellung auf Abruf, seine Zweizimmerwohnung sei gemäss Vermieter für zwei Personen zugelassen
und die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene Karenzfrist sei inzwischen abgelaufen. Eine strikte Anwendung
dieser Bestimmung bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen müsse ausserdem als völkerrechtswidrig
angesehen werden, da deren Aufenthaltsrecht aufgrund des hohen Rückkehrhindernisses als längerfristig
angesehen werden müsse. Darüber hinaus stelle eine Familienzusammenführung in der Schweiz
die einzige Möglichkeit dar, ein Familienleben führen zu können. Somit ergebe sich aus
Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienleben. Schliesslich sei es für vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge sehr schwierig, eine Arbeit zu finden; der Beschwerdeführer bemühe sich aber
stets darum.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, als Flüchtling anerkannt worden, hat aber aufgrund
eines Ausschlussgrundes den Asylstatus nicht erhalten, sondern ist vorläufig aufgenommen worden
(vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG). Wollen solche Personen ihre Familienangehörigen nachziehen, ist zwar
das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle
von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger
Weise anwendbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 7 E. 6). Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, die Anspruch auf Familiennachzug
für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kinder haben, sofern die Familie durch
die Flucht getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), ist die Bewilligung des Familiennachzugs, jedoch von
der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeigneter Wohnsituation
abhängig.
5.2 Es
ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist inzwischen
abgelaufen ist. Ebenso ist die fünfjährige Frist nach Art. 74 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), innert welcher -
nach Ablauf der Karenzfrist - das Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen Behörde
deponiert werden muss, respektiert. Der Beschwerdeführer lässt nun aber geltend machen, auch
die strikte Anwendung der übrigen, in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehenen Bedingungen widerspreche Völkerrecht,
sei insbesondere nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar, aus dem auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
einen Anspruch abzuleiten vermöchten.
5.3 Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner Flüchtlingseigenschaft ergäbe
sich ein bedingungsloser Anspruch auf Familiennachzug ist folgendes festzuhalten:
5.3.1 Im
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) wurde
der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung
mit seiner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufgenommen.
Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das "Recht
der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings
anerkannt. Weiter wurden die Regierungen - in Form einer Empfehlung - aufgefordert, "die
notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick
darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders
in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt" (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. September 1979, Anhang I; Exekutiv-Komitee des UNHCR,
Beschluss Nr. 24 (XXXII) Familienzusammenführung; vgl. auch Peter
Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweiz, Berlin 1991, welcher dem Grundsatz der Familieneinheit immerhin Soft-Law-Charakter zuspricht
[S. 116]).
Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Empfehlungen der Schlussakte
der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird,
wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird.
5.3.2 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine strikte Anwendung, der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7
AuG, wie das BFM dies in seinem Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der genannten
Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person grundsätzlich
nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung
zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in
der Schweiz beruft, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Status der vorläufigen Aufnahme ist in seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für
die undurchführbare Wegweisung ausländischer Personen demgegenüber ein schwacher (vgl.
BVGE 2012/26 E. 7.1; Walter
Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Allerdings kann die Wegweisung des vorläufig aufgenommenen
Ausländers auf in der Regel kaum vorhersehbare Zeit nicht vollzogen werden. In Ausnahmefällen
erkennen deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht
ein faktisches Anwesenheitsrecht, nämlich dann, wenn unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten
von der ausländischen Person nicht verlangt werden kann, dass sie die Schweiz verlässt und
somit ihr Familienleben im Ausland leben kann (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen die Schweiz vom 29.
Juli 2010, Ziff. 44 und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz vom selben Datum, Ziff. 61; Urteil des BGer
2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 2C.459/2011 vom 26. April 2012 E. 3.3.1
m.H.).
Die EMRK verschafft allerdings kein absolutes Recht auf
Anwesenheit. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme, welche im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegt, gemäss Bundesgericht als zulässig, falls
sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht und zu
dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, wobei ein legitimer
Zweck unter anderem auch das wirtschaftliche Wohl eines Landes sein kann.
In jedem Fall, d.h. sowohl bei positiven wie auch bei negativen
staatlichen Massnahmen, muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung
vorgenommen werden zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft.
In Fällen, die, wie vorliegend, sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt
der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen
den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei
ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind einerseits insbesondere der Grad
der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer
Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen
zum und im Aufenthaltsstaat. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung,
andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich ob die betroffenen
Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr
Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330
E. 2.2 f.; 135 I 143, jeweils mit Hinweisen).
5.3.3 Zusammenfassend
lässt sich weder aus der FK noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Recht auf Einreise oder auf Aufenthaltsbewilligung
ableiten. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht per se als völkerrechtswidrig
zu bewerten. Vielmehr muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung erfolgen.
6.
Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling seit sechs Jahren in der Schweiz. Die Dauer der Anwesenheit für sich
alleine spricht also noch nicht für eine entscheidende Bindung des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat,
während davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau - abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehemann
- noch über keinerlei Bindung zur Schweiz verfügt. Hinzu kommt,
dass die Ehegatten anlässlich ihrer Eheschliessung nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, ihre
Beziehung in der Schweiz leben zu können. Die Frage, ob die Ehegatten das Familienleben allenfalls
im Sudan leben könnten, ist nicht liquid und braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, weil
hinreichend andere wesentliche Elemente gegen die Bewilligung des Familiennachzugs im heutigen Zeitpunkt
sprechen. Aus den Verfahrensakten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde
vom 13. August 2013 geht zwar hervor, dass er inzwischen einer Arbeit auf Abruf nachgeht. Allerdings
erziele er damit lediglich ein unregelmässiges Einkommen. Gemäss der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2013 wird er zudem seit August 2009 vollumfänglich
von der Sozialbehörde der Stadt Dietikon unterstützt. Demgegenüber sind
keine Hinweise ersichtlich, welche dem 28-jährigen Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit
in einem grösserem Umfang verunmöglichen würden. In Anbetracht seines immerhin sechsjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz ist einerseits davon auszugehen, dass er bislang nicht alles ihm Zumutbare
unternommen hat, um seinen eigenen Lebensunterhalt möglichst autonom bestreiten zu können.
Auf der anderen Seite ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht - entsprechende Bemühungen
vorausgesetzt - in Zukunft gelingen sollte.
Eine Gesamtwürdigung führt
auf der einen Seite zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur,
an einer Verweigerung des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Kosten
der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs noch ansteigen würden und
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestünde (vgl. BGE 139
I 330 E. 4.1 f.). Auf der anderen Seite lässt eine Gesamtschau
der privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse
aufzuwiegen vermöchten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verunmöglicht wäre - entsprechende Bemühungen
vorausgesetzt -, ihre Familieneinheit zu leben.
7.
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG
vorliegend als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern
die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
waren nicht aussichtslos, und aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.