Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch
vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO
Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Der
Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
4.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.
5.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das
SEM begründet seine ablehnende Verfügung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum erst in der Türkei
erfahren habe, wenn er legal eingereist sei, zumal für die Einreise auf dem Flugweg ein Reisepass
unabdingbar sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei angesichts seines Alters und Bildungsstandes, dass
er nicht gewusst habe, welche Dokumente sein Vater für die Reise verwendet habe. Gleiches gelte
hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für seine unterschiedlichen Altersangaben
in Griechenland und Österreich. Obwohl er in der Türkei zwei Monate in Behandlung gewesen und
in F._______ sechs Jahre zur Schule gegangen sei, besitze er weder medizinische Unterlagen noch Schulzeugnisse.
Seltsamerweise habe er zudem anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zum Namen der besuchten
Schule gemacht.
Zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen hielt das SEM fest, es sei
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass er zunächst angegeben habe, aufgefordert worden
zu sein, seinen Vater zu töten, um danach zu erklären, er habe lediglich nachschauen und dem
wartenden Angehörigen der Al-Shabab mitteilen sollen, ob sein Vater zu Hause sei. Wie diese Information
der Al-Shabab von Nutzen hätte sein sollen, wenn sie seinen Vater selber hätten verfolgen und
töten können - wie es sich später auch zugetragen habe - sei nicht ersichtlich.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung angegeben, beim Bombenanschlag
sei sein Cousin umgekommen, hingegen an der Anhörung erklärt, dieser habe sich leichtere Verletzungen
als er selbst zugezogen. Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts
des Anschlags gemacht. Ebenso widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben
habe, vier Tage festgehalten worden zu sein, und andererseits, sein Vater habe bei seiner Rückkehr
gefragt, wo er sich zwei Nächte lang aufgehalten habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ein
besorgter Vater, der Soldat gewesen sei, seinen (...)jährigen Sohn nur zwei Nächte suche,
wenn dieser vier Nächte verschwunden sei. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Onkel
seines Freundes sie zur Al-Shabab gebracht habe, die seinen Neffen zum Töten dessen Bruders auffordern
würden.
Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, die darin vorgebrachten Erklärungen
zu den widersprüchlichen Aussagen stellten eine dritte Version der Geschehnisse dar und eigneten
sich nicht, die Glaubhaftigkeit zu belegen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit erfolge eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente, weshalb auch die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter
in Österreich und Griechenland zu berücksichtigen seien, selbst wenn sie für die Frage
der Flüchtlingseigenschaft irrelevant seien.
Für die detaillierte Begründung kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
6.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, das SEM beschränke sich lediglich auf Widersprüche,
die es ihm anlasten könne, verlange ein weit höheres Beweismass als die Glaubhaftigkeit und
berücksichtige seine individuelle Aussagefähigkeit nicht. So hätten sich die geschilderten
Geschehnisse vor rund drei Jahren zugetragen, als der Beschwerdeführer erst (...) Jahre alt
gewesen sei, auch habe er an der Anhörung durchgehend geweint und diese habe über vier Stunden
gedauert, was ermüdend gewesen sei, zumal er angegeben habe, Kopfschmerzen und Atemprobleme zu haben.
Seine Vorbringen seien vom SEM nicht kindgerecht gewürdigt worden. Überdies habe es den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem es eigene Vermutungen als Tatsachen und Aussagen des Beschwerdeführers
dargestellt sowie daraus Widersprüche konstruiert habe. Infolge fehlender Berücksichtigung
von auch für die Glaubhaftigkeit sprechender Elemente seien schliesslich sowohl das rechtliche Gehör
als auch die Begründungspflicht verletzt.
Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich das SEM
unter anderem auf das von ihm angegebene Alter gestützt. Dies obwohl es sein Geburtsdatum akzeptiert
habe und seine Mutter eine Kopie seiner Geburtsurkunde habe organisieren können, die seine Angaben
bestätigte. Auch habe sie zwei Schuldokumente beschaffen können, weitere jedoch nicht, da dies
wegen der vielen Spitzel der Al-Shabab sehr gefährlich sei.
Al-Shabab rekrutiere Kinder, da sie leichter beeinflussbar seien und erteile
ihnen unterschiedliche
Aufgaben. Seine Beurteilung der Glaubhaftigkeit stütze das SEM zudem nicht auf Länderberichte
ab. Weiter sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, sein Tatbeitrag würde zum Tod seines
Vaters führen, sodass seine Aussage, sie hätten ihn damit beauftragt, in diesem Sinne zu verstehen
sei. Daher habe er ausgesagt, er müsse ihn töten. Er sei (...)jährig, habe lediglich
fünf Jahre die Schule besucht und während der Anhörung durchgehend geweint, weshalb ihm
seine ungenaue Ausdrucksweise nicht zur Last gelegt werden könne. Auch bestehe in seinen Aussagen
kein Widerspruch, vielmehr habe er seine Aufgabe präzisiert. Im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag
sei er zunächst infolge der schlimmen Verletzungen vom Tod seines Cousins ausgegangen, habe im Krankenhaus
allerdings von dessen Überleben erfahren. Sicherlich habe er nicht gesagt, sein Cousin sei getötet
worden. Ferner habe das SEM die Anzahl Tage beziehungsweise Nächte falsch verstanden; der Beschwerdeführer
habe erklärt, vier Tage bei der Al-Shabab und damit drei, nicht, wie das SEM festhalte, vier Nächte
dort verbracht zu haben. Sein Vater habe ihn zwei Tage und Nächte gesucht, wobei etwa nicht bekannt
sei, ob er nachts arbeite oder ob es beispielsweise üblich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer
bei Bekannten übernachtet habe, womit die Behauptung des SEM auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
basiere. Es ergebe durchaus Sinn, dass sein Vater seine Abwesenheit erst am zweiten Tag beziehungsweise
am Morgen nach der Entführung bemerkt habe, ihn danach zwei Tage und zwei Nächte gesucht habe
und der Beschwerdeführer am vierten Tag morgens wieder nach Hause gekommen sei. Ein Widerspruch
liege somit nicht vor, zumal er genau gewusst habe, wie lange er bei der Al-Shabab geblieben sei und
was ihm sein Vater damals gesagt habe.
Es seien viele Realkennzeichen vorhanden, obwohl kaum nonverbale Gesten aufgenommen
worden seien.
Der Beschwerdeführer habe viel, wenn nicht ununterbrochen geweint und Atemprobleme gehabt. Er habe
Nebensächlichkeiten erwähnt, wie dass sein Bruder beim Fussballspielen das Bein gebrochen habe
und deswegen eine Weile nicht zur Schule gegangen sei, sowie dass er schulisch langsamer als dieser gewesen
sei und eine Klasse habe wiederholen müssen. Seine Aussagen enthielten Schilderungen sowohl in direkter
als auch in indirekter Rede und eigener sowie fremder Gefühle und Gedanken. Auch Nichtwissen könne
ein Realkennzeichen sein und der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen und Gewissen die Frage
nach der Finanzierung seiner Reise zu beantworten versucht sowie ebenso seine Annahmen hinsichtlich der
Ausreisepapiere korrigiert. Dass diese Realkennzeichen für die Glaubhaftmachung genügten und
noch weitere bestünden, ergebe sich aus dem internen Antrag des SEM auf einen positiven Entscheid
und eine vorläufige Aufnahme. Ebenso habe die Fachspezialistin festgestellt, dass der Beschwerdeführer
bereits anlässlich der Erstbefragung seine Fluchtgründe detailliert geschildert habe.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters und Geschlechts von der Al-Shabab ausgesucht
worden und es habe ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Zwangsrekrutierung gedroht. Überdies habe
die Al-Shabab seine Weigerung und die Verhaftung eines Mitgliedes als politisch motiviert betrachtet.
Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestehe nach wie vor, was sich aus dem Tod seines Vaters ergebe und
sie habe sich wegen des nun fehlenden Schutzes verstärkt.
Für die detaillierte Begründung kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
6.3 In
seiner Vernehmlassung ergänzt das SEM, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
angegeben, seine Konzentration sei gut. Weiter habe er einzig Kopien von Schulzeugnissen und -bestätigungen
eingereicht, die keinen Beweiswert hätten und dies auch nur wenige Tage, nachdem er zuvor bestritten
habe, Schuldokumente zu besitzen. Aufgrund der Schilderung seiner Reise müsse ferner davon ausgegangen
werden, dass er mit einem Reisepass ausgereist sei. Diesen habe er weder eingereicht noch hierzu glaubhafte
Erklärungen angebracht.
6.4 Replizierend
beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vernehmlassung des SEM enthalte anstelle einer
Begründung Behauptungen und subjektive Einschätzungen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer beantragt im Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
und erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, zumal sie allenfalls geeignet
sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.;
BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). So habe das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem
es eigene Vermutungen als Tatsachen sowie Aussagen des Beschwerdeführers dargestellt und daraus
Widersprüche konstruiert habe. Begründet wird dies damit, dass das SEM die Anzahl Tage beziehungsweise
Nächte falsch verstanden habe, die der Beschwerdeführer bei der Al-Shabab verbracht habe. Er
habe nämlich erklärt, vier Tage und damit drei, nicht wie das SEM festhalte, vier Nächte
dort verbracht zu haben. Sein Vater habe ihn überdies zwei Tage und Nächte gesucht. Weiter
habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, zumal es auch für die Glaubhaftigkeit sprechende
Elemente nicht berücksichtigt und damit keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Es habe seine
individuelle Aussagefähigkeit, mitunter dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörung
nicht gut gegangen sei, nicht berücksichtigt.
7.1.1 Der
mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32
VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
7.1.2 Ist
eine asylsuchende Person - wie der Beschwerdeführer - minderjährig und unbegleitet,
so haben die Behörden spezifische verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen
Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend
gehört werden. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen
Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen,
dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das
Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls spezifische Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen.
Sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung angezeigt sein, sind geeignete
Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf die Art und Weise der Befragung gewisse
Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende
Atmosphäre ab Beginn und eine empathische Haltung der befragenden Person - sowie insgesamt
auf ein vertrauensvolles Klima - zu richten, das es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten
zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz den UMA bereits zu Beginn der Anhörung in einer
altersgerechten Sprache das Ziel der Befragung sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner
soll es alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rolle erklären.
Die UMA sollen zu den sie im Verfahren unterstützenden Personen Vertrauen aufbauen können.
Dazu ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der UMA während der Anhörung
beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende
und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fragen sodann offen
formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 5.2.2; zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.).
7.1.3 Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Behörde hat von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die
für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung
ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.2
7.2.1 Die
soeben dargelegten Anforderungen an ein Verfahren eines UMA wurden vorliegend nicht hinreichend beachtet:
7.2.1.1 Der
Beschwerdeführer hatte einen Monat vor der Erstbefragung sein (...) Lebensjahr vollendet. Zum
Zeitpunkt seiner Anhörung war er (...) Jahre und zweieinhalb Monate alt. Den Protokollen lässt
sich an mehreren Stellen entnehmen, dass er Mühe hatte, die ihm gestellten Fragen zu verstehen.
Dies scheint nicht sprachlich beziehungsweise durch die Übersetzung bedingt zu sein, sondern ist
unter anderem auf ihre Formulierung zurückzuführen. Zum einen fällt auf, dass gewisse
Fragen Fachbegriffe und Würdigungen enthalten, die dem Alter und Bildungsstand des Beschwerdeführers
nicht angemessen sind, umso mehr fällt dies ins Gewicht, als die dazugehörigen Antworten die
wesentliche Entscheidgrundlage bildeten (A12 Ziff. 4.04: F: Gibt es irgendwelche Dokumente, die dein
Alter belegen? A: Dass ich so viel alt bin?; Ziff. 5.01: F: Bist du legal oder illegal aus deinem
Heimatstaat ausgereist? A: Ich reiste aus Somalia wegen medizinischen Zwecken in die Türkei). Zum
anderen enthalten sie gewisse Formulierungen in einer nicht einfach verständlichen Sprache oder
sie sind generell unklar (A 15 F49: F: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Familie? A: Ich habe nicht verstanden;
F181: War Ihr Vater ein gewöhnlicher Soldat? A: Ich verstehe die Frage nicht. Was meinen Sie mit
«gewöhnlicher Soldat»?; F140: Ich meine: Jemanden aufzufordern, den eigenen Vater zu töten,
ist eine grausame Sache. Da würde jeder die höchste Loyalität verspielen A: Ich habe die
Frage nicht verstanden). Schliesslich werden dem Beschwerdeführer wertende Fragen gestellt, deren
Antwort er nicht kennen kann (ebd. F137 [...] Warum sollte ihr Vater sterben?, F138: [...] Warum
sollten die Al-Shabab einen (...)Jährigen damit beauftragen, den eigenen Vater zu töten,
wenn sie es offenbar selbst machen können? F139: Und wie erklären Sie, dass die Al-Shabab von
einem (...) Jährigen, der nicht einmal dazugehört, Loyalität verlangt?).
7.2.1.2 Offensichtlich
zu erkennen ist, dass die Befragungen für den Beschwerdeführer belastend waren. An der Erstbefragung
weinte er mehrmals (A 12 Ziff. 1.17.05, 2.01, 7.01, 8.02), hatte Mühe zu sprechen (ebd. Ziff. 5.02)
und hielt sich während seinen Ausführungen zu den Gesuchsgründen die Hände vor das
Gesicht (ebd. Ziff. 7.01). Er gab an, dass es ihm seelisch schlecht gehe und er sich wegen seines Vaters
Tod schuldig fühle (ebd. 8.02). Seine Rechtsvertretung beantragte sodann eine psychologische Abklärung.
Anlässlich der Anhörung zeigte sich ein ähnliches Bild hinsichtlich seiner psychischen
Verfassung. Er weinte oft (A15 F23f.,100, 115, 128), war sichtbar traurig (ebd. F34), hielt sich die
Augen zu (ebd. F100) und sprach mit zittriger Stimme (ebd. F115). Die befragende Person erkannte dies
und setzte zweimal eine Pause an, nach welchen der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, es gehe
ihm besser (A15 F103, F129). Nichtsdestotrotz gab er am Ende der Befragung zu Protokoll, Kopfschmerzen
und Schmerzen im Brustkorb gehabt zu haben (ebd. F171 f.). Dem vulnerablen Zustand des Beschwerdeführers
hätte im Rahmen der Befragungen stärker Rechnung getragen werden müssen. So wäre
zumindest angezeigt gewesen, ihn auf die Möglichkeit, dass die Befragung unterbrochen und vertagt
werden könne, hinzuweisen.
7.2.1.3 Für
die Erstbefragung gibt es keine Anzeichen, dass diese nicht in einer vertrauenswürdigen Atmosphäre
stattgefunden hätte oder die befragende Person dem Beschwerdeführer nicht mit Empathie begegnet
wäre. Auch wenn nicht ganz nachvollziehbar ist, dass sie den Beschwerdeführer fragte, was ihn
rühre, nachdem dieser das Todesdatum seines Vaters genannt hatte (ebd. Ziff. 1.17.05), so sprach
sie ihr Verständnis aus, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Pause zu machen und wechselte
das Thema (vgl. BVGE 2014/30, a.a.O., E. 2.3.3.2). Ob Unterbrüche oder Pausen generell stattgefunden
haben oder erst nachdem der Beschwerdeführer jeweils in Tränen ausgebrochen ist, lässt
sich dem Protokoll nicht entnehmen. Was die Anhörung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass
diese zur Qualitätskontrolle in Anwesenheit eines zusätzlichen Sachbearbeiters stattgefunden
hat. Soweit ersichtlich wurde Sinn und Zweck dieser Qualitätskontrolle aber dem Beschwerdeführer
gegenüber nicht erläutert, etwa indem erklärt worden wäre, dass die zweite Person
nicht etwa zum Zweck einer Kontrolle der Aussagen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr jenem
der Kontrolle, ob die zum Schutz von UMA geltenden Bestimmungen eingehalten werden, anwesend sei. Eine
solche Erklärung wäre angebracht gewesen, um einer (zusätzlichen) Verunsicherung vorzubeugen
und damit den besonderen Bedürfnissen des UMA Rechnung zu tragen. Festzustellen ist weiter, dass
die Einleitungsphase mit rund zehn Fragen, bevor nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Türkei gefragt wurde, eher kurz ausgefallen ist, um eine Vertrauensbasis aufbauen zu können,
und sie wohl insbesondere der Erstellung des medizinischen Sachverhalts diente (vgl. A15 F1 ff.). Bis
zur Frage 100, kurz vor dem ersten Unterbruch nach 55 Minuten, reagierte die befragende Person auf
das Weinen des Beschwerdeführers im Laufe der Befragung mit einer Beileidsbekundung (ebd. F24)
und dem Anbieten einer Pause (ebd. F34), stellte aber weiterhin Fragen. Angemessen wäre es gewesen,
die Befragung effektiv zu unterbrechen, zumal eine Pause unter normalen Umständen nach höchstens
30 Minuten vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3.4). Im Verlauf der weiteren Anhörung entschuldigte
sich die befragende Person für die Frage, ging aber auf die Regungen des Beschwerdeführers
nicht weiter und zuletzt gar nicht mehr ein. Nachdem der Beschwerdeführer gegen Frage 170 ein
weiteres Mal in Tränen ausbrach und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Brustkorb beklagte, fand nach
einer 20-minütigen Pause die Rückübersetzung statt, welche weitere eineinviertel Stunden
dauerte. Der Angabe des Beschwerdeführers, seine Konzentration sei gut gewesen (A15 F174), kommt
vor dem geschilderten Hintergrund nicht wesentliches Gewicht zu. Überdies dauerte die Anhörung
des Beschwerdeführers insgesamt - ohne Pausen - 224 Minuten und umfasste 191 Fragen,
was etwas mehr als eine Minute pro Frage bedeutet; ein solches Tempo erweist sich als zu schnell (vgl.
BVGE 2014/30 E. 3.3.4). Ausschlaggebend ist jedoch vorliegend, wie die befragende Person offenkundig
die Antworten des Beschwerdeführers in Zweifel zog (vgl. A15 F114: Wie gesagt: Es muss ein Reisepass
gewesen sein, denn ansonsten hätten sie überhaupt nicht ins Flugzeug einsteigen können.
Und einen Reisepass wirft man nicht einfach so weg - das heisst, Ihr Vater muss ihn nach Hause
genommen haben, F137: Wie gesagt: Es tut mir leid wegen all diesen Fragen, aber das, was Sie sagen, macht
keinen Sinn [...] sowie die unter E. 7.2.1.1 in fine aufgeführten Fragen). Ein solches
Verhalten ist der erforderlichen Neutralität abträglich und wirkt alles andere als vertrauensbildend.
Auch versuchte sie den Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger Dokumente bei seiner Ausreise
wiederholt zu einem Perspektivenwechsel zu bewegen (ebd. F44, F45, F55, F57, F58, F59, F112, F114, F165).
In einem solchen Ausmass wirkt diese Befragungstaktik nicht nur verunsichernd, sondern führt dazu,
dass sich die zu befragende Person nicht ernstgenommen fühlt. Im Übrigen erachtet es das Gericht
nicht als unwahrscheinlich, dass ein Kind, dessen Vater als (...) arbeitet, in der Lage ist, die
Ein- und Ausreisevorschriften zu umgehen und somit ohne Reisepapiere ausreisen konnte.
Auch kann dem damals noch sehr jungen und gemäss seinen Angaben verletzten Beschwerdeführer
nicht ohne Weiteres die Unkenntnis der Reisedokumente vorgehalten werden.
7.2.2 Nach
dem zuvor Gesagten ist festzustellen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers den in der Rechtsprechung
formulierten Grundsätzen nicht entspricht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten
ist, wenn er geltend macht, das SEM habe seinem Zustand während der Anhörung, seinem Alter,
als sich die asylrelevanten Ereignisse zugetragen hätten, sowie der seither verstrichenen Zeit bei
der Aussagewürdigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Selbst wenn gewisse Widersprüche
in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden (vgl. A12 Ziff. 7.01; A 15
F115 hinsichtlich der Verletzungen seines Cousins), enthalten die Schilderungen durchaus auch Realkennzeichen
und Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen könnten, die jedoch in
der Gesamtwürdigung der Vorinstanz keinen Eingang gefunden haben. Nebst den bereits aufgezeigten
Emotionen, die im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Asylgründe stehen, macht der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Kerngeschehens im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Auch fallen in der Schilderung
der Asylgründe immer wieder Nebensächlichkeiten und spontane Einschübe auf. Etwa in der
freien Rede, wonach zuerst der Neffe seinen Onkel gebeten habe, ihn an einen bestimmten Ort hinzufahren,
derjenige Freund, der sich zum Anschluss geweigert habe, älter gewesen sei, oder dass sie den Beschwerdeführer
als erstes geweckt hätten. Ebenso etwa, wie er nach der Aussage, sein Vater, ein Nachbar und sein
Onkel väterlicherseits seien zu Hause gewesen spontan anfügt, sie seien von der Arbeit gekommen
(A 15 F115; vgl. auch F117). Jedenfalls erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers weder als
unplausibel (vgl. E. 7.3.4) noch als haltlos.
7.3
7.3.1 Es
stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob der Sachverhalt trotz der mangelhaften Anhörung
als hinreichend erstellt betrachtet werden kann.
7.3.2 Der
Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens keine Beweismittel zu den geltend gemachten Asylgründen
eingereicht, sodass seinen Aussagen anlässlich der Befragungen eine umso grössere Bedeutung
zukommt. Diese waren von Gefühlsausbrüchen geprägt und er hatte Mühe, zu sprechen,
was sich an seiner zittrigen Stimme erkennen lässt (A15 F115). Auch gab er die gesamte Anhörung
hinweg kurze und knappe Antworten, sodass sich die befragende Person veranlasst sah, erneut nachzufragen.
Wie bereits erwähnt, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers aber auch immer wieder überraschende
Details (vgl. E. 7.2.2), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass in der entsprechenden Atmosphäre
und durch gezieltes Nachfragen weitere entscheidrelevante Fakten erhoben werden könnten. Zudem hätte
es dem SEM gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz oblegen, wozu es bei einem UMA umso mehr verpflichtet
gewesen wäre, insbesondere konkrete Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Baracke
von Al-Shabab, den genauen Umständen des Todes seines Vaters, gegebenenfalls aber auch zu einer
allfälligen Beziehung seines Vaters zum Onkel, der sie zur Al-Shabab gebracht habe und weitere gegebenenfalls
entscheidwesentliche Umstände zu erfragen. Der Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig
und ungenügend erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine substanziellen materiellen
Aussagen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründen gemacht werden, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung
in der angefochtenen Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage basiert. Ergänzend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten
Schulzeugnisse nicht berücksichtigt hat, deren Fehlen sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers heranzieht (angefochtene Verfügung I., S. 3, letzter Abschnitt). Entgegen
den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung ist es der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht abträglich, wenn er, wie an der Anhörung aufgefordert, seine Mutter damit beauftragt
hat, bei der Schule Bestätigungen und Zeugnisse einzuholen (A15 F79, F80) und diese anschliessend
eingereicht hat. Die im August 2022 ausgestellten Unterlagen stehen seinen Aussagen nicht entgegen. Auch
scheint das SEM die im gleichen Zug eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übersehen
zu haben.
7.3.3 Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine
reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der
rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt
offensichtlich weder eine Herstellung der Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel
in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben.
Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und
zu neuer Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.3.4
Das SEM wird angewiesen, den minderjährigen Beschwerdeführer in einem geeigneten Rahmen
unter Berücksichtigung der zu beachtenden Grundsätze bei Anhörungen von UMA (vgl. BVGE
2012/21) ergänzend anzuhören und die geltend gemachten Asylgründe umfassend abzuklären.
Alle unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselemente sind sodann einer
sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, dies in Berücksichtigung des jungen
Alters des Beschwerdeführers, seiner Vulnerabilität und der seit den geltend gemachten Ereignissen
verstrichenen Zeit. In Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes hat das SEM sodann
erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG erfüllt, insbesondere auch in Berücksichtigung von Quellen, wonach Al-Shabab Kinder
zum Zwecke ihrer Rekrutierung entführe, diese dabei durchschnittlich dreizehneinhalb Jahre alt seien,
bei Weigerung ihre Angehörigen Repressalien zu gewärtigen hätten und Angehörige der
Sicherheitskräfte in Mogadischu Angriffsziele der Al-Shabab seien (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, «https://www.refworld.org/docid/6308b1844.html»,
abgerufen am 3. August 2023, S.58, 82f.). Die neue Verfügung ist schliesslich hinreichend zu
begründen.
8.
Angesichts
dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der
Beschwerde; diese bilden integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens
und werden vom SEM mitzuberücksichtigen sein.
9.
Nach
dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. August 2022 aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
10.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten,
da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater
AsylG).
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