Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend -
endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung
vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG),
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m.
Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner
Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen
Kriterien
Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66
Abs. 1 AsylG).
4.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für
folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische
Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen
anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in
Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus
in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende
anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in
Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in
Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.
5.1 Das
SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden
gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, da sie nebst
der ukrainischen Staatsangehörigkeit auch über eine kanadische Staatsbürgerschaft verfügten
und somit die Möglichkeit hätten, sich in Kanada niederzulassen. Die strikte Ablehnung der
Covid-19-Impfung und das Fehlen von Verwandten und Freunden in Kanada vermöchten die Annahme einer
sicheren Rückkehr nach Kanada nicht umzustossen. Bei den nationalen Massnahmen gegen die Verbreitung
der Covid-19-Pandemie sowie den daraus folgenden Einschränkungen des Privatlebens handle es sich
um rechtsstaatlich legitime Regelungen der Regierung, welche die gesamte kanadische Bevölkerung
gleichermassen beträfen. Diese seien überdies inzwischen soweit gelockert worden, dass man
sich auch ohne eine Impfung am sozialen Leben in Kanada beteiligen könne. Auch die Reisebestimmungen
seien angepasst worden und Flüge könnten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen auch ohne
eine Impfung angetreten werden. Das Engagement des Beschwerdeführers für die F.______ vermöge
ebenfalls kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen, zeuge aber von Tüchtigkeit. Es
sei daher davon auszugehen, dass er in Kanada bald eine Anstellung finde. Betreffend die Kritik am legalen
Status von Marihuana in Kanada sei anzumerken, dass trotz der Legalisierung Einschränkungen und
Regeln vorherrschten, die Minderjährige vor einem Substanzmissbrauch schützten.
5.2 In
der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, sie würden nicht über
die finanziellen Mittel verfügen, um sich in Kanada ein Leben aufbauen zu können. Als Kanadier
würden sie auch nicht von der Unterstützung profitieren, die den übrigen Schutzsuchenden
aus der Ukraine zukäme. Sie hätten Kanada im Jahr 2020 verlassen, da der Beschwerdeführer
keinen Zugang zu medizinischer Versorgung seines verletzten (...) gehabt habe. Ausserdem habe er
hier in der Schweiz Aussicht auf eine Festanstellung und die Kinder würden hier zur Schule gehen,
weshalb ein erneuter Umzug nicht zumutbar wäre. Sie würden im Übrigen die Voraussetzungen
erfüllen, welche an schutzberechtigte Personen gestellt würden.
6.
6.1 Der
Bundesrat hält - wie dargelegt - in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022
fest, dass schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige,
welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden
Schutzes haben (Ziff. I Bst. a). Ob dieser Kategorie nur die Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit
zuzuordnen sind, die keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, lässt sich dem Wortlaut der
Bestimmung nicht entnehmen. Gemäss Praxis des SEM erhalten Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Staaten
sowie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, von Kanada, Neuseeland, Australien und
den USA sowie deren Familienangehörige grundsätzlich keinen vorübergehenden Schutz in
der Schweiz (vgl. betreffend binationale Paare die Medienmitteilung des SEM vom 2. Juni 2022 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-89100.html,
abgerufen am 5. Dezember 2022). Das SEM geht davon aus, dass diese Personen in den genannten Staaten
wirksamen Schutz erhalten und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es ist im Folgenden
zu prüfen, ob diese Auslegung vor Bundesrecht standhält.
6.2 Für
die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 177). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Die Auslegung des Gesetzes
ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, die es mit Hilfe
der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei geht das Bundesgericht pragmatisch
vor und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung
zu unterstellen (BGE 140 II 509 E. 2.6 m.H.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine Lücke im Gesetz, wenn sich eine Regelung
als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt
oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine
Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden
(qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte
Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas
zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach
seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden
kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz
zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 1 E. 4.2 m.H.).
Aufgrund des Rechtsverweigerungsverbots sind die rechtsanwendenden Organe dazu verpflichtet, echte Lücken
zu füllen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 206 f.). Unechte zu korrigieren, ist ihnen nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt,
es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch
dar (vgl. BGE 141 V 481 E. 3.1 m.H.).
Von der Berichtigung unechter Lücken zu unterscheiden ist der zulässige Vorgang richterlicher
Rechtsfindung, bei welchem ein vordergründig klarer, aber zu weit gefasster Wortlaut einer Norm
auf den Anwendungsbereich reduziert wird, welcher der ratio legis
entspricht. Dies wird als teleologische Reduktion bezeichnet (vgl. BGE 141 V 191 E. 3 m.H., 140 I 305
E. 6.2 m.H.; Urteil des BVGer F-512/2019 vom 9. September 2020 E. 7.1 m.H.; grundlegend BGE 121 III 219
E. 1d/aa).
6.3 Weder
das Asylgesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich ausdrücklich zur Rechtslage von Doppelbürgern
oder binationalen Familien und Paaren bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zu beachten
ist allerdings, dass dem Asylgesetz der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes zugrunde
liegt. Dieser trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Art. 1 A Ziff.
2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]; BVGE 2010/41 E. 6.5.1 m.H. auf EMARK 2000/15 E. 12a; so auch schon Walter Kälin, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel 1990, Ziff. III 2b, S. 34 f. m.H.). Nichts anderes kann für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 AsylG gelten. Würden Doppelbürgerinnen und
-bürger, welche sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren)
Heimatstaates besitzen, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, wären sie besser gestellt
als Asylsuchende, welche die gleichen Staatsbürgerschaften besitzen und in der Schweiz um Schutz
vor Verfolgung suchen: Letzteren würde der Schutz verweigert mit der Begründung, dass sie gegen
die Verfolgung durch den einen ihrer Heimatstaaten den Schutz durch den anderen ihrer Heimatstaaten beanspruchen
können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK).
Eine solche Besserstellung von Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG wäre stossend und nicht
im Sinne des Gesetzgebers. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist folglich per
teleologischer Reduktion so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck des vorübergehenden Schutzes
und auch dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip entspricht. Daraus
folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft,
welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG
zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden
kann.
6.4 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden neben der ukrainischen auch die kanadische Staatsbürgerschaft
besitzen. Den anlässlich der Befragungen vom 23. Juni 2022 protokollierten Ausführungen ist
zu entnehmen, dass einer dauerhaften Rückkehr in den (zweiten) Heimatstaat Kanada unter dem Aspekt
der Sicherheit nichts entgegensteht. Die Beschwerdeschrift vermag diese Auffassung nicht in Frage zu
stellen. Die Schwierigkeiten, welche sich aus der Weigerung ergeben, sich gegen das Covid-19-Virus zu
impfen, sind vorliegend nicht relevant, zumal - wie das SEM richtig festhält - die Regelungen
in Kanada die gesamte Bevölkerung in gleicher Weise betreffen und sie zudem gelockert wurden. Die
Impfflicht sowie sämtliche Coronamassnahmen wurden per Ende September 2022 selbst für Einreisende
aufgehoben (vgl. Das Coronavirus und die eTA Kanada, visumantrag.de/kanada/corona, abgerufen am 5. Dezember
2022). Auch die Möglichkeit, in Kanada legal Marihuana kaufen und konsumieren zu können, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.5 Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Gewährung
des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen, und das SEM das Gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die
Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine
Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
8.2.3 Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Kanada lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
8.3.2 Das
Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
an. Weder die in Kanada herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Kanada sprechen.
Die Beschwerdeführenden haben acht Jahre ihres Lebens dort verbracht und die Kinder sind dort geboren.
Es ist - wie das SEM ebenfalls zu Recht darlegt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
in Kanada über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der Reintegration unterstützen
kann. Ausserdem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass in Kanada viele Ukrainer leben
würden (vgl. Befragungsprotokoll F7, SEM-Akte 1177587-6/4). Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete
(...) und der Beschwerdeführer ist (...). Beiden sollte es somit möglich sein, sich
in Kanada auch in beruflicher Hinsicht wieder einzugliedern und für ein wirtschaftliches Auskommen
der Familie zu sorgen. Den Kindern ist es überdies möglich, in Kanada die Schule zu besuchen.
Die medizinische Versorgungslage in Kanada kann als sehr gut bezeichnet werden und der Zugang zu medizinischen
Leistungen ist gewährleistet. Die medizinische Versorgung ist überdies für alle kanadischen
Staatsangehörigen kostenlos (vgl. The Commonwealth Fund, International Health Care System Profiles
- Canada, www.commonwealthfund.org/international-health-policy-center/countries/canada,
zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich
obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AIG).
9.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106
Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung
sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde
- gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
10.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).