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Abteilung V

E-3304/2015

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.  

A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) 1993 im Alter von (...) Jahren aus Somalia in die Schweiz ein. In der Folge wurde das Asylgesuch abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Im Jahr 2001 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat seiner Mutter mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, woraufhin das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt wurde.

A.b In den Jahren 2005 bis 2007 verübte der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten, wofür er in vier Erziehungsverfügungen der Jugendanwaltschaft B._______ als Strafe zunächst einen Verweis, anschliessend Arbeitsleistung und schliesslich eine Freiheitstrafe von 30 Tagen erhielt.

A.c Am (...) April 2010 verurteilte das Jugendgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen (...) (Aufzählung Delikte) zu einer teilbedingten Gesamt-Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.

A.d Mit Verfügung vom 21. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt auf Art. 61 (Abs. 1 Bst. c) AuG fest, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei von Gesetzes wegen erloschen, dieser werde aus der Schweiz weggewiesen und nach Rechtskraft der Verfügung werde beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt.

A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

A.f Das BFM teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mit, im vorliegenden Fall hätte nicht das Erlöschen beziehungsweise die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Verlängerung dieser Bewilligung unter Berücksichtigung der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers geprüft werden müssen. Im Übrigen erscheine die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers als obsolet.

A.g Mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer des (...) (Aufzählung Delikte) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde für die mit Urteil vom (...) April 2010 ausgefällte Strafe der bedingte Strafvollzug im Umfang von 16 Monaten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.

B.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 an das Migrationsamt machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter neue und wesentlich veränderte Umstände geltend und bat um Stellung eines weiteren Gesuchs um Gewährung der vorläufigen Aufnahme an das SEM.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich seit dem 4. November 2013 im Massnahmenzentrum D._______ und sei auf gutem Weg, seine Lehre als (...) abzuschliessen. Demnächst werde er die öffentliche Berufsschule besuchen, was einen wichtigen Integrationsschritt bedeute. Bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme sei die Straffälligkeit nicht das einzige Kriterium. Die Delinquenz sei sogar gänzlich irrelevant, wenn der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt werden müsste. Sodann müsse die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. Angesichts der weit überdurchschnittlich gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und des gemäss Massnahmenbericht stetig sinkenden Risikos einer weiteren Delinquenz, müsste schliesslich die Verhältnismässigkeitsprüfung klar zu seinen Gunsten ausfallen.

C.
Am 18. Februar 2015 ersuchte das Migrationsamt das SEM um erneute Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

D.
Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe sich mit Schreiben vom 31. Januar 2013 bereits klar zur Frage des Bestehens von Vollzugshindernissen geäussert. Wichtig sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig sei. Auf die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit könne er sich aufgrund der erheblichen Straffälligkeit nicht berufen. Es erwäge daher, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verweigern, wozu es ihm das rechtliche Gehör gewähre.

E.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 30. März 2015 vernehmen. Dabei bezog er sich auf sein Schreiben an das Migrationsamt vom 13. Februar 2015. Ergänzend führte er insbesondere aus, die Auffassung, wonach sich eine erheblich straffällig gewordene ausländische Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne, stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, das ebenfalls einen somalischen Gesuchsteller betreffe, habe das Gericht unmissverständlich festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen sei, ob die Anwendung der Ausschlussklausel verhältnismässig sei. Es habe ausserdem darauf hingewiesen, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen würden; es gehe nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person. In seinem Fall seien die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überdurchschnittlich hoch. Er habe seine Schulzeit und Adoleszenz hier verbracht und lebe mittlerweile seit (...) Jahren ununterbrochen in der Schweiz, zudem habe er keine Verwandten im Heimatstaat. Dies vermöge die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung zu überwiegen, zumal die Resozialisierungs- und Therapiemassnahmen zu greifen begonnen hätten.

Am 13. April reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2351/2014 vom 3. Juni 2014) zu den Akten.

F.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - lehnte das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab.

G.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Antrag des Kantons B._______ vom 18. Februar 2015 gutzuheissen und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.

H.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Anwalt ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

I.
Die Vorinstanz liess sich am 10. Juni 2015 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.

J.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

K.
Am 16. Juli 2015 reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden. Nur die Migrationsbehörde verfügt über ein Antragsrecht, nicht aber die betroffene Person (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83 N 47 ff.). Da das SEM gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde weder Rechtsmittelinstanz noch Aufsichtsbehörde ist, kann der Betroffene nur von den kantonalen Behörden und Gerichten einfordern, dass ein Antrag gestellt werde (vgl. Peter Bolzli in Spescha/Thür [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 N 19). Trotz der Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2).

4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

 

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

 

4.2 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde; wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG).

 

5.  

5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Umstände substanziiert vorgebracht worden oder gegeben seien, die konkret darauf hinweisen würden, dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Wegweisungsvollzug sei sodann unbestrittenerweise möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es könne sich somit nur die Frage stellen, ob der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dies wäre aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage nicht zum Vornherein zu verneinen. Indessen habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt und in erheblichem Masse zu verschiedenen Strafen verurteilt werden müssen. In einem Fall sei er (am (...) April 2010 durch das Bezirksgericht B._______) wegen (...) (Aufzählung Delikte) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Davon habe er trotz seines jugendlichen Alters sechs Monate verbüssen müssen. Dies weise auf eine sehr grosse kriminelle Energie hin. Der Beschwerdeführer habe durch seine fortwährende Delinquenz eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Da er sich weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafbehörden noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken und von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, sei davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Damit bleibe aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 7 (Bst. a) AuG kein Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil D-2351/2014 des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Dieses stelle die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bei einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe nicht infrage, sondern verlange lediglich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Bei der Anwendung jener Bestimmung rechtfertige sich eine vertiefte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchaus, wenn zu beurteilen sei, ob ein erheblicher oder wiederholter Verstoss oder eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege. Im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG hingegen bestehe dieser Spielraum kaum. Bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe sei regelmässig von einem grossen, überwiegenden öffentlichen Interesse an einer ausländerrechtlichen Massnahme auszugehen. Dies sei auch vorliegend der Fall. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit komme auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht in Frage.

Unter den gegebenen Umständen gelte der Beschwerdeführer als rechtskräftig weggewiesen. Er habe die Schweiz zu verlassen.

5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei sowohl unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

5.2.1 In der angefochtenen Verfügung würden sich keine Erwägungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs finden. Diese sei jedoch gegeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Urteil vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07) festgehalten, dass aufgrund einer extremen Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt für jede in der Region von Mogadischu wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben sei. Zwei Jahre später sei das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/27 zum Schluss gekommen, die Gewaltsituation in Mogadischu sei nicht mehr als dermassen intensiv einzustufen, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzulässig erweise. Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Wegweisungsvollzug generell zulässig sei. Nach wie vor sei zu prüfen, ob eine konkrete und ernsthafte Gefahr dafür bestehe, dass jemand im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Somalia einer extremen Gewaltsituation ausgesetzt wäre. Bei Personen, die wie er gar nie in Somalia gelebt hätten und dort kein einziges Familienmitglied mehr hätten, sei ein Vollzug der Wegweisung unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine einigermassen menschenwürdige Existenz sei ohne Beziehungs- und Schutznetz in keiner Weise gesichert. Ein Leben in der gewaltgeprägten Anarchie von Somalia wäre für ihn existenzgefährdend.

Sodann sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) zu prüfen. Vorliegend falle vor allem die Sozialisation während seiner Kleinkind-, Schulkind- und Jugendjahre ins Gewicht. Obschon seine persönliche Entwicklung problematisch verlaufen sei, könne nicht in Abrede gestellt werden, dass er seine Wurzeln in der Schweiz habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde sein gesamtes Privatleben zunichte gemacht. Ein allfälliges Restrisiko betreffend weitere Delinquenz müsse die Öffentlichkeit angesichts seiner ausserordentlich starken Verbundenheit mit der Schweiz hinnehmen, zumal die von ihm früher begangenen Straftaten nicht die besonders verpönten Bereiche des Handelns mit harten Drogen und der schweren Gewalttaten betroffen hätten. Der (durch den Wegweisungsvollzug nach Somalia entstehende) Eingriff in das Privatleben einer Person, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, sei selbst angesichts der Straffälligkeit klar unverhältnismässig.

5.2.2 Der Wegweisungsvollzug erweise sich ausserdem als unzumutbar. Eine sorgfältige Zumutbarkeitsprüfung beinhalte nicht ausschliesslich die Würdigung der zu erwartenden Verhältnisse im Heimatstaat; vielmehr müsse auch die für die weggewiesene Person in der Schweiz gegebene Situation berücksichtigt werden, insbesondere wenn wie vorliegend ein in der Schweiz aufgewachsener und sozialisierter junger Erwachsener betroffen sei (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Die Vorinstanz habe die Frage nach der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offen gelassen, wobei evident sei, dass diese in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss zu bejahen wäre. Umstritten sei hingegen die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Demnach werde eine vorläufige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (Bst. a). Selbst bei Vorliegen dieses Tatbestands sei ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme jedoch keineswegs die automatische Folge. Nach Feststellung eines Ausschlussgrundes sei vielmehr in einem zweiten Schritt stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise eine Interessenabwägung vonnöten. Dabei sei zu beachten, dass es bei der Abwägung nicht um die Sanktionierung vergangener Straftaten, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten gehe.

Er (Beschwerdeführer) sei zu insgesamt drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, könne derzeit jedoch eine stationäre Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene absolvieren. Seine Taten stünden in Zusammenhang mit seinem "Leben auf Kurve". Er sei von zu Hause und aus den Erziehungsheimen ausgerissen, habe gekifft, zusammen mit anderen Jugendlichen Passanten überfallen, Autos geknackt und Portemonnaies und Mobiltelefone gestohlen. Er habe zwar teilweise auch Faustschläge oder Fusstritte ausgeteilt, jedoch nie Messer oder Schusswaffen benützt. Seine Taten könnten demnach nicht als schwere Gewalttaten qualifiziert werden. Betreffend das Verschulden sei zu berücksichtigen, dass bereits seine früheste Kindheit von zahlreichen und gewichtigen kriminalitätsbegünstigenden Faktoren geprägt gewesen sei (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 28). Die (...) Strafjustiz glaube offensichtlich daran, dass die bislang fehlgeschlagene Persönlichkeitsentwicklung noch korrigiert werden könne. Am 4. November 2013 sei er ins Mass­­nahmezentrum D._______ eingetreten, wo er seit dem 1. August 2014 eine zweijährige Grundausbildung zum (...) mit eidgenössischem Berufsattest begonnen habe. Seit Februar 2015 besuche er die öffentliche Berufsschule. Bald werde er seinen Ausbildungsabschluss haben und könne seine berufliche Integration angehen.

Sein Heimatstaat Somalia sei ihm hingegen komplett fremd, er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und wäre im kriegszerstörten und von Gewalttaten geprägten Land nicht überlebensfähig. In Anbetracht dieser Privatinteressen am Verbleib in der Schweiz erscheine das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung vernachlässigbar. Bei der Würdigung des öffentlichen Interesses sei ausserdem zu beachten, dass Wegweisungen nach Somalia technisch nicht vollzogen werden könnten, womit er im Falle der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme ohne Status in der Schweiz verbliebe, wodurch gerade ein weiteres Kriminalitätsrisiko generiert würde. Vor diesem Hintergrund liege letztlich sein Verbleib in der Schweiz im öffentlichen Interesse. Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG dürfe daher nicht zur Anwendung gelangen.

5.3 Vernehmlassend führt das SEM aus, es bleibe zu wiederholen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit nicht auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne und der Vollzug zudem zulässig sei. Auch die durchgeführte Prüfung der Verhältnismässigkeit habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die ausbildungs- und berufsbedingte Situation und die Resozialisierung seien bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Trotz dieser Bemühungen sei ihm aufgrund seiner Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung entzogen und die Wegweisung angeordnet worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 werde zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur erwähnt, dass niemand zwangsweise nach Somalia ausgeschafft werden könne. Hingegen fehlten sachdienliche Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Heimatstaat, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würden.

5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise deren Nicht-Wiedererteilung festgehalten worden sei, datiere vom 21. November 2012. Der Massnahmevollzug habe am 4. November 2013 und die Berufslehre am 1. August 2014 begonnen. Die heutige Situation betreffend berufliche Perspektiven sei somit neu und nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Ohnehin enthalte die kantonale Verfügung keine ausführliche Interessenabwägung.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia ausging.

6.1 Das SEM äusserte sich im angefochtenen Entscheid zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst knapp. Ohne Verweis auf die Rechtsprechung oder eingehendere individuelle Prüfung hielt es lediglich fest, es seien keine Umstände vorhanden, die konkret auf eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch den Vollzug der Wegweisung hinweisen würden. Ob die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, kann indes offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung sachgerecht anfechten, seine Einwände auf Beschwerdeebene umfassend darlegen und erhielt nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über volle Kognition. Bei dieser Sachlage ist auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten.

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Be­stimmungen gelten absolut.

Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung angesichts einer unsicheren Situation im Zielstaat oder der dort allgemein vorherrschenden Gewalt normalerweise nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft machen, dass einer Ausländerin oder einem Ausländer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

6.2.1 Gemäss den Akten des Asylverfahrens stammt der Beschwerdeführer aus Mogadischu (vgl. N (...) betreffend E._______, act. A5/9). Mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EGMR vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07) wurde festgestellt, die Situation  allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu sei als dermassen extrem einzustufen, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Zwar schloss der Gerichtshof nicht vollständig aus, dass in Einzelfällen eine Person aufgrund vorhandener Vernetzung mit mächtigen Akteuren in Mogadischu Schutz finden könne, jedoch hielt er diese Möglichkeit gerade für Personen, die sich einige Zeit ausserhalb Somalias aufhielten, für unwahrscheinlich. Kurze Zeit nach dem Entscheid des EGMR veränderte sich die Situation der kriegerischen Auseinandersetzungen in Zentral- und Südsomalia sowie insbesondere im Gebiet der Stadt Mogadischu. In Bezug auf Mogadischu kann nach dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab-Milizen im August 2011 nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu ist somit nicht generell unzulässig (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/27 E. 8.5.4-8.5.6).

6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten individuellen Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf das Fehlen eines Beziehungs- und Schutznetzes in Somalia und leitet aus der Anordnung des Vollzugs eine unmenschliche Behandlung ab. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorhandensein eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und die Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz im Heimatstaat werden praxisgemäss unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit (vgl. nachfolgend E. 7) respektive sogleich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 8 EMRK geprüft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung oder Strafe droht. Auch der Umstand, dass er lediglich (...) Jahre seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat, führt nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK leitet sich unter anderem die Pflicht der Schweiz ab, bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren. Das Recht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein (Vgl. EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f). Der EGMR und das Bundesgericht gehen sein langem davon aus, dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für so genannte Ausländer der zweiten Generation und für solche, die als Kinder oder Jugendliche in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können. Sie stellen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK jedoch nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nehmen eine Gesamtwürdigung vor (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.5 f. und E. 8.7 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und BGE 126 II 377 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen.

Der Beschwerdeführer kam am (...) Februar 1993 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz, wo er seither - seit 22 Jahren - wohnt. Seit dem 14. Juni 1993 war er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Ab dem 12. September 2001 hielt er sich aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur Feststellung von deren Erlöschen am 21. November 2012 in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Hier besuchte er die obligatorische Schule. Seine Familie wohnt in der Schweiz. In Somalia verfügt er, soweit ersichtlich, über keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen mehr. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation. In den 22 Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass integriert, verbrachte er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie seine Schulzeit. Eine überdurchschnittliche Integration ist jedoch zu verneinen. Bereits in seiner Schulzeit trat der Beschwerdeführer erstmals jugendstrafrechtlich in Erscheinung und musste kinderfürsorgerische Massnahmen und Erziehungsverfügungen gewärtigen. Mit zunehmendem Alter wurde er in stärkerem Masse straffällig. Besonders intensive private Bindungen des Beschwerdeführers gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind nicht ersichtlich. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, zahlreiche Beziehungen zu Verwandten und Bekannten zu unterhalten, ohne diese näher zu beschreiben. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb aufgrund dieser Verbindungen von einer besonders starken Integration respektive einer ausserordentlich starken Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen sei. Mit seiner Berufsausbildung begann er - im Alter von (...) Jahren - erst am 1. August 2014 im Lauf des Vollzugs respektive unter dem Druck der angeordneten Massnahme. Sein diesbezügliches Engagement ist zwar begrüssenswert, vermag jedoch ebenfalls keine besondere Bindung an die Schweiz zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich der mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK als gerechtfertigt. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Entscheid des EGMR vom 12. Januar 2010 (A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 47486/06) kann der Beschwerdeführer aufgrund einer anderen Ausgangslage (einmalige strafrechtliche Verurteilung, enge Beziehungen zur Familie) nichts für sich ableiten. Ein Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt mithin nicht vor.

6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

7.
Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- noch in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - selbst bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - entgegenstehen.

7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit den Urteilen vom (...) April 2010 und vom (...) Juli 2013 zu Freiheitsstrafen von 22 und 18 Monaten verurteilt. Er befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug. Die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG sind damit grundsätzlich erfüllt, was in der Beschwerdeschrift auch anerkannt wird.

7.3 Der Beschwerdeführer wendet jedoch zu Recht ein, dass - auch im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. statt vieler die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2012/2015 vom 27. April 2015 S. 11, E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 9, D-2037/2014 vom 3. November 2014 E. 5). Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegenden Rechtsbereich in Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben.

Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Prüfung der Verhältnismässigkeit. In ihrer Vernehmlassung begründete sie dies damit, dass ihr Spielraum im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eng sei. Zudem merkte sie an, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit komme auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt ist - mit derselben Begründung wie unter E. 6.1 - ebenfalls zu verzichten.

7.4 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H). In die Interessenabwägung fliesst mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte wie Raub sowie schwere Sexualdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil des BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 2.2).

7.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute (...) jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 22 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert und hat seine Kindheit und Adoleszenz hier verbracht. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er nie nach Somalia zurückgekehrt. Er verfügt hier eigenen Angaben zufolge über mehrere nicht näher spezifizierte Verwandte und Bekannte. Aus den Strafakten ergibt sich, dass er seit Anfang 2009 bei (...) in B._______ lebte, wodurch sich das Verhältnis zu seiner Mutter verbessert habe. Die wichtigsten Beziehungen pflegte er damals zu seiner Freundin und zu seinem kleinen Halbbruder. Im Zeitpunkt der Verurteilungen verfügte er wohl über einen grösstenteils deliktischen Kollegenkreis. Seit seinem (...) Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in mehreren Heimen. Nach der obligatorischen Schule, deren letztes Schuljahr er nicht abschloss, absolvierte er eine einjährige Schnupperlehre als (...) und war zudem zweimal kurzzeitig (einmal sechs und einmal drei Monate) erwerbstätig, wodurch er erste berufliche Erfahrungen sammeln konnte (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Juli 2013 E. 6). Auch die im Massnahmenvollzug begonnene Ausbildung ist als positiv zu werten.

Die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia antreffen würde, muss als äussert schwierig bezeichnet werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Zentral- und Südsomalia wird aufgrund der andauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären humanitären Situation in Somalia als generell unzumutbar erachtet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18, EMARK 2006 Nr. 2, BVGE 2013/27 E. 8.3). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat, soweit aktenkundig, weder über Verwandte noch Bekannte. Der Umstand, dass er in der Schweiz die Schule besuchte und nunmehr eine Lehre als (...) begonnen hat, dürfte ihm in Somalia bei der Suche nach einer Arbeitsstelle nur von beschränktem Nutzen sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen, dass er in Somalia eine Arbeit findet, mit der er seine Existenz finanzieren kann, eher gering. Ebenso dürfte er es nicht einfach haben, eine angemessene Unterkunft zu finden. Da es sich bei ihm jedoch um einen jungen, gesunden und von seiner Familie unabhängigen Mann handelt, ist - anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht - nicht davon auszugehen, dass er in Somalia schlicht nicht überlebensfähig wäre.

7.6 Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht insbesondere die Tatsache, dass er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darlegt, ist bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe regelmässig von einem grossen öffentlichen Interesse an einer ausländerrechtlichen Massnahme auszugehen. Zudem wurden bei den Straftaten des Beschwerdeführers wertvolle Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen.

7.6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen vom (...) April 2010 und vom (...) Juli 2013 unter anderem des (...) (Aufzählung Delikte) für schuldig befunden. Das Jugendgericht B._______ erachtete in seinem Urteil vom (...) April 2010 das Verschulden als "nicht mehr leicht" (vgl. dort E. 4.1 in fine). Es hielt fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers bei sämtlichen Taten zeige Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum und insbesondere auch gegenüber der physischen und psychischen Integrität von Personen. In Bezug auf die (...)delikte falle die exzessive Gewaltanwendung auf; man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es bei diesen Delikten (die der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Personen verübte) nebst dem finanziellen Motiv auch um die Demonstration von Macht und Stärke gegangen sei. Vor dem Hintergrund der (...)sucht des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten von einer in leichtem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Straferhöhend ins Gewicht fiel, dass er trotz laufender Strafuntersuchung sowie während der vorsorglichen Schutzmassnahme erneut delinquierte. Hinsichtlich der Legalprognose hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer verfüge bereits über einschlägige Vorstrafen, was auf Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hinweise. Obgleich sich aufgrund der früheren Verurteilungen ernsthafte Bedenken an der Legalbewährung ergeben würden, vermöchten diese bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ([...]) eine Schlechtprognose noch nicht zu begründen. Dies rechtfertigte den teilbedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren.

7.6.2 Im Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde ausgeführt, (...). Es sei von einer "schlechten Legalprognose" (vgl. a.a.O. E. VIII. 2.2) auszugehen. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der ausgefällten Freiheitsstrafe falle damit ausser Betracht und der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für den Strafrest von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom (...) April 2010 sei unumgänglich. Es sei jedoch eine Massnahme nach Art. 61 StGB für junge Erwachsene zur Behandlung der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit einer psychotheraupeutisch-psychoagogischen Behandlung und einer begleitenden schulischen und beruflichen Ausbildung könne die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte vermindert werden.

7.6.3 Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf seinen schwierigen Lebenslauf und bemerkt, er habe (...), weshalb nicht von schweren Gewalttaten gesprochen werden könne.

Auch wenn dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann, dass seine Lebensumstände - zusammen mit den grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heranwachsens zwischen zwei Kulturen - sein Aufwachsen in der Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnissen erschwert haben (...), vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, insbesondere da er über einen langen Zeitraum immer wieder straffällig wurde. Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden wird, fällt insgesamt stark zu seinen Ungunsten aus. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug, weshalb nur beschränkt Aussagen über sein Verhalten seit der letzten Straftat gemacht werden können. Immerhin kann festgestellt werden, dass der bisherige Vollzug soweit ersichtlich kein Anlass zu Klagen über ihn gibt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz durch die beschränkte Integration relativiert wird. Der Beschwerdeführer hat weder in beruflicher noch sozialer oder familiärer Hinsicht besondere Anstrengungen an den Tag gelegt oder Beziehungen aufgebaut, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen; aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil zu schliessen. Auch ein Wohlverhalten im Strafvollzug stellt noch keine gelungene Integration in die hiesige Gesellschaft dar. Zwar beteuert er in seiner Beschwerdeschrift, nach Abschluss seiner Lehre und der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug seine berufliche Integration angehen zu wollen. Damit wird jedoch nur bestätigt, dass eine solche bisher nicht stattgefunden hat.

Der Argumentation, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz im öffentlichen Interesse liege, da im Falle der Anordnung des Vollzugs ein weiteres Kriminalitätsrisiko generiert würde, kann schliesslich nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass der Vollzug nach Somalia aus technischer Sicht erschwert ist, kann kein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

7.7 Eine Gesamtwürdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.

8.
Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

11.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 16. Juli 2015 machte der Rechtsvertreter neben Spesen von Fr. 59.10 einen Vertretungsaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten und einen Stundenansatz von Fr. 300.- geltend. Davon abzuziehen ist die für das vorinstanzliche Verfahren aufgewendete Zeit von 35 Minuten sowie die für das Beschwerdeverfahren nicht direkt relevanten Aufwendungen im Umfang von 155 Minuten. Auch die Auslagen sind leicht zu kürzen. Im Übrigen erscheint der Aufwand von 470 Minuten für das Verfassen der Beschwerde (inkl. Durchsicht der angefochtenen Verfügung sowie Orientierung und Beratung des Beschwerdeführers) und von 40 Minuten für das Studium der Vernehmlassung und die Ausarbeitung der Replik als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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