Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer
reiste am (...) 1993 im Alter von (...) Jahren aus Somalia in die Schweiz ein. In der Folge wurde
das Asylgesuch abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Im Jahr 2001 wurde dem Beschwerdeführer
aufgrund der Heirat seiner Mutter mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, woraufhin
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt wurde.
A.b In den Jahren
2005 bis 2007 verübte der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten, wofür er in vier Erziehungsverfügungen
der Jugendanwaltschaft B._______ als Strafe zunächst einen Verweis, anschliessend Arbeitsleistung
und schliesslich eine Freiheitstrafe von 30 Tagen erhielt.
A.c Am (...)
April 2010 verurteilte das Jugendgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen (...) (Aufzählung
Delikte) zu einer teilbedingten Gesamt-Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.
A.d Mit Verfügung
vom 21. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt
auf Art. 61
(Abs. 1 Bst. c) AuG fest, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei von Gesetzes
wegen erloschen, dieser werde aus der Schweiz weggewiesen und nach Rechtskraft der Verfügung werde
beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt.
A.e Mit Schreiben
vom 16. Januar 2013 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Prüfung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers.
A.f Das BFM teilte
dem Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mit, im vorliegenden Fall hätte nicht das Erlöschen
beziehungsweise die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Verlängerung dieser Bewilligung
unter Berücksichtigung der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers geprüft
werden müssen. Im Übrigen erscheine die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers als obsolet.
A.g Mit Urteil des
Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer des (...) (Aufzählung
Delikte) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Zudem wurde für die mit Urteil vom (...) April 2010 ausgefällte Strafe der bedingte Strafvollzug
im Umfang von 16 Monaten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Massnahme gemäss
Art. 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) in eine Einrichtung
für junge Erwachsene eingewiesen.
B.
Mit
Schreiben vom 13. Februar 2015 an das Migrationsamt machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
neue und wesentlich veränderte Umstände geltend und bat um Stellung eines weiteren Gesuchs
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme an das SEM.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er befinde sich seit dem 4. November 2013 im Massnahmenzentrum D._______ und sei auf gutem Weg, seine
Lehre als (...) abzuschliessen. Demnächst werde er die öffentliche Berufsschule besuchen,
was einen wichtigen Integrationsschritt bedeute. Bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme sei
die Straffälligkeit nicht das einzige Kriterium. Die Delinquenz sei sogar gänzlich irrelevant,
wenn der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 3
EMRK beurteilt werden müsste.
Sodann müsse die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. Angesichts der weit überdurchschnittlich
gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und des gemäss Massnahmenbericht stetig
sinkenden Risikos einer weiteren Delinquenz, müsste schliesslich die Verhältnismässigkeitsprüfung
klar zu seinen Gunsten ausfallen.
C.
Am
18. Februar 2015 ersuchte das Migrationsamt das SEM um erneute Prüfung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers.
D.
Mit
Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe sich mit Schreiben
vom 31. Januar 2013 bereits klar zur Frage des Bestehens von Vollzugshindernissen geäussert. Wichtig
sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig sei. Auf die Unzumutbarkeit
und die Unmöglichkeit könne er sich aufgrund der erheblichen Straffälligkeit nicht berufen.
Es erwäge daher, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verweigern, wozu es ihm das rechtliche
Gehör gewähre.
E.
Der
Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 30. März 2015 vernehmen. Dabei bezog er sich auf
sein Schreiben an das Migrationsamt vom 13. Februar 2015. Ergänzend führte er insbesondere
aus, die Auffassung, wonach sich eine erheblich straffällig gewordene ausländische Person nicht
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne, stehe im Widerspruch zur ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, das ebenfalls einen
somalischen Gesuchsteller betreffe, habe das Gericht unmissverständlich festgehalten, dass auch
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7
AuG zu prüfen sei, ob die Anwendung
der Ausschlussklausel verhältnismässig sei. Es habe ausserdem darauf hingewiesen, dass die
Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen würden; es
gehe nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit
vor künftigen Delikten der ausländischen Person. In seinem Fall seien die privaten Interessen
am Verbleib in der Schweiz überdurchschnittlich hoch. Er habe seine Schulzeit und Adoleszenz hier
verbracht und lebe mittlerweile seit (...) Jahren ununterbrochen in der Schweiz, zudem habe er keine
Verwandten im Heimatstaat. Dies vermöge die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung
zu überwiegen, zumal die Resozialisierungs- und Therapiemassnahmen zu greifen begonnen hätten.
Am 13. April reichte der Beschwerdeführer das erwähnte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2351/2014 vom 3. Juni 2014) zu den Akten.
F.
Mit
Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - lehnte das SEM den
Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab.
G.
Mit
Eingabe vom 22. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Antrag
des Kantons B._______ vom 18. Februar 2015 gutzuheissen und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und
2
VwVG.
H.
Mit
Verfügung vom 4. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1
und 2
VwVG gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Anwalt
ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Die
Vorinstanz liess sich am 10. Juni 2015 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen
könnten.
J.
Mit
Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
K.
Am
16. Juli 2015 reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
BGG).
1.2 Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
, Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52
Abs. 1
VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht,
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49
VwVG).
3.
Nach
Art. 83 Abs. 6
AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden. Nur
die Migrationsbehörde verfügt über ein Antragsrecht, nicht aber die betroffene Person
(vgl. Ruedi Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 83 N 47 ff.). Da das SEM gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
weder Rechtsmittelinstanz noch Aufsichtsbehörde ist, kann der Betroffene nur von den kantonalen
Behörden und Gerichten einfordern, dass ein Antrag gestellt werde (vgl. Peter
Bolzli in Spescha/Thür [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 N 19). Trotz
der Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme
beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können
und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7
AuG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2).
4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 21.
November 2012 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet damit einzig die Frage, ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
4.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG).
4.2 Die
vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83
AuG wird nicht verfügt, wenn
die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 StGB angeordnet
wurde; wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. a
-c
AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz
begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Umstände substanziiert vorgebracht
worden oder gegeben seien, die konkret darauf hinweisen würden, dass völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (Art. 83 Abs. 3
AuG). Der Wegweisungsvollzug
sei sodann unbestrittenerweise möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG). Es könne sich somit nur die Frage
stellen, ob der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dies wäre aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage
nicht zum Vornherein zu verneinen. Indessen habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt
und in erheblichem Masse zu verschiedenen Strafen verurteilt werden müssen. In einem Fall sei er
(am (...) April 2010 durch das Bezirksgericht B._______) wegen (...) (Aufzählung Delikte)
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Davon habe er trotz seines jugendlichen Alters
sechs Monate verbüssen müssen. Dies weise auf eine sehr grosse kriminelle Energie hin. Der
Beschwerdeführer habe durch seine fortwährende Delinquenz eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit
und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt.
Da er sich weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafbehörden noch durch fremdenpolizeiliche
Verwarnungen beeindrucken und von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, sei davon auszugehen, dass
ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit
nicht zu gefährden. Damit bleibe aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 7
(Bst. a) AuG kein
Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil D-2351/2014 des Bundesverwaltungsgerichts
nichts zu ändern. Dieses stelle die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG bei einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe nicht infrage, sondern verlange lediglich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit
bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG. Bei der Anwendung jener Bestimmung rechtfertige sich
eine vertiefte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchaus, wenn
zu beurteilen sei, ob ein erheblicher oder wiederholter Verstoss oder eine entsprechende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung vorliege. Im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG hingegen bestehe
dieser Spielraum kaum. Bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe sei regelmässig von einem
grossen, überwiegenden öffentlichen Interesse an einer ausländerrechtlichen Massnahme
auszugehen. Dies sei auch vorliegend der Fall. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
komme auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht in
Frage.
Unter den gegebenen Umständen gelte der Beschwerdeführer
als rechtskräftig weggewiesen. Er habe die Schweiz zu verlassen.
5.2 Dagegen bringt
der Beschwerdeführer insbesondere vor, der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei sowohl unzulässig
im Sinne von Art. 83 Abs. 3
AuG als auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
5.2.1
In der angefochtenen Verfügung würden sich keine Erwägungen zur Frage der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs finden. Diese sei jedoch gegeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe in einem Urteil vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr.
8319/07 und 11449/07) festgehalten, dass aufgrund einer extremen Situation allgemeiner und verbreiteter
Gewalt für jede in der Region von Mogadischu wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher
Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK gegeben sei. Zwei Jahre später sei das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2013/27 zum Schluss gekommen, die Gewaltsituation in Mogadischu sei nicht mehr als dermassen
intensiv einzustufen, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzulässig erweise.
Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Wegweisungsvollzug generell zulässig
sei. Nach wie vor sei zu prüfen, ob eine konkrete und ernsthafte Gefahr dafür bestehe, dass
jemand im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Somalia einer extremen Gewaltsituation ausgesetzt wäre.
Bei Personen, die wie er gar nie in Somalia gelebt hätten und dort kein einziges Familienmitglied
mehr hätten, sei ein Vollzug der Wegweisung unmenschlich im Sinne von Art. 3
EMRK. Eine einigermassen
menschenwürdige Existenz sei ohne Beziehungs- und Schutznetz in keiner Weise gesichert. Ein Leben
in der gewaltgeprägten Anarchie von Somalia wäre für ihn existenzgefährdend.
Sodann sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
EMRK (Schutz des Privatlebens) zu prüfen. Vorliegend falle vor
allem die Sozialisation während seiner Kleinkind-, Schulkind- und Jugendjahre ins Gewicht. Obschon
seine persönliche Entwicklung problematisch verlaufen sei, könne nicht in Abrede gestellt werden,
dass er seine Wurzeln in der Schweiz habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde sein gesamtes Privatleben
zunichte gemacht. Ein allfälliges Restrisiko betreffend weitere Delinquenz müsse die Öffentlichkeit
angesichts seiner ausserordentlich starken Verbundenheit mit der Schweiz hinnehmen, zumal die von ihm
früher begangenen Straftaten nicht die besonders verpönten Bereiche des Handelns mit harten
Drogen und der schweren Gewalttaten betroffen hätten. Der (durch den Wegweisungsvollzug nach Somalia
entstehende) Eingriff in das Privatleben einer Person, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht
habe, sei selbst angesichts der Straffälligkeit klar unverhältnismässig.
5.2.2
Der Wegweisungsvollzug erweise sich ausserdem als unzumutbar. Eine sorgfältige Zumutbarkeitsprüfung
beinhalte nicht ausschliesslich die Würdigung der zu erwartenden Verhältnisse im Heimatstaat;
vielmehr müsse auch die für die weggewiesene Person in der Schweiz gegebene Situation berücksichtigt
werden, insbesondere wenn wie vorliegend ein in der Schweiz aufgewachsener und sozialisierter junger
Erwachsener betroffen sei (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Die Vorinstanz habe die Frage nach der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs offen gelassen, wobei evident sei, dass diese in Fällen wie dem vorliegenden
praxisgemäss zu bejahen wäre. Umstritten sei hingegen die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss
Art. 83 Abs. 7
AuG. Demnach werde eine vorläufige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weggewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (Bst. a). Selbst bei Vorliegen
dieses Tatbestands sei ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme jedoch keineswegs die automatische
Folge. Nach Feststellung eines Ausschlussgrundes sei vielmehr in einem zweiten Schritt stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung
beziehungsweise eine Interessenabwägung vonnöten. Dabei sei zu beachten, dass es bei der Abwägung
nicht um die Sanktionierung vergangener Straftaten, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor
künftigen Delikten gehe.
Er (Beschwerdeführer) sei zu insgesamt drei Jahren
und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, könne derzeit jedoch eine stationäre Massnahme
in einer Einrichtung für junge Erwachsene absolvieren. Seine Taten stünden in Zusammenhang
mit seinem "Leben auf Kurve". Er sei von zu Hause und aus den Erziehungsheimen ausgerissen,
habe gekifft, zusammen mit anderen Jugendlichen Passanten überfallen, Autos geknackt und Portemonnaies
und Mobiltelefone gestohlen. Er habe zwar teilweise auch Faustschläge oder Fusstritte ausgeteilt,
jedoch nie Messer oder Schusswaffen benützt. Seine Taten könnten demnach nicht als schwere
Gewalttaten qualifiziert werden. Betreffend das Verschulden sei zu berücksichtigen, dass bereits
seine früheste Kindheit von zahlreichen und gewichtigen kriminalitätsbegünstigenden Faktoren
geprägt gewesen sei (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 28). Die (...) Strafjustiz glaube offensichtlich
daran, dass die bislang fehlgeschlagene Persönlichkeitsentwicklung noch korrigiert werden könne.
Am 4. November 2013 sei er ins Massnahmezentrum D._______ eingetreten, wo er seit dem 1.
August 2014 eine zweijährige Grundausbildung zum (...) mit eidgenössischem Berufsattest
begonnen habe. Seit Februar 2015 besuche er die öffentliche Berufsschule. Bald werde er seinen Ausbildungsabschluss
haben und könne seine berufliche Integration angehen.
Sein Heimatstaat Somalia sei ihm hingegen komplett fremd,
er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und wäre im kriegszerstörten und von Gewalttaten
geprägten Land nicht überlebensfähig. In Anbetracht dieser Privatinteressen am Verbleib
in der Schweiz erscheine das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung vernachlässigbar.
Bei der Würdigung des öffentlichen Interesses sei ausserdem zu beachten, dass Wegweisungen
nach Somalia technisch nicht vollzogen werden könnten, womit er im Falle der Verweigerung der vorläufigen
Aufnahme ohne Status in der Schweiz verbliebe, wodurch gerade ein weiteres Kriminalitätsrisiko generiert
würde. Vor diesem Hintergrund liege letztlich sein Verbleib in der Schweiz im öffentlichen
Interesse. Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7
AuG dürfe daher nicht zur Anwendung gelangen.
5.3 Vernehmlassend
führt das SEM aus, es bleibe zu wiederholen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Straffälligkeit nicht auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs berufen
könne und der Vollzug zudem zulässig sei. Auch die durchgeführte Prüfung der Verhältnismässigkeit
habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die ausbildungs- und berufsbedingte Situation und die Resozialisierung
seien bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Trotz dieser Bemühungen sei ihm aufgrund
seiner Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung entzogen und die Wegweisung angeordnet worden.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 werde zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur erwähnt, dass niemand zwangsweise nach Somalia
ausgeschafft werden könne. Hingegen fehlten sachdienliche Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Heimatstaat,
die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würden.
5.4 In seiner Replik
wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher
das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise deren Nicht-Wiedererteilung festgehalten
worden sei, datiere vom 21. November 2012. Der Massnahmevollzug habe am 4. November 2013 und die Berufslehre
am 1. August 2014 begonnen. Die heutige Situation betreffend berufliche Perspektiven sei somit neu und
nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen. Ohnehin enthalte die kantonale Verfügung keine
ausführliche Interessenabwägung.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu
Recht von der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia ausging.
6.1 Das SEM äusserte
sich im angefochtenen Entscheid zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst
knapp. Ohne Verweis auf die Rechtsprechung oder eingehendere individuelle Prüfung hielt es lediglich
fest, es seien keine Umstände vorhanden, die konkret auf eine Verletzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen durch den Vollzug der Wegweisung hinweisen würden. Ob die Vorinstanz dadurch ihre
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG) und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG; Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt hat, kann indes
offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung sachgerecht anfechten, seine
Einwände auf Beschwerdeebene umfassend darlegen und erhielt nach Einholung der Vernehmlassung der
Vorinstanz erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren über volle Kognition. Bei dieser Sachlage ist auf die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten.
6.2 Der Vollzug der
Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmungen gelten absolut.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat
hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung angesichts
einer unsicheren Situation im Zielstaat oder der dort allgemein vorherrschenden Gewalt normalerweise
nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3
EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete
Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft machen, dass einer Ausländerin
oder einem Ausländer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer Nr. 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.).
6.2.1
Gemäss den Akten des Asylverfahrens stammt der Beschwerdeführer aus Mogadischu (vgl.
N (...) betreffend E._______, act. A5/9). Mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EGMR vom
28. Juni 2011 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07) wurde festgestellt,
die Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu sei als dermassen extrem einzustufen,
dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im
Sinne von Art. 3
EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Zwar schloss der Gerichtshof
nicht vollständig aus, dass in Einzelfällen eine Person aufgrund vorhandener Vernetzung mit
mächtigen Akteuren in Mogadischu Schutz finden könne, jedoch hielt er diese Möglichkeit
gerade für Personen, die sich einige Zeit ausserhalb Somalias aufhielten, für unwahrscheinlich.
Kurze Zeit nach dem Entscheid des EGMR veränderte sich die Situation der kriegerischen Auseinandersetzungen
in Zentral- und Südsomalia sowie insbesondere im Gebiet der Stadt Mogadischu. In Bezug auf Mogadischu
kann nach dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab-Milizen im August 2011 nicht mehr von einer Situation
extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen
ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung
im Sinne von Art. 3
EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Der Vollzug der Wegweisung nach
Mogadischu ist somit nicht generell unzulässig (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/27 E. 8.5.4-8.5.6).
6.2.2
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer konkreten individuellen Gefahr im Sinne von Art. 3
EMRK oder Art. 1
FoK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf das Fehlen eines
Beziehungs- und Schutznetzes in Somalia und leitet aus der Anordnung des Vollzugs eine unmenschliche
Behandlung ab. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorhandensein
eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und die Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz im
Heimatstaat werden praxisgemäss unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit (vgl. nachfolgend E. 7) respektive
sogleich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 8
EMRK geprüft.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung oder Strafe droht. Auch der Umstand, dass er lediglich (...)
Jahre seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat, führt nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Aus Art. 8 Abs. 1
EMRK leitet sich unter anderem die Pflicht
der Schweiz ab, bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte das Recht eines Individuums auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren. Das Recht gilt nicht absolut. Einschränkungen
sind nach Art. 8 Abs. 2
EMRK jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche
Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der EGMR
betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen
das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt
zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und
Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer
auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit
Art. 8
EMRK vereinbar sein (Vgl. EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil
vom 18. Oktober 2006, § 54 f). Der EGMR und das Bundesgericht gehen sein langem davon aus,
dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für so genannte Ausländer
der zweiten Generation und für solche, die als Kinder oder Jugendliche in ein Land gekommen sind,
Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können. Sie stellen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Verletzung von Art. 8
EMRK jedoch nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nehmen
eine Gesamtwürdigung vor (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.5 f. und E. 8.7 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen
Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über
eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur beziehungsweise
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (vgl. statt vieler BGE
130 II 281 E. 3.2.1 und BGE 126 II 377 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen
Rechtsprechung der bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen.
Der Beschwerdeführer kam am (...) Februar 1993
im Alter von (...) Jahren in die Schweiz, wo er seither - seit 22 Jahren - wohnt. Seit
dem 14. Juni 1993 war er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Ab dem 12. September 2001
hielt er sich aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur Feststellung von deren Erlöschen
am 21. November 2012 in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Hier
besuchte er die obligatorische Schule. Seine Familie wohnt in der Schweiz. In Somalia verfügt er,
soweit ersichtlich, über keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen mehr. Damit
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation. In den 22
Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass integriert,
verbrachte er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie
seine Schulzeit. Eine überdurchschnittliche Integration ist
jedoch zu verneinen. Bereits in seiner Schulzeit trat der Beschwerdeführer erstmals jugendstrafrechtlich
in Erscheinung und musste kinderfürsorgerische Massnahmen und Erziehungsverfügungen gewärtigen.
Mit zunehmendem Alter wurde er in stärkerem Masse straffällig. Besonders intensive private
Bindungen des Beschwerdeführers gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind nicht ersichtlich.
Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, zahlreiche Beziehungen zu Verwandten und Bekannten
zu unterhalten, ohne diese näher zu beschreiben. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb aufgrund
dieser Verbindungen von einer besonders starken Integration respektive einer ausserordentlich starken
Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen sei. Mit seiner Berufsausbildung begann er - im Alter
von (...) Jahren - erst am 1. August 2014 im Lauf des Vollzugs respektive unter dem Druck der
angeordneten Massnahme. Sein diesbezügliches Engagement ist zwar begrüssenswert, vermag jedoch
ebenfalls keine besondere Bindung an die Schweiz zu begründen.
Bei dieser Sachlage erweist sich der mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1
EMRK als gerechtfertigt. Aus dem in der Beschwerde angerufenen Entscheid des EGMR vom
12. Januar 2010 (A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 47486/06) kann der Beschwerdeführer
aufgrund einer anderen Ausgangslage (einmalige strafrechtliche Verurteilung, enge Beziehungen zur Familie)
nichts für sich ableiten. Ein Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8
EMRK liegt mithin nicht
vor.
6.3 Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 2
AuG ist der Vollzug nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- noch in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Nach Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug
der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt
straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. a
oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - selbst
bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs -
entgegenstehen.
7.1 Gemäss Art.
83 Abs. 7 Bst. a
AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 StGB angeordnet
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere
Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen
wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl.
BGE 135 II 377 E. 4.2).
7.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit den Urteilen vom (...) April 2010 und vom (...) Juli 2013 zu
Freiheitsstrafen von 22 und 18 Monaten verurteilt. Er befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug.
Die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG sind damit grundsätzlich erfüllt,
was in der Beschwerdeschrift auch anerkannt wird.
7.3 Der
Beschwerdeführer wendet jedoch zu Recht ein, dass - auch im Anwendungsbereich von Art. 83
Abs. 7 Bst. a
AuG - eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. statt
vieler die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2012/2015 vom 27. April 2015 S.
11, E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 9, D-2037/2014 vom 3. November 2014 E. 5). Das Verhältnismässigkeitsprinzip,
das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2
BV), wird für
den vorliegenden Rechtsbereich in Art. 96 Abs. 1
AuG spezifisch festgeschrieben.
Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung
auf eine Prüfung der Verhältnismässigkeit. In ihrer Vernehmlassung begründete sie
dies damit, dass ihr Spielraum im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG eng sei. Zudem merkte
sie an, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit komme auch unter Berücksichtigung
der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids in diesem Punkt ist - mit derselben Begründung wie unter E. 6.1 - ebenfalls
zu verzichten.
7.4 Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist das Interesse
der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus
der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit
der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Dabei
ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II
1 E. 2.2 m.w.H). In die Interessenabwägung fliesst mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte
wie Raub sowie schwere Sexualdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts
führen sollen (Art. 121
BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil des BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli
2014 E. 2.2).
7.5 Zu Gunsten des
Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins
Gewicht. Der heute (...) jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 22 Jahren
in der Schweiz auf. Er wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert und hat seine Kindheit und Adoleszenz
hier verbracht. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er nie nach Somalia zurückgekehrt. Er verfügt
hier eigenen Angaben zufolge über mehrere nicht näher spezifizierte Verwandte und Bekannte.
Aus den Strafakten ergibt sich, dass er seit Anfang 2009 bei (...) in B._______ lebte, wodurch sich
das Verhältnis zu seiner Mutter verbessert habe. Die wichtigsten Beziehungen pflegte er damals zu
seiner Freundin und zu seinem kleinen Halbbruder. Im Zeitpunkt der Verurteilungen verfügte er wohl
über einen grösstenteils deliktischen Kollegenkreis. Seit seinem (...) Lebensjahr lebte
der Beschwerdeführer in mehreren Heimen. Nach der obligatorischen Schule, deren letztes Schuljahr
er nicht abschloss, absolvierte er eine einjährige Schnupperlehre als (...) und war zudem zweimal
kurzzeitig (einmal sechs und einmal drei Monate) erwerbstätig, wodurch er erste berufliche Erfahrungen
sammeln konnte (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 25. Juli 2013 E. 6). Auch die im Massnahmenvollzug
begonnene Ausbildung ist als positiv zu werten.
Die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Somalia antreffen würde, muss als äussert schwierig bezeichnet werden. Der Vollzug der
Wegweisung nach Zentral- und Südsomalia wird aufgrund der andauernden Gewaltsituation, der chaotischen
Lage und der prekären humanitären Situation in Somalia als generell unzumutbar erachtet (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18, EMARK 2006
Nr. 2, BVGE 2013/27 E. 8.3). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat, soweit aktenkundig,
weder über Verwandte noch Bekannte. Der Umstand, dass er in der Schweiz die Schule besuchte und
nunmehr eine Lehre als (...) begonnen hat, dürfte ihm in Somalia bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
nur von beschränktem Nutzen sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen, dass er in Somalia
eine Arbeit findet, mit der er seine Existenz finanzieren kann, eher gering. Ebenso dürfte er es
nicht einfach haben, eine angemessene Unterkunft zu finden. Da es sich bei ihm jedoch um einen jungen,
gesunden und von seiner Familie unabhängigen Mann handelt, ist - anders als in der Beschwerdeschrift
vorgebracht - nicht davon auszugehen, dass er in Somalia schlicht nicht überlebensfähig
wäre.
7.6 Gegen einen Verbleib
des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht insbesondere die Tatsache, dass er in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Wie die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darlegt, ist bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe
regelmässig von einem grossen öffentlichen Interesse an einer ausländerrechtlichen Massnahme
auszugehen. Zudem wurden bei den Straftaten des Beschwerdeführers wertvolle Rechtsgüter wie
die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen.
7.6.1
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen vom (...) April 2010 und
vom (...) Juli 2013 unter anderem des (...) (Aufzählung Delikte) für schuldig befunden.
Das Jugendgericht B._______ erachtete in seinem Urteil vom (...) April 2010 das Verschulden als "nicht
mehr leicht" (vgl. dort E. 4.1 in fine). Es hielt fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers
bei sämtlichen Taten zeige Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem
Eigentum und insbesondere auch gegenüber der physischen und psychischen Integrität von Personen.
In Bezug auf die (...)delikte falle die exzessive Gewaltanwendung auf; man könne sich des Eindrucks
nicht erwehren, dass es bei diesen Delikten (die der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Personen
verübte) nebst dem finanziellen Motiv auch um die Demonstration von Macht und Stärke gegangen
sei. Vor dem Hintergrund der (...)sucht des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten von einer
in leichtem Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Straferhöhend ins Gewicht fiel,
dass er trotz laufender Strafuntersuchung sowie während der vorsorglichen Schutzmassnahme erneut
delinquierte. Hinsichtlich der Legalprognose hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer verfüge
bereits über einschlägige Vorstrafen, was auf Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber
der Rechtsordnung hinweise. Obgleich sich aufgrund der früheren Verurteilungen ernsthafte Bedenken
an der Legalbewährung ergeben würden, vermöchten diese bei einer Gesamtwürdigung
aller Umstände ([...]) eine Schlechtprognose noch nicht zu begründen. Dies rechtfertigte
den teilbedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren.
7.6.2
Im Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) Juli 2013 wurde ausgeführt, (...).
Es sei von einer "schlechten Legalprognose" (vgl. a.a.O. E. VIII. 2.2) auszugehen. Die Gewährung
des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der ausgefällten Freiheitsstrafe falle damit ausser Betracht
und der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für den Strafrest von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemäss
dem Urteil vom (...) April 2010 sei unumgänglich. Es sei jedoch eine Massnahme nach Art. 61
StGB für junge Erwachsene zur Behandlung der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des
Beschwerdeführers anzuordnen. Mit einer psychotheraupeutisch-psychoagogischen Behandlung und einer
begleitenden schulischen und beruflichen Ausbildung könne die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte
vermindert werden.
7.6.3
Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf seinen schwierigen Lebenslauf und
bemerkt, er habe (...), weshalb nicht von schweren Gewalttaten gesprochen werden könne.
Auch wenn dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann,
dass seine Lebensumstände - zusammen mit den grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heranwachsens
zwischen zwei Kulturen - sein Aufwachsen in der Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnissen
erschwert haben (...), vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend
zu relativieren, insbesondere da er über einen langen Zeitraum immer wieder straffällig wurde.
Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden
wird, fällt insgesamt stark zu seinen Ungunsten aus. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer
im Massnahmenvollzug, weshalb nur beschränkt Aussagen über sein Verhalten seit der letzten
Straftat gemacht werden können. Immerhin kann festgestellt werden, dass der bisherige Vollzug soweit
ersichtlich kein Anlass zu Klagen über ihn gibt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz durch die beschränkte Integration
relativiert wird. Der Beschwerdeführer hat weder in beruflicher noch sozialer oder familiärer
Hinsicht besondere Anstrengungen an den Tag gelegt oder Beziehungen aufgebaut, welche für eine fortgeschrittene
Verwurzelung in der Schweiz sprechen; aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil
zu schliessen. Auch ein Wohlverhalten im Strafvollzug stellt noch keine gelungene Integration in die
hiesige Gesellschaft dar. Zwar beteuert er in seiner Beschwerdeschrift, nach Abschluss seiner Lehre und
der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug seine berufliche Integration angehen zu wollen. Damit wird jedoch
nur bestätigt, dass eine solche bisher nicht stattgefunden hat.
Der Argumentation, dass der Verbleib des Beschwerdeführers
in der Schweiz im öffentlichen Interesse liege, da im Falle der Anordnung des Vollzugs ein weiteres
Kriminalitätsrisiko generiert würde, kann schliesslich nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand,
dass der Vollzug nach Somalia aus technischer Sicht erschwert ist, kann kein öffentliches Interesse
am Verbleib des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
7.7 Eine Gesamtwürdigung
der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
erweist sich somit als verhältnismässig.
8.
Zusammenfassend
ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
-4
AuG).
9.
Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden
und als rechtmässig im Sinne von Art. 49
VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 4.
Juni 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
verzichten.
11.
Nachdem
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht
zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2
und 5
VwVG i.V.m. den Art. 9
-14
des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR
173.320.2]). Mit Honorarnote vom 16. Juli 2015 machte der
Rechtsvertreter neben Spesen von Fr. 59.10 einen Vertretungsaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten und
einen Stundenansatz von Fr. 300.- geltend. Davon abzuziehen ist die für das vorinstanzliche
Verfahren aufgewendete Zeit von 35 Minuten sowie die für das Beschwerdeverfahren nicht direkt relevanten
Aufwendungen im Umfang von 155 Minuten. Auch die Auslagen sind leicht zu kürzen. Im Übrigen
erscheint der Aufwand von 470 Minuten für das Verfassen der Beschwerde (inkl. Durchsicht der angefochtenen
Verfügung sowie Orientierung und Beratung des Beschwerdeführers) und von 40 Minuten für
das Studium der Vernehmlassung und die Ausarbeitung der Replik als angemessen. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
-13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten
des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen
und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten
(Art. 65 Abs. 4
VwVG).
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