Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer erhebt in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu
beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Vorbringen, wonach er mit einer ukrainischen
Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser und ihrem Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt habe, gänzlich unerwähnt gelassen und sich in ihrem Entscheid nicht mit diesem Umstand
auseinandergesetzt. Er habe in der Kurzbefragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine
Frau seit Kriegsausbruch nicht mehr kontaktieren könne und es seither auch nicht möglich gewesen
sei, entsprechende Belege, namentlich für die Hochzeit sowie das in der Ukraine eingeleitete Verfahren
um Ausstellung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung zu besorgen. Die Vorinstanz wäre deshalb
auch verpflichtet gewesen, ihm zu diesem Punkt Gelegenheit zur Stellungnahme und die Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Einreichung der verlangten Belege gewähren müssen.
4.2.2 Gemäss
Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle
Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
143 III 65 E. 5.2).
4.2.3 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - wenn auch mit relativ kurzer Begründung
- nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht unter eine
der drei vom Bundesrat in seiner Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden
Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586; fortan: Allgemeinverfügung)
definierten Personenkategorien fällt. Dabei stellte die Vorinstanz gestützt auf die Akten als
entscheidwesentlichen Grund fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sich dabei nicht
ausdrücklich zum Vorbringen der (angeblichen) Heirat mit einer ukrainischen Staatsangehörigen
äussert. Mit Blick auf die Aktenlage bestand für die Vorinstanz kein Grund, die weiteren Personenkategorien
gemäss der Allgemeinverfügung zu prüfen, da der Beschwerdeführer unbestritten nicht
über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt und auch keinen Schutzstatus in der Ukraine
hat. Ferner war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht verpflichtet,
ihm eine Frist zur Einreichung entsprechender Belege (namentlich Bestätigung über die Eheschliessung,
Wohnsitzbestätigung) zu gewähren. Wie er in der Beschwerde selbst festhält, hat die Vorinstanz
ihn im Rahmen der Kurzbefragung darauf hingewiesen, diesbezügliche Dokumente möglichst bald
einzureichen (vgl. SEM-eAkten, [...], F19). Zwischen der Kurzbefragung und dem Erlass der angefochtenen
Verfügung standen ihm hierzu rund vier Wochen zur Verfügung, was grundsätzlich als ausreichend
zu erachten ist. Für die Vorinstanz gab es denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung
dieser Dokumente naheliegt beziehungsweise in Kürze erfolgen könnte, da der Beschwerdeführer
durchgehend vorbrachte, derzeit keine Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau zu
haben (vgl. SEM-eAkten, [...], F15 und F19). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass
die Einreichung entscheidrelevanter Beweismittel im Sinne der gesetzlichen Mitwirkungspflicht in der
Regel dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller obliegt (Art. 8 AsylG).
Diese formelle Rüge (der Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist somit unbegründet.
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer macht sprachliche Verständigungsschwierigkeiten geltend und rügt, die
Kurzbefragung habe in Englisch stattgefunden, da kein Dolmetscher in seiner Muttersprache verfügbar
gewesen sei. Er spreche zwar Englisch, jedoch nicht so gut, dass er sich vollständig ausdrücken
und die Gegenseite ihn immer ganz verstehen könnte.
4.3.2 Im
Rahmen der Gesuchstellung hat der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für Asylsuchende
unter der Rubrik Muttersprache (Interviewsprache) «Urdu / English» angegeben (vgl. SEM-eAkten,
[...], S. 3). Die Kurzbefragung fand in der Folge in Englisch und Urdu statt, wobei gemäss
Protokoll der anwesende Dolmetscher über wenige Kenntnisse in Urdu verfügte und ausdrücklich
für Unklarheiten da war (vgl. SEM-eAkten, [...], S. 1). Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen,
dass es im Verlauf der Kurbefragung zu Unklarheiten gekommen ist, der Beschwerdeführer sich nicht
verständlich ausdrücken konnte oder die Vorinstanz ihn nicht genau verstanden habe. Der Beschwerdeführer
hat mit seiner Unterschrift zudem bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche
Sprache übersetzt worden sei, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche.
Ferner ist festzustellen, dass ein Vertreter des Leistungserbringers Rechtsschutz der Kurzbefragung beiwohnte
und keine Einwendungen gegen die konkrete Durchführung der Befragung geltend machte.
Demgemäss erweist sich auch diese formelle Rüge als unbegründet.
4.4 Nach
dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während
eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie
in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet,
ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt
wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen
Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn
sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen
(Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der
Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegensprechen (Bst. b).
5.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus
S für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende
ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und
Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder
teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchenden
Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchenden
anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition
in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in
Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.
6.1 Die
Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten
Personen gehöre. Er sei nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine
und es seien auch keine Hinweise zu erkennen, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in
sein Heimatland Pakistan sprechen würden.
6.2 Der
Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde, aus der Allgemeinverfügung des Bundesrats
gehe hervor, dass auch Familienangehörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit umfasst werden
sollen. Er sei mit einer ukrainischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit ihr und dem Stiefsohn
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er falle somit unter die Kategorie gemäss litera a der Allgemeinverfügung.
Dementsprechend sei ihm als Familienangehöriger der Schutzstatus S zu gewähren. Weiter halte
die Vorinstanz fest, dass er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Er habe
jedoch zu Protokoll gegeben, dass ihm aufgrund der Heirat eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung ausgestellt
werde, dies jedoch aufgrund des Kriegsausbruch noch nicht erfolgt sei.
7.
7.1 Zunächst
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist. Weiter
kann offengelassen werden, ob die geltend gemachte Heirat mit einer ukrainischen Staatsangehörigen
- trotz fehlender Dokumentation - als glaubhaft erachtet werden kann. Seine (behauptete)
ukrainische Ehefrau hat in der Schweiz in jedem Fall kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden
Schutzes gestellt. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser
Betracht. Sodann verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung
von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst.
7.2 Zu
prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer unter die Kategorie von Buchstabe c der Allgemeinverfügung
fällt. Dies setzt unter anderem voraus, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan
zurückkehren könnte. Wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. nachfolgend Ziffer 9), ist dies
vorliegend nicht der Fall, weshalb auch eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung zu
verneinen ist.
7.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt
hat.
8.
Die
Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Der
Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise
auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Bei den geltend gemachten Problemen
im Heimatland handelt es sich um einen privaten Familienstreit um Ländereien. Der Beschwerdeführer
gab im Rahmen der Kurzbefragung denn auch zu Protokoll, in Pakistan nie Probleme mit den Behörden,
der Polizei, dem Militär - mithin staatlichen Institutionen - und auch sonst nie mit
anderen Privatpersonen ausserhalb der Familie oder Privatorganisationen gehabt zu haben. Seine Befürchtung,
bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden und kein faires Verfahren zu erhalten, ist rein hypothetischer
und abstrakter Natur. Betreffend das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument ist - ohne Beurteilung
von dessen Echtheit - festzustellen, dass es sich offenbar lediglich um eine Strafanzeige gegen
den Beschwerdeführer handelt. Es ist im aktuellen Zeitpunkt unklar, ob die zuständigen Behörden
überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet haben, zumal die fragliche Strafanzeige vom November
2020 datiert und er auch nicht geltend macht, dass die Behörden seither irgendwelche Massnahmen
(namentlich Haftbefehl oder Ausschreibung) gegen ihn eingeleitet haben. Im Übrigen kann die Einleitung
eines Strafverfahrens durch die Behörden im Heimatstaat nicht von vornherein und ohne Darlegung
weiterer Umstände per se als illegitim qualifiziert werden.
Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In
Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Darüber hinaus sind - mit vollumfänglichem
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - keine individuellen Gründe
ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich
verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht und der entsprechende Antrag
ist abzuweisen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als
gegenstandslos.
11.2 Nach
Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG unbesehen
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
11.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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