Sachverhalt:
A.
Mit
Verfügung vom 27. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit
Eingabe vom 21. Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, den Kantonen (...) und
(...) ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kantonswechsel zu unterbreiten; er habe die Möglichkeit,
in (...) in einem Spezialitätenrestaurant (vollzeitlich) arbeiten zu können. Dem Gesuch
lag eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei.
C.
In
der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme.
Während der Kanton (...) mit Schreiben vom 1. März 2011 seine Zustimmung erteilte, wurde
diese vom Kanton (...) mit Schreiben vom 9. März 2011 verweigert. Dem Beschwerdeführer
wurde dazu vom Bundesamt das rechtliche Gehör gewährt, worauf er am 24. März 2011
seine Stellungnahme einreichte.
D.
Mit
Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel
ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, gemäss
Artikel 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) i.V.m. Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (VVWA, SR 142.281) verfüge das BFM einen Kantonswechsel auf Gesuch einer vorläufig
aufgenommenen Person bei Anspruch auf Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung. Würden
andere Gründe geltend gemacht, setze ein Kantonswechsel die Zustimmung der beteiligten Kantone voraus.
Der Entscheid über den Kantonswechsel könne gemäss Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Vorliegend handle es sich nicht um ein Gesuch um Kantonswechsel
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV1 respektive es werde kein Anspruch auf Familieneinheit geltend
gemacht; ein Kantonswechsel setze daher die Zustimmung der beteiligten Kantone voraus. Das Migrationsamt
des Kantons (...) verweigere den Kantonswechsel, weil vorliegend weder ein Anspruch auf Einheit der Familie
noch eine schwerwiegende Gefährdung gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV1 bestehen würden. Der
Vertrag für eine Arbeitsstelle auf dem Gebiet des Kantons (...) sei keine genügende Begründung
für einen Kantonswechsel.
Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Einwand
in der Stellungnahme vom 24. März 2011, eine als Flüchtling anerkannte ausländische Person
habe das Recht, den Ort ihres Aufenthaltes frei zu wählen und sich frei zu bewegen, dass sich Art. 37
Abs. 3 AuG auf Personen mit einer Niederlassungsbewilligung und nicht auf Personen mit einem Ausweis
F beziehe. Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen stünden nur die Rechte zu, die sich aus
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
ergeben würden. Die FK sehe in Bezug auf den Aufenthalt keine Privilegierung vor, weshalb vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge diesbezüglich den übrigen vorläufig aufgenommenen ausländischen
Personen gleichgestellt seien.
Aufgrund der ablehnenden Haltung des Migrationsamtes
des Kantons (...) müsse der Antrag auf Kantonswechsel abgelehnt werden.
E.
Mit
Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Kantonswechselgesuchs vom 21. Februar 2011 und die
Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton (...). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer
aus, er könne sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 26 FK berufen,
und diese als "self-executing" einzustufende völkerrechtliche Bestimmung gehe nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 85 Abs. 3 und 4 AuG vor. Eine korrekte Auslegung von
Art. 26 FK ergebe, dass Flüchtlinge im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel hätten,
wie er Niedergelassenen nach Art. 37 Abs. 3 AuG zustehe. Vorliegend seien die Voraussetzungen
für die Bewilligung des Kantonswechsels erfüllt, weil er sich seit seiner Einreise in die Schweiz
im August 2008 nichts habe zuschulden kommen lassen. Zwar sei er seither Sozialhilfeempfänger, weshalb
im vorliegenden Fall allenfalls der in Art. 63 AuG statuierte Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen
Abhängigkeit von Sozialhilfe in Frage käme. Indessen habe er als Alleinstehender nicht hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Zudem habe er sich um Arbeit bemüht und nun
eine Arbeitsstelle zu hundert Prozent im Kanton (...) gefunden, womit er bei einer Bewilligung des Kantonswechsels
unabhängig von Sozialhilfeleistungen wäre. Die vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG seien deshalb vorliegend
nicht erfüllt. Für den Inhalt der weiteren Begründung wird auf die Akten verwiesen und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen.
F.
Mit
Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Innert
der angesetzten Frist ging keine entsprechende Stellungnahme beim Gericht ein.
G.
Mit
Eingabe vom 29. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Geschäftsführers
des Restaurants B._______ in (...) vom 20. Dezember 2011, gemäss welchem die Stelle im Restaurant
für den Beschwerdeführer nach wie vor offen sei, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er angesichts
der unsicheren Situation seines Mandanten hinsichtlich des Kantonswechsels und einer Arbeitsaufnahme
im Kanton (...) um prioritäre Behandlung der Beschwerde.
H.
Am
23. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts
betreffend den Kantonswechsel endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 85
Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen,
wobei dieses nach Anhörung der beteiligten Kantone grundsätzlich endgültig entscheidet.
Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung dieses Entscheides mit der
Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
2.2. Im Folgenden
ist zu prüfen, ob Art. 85 Abs. 4 AuG auch für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
gilt. Bejahendenfalls wäre aufgrund der eingeschränkten Kognition des Gerichts auf die Beschwerde
nicht einzutreten, zumal diese nicht - auch nicht sinngemäss - mit der Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie, sondern mit der Verletzung des sich für Flüchtlinge aus
Art. 26 FK ergebenden Anspruchs auf Freizügigkeit begründet wird.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik an, welche gemäss BVGE 2009/8 wie
folgt (zusammengefasst) zitiert sei: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst
nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu
ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach
den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht entscheidend
historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die
damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen
Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln
gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert
ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung
zu unterstellen (vgl. dazu BGE 131 III 35 E. 2, BGE 130 II 211 f. E. 5.1, BGE 119 II 186 E.
4b/aa; BVGE 2007/7 E. 4.1, BVGE 2007/24 E. 2.3, BVGE 2008/9 E. 6; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u.a. 2008,
Rz 80 ff.).
3.2.
3.2.1. Das Ausländergesetz
verwendet immer dann, wenn es von den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Menschen spricht, einerseits
den Begriff der "vorläufig aufgenommenen Personen" und anderseits denjenigen der "vorläufig
aufgenommenen Flüchtlinge". Mit diesen beiden, teilweise im gleichen Artikel verwendeten Begriffen
macht die Gesetzessprache klar, dass dabei zwei Kategorien derselben Begriffsstufe (vorläufig Aufgenommene
ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft) gemeint
sind. Beispiele im Ausländergesetz: Art. 83 Abs. 8, Art. 85 Abs. 1-6 einerseits und Abs. 7 anderseits,
Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 1 Bst. a einerseits und Bst. b anderseits; s. auch Art. 59 und
Art. 61 AsylG. Nur gerade im Art. 84 Abs. 5 AuG (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wird in der
deutschen Fassung der Begriff der "vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern"
verwendet; der Inhalt (Überprüfung der Zumutbarkeit) macht indessen klar, dass hierbei "vorläufig
aufgenommene Personen" gemeint sind [vgl. auch die französische Fassung, wo durchgehend
von "l'étranger admis à titre provisoirement" die Rede ist, mit Ausnahme der Art.
83 Abs. 8 sowie Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 59 sowie Art. 61 AsylG, wo jeweils die vorläufig
aufgenommenen Flüchtlinge angesprochen sind].
Im vorliegend interessierenden Art. 85 AuG ist die Unterscheidung
der Wortwahl zwischen den Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 ("vorläufig aufgenommene Personen") und
dem Abs. 7, welcher beide Begriffe verwendet (gleiche Rechtsfolge für die "vorläufig aufgenommenen
Personen" und "die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge") so klar und konsequent
vorgenommen worden, dass die gesetzgeberische Absicht, mit der Regelung in den Absätzen 1-6 (Abs.
4 bezieht sich eindeutig auf den Abs. 3 und mithin auf die gleiche Kategorie) nur die vorläufig
Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft zu meinen, nicht in Frage gestellt werden kann.
Zusammenfassend ergibt sowohl die grammatikalische als auch
die systematische Auslegung von Art. 85 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AuG, dass es sich beim Begriff
"vorläufig aufgenommene Personen" nicht um einen Oberbegriff handelt, sondern dieser sich
auf derselben Begriffsstufe wie "vorläufig aufgenommene Flüchtlinge" befindet. Der
Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 4 AuG bezieht und beschränkt sich mithin auf die vorläufig
aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft. Dieses Verständnis ergibt sich aus der
Verwendung der beiden Begriffe in den Bestimmungen des AuG, wo namentlich mit der Formulierung der Art.
85 Abs. 7, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b neben den vorläufig aufgenommenen
Personen explizit die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge erwähnt und separat geregelt
werden.
3.2.2. Im Weiteren
gewährt Art. 58 AsylG den Flüchtlingen ausdrücklich alle Rechte, wie sie für
Ausländerinnen und Ausländer im Allgemeinen gelten (vgl. etwa Art. 37 AuG: Kantonswechsel ist
bewilligungspflichtig und die Verweigerung ist beschwerdefähig), und verweist auf die ihnen nach
Gesetz und Flüchtlingskonvention zusätzlich zustehenden Rechte. Zu den Rechten gemäss
den besonderen Bestimmungen der FK gehören explizit das Recht auf Freizügigkeit (Art. 26 FK:
freie Wohnsitzwahl; Einschränkungen sind nur möglich, soweit sie "unter den gleichen Umständen
für Ausländer im Allgemeinen gelten") und das Recht auf freien Zugang zu den Gerichten
(Art. 16 FK: wie Schweizer). Dafür, dass der Gesetzgeber bei Art. 85 Abs. 4 AuG bewusst einen
Konflikt mit der FK in Kauf nehmen wollte, gibt es - im Unterschied zur damaligen parlamentarischen
Diskussion und zum Vernehmlassungsverfahren betreffend Art. 85 Abs. 7 AuG - in den Materialien
keinen Hinweis.
3.2.3. Mit diesen
Auslegungen nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie nach dem Text und Sinn der FK ist
gewährleistet, dass die Gesetzesanwendung völkerrechtskonform und auch verfassungskonform (vgl.
namentlich: Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], von welcher nur im Ausnahmefall mit einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung abgewichen werden darf), erfolgt.
Damit ist die in Art. 85 Abs. 4 AuG für vorläufig
aufgenommene Personen vorgesehene Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar für vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge; diese können die Verletzung von Art. 26 FK und von Art. 37 AuG,
welche Bestimmung den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen
regelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen.
4.
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weil sich die
Rüge, sein sich aus Art. 26 FK ergebender Anspruch auf Freizügigkeit sei verletzt, als zulässig
erweist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
5.
5.1. Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG) -, die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung
(Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Zum Bundesrecht in diesem Sinn gehören auch
die Normen des für die Schweiz verbindlichen Staatsvertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II 81
E. 1.3). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die staatsvertragliche Bestimmung, deren Verletzung gerügt
wird, direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies trifft zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend
bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Die Norm muss justiziabel
sein, das heisst, die Rechte und Pflichten des Einzelnen müssen umschrieben und der Adressat der
Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von den rechtsanwendenden
Behörden zu bestimmen (anstelle vieler: BGE 133 I 286 E. 3.2). Die Frage des self-executing-Charakters
beziehungsweise der Justiziabilität der Norm ist dabei für jede einzelne Bestimmung in einem
Staatsvertrag gesondert zu prüfen (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6668/2010
vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.2; André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz 2.168).
5.2.
5.2.1. Art. 26 FK
statuiert, dass jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf
seinem Gebiet aufhalten, das Recht einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei
zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer
im Allgemeinen gelten. Hinsichtlich dieses Vorbehaltes stellt sich die Frage, was unter dem Begriff "unter
den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen" zu verstehen ist.
5.2.2. Sinn und Zweck
von Art. 26 FK ist es, die Stellung von Flüchtlingen derjenigen von anderen ausländischen Personen
anzugleichen. Flüchtlinge sollen nur denjenigen Einschränkungen in Bezug auf die selbst bestimmte
Wahl des Aufenthaltsortes und auf die Bewegungsfreiheit unterworfen sein, die auch für andere Nichtbürger
gelten (Andreas Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of
Refugees and its 1967 Protocol - A Commentary, Oxford 2011, S. 1149 Rz 2). Die Bestimmung von Art.
26 FK scheint deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt und klar zu sein, weil die selbst bestimmte Wahl
des Aufenthaltsortes und die Bewegungsfreiheit normalerweise allen ausländischen Personen gewährt
wird, wobei Einschränkungen in gewissen Fällen möglich sind, wie etwa speziell erforderliche
Bewilligungen für ausländische Personen, um sich an bestimmten überbevölkerten Orten
oder in Sperrgebieten aufzuhalten (Zimmermann, a.a.O. S. 1160 Rz 55).
In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Beschlussentwurf über die Genehmigung
der FK (BBl 1954 II S. 80) wird festgehalten, Art. 26 FK könne die Vertragsstaaten nicht daran hindern,
die in Art. 9 FK vorgesehenen provisorischen Massnahmen zu ergreifen, womit in Wirklichkeit die Freizügigkeit
der Flüchtlinge eingeschränkt werde. Diese Bestimmung könne auch nicht etwa gegen eine
Internierungsmassnahme angerufen werden, womit die Bewegungsmöglichkeit des Flüchtlings beschränkt
werde, sofern die Massnahme auch gegenüber einem anderen Ausländer, der nicht dem Flüchtlingsstatut
unterstehe, hätte ergriffen werden können. Art. 14 Abs. 2 des (inzwischen durch das AuG ersetzten)
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) werde somit von dieser Bestimmung des Abkommens nicht berührt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Art. 26 FK darauf
abzielt, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für
Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken, auf Fälle etwa, wo eine freie Ortswahl von
Ausländern die Sicherheit des Landes tangieren würde. Der für den Vorbehalt verwendete
Referenzbegriff "vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für
Ausländer im Allgemeinen gelten" ist dergestalt auszulegen, dass nur solche einschränkende
Bestimmungen zulässig sind, die für sämtliche Kategorien von Ausländern gelten. Entsprechend
ist auf diejenigen Einschränkungen abzustellen, die auch auf Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung
anwendbar sind, weil der Vorbehalt sonst nicht, wie von Art. 26 FK verlangt, auf ausländische Personen
im Allgemeinen angewendet würde. Es widerspräche folglich dem Sinn und Wortlaut von Art. 26
FK, wenn lediglich auf die Kategorie der vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingsstatus
abgestellt würde, welche die stärksten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Kauf zu
nehmen hat.
Auch der in Art. 6 FK definierte Begriff "unter den
gleichen Umständen" erlaubt keine ausschliessliche Verbindung zu vorläufig aufgenommenen
Personen ohne Flüchtlingsstatus. Art. 6 FK bezieht sich darauf, dass gewisse Rechte nur Personen
gewährt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen oder die bestimmte Qualifikationen aufweisen.
Einschränkende Bestimmungen sind nur zulässig, wenn davon ausländische Personen im Allgemeinen
(alle Kategorien von Ausländern, einschliesslich niedergelassene Personen) betroffen sind.
5.2.3. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bestimmung von Art. 26 FK inhaltlich hinreichend bestimmt
und klar (self-executing) ist, um innerstaatlich unmittelbar zur Anwendung zu gelangen. Sie ist auch
justiziabel, da sie die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschreibt und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden
Behörden sind. Art. 26 FK begründet für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen
Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf
Art. 37 Abs. 3 AuG zusteht.
6.
6.1. Gemäss Art.
37 Abs. 3 AuG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Art. 63 AuG statuiert, dass die Niederlassungsbewilligung
nur widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Bst. a oder b erfüllt sind (Bst.
a), die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c).
6.2. In Bezug auf
den von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich dieser -
soweit aktenkundig - seit seiner am 11. August 2008 erfolgten Einreise in die Schweiz nichts
hat zuschulden lassen kommen, weshalb sinngemäss einzig der Widerrufsgrund von Art. 63 Bst.
c AuG in Frage käme. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der erwähnte
Widerrufsgrund erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf
soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat
und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 E.3.4 vom 10. Juni 2010, mit weiteren Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt,
da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keine unverhältnismässig hohen
finanziellen Unterstützungsleistungen erhalten hat. Zudem kann angesichts des zu den Akten gereichten
Arbeitsvertrages sowie der letztmals am 20. Dezember 2011 erfolgten Zusicherung seines zukünftigen
Arbeitgebers im Kanton (...), dem Beschwerdeführer die angebotene Stelle weiterhin zur Verfügung
zu halten, damit gerechnet werden, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
7.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 30. März 2011 aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, das Kantonswechselgesuch gutzuheissen und den Beschwerdeführer dem Kanton
(...) zuzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung
vom 3. Mai 2011 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegen-standslos wird.
8.2. Dem Beschwerdeführer
ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren für die Kosten der Vertretung und allfällige
weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 23. Januar
2012 wird ein Arbeitsaufwand von 7,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen, der unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint.
Dem Beschwerdeführer ist eine insgesamt auf Fr. 1738.- (gemäss Angaben des Rechtsvertreters
ist die BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzende,
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs.
2 VGKE).
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