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Abteilung V

E-2247/2019

 

 

 

 

 

Urteil vom 19. Juni 2019

Besetzung

 

Einzelrichter David R. Wenger,

mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Afghanistan, 

vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,

Walche Rechtsanwälte,

(...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2016 sowie den Anhörungen vom 25. August 2017 und 7. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei im Iran geboren. Etwa im Jahr 2001 (Beginn der Regierungszeit von Hamid Karzai) sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul, Afghanistan, zurückgekehrt. An der Universität B._______ in Kabul habe er circa im Jahr 2014 den Bachelorabschluss als Bauingenieur gemacht. Er habe zwei Jahre in der amtlichen Finanzabteilung des technischen Instituts C._______ gearbeitet. Die C._______ sei von der USAID finanziert worden. Danach sei er circa ein Jahr bei der Baufirma D._______ als Techniker im Labor und vor Ort auf den Baustellen tätig gewesen. D._______ habe ausschliesslich Aufträge der afghanischen Regierung, die von der amerikanischen Regierung finanziert und überwacht worden seien, ausgeführt. Danach habe er circa zehn Monate als Bauingenieur bei der Baufirma E._______ an einem Schulbauprojekt gearbeitet. Die Projekte der E._______ seien von der Regierung unterstützt und von USAID finanziert worden. Für die Ausführung der jeweiligen Bauprojekte habe er alleine in unsichere Provinzen reisen müssen. Bei einem von der afghanischen Regierung organisierten Projekt sei es um eine Wasseraufbewahrung gegangen. Dafür habe er via F._______ in die Stadt G._______, Provinz H._______, reisen müssen. In den Orten habe es Checkpoints der Taliban gegeben und eine grosse Unsicherheit geherrscht. Wenn ihn die Taliban mit den mitgeführten Projektdokumenten und technischen Geräten erwischt hätten, wäre er in Gefahr gewesen. Beim letzten Projekt, dem Bau einer Schule in I._______, sei er mehrmals durch die unsicheren Orte Shir und Robatak nach I._______ gefahren. Unterwegs habe er die Kleider und die Fahrzeuge wechseln müssen, um nicht von den Taliban erwischt zu werden. Er habe Glück gehabt, dass er nicht von den Taliban entführt worden sei. Einmal sei in J._______ auf sein Fahrzeug geschossen worden. Zudem habe er während des Schulbauprojektes eine Liebesbeziehung mit einer Frau der Sayed-Sippe angefangen. Nach vier Monaten, bei Abschluss des Projektes, habe er die Beziehung beendet. Ihr späterer Ehemann habe bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei und von ihrer früheren Beziehung erfahren. Daraufhin hätten ihr Vater und zwei Onkel ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Sein Vater habe zur Bestätigung der Drohungen beim Dorfoberhaupt ein Schreiben verfassen lassen und dieses dem Sicherheitsamt überreicht.  

Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira im Original, ein Zeugnis der 14. Klasse am Institut C._______, ein Abiturdiplom im Original, eine Bestätigung des Universitätsabschlusses im Original, ein Diplom seines Abschlusses im Bereich Konstruktion im Original, ein Arbeitszeugnis der C._______ im Original, ein Certificate of Performance der D._______ im Original, ein Certificate of Appreciation der E._______ im Original, einen Passierschein im Original (mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfoberhauptes vom 3. Dezember 1395 (afghanischer Kalender; mit Übersetzung), eine Arbeitsbestätigung der K._______ in Kopie und einen Quellensteuerbeleg in Kopie als Beweismittel ein.

B. 
Mit Verfügung vom 9. April 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. 
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen,  dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht geöffneten Akten Stellung nehmen zu können. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ihm in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerdeführer reichte eine "Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur traditionellen Regierungsführung auf Dorfebene" vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 15. März 2016, eine "Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara" von ACCORD vom 27. Juni 2016, einen Arztbericht vom 12. Juli 2018, ein Rezept für das Medikament Trittico vom 18. Januar 2019 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2  Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. 
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.   

3.1  Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.2  Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. 
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

5.   

5.1  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2  Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

6.   

6.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht mit den angeblichen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen zu seiner Liebesbeziehung mit einer jungen Frau und ihren Erkenntnissen konfrontiert und ihm keine Gelegenheiten gegeben, sich vor der Fällung ihres Entscheides dazu zu äussern.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Liebesbeziehung mit einer jungen Frau und die daraus resultierenden Probleme für unglaubhaft, da sie den bekannten Lebensumständen und Verhaltensweisen von Frauen in Afghanistan widersprechen und als konstruiert erscheinen würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet das rechtliche Gehör eine Behörde nicht, einer Partei die Gelegenheit einzuräumen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von ihr ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demzufolge die beabsichtigte Begründung oder den Verfügungsentwurf nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten (Patrick Sutter, Art. 29 N 15, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019). Diesbezüglich liegt k eine Gehörsverletzung vor.

6.2  Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zwar eine Kopie des Deckblattes des Beweismittelcouverts zugestellt, die Beweismittel seien ihm aber nicht zugestellt worden. Er habe nicht von allen Beweismitteln eine Kopie angefertigt. Seiner Rechtsvertreterin seien daher nicht alle Beweismittel bekannt. Dies sei aber eine Voraussetzung für eine wirksame Rechtsvertretung.

Eine Partei hat unter anderem Anspruch auf Einsicht in ihre Eingaben an die Behörden und in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Der Beschwerdeführer hat demnach ein Recht auf Einsicht in seine eingereichten Beweismittel. Grundsätzlich wäre es möglich, dies auf Beschwerdeebene nachzuholen. Indes leidet die Verfügung - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird - an weiteren Mängeln, die eine solch schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, dass eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens vollständige Einsicht in seine eingereichten Beweismittel zu geben.

6.3  Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung als Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe als Bautechniker in unsichere Provinzen reisen und dabei auch technische Geräte mitnehmen müssen, was die Reisen zusätzlich gefährlich gemacht habe. Er habe jedoch immer Glück gehabt, da ihm nichts Gravierendes passiert sei. Diese Sachverhaltsfeststellung lässt wesentliche, entscheidrelevante Sachverhaltselemente völlig ausser Acht. So hat der Beschwerdeführer mehrmals widerspruchsfrei ausgeführt, er habe für Firmen gearbeitet, die Aufträge für die afghanische Regierung ausgeführt hätten. Diese Aufträge seien jeweils von der amerikanischen Regierung finanziert worden. Als Bauingenieur habe er für die Ausführung der Projekte in unsichere Provinzen reisen und dabei Checkpoints der Taliban passieren müssen. Einmal sei auf sein Fahrzeug geschossen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit unvollständig festgestellt.

6.4  Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihres Entscheides mit den zentralen, entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dieser Begründungspflicht ist sie nicht nachgekommen. In der Verfügung führte sie lediglich aus, die Asylbegründung des Beschwerdeführers würde sich auf die kritische Sicherheitslage in Afghanistan beziehen, welche ihm insbesondere die Reisen in die Provinzen erschwert habe. Etwas Gravierendes sei ihm aber nicht passiert. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant, da sie vorwiegend in der allgemeinen Lage im Heimatland liegen und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen würden. Die Vorinstanz ging mit keinem Wort auf die Tatsache ein, dass der Beschwerdeführer für Baufirmen tätig war, deren Projekte durch die amerikanische Regierung finanziert worden sind. Ebenso wenig berücksichtigte sie die Tatsache, dass er mit Arbeitsinstrumenten durch von Taliban kontrollierte Gebiete reisen musste und sein Fahrzeug einmal beschossen wurde. Die eingereichten Beweismittel, welche seine Tätigkeit belegen, ignorierte sie gänzlich. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7205/2017 vom 27. Februar 2018; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017) wurde zu Unrecht ebenfalls ausser Acht gelassen. Es liegt somit eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor.

6.5  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. April 2019 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Bauingenieur im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan einlässlich zu prüfen.

7.   

7.1  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

7.2  Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. 
Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in seine eingereichten Beweismittel zu gewähren.

4. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. 
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.

6. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger

Eliane Kohlbrenner

 

 

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