Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2017. Am
6. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. März
2017 wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme
(PA) vom 9. März 2017, der Erstbefragung vom 19. April 2017 und der Anhörung vom 18. Mai 2017
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in B._______, Provinz Sulaimaniyya,
geboren worden. Im Jahr (...) sei seine Familie in den C._______ geflüchtet und im selben Jahr
wieder in den Irak zurückgekehrt. Seither habe er im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Distrikt
F._______, Provinz G._______, gelebt. Dort lebten seine geschiedenen Eltern und (...) seiner insgesamt
(...) Geschwister. Sein (...) Bruder sei im Jahr (...) von (...) Staatsangehörigen
ermordet worden. Ein weiterer Bruder lebe in der H._______. Nach Abschluss des (...) habe er am (...)
in Sulaimaniyya studiert. Da seine Mutter psychisch schwer krank gewesen sei und er sich um (...)
Brüder habe kümmern müssen, sei er jeweils (...) von Sulaimaniyya nach Hause gereist.
Im Studienjahr (...) habe er einen Abschluss in (...) erworben. Danach habe er in seinem Heimatdorf
D._______ für den (...) «(...)» gearbeitet und zirka (...) US-Dollar pro Monat
verdient.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen namens
I._______ aus seinem Heimatdorf gehabt. Sie hätten heiraten wollen; ihre Eltern seien jedoch nicht
einverstanden gewesen. Sie sei ihrem (...) versprochen gewesen. Ein Datum für die Hochzeit habe
bereits festgestanden. Am (...). Januar 2017 habe er sich bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet und
sei mit I._______ nach Sulaimaniyya gereist. Von dort hätten sie den Irak in Richtung J._______
verlassen. Als er in K._______ einen Schlepper getroffen habe, sei I._______ von (...) oder (...)
mitgenommen worden. Eine Person in der Nähe habe ihm mitgeteilt, dass es sich dabei um (...)
von I._______ gehandelt habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Ende Januar 2017 hätten
I._______ Vater und ihr Onkel väterlicherseits bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstattet, weil
er deren Ehre verletzt habe. In der Folge sei am (...) Januar 2017 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen
worden. In der Schweiz habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass er - der Beschwerdeführer
- von der Familie von I._______ mit dem Tod bedroht werde.
Als Beweismittel gab er - jeweils im Original - seine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis,
eine Lebensmittelkarte, zwei Arztberichte vom
2. Juni 2017 und 19. Juni 2017 sowie
eine Bestätigung der Polizei und einen Haftbefehl - beides jeweils im Original und in Kopie
- zu den Akten.
B.
B.a Mit
Verfügung vom 22. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
von der Familie eines Mädchens mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er mit ihr eine Beziehung
eingegangen und ausgereist sei. Seine Aussagen zu den Drohungen seien indes vage, widersprüchlich
sowie stereotyp ausgefallen und würden nicht auf persönlich Erlebtes hindeuten. Auch seine
Angaben zur Entführung des Mädchens in der J._______ müssten in Zweifel gezogen werden.
Es sei nicht klar, wie die Familie des Mädchens habe erfahren können, wo sie beide sich aufhalten
würden.
Dem eingereichten Haftbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Delikts (...)
gesucht werde, was seinen Angaben widerspreche. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erwidert,
es müsse sich dabei um einen Fehler handeln, was weitere Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen
liesse. Diese Zweifel würden durch einen Bericht des (...) erhärtet, wonach der Haftbefehl
Anzeichen einer Totalfälschung aufweise. Schliesslich falle auf, dass sich das Original und die
Kopie inhaltlich leicht unterscheiden würden.
B.b Gegen
die Verfügung vom 22. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Infolge Rückzugs der Beschwerde vom 20. Juli 2017 schrieb das
Gericht das Verfahren mit Urteil E-3677/2017 vom 25. Juli 2017 als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am
26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch»
bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner
Homosexualität verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Homosexualität auszuleben
und er sei gezwungen gewesen, diese geheim zu halten. Im Asylverfahren habe er sich nicht getraut, darüber
zu sprechen. Insbesondere auch deshalb, weil einer seiner Brüder in H._______ lebe und er auf keinen
Fall gewollt habe, dass dieser von seinen Fluchtgründen erfahre und die Familie im Irak informiere.
Seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgeschichte sei nicht konstruiert und habe
sich wie von ihm geschildert zugetragen.
Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung von L._______ vom
24. Juni 2019
und diverse Fotos ein.
D.
Mit
Verfügung vom 28. Juni 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
E.
Am
18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam zu seinen Asylgründen
angehört.
Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er habe eine andere Mentalität und andere Vorstellungen
als seine Familie. Er sei von seinen Familienmitgliedern - insbesondere von (...) Onkeln und
seinem (...) Bruder - oft beleidigt, unterdrückt und geschlagen worden. Sie hätten
radikal islamistische Vorstellungen gehabt und von ihm verlangt, dass er zur (...) gehe und (...)
werde. Sie hätten ihn gezwungen, fünf Mal am Tag zur Moschee zu gehen und zu beten. Zudem hätten
sie sich in sein Leben eingemischt und ihm verboten, sich nach Lust und Laune zu kleiden und zu frisieren.
Er sei mit einem Mann befreundet gewesen und habe viel Zeit mit diesem verbracht. Sein Freund habe geraucht,
Bier getrunken und habe nie gebetet. Dies habe seinen Familienmitgliedern nicht gepasst und sie hätten
von ihm verlangt, dass er die Freundschaft beende. Eines Tages im Dezember 2016 sei er von seinem (...)
Bruder mit seinem Freund zu Hause erwischt worden. Daraufhin sei er von seinem (...) Bruder und (...)
Onkeln heftig geschlagen und eingesperrt worden. Sie hätten (...) rasiert und ihn mit dem Tod
bedroht.
Seine Homosexualität habe er im ordentlichen Verfahren aus Angst nicht vorgebracht. Die Frau,
I._______ , welche er damals erwähnt habe, sei seine Nachbarin. Seine Familie habe ihn zwingen wollen,
sie zu heiraten. Er habe mit I._______ abgemacht, wenn sie einverstanden sei, seiner Familie eine Beziehung
vorzuspielen, erhalte sie als Gegenleistung Geld. Sie habe dieses Angebot angenommen und sei mit ihm
in Richtung J._______ ausgereist.
Als Beweismittel gab er einen Ausdruck eines Chatverlaufs und eine Ausgabe
eines Magazins von L._______
zu den Akten.
F.
Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch
entgegen, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Mehrfachgesuch
ab. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
G.
Mit
Eingabe vom 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2020 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren
oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung
zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er ein Urteil des (...) Verwaltungsgerichts M._______ vom 24. April
2014 ein.
H.
Mit
Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen
in der Schweiz abwarten.
I.
Am
25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme von L._______ vom 8. Januar
2021 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen
im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318],
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.4 Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn
begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten -
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).
5.
5.1 Die
Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Rechtnatur der Eingabe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnet habe und geltend mache, aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Damit mache er nach Erlass einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft
geltend, womit die Eingabe als Mehrfachgesuch zu qualifizieren sei.
Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, habe er
sein zentrales Vorbringen, die Verfolgung der Familie aufgrund seiner Homosexualität, weder ausführlich
noch konzise schildern können. So habe er wiederholt angegeben, der Grund für seine Ausreise
sei gewesen, dass seine Familie andere Vorstellungen bezüglich seines Lebens und eine andere Mentalität
habe. Sie hätten ihn zwingen wollen, eine (...) zu besuchen und er sei zu Hause eingesperrt
worden. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, habe er ausgeführt, seine Familie habe
ihn bereits zuvor verdächtigt, homosexuell zu sein, aber erst nachdem sie davon erfahren habe, sei
er beleidigt und bedroht worden. Auf Nachfrage, wie seine Familie davon erfahren habe, habe er angegeben,
er sei mit seinem Freund zu Hause erwischt worden. Weitere Ausführungen habe er nicht gemacht. Auch
die Geschehnisse, nachdem seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe, habe er äussert
detailarm geschildert. So habe er angegeben, nachdem er mit seinem Freund von seinem (...) Bruder
erwischt worden sei, habe sein Freund fliehen können. Er selbst sei heftig geschlagen und zirka
eine Woche im Zimmer eingesperrt worden. Man habe ihn schlecht behandelt, beleidigt und beschimpft. Sein
Leben sei schrecklich gewesen und er habe erwartet, dass man ihn töte. Auch die Schilderungen zur
Flucht und zu den Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr seien äussert stereotyp
und unsubstantiiert ausgefallen. Neben stets gleichlautenden und oberflächlichen Antworten, würden
seine Aussagen kaum Realkennzeichen enthalten. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
Weiter sei unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch sein Outing in der Schweiz bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil D-6539/2018
festgehalten, dass homosexuelle Personen im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, sondern
eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Weder der Eingabe vom 27. Juni 2019 noch dem Protokoll der
Anhörung seien substantiierte persönliche Reflexionen zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Irak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen
habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie er seine Homosexualität in der Schweiz auslebe und wie
er gedenke, dies im Irak zu tun. Den eingereichten Fotos, der Stellungnahme von L._______ und seinen
Äusserungen sei lediglich zu entnehmen, dass er seit Dezember 2018 Mitglied von L._______ sei und
regelmässig an Aktivitäten teilnehme. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen
Behörden oder Dritte, beispielweise seine Familie, von seinen politischen Tätigkeiten beziehungsweise
seinen Aktivitäten innerhalb der LGBTI Community erfahre und er demnach bei einer Rückkehr
erhebliche Nachteile zu erleiden hätte. Der geltend gemachte Vorfall, welcher angeblich zur Ausreise
geführt habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Es habe in der Vergangenheit kein Ereignis gegeben,
welches für ihn zu einer konkreten Gefahr bei einer allfälligen Rückkehr führen würde.
Folglich würden auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werde.
Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genüge für die Annahme eines
unerträglichen psychischen Druckes jedenfalls nicht.
5.2 In
der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, obwohl es ihm nicht leichtfalle, offen über
seine Sexualität zu sprechen, habe er anschaulich über die Geschehnisse in seinem Heimatstaat
berichtet. Es liege denn auch ein umfangreiches Protokoll vor, welches einen guten Gesamtüberblick
vermittle. Entgegen den Ausführungen des SEM seien seine Aussagen keinesfalls vage und oberflächlich.
Vielmehr würden sie aufzeigen, wie er als Homosexueller von seiner eigenen Familie geächtet
worden sei. Es sei stossend, dass sich das SEM nicht am Referenzurteil D-6539/2018 orientiert habe, welchem
ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundliege. Das SEM habe vielmehr das unpassende Urteil D-5961/2017
herangezogen. Er sei unbestrittenermassen homosexuell und engagiere sich als Mitglied von L._______ für
die LGBTI Community. Sollte seine Familie im Irak noch nicht wissen, dass er homosexuell sei, würde
ihm spätestens beim Outing sowohl von Seiten der Familie als auch den Behörden ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das Outing in der Schweiz könne sodann nicht klar als subjektiver
Nachfluchtgrund erachtet werden. Es liege in der Logik der Sache, dass die sexuelle Orientierung die
Asylrelevanz ausmache und diese schon vor der Ausreise aus dem Irak bestanden habe, weshalb ihm Asyl
zu gewähren sei.
6.
6.1 Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zunächst angab,
seine Familienmitglieder hätten andere Vorstellungen bezüglich seines Lebens und eine andere
Mentalität gehabt. Sie hätten ihn beschimpft und schlecht behandelt (vgl. SEM-Akten 1044721-9/27
F56). Erst auf Nachfrage machte er geltend, nachdem seine Familienmitglieder von seiner Homosexualität
erfahren hätten, hätten sie ihn beleidigt und bedroht. Weiter führte die Vorinstanz zutreffend
aus, dass seine Aussagen zur Beziehung zu seinem Freund substanzlos und oberflächlich ausgefallen
sind (vgl. a.a.O. F58 ff.). Auch seine Ausführungen, wie seine Familienmitglieder von seiner Homosexualität
erfahren und darauf reagiert hätten, sind äussert vage und stereotyp (vgl. a.a.O. F83 und F93).
So führte er aus, er sei heftig geschlagen und eingesperrt worden, nachdem sein (...) Bruder
ihn mit seinem Freund erwischt habe (vgl. a.a.O. F88). Sie hätten ihn schlecht behandelt, beleidigt
und beschimpft (vgl. a.a.O. F135). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren in regelmässigem
Kontakt mit seinen Brüdern stand und sein (...) Bruder ihm Beweismittel in die Schweiz geschickt
hat (vgl. Akten erstes Asylgesuch 1012794-16/1; 1012794-18/20 F5, F40 und F62; 1012794-28/13 F5 ff.,
F19, F36 ff., F83 und F86). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass seine Familienmitglieder
andere Personen über seine Homosexualität informiert hätten, worauf diese über ihn
gelästert hätten. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der ausgedruckte Chatverlauf
leicht zu fälschen ist, womit ihm nur ein geringer Beweiswert zukommt. Jedenfalls ist das Dokument
nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie zu belegen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es bleibt
zu prüfen, ob eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliegt.
6.2 Im
Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der
Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund
der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen
und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung
in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen
liege nicht vor. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei im Einzelfall zu prüfen.
Im dem Referenzurteil zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme
der Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung
im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu
werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde
die eigene Familie dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten
Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden,
sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil
D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).
6.3 Vorab
ist festzuhalten, dass entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall das
Outing in der Schweiz nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu prüfen ist, zumal dieses nicht allein
auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise zurückzuführen ist. Aufgrund
der nachfolgenden Ausführungen kommt diesem Aspekt jedoch keine Relevanz zu.
6.4 Der
Beschwerdeführer hat im Irak keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität
glaubhaft machen können. Die vorgebrachten familiären Probleme aufgrund seiner Homosexualität
sind unglaubhaft. Er machte keine Probleme mit den Behörden oder Dritten geltend. Gemäss seinen
Aussagen hat er sich nicht besonders exponiert (vgl. SEM-Akten 1044721-2/18 S. 3 und 1044721-9/27 F94).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im zitierten
Referenzurteil vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab es in der Vergangenheit
des Beschwerdeführers kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass
seine Homosexualität im Irak mittlerweile öffentlich bekannt sein oder nach seiner Rückkehr
durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise
dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Opfer zukünftiger Verfolgung werden wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung
genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers entspricht dies auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se
zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28.
August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-6159/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Die eingereichten Berichte von
L._______, die zahlreichen Fotos und das Urteil des (...) Verwaltungsgerichts M._______ sind nicht
geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern.
6.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die
Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer stamme
aus der Autonomen Region Kurdistans (ARK), welche die vier nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabadscha
und Sulaimaniyya umfasse. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und
Dynamik aus. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die
wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 verschärft
und teilweise zu Protesten geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt.
Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer
Streitkräfte, die Zahl der (Todes-) Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten
Vorfällen ist aber insgesamt als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund erachte das SEM den
Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung stehe im Einklang
mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei das SEM zum Schluss gelangt, dass keine
individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei in
der Provinz Sulaimaniyya geboren worden, habe dort studiert und in einer Wohnung gelebt, welche von der
kurdischen Regionalregierung bezahlt worden sei. Darüber hinaus habe er verschiedenen Verwandte
in der Provinz Sulaimaniyya und sein letzter Wohnort D._______ liege nahe an der Grenze zu Sulaimaniyya.
Es sei demnach davon auszugehen, dass er mit den sozialen und politischen Begebenheiten in der Provinz
Sulaimaniyya vertraut sei, sich dort niederlassen und in die Gesellschaft einfügen könne. Im
Übrigen habe er sich im Irak in keiner Weise exponiert und besitze auch sonst kein Profil, welches
ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potentiell politischen Gegner erscheinen liesse. Zudem
sei er alleinstehend, gesund und verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung.
Aufgrund der gemachten Ausführungen und insbesondere unglaubhaften Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
rechtfertige es sich nicht, zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass soziale, familiäre oder finanzielle
Wegweisungshindernisse vorliegen würden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller
Hinsicht als zumutbar erweise.
8.5.2 Das
Gericht schliesslich sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts
entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
8.6 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AIG).
9.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
10.
10.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
erscheinen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.