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Abteilung V

E-223/2021

 

 

 

 

 

Urteil vom 8. Februar 2021

Besetzung

 

Einzelrichterin Roswitha Petry,

mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Irak, 

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2017. Am 6. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. März 2017 wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 9. März 2017, der Erstbefragung vom 19. April 2017 und der Anhörung vom 18. Mai 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in B._______, Provinz Sulaimaniyya, geboren worden. Im Jahr (...) sei seine Familie in den C._______ geflüchtet und im selben Jahr wieder in den Irak zurückgekehrt. Seither habe er im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Distrikt F._______, Provinz G._______, gelebt. Dort lebten seine geschiedenen Eltern und (...) seiner insgesamt (...) Geschwister. Sein (...) Bruder sei im Jahr (...) von (...) Staatsangehörigen ermordet worden. Ein weiterer Bruder lebe in der H._______. Nach Abschluss des (...) habe er am (...) in Sulaimaniyya studiert. Da seine Mutter psychisch schwer krank gewesen sei und er sich um (...) Brüder habe kümmern müssen, sei er jeweils (...) von Sulaimaniyya nach Hause gereist. Im Studienjahr (...) habe er einen Abschluss in (...) erworben. Danach habe er in seinem Heimatdorf D._______ für den (...) «(...)» gearbeitet und zirka (...) US-Dollar pro Monat verdient.

Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen namens I._______ aus seinem Heimatdorf gehabt. Sie hätten heiraten wollen; ihre Eltern seien jedoch nicht einverstanden gewesen. Sie sei ihrem (...) versprochen gewesen. Ein Datum für die Hochzeit habe bereits festgestanden. Am (...). Januar 2017 habe er sich bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet und sei mit I._______ nach Sulaimaniyya gereist. Von dort hätten sie den Irak in Richtung J._______ verlassen. Als er in K._______ einen Schlepper getroffen habe, sei I._______ von (...) oder (...) mitgenommen worden. Eine Person in der Nähe habe ihm mitgeteilt, dass es sich dabei um (...) von I._______ gehandelt habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Ende Januar 2017 hätten I._______ Vater und ihr Onkel väterlicherseits bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstattet, weil er deren Ehre verletzt habe. In der Folge sei am (...) Januar 2017 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. In der Schweiz habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass er - der Beschwerdeführer - von der Familie von I._______ mit dem Tod bedroht werde.

Als Beweismittel gab er - jeweils im Original - seine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis, eine Lebensmittelkarte, zwei Arztberichte vom
2. Juni 2017 und 19. Juni 2017 sowie eine Bestätigung der Polizei und einen Haftbefehl - beides jeweils im Original und in Kopie - zu den Akten.

B.   

B.a  Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von der Familie eines Mädchens mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er mit ihr eine Beziehung eingegangen und ausgereist sei. Seine Aussagen zu den Drohungen seien indes vage, widersprüchlich sowie stereotyp ausgefallen und würden nicht auf persönlich Erlebtes hindeuten. Auch seine Angaben zur Entführung des Mädchens in der J._______ müssten in Zweifel gezogen werden. Es sei nicht klar, wie die Familie des Mädchens habe erfahren können, wo sie beide sich aufhalten würden.

Dem eingereichten Haftbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Delikts (...) gesucht werde, was seinen Angaben widerspreche. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erwidert, es müsse sich dabei um einen Fehler handeln, was weitere Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen liesse. Diese Zweifel würden durch einen Bericht des (...) erhärtet, wonach der Haftbefehl Anzeichen einer Totalfälschung aufweise. Schliesslich falle auf, dass sich das Original und die Kopie inhaltlich leicht unterscheiden würden.

B.b  Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Infolge Rückzugs der Beschwerde vom 20. Juli 2017 schrieb das Gericht das Verfahren mit Urteil E-3677/2017 vom 25. Juli 2017 als gegenstandslos geworden ab.

C. 
Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner Homosexualität verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Homosexualität auszuleben und er sei gezwungen gewesen, diese geheim zu halten. Im Asylverfahren habe er sich nicht getraut, darüber zu sprechen. Insbesondere auch deshalb, weil einer seiner Brüder in H._______ lebe und er auf keinen Fall gewollt habe, dass dieser von seinen Fluchtgründen erfahre und die Familie im Irak informiere. Seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgeschichte sei nicht konstruiert und habe sich wie von ihm geschildert zugetragen.

Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung von L._______ vom
24. Juni 2019 und diverse Fotos ein.

D. 
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E. 
Am 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam zu seinen Asylgründen angehört.

Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er habe eine andere Mentalität und andere Vorstellungen als seine Familie. Er sei von seinen Familienmitgliedern - insbesondere von (...) Onkeln und seinem (...) Bruder - oft beleidigt, unterdrückt und geschlagen worden. Sie hätten radikal islamistische Vorstellungen gehabt und von ihm verlangt, dass er zur (...) gehe und (...) werde. Sie hätten ihn gezwungen, fünf Mal am Tag zur Moschee zu gehen und zu beten. Zudem hätten sie sich in sein Leben eingemischt und ihm verboten, sich nach Lust und Laune zu kleiden und zu frisieren. Er sei mit einem Mann befreundet gewesen und habe viel Zeit mit diesem verbracht. Sein Freund habe geraucht, Bier getrunken und habe nie gebetet. Dies habe seinen Familienmitgliedern nicht gepasst und sie hätten von ihm verlangt, dass er die Freundschaft beende. Eines Tages im Dezember 2016 sei er von seinem (...) Bruder mit seinem Freund zu Hause erwischt worden. Daraufhin sei er von seinem (...) Bruder und (...) Onkeln heftig geschlagen und eingesperrt worden. Sie hätten (...) rasiert und ihn mit dem Tod bedroht.

Seine Homosexualität habe er im ordentlichen Verfahren aus Angst nicht vorgebracht. Die Frau, I._______ , welche er damals erwähnt habe, sei seine Nachbarin. Seine Familie habe ihn zwingen wollen, sie zu heiraten. Er habe mit I._______ abgemacht, wenn sie einverstanden sei, seiner Familie eine Beziehung vorzuspielen, erhalte sie als Gegenleistung Geld. Sie habe dieses Angebot angenommen und sei mit ihm in Richtung J._______ ausgereist.

Als Beweismittel gab er einen Ausdruck eines Chatverlaufs und eine Ausgabe eines Magazins von L._______ zu den Akten.

F. 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch entgegen, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

G. 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2020 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.

Als Beweismittel reichte er ein Urteil des (...) Verwaltungsgerichts M._______ vom 24. April 2014 ein.

H. 
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

I. 
Am 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme von L._______ vom 8. Januar 2021 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.


4.   

4.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3  Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

4.4  Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).

5.   

5.1  Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

Zur Rechtnatur der Eingabe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet habe und geltend mache, aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Damit mache er nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend, womit die Eingabe als Mehrfachgesuch zu qualifizieren sei.

Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, habe er sein zentrales Vorbringen, die Verfolgung der Familie aufgrund seiner Homosexualität, weder ausführlich noch konzise schildern können. So habe er wiederholt angegeben, der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass seine Familie andere Vorstellungen bezüglich seines Lebens und eine andere Mentalität habe. Sie hätten ihn zwingen wollen, eine (...) zu besuchen und er sei zu Hause eingesperrt worden. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, habe er ausgeführt, seine Familie habe ihn bereits zuvor verdächtigt, homosexuell zu sein, aber erst nachdem sie davon erfahren habe, sei er beleidigt und bedroht worden. Auf Nachfrage, wie seine Familie davon erfahren habe, habe er angegeben, er sei mit seinem Freund zu Hause erwischt worden. Weitere Ausführungen habe er nicht gemacht. Auch die Geschehnisse, nachdem seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe, habe er äussert detailarm geschildert. So habe er angegeben, nachdem er mit seinem Freund von seinem (...) Bruder erwischt worden sei, habe sein Freund fliehen können. Er selbst sei heftig geschlagen und zirka eine Woche im Zimmer eingesperrt worden. Man habe ihn schlecht behandelt, beleidigt und beschimpft. Sein Leben sei schrecklich gewesen und er habe erwartet, dass man ihn töte. Auch die Schilderungen zur Flucht und zu den Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr seien äussert stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. Neben stets gleichlautenden und oberflächlichen Antworten, würden seine Aussagen kaum Realkennzeichen enthalten. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

Weiter sei unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Outing in der Schweiz bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil D-6539/2018 festgehalten, dass homosexuelle Personen im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Weder der Eingabe vom 27. Juni 2019 noch dem Protokoll der Anhörung seien substantiierte persönliche Reflexionen zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie er seine Homosexualität in der Schweiz auslebe und wie er gedenke, dies im Irak zu tun. Den eingereichten Fotos, der Stellungnahme von L._______ und seinen Äusserungen sei lediglich zu entnehmen, dass er seit Dezember 2018 Mitglied von L._______ sei und regelmässig an Aktivitäten teilnehme. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden oder Dritte, beispielweise seine Familie, von seinen politischen Tätigkeiten beziehungsweise seinen Aktivitäten innerhalb der LGBTI Community erfahre und er demnach bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile zu erleiden hätte. Der geltend gemachte Vorfall, welcher angeblich zur Ausreise geführt habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Es habe in der Vergangenheit kein Ereignis gegeben, welches für ihn zu einer konkreten Gefahr bei einer allfälligen Rückkehr führen würde. Folglich würden auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genüge für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes jedenfalls nicht.

5.2  In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, obwohl es ihm nicht leichtfalle, offen über seine Sexualität zu sprechen, habe er anschaulich über die Geschehnisse in seinem Heimatstaat berichtet. Es liege denn auch ein umfangreiches Protokoll vor, welches einen guten Gesamtüberblick vermittle. Entgegen den Ausführungen des SEM seien seine Aussagen keinesfalls vage und oberflächlich. Vielmehr würden sie aufzeigen, wie er als Homosexueller von seiner eigenen Familie geächtet worden sei. Es sei stossend, dass sich das SEM nicht am Referenzurteil D-6539/2018 orientiert habe, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundliege. Das SEM habe vielmehr das unpassende Urteil D-5961/2017 herangezogen. Er sei unbestrittenermassen homosexuell und engagiere sich als Mitglied von L._______ für die LGBTI Community. Sollte seine Familie im Irak noch nicht wissen, dass er homosexuell sei, würde ihm spätestens beim Outing sowohl von Seiten der Familie als auch den Behörden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das Outing in der Schweiz könne sodann nicht klar als subjektiver Nachfluchtgrund erachtet werden. Es liege in der Logik der Sache, dass die sexuelle Orientierung die Asylrelevanz ausmache und diese schon vor der Ausreise aus dem Irak bestanden habe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

6.   

6.1  Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zunächst angab, seine Familienmitglieder hätten andere Vorstellungen bezüglich seines Lebens und eine andere Mentalität gehabt. Sie hätten ihn beschimpft und schlecht behandelt (vgl. SEM-Akten 1044721-9/27 F56). Erst auf Nachfrage machte er geltend, nachdem seine Familienmitglieder von seiner Homosexualität erfahren hätten, hätten sie ihn beleidigt und bedroht. Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass seine Aussagen zur Beziehung zu seinem Freund substanzlos und oberflächlich ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F58 ff.). Auch seine Ausführungen, wie seine Familienmitglieder von seiner Homosexualität erfahren und darauf reagiert hätten, sind äussert vage und stereotyp (vgl. a.a.O. F83 und F93). So führte er aus, er sei heftig geschlagen und eingesperrt worden, nachdem sein (...) Bruder ihn mit seinem Freund erwischt habe (vgl. a.a.O. F88). Sie hätten ihn schlecht behandelt, beleidigt und beschimpft (vgl. a.a.O. F135). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren in regelmässigem Kontakt mit seinen Brüdern stand und sein (...) Bruder ihm Beweismittel in die Schweiz geschickt hat (vgl. Akten erstes Asylgesuch 1012794-16/1; 1012794-18/20 F5, F40 und F62; 1012794-28/13 F5 ff., F19, F36 ff., F83 und F86). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass seine Familienmitglieder andere Personen über seine Homosexualität informiert hätten, worauf diese über ihn gelästert hätten. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der ausgedruckte Chatverlauf leicht zu fälschen ist, womit ihm nur ein geringer Beweiswert zukommt. Jedenfalls ist das Dokument nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie zu belegen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es bleibt zu prüfen, ob eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliegt.

6.2  Im Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen liege nicht vor. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).

6.3  Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall das Outing in der Schweiz nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu prüfen ist, zumal dieses nicht allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise zurückzuführen ist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kommt diesem Aspekt jedoch keine Relevanz zu.

6.4  Der Beschwerdeführer hat im Irak keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität glaubhaft machen können. Die vorgebrachten familiären Probleme aufgrund seiner Homosexualität sind unglaubhaft. Er machte keine Probleme mit den Behörden oder Dritten geltend. Gemäss seinen Aussagen hat er sich nicht besonders exponiert (vgl. SEM-Akten 1044721-2/18 S. 3 und 1044721-9/27 F94). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im zitierten Referenzurteil vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab es in der Vergangenheit des Beschwerdeführers kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass seine Homosexualität im Irak mittlerweile öffentlich bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werden wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht dies auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-6159/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Die eingereichten Berichte von L._______, die zahlreichen Fotos und das Urteil des (...) Verwaltungsgerichts M._______ sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern.

6.5  Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

7.   

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.   

8.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3  Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5   

8.5.1  Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Autonomen Region Kurdistans (ARK), welche die vier nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabadscha und Sulaimaniyya umfasse. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 verschärft und teilweise zu Protesten geführt habe, herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, die Zahl der (Todes-) Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vorfällen ist aber insgesamt als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.

Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei das SEM zum Schluss gelangt, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Sulaimaniyya geboren worden, habe dort studiert und in einer Wohnung gelebt, welche von der kurdischen Regionalregierung bezahlt worden sei. Darüber hinaus habe er verschiedenen Verwandte in der Provinz Sulaimaniyya und sein letzter Wohnort D._______ liege nahe an der Grenze zu Sulaimaniyya. Es sei demnach davon auszugehen, dass er mit den sozialen und politischen Begebenheiten in der Provinz Sulaimaniyya vertraut sei, sich dort niederlassen und in die Gesellschaft einfügen könne. Im Übrigen habe er sich im Irak in keiner Weise exponiert und besitze auch sonst kein Profil, welches ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potentiell politischen Gegner erscheinen liesse. Zudem sei er alleinstehend, gesund und verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung.

Aufgrund der gemachten Ausführungen und insbesondere unglaubhaften Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige es sich nicht, zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass soziale, familiäre oder finanzielle Wegweisungshindernisse vorliegen würden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweise.

8.5.2  Das Gericht schliesslich sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

8.6  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.7  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.   

10.1  Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos erscheinen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

10.2  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Roswitha Petry

Nathalie Schmidlin

 

 

Versand:

 

 

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