Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am
1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31)
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am
1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert
(AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b
Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit
Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts
richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das
Urteil erging in Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern und bildete Gegenstand eines Verfahrens
der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 VGG. Im Koordinationsverfahren
wurde beschlossen, dem Urteil keinen Grundsatzcharakter beizumessen, da es sich um einen Anwendungsfall
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Art. 25 Abs. 1 VGG e contrario).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um
eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss
Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle
Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im Entscheid lediglich festgehalten, die Probleme
mit der Familie wegen seiner Homosexualität seien nicht glaubhaft; zur Frage der Glaubhaftigkeit
seiner sexuellen Orientierung habe sie nicht Stellung genommen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz
nicht damit auseinandergesetzt, ob ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Homosexualität
asylrelevante Nachteile drohen würden. Selbst wenn das Bekanntwerden der Homosexualität im
Familien- und Nachbarschaftskreis für unglaubhaft gehalten werde, hätte die Vorinstanz gemäss
dem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 prüfen
müssen, ob bei ihm die Verheimlichung der Homosexualität zu einem unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde.
5.4 Die
Vorinstanz setzte sich in der Begründung der Verfügung mit den Aussagen des Beschwerdeführers
zu seiner Homosexualität auseinander und hielt sie für nicht nachvollziehbar. Anschliessend
sprach sie von der "angeblichen sexuellen Orientierung" und stellte in der Schlussfolgerung
fest, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Folglich
geht aus der Verfügung klar hervor, dass die Vorinstanz die Homosexualität des Beschwerdeführers
für unglaubhaft hält. Diese Auffassung bestätigte sie in ihrer Vernehmlassung. Die Vor-
instanz
sah sich deshalb zu Recht nicht veranlasst, sich zur Asylrelevanz seiner Homosexualität und zu der
von ihm zitierten Rechtsprechung zu äussern. Die Begründungspflicht ist somit nicht verletzt.
5.5 Die
formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung
besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren
ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven drohen oder zugefügt
worden sein. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung
und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen
muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur
dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
- und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).
6.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Gefühle für den Schulfreund, der Situation mit den Schulkollegen, welche Bemerkungen
über Homosexuellentreffpunkte gemacht hätten, sowie der Entwicklung seiner Gefühle zu
anderen Männern nach dem Abbruch des Kontakts zum Schulfreund seien zu wenig detailliert und nicht
nachvollziehbar. Nicht überzeugend sei ferner, dass er Fotos und Videos mit homosexuellem Inhalt
auf seinem Mobiltelefon gespeichert und das Mobiltelefon seiner Schwester gegeben habe, obwohl er hätte
wissen müssen, dass dies Probleme für ihn zur Folge haben könnte. Zudem sei zu bezweifeln,
dass seine Schwester die entdeckten Fotos sofort seiner Mutter und diese die Fotos den Nachbarn gezeigt
haben soll. Es sei nicht davon auszugehen, die Mutter hätte ihn bei der Polizei anzeigen wollen,
da dies den Ruf der Familie zerstört hätte. Im Übrigen seien seine Schilderungen bezüglich
der Entdeckung der Fotos reine Spekulation. Der Vorfall im Schlafsaal sei realitätsfremd. Es sei
zwar nicht auszuschliessen, dass er sich über die Homosexuellenbewegung informiert und Kontakt zu
saudischen Homosexuellen gehabt habe. Er habe aber keine asylrelevanten Probleme in Äthiopien aufgrund
seiner sexuellen Orientierung glaubhaft machen können. Gemäss eigenen Aussagen habe er nie
Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich.
7.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen zu seiner Homosexualität und den darauf beruhenden
Vorfällen seien widerspruchsfrei und würden von der Vorinstanz einzig wegen vermeintlich fehlender
Plausibilität einzelner Sachverhaltselemente für unglaubhaft befunden. Die Schilderungen bezüglich
des Bewusstwerdens seiner Homosexualität in der Jugend, der Gefühle für den Schulfreund,
der gesellschaftlichen und rechtlichen Diskriminierung von Homosexuellen in Äthiopien sowie des
Eingehens einer homosexuellen Beziehung in der Schweiz seien lebensnah und realitätsnah. Es sei
daher von der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität auszugehen. Er habe nachvollziehbar erzählt,
er habe heikle Fotos und Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt und seine Schwester trotzdem
darauf spielen lassen, weil er die Fotogalerie mit einem Code gesperrt gehabt habe. Es sei nicht erstaunlich,
dass seine Schwester als Teenager die entdeckten Fotos ihrer Mutter gezeigt habe. Angesichts der jahrelangen
Haftstrafen und der gesellschaftlichen Ächtung der Homosexualität in Äthiopien sei es
glaubhaft, dass die Erkenntnis über seine Homosexualität bei seiner Mutter einen Schock ausgelöst
habe und sie ohnmächtig geworden sei. Seine Vermutung, die Nachbarn seien aufgrund der Ohnmacht
seiner Mutter von der Schwester gerufen worden, sei nachvollziehbar. Eine Anzeige bei der Polizei durch
die Familie sei denkbar gewesen, da eine Geheimhaltung seiner Homosexualität ohnehin nicht mehr
möglich gewesen sei und sich die Familie in den Augen des gesellschaftlichen Umfelds dadurch hätte
exkulpieren können. Beim Vorfall im Schlaf-
saal habe er wegen der Berührung
des Mannes nicht zwingend mit Reaktionen der anderen Männer im Schlafsaal rechnen müssen. Die
Situation sei lediglich eskaliert, weil der Mann ihn denunziert habe. Er sei fälschlicherweise von
dessen Homosexualität ausgegangen und habe die Berührungen erwidert, weil er einsam gewesen
sei. Homosexuelle würden in Äthiopien von der Gesellschaft und den Behörden verfolgt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sehe lange Haftstrafen für homosexuelle Handlungen vor. Der
Staat sei bei Übergriffen durch Dritte nicht schutzwillig. Aufgrund seiner Homosexualität und
deren Bekanntwerdens gegenüber seiner Familie und den Nachbarn sei davon auszugehen, dass ihm bei
einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6539/2018 könne das Verheimlichen der Homosexualität wegen der ständigen Angst vor schweren
Misshandlungen durch Privatpersonen oder Behörden und vor der massiven Homophobie der Gesellschaft
zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen.
Aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität sei deshalb auch dann von der Asylrelevanz auszugehen,
wenn ihm die konkreten Erlebnisse in Äthiopien nicht geglaubt würden.
7.3
Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer
homosexuell sei, da gemäss schweizerischer Asylpraxis die Homosexualität auch bei Staatsangehörigen
aus Ländern, in denen Homosexualität teils verfolgt werde, nicht zur Asylgewährung führe.
In Äthiopien gebe es keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen. Es sei im Einzelfall zu prüfen,
ob eine homosexuelle Person in ihrem Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten habe und einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Entwicklung seiner Homosexualität,
die Probleme mit seiner Familie und den Vorfall im Schlafsaal nicht glaubhaft darlegen können. Er
habe nie Probleme mit den Behörden in Äthiopien gehabt. Somit habe er nicht glaubhaft machen
können, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der
unglaubhaften Aussagen zu seinen familiären Problemen sei davon auszugehen, dass er ein familiäres
Netz in Äthiopien habe und eine Rückkehr dorthin möglich sei.
7.4 In
seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der juristische Standpunkt der Vorinstanz zu den
zitierten Urteilen und der Frage der künftig drohenden Verfolgung bleibe unklar. Es sei von der
Glaubhaftigkeit seiner sexuellen Orientierung auszugehen. Äthiopien gehöre zu den homophobsten
Ländern der Welt; die gesellschaftliche Ächtung homosexueller Personen sei massiv. Die staatliche
Gesetzgebung sehe für Homosexualität Haftstrafen von nicht unter einem Jahr vor. Somit sei
von einer vergleichbaren staatlichen und privaten Diskriminierung von Homosexuellen auszugehen wie im
bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der von ihm
in Äthiopien erlebten Verfolgung sei durch die Furcht vor dem Bekanntwerden seiner Homosexualität
und der dadurch massiven Angst vor langjährigen Haftstrafen oder privaten Übergriffen von einem
unerträglichen psychischen Druck auszugehen.
8.
8.1 Die
Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Schluss, die Homosexualität des Beschwerdeführers,
die Entdeckung der Fotos auf seinem Mobiltelefon und der Vorfall im Schlafsaal seien unglaubhaft. Nachfolgend
ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft eingestuft hat. Dabei ist die Glaubhaftigkeit der Homosexualität und jener der darauf
basierenden Ereignisse einzeln zu beurteilen.
8.2 Die
Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers in
erster Linie damit, seine Angaben zur Entwicklung seiner Homosexualität in der Jugend, zur Entdeckung
seiner Homosexualität durch die Familie und zu seiner Befürchtung, er werde angezeigt, seien
realitätsfremd und würden der allgemeinen Handlungslogik widersprechen, womit auf das Kriterium
der Plausibilität zurückgegriffen wird. Dazu ist vorab anzumerken, dass dieses Kriterium für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen in der Lehre mitunter kritisiert wird, weil die
Plausibilität als ein kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden
muss (vgl. Urteil des BVGer D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E 7.3). Nach der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Vorinstanz bei der Würdigung der Schilderungen zur Homosexualität
durchaus vereinzelt von einem zu engen Plausibilitätskonzept leiten lassen, andererseits aber zu
Recht auch auf schwer nachvollziehbare Momente in den Vorbringen hingewiesen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz fielen die Angaben
des Beschwerdeführers zur Entwicklung
seiner Homosexualität ausgesprochen lebensnah aus. Auffallend sind seine zahlreichen detaillierten
Schilderungen in Bezug auf die Entdeckung seiner Homosexualität in der Jugend. So erklärte
er ausführlich und widerspruchslos, wie er bereits in der sechsten Klasse bemerkt habe, dass er
sich zu einem Klassenkameraden hingezogen gefühlt habe. Auf den Grund für die plötzliche
Zuneigung angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es habe mit dem Alter zu tun gehabt. Manche
Jungen hätten angefangen, sich für Mädchen zu interessieren. Bei ihm sei es anders gewesen.
Er habe sich für Knaben interessiert. Er habe sich nicht erklären können, weshalb er plötzlich
solche Gefühle entwickelt habe (SEM-Akten, act. [...] F 54, 79 f. [nachfolgend:
act. A20]). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe von seinem damaligen Schulfreund,
in welchen er verliebt gewesen sei, weder Wohnadresse, familiären Hintergrund, schulische Leistungen
noch individuelle Eigenschaften nennen können. Dieses Unwissen spricht indes nicht gegen den Beschwerdeführer,
da es nachvollziehbar ist, dass solche Details für den damals dreizehnjährigen Beschwerdeführer
keine Rolle spielten im Vergleich zu seinen aufkeimenden Gefühlen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer
zu den individuellen Eigenschaften des Schulfreunds durchaus konkrete Angaben (act. A20 F 59 ff.).
Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer ein Vorwurf daraus zu machen, dass er die Namen der Schulkollegen,
die Bemerkungen über einen Homosexuellentreffpunkt gemacht hätten, nicht kannte. Der Beschwerdeführer
bekam das Gespräch auf dem Pausenhof nur beiläufig mit, ohne selber Teil der Gesprächsrunde
gewesen zu sein. Dem Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Entwicklung seiner Gefühle
für andere Männer nach dem Kontaktabbruch zum Schulfreund nicht konkret und differenziert schildern
können, obwohl davon auszugehen sei, dass die erste Liebe in ihm einen Prozess ausgelöst habe,
ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer schilderte einlässlich seine emotionale
Verwirrung und seinen inneren Kampf, nachdem er sich zum ersten Mal seiner Homosexualität bewusst
geworden sei. Das Nachdenken über diese Gefühle habe ihm Angst gemacht. Manchmal habe er gedacht,
er sei vom Teufel besessen. Der Umstand, dass er als Messdiener direkt mit der Homophobie, dem Homosexuellenhass
und der Verteufelung seiner Sexualität konfrontiert gewesen sei, habe dazu geführt, dass er
sich Gedanken über die heimatliche Gesellschaft und Kultur gemacht habe. Er habe Angst gehabt, die
Bevölkerung würde seine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren. Er habe versucht, sich von
der Homosexualität loszureissen und wie seine Altersgenossen Beziehungen mit Mädchen einzugehen.
Dies sei ihm aber nicht gelungen (act. A20 F 82 f., 88 und 90). Er beschrieb ferner überzeugend,
in den nächsten Jahren habe er nicht mehr dieselben starken Gefühle gehabt, obwohl es für
jeweils kurze Zeit Männer gegeben habe, welche ihm gefallen hätten. Es sei für ihn nicht
einfach gewesen, seine Gefühle nicht steuern zu können. Die Gefühle hätten auch nicht
abgenommen (act. A20 F 91 ff.). Nachvollziehbar erzählte er zudem von seinen Internetrecherchen
zur Homosexualität und vom Aufsuchen eines Hochhauses in Addis Abeba, welches als Treffpunkt für
Homosexuelle genannt worden sei, was sich indes als falsch herausgestellt habe (act. A20 F 98).
Detailliert sind seine weiteren Aussagen zu den von Homosexuellen genutzten Geheimzeichen in Äthiopien.
Er habe diese Zeichen selber eines Tages genutzt und so seinen Freund aus Saudi-Arabien kennengelernt.
Bei diesem und einem weiteren Freund sei er nach der Entdeckung seiner Homosexualität durch seine
Familie untergekommen. In der Schweiz habe er eine Beziehung zu einem homosexuellen Flüchtling gehabt.
Er schilderte ungefragt und glaubhaft, wie er diesen in einer Zürcher Bar kennengelernt habe (act.
[...] F 67 [nachfolgend: act. A23]). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Homosexualität
des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen.
8.3 Der
Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entdeckung
der Fotos auf seinem Mobiltelefon durch die Familie und die Nachbarn grundlegende Ungereimtheiten aufweisen.
Der Beschwerdeführer erzählte ausführlich von der Ächtung homosexueller Menschen
in der äthiopischen Gesellschaft. Es ist daher schwer nachvollziehbar, dass er Fotos, auf welchen
er und sein Freund sich küssen, auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte, auch wenn die Fotogalerie
mit einem separaten Code gesichert war. Selbst wenn er solche Fotos auf dem Mobiltelefon gespeichert
gehabt hätte, so ist nicht erklärbar, wie die Schwester beim Spielen auf seinem Mobiltelefon
den Code für die Fotogalerie hätte umgehen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers,
er wisse nicht, wie die Schwester den Code habe entsperren können, vielleicht sei die Software des
Mobiltelefons abgelaufen, überzeugt nicht. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass auch die
Nachbarn die Fotos gesehen haben sollen. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Mutter wegen Bluthochdrucks
öfters in Ohnmacht gefallen sei und die Nachbarn jeweils zu Hilfe geeilt seien (act. A23 F 29
und 39). An jenem Tag, als die Mutter wegen der Entdeckung der Fotos in Ohnmacht gefallen sein soll,
trafen die Nachbarn demnach auf eine bereits erlebte Situation. Angesichts der Tatsache, dass Homosexualität
für äthiopische Familien eine Schande bedeutet und die Mutter sich zu Hause abfällig zum
Thema Homosexualität geäussert hat, ist schlichtweg nicht erklärbar, dass sie den Nachbarn
die Fotos als Erklärung für ihre Ohnmacht gezeigt haben soll. Vielmehr wäre anzunehmen,
dass sie wegen der eigenen Ablehnung der Homosexualität und der Angst vor gesellschaftlicher Ächtung
der Familie die Homosexualität des Sohnes vor den Nachbarn verheimlicht und gesundheitliche Probleme
als Grund für die Ohnmacht angegeben hätte. Die auch geäusserten Vermutungen des Beschwerdeführers,
seine Schwester habe den Nachbarn die Fotos gezeigt oder die Nachbarn hätten die Fotos selbst gesehen,
überzeugen nicht. Nachdem die Schwester angeblich durch das Zeigen der Fotos bereits bei der Mutter
eine Ohnmacht ausgelöst hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie diese auch noch den Nachbar zeigen
würde, zumal ihr die Bedeutung der Fotos durchaus hätte bewusst sein müssen. Auch wenn
die Nachbarn das Mobiltelefon selbst an sich genommen hätten, hätten sie sicherlich nicht den
Code zum Entsperren des Mobiltelefons sowie den zweiten Code zum Entsperren der Fotogalerie gekannt.
Weiter ist zu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der behaupteten Entdeckung seiner Homosexualität
durch Familie und Nachbarn unbehelligt während mehr als eines Jahres in Addis Abeba und Umgebung
- zunächst auch ohne spezielles Versteck - leben konnte. Schliesslich ist der sich in
dieser Zeit angeblich ereignete Vorfall im Schlafsaal, wo er auf die Berührung durch einen Schlafnachbarn
seinerseits mit dessen Berührung reagiert haben will, schwer zu glauben. Angesichts des Umstandes,
dass sich in diesem Schlafsaal zahlreiche andere Männer befunden haben, wäre die Gefahr, als
Homosexueller entdeckt zu werden, ausgesprochen hoch gewesen. Gerade im soziokulturellen Kontext Äthiopiens
ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Risiko eines Outings in einem vollbelegten Schlafsaal
eingehen würde, zumal er sich gerade den Folgen seiner angeblichen Entdeckung zu entziehen versuchte.
Daran vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich in dieser schwierigen und
einsamen Situation über die Berührung gefreut, nichts zu ändern. Insgesamt sind die Entdeckung
der Fotos und der Vorfall im Schlafsaal als unglaubhaft zu qualifizieren.
8.4 Zusammenfassend
konnte der Beschwerdeführer seine Homosexualität glaubhaft darlegen. Die geltend gemachte Entdeckung
der Homosexualität durch seine Familie und die Nachbarn sowie der Vorfall im Schlafsaal sind indes
als unglaubhaft einzustufen. Er konnte somit keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen. Es bleibt zu prüfen, ob eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung vorliegt.
9.
9.1 Als
Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteile des
BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1).
9.2
9.2.1 Nachfolgend
ist die aktuelle Situation von homosexuellen Personen in Äthiopien näher zu beleuchten. Dafür
wurden insbesondere folgende Quellen verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Herausgeberschaft,
zuletzt abgerufen am 24.07.2020):
British Broadcasting Corporation (BBC), Ethiopia religious anger over US gay tour plan, 04.06.2019,
< https://www.bbc.com/news/world-africa-48512407 >;
International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA World), State-Sponsored
Homophobia 2019, 03.2019, < https://i
lga.org/downloads/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf >;
Institute of Development Studies (IDS), Interview with Beki Abi of DANA Social Club, Ethiopia,
24.06.2016, < https://www.ids.ac.uk/opinions/interview-with-beki-abi-of-dana-social-club-ethiopia/ >;
Norwegian Association for Asylum Seekers (NOAS), Months of Sunshine? Rapport fra NOAS' faktasøkende
reise til Etiopia 2012, 08.2012, https://www.noas.no/wp-content/uploads/2017/07/Etiopia-rapport-2012.pdf >;
Oluoch, Anthony, HIV: God Cleansing Ethiopia?, 05.02.2019, < https:
//anthony-oluoch.com/2019/02/05/hiv-god-cleansing-ethiopia/ >;
Pew Research Center, Ethiopia is an outlier in the Orthodox Christian world, 28.11.2017, < https://www.pewresearch.org/fact-tank/2017/11/
28/ethiopia-is-an-outlier-in-the-orthodox-christian-world/ >;
Salzburg Global Seminar, Fleeing Home - LGBT Refugees' Stories, 29.01.2018, < https://www.salzburgglobal.org/news/latest-news/article/fleeing-home-lgbt-refugees-stories.html >;
Tatchell, Peter / The Guardian, There are reasons to be cheerful ... LGBTI rights gains in unlikely
countries, 20.02.2017, < https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2017/feb/20/lgbti-rights-gains-unlikely-countries >;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Ethiopia, 27.02.2014,
< https://2009-2017.state.gov/documents/organization/252893.pdf >;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Ethiopia, 13.04.2016,
< https://2009-2017.state.gov/documents/organization/252893.pdf >;
U.S. Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 03.03.2017,
< https://www.state.gov/reports/2016-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >;
U.S. Department of State, 2017 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 20.04.2018,
< https://www.state.gov/reports/2017-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >;
U.S. Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 13.03.2019,
< https://www.state.gov/reports/2018-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >.
9.2.2 Homosexualität
ist in Äthiopien ein Tabuthema, über das kaum offen gesprochen wird. Nur wenige Übergriffe
werden öffentlich bekannt. Es liegen zwar Berichte zu Gewalt vor, viele Fälle werden jedoch
aus Angst vor Vergeltung, Diskriminierung oder Stigmatisierung nicht gemeldet. Organisationen und Akteure,
welche sich für homosexuelle Personen einsetzen, gibt es in Äthiopien nur sehr wenige, weshalb
sich auch die Quellenlage entsprechend schlecht darstellt.
9.2.3 In
Äthiopien steht auf homosexuelle Handlungen eine Gefängnisstrafe von einem bis fünfzehn
Jahren. Das äthiopische Strafgesetz sieht für Geschlechtsverkehr und andere unsittliche Handlung
zwischen Partnern oder Partnerinnen desselben Geschlechts eine einfache Haftstrafe vor (Art. 629).
In den Artikeln 630 und 631 wird präzisiert, dass homosexuelle Handlungen mit einer Gefängnisstrafe
von mindestens einem Jahr, bei erschwerenden Umständen wie dem Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses
bis höchstens zehn Jahre bestraft werden. Kommen weitere Umstände wie Gewaltanwendung oder
Minderjährigkeit einer beteiligten Person hinzu, beträgt die Gefängnisstrafe drei bis
fünfzehn Jahre.
Die Informationen zur Anwendung
der Strafnorm sind uneinheitlich. Gemäss Menschenrechtsbericht
des U.S. Department of State aus
den Jahren 2013 und 2015 sowie einem Interview eines äthiopischen
LGTB-Aktivisten (Lesbian, Gay,
Bisexual, Transgender) aus dem Jahr 2016 befindet sich eine unbekannte
Anzahl von Personen wegen homosexueller
Handlungen im Gefängnis. In der Haft kommt es oft zu Folter.
Die späteren Menschenrechtsberichte des U.S. Department of State aus den Jahren 2016, 2017 und 2018
halten fest, dass es zu keiner strafrechtlichen Verfolgung von Personen aufgrund homosexueller Handlungen
gekommen ist. Dies geht auch aus Aussagen eines äthiopischen Menschenrechtsanwalts aus dem Jahr
2019 hervor, wonach seit der Einführung der Strafbestimmungen im Jahr 2004 niemand wegen homosexueller
Handlungen angeklagt oder verurteilt worden ist. Nach Angaben eines Beamten der äthiopischen Staatsanwaltschaft
erfolgt keine aktive Strafverfolgung, sondern nur auf Anzeige hin. Indes geht aus einem Bericht einer
norwegischen Nichtregierungsorganisation hervor, dass Inhaftierungen homosexueller Personen oftmals mit
falschen Anschuldigungen, beispielsweise Gewaltanwendung oder Vergewaltigung, gerechtfertigt werden.
Gesetze, welche homosexuelle Personen vor Diskriminierung und Gewalt schützen, gibt es nicht.
9.2.4 Homosexualität
wird aufgrund konservativer religiöser und moralischer Vorstellungen in der äthiopischen Gesellschaft
geächtet, was die Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöht. Orthodoxe Christen
in Äthiopien sind konservativer als in anderen Ländern. Diskriminierung auf der Basis der sexuellen
Orientierung oder aufgrund der blossen Vermutung, homosexuell zu sein, kann von Schwierigkeiten bei der
Arbeitssuche über Erpressung, Missbrauch bis hin zur Gewaltanwendung reichen; teils stammen die
Täter aus der eigenen Familie oder gehören der Polizei an. Selbst die medizinische Versorgung
kann einer homosexuellen Person verwehrt werden, insbesondere wenn sie an HIV erkrankt ist. Äthiopien
gehört zu denjenigen Ländern, in denen staatliche Repression und öffentliche Anfeindungen
gegen homosexuelle Personen in den letzten Jahren zunahm. Sie sind der allgegenwärtigen Gefahr ausgesetzt,
gegenüber der Familie, dem Arbeitgeber oder den Nachbarn geoutet zu werden, was zur ökonomischen
und sozialen Isolation führt. In Äthiopien besteht zudem ein Gesetz, welches Nichtregierungsorganisationen
verbietet, sich für Menschenrechte einzusetzen und sich zu mehr als zehn Prozent aus dem Ausland
zu finanzieren. Von den Behörden können Homosexuelle keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil kommt
es auch zu Misshandlungen und Folter durch staatliche Organe.
9.2.5 Gefahr
kann auch von den Familien ausgehen. Homosexualität gilt als Schande für die Familie und wird
tabuisiert. Entsprechend kommt es zu Misshandlungen. Homosexuelle Familienmitglieder werden verstossen,
was unter anderem zu finanziellen Notlagen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche führen kann.
Familien versuchen durch Zwangsverheiratung die Homosexualität des Familienmitglieds zu verheimlichen.
9.2.6 Insgesamt
ist festzustellen, dass es in Äthiopien nicht möglich ist, offen als homosexuelle Person zu
leben. Bei einem Bekanntwerden der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch
der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich in direkter Gewalt, Inhaftierung, ausgeprägter
Diskriminierung und gesellschaftlicher Ächtung äussern können. Im Weiteren sind die äthiopischen
Behörden im Zusammenhang mit Delikten gegen Homosexuelle weder schutzwillig noch schutzfähig.
Aus der Lageanalyse ergibt sich indes kein Hinweis auf eine Kollektivverfolgung der Homosexuellen in
Äthiopien (vgl. zur Kollektivverfolgung BVGE 2014/32 E. 7.2).
10.
10.1 Im
Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der
Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund
der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen
und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung
in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses Drucks sei indes im Einzelfall
zu prüfen. Im vorliegenden Fall würden persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft
führen, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen
würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise
aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie
dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile
sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil D-6539/2018
E. 8.2 und 8.6).
10.2 Die
Situation der Homosexuellen in Äthiopien ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Bei einem Bekanntwerden
ihrer sexuellen Orientierung müssen homosexuelle Personen mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen,
staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu schweren Misshandlungen rechnen. Es ist folglich zu
prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland
ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck, nach Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hatte in Äthiopien keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang
mit seiner Homosexualität erfahren. Die geltend gemachten Vorfälle, die Entdeckung der Fotos
auf seinem Mobiltelefon und der Vorfall im Schlafsaal, sind unglaubhaft (vgl. E. 8.3). Im Juli/August
2017 lernte er in einem Café seinen Freund kennen und ist mit ihm eine Beziehung eingegangen. In
der Folge sind sie zusammen in eine Wohnung in Addis Abeba gezogen. Ab September/Oktober 2017 lebten
sie mit D._______ in C._______ zusammen. Nach der Rückkehr seines Freundes nach Saudi-Arabien lebte
er bis im Juni 2018 mit D._______ in C._______ und später in E._______. Er macht nicht geltend,
deswegen irgendwelche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben. Die Homosexualität
des Beschwerdeführers ist somit weder seiner Familie noch Dritten oder den Behörden bekannt.
Im Unterschied zum zitierten Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit kein Ereignis, welches zu
einer konkreten Gefahr führen würde, dass seine Homosexualität in Äthiopien mittlerweile
bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte.
Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich
abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen
Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch
keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu
einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar
2018 E. 6.3; E-6640/2018 vom 16. Mai 2019 E. 6.2.4 m.w.H.;
E-3447/2019
vom 13. November 2019 E. 6.3.6; E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5.5 f.; e contrario: D-6539/2018
E. 8). Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass in Äthiopien keine Ereignisse vorfielen beziehungsweise
unmittelbar zu befürchten sind, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen
könnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach einer Rückkehr keine begründete
Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3
Abs. 2 AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
11.
Gemäss
Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1
AsylGV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
12.2 Nach
Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist
daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
12.3 Nach
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis
von der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6.
Mai 2019 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3).
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist in Addis Abeba aufgewachsen und hat dort zehn
Jahre die Schule besucht. Mit seinen Eltern und seiner Schwester verfügt er über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr
bei seinen Eltern wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.4 Nach
Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer
obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
- soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019
wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer
sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.