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Abteilung V

E-2109/2019

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. August 2020

Besetzung

 

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier,

Richter Lorenz Noli,

Richterin Muriel Beck Kadima,

Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

(...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Dezember 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Dezember 2018, der Erstbefragung vom 22. Februar 2019 und der Anhörung vom 12. April 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Amhare und in Addis Abeba geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Bereits mit dreizehn Jahren, in der sechsten Schulklasse, habe er seine homosexuelle Neigung wahrgenommen und sich zu einem Schulfreund sexuell hingezogen gefühlt. In den folgenden vier Jahren habe er vergebens gegen seine Homosexualität gekämpft. Im Sommer 2017 habe er in einem Café den saudi-arabischen Homosexuellen B._______ kennengelernt und mit ihm eine Beziehung angefangen. Er habe auf seinem Mobiltelefon Fotos von ihm und B._______ beim Küssen gespeichert gehabt. Im Juli/August 2017 habe seine Schwester die Fotos auf seinem Mobiltelefon entdeckt und seiner Mutter gezeigt. Diese sei ohnmächtig geworden. Die zu Hilfe geeilten Nachbarn hätten die Bilder ebenfalls gesehen. Als er nach Hause gekommen sei, sei er beschimpft worden. Er habe die Wohnung verlassen und sei am nächsten Tag zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihn beschimpft und verstossen. Die Nachbarn hätten Steine nach ihm geworfen. Aus Angst angezeigt zu werden, sei er zu seinem saudischen Freund gegangen und habe mit ihm in Addis Abeba zusammengelebt. Im September/Oktober 2017 sei er mit B._______ nach C._______ umgezogen, wo sie mit einem weiteren saudi-arabischen Homosexuellen namens D._______ gelebt hätten. B._______ sei einige Zeit später nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Im Januar/Februar 2018 sei er mit D._______ nach E._______ umgezogen. Im Juni 2018 habe er mit ihm nach Saudi-Arabien reisen wollen. Da er jedoch kein Visum erhalten habe, sei D._______ alleine ausgereist. Wegen ethnischer Unruhen sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt und habe sich dort versteckt. Einmal habe er in einem Sammelschlafsaal übernachtet. Sein Schlafnachbar habe ihn berührt. Dies habe er als Annäherung gedeutet, weshalb er ihn ebenfalls berührt habe. Daraufhin habe der Schlafnachbar angefangen zu schreien und ihn als Homosexuellen beschimpft. Die übrigen Personen im Saal hätten ihn geschlagen und die Inhaberin habe ihm geraten, zu verschwinden bevor die Polizei komme. Nach diesem Vorfall sei ihm bewusst geworden, dass er aufpassen müsse. Im Juli/August 2018 sei D._______ nach Äthiopien zurückgekehrt. Im September/Oktober 2018 sei er mit dessen Hilfe illegal aus Äthiopien ausgereist. In der Schweiz habe er in einer Bar einen eritreischen Staatsangehörigen kennengelernt, mit welchem er eine Beziehung geführt habe.

Der Beschwerdeführer reichte eine gefälschte äthiopische Identitätskarte inklusive Übersetzung (in Kopie) ein.

B. 
Mit Schreiben vom 24. April 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 25. April 2019 machte er geltend, er könne zu seiner Jugendliebe während seiner Schulzeit keine genaueren Angaben machen, da er in den Jungen zwar verliebt gewesen sei, ihn aber nicht gut gekannt und ihm seine Zuneigung auch nicht offenbart habe. Er gehe nicht davon aus, dass seine Schwester der Mutter die Fotos aus Böswilligkeit gezeigt habe. Er glaube auch nicht, dass seine Mutter die Fotos den Nachbarn gezeigt habe. Die Nachbarn hätten die Fotos vermutlich von selbst gesehen, als sie zu Hilfe geeilt seien. Der genaue Ablauf sei ihm aber nicht bekannt. Als er nach Hause gekommen sei, sei die Situation bereits eskaliert. Aufgrund seiner homosexuellen Neigung habe er im Schlafsaal in Addis Abeba auf die Annäherung eines Mannes reagiert. Über die Gefahr habe er sich keine Gedanken gemacht.

C. 
Mit Verfügung vom 26. April 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

D. 
Mit Schreiben vom 26. April 2019 teilte die Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

E. 
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in allen Dispositivpunkten aufzuheben. Der Entscheid sei aufgrund der vorliegenden Verfahrensfehler an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihm beim Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

F. 
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.

G. 
Am 20. Mai 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

H. 
Mit Replik vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

I. 
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
USB-Stick mit drei Auszügen eines E-Mailverkehrs zwischen D._______ und ihm sowie acht Fotos von ihm ein.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2  Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. 
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. 
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. 
Das Urteil erging in Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern und bildete Gegenstand eines Verfahrens der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 VGG. Im Koordinationsverfahren wurde beschlossen, dem Urteil keinen Grundsatzcharakter beizumessen, da es sich um einen Anwendungsfall der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Art. 25 Abs. 1 VGG e contrario).

5.   

5.1  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2  Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.3  Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im Entscheid lediglich festgehalten, die Probleme mit der Familie wegen seiner Homosexualität seien nicht glaubhaft; zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner sexuellen Orientierung habe sie nicht Stellung genommen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, ob ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Homosexualität asylrelevante Nachteile drohen würden. Selbst wenn das Bekanntwerden der Homosexualität im Familien- und Nachbarschaftskreis für unglaubhaft gehalten werde, hätte die Vorinstanz gemäss dem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 prüfen müssen, ob bei ihm die Verheimlichung der Homosexualität zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde.

5.4  Die Vorinstanz setzte sich in der Begründung der Verfügung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität auseinander und hielt sie für nicht nachvollziehbar. Anschliessend sprach sie von der "angeblichen sexuellen Orientierung" und stellte in der Schlussfolgerung fest, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Folglich geht aus der Verfügung klar hervor, dass die Vorinstanz die Homosexualität des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält. Diese Auffassung bestätigte sie in ihrer Vernehmlassung. Die Vor-
instanz sah sich deshalb zu Recht nicht veranlasst, sich zur Asylrelevanz seiner Homosexualität und zu der von ihm zitierten Rechtsprechung zu äussern. Die Begründungspflicht ist somit nicht verletzt.

5.5  Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

6.   

6.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven drohen oder zugefügt worden sein. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist.

Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).

6.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.   

7.1  Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefühle für den Schulfreund, der Situation mit den Schulkollegen, welche Bemerkungen über Homosexuellentreffpunkte gemacht hätten, sowie der Entwicklung seiner Gefühle zu anderen Männern nach dem Abbruch des Kontakts zum Schulfreund seien zu wenig detailliert und nicht nachvollziehbar. Nicht überzeugend sei ferner, dass er Fotos und Videos mit homosexuellem Inhalt auf seinem Mobiltelefon gespeichert und das Mobiltelefon seiner Schwester gegeben habe, obwohl er hätte wissen müssen, dass dies Probleme für ihn zur Folge haben könnte. Zudem sei zu bezweifeln, dass seine Schwester die entdeckten Fotos sofort seiner Mutter und diese die Fotos den Nachbarn gezeigt haben soll. Es sei nicht davon auszugehen, die Mutter hätte ihn bei der Polizei anzeigen wollen, da dies den Ruf der Familie zerstört hätte. Im Übrigen seien seine Schilderungen bezüglich der Entdeckung der Fotos reine Spekulation. Der Vorfall im Schlafsaal sei realitätsfremd. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er sich über die Homosexuellenbewegung informiert und Kontakt zu saudischen Homosexuellen gehabt habe. Er habe aber keine asylrelevanten Probleme in Äthiopien aufgrund seiner sexuellen Orientierung glaubhaft machen können. Gemäss eigenen Aussagen habe er nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

7.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen zu seiner Homosexualität und den darauf beruhenden Vorfällen seien widerspruchsfrei und würden von der Vorinstanz einzig wegen vermeintlich fehlender Plausibilität einzelner Sachverhaltselemente für unglaubhaft befunden. Die Schilderungen bezüglich des Bewusstwerdens seiner Homosexualität in der Jugend, der Gefühle für den Schulfreund, der gesellschaftlichen und rechtlichen Diskriminierung von Homosexuellen in Äthiopien sowie des Eingehens einer homosexuellen Beziehung in der Schweiz seien lebensnah und realitätsnah. Es sei daher von der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität auszugehen. Er habe nachvollziehbar erzählt, er habe heikle Fotos und Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt und seine Schwester trotzdem darauf spielen lassen, weil er die Fotogalerie mit einem Code gesperrt gehabt habe. Es sei nicht erstaunlich, dass seine Schwester als Teenager die entdeckten Fotos ihrer Mutter gezeigt habe. Angesichts der jahrelangen Haftstrafen und der gesellschaftlichen Ächtung der Homosexualität in Äthiopien sei es glaubhaft, dass die Erkenntnis über seine Homosexualität bei seiner Mutter einen Schock ausgelöst habe und sie ohnmächtig geworden sei. Seine Vermutung, die Nachbarn seien aufgrund der Ohnmacht seiner Mutter von der Schwester gerufen worden, sei nachvollziehbar. Eine Anzeige bei der Polizei durch die Familie sei denkbar gewesen, da eine Geheimhaltung seiner Homosexualität ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei und sich die Familie in den Augen des gesellschaftlichen Umfelds dadurch hätte exkulpieren können. Beim Vorfall im Schlaf-
saal habe er wegen der Berührung des Mannes nicht zwingend mit Reaktionen der anderen Männer im Schlafsaal rechnen müssen. Die Situation sei lediglich eskaliert, weil der Mann ihn denunziert habe. Er sei fälschlicherweise von dessen Homosexualität ausgegangen und habe die Berührungen erwidert, weil er einsam gewesen sei. Homosexuelle würden in Äthiopien von der Gesellschaft und den Behörden verfolgt. Das äthiopische Strafgesetzbuch sehe lange Haftstrafen für homosexuelle Handlungen vor. Der Staat sei bei Übergriffen durch Dritte nicht schutzwillig. Aufgrund seiner Homosexualität und deren Bekanntwerdens gegenüber seiner Familie und den Nachbarn sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 könne das Verheimlichen der Homosexualität wegen der ständigen Angst vor schweren Misshandlungen durch Privatpersonen oder Behörden und vor der massiven Homophobie der Gesellschaft zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen. Aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität sei deshalb auch dann von der Asylrelevanz auszugehen, wenn ihm die konkreten Erlebnisse in Äthiopien nicht geglaubt würden.

7.3  Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer homosexuell sei, da gemäss schweizerischer Asylpraxis die Homosexualität auch bei Staatsangehörigen aus Ländern, in denen Homosexualität teils verfolgt werde, nicht zur Asylgewährung führe. In Äthiopien gebe es keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine homosexuelle Person in ihrem Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten habe und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Entwicklung seiner Homosexualität, die Probleme mit seiner Familie und den Vorfall im Schlafsaal nicht glaubhaft darlegen können. Er habe nie Probleme mit den Behörden in Äthiopien gehabt. Somit habe er nicht glaubhaft machen können, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zu seinen familiären Problemen sei davon auszugehen, dass er ein familiäres Netz in Äthiopien habe und eine Rückkehr dorthin möglich sei.

7.4  In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der juristische Standpunkt der Vorinstanz zu den zitierten Urteilen und der Frage der künftig drohenden Verfolgung bleibe unklar. Es sei von der Glaubhaftigkeit seiner sexuellen Orientierung auszugehen. Äthiopien gehöre zu den homophobsten Ländern der Welt; die gesellschaftliche Ächtung homosexueller Personen sei massiv. Die staatliche Gesetzgebung sehe für Homosexualität Haftstrafen von nicht unter einem Jahr vor. Somit sei von einer vergleichbaren staatlichen und privaten Diskriminierung von Homosexuellen auszugehen wie im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der von ihm in Äthiopien erlebten Verfolgung sei durch die Furcht vor dem Bekanntwerden seiner Homosexualität und der dadurch massiven Angst vor langjährigen Haftstrafen oder privaten Übergriffen von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen.

8.   

8.1  Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Schluss, die Homosexualität des Beschwerdeführers, die Entdeckung der Fotos auf seinem Mobiltelefon und der Vorfall im Schlafsaal seien unglaubhaft. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Dabei ist die Glaubhaftigkeit der Homosexualität und jener der darauf basierenden Ereignisse einzeln zu beurteilen.

8.2  Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers in erster Linie damit, seine Angaben zur Entwicklung seiner Homosexualität in der Jugend, zur Entdeckung seiner Homosexualität durch die Familie und zu seiner Befürchtung, er werde angezeigt, seien realitätsfremd und würden der allgemeinen Handlungslogik widersprechen, womit auf das Kriterium der Plausibilität zurückgegriffen wird. Dazu ist vorab anzumerken, dass dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen in der Lehre mitunter kritisiert wird, weil die Plausibilität als ein kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss (vgl. Urteil des BVGer D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E 7.3). Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Vorinstanz bei der Würdigung der Schilderungen zur Homosexualität durchaus vereinzelt von einem zu engen Plausibilitätskonzept leiten lassen, andererseits aber zu Recht auch auf schwer nachvollziehbare Momente in den Vorbringen hingewiesen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Entwicklung seiner Homosexualität ausgesprochen lebensnah aus. Auffallend sind seine zahlreichen detaillierten Schilderungen in Bezug auf die Entdeckung seiner Homosexualität in der Jugend. So erklärte er ausführlich und widerspruchslos, wie er bereits in der sechsten Klasse bemerkt habe, dass er sich zu einem Klassenkameraden hingezogen gefühlt habe. Auf den Grund für die plötzliche Zuneigung angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es habe mit dem Alter zu tun gehabt. Manche Jungen hätten angefangen, sich für Mädchen zu interessieren. Bei ihm sei es anders gewesen. Er habe sich für Knaben interessiert. Er habe sich nicht erklären können, weshalb er plötzlich solche Gefühle entwickelt habe (SEM-Akten, act. [...] F 54, 79 f. [nachfolgend: act. A20]). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe von seinem damaligen Schulfreund, in welchen er verliebt gewesen sei, weder Wohnadresse, familiären Hintergrund, schulische Leistungen noch individuelle Eigenschaften nennen können. Dieses Unwissen spricht indes nicht gegen den Beschwerdeführer, da es nachvollziehbar ist, dass solche Details für den damals dreizehnjährigen Beschwerdeführer keine Rolle spielten im Vergleich zu seinen aufkeimenden Gefühlen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer zu den individuellen Eigenschaften des Schulfreunds durchaus konkrete Angaben (act. A20 F 59 ff.). Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer ein Vorwurf daraus zu machen, dass er die Namen der Schulkollegen, die Bemerkungen über einen Homosexuellentreffpunkt gemacht hätten, nicht kannte. Der Beschwerdeführer bekam das Gespräch auf dem Pausenhof nur beiläufig mit, ohne selber Teil der Gesprächsrunde gewesen zu sein. Dem Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Entwicklung seiner Gefühle für andere Männer nach dem Kontaktabbruch zum Schulfreund nicht konkret und differenziert schildern können, obwohl davon auszugehen sei, dass die erste Liebe in ihm einen Prozess ausgelöst habe, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer schilderte einlässlich seine emotionale Verwirrung und seinen inneren Kampf, nachdem er sich zum ersten Mal seiner Homosexualität bewusst geworden sei. Das Nachdenken über diese Gefühle habe ihm Angst gemacht. Manchmal habe er gedacht, er sei vom Teufel besessen. Der Umstand, dass er als Messdiener direkt mit der Homophobie, dem Homosexuellenhass und der Verteufelung seiner Sexualität konfrontiert gewesen sei, habe dazu geführt, dass er sich Gedanken über die heimatliche Gesellschaft und Kultur gemacht habe. Er habe Angst gehabt, die Bevölkerung würde seine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren. Er habe versucht, sich von der Homosexualität loszureissen und wie seine Altersgenossen Beziehungen mit Mädchen einzugehen. Dies sei ihm aber nicht gelungen (act. A20 F 82 f., 88 und 90). Er beschrieb ferner überzeugend, in den nächsten Jahren habe er nicht mehr dieselben starken Gefühle gehabt, obwohl es für jeweils kurze Zeit Männer gegeben habe, welche ihm gefallen hätten. Es sei für ihn nicht einfach gewesen, seine Gefühle nicht steuern zu können. Die Gefühle hätten auch nicht abgenommen (act. A20 F 91 ff.). Nachvollziehbar erzählte er zudem von seinen Internetrecherchen zur Homosexualität und vom Aufsuchen eines Hochhauses in Addis Abeba, welches als Treffpunkt für Homosexuelle genannt worden sei, was sich indes als falsch herausgestellt habe (act. A20 F 98). Detailliert sind seine weiteren Aussagen zu den von Homosexuellen genutzten Geheimzeichen in Äthiopien. Er habe diese Zeichen selber eines Tages genutzt und so seinen Freund aus Saudi-Arabien kennengelernt. Bei diesem und einem weiteren Freund sei er nach der Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Familie untergekommen. In der Schweiz habe er eine Beziehung zu einem homosexuellen Flüchtling gehabt. Er schilderte ungefragt und glaubhaft, wie er diesen in einer Zürcher Bar kennengelernt habe (act. [...] F 67 [nachfolgend: act. A23]). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Homosexualität des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen.

8.3  Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entdeckung der Fotos auf seinem Mobiltelefon durch die Familie und die Nachbarn grundlegende Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer erzählte ausführlich von der Ächtung homosexueller Menschen in der äthiopischen Gesellschaft. Es ist daher schwer nachvollziehbar, dass er Fotos, auf welchen er und sein Freund sich küssen, auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte, auch wenn die Fotogalerie mit einem separaten Code gesichert war. Selbst wenn er solche Fotos auf dem Mobiltelefon gespeichert gehabt hätte, so ist nicht erklärbar, wie die Schwester beim Spielen auf seinem Mobiltelefon den Code für die Fotogalerie hätte umgehen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie die Schwester den Code habe entsperren können, vielleicht sei die Software des Mobiltelefons abgelaufen, überzeugt nicht. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass auch die Nachbarn die Fotos gesehen haben sollen. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Mutter wegen Bluthochdrucks öfters in Ohnmacht gefallen sei und die Nachbarn jeweils zu Hilfe geeilt seien (act. A23 F 29 und 39). An jenem Tag, als die Mutter wegen der Entdeckung der Fotos in Ohnmacht gefallen sein soll, trafen die Nachbarn demnach auf eine bereits erlebte Situation. Angesichts der Tatsache, dass Homosexualität für äthiopische Familien eine Schande bedeutet und die Mutter sich zu Hause abfällig zum Thema Homosexualität geäussert hat, ist schlichtweg nicht erklärbar, dass sie den Nachbarn die Fotos als Erklärung für ihre Ohnmacht gezeigt haben soll. Vielmehr wäre anzunehmen, dass sie wegen der eigenen Ablehnung der Homosexualität und der Angst vor gesellschaftlicher Ächtung der Familie die Homosexualität des Sohnes vor den Nachbarn verheimlicht und gesundheitliche Probleme als Grund für die Ohnmacht angegeben hätte. Die auch geäusserten Vermutungen des Beschwerdeführers, seine Schwester habe den Nachbarn die Fotos gezeigt oder die Nachbarn hätten die Fotos selbst gesehen, überzeugen nicht. Nachdem die Schwester angeblich durch das Zeigen der Fotos bereits bei der Mutter eine Ohnmacht ausgelöst hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie diese auch noch den Nachbar zeigen würde, zumal ihr die Bedeutung der Fotos durchaus hätte bewusst sein müssen. Auch wenn die Nachbarn das Mobiltelefon selbst an sich genommen hätten, hätten sie sicherlich nicht den Code zum Entsperren des Mobiltelefons sowie den zweiten Code zum Entsperren der Fotogalerie gekannt. Weiter ist zu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der behaupteten Entdeckung seiner Homosexualität durch Familie und Nachbarn unbehelligt während mehr als eines Jahres in Addis Abeba und Umgebung - zunächst auch ohne spezielles Versteck - leben konnte. Schliesslich ist der sich in dieser Zeit angeblich ereignete Vorfall im Schlafsaal, wo er auf die Berührung durch einen Schlafnachbarn seinerseits mit dessen Berührung reagiert haben will, schwer zu glauben. Angesichts des Umstandes, dass sich in diesem Schlafsaal zahlreiche andere Männer befunden haben, wäre die Gefahr, als Homosexueller entdeckt zu werden, ausgesprochen hoch gewesen. Gerade im soziokulturellen Kontext Äthiopiens ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Risiko eines Outings in einem vollbelegten Schlafsaal eingehen würde, zumal er sich gerade den Folgen seiner angeblichen Entdeckung zu entziehen versuchte. Daran vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich in dieser schwierigen und einsamen Situation über die Berührung gefreut, nichts zu ändern. Insgesamt sind die Entdeckung der Fotos und der Vorfall im Schlafsaal als unglaubhaft zu qualifizieren.

8.4  Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer seine Homosexualität glaubhaft darlegen. Die geltend gemachte Entdeckung der Homosexualität durch seine Familie und die Nachbarn sowie der Vorfall im Schlafsaal sind indes als unglaubhaft einzustufen. Er konnte somit keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Es bleibt zu prüfen, ob eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliegt.

9.   

9.1  Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteile des BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1).

9.2   

9.2.1  Nachfolgend ist die aktuelle Situation von homosexuellen Personen in Äthiopien näher zu beleuchten. Dafür wurden insbesondere folgende Quellen verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Herausgeberschaft, zuletzt abgerufen am 24.07.2020):

          British Broadcasting Corporation (BBC), Ethiopia religious anger over US gay tour plan, 04.06.2019, < https://www.bbc.com/news/world-africa-48512407 >;

          International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA World), State-Sponsored Homophobia 2019, 03.2019, < https://i
lga.org/downloads/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf >;

          Institute of Development Studies (IDS), Interview with Beki Abi of DANA Social Club, Ethiopia, 24.06.2016, < https://www.ids.ac.uk/opinions/interview-with-beki-abi-of-dana-social-club-ethiopia/ >;

          Norwegian Association for Asylum Seekers (NOAS), Months of Sunshine? Rapport fra NOAS' faktasøkende reise til Etiopia 2012, 08.2012,  https://www.noas.no/wp-content/uploads/2017/07/Etiopia-rapport-2012.pdf >;

          Oluoch, Anthony, HIV: God Cleansing Ethiopia?, 05.02.2019, < https:
//anthony-oluoch.com/2019/02/05/hiv-god-cleansing-ethiopia/ >;

          Pew Research Center, Ethiopia is an outlier in the Orthodox Christian world, 28.11.2017, < https://www.pewresearch.org/fact-tank/2017/11/
28/ethiopia-is-an-outlier-in-the-orthodox-christian-world/ >;

          Salzburg Global Seminar, Fleeing Home - LGBT Refugees' Stories, 29.01.2018, < https://www.salzburgglobal.org/news/latest-news/article/fleeing-home-lgbt-refugees-stories.html >;

          Tatchell, Peter / The Guardian, There are reasons to be cheerful ... LGBTI rights gains in unlikely countries, 20.02.2017, < https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2017/feb/20/lgbti-rights-gains-unlikely-countries >;

          U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Ethiopia, 27.02.2014, < https://2009-2017.state.gov/documents/organization/252893.pdf >;

          U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Ethiopia, 13.04.2016, < https://2009-2017.state.gov/documents/organization/252893.pdf >;

          U.S. Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 03.03.2017, < https://www.state.gov/reports/2016-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >;

          U.S. Department of State, 2017 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 20.04.2018, < https://www.state.gov/reports/2017-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >;

          U.S. Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 13.03.2019, < https://www.state.gov/reports/2018-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ >.

9.2.2  Homosexualität ist in Äthiopien ein Tabuthema, über das kaum offen gesprochen wird. Nur wenige Übergriffe werden öffentlich bekannt. Es liegen zwar Berichte zu Gewalt vor, viele Fälle werden jedoch aus Angst vor Vergeltung, Diskriminierung oder Stigmatisierung nicht gemeldet. Organisationen und Akteure, welche sich für homosexuelle Personen einsetzen, gibt es in Äthiopien nur sehr wenige, weshalb sich auch die Quellenlage entsprechend schlecht darstellt.

9.2.3  In Äthiopien steht auf homosexuelle Handlungen eine Gefängnisstrafe von einem bis fünfzehn Jahren. Das äthiopische Strafgesetz sieht für Geschlechtsverkehr und andere unsittliche Handlung zwischen Partnern oder Partnerinnen desselben Geschlechts eine einfache Haftstrafe vor (Art. 629). In den Artikeln 630 und 631 wird präzisiert, dass homosexuelle Handlungen mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, bei erschwerenden Umständen wie dem Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses bis höchstens zehn Jahre bestraft werden. Kommen weitere Umstände wie Gewaltanwendung oder Minderjährigkeit einer beteiligten Person hinzu, beträgt die Gefängnisstrafe drei bis fünfzehn Jahre.

Die Informationen zur Anwendung der Strafnorm sind uneinheitlich. Gemäss Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State aus den Jahren 2013 und 2015 sowie einem Interview eines äthiopischen LGTB-Aktivisten (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) aus dem Jahr 2016 befindet sich eine unbekannte Anzahl von Personen wegen homosexueller Handlungen im Gefängnis. In der Haft kommt es oft zu Folter. Die späteren Menschenrechtsberichte des U.S. Department of State aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 halten fest, dass es zu keiner strafrechtlichen Verfolgung von Personen aufgrund homosexueller Handlungen gekommen ist. Dies geht auch aus Aussagen eines äthiopischen Menschenrechtsanwalts aus dem Jahr 2019 hervor, wonach seit der Einführung der Strafbestimmungen im Jahr 2004 niemand wegen homosexueller Handlungen angeklagt oder verurteilt worden ist. Nach Angaben eines Beamten der äthiopischen Staatsanwaltschaft erfolgt keine aktive Strafverfolgung, sondern nur auf Anzeige hin. Indes geht aus einem Bericht einer norwegischen Nichtregierungsorganisation hervor, dass Inhaftierungen homosexueller Personen oftmals mit falschen Anschuldigungen, beispielsweise Gewaltanwendung oder Vergewaltigung, gerechtfertigt werden. Gesetze, welche homosexuelle Personen vor Diskriminierung und Gewalt schützen, gibt es nicht.

9.2.4  Homosexualität wird aufgrund konservativer religiöser und moralischer Vorstellungen in der äthiopischen Gesellschaft geächtet, was die Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöht. Orthodoxe Christen in Äthiopien sind konservativer als in anderen Ländern. Diskriminierung auf der Basis der sexuellen Orientierung oder aufgrund der blossen Vermutung, homosexuell zu sein, kann von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche über Erpressung, Missbrauch bis hin zur Gewaltanwendung reichen; teils stammen die Täter aus der eigenen Familie oder gehören der Polizei an. Selbst die medizinische Versorgung kann einer homosexuellen Person verwehrt werden, insbesondere wenn sie an HIV erkrankt ist. Äthiopien gehört zu denjenigen Ländern, in denen staatliche Repression und öffentliche Anfeindungen gegen homosexuelle Personen in den letzten Jahren zunahm. Sie sind der allgegenwärtigen Gefahr ausgesetzt, gegenüber der Familie, dem Arbeitgeber oder den Nachbarn geoutet zu werden, was zur ökonomischen und sozialen Isolation führt. In Äthiopien besteht zudem ein Gesetz, welches Nichtregierungsorganisationen verbietet, sich für Menschenrechte einzusetzen und sich zu mehr als zehn Prozent aus dem Ausland zu finanzieren. Von den Behörden können Homosexuelle keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil kommt es auch zu Misshandlungen und Folter durch staatliche Organe.

9.2.5  Gefahr kann auch von den Familien ausgehen. Homosexualität gilt als Schande für die Familie und wird tabuisiert. Entsprechend kommt es zu Misshandlungen. Homosexuelle Familienmitglieder werden verstossen, was unter anderem zu finanziellen Notlagen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche führen kann. Familien versuchen durch Zwangsverheiratung die Homosexualität des Familienmitglieds zu verheimlichen.

9.2.6  Insgesamt ist festzustellen, dass es in Äthiopien nicht möglich ist, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Bekanntwerden der Homosexualität drohen sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile, welche sich in direkter Gewalt, Inhaftierung, ausgeprägter Diskriminierung und gesellschaftlicher Ächtung äussern können. Im Weiteren sind die äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit Delikten gegen Homosexuelle weder schutzwillig noch schutzfähig. Aus der Lageanalyse ergibt sich indes kein Hinweis auf eine Kollektivverfolgung der Homosexuellen in Äthiopien (vgl. zur Kollektivverfolgung BVGE 2014/32 E. 7.2).

10.   

10.1  Im Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses Drucks sei indes im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall würden persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).

10.2  Die Situation der Homosexuellen in Äthiopien ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Bei einem Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung müssen homosexuelle Personen mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen, staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu schweren Misshandlungen rechnen. Es ist folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck, nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hatte in Äthiopien keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität erfahren. Die geltend gemachten Vorfälle, die Entdeckung der Fotos auf seinem Mobiltelefon und der Vorfall im Schlafsaal, sind unglaubhaft (vgl. E. 8.3). Im Juli/August 2017 lernte er in einem Café seinen Freund kennen und ist mit ihm eine Beziehung eingegangen. In der Folge sind sie zusammen in eine Wohnung in Addis Abeba gezogen. Ab September/Oktober 2017 lebten sie mit D._______ in C._______ zusammen. Nach der Rückkehr seines Freundes nach Saudi-Arabien lebte er bis im Juni 2018 mit D._______ in C._______ und später in E._______. Er macht nicht geltend, deswegen irgendwelche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben. Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist somit weder seiner Familie noch Dritten oder den Behörden bekannt. Im Unterschied zum zitierten Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass seine Homosexualität in Äthiopien mittlerweile bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3; E-6640/2018 vom 16. Mai 2019 E. 6.2.4 m.w.H.;
E-3447/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3.6; E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5.5 f.; e contrario: D-6539/2018 E. 8). Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass in Äthiopien keine Ereignisse vorfielen beziehungsweise unmittelbar zu befürchten sind, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

11. 
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylGV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12.   

12.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

12.2  Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

12.3  Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3).

Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist in Addis Abeba aufgewachsen und hat dort zehn Jahre die Schule besucht. Mit seinen Eltern und seiner Schwester verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr bei seinen Eltern wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

12.4  Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

12.5  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

David R. Wenger

 

Eliane Kohlbrenner

 

 

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