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Abteilung V

E-1863/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 24. August 2017

Besetzung

 

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi,

Richter Jean-Pierre Monnet,  

Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka, 

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...),

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2017, der Erstbefragung vom 15. Februar 2017 und der Anhörung vom 9. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Oktober 2010 seien während seiner Abwesenheit vier Männer des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn im Zusammenhang mit seinem den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehenden Cousin B._______ gesucht. Wenige Tage später seien sie erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich innerhalb von zehn Tagen bei ihnen zu melden. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin ihn dieselben Personen am (...) März 2011 ein weiteres Mal aufgesucht und in ein Camp mitgenommen hätten. Dort sei er befragt, geschlagen und schliesslich vergewaltigt worden. Mitte Juni 2011 seien sie abermals zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn wieder mitgenommen und ein weiteres Mal vergewaltigt. In der Folge sei er von einem hohen Offizier zu einem anderen Ort gebracht worden, wo er ihn zwei Tage lang festgehalten habe. Der Offizier habe ihn zuerst zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Die anschliessenden sexuellen Kontakte seien jedoch einvernehmlich gewesen. In den folgenden Monaten habe sich zwischen dem Offizier und ihm eine Affäre entwickelt. Als er nach einem gemeinsamen Ausflug im August 2016 zu sich nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Familie gezwungen, das Haus zu verlassen, da sie von seiner homosexuellen Beziehung erfahren habe. Der Offizier habe ihn daraufhin bei sich aufgenommen. Eines Tages habe ihm dieser erzählt, dass er von einem anderen Offizier auf ihre Affäre angesprochen worden sei. Am folgenden Tag sei der Offizier nach der Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Zudem sei das Haus drei Tage nach seinem Verschwinden von Unbekannten mit Steinen beworfen und sie als "Schwuchteln" beschimpft worden. Da er den Offizier nicht erreichen habe können, habe er beschlossen, das Haus zu verlassen. Vor der Türe habe ihn ein Mann, der sich als Vater des Offiziers zu erkennen gegeben habe, abgefangen und ihm gesagt, das Leben seines Sohnes sei wegen ihm in Gefahr, weshalb er verschwinden müsse. Der Vater des Offiziers habe daraufhin seine Ausreise organisiert und er sei einige Monate später ausgereist. 

B. 
Am 14. März 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Er führte zusammenfassend aus, die Ausführungen im Entscheidentwurf seien spekulativ. Der Beschwerdeführer weise diverse Risikofaktoren auf. Die Verbindung zu seinem den LTTE nahestehenden Cousin, sein Aufenthalt in der Schweiz, seine glaubhaft geltend gemachte Vorverfolgung und die fehlenden Identitätspapiere seien Faktoren, aufgrund deren ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Folter drohe. Das Bestehen weiterer Risikofaktoren könne nicht ausgeschlossen werden, da der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Eine Rückkehr sei ihm wegen seiner homosexuellen Orientierung auch individuell nicht zumutbar.

C. 
Mit Verfügung vom 16. März 2017 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. 
Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden.

E. 
Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die angefochtene Verfügung sei eventuell wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm vollständig Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Nachdem dies geschehen sei, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.

Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats, verschiedene Artikel und Berichte (Neue Zürcher Zeitung, United Nations, AP, Eurasia Review, The Huffington Post, Colombo Gazette, Committee against Torture, Human Rights Council, Human Rights Watch, Sri Lankan Monitoring Accountability Panel, New York Times) sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen).

F. 
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, setzte dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel an, wies die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Anordnung einer weiteren Anhörung ab, setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.

G. 
Am 4. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.

H. 
Am 16. Mai 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.

I. 
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel als Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.2  Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht, Nichtigkeit aufgrund einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere Bundesrechtsverletzungen. 

4.   

4.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Entscheid zuständig gewesen seien.

Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979).

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin des SEM sowie der Name des Sektionschefs a.i. bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Durch die Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen.

In seiner Eingabe vom 31. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf zwingende Kassation der vorinstanzlichen Verfügung. Er machte jedoch auch nach Kenntnisnahme der Namen des Fachspezialisten des SEM und des Sektionschefs a.i. keine Ausstandsgründe gegen diese geltend. Die Unterlassung der Nennung der Namen in der Verfügung selbst ist nicht so gravierend, dass die Verfügung zwingend zu kassieren ist. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2378/2013 vom 5. März 2015 ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Es erübrigt sich, auf seine Eingabe näher einzugehen.

 

 

5.   

5.1  Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

5.2  Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; 2013/23 E. 6.1.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.3  Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zufallsprinzip bei der Zuteilung zum Testverfahren sei nicht dokumentiert worden. Zudem sei die Dolmetscherin bei der Personalienbefragung nicht persönlich anwesend gewesen und es sei nicht klar, um was für eine Art von Befragung es sich bei derjenigen vom 15. Februar 2017 gehandelt habe. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2017 habe er weder frei erzählen können noch sei seine Stellungnahme vom 15. März 2017 in der Verfügung des SEM vom 16. März 2017 berücksichtig worden. 

Betreffend die vorgebrachte Verletzung im Rahmen der Bestätigung des Zufallsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute bei der Vorinstanz keine solche Bestätigung beantragt hat, keine rechtliche Anspruchsgrundlage dafür besteht, die Zufälligkeit der Zuweisung in das Testverfahren zu bestätigen. Daneben ist auch der Einwand, seine Verfahrensrechte seien durch die telefonische Übersetzung und die fehlende Rückübersetzung bei der Personalienaufnahme verletzt worden, unbehelflich, zumal er nicht darlegt, welche seiner Verfahrensrechte verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den telefonischen Dolmetscher gut verstanden. Sodann wurde ihm im Anschluss an die Personalienaufnahme die Möglichkeit gewährt, zusammen mit seiner damaligen Rechtsvertretung seine Personalien zu kontrollieren und Ergänzungen anzubringen, die von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Auch der Vorwurf, es sei nicht klar, ob es sich bei der Befragung am 15. Februar 2017 um eine Erstbefragung oder Anhörung gehandelt habe, ist unbegründet, da es sich hierbei lediglich um ein unerhebliches redaktionelles Versehen handelt. Aus der Verfahrenslogik ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der Befragung vom 15. Februar 2017 um eine Erstbefragung im Sinne von Art. 16. Abs. 3 TestV handelte. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 9. März 2017 keine Hinweise für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer konnte seine Vorbringen frei ausführen und bestätigte zum Schluss der Anhörung, dass er alle wichtigen Gründe habe vorbringen können. Allfällige Unterbrechungen durch den Befrager, die seinen Redefluss gestört hätten, sind aus dem Protokoll nicht erkennbar. Darüber hinaus ist aus der Verfügung vom 16. März 2017 deutlich ersichtlich, dass die Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung vom 16. März 2017, S. 8). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5.4  Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, das Dossier seines Cousins beizuziehen und abzuklären, welche Konsequenzen seine Narben bei einer Rückkehr für ihn hätten.

Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen Cousin genügend abgeklärt hat. So wird in der Verfügung festgehalten, dass es sich bei B._______ um den Cousin des Beschwerdeführers handle und angenommen werde, dass dieser Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Es lasse sich daraus jedoch nicht eine asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ableiten. Ebenso äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu den vom ihm behaupteten Narben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehend in seiner Rechtsmitteleingabe eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, bezieht er sich mehrheitlich auf die Beweiswürdigung. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5.5  Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.

5.6  Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die bisherigen Befragungen seien ungenügend gewesen, zudem sei ihm die vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 zu verweisen.

5.7  Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.

6. 
Bezüglich des gestellten Beweisantrags, der Beschwerdeführer sei durch eine Fachperson erneut anzuhören, ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017, in welcher der Beweisantrag abgelehnt wurde, zu verweisen. Auf die in der Eingabe vom 1. Mai 2017 vorgebrachten Einwände gegen die Ablehnung dieses Antrages ist nicht weiter einzugehen, zumal die Kassation einer Verfügung nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein Asylbewerber erneut anzuhören ist, und nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern der Instruktionsrichter in Verletzung seiner Kompetenzen gehandelt habe.

7.   

7.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

7.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.3  Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht nachvollziehbar, warum das CID dem Beschwerdeführer beim ersten Besuch keine Frist gesetzt und ihn beim zweiten Mal nicht mitgenommen habe. Es leuchte nicht ein, weshalb der Offizier gerade mit ihm, einem Terrorismusverdächtigen, ein Verhältnis angefangen habe und warum sie nie Gespräche über Persönliches geführt hätten. Der Beschwerdeführer könne in seinen Erzählungen weder Zeitangaben machen noch könne er Details beschreiben. Seine oberflächlichen und zum Teil widersprüchlichen Angaben würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Nach dem Kriegsende habe der Beschwerdeführer noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, weshalb allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse bei den sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Aus der Tatsache, dass er der Cousin einer Person sei, die Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ändere nichts daran, dass seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen würden.

7.4  Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei üblich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei Verwandten von LTTE-Mitgliedern Nachforschungen betreiben würden. Dass eine willkürlich verhaftete Person ihre Peiniger nicht frage, weshalb sie vorgeladen worden sei, sei nachvollziehbar. Bei einer Beziehung, die von Abhängigkeit und Ängsten geprägt sei, sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer seinem Partner keine Fragen gestellt habe, die dessen berufliche Aktivitäten betroffen hätten. Die Tabuisierung der Homosexualität in der tamilischen Gesellschaft sei gross. Es sei einleuchtend, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht noch Gespräche mit ihm geführt habe, sondern der Familienausschluss direkt erfolgt sei. Seine Antworten seien angesichts seines grossen Schamgefühls detailliert ausgefallen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht wisse, wie die Behörden und seine Familie von seiner Beziehung erfahren hätten. Die von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche seien auf deren bewusste Fehlinterpretation zurückzuführen. Er erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. So verfüge er über eine enge familiäre Verbindung zu einem gesuchten LTTE-Aktivisten, habe sichtbare Narben, besitze keinen gültigen Reisepass, zudem müsse er bei einer Rückkehr damit rechnen, von den Behörden verhört zu werden. Er habe kürzlich vom Mann seiner Cousine erfahren, dass gegen ihn wegen eines angeblichen Vorfalls im Januar 2014 ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Mit dieser Lüge hätten die sri-lankischen Behörden die Basis geschaffen, um ihn bei einer Rückkehr zu inhaftieren und des Separatismus zu verdächtigen.

7.5  Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Befragungen zur sexuellen Orientierung sowie zu sexuellen Übergriffen mit gewissen Schamgefühlen verbunden sind. Mit der Zusammenstellung eines reinen Männerteams wurde diesem Umstand soweit als möglich Rechnung getragen. Die Schamgefühle des Beschwerdeführers vermögen jedoch nicht die ihm gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht wegzubedingen und die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zu erklären. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er sei das erste Mal im Oktober 2010 von vier Personen des CID aufgesucht worden. Sie hätten ihm keine Frist angesetzt, jedoch hätten sie ihn bei ihrem zweiten Besuch Ende Oktober 2010 verpflichtet, sich innerhalb von zehn Tagen zu melden. Am (...) März 2011 seien sie ein weiteres Mal zu ihm nach Hause gekommen. Dieses Mal hätten sie ihn mitgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz, A27, S. 3 - 5). Es erscheint nicht plausibel, dass das CID dem Beschwerdeführer beim ersten Besuch keine Frist angesetzt, ihn aber beim zweiten Mal persönlich vorgefunden, jedoch trotzdem nicht mitgenommen haben soll, sondern ihn ohne örtliche Angaben aufforderte, sich binnen zehn Tagen bei ihnen zu melden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das CID den Beschwerdeführer im Oktober 2010 zwei Mal hätte aufsuchen sollen, ihn jedoch nicht mitgenommen hat, sondern erst Monate später, nachdem er die Frist unbenutzt verstreichen liessen, wieder behelligt haben soll. Desgleichen erstaunt, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner geschilderten Angst, die ersten zwei Besuche nur mit grosser Mühe zeitlich einordnen, hingegen für den dritten Besuch ein genaues Datum benennen konnte. Genauso wenig plausibel ist der Umstand, dass sich der Offizier einen LTTE-Verdächtigen als Affäre ausgewählt, sich mit diesem über Jahre getroffen sowie mit ihm Ferien an einem belebten Touristenort verbracht haben soll und ihn schliesslich sogar bei sich habe wohnen lassen, obwohl er dadurch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung riskiert hätte. Genauso scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Offiziers, der ihm gemäss seinen Aussagen den Tod gewünscht habe, ihn noch Monate in Sri Lanka habe bleiben lassen und ihm schliesslich die gesamte Ausreise bis in die Schweiz habe finanzieren sollen. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch im August 2015 ohne Probleme einen Pass habe bestellen können, obwohl er längst im Visier der Behörden gewesen sei. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers fielen sehr knapp und detailarm aus. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest den Nachnamen seiner fünf Jahre dauernden Affäre benennen und Angaben zu dessen beruflichem Umfeld hätte machen können. Selbst auf Nachfrage konnte er keine weiteren Details schildern. Auch zur Frage, wie sich zu seinem anfänglichen Vergewaltiger innerhalb von zwei Tagen eine Beziehung habe entwickeln können, konnte er keine Angaben machen. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, trotz der ihm gewährten Frist, keine Beweismittel einreichte, welche seine Angaben stützen würden, insbesondere auch nicht die in Aussicht gestellte Dokumentation seiner Narben. Für das Ansetzen einer weiteren First, wie in der Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragt wurde, besteht kein Anlass, zumal dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 eine im Rahmen von Art. 110 Abs. 2 AsylG liegende Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt wurde. Die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich grösstenteils um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus diesen Beweismitteln kann der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung ableiten noch sind sie geeignet, seine zahlreichen Widersprüche zu entkräften. Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

7.6  Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er habe vom Ehemann seiner Cousine erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil er angeblich durch den Gebrauch von Feuerwerkskörpern im Januar 2014 die Bevölkerung gefährdet habe. Er könne dies mit Gerichtsdokumenten und weiteren Unterlagen belegen.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um entsprechende Dokumente zu den Akten zu geben. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine Unterlagen eingegangen, welche die neuen Vorbringen belegen würden. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal zu seinen Asylgründen befragt und hatte wiederholt die Möglichkeit, diesen Sachverhalt bei der Vorinstanz geltend zu machen. Erklärungen dafür, weshalb er erst innert der zehntägigen Beschwerdefrist von diesem Umstand Kenntnis erhalten haben soll, bringt er nicht vor. Zudem erscheint nicht plausibel, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden sechs Jahre nach dem ersten Verhör die Ausführung eines gemeinrechtlichen Delikts unterstellen sollten. Die neuen unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers sind als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren.

7.7  Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Reflexverfolgung - unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zudem unterliess es der Beschwerdeführer bis heute, seine geltend gemachten Narben zu dokumentieren, obwohl ihm mit der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 eine dreissigtägige Frist zur Einreichung von Beweismitteln gewährt wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrmonatigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

7.8  Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. 
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9.   

9.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2  Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3  Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).

Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______, wo er seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen Angaben hat er weiterhin Kontakt mit seiner Mutter sowie seiner Cousine und deren Mann. Er hat die Schule bis und mit dem O-Level besucht und danach als Maler gearbeitet. Er ist nebst leichten Hüft- und Knieproblemen bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

9.4  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.5  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

 

10. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 

3. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

David R. Wenger

Stefanie Brem

 

 

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