Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach.
Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2017, der Erstbefragung
vom 15. Februar 2017 und der Anhörung vom 9. März 2017 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Oktober 2010 seien während seiner Abwesenheit vier Männer des Criminal
Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn im Zusammenhang mit seinem
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehenden Cousin B._______ gesucht. Wenige Tage später
seien sie erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich innerhalb von zehn
Tagen bei ihnen zu melden. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin ihn dieselben Personen
am (...) März 2011 ein weiteres Mal aufgesucht und in ein Camp mitgenommen hätten.
Dort sei er befragt, geschlagen und schliesslich vergewaltigt worden. Mitte Juni 2011 seien sie abermals
zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn wieder mitgenommen und ein weiteres Mal vergewaltigt. In
der Folge sei er von einem hohen Offizier zu einem anderen Ort gebracht worden, wo er ihn zwei Tage lang
festgehalten habe. Der Offizier habe ihn zuerst zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Die anschliessenden
sexuellen Kontakte seien jedoch einvernehmlich gewesen. In den folgenden Monaten habe sich zwischen dem
Offizier und ihm eine Affäre entwickelt. Als er nach einem gemeinsamen Ausflug im August 2016 zu
sich nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Familie gezwungen, das Haus zu verlassen, da sie
von seiner homosexuellen Beziehung erfahren habe. Der Offizier habe ihn daraufhin bei sich aufgenommen.
Eines Tages habe ihm dieser erzählt, dass er von einem anderen Offizier auf ihre Affäre angesprochen
worden sei. Am folgenden Tag sei der Offizier nach der Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Zudem sei das Haus drei Tage nach seinem Verschwinden von Unbekannten mit Steinen beworfen und sie als
"Schwuchteln" beschimpft worden. Da er den Offizier nicht erreichen habe können, habe
er beschlossen, das Haus zu verlassen. Vor der Türe habe ihn ein Mann, der sich als Vater des Offiziers
zu erkennen gegeben habe, abgefangen und ihm gesagt, das Leben seines Sohnes sei wegen ihm in Gefahr,
weshalb er verschwinden müsse. Der Vater des Offiziers habe daraufhin seine Ausreise organisiert
und er sei einige Monate später ausgereist.
B.
Am
14. März 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf
zu äussern. Am Tag darauf reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme
ein. Er führte zusammenfassend aus, die Ausführungen im Entscheidentwurf seien spekulativ.
Der Beschwerdeführer weise diverse Risikofaktoren auf. Die Verbindung zu seinem den LTTE nahestehenden
Cousin, sein Aufenthalt in der Schweiz, seine glaubhaft geltend gemachte Vorverfolgung und die fehlenden
Identitätspapiere seien Faktoren, aufgrund deren ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Verhaftung und Folter drohe. Das Bestehen weiterer Risikofaktoren könne nicht ausgeschlossen
werden, da der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Eine Rückkehr sei ihm wegen
seiner homosexuellen Orientierung auch individuell nicht zumutbar.
C.
Mit
Verfügung vom 16. März 2017 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit
Schreiben vom 16. März 2017 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden.
E.
Mit
Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, und
die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die angefochtene Verfügung
sei eventuell wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 4 und
5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden
Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese
Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm vollständig
Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Nachdem dies geschehen sei, sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts,
ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats, verschiedene Artikel und Berichte (Neue Zürcher
Zeitung, United Nations, AP, Eurasia Review, The Huffington Post, Colombo Gazette, Committee against
Torture, Human Rights Council, Human Rights Watch, Sri Lankan Monitoring Accountability Panel, New York
Times) sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit
Quellen).
F.
Mit
Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit, trat auf das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, setzte dem Beschwerdeführer
Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel an, wies die Anträge auf Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung und Anordnung einer weiteren Anhörung ab, setzte der Vorinstanz Frist
zur Vernehmlassung an und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G.
Am
4. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.
H.
Am
16. Mai 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
I.
Mit
Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel
als Beweismittel ein.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt
die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.2 Gemäss
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die
Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht, Nichtigkeit aufgrund
einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere
Bundesrechtsverletzungen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen
Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch
auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Entscheid
zuständig gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer
Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei
kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie
betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe
beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim
Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger
Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer
Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben
ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner
Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April
2014 E. 3.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name der für die angefochtene
Verfügung zuständigen Fachspezialistin des SEM sowie der Name des Sektionschefs a.i. bekannt
gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden
Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Durch die Bekanntgabe
der Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz
und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen.
In seiner Eingabe vom 31. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf zwingende
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung. Er machte jedoch auch nach Kenntnisnahme der Namen des
Fachspezialisten des SEM und des Sektionschefs a.i. keine Ausstandsgründe gegen diese geltend. Die
Unterlassung der Nennung der Namen in der Verfügung selbst ist nicht so gravierend, dass die Verfügung
zwingend zu kassieren ist. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2378/2013 vom 5. März 2015 ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Es erübrigt
sich, auf seine Eingabe näher einzugehen.
5.
5.1 Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen
Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden
sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.2 Gemäss
Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; 2013/23 E. 6.1.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Zufallsprinzip bei der Zuteilung zum Testverfahren sei nicht dokumentiert
worden. Zudem sei die Dolmetscherin bei der Personalienbefragung nicht persönlich anwesend gewesen
und es sei nicht klar, um was für eine Art von Befragung es sich bei derjenigen vom 15. Februar
2017 gehandelt habe. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2017 habe er weder frei
erzählen können noch sei seine Stellungnahme vom 15. März 2017 in der Verfügung des
SEM vom 16. März 2017 berücksichtig worden.
Betreffend die vorgebrachte Verletzung im Rahmen der Bestätigung des Zufallsprinzips ist darauf
hinzuweisen, dass nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute bei der Vorinstanz keine
solche Bestätigung beantragt hat, keine rechtliche Anspruchsgrundlage dafür besteht, die Zufälligkeit
der Zuweisung in das Testverfahren zu bestätigen. Daneben ist auch der Einwand, seine Verfahrensrechte
seien durch die telefonische Übersetzung und die fehlende Rückübersetzung bei der Personalienaufnahme
verletzt worden, unbehelflich, zumal er nicht darlegt, welche seiner Verfahrensrechte verletzt worden
seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den telefonischen Dolmetscher gut verstanden. Sodann
wurde ihm im Anschluss an die Personalienaufnahme die Möglichkeit gewährt, zusammen mit seiner
damaligen Rechtsvertretung seine Personalien zu kontrollieren und Ergänzungen anzubringen, die von
der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Auch der Vorwurf, es sei nicht klar, ob es sich bei
der Befragung
am 15. Februar 2017 um eine Erstbefragung oder Anhörung gehandelt habe, ist unbegründet,
da
es sich hierbei lediglich um ein unerhebliches redaktionelles Versehen handelt. Aus der Verfahrenslogik
ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der Befragung vom 15. Februar 2017 um eine Erstbefragung
im Sinne von Art. 16. Abs. 3 TestV handelte. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung
vom 9. März 2017 keine Hinweise für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Der Beschwerdeführer konnte seine Vorbringen frei ausführen und bestätigte
zum Schluss der Anhörung, dass er alle wichtigen Gründe habe vorbringen können. Allfällige
Unterbrechungen durch den Befrager, die seinen Redefluss gestört hätten, sind aus dem Protokoll
nicht erkennbar. Darüber hinaus ist aus der Verfügung vom 16. März 2017 deutlich ersichtlich,
dass die Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung
vom 16. März 2017, S. 8). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
5.4 Auf
Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen,
das Dossier seines Cousins beizuziehen und abzuklären, welche Konsequenzen seine Narben bei einer
Rückkehr für ihn hätten.
Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen Cousin genügend abgeklärt hat. So wird
in der Verfügung festgehalten, dass es sich bei B._______ um den Cousin des Beschwerdeführers
handle und angenommen werde, dass dieser Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Es
lasse sich daraus jedoch nicht eine asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer
ableiten. Ebenso äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung des Risikoprofils des
Beschwerdeführers zu den vom ihm behaupteten Narben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehend
in seiner Rechtsmitteleingabe eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend
macht, bezieht er sich mehrheitlich auf die Beweiswürdigung. Die Rüge des Beschwerdeführers
ist unbegründet.
5.5 Bezüglich
der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz
nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen
Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung
des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.
5.6 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die bisherigen Befragungen seien ungenügend gewesen, zudem
sei ihm die vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 1. Mai 2017 zu verweisen.
5.7 Zusammenfassend
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
6.
Bezüglich
des gestellten Beweisantrags, der Beschwerdeführer sei durch eine Fachperson erneut anzuhören,
ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017, in welcher
der Beweisantrag abgelehnt wurde, zu verweisen. Auf die in der Eingabe vom 1. Mai 2017 vorgebrachten
Einwände gegen die Ablehnung dieses Antrages ist nicht weiter einzugehen, zumal die Kassation einer
Verfügung nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein Asylbewerber erneut anzuhören ist, und
nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern der Instruktionsrichter in Verletzung seiner
Kompetenzen gehandelt habe.
7.
7.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der
Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.3 Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht nachvollziehbar, warum das CID dem Beschwerdeführer
beim ersten Besuch keine Frist gesetzt und ihn beim zweiten Mal nicht mitgenommen habe. Es leuchte nicht
ein, weshalb der Offizier gerade mit ihm, einem Terrorismusverdächtigen, ein Verhältnis angefangen
habe und warum sie nie Gespräche über Persönliches geführt hätten. Der Beschwerdeführer
könne in seinen Erzählungen weder Zeitangaben machen noch könne er Details beschreiben.
Seine oberflächlichen und zum Teil widersprüchlichen Angaben würden den Eindruck vermitteln,
dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Nach
dem Kriegsende habe der Beschwerdeführer noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, weshalb allfällige
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse bei den sri-lankischen
Behörden ausgelöst hätten. Aus der Tatsache, dass er der Cousin einer Person sei, die
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, könne nicht geschlossen werden, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf
ändere nichts daran, dass seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen
würden.
7.4 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei üblich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
bei Verwandten von LTTE-Mitgliedern Nachforschungen betreiben würden. Dass eine willkürlich
verhaftete Person ihre Peiniger nicht frage, weshalb sie vorgeladen worden sei, sei nachvollziehbar.
Bei einer Beziehung, die von Abhängigkeit und Ängsten geprägt sei, sei es verständlich,
dass der Beschwerdeführer seinem Partner keine Fragen gestellt habe, die dessen berufliche Aktivitäten
betroffen hätten. Die Tabuisierung der Homosexualität in der tamilischen Gesellschaft sei gross.
Es sei einleuchtend, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht noch Gespräche mit ihm geführt
habe, sondern der Familienausschluss direkt erfolgt sei. Seine Antworten seien angesichts seines grossen
Schamgefühls detailliert ausgefallen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht
wisse, wie die Behörden und seine Familie von seiner Beziehung erfahren hätten. Die von der
Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche seien auf deren bewusste Fehlinterpretation zurückzuführen.
Er erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. So verfüge er
über eine enge familiäre Verbindung zu einem gesuchten LTTE-Aktivisten, habe sichtbare Narben,
besitze keinen gültigen Reisepass, zudem müsse er bei einer Rückkehr damit rechnen, von
den Behörden verhört zu werden. Er habe kürzlich vom Mann seiner Cousine erfahren, dass
gegen ihn wegen eines angeblichen Vorfalls im Januar 2014 ein Strafverfahren eröffnet worden sei.
Mit dieser Lüge hätten die sri-lankischen Behörden die Basis geschaffen, um ihn bei einer
Rückkehr zu inhaftieren und des Separatismus zu verdächtigen.
7.5 Es
ist durchaus nachvollziehbar, dass Befragungen zur sexuellen Orientierung sowie zu sexuellen Übergriffen
mit gewissen Schamgefühlen verbunden sind. Mit der Zusammenstellung eines reinen Männerteams
wurde diesem Umstand soweit als möglich Rechnung getragen. Die Schamgefühle des Beschwerdeführers
vermögen jedoch nicht die ihm gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht wegzubedingen und die zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zu erklären. Der Beschwerdeführer
gab in der Anhörung an, er sei das erste Mal im Oktober 2010 von vier Personen des CID aufgesucht
worden. Sie hätten ihm keine Frist angesetzt, jedoch hätten sie ihn bei ihrem zweiten Besuch
Ende Oktober 2010 verpflichtet, sich innerhalb von zehn Tagen zu melden. Am (...) März 2011
seien sie ein weiteres Mal zu ihm nach Hause gekommen. Dieses Mal hätten sie ihn mitgenommen (vgl.
Akten der Vorinstanz, A27, S. 3 - 5). Es erscheint nicht plausibel, dass das CID dem Beschwerdeführer
beim ersten Besuch keine Frist angesetzt, ihn aber beim zweiten Mal persönlich vorgefunden, jedoch
trotzdem nicht mitgenommen haben soll, sondern ihn ohne örtliche Angaben aufforderte, sich binnen
zehn Tagen bei ihnen zu melden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das CID den Beschwerdeführer
im Oktober 2010 zwei Mal hätte aufsuchen sollen, ihn jedoch nicht mitgenommen hat, sondern erst
Monate später, nachdem er die Frist unbenutzt verstreichen liessen, wieder behelligt haben soll.
Desgleichen erstaunt, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner geschilderten Angst, die ersten zwei
Besuche nur mit grosser Mühe zeitlich einordnen, hingegen für den dritten Besuch ein genaues
Datum benennen konnte. Genauso wenig plausibel ist der Umstand, dass sich der Offizier einen LTTE-Verdächtigen
als Affäre ausgewählt, sich mit diesem über Jahre getroffen sowie mit ihm Ferien an einem
belebten Touristenort verbracht haben soll und ihn schliesslich sogar bei sich habe wohnen lassen, obwohl
er dadurch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung riskiert hätte. Genauso scheint nicht
nachvollziehbar, weshalb der Vater des Offiziers, der ihm gemäss seinen Aussagen den Tod gewünscht
habe, ihn noch Monate in Sri Lanka habe bleiben lassen und ihm schliesslich die gesamte Ausreise bis
in die Schweiz habe finanzieren sollen. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben noch im August 2015 ohne Probleme einen Pass habe bestellen können, obwohl er längst
im Visier der Behörden gewesen sei. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
fielen sehr knapp und detailarm aus. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
zumindest den Nachnamen seiner fünf Jahre dauernden Affäre benennen und Angaben zu dessen beruflichem
Umfeld hätte machen können. Selbst auf Nachfrage konnte er keine weiteren Details schildern.
Auch zur Frage, wie sich zu seinem anfänglichen Vergewaltiger innerhalb von zwei Tagen eine Beziehung
habe entwickeln können, konnte er keine Angaben machen. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden,
dass der Beschwerdeführer, trotz der ihm gewährten Frist, keine Beweismittel einreichte, welche
seine Angaben stützen würden, insbesondere auch nicht die in Aussicht gestellte Dokumentation
seiner Narben. Für das Ansetzen einer weiteren First, wie in der Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragt
wurde, besteht kein Anlass, zumal dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017
eine im Rahmen von Art. 110 Abs. 2 AsylG liegende Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt
wurde. Die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern.
Hierbei handelt es sich grösstenteils um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und
die politische Situation beschreiben. Aus diesen Beweismitteln kann der Beschwerdeführer weder eine
individuelle Verfolgung ableiten noch sind sie geeignet, seine zahlreichen Widersprüche zu entkräften.
Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen.
7.6 Der
Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er habe vom Ehemann seiner Cousine
erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil er angeblich durch den Gebrauch
von Feuerwerkskörpern im Januar 2014 die Bevölkerung gefährdet habe. Er könne dies
mit Gerichtsdokumenten und weiteren Unterlagen belegen.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um entsprechende
Dokumente zu den Akten zu geben. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine Unterlagen eingegangen, welche
die neuen Vorbringen belegen würden. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal zu seinen
Asylgründen befragt und hatte wiederholt die Möglichkeit, diesen Sachverhalt bei der Vorinstanz
geltend zu machen. Erklärungen dafür, weshalb er erst innert der zehntägigen Beschwerdefrist
von diesem Umstand Kenntnis erhalten haben soll, bringt er nicht vor. Zudem erscheint nicht plausibel,
weshalb ihm die sri-lankischen Behörden sechs Jahre nach dem ersten Verhör die Ausführung
eines gemeinrechtlichen Delikts unterstellen sollten. Die neuen unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers
sind als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren.
7.7 Das
Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil
publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da
sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung
sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung
zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Reflexverfolgung
- unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen
zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zudem
unterliess es der Beschwerdeführer bis heute, seine geltend gemachten Narben zu dokumentieren, obwohl
ihm mit der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 eine dreissigtägige Frist zur Einreichung von
Beweismitteln gewährt wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrmonatigen Landesabwesenheit
kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf,
inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art.
3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
7.8 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss
Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der
Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht
generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Der
Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer
oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende
gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka
ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______, wo er seit seiner Geburt bis
kurz vor seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen Angaben hat er weiterhin Kontakt mit seiner Mutter
sowie seiner Cousine und deren Mann. Er hat die Schule bis und mit dem O-Level besucht und danach als
Maler gearbeitet. Er ist nebst leichten Hüft- und Knieproblemen bei guter Gesundheit und arbeitsfähig.
Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine
neue Existenz wird aufbauen können.
9.4 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe auf insgesamt Fr. 1'500.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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