Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Asylbegründung die folgenden Beweismittel
ein:
Diese Eingabe konnte gemäss der Mitteilung des SEM vom 4. Februar 2015 in ihrer Verfügung
nicht mehr berücksichtigt werden können, da der angefochtene Entscheid bereits verschickt worden
sei. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch frei, diese Dokumente auf Beschwerdeebene einzureichen.
Gleichzeitig wurden die wichtigsten Verfahrensschritte des seinerzeitigen
Gerichtsverfahrens im Iran
in tabellarischer Übersicht aufgeführt.
Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 entsprochen. Gleichzeitig
wurde den Beschwerdeführerinnen unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung des SEM vom 23. März
2016 (recte: 4. August 2016) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 kamen die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die
Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin
habe bei der vertieften Bundesanhörung diverse Asylgründe und angeblich asylrelevante Ereignisse
im Iran nachgeschoben, weshalb am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen erhebliche Zweifel anzubringen seien.
So habe sie bei der BzP unmissverständlich zu Protokoll gegeben, ihre Probleme im Iran hätten
mit dem Tod ihres Ehemannes durch einen Autounfall am (...)] 2011 begonnen. Sie sei wegen der Bemühungen
des von ihr beauftragten Anwalts zur Abklärung der Todesursache, vom iranischen Geheimdienst vorgeladen
und verhört worden. Dabei habe man sie unter Druck gesetzt und der Konversion zum Bahaïsmus
beschuldigt. Dies sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen, da die Situation für sie und ihre
Tochter lebensgefährlich gewesen sei. Zudem sei ihr Ehemann vor seinem Tod enteignet respektive
seine Ländereien verstaatlicht worden. Sie habe die Frage nach anderen Problemen mit den Behörden
verneint. Auf die Frage, ob sie je inhaftiert worden sei, habe sie angegeben, sie und ihr Ehemann seien
im Sommer 2009 infolge der regimekritischen Äusserungen ihres Ehemannes und der darauffolgenden
Hausdurchsuchung in Untersuchungshaft gewesen. Sie sei jedoch wenige Tage später wieder freigelassen
worden. In diesem Zusammenhang habe sie fünf- bis sechsmal vor Gericht erscheinen müssen. Auf
ihr persönliches politisches Engagement angesprochen, habe sie einzig angegeben, dass sich ihr Ehemann
gegen Ahmadinejad gestellt habe. Aus dieser Antwort könne geschlossen werden, dass sie persönlich
nicht politisch aktiv gewesen sei und die Aufmerksamkeit der Behörden nur indirekt durch ihren Ehemann
auf sie gelenkt worden sei. Sie habe die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr
in ihren Heimatstaat sprechen würden, explizit verneint. Die Erstbefragung habe über drei Stunden
gedauert, so dass eine relativ detaillierte Abklärung möglich gewesen sei und genügend
Zeit zur Erwähnung aller wesentlichen Elemente zur Verfügung gestanden habe. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Bundesanhörung erstmals erwähnt, im Jahre 2003 zum ersten Mal festgenommen worden
zu sein, wobei sie eine Gerichtsverfügung vom (...) 2004 eingereicht habe, gemäss der sie
zu sechs Monaten Gefängnis und sechzig Peitschenhieben verurteilt worden sei. Die Haftstrafe habe
sie abgesessen; sie sei jedoch wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Zudem habe sie plötzlich
geltend gemacht, nach dem Verhör im (...) 2011 zum Verhörgericht gebracht worden zu sein,
wo man eine Verhaftungsverfügung erwirkt und sie ins Gefängnis W._______ gebracht habe. Diese
Inhaftierung habe sie bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Verdacht entstehe, sie habe
mit diesem Nachschieben ihre Chancen auf eine Asylgewährung erhöhen wollen. Ihr diesbezüglicher
Einwand, wonach zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden und man sie nicht danach gefragt habe, sei
stereotyp. Ihr Verhalten sei ausweichend und den jeweiligen Fragen angepasst und überzeuge nicht,
da ihr bei der BzP wiederholt Gelegenheit gegeben worden sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen.
Sie sei auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Die bei der BzP nicht erwähnten beiden
mehrmonatigen Gefängnisstrafen in den Jahren 2004 und 2011 seien nachgeschoben und daher unglaubhaft.
Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal diese lediglich
in Kopie eingereicht worden seien und aufgrund des erhöhten Fälschungsrisikos über keinen
Beweiswert verfügen würden. Das Fehlen von Originalen könne auch nicht mit der fehlenden
Zeit für die Beschaffung erklärt werden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich
bei den Dokumenten um Fälschungen handle. Wegen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung
würden auch die erwähnte Kaution und die Auflagen nicht der Wahrheit entsprechen. In diesem
Zusammenhang sei auch realitätsfremd, die Beschwerdeführerin sei nach dem Absitzen einer sechsmonatigen
Haftstrafe wieder verurteilt worden und das Strafmass weise zwölf Jahre auf.
Ausserdem hätten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ergeben, dass der Inhalt der
eingereichten Verfügung des Gerichts in K._______ nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
übereinstimmen würde. So handle es sich beim ausstellenden Organ nicht um das Revolutionsgericht
sondern um einen junior court, weshalb es sich beim vorgeworfenen Gesetzesbruch nicht um ein schwerwiegendes
Verbrechen handle. Zudem sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen, weil die Angeklagte die Beschwerdefrist
verpasst habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Angelegenheit
als der angegebenen angeklagt worden sei. In ihrem rechtlichen Gehör habe sie diese Ungereimtheit
nicht auflösen können. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die von ihr erwähnten
Anwälte nicht im iranischen Anwaltsregister verzeichnet seien und auch keine Hinweise für eine
frühere juristische Tätigkeit der genannten Personen zu finden seien. Beim eingereichten Mandatsvertrag
handle es sich um eine Imitation, da das Dokument in diversen Punkten nicht der Norm entspreche und die
notierte Fallnummer gefälscht sei. Die angebliche Verteidigung dieser Personen sei tatsachenwidrig
und das eingereichte Schreiben der angeblichen Anwältin als reines Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren. Die angeführten Erklärungsversuche (andere Adresse, Aufgabe der Anwaltstätigkeit)
würden nicht überzeugen, da die beiden Anwälte im staatlichen Anwaltsregister verzeichnet
sein müssten. An dieser Einschätzung würde auch ein allfällig später eingereichtes
Bestätigungsschreiben der Anwaltskammer in E._______ nichts ändern. Ferner sei auch die Authentizität
der eingereichten Kautionsbestätigung zu bezweifeln, da elementare Bestandteile fehlen würden
und die darin vermerkten Kontaktdaten inexistent seien. Auch seien die Daten widersprüchlich und
der skizzierte Ablauf nicht üblich. Im Weiteren lasse der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin
am (...) 2014 bei den iranischen Behörden eine neue Shenasnameh habe ausstellen lassen, darauf
schliessen, dass sie bis vor Kurzem in direktem Kontakt mit den iranischen Behörden gestanden respektive
diesen sogar proaktiv aufgenommen habe und sie demnach keine Repressionsmassnahmen zu fürchten habe.
Die Erklärung, wonach sie ihre Mutter angewiesen habe, eine neue Shenasnameh zu beschaffen, was
möglich gewesen sei, da die hierfür zuständige Behörde keine Kenntnis von den gegen
sie laufenden Verfahren respektive dem verhängten Urteil habe, vermöge nicht zu überzeugen,
da die bei der Bundesanhörung abgegebene Kopie eindeutig nicht von dem später eingereichten
Originaldokument gemacht worden sei.
Weiter könne nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin habe nach dem Absitzen der angeblichen
Haftstrafe 2011/2012 zusammen mit ihrer Tochter E._______ erst am (...) 2012 verlassen, sich in einem
gemieteten Haus bei einer Tante in J._______ aufgehalten und sei am (...) 2012 ausgereist, wenn sie
tatsächlich staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Es wäre
logisch gewesen, sie hätte die Ausreise direkt nach der Haftentlassung angetreten. Ihr Einwand,
wonach sie das Gerichtsverfahren aus der Distanz habe abwarten wollen, sei in Anbetracht dessen, dass
sie persönlich vor Gericht hätte erscheinen sollen und sich durch den Weggang nach J._______
schlechter gestellt hätte, unlogisch.
Insgesamt sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen regimekritischer Äusserungen
zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, unglaubhaft.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass sie und ihr Ehemann verdächtigt worden seien, zum Bahaïsmus
konvertiert zu sein, würde sich dieses auf ihren verstorbenen Ehemann beziehen. Von einem persönlichen
Einsatz der Beschwerdeführerin für die Mitglieder des Bahaïsmus sei nichts ersichtlich
respektive sie habe eine Mitgliedschaft explizit verneint, wodurch der Verdacht aufkomme, dass zwar die
Aktivitäten ihres Ehemannes der Wahrheit entsprechen könnten, sie jedoch persönlich nicht
involviert gewesen sei. Ansonsten hätte erwartet werden können, dass sie bei sämtlichen
diesbezüglichen Fragen nicht stets auf die Tätigkeit ihres Ehemannes ausgewichen sei, sondern
sich auf ihre persönlichen Aktivitäten bezogen hatte. Dies lasse darauf schliessen, dass ihr
weder eine Mitgliedschaft noch eine Konversion zum Bahaïsmus vorgeworfen worden sei.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ihr Ehemann Probleme mit den iranischen
Behörden gehabt
haben könnte. Jedoch sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wegen des regimekritischen
Auftretens ihres Ehemannes einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen zu sein.
4.2 In
der Beschwerdeschrift wird vorab der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiedergegeben.
Zudem wird erläutert, die iranischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien aus Sicherheitsgründen
nicht bereit, weitere Auskünfte über deren Verurteilung zu geben, sondern lediglich den zuständigen
iranischen Behörden zu antworten. Weiter wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten,
die Beschwerdeführerin habe in der BzP den zentralen Teil ihrer komplexen Asylgründe frei erzählt.
Danach seien ihr keine strukturierten Fragen gestellt worden. Sie habe indessen detailliert geantwortet.
Sie habe bereits in der BzP alle wesentlichen Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen, die Anschuldigungen
wegen Unterstützung der Bahaïs, die Schikanen wegen der politischen Haltung ihres Ehemannes
und dessen Unfalltod, die darauffolgenden Befragungen durch den Geheimdienst und die angedrohte langjährige
Haftstrafe wegen ihrer Äusserungen und ihrer angeblichen Unterstützung oder Zugehörigkeit
zum Bahaïsmus, erwähnt. Ihre Schilderungen würden einen erheblichen Detaillierungsgrad
und zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die sich in den nachfolgenden Anhörungen wiederfinden
würden. Das Nichterwähnen der Gefängnisstrafe von 2004 wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit
zum Bahaïsmus und der Untersuchungshaft 2001 im Zusammenhang mit dem Verfahren zu ihren regimekritischen
Äusserungen würde nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Der zentrale Punkt , die
gegen sie angeführte Anschuldigung im Zusammenhang mit der gewaltsamen, vertuschten Tötung
ihres Ehemannes und ihrer diesbezüglichen Aufklärungsversuche, habe alle wichtigen Elemente
miteingeschlossen. Zudem sei sie vom Revolutionsgericht angeklagt und bis zur Leistung einer Kaution
mehrere Monate in Untersuchungshaft gehalten und danach zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden. Sie sei nicht wie vom SEM angeführt nach Verbüssung einer Haft wegen neuer
Aktivitäten verurteilt worden. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Dokumente
und sämtliche Vorbringen zu den Urteilen zuerst als konstruiert bezeichne, aufgrund der Botschaftsabklärungen
dann aber davon ausgehe, dass das Urteil in K._______ doch ergangen sei, wenn auch aus angeblich anderen
Gründen. Im Weiteren seien die beiden Anwälte entgegen der Feststellungen der Vorinstanz im
Anwaltsregister in E._______ eingetragen, was durch den Vorsitzenden der Anwaltskammer E._______ bestätigt
worden sei. Es würden daher erhebliche Zweifel an den übrigen Ausführungen der Botschaft
aufkommen, soweit diese überhaupt die Fragen des SEM beantwortet hätten. Der Beleg für
die Eintragung der Anwälte im Anwaltsregister habe ohne weiteres aus der Schweiz erfolgen können,
wohingegen die Botschaft vor Ort angeblich keine Hinweise gefunden hätte. Es sei von der Echtheit
des Bestätigungsschreibens der Anwältin und des Mandatsvertrages auszugehen. Die Angst der
Anwälte um ihre eigene Position sei zudem nachvollziehbar (vgl. Schreiben von Q._______ vom [...]
2015). Im Übrigen werde im eingereichten Auszug eines Berichts von Freedom House vom 23. Januar
2014 über die Gefahren von Anwälten im Iran berichtet. Dies gehe auch aus einer Recherche der
SFH vom 4. März 2015 hervor. Im Weiteren sei die Kautionsbestätigung entgegen der Einschätzung
der Botschaft authentisch. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Widersprüche auch nicht
näher konkretisiert. Schliesslich werde durch die Recherche der SFH bestätigt, dass die Shenasnameh
von einem Elternteil eingeholt werden könne und von den ausstellenden Behörden nicht geprüft
werde, ob die antragstellende Person polizeilich gesucht werde. Es sei auch unbestritten, dass die eingereichte
Kopie der (zweiten) Shenasnameh nicht vom eingereichten Original der (ersten) Shenasnameh gemacht worden
sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
nach der Haftentlassung 2011/2012 so verhalten wie von ihr erwartet werden konnte. Sie habe sich nach
der Anklageerhebung und angesichts der Ernsthaftigkeit des Verfahrens vorerst in den Norden begeben und
sei erst, nachdem ihre Anwälte nach der zweiten Verhandlung bestätigt hätten, dass sie
mit einer harten Verurteilung zu rechnen habe, ausgereist. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz
hätten die Probleme nicht nur ihren Ehemann betroffen. Insgesamt sei von ihrer Glaubwürdigkeit
auszugehen. Die vom Revolutionsgericht im Iran rechtskräftige Verurteilung zu zwölf Jahren
Gefängnis stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen beziehungsweise zu den ihr vorgeworfenen
Handlungen, weshalb von einem mit Politmalus behafteten Prozess und damit von einem Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Abgesehen davon würden bereits das regimekritische Auftreten des
Ehemannes, dessen Beziehungen zu den Bahaïs und die Verurteilung der Beschwerdeführerin im
Jahre 2004 genügen, um von einer erheblichen Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran auszugehen.
Bezüglich der Gefahr der Reflexverfolgung wird in der Beschwerdeschrift zudem auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-2984/2014 vom 17. November 2014) hingewiesen.
4.3 Die
Vorinstanz bekräftigt in ihrer ersten Vernehmlassung ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin
in der BzP nicht alle wesentlichen Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen ausgeführt habe. Es hätte
von ihr erwartet werden können, dass sie die wichtigsten Punkte vollständig darlege. Sie habe
jedoch weitere Haftstrafen explizit verneint und damit die mehrmonatige Haftstrafe bei der Bundesanhörung
nachgeschoben. Zudem würden die eingereichten Urteile nicht ihrer Sachverhaltsdarstellung entsprechen.
Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie mit dem Vorlegen von möglicherweise echten, jedoch
asylrechtlich nicht relevanten Verurteilungen versucht habe, ihre Vorbringen zu belegen. Dies sei ihr
jedoch nicht gelungen, da die eingereichten Urteile in keinem Zusammenhang mit ihrer angeblich asylrelevanten
Verfolgung stünden. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin in der BzP zu gewissen Punkten tatsächlich
detailliert und ausführlich geäussert. Es würden nicht alle Aussagen in Abrede gestellt.
Jedoch bestehe die Vermutung, dass sie tatsächlich Erlebtes mit konstruierten Elementen ergänzt
habe. Dass sie das Gesagte nicht so erlebt habe, werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung
bestärkt. Die gegen diese Abklärungsergebnisse geäusserten Vorbehalte seien von der Hand
zu weisen. Zudem würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche belegen sollten,
dass die erwähnten Personen tatsächlich Anwälte seien, nicht überzeugen, da sie nicht
den dafür üblichen Standards entsprechen würden und in entscheidenden Punkten in Inhalt
und Aufbau von der Norm abweichen würden. Dies seien klare Indizien dafür, dass sie nicht authentisch
respektive gefälscht seien.
4.4 In
ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerdebegründung fest. Die Haft
von 2004 sei belegt und vom SEM auch nicht angezweifelt worden. Ferner habe die Untersuchungshaft in
engem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Revolutionsgericht gestanden, welches den zentralen Punkt
ihrer Asylbegründung darstelle. Diese sei durch die Haftverfügung und die Kautionsbelege nachgewiesen.
Die eingereichten Urteile würden mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zusammenhängen
und die Verurteilungen seien daher glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich zudem zum E-Mail der Anwaltskammer
vom (...) 2015 mit dem dazugehörigen Schreiben von Herrn Q._______ nicht geäussert. Mit
diesem sei die Botschaftsabklärung in einem zentralen Punkt widerlegt worden. Abgesehen davon sei
in der Vernehmlassung nicht ausgeführt worden, worin die angeblichen Abweichungen bestünden.
4.5 Mit
Eingabe vom 12. Juni 2015 weist die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Beweismitteln darauf
hin, dass ihr Onkel über einen ihm bekannten Richter beim Revolutionsgericht (...) in E._______
gegen Bestechung vier Dokumente aus ihren Verfahrensakten habe organisieren können. Diese Dokumente
habe Frau R._______, eine bei X._______ tätige Dolmetscherin, in die Schweiz gebracht.
In einem Schreiben von R._______ vom 12. Juni 2015 führt diese aus, sie habe anlässlich
eines Aufenthalts im Iran vom (...) bis (...) 2015 mit dem Onkel der Beschwerdeführerin
Kontakt aufgenommen, diesen mit dem Überbringen von Dokumenten beauftragt und diese von einer Drittperson
persönlich entgegengenommen.
Den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Übersetzung und ihren diesbezüglichen
Anmerkungen ist hinsichtlich der eingereichten Beweismittel Folgendes zu entnehmen:
- Gemäss
dem Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2012, das den Anwälten ausgehändigt worden
sei, soll die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden sein, sich innert vier Tagen zur Urteilserhebung
beim Revolutionsgericht zu melden, andernfalls das Urteil in ihrer Abwesenheit gefällt werde. Als
Anklagegründe wurden Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe
und Verbreitung von fremder Kultur aufgeführt.
- Im
Formularschreiben der Gefängnisbehörde vom (...) 2012, welches der Beschwerdeführerin
nicht habe ausgehändigt werden können, soll ihr Y._______ - für eine allfällige
Reduktion der Kaution von 10 Milliarden Rial (1 Milliarde Toman) - als Betreuer zugeteilt worden
sein.
- Im
Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2013, welches an den Vater der Beschwerdeführerin
adressiert worden sei, sei diese dazu aufgefordert worden, sich am (...) 2013 einzufinden. Darin
sei von einer Strafe von zehn Jahren Haft und 65 Peitschenhieben die Rede, die offenbar von der ersten
Instanz des Revolutionsgerichts verhängt worden sei.
- Beim
Schreiben des Justizministeriums vom (...) 2013 soll es sich um einen an alle wichtigen Behörden
gerichteten Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin handeln, die wegen Aktivitäten gegen die
nationale Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe, Verbreitung fremder Kultur und Islamfeindlichkeit
gesucht werde. Dieses Schreiben sei nach dem zweitinstanzlichen Urteil des Revolutionsgerichts erlassen
worden und erwähne erstmals als zusätzlichen Anklagepunkt die Islamfeindlichkeit. Die Strafe
sei auf 12 Jahre Gefängnis erhöht worden, was auch aus dem am 3. Dezember 2014 dem SEM
eingereichten Bestätigungsschreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin hervorgehe.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der von ihrer Familie bestochene Richter sei offenbar
nicht bereit gewesen, das Gerichtsurteil selber aus den Verfahrensakten zu nehmen, sondern lediglich
diese Dokumente, welche ihm offenbar als Belege für das Verfahren der Beschwerdeführerin geeignet
erschienen hätten. Diese Unterlagen würden sich in ihren Verfolgungsvorbringen einfügen
und seien damit geeignet, ihre Asylgründe zu belegen.
4.6 In
dem am 24. Juni 2016 eingereichten ärztlichen Bericht (Austrittsbericht der Psychiatrie S._______
vom [...] Juni 2016) wurden bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen
durch Alkohol und eine parasuizidale Handlung mit Tabletteneinnahme diagnostiziert, welche eine stationäre
Behandlung vom (...) Februar bis (...) März 2016 notwendig gemacht hätten.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod Ihres Ehemannes erstmals Depressionen gehabt, als sie im
Gefängnis gewesen sei und einen Suizidversuch mit Medikamenten unternommen habe. Sie habe im Iran
eine Psychotherapie gemacht und sei danach ausgereist. Im Jahre 2015 habe sie in der Schweiz eine ambulante
Therapie gemacht und sei zweimal bei der Z._______ ([...]beratungsstelle V._______) gewesen. Sie
habe aufgrund der schwierigen Lebensumstände und nach der Ablehnung ihres Asylgesuches ein Alkoholproblem
entwickelt und sei teilweise gewalttätig gegen die Tochter geworden. Ihre Tochter sei wegen auffälligen
Verhaltens von der KESB in ein Heim eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der
schwierigen Situation im Asylheim aus dem Fenster springen wollen, sei jedoch von einer Mitbewohnerin
zurückgehalten worden.
4.7 Die
Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. August 2016 fest, dass die am 12. Juni
2015 nachgereichten Dokumente keinen Beweiswert hätten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Fälschungen einzustufen seien. Eine Gegenüberstellung mit vergleichbaren iranischen Dokumenten
habe ergeben, dass sich diese deutlich vom originalen Vergleichsmaterial unterscheiden würden. So
seien erhebliche Abweichungen beim Layout und Format zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
gefälschte Dokumente beschafft habe, um ihre Asylvorbringen zu belegen. Die neuen Beweismittel würden
die zahlreichen frappanten Unglaubhaftigkeitselemente im erstinstanzlichen Verfahren nicht widerlegen.
Die Zweifel an ihren Aussagen würden weiterhin bestehen. Daran würden auch die Aussagen von
Frau R._______ nichts ändern. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden
keiner lebensbedrohlichen Erkrankung entsprechen und folglich kein Wegweisungshindernis darstellen. Es
bestehe in ihrem Heimatstaat die Möglichkeit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und allfällige
Leiden medikamentös behandeln zu lassen. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin zumutbar.
4.8 Die
Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer zweiten Replik der Einschätzung der Vorinstanz, wonach
es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Hätte sie gefälschte Dokumente
einreichen wollen, hätte sie sich um Fälschungen der Gerichtsurteile bemühen können.
Zudem habe die Vorinstanz die angebliche Unterscheidung zu echten iranischen Dokumenten nicht spezifiziert.
Im Weiteren hätten sich die Umstände seit der Einreichung ihrer Beschwerde in verschiedener
Hinsicht geändert. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem lebe ihre Tochter B._______ seit
(...) 2015 im Kinderheim T._______ in Aa._______. Diese habe sich in der Schweiz bestens integriert
und befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung.
4.9 Im
eingereichten ärztlichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (Ab._______) S._______ vom 19. Dezember
2016 wurde festgehalten, dass bei B._______ zu Behandlungsbeginn vom Heim verschiedene Verhaltensprobleme
beschrieben worden seien (Lügen, Stehlen, Streit, Schule schwänzen, respektlos, unaufmerksam,
abgelenktes Lernverhalten). Nach einer erfolgten psychologischen Abklärung zwischen dem 1. Dezember
2015 und 10. März 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ac._______ seien eine Störung
des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität
diagnostiziert worden. Es zeige sich bei B._______ eine grosse psychische Belastung aufgrund der räumlichen
Trennung von ihrer Mutter. Nach der psychologischen Abklärung sei eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische
Behandlung aufgegleist worden. Seit Mai 2015 finde eine regelmässige Therapie statt. Ihr Zustand
habe sich gebessert. Im Heim habe sie sich gut eingelebt und einige Freundschaften in der Schule und
in der Freizeit geschlossen. Aufgrund des guten Verlaufs durch die erfolgten therapeutischen Massnahmen
sei eine Weiterbehandlung bis auf weiteres indiziert.
4.10 Im
Bericht des Kinderheims T._______ vom 16. Januar 2017 wird ausgeführt, B._______ habe nach
anfänglichen Schwierigkeiten sehr deutliche und grosse Fortschritte gemacht. Die klaren Strukturen
würden ihr im Alltag und in der Schule helfen. Sie sei gut integriert und habe stabile Beziehungen.
Es sei ihr sehr wichtig, Zeit mit ihrer Mutter zu verbringen, an Wochenenden und in den Ferien. Diese
gemeinsame Zeit sei für beide heilend und gesundheitserhaltend, zumal B._______ schon früh
oft auf ihre Mutter habe verzichten müssen. Ihre Mutter sei neben den Sozialpädagogen im Kinderheim
die einzige Vertrauens- und Ansprechperson und daher eine wichtige Stütze. Gleichzeitig sei B._______
für ihre Mutter von zentraler Bedeutung. B._______ könne auf kein anderes Netz zurückgreifen,
da ihr Vater verstorben sei und ihre Grosseltern im Iran wohnen würden. Sie habe in kurzer Zeit
die Sprache gelernt - sie rede fliessend Schweizerdeutsch - und wichtige und prägende
Erfahrungen gemacht und sei gut integriert. Sie benötige zusätzlich Unterstützung und
Förderung, um sich gut zu organisieren, zu konzentrieren sowie im Schulstoff mithalten zu können.
Ihre Schulsituation sei momentan sehr stabil. Sie schreibe gute Noten, absolviere Schnupperwochen, sei
motiviert und bemühe sich aktiv bei der Lehrstellensuche. Seit einem medizinischen Eingriff im Frühling
2016 benötige sie noch ergo- und physiotherapeutische Begleitung. Es wäre für sie verheerend,
wenn sie aus dem jetzigen Kontext und Netz gerissen würde beziehungsweise Mutter und Tochter voneinander
getrennt würden. Ihre Biographien seien von zahlreichen Beziehungsabbrüchen und Wechseln geprägt.
4.11 In
einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 20. Januar 2017 betreffend die Beschwerdeführerin
(Mutter) wurden die diagnostizierten psychischen Beschwerden bestätigt. Anamnestisch seien die Symptome
der schweren depressiven Störung zurückgegangen. Aktuell bestünden bei ihr nahezu permanent
Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, hartnäckige Schlafstörungen, Albträume,
Reizbarkeit, starke Lärm- und Geräuschempfindung, Schreckhaftigkeit, Intrusionen sowie ein
depressive Stimmungslage, starke Angst vor engen Räumen, Antriebsminderung, Lust- und Motivationslosigkeit
sowie Kraft- und Energiemangel, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübelneigung, Verfolgungsangst
und starker sozialer Rückzug, affektive Labilität, innere Unruhe und Gereiztheit, Ängste
und Besorgnisse, starke Hoffnungslosigkeit, Perspektivelosigkeit, Existenzängste und zeitweise Lebensüberdruss
und öfters vorkommende suizidale Gedanken und parasuizidale Handlungen. Es bestehe auch schädlicher
Gebrauch von Alkohol in episodischen Abständen, wo sie keine Kontrolle über ihren Alkoholkonsum
haben könne. Sie versuche immer wieder, eine Abstinenz herbeizuführen, nach einigen Wochen
gelinge es ihr jedoch nicht mehr. Aufgrund ihrer Symptomatik komme es oft zu Konfliktsituationen mit
ihrer Tochter. Sie werde aktuell medikamentös sowie mit regelmässigen stützenden ärztlich-psychotherapeutischen
Konsultationen mit Kriseninterventionen behandelt. Die Ungewissheit ihres Aufenthaltes in der Schweiz
und die ständige Angst vor einer Rückkehr in den Iran würden eine Linderung der Symptomatik
erschweren. Eine Weiterführung des aktuell bestehenden intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlungssettings sei unumgänglich.
4.12 Die
Vorinstanz hält dazu in ihrer dritten Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 fest, die Ursachen
(Verfolgung im Iran) der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft erachtet
worden, weshalb sie diese im Heimatland behandeln lassen könne. Hinsichtlich der Suizidversuche
werde vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand genommen, solange Massnahmen zwecks Verhütung der
Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten. Die Tochter B._______ habe (...) Jahre
ihres Lebens im Iran verbracht, wo sie auch heute noch eine Familie habe. Zwar umfasse die Zeit in der
Schweiz auch den Übergang zur Adoleszenz, in welcher der Kreis der Bezugspersonen erweitert werde.
Die Mutter scheine trotz Unterbringung in einem Heim weiterhin die wichtigste Bezugsperson zu sein. Der
Vater sei zwar verstorben und dessen Verwandte in den USA. Jedoch seien Grosseltern und eine Tante noch
in E._______, womit sie im Iran - anders als in der Schweiz - über weitere enge Bezugspersonen
verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in die dortige Schule
erfolgreich verlaufen werde. Im Weiteren seien ambulante therapeutische Behandlungen auch in E._______
verfügbar.
4.13 Die
Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, es sei
unbestritten, dass sie psychisch sehr angeschlagen sei und einer adäquaten Behandlung bedürfe.
Bei einer negativen Entscheidung sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, welche auch einen direkten
Einfluss auf die Mutter-Kind-Beziehung und somit auch auf das Wohl von B._______ haben würde. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage wäre,
selbst wenn eine entsprechende Therapie vorhanden wäre, für ihre Tochter ausreichend zu sorgen,
oder dass weitere verlässliche Bezugspersonen vorhanden wären, die deren Rolle übernehmen
könnten. Im Übrigen sei eine Rückkehr für B._______ in den Iran unter dem Aspekt
des Kindeswohls nicht zumutbar oder nicht zulässig.
4.14 Gemäss
Eingabe vom 26. Juli 2017 soll die Beschwerdeführerin am (...) 2017 in ihrem Wohnheim Ad._______
von (...) aufgesucht und dazu aufgefordert worden sein, sich bis (...) 2017 bei (...) zu
melden. Seither fühle sie sich nicht mehr sicher und sei psychisch schwer belastet. Sie habe diesen
Vorfall der Polizei und der Ae._______ gemeldet, worauf die Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Zudem
bestehe eine Zusammenarbeit mit der Opferhilfe, dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und der
Ae._______. Sie würde wenn möglich - eventuell auch ihre Tochter - in eine sichere
Unterkunft verlegt. Diese Bedrohungssituation habe dazu geführt, dass sie erstmals von ihrer Homosexualität
habe sprechen können, wozu sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei.
4.15 Mit
Eingabe vom 11. September 2017 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es sei hinsichtlich
der Bedrohungssituation der kantonale Nachrichtendienst sowie das Bedrohungsmanagement der Sicherheitsdirektion
S._______ eingeschaltet worden. Sie sei am (...) 2017 zusammen mit ihrer Tochter in eine Schutzunterkunft
in der Af._______ ([...]) gebracht worden. Die Tochter sei unterdessen wieder im Heim T._______.
Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer Homosexualität im Iran unter grossem Druck gestanden. Ihr Ehemann
habe davon gewusst und sich zu einer Art "ménage à trois" bereit erklärt.
Die Beschwerdeführerin sei zudem selber zweimal nach Israel gereist und habe mehrmals Waffen aus
dem Ausland illegal in den Iran geschmuggelt. Sie habe ihrem Ehemann bei seinen regimekritischen Tätigkeiten
unterstützen müssen. Offensichtlich hätten die (...), die sie in der Schweiz aufgesucht
hätten, davon gewusst. Deshalb gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Informationen
den heimatlichen Behörden bekannt seien, womit sie in Gefahr wäre. Seit den Vorkommnissen habe
sich ihr Gesundheitszustand und derjenige ihrer Tochter verschlechtert.
4.16 Die
Vorinstanz hält in ihrer vierten Vernehmlassung fest, die behauptete Homosexualität entbehre
jeglicher Glaubhaftigkeit und die Begründung für das Nachschieben sei stereotyp und nicht überzeugend.
Die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, diesen Umstand zu erwähnen. Sie sei
auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Zudem habe die vertiefte Anhörung - abgesehen
von ihrer Vertrauensperson - in einem rein weiblichen Team stattgefunden. Ferner hätte von
ihr erwartet werden können, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung, sollte diese ihren Ausreiseentscheid
beeinflusst haben, bereits anlässlich der BzP, spätestens bei der ergänzenden Anhörung
vorgebracht hätte. Zudem sei Homosexualität per se nicht asylrelevant - auch nicht im
Iran. Da sie deswegen keine gezielte Verfolgung oder intensive Probleme mit den Behörden geltend
gemacht habe, sei mangels Relevanz nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls
in der Schweiz hätten Abklärungen des SEM bei den involvierten Stellen ergeben, dass es dafür
keine Beweismittel gebe und die Schutzmassnahmen einzig basierend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin
eingeleitet worden seien. Auch die Gefährdungseinschätzung des Bedrohungsmanagements Ag._______
sei aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin erstellt worden. Objektive Hinweise
für das Erscheinen der (...) würden nicht vorliegen. Abgesehen davon sei angesichts ihrer
knapp fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz, in der sie keine Vorfälle mit (...)
geltend gemacht habe, nicht nachvollziehbar, weshalb diese im vorgebrachten personellen Ausmass bei ihr
hätten erscheinen sollen. Das SEM zweifle daher am geltend gemachten Vorfall in der Schweiz. Es
seien denn auch keine Konsequenzen erfolgt, obschon sie sich nicht innert der angesetzten Frist bei (...)
gemeldet habe. Das SEM stufe die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als
äusserst zweifelhaft ein und gehe davon aus, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet
sei.
4.17 In
ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin, Vorbringen nachgeschoben
zu haben, um einen besseren Ausgang ihres Asylverfahrens zu haben. Hinsichtlich der aktuellen Vorkommnisse
könne die Ae._______ bestätigen, dass sie sich in grosser Sorge und Aufregung an sie gewendet
habe. Dass keine Zeugen dazu Aussagen machen könnten, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt
werden. Sie habe als Sicherheitsmassnahme ihren Wohnort gewechselt und die Polizei informiert, um die
drohende Gefährdung abzuwenden. Hinsichtlich der Homosexualität falle es ihr schwer, darüber
zu sprechen. Die genauen Beweggründe seien in einer weiteren Befragung oder durch eine ausführliche
ärztliche Begutachtung zu ermitteln. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in ihrem Heimatland
ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Im Urteil des BVGer D-891/2013 vom 14. Januar
2017 werde betont, dass Homosexuellen nicht nur eine Freiheitsstrafe sondern auch die Todesstrafe drohen
könne. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Homosexualität und ihrer geltend gemachten
politischen Aktivitäten ein besonderes Gefährdungsprofil auf, welches gründlich abzuklären
sei. Die Akten des Nachrichtendienstes seien unterdessen eingetroffen. Im Übrigen seien ihre Aussagen
bei der Kantonspolizei S._______, welche ohne Dolmetscher durchgeführt worden seien, nur bedingt
verwertbar. Es werde deshalb beantragt, sie sowohl zu den geltend gemachten Vorkommnissen durch angebliche
(...) als auch zu ihrer sexuellen Orientierung nochmals ausführlich anzuhören, allenfalls
ein Gutachten in Auftrag zu geben.
4.18 Gemäss
einem Schreiben der Opferhilfe V._______ vom 23. November 2017 sollen nach dem erwähnten Vorfall
vom (...) 2017 Gespräche stattgefunden haben, in denen die Beschwerdeführerin über
die Vorkommnisse erzählt habe. Dabei seien auch die mit der langen Dauer des Asylverfahrens verbundene
Ungewissheit und die Sorge um ihre Tochter ein Thema gewesen.
4.19 In
einem weiteren Bericht des Kinderheims T._______ vom 28. November 2017 wurde festgehalten, dass sich
B._______ seit dem letzten Bericht vom Januar 2017 weiter positiv entwickelt habe, wobei die Berufsfindung
ein grosses und wichtiges Thema sei. Sie bewerbe sich aktiv, absolviere Schnupperwochen und sei auch
schon zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden. Die ungewisse Situation ohne sichere Perspektive
bereite ihr grosse Mühe. Die Bedrohungssituation ihrer Mutter belaste sie sehr, obwohl sie hinsichtlich
deren Gefährdungssituation wenig wisse. Sie übernehme für ihre Mutter Verantwortung, wobei
sie manchmal ihre eigenen Sachen vergesse. Sie sei bis im Sommer 2017 in therapeutischer Begleitung gewesen.
Es falle ihr schwer, Unterstützung von Therapeuten anzunehmen. Sie möchte ihre Situation mit
vertrauten Personen besprechen und alleine damit zurechtkommen. Seit der Stabilisierung ihrer Mutter
durch die veränderte Wohnform scheine sie entlastet und könne sich besser auf sich konzentrieren.
Ihre wichtigste Bezugsperson sei nach wie vor ihre Mutter. Mutter und Tochter schienen sich in der schwierigen
und aktuell erschwerten Situation Halt und Sicherheit zu geben. In der Schule erhalte B._______ weiterhin
integrative Sonderschulung, dies zur schulischen Unterstützung und Einzelförderung sowie zur
Organisation und Konzentration und zur Lehrstellensuche. Bei der IV sei eine Abklärung zur beruflichen
Unterstützung hängig. Sie sei in der Wohngruppe gut integriert und habe stabile Beziehungen
zum sozialpädagogischen Team.
4.20 Im
Bericht der Heime T._______ vom 4. Dezember 2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
fühle sich nach einem Wechsel vom Asylzentrum in das Wohnheim Af._______ sicherer. Sie habe sich
im Wohnheim gut integriert, komme in den Strukturen zurecht und nehme aktiv an den Tagesstrukturen teil.
Der Umstand, dass das Wohnheim Af._______ und das Kinderheim T._______ zusammengehörten, sei für
die Beschwerdeführerinnen förderlich. So könnten sie sich mehrmals wöchentlich sehen
und gemeinsame Zeit verbringen. B._______ besuche die Mutter regelmässig an den Wochenenden, in
den Schulferien und auch unter der Woche. Da sie die Unterstützung des Kinderheims weiterhin benötige,
könne die Familie zurzeit noch nicht gemeinsam in einer Wohnung leben. Die jetzige Wohnform sei
daher für das sehr enge Mutter-Tochter-Verhältnis notwendig. Trotzdem belaste die unsichere
Perspektive ihre Situation massiv und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere
sich zusätzlich. B._______ versuche, ihre Mutter zu unterstützen, sei aber mit der Situation
überfordert. Dadurch verschlechtere sich auch ihr Zustand, was die Mutter wiederum kaum ertragen
könne. Schliesslich sei es der Mutter dank der Unterstützung und Zusammenarbeit in der Frauenwohngruppe
gelungen, B._______ zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu bieten. Ferner wird im Bericht ausgeführt,
B._______ befinde sich in der altersentsprechenden Identitätsbildung. Dies erscheine aufgrund des
Umstandes, in dem sie sich auch mit Problemen wie der Ungewissheit des Aufenthaltes auseinandersetzen
müsse und nicht wisse, ob sie von ihrer Mutter getrennt werde und sich dabei noch um eine berufliche
Laufbahn kümmern müsse, kaum möglich. Trotzdem schaffe sie es, mit der Unterstützung
des Kinderheims sowie der Integrativen Sonderschulung an ihren Themen weiter zu arbeiten. Für Mutter
und Tochter wären die Folgen einer Ausschaffung oder Trennung voneinander verheerend. Beide hätten
in den letzten fünf Jahren versucht, sich zu integrieren und ein Leben ohne Angst und Verfolgung
aufzubauen. Die Beschwerdeführerin, welche keine Lohnarbeit leisten dürfe, engagiere sich,
besuche Deutschkurse, nehme an Freiwilligenprojekten teil und unterstütze B._______.
5.
Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt richtig
und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf
die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Die Ausführungen
in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf
die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen
verwiesen werden.
5.1 Wie
von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich
der Bundesanhörung vorgebracht, in den Jahren 2004 und 2011 zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen
(A22 S. 3 ff.; 2004: sechs Monate Gefängnis und sechzig
Peitschenhiebe; 2011: fünf Monate Gefängnis) verurteilt worden zu sein. Auch die im Zusammenhang
mit der Abklärung der Todesursache ihres Ehemannes vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
iranischen Behörden - Vorladung durch den iranischen Geheimdienst, zweitägige Festhaltung,
Verhör, Anklage wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Beleidigung von Staatsangestellten
- erwähnte sie anlässlich der BzP auch auf Rückfrage mit keinem Wort, weshalb diese
Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Aufgrund des Umstands,
wonach ihre Verfolgungsvorbringen, insbesondere die drohende Verurteilung zu einer mehrjährigen
Gefängnisstrafe für ihre Ausreise von zentraler Bedeutung gewesen sein sollen (A22 S. 12;
A29 S. 10 ff.), konnte von ihr erwartet werden, dass sie diese bereits in der BzP vorträgt. Daher
kann dem diesbezüglichen Einwand, wonach sie den zentralen Teil ihrer Asylgründe und alle wesentlichen
Punkte ihrer Vorbringen dort vorgebracht habe, nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Argumentation, ihr
seien keine strukturierten Fragen gestellt worden, kann dem Protokoll der BzP entnommen werden, dass
ihr im Anschluss an ihre freie Erzählweise mehrere Fragen zu den von ihr geschilderten Abläufen
(Ort, Zeit, Personen, etc.) sowie nach allfällig weiteren Problemen gestellt worden sind. Die Frage
nach Inhaftierungen - ausser der bereits erwähnten von 1388 ([...] 2009) - verneinte
sie dabei explizit, so auch diejenige nach weiteren Gründen, welche gegen eine allfällige Rückkehr
sprechen würden (A9 S. 9f.). Auch der Erklärungsversuch, wonach ihre Erzählungen einen
erheblichen Detaillierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichnen aufweisen würden, vermögen die
nachgeschobenen Inhaftierungen und Verfolgungsgründe nicht glaubhaft zu machen, betreffen diese
doch die bereits in der BzP erwähnten Gründe (A9 S. 9; A22 S. 8-10).
Schliesslich lassen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
betreffend
die nachgeschobenen Gründe keinen anderen Schluss zu. So liegen die Verfügung vom (...)1382
([...] 2004), die Kautionsbestätigung vom (...)1390 ([...] 2012), der Haftbefehl und
die Kautionssumme lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer
Beweiswert zukommt. Was die Verfügung vom (...)1382 ([...] 2004) betrifft, handelt es sich
- wie auch den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung entnommen werden kann -
beim Gericht K._______, welches diese erlassen hat, nicht um ein Revolutionsgericht sondern um ein junior
court, welches für den angeblich der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Gesetzesbruch, bei dem
es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen handeln würde, gar nicht zuständig ist. Ob die Beschwerdeführerin
allenfalls in einer anderen Angelegenheit angeklagt worden war, kann indessen offen gelassen werden,
zumal diese Anklage offensichtlich nicht mit den von ihr angeführten Gründen - gemeinsame
Festnahme mit Ehemann wegen angeblicher Zugehörigkeit zu den Bahaïs (A22 S.13) - in Zusammenhang
steht. Die Erklärung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. Januar 2015, wonach
es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Angeschuldigten verurteilt worden
sei, trägt nicht zur Klärung der festgestellten Unstimmigkeiten bei.
Soweit in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Schweizer
Botschaft ferner festgehalten wird, die von der Beschwerdeführerin erwähnten Anwälte seien
im iranischen Anwaltsregister nicht erwähnt und es seien auch keine Hinweise für eine frühere
juristische Tätigkeit derselben zu finden, ist festzustellen, dass selbst bei einer Verzeichnung
dieser Personen im Anwaltsregister daraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen
Verfolgungsmassnahmen gezogen werden können. Das am 3. Dezember 2014 eingereichte Schreiben
von P._______ muss als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden, dies auch in
Anbetracht der nachfolgenden Feststellungen. Aufgrund der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer
Botschaft in seinem Bericht ist nämlich davon auszugehen, dass der eingereichte Mandatsvertrag zwischen
P._______ und der Beschwerdeführerin (A35) nicht den üblicherweise im Iran verwendeten Exemplaren
entspricht, da er in mehreren Punkten von der Norm solcher Verträge abweicht. Das Gericht hat aufgrund
der im Bericht genannten Mängel keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Das auf
Beschwerdeebene eingereichte E-Mail-Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom (...) 2015 und das
dabei angehängte Schreiben von Q._______ vom (...) 2015, in denen zwar die Tätigkeit der
beiden Anwälte der Beschwerdeführerin und ihre Verzeichnung im Anwaltsregister E._______ bestätigt
wird, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass diese die Beschwerdeführerin in einem Gerichtsverfahren
wegen "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" und "Beleidigung von Staatsangestellten"
vertreten haben. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis von Q._______ in seinem
Schreiben vom 18. Februar 2015, wonach er dem Schweizer Anwalt aus Sicherheitsgründen keine
weiteren Auskünfte über sie geben wolle, diesbezüglich etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass P._______ beim Verfassen ihres Briefs vom November 2014
nicht davon ausgegangen sei, dieser werde ins Ausland gebracht, und dass Anwälte mit einem solchen
Vorgehen Gefahr laufen würden, der Unterstützung einer flüchtigen Person beschuldigt zu
werden, ist nicht erhellend. So ist anzunehmen, dass P._______ das Schreiben vom November 2014 im Wissen
um dessen Bedeutung für das vorliegende Asylverfahren aufgesetzt hat, zumal darin festgehalten wurde,
das Schreiben sei auf telefonische Bitte der Beschwerdeführerin, die sich damals bereits in der
Schweiz aufhielt, sowie auf Gesuch ihrer Eltern hin, verfasst worden (A35).
Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin mit den als Farbkopie auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismitteln (Vorladung des Revolutionsgerichts zur Urteilsverkündung, Formular Gefängnisbehörde,
Vorladung vom Justizministerium zum Haftantritt, Haftbefehl) eine Anklageerhebung durch das Revolutionsgericht
wegen "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" und "Beleidigung von Staatsangestellten"
und eine Verurteilung zu zwölf Jahren Gefängnis nicht glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, bestehen an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufgrund verschiedener
Unstimmigkeiten im Format und Inhalt erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz kam ferner hinsichtlich der Kautionsbestätigung
vom (...)1390 gestützt auf die Botschaftsabklärungen zum Schluss, dass deren Authentizität
ebenfalls zu bezweifeln seien, da elementare Bestandteile fehlen würden, die darauf vermerkten Kontaktdaten
nicht existent seien und die Daten widersprüchlich seien. Das Gericht schliesst sich dieser Beurteilung
an. Angesichts eines möglichen Missbrauchs ist jedoch auf eine nähere Bezeichnung der einzelnen
vorhandenen Fälschungsmerkmale zu verzichten. Indem die Beschwerdeführerin dazu einwendet,
das Dokument sei authentisch und die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Widersprüche nicht
näher konkretisiert, vermag sie die bestehenden Ungereimtheiten ebenfalls nicht aufzulösen.
Unbesehen der festgestellten Zweifel an den eingereichten Gerichtsunterlagen
ist zudem nicht nachvollziehbar,
weshalb der von der Familie der Beschwerdeführerin angeblich bestochene Richter nicht dazu bereit
gewesen sein soll, das (viel wichtigere) Urteil, gemäss dem die Beschwerdeführerin zu einer
zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, nicht zu organisieren, und stattdessen andere
Akten aus ihrem Verfahren genommen haben soll, zumal dies für ihn kaum einen Unterschied gemacht
haben dürfte.
Auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie hätte sich, wenn sie gefälschte
Dokumente hätte einreichen wollen, um Fälschungen der beiden Gerichtsurteile bemüht, um
ihre Gefährdungssituation im Heimatland zu untermauern, ist unbehelflich.
5.2 Was
die weiteren Befürchtungen der Beschwerdeführerin betrifft, im Zusammenhang mit den Beziehungen
ihres verstorbenen Ehemannes zu Mitgliedern des Bahaïsmus seitens der iranischen Behörden in
asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, können ihren Aussagen anlässlich der Anhörungen
keine solchen Anhaltspunkte entnommen werden. Sie machte bei sämtlichen Fragen nach solchen geltend,
diese hätten sich alleine auf ihren Ehemann bezogen. Sie selber habe keine derartigen Kontakte gehabt.
Aus diesen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden sie
deswegen plötzlich im Visier haben könnten.
5.2.1. Überdies
machte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend, sie sei am (...)
2017 (...) in ihrem Wohnheim in Ad._______ aufgesucht worden. Sie sei dazu aufgefordert worden, bis
(...) 2017 (...) vorzusprechen. Sie habe diesen Vorfall der Polizei und der Ae._______ gemeldet,
worauf die Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Es seien weitere Stellen in diese Angelegenheit einbezogen
worden. Man habe sie daraufhin angesichts der nicht auszuschliessenden akuten Gefährdung und des
mutmasslichen Ultimatums in eine andere Unterkunft verlegt. Den diesbezüglich eingereichten Unterlagen
kann entnommen werden, dass nach der Meldung durch die Beschwerdeführerin verschiedene Sicherheitsvorkehrungen
getroffen worden sind. Indessen haben sich die Befürchtungen, die einzig auf den Angaben und der
Wahrnehmung der Beschwerdeführerin beruhen, nicht weiter bestätigt. Im Bericht der Stabsstelle
Bedrohungsmanagement vom 13. November 2017 wurde unter anderem ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt
vom 13. November 2017 von keiner akuten Fremdgefährdung durch schwere körperliche Gewalt
gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter ausgegangen werden könne. Auch haben Rückfragen
des SEM beim kantonalen Nachrichtendienst (ND) ergeben, dass kein Fall eröffnet und keine Massnahmen
ergriffen worden seien, dies nachdem nach Ablauf des Ultimatums trotz unerfüllter Forderungen nichts
Konkretes vorgefallen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die (...) fast
fünf Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin (...) einsetzen sollte, um sie zum
(...) aufzufordern. Wie erwähnt ist zudem das Ultimatum schon länger abgelaufen, ohne dass
sie nochmals kontaktiert worden wäre. Schliesslich hat sie auch nicht geltend gemacht hat, dass
ihre im Iran verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwester und weitere) wegen ihr von den Behörden
belangt worden wären, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass seitens der iranischen Behörden
kein Interesse an ihrer Person besteht.
5.3 Weiter
erwähnte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals, homosexuell zu sein. Nach der
Bedrohungssituation von (...) 2017 habe sie zum ersten Mal über ihr Homosexualität sprechen
können. Es sei ihr im Iran nicht möglich gewesen, ihre gleichgeschlechtliche Liebe im Iran
öffentlich auszuleben. Aufgrund des tabuisierten Themas im Iran sei sie bisher nicht in der Lage
gewesen, offen darüber zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu - ohne näher
auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - fest, dass gemäss seiner Praxis zwar
davon auszugehen ist, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen
Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden können. Indessen ist eine generell drohende Kollektivverfolgung
von Homosexuellen im Iran zu verneinen (vgl. D-891/2013 vom 17. Januar 2014 mit Hinweis auf die
Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]).
Die Beschwerdeführerin vermochte keine Verfolgung glaubhaft zu machen und hat auch keine gezielte
Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden wegen ihrer Homosexualität vorgebracht,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] Nr. 21417/17 vom 19. Dezember 2017).
5.4 Schliesslich
muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. September 2017, wonach sie zweimal
Waffen von Israel in den Iran geschmuggelt habe und ihren Ehemann bei seinen regimekritischen Tätigkeiten
habe unterstützen müssen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden.
Es liegt aufgrund dieses geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringens zudem
die Vermutung nahe,
die Beschwerdeführerin versuche damit, eine asylrechtlich relevante Gefährdungslage aufzuzeigen,
um die Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Nachdem sich ihre Vorbringen, welche unter
anderem mit Fälschungen unterlegt worden sind, als unglaubhaft erwiesen haben, wird durch dieses
Nachschieben ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
5.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungssituation
im Heimatland als unglaubhaft erweisen. Auch vermag die Beschwerdeführerin weder aus der angeblichen
Verfolgung durch Unbekannte in der Schweiz noch aus der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Homosexualität
Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen.
Daran vermögen auch die in den eingereichten ärztlichen Berichten erwähnten Zusammenhänge
zwischen dem im Heimatstaat Erlebten und ihren psychischen Problemen etwas zu ändern. Aufgrund der
hievor als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen muss dagegen der Schluss gezogen werden, dass
diese Beeinträchtigungen andere Entstehungsgründe haben.
5.6 In
Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt
das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die
Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die
erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt
ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51
E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie
im Folgenden aufzuzeigen ist, als
unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines
rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
7.3
7.3.1. Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten
Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten,
die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination
von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie
zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20
S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Wird eine solche festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Sind
von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend:
KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in der Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
Namentlich
können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein:
Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz
ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern es sind seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung
in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen
die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3;
siehe auch die dabei vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6
E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland
selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug
eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei
insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen
ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft
und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der
Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
7.4 Zunächst
ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage im Iran sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt
auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation
in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4360/16 vom 14. Februar
2018 E. 9.3.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen
in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum
zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet.
7.5 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob es individuelle Gründe gibt, welche gegen eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen in den Iran sprechen.
7.5.1. Die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen ihren Heimatstaat am (...) 2012 und halten sich
seit nahezu fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Hinzu kommen verschiedene Faktoren hinzu, welche
zu berücksichtigen sind.
7.5.1.1 Vorab
ist unter Hinweis auf die hievor erwähnten Berichte (E. 4.6 ff.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
(Mutter) im Jahre 2015 zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme eine Therapie begonnen hat, welche
zu einer gewissen Stabilität ihres psychischen Zustandsbildes geführt hat. Zwar wurden im ärztlichen
Bericht von Dr. U._______ vom 20. Januar 2017 noch zahlreiche psychische Beschwerden erwähnt,
welche gerade für die Tochter B._______ belastend sind. Seit dem Wechsel der Beschwerdeführerin
in die Wohngruppe Af._______ im Jahre 2017, wo sie auf Unterstützung und Zusammenarbeit zählen
kann, ist es ihr jedoch - auch dank der neuen Wohnsituation und der damit verbundenen Nähe
zu B._______ - gelungen, diese zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu geben. Gemäss
den erwähnten Berichten hängen die Fortschritte bei der Bewältigung ihrer psychischen
Beschwerden im Wesentlichen von dieser Beziehung und der Angst vor einer Rückkehr in den Iran ab.
Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran die bei ihr diagnostizierten
psychischen Beschwerden dort behandeln lassen kann, kann angesichts der nachstehenden Feststellungen
jedoch offen gelassen werden.
7.5.1.2 Vorliegend
ist insbesondere hervorzuheben, dass die heute (...)- jährige B._______ seit ihrer Einreise
in die Schweiz im November 2012 eine in ihrer Entwicklung prägende Zeit erfahren hat, in der sie
zahlreiche Schwierigkeiten sozialer und schulischer Art überwunden und dabei grosse Fortschritte
erzielt hat. Deren Weiterentwicklung hängt dabei wesentlich von einem stabilen Umfeld ab, welches
sie im Kinderheim T._______, wo sie seit (...) 2015 lebt, gefunden hat. Sie hat zudem in der Schule
und in der Freizeit ein gewisses Beziehungsnetz aufbauen können, auf das sie auch in der nahen Zukunft
wird zählen können. Bei einer Wegweisung sowie einer Rückkehr in den Iran wäre mit
grosser Wahrscheinlichkeit wegen der erneuten Änderungen des Umfelds mit einem erheblichen Rückschritt
in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass ihre Mutter, zu der sie zwar eine intensive Bindung pflegt, aufgrund ihres eigenen sehr labilen
psychischen Gesundheitszustandes wohl kaum in der Lage wäre, ihrer Tochter eine Stütze zu sein.
Es ist zudem höchst ungewiss, ob B._______ mit ihren im Iran verbliebenen Verwandten
(Grosseltern
und ihre Tante mütterlicherseits) den ihrer Entwicklungsphase entsprechenden Rückhalt erhielte.
Ihr Vater ist gestorben; seine Verwandten leben in den USA. B._______ hat in der Schweiz einen wichtigen
Lebensabschnitt verbracht, der ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Aufgrund
der aktuellen Berichte ist zudem davon auszugehen, dass eine sichere Perspektive und Zukunft für
die Weiterentwicklung von B._______, welche daran ist, zu lernen auf eigenen Füssen zu stehen, von
grosser Bedeutung sein wird.
Aufgrund dieser Ausführungen können die Prognosen der weiteren Entwicklung/Ausbildung von
B._______ und deren Einbettung in die schweizerische Gesellschaft - dabei kann sie wie erwähnt
weiterhin auf die wichtige Stütze des Kinderheims T._______ zählen - als gut bezeichnet
werden. Demgegenüber ist eine Reintegration im Heimatland sehr ungewiss. Wie bereits erwähnt,
ist fraglich, ob sie auf die Unterstützung ihrer psychisch stark angeschlagenen Mutter zählen
kann. Auch können den Akten keine verlässlichen Angaben dafür entnommen werden, wonach
B._______ in ihrem Heimatstaat auf ein solides Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihr bei der
Reintegration, insbesondere beim Wiedereinstieg in die Schule sowie der bevorstehenden Berufsbildung
und der aufgrund der fünfeinhalbjährigen Abwesenheit zu erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten
behilflich sein könnte. Es besteht bei dieser Sachlage für sie somit die konkrete Gefahr, dass
die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer schwierigen Reintegration
in die ihr zwischenzeitlich wohl fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken
Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung, möglicherweise einem erheblichen Rückschritt derselben
führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.5.2. In
Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Einheit
der Familie im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen
im heutigen
Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerinnen
sind daher vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf
ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführerinnen, welches eine nähere Prüfung
unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
8.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2015
sind
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis
von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind bezüglich ihres
Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich
des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet
dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.
9.2 Die
Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. März 2015 und infolge der Teilgutheissung auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten,
zumal keine Änderung der finanziellen Lage zu erkennen ist.
9.3 Die
Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Weder der frühere
Rechtsvertreter noch die aktuelle Rechtsvertreterin haben eine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die Eingaben auf
Beschwerdeebene (40 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung im Umfang des hälftigen Obsiegens
von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in dieser Höhe
auszurichten.
9.4 Für
den Umfang des hälftigen Unterliegens ist der Rechtsvertreter respektive die im Laufe des Beschwerdeverfahrens
neu mandatierte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem diese mit Zwischenverfügungen
vom 16. März 2015 respektive 4. November 2016 durch das Gericht als amtliche Beistände
eingesetzt worden sind. Der Aufwand ist gestützt auf den Umstand, dass Oliver Brunetti (erster amtlicher
Beistand) bei der Ae._______ als Anwalt tätig war (Honoraransatz Fr. 200.-) respektive die
aktuelle Rechtsvertreterin Pascale Bächler als nichtanwaltliche Rechtsvertreterin bei der Ae._______
tätig ist, auf pauschal 1'800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE).
Aufgrund des Umstandes, wonach Oliver Brunetti sein Mandat als früherer amtlicher Rechtsvertreter
ebenfalls für die Ae._______ ausgeübt und bei seiner Mandatsniederlegung keine Erklärung
zur Verwendung des ihm zustehenden amtlichen Honorars abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er mit
der Aufgabe seines Mandats seinen Anspruch auf das amtliche Honorar an seine Nachfolgerin beziehungsweise
an die Ae._______ übertragen hat.
Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler wird somit angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse
mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)