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Abteilung V

E-1144/2018

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. Juni 2020

Besetzung

 

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,  

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Somalia, 

amtlich vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A.   

A.a  Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger des (...), (...), (...), mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 und gelangte am 10. August 2016 in die Schweiz. Gleichentags stellte er - als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) - im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 17. August 2016 zu seiner Person befragt (Befragung zur Person, BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A5/14).

A.b  Am 20. Oktober 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) D._______ für den Beschwerdeführer eine Vertretungs-beistandschaft an. Am 3. November 2016 zeigte die mandatierte Rechtsvertreterin die Übernahme der Rechtsvertretung im vorliegenden Fall an.

A.c  Am 20. Dezember 2016 und am 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten: A16/16 [nachgehend erste Anhörung] und A21/24 [nachgehend ergänzende Anhörung]). Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers sowie seiner Tante als Begleitperson statt.

B.   

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen vor, der Minderheitengruppe der (...) anzugehören, keine Schulbildung erhalten zu haben und ab dem neunten Lebensjahr als Schuhputzer tätig gewesen zu sein. Am 5. Januar 2015 sei er in B._______ von Soldaten der somalischen Regierung aufgegriffen und während dreier Monate militärisch ausgebildet worden.
Er sei vorwiegend in der Küche tätig gewesen, habe beim körperlichen Training aber auch mitmachen müssen. Selbst als er krank geworden sei, sei er gezwungen worden, bei der Ausbildung aktiv mitzuwirken. Bei Verstössen gegen die Regeln, seien die Rekruten hart bestraft worden. Auch er selbst sei mehrmals geschlagen worden. Teilweise hätten sie zur Bestrafung auch Holzgewichte tragen und unter der Sonne ins Kies liegen müssen oder sie seien mit Öl begossen worden. Am 15. März 2015 sei die Militärkaserne von Mitgliedern der Al-Shabaab (eine militante islamistische Bewegung in Somalia) angegriffen und er sowie weitere Jugendliche seien von diesen mitgenommen worden. Unter der Androhung von Enthauptung und unter Zufügung von schweren Misshandlungen (unter anderem sei sein Ellenbogen gebrochen worden), sei er von der Al-Shabaab gezwungen worden, Informationen zu den Personen preiszugeben, welche ihn damals rekrutiert und ausgebildet hätten. Aufgrund der zugefügten Gewalt sei er dieser Forderung nachgekommen und habe den Namen des Führers seiner Einheit sowie eines weiteren Soldaten bekannt gegeben. Beide würden dem Mehrheitsclan der (...), angehören.

Nach einer Woche Gefangenschaft sei der Aufenthaltsort der Al-Shabaab am 23. März 2015 von der Luft aus bombardiert worden. Ein Geschoss sei hinter ihm eingeschlagen, so dass er Metallsplitter im Gesicht und auf den Rücken bekommen habe. Er habe daraufhin sein Bewusstsein verloren. Die Explosion habe zudem ein Feuer verursacht, weshalb er sich eine Brandverletzung am rechten Fuss zugezogen und in der Folge sein Bewusstsein verloren habe. Da die Al-Shabaab abgelenkt gewesen seien, hätten ihn drei andere Jugendliche vom Ort, wo sie festgehalten worden seien, weggebracht. Da er allerdings so schwer verletzt gewesen sei, hätten sie ihn auf einem Termitenhügel liegen lassen. Dort sei er am nächsten Morgen von einem alten Nomaden gefunden worden. Dieser habe ihn mitgenommen und bei sich zu Hause vier Monate lang gepflegt. Im August 2015 seien sie gemeinsam in ein Dorf namens Boley gegangen, um Einkäufe zu tätigen. Auf dem Markt habe er einen Bekannten gesehen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die beiden von ihm der al-Shabaab genannten Personen getötet worden seien. Deshalb sei er von der Regierung und den Clanangehörigen der Getöteten gesucht und sein Vater sei verhaftet worden. Der Bekannte habe ihm in der Folge zur Flucht verholfen.

C.   

Am 25. Oktober 2017 wurde durch die Fachstelle LINGUA im Rahmen eines Telefongesprächs eine linguistische und landeskundliche Analyse durchgeführt. Das LINGUA-Gutachten vom 11. Dezember 2017 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer definitiv aus B._______ stamme.

D.   

Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig.

E. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 - eröffnet am 24. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde er aufgrund des als unzumutbar eingeschätzten Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

F. 
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der mandatieren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde legte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2015 sowie Zeitungsauszüge aus der (...), in fremder Sprache, bei.

G.   

Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

H.   

H.a  Mit Eingabe vom 12. April 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.

H.b  Das SEM liess sich am 20. April 2018 vernehmen.

H.c  Mit Replik vom 9. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zu Vernehmlassung Stellung.

I. 
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Arztbericht von Dr. med. E._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. September 2018 zu den Akten. Als Diagnosen stellte die Ärztin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), chronische Schmerzstörungen mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Opfer von Bürgerkrieg, Gefangennahme, Entführung und Folterung (ICD-10: Z65.4, Z65.5).


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3  Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.   

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).


3.   

3.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.   

4.1  Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der mehrfachen Verletzung der Mitwirkungspflicht, der Abwesenheit von überprüfbaren Tatsachen und aussagekräftigen Beweismitteln und der insgesamt wenig plausiblen Asylbegründung müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus anderen Gründen und unter anderen Umständen verlassen, als er zu Protokoll gegeben habe.

Insbesondere habe er während der Befragungen den Eindruck erweckt, dass er sprachliche Schwierigkeiten vorschiebe, um daraus Vorteile für sein Asylgesuch ziehen zu können. So habe er bei der BzP geltend gemacht (...) zu sprechen und die Dolmetscherin gebeten langsam zu sprechen, habe die Befragung dann aber ohne sichtbare Schwierigkeiten durchführen können. In der ersten Anhörung habe er dann wiederum bestritten, den Dolmetscher zu verstehen und behauptet, die Übersetzung auch bei der BzP nicht problemlos verstanden zu haben. Erst als der Befrager mit dem Abbruch der Anhörung gedroht habe, habe er eingelenkt.
In der Folge habe die Kommunikation gut funktioniert. Das LINGUA-Gutachten vom 11. Dezember 2017 bestätige im Übrigen, dass das Standard-Somali des Beschwerdeführers bis auf kleinere grammatikalische Fehler erwartungsgemäss gut sei. Die Vorbringen, einem Minderheiten-Clan anzugehören und aus der untersten sozialen Schicht ohne Schulbildung zu stammen, seien nicht glaubhaft, zumal er einen sehr gewandten Umgang mit Zahlen, Daten und schriftlichen Erzeugnissen offenbart habe. Seine Tante, Onkel und Mutter würden gemäss seinen Aussagen zwar dem Clan der (...) angehören, betreffend die besonderen Umstände einer Heirat unter Ungleichen habe er aber nur stereotype Angaben machen können. Bezüglich des Verwandtschaftsgrades und der Kontakte zur Tante habe er sich sodann in Widersprüche verstrickt. Die durch den LINGUA-Experten zu seinen Gunsten festgestellten Angaben zu seiner Herkunft und der Sprache würden nichts an den Ungereimtheiten ändern.

Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die vorgebrachten Ausreisegründe zu bestätigen, zumal die Geburtsurkunde nicht wie behauptet, ein Original darstelle und eine Totalfälschung sein könnte. Insbesondere würden die zu den Akten gereichten Arztberichte widerlegen, dass sich in seinem Körper, wie angegeben, Metallsplitter befinden würden. Die Ellenbogenprobleme seien offenbar nicht auf einen schlecht verheilten Bruch zurückzuführen, sondern würden eher entzündlicher Art zu sein scheinen. Der eingereichte Link und der Zeitungsartikel stünden mit der Sachverhaltsschilderung nicht im Zusammenhang. Die Eingaben erweckten damit den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer beliebige Ereignisse und medizinische Probleme als Belege für seine Asylgeschichte zu instrumentalisieren versuchen.

Es komme hinzu, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse um die Stürmung der Militärbasis und den Luftangriff auf das Lager der al-Shabaab in den für das SEM zugänglichen Dokumentation über militärische Zwischenfälle in der Region Bay nicht nachweisen liessen. Eine Recherche habe keinerlei Übereinstimmung - auch nicht in örtlicher oder zeitlicher Nähe - ergeben, so dass der Verdacht entstehe, der Beschwerdeführer erfinde Ereignisse nach Belieben. Das Hauptvorbringen erscheine denn auch nicht plausibel. Zunächst erscheine fraglich, wie die Behörden überhaupt auf ihn als Verantwortlichen für die Ermordung der Offiziere hätten kommen können. Angesichts seiner verzweifelten Situation erscheine es aber auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn als Verantwortlichen für den Tod seiner Offiziere betrachten würden, zumal er kaum delikate Informationen preisgegeben habe. Insgesamt erscheine seine Geschichte überfrachtet und konstruiert, und es sei kaum nachvollziehbar, dass an sich bereits unwahrscheinliche Ereignisse - wie eine Zwangsrekrutierung und anschliessende Ausbildung, eine Entführung aus einem Militärlager durch die AI-Shabaab, ein folgender Luftangriff und die folgende abenteuerliche Rettung aus der Gefangenschaft, das Auffinden und die mehrmonatige Pflege durch eine ihm unbekannte Person sowie das zufällige Treffen eines Bekannten in einer peripher gelegenen Kleinstadt - sich innerhalb kurzer Zeit in einem ansonsten offenbar unbewegten Leben kulminieren sollten.

4.2  Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl glaubhaft ausgefallen seien. So habe er seine Geschichte in den Anhörungen lebensnah und eindrücklich geschildert. Seine Erzählungen seien geprägt von Realkennzeichen, und es hätten sich keine nennenswerten Aussagewidersprüche ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM seine Schilderungen als überladen und konstruiert einschätze. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht sodann klar nachgekommen.

Die von der Vorinstanz dargelegten Einwände seien nicht stichhaltig beziehungsweise erklärbar. Das SEM sei seiner Pflicht zur Berücksichtigung der besonderen Aspekte der Minderjährigkeit, welche es in Verfahren mit UMA zu garantieren habe, nicht nachgekommen. Insbesondere habe sich der Befrager gegenüber dem Beschwerdeführer nicht neutral verhalten und der Befragungsstil sei nicht «UMA-konform» ausgefallen. Auch bei der Würdigung der Vorbringen müsse dem Alter Rechnung getragen werden, was nicht erfolgt sei. Zudem sei das SEM auch mit keinem Wort auf die Feststellungen der Hilfswerksvertretung und des Arztes eingegangen, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei.

Was die eingereichten Beweismittel betreffe, so dürfe das SEM nicht die mit schweizerischen Standards vergleichbaren Massstäbe verlangen. In Somalia bestehe keine einheitliche Registrierung der Geburten; die Verwaltungen würden seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs 1991 nicht mehr funktionieren, weshalb die Behörden nicht imstande seien, offizielle Dokumente auszustellen. Der Beschwerdeführer habe die Geburtsurkunde über seinen Onkel mütterlicherseits besorgt, welcher diese für ihn habe ausstellen lassen. Dies ergebe sich so auch aus dem Dokument. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschaffung der Urkunde versucht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, wohingegen das SEM mit der Qualifikation des Dokuments als Totalfälschung einseitig nach Elementen suche, die gegen den Beschwerdeführer sprechen könnten und damit den Eindruck der Voreingenommenheit erwecke.

Auch der Einwand betreffend die Sprache erscheine voreingenommen. Das LINGUA-Gutachten bestätige, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers (...) sei. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls auf die Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe diese damit erklärt, dass der Dolmetscher der ersten Anhörung aus dem äthiopischen Ogaden-Gebiet gestammt habe und entsprechend eine Varietät des Somali spreche und kein (...) verstehe. Die Dolmetscherin an der BzP stamme hingegen aus (...)somalia und habe seinen Dialekt verstanden. Dies sei auch bei der Dolmetscherin der ergänzenden Anhörung der Fall gewesen. Der Dolmetscher in der ersten Anhörung habe sich eindeutig zu parteiischen und wertenden Aussagen hinreissen lassen, indem er zum Bespiel gesagt habe, dass es auch Nigerianer gebe, welche sich als Somalis ausgeben würden. Die ersten Fragen der Anhörung seien denn auch sehr angriffig gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei jedoch lediglich geltend gemacht, dass das Standard-Somali nicht seiner Muttersprache entspreche und er Angst habe, etwas nicht zu verstehen. Bereits in der BzP habe er erklärt, dass die Dolmetscherin auf Somali langsam sprechen solle, damit er folgen könne. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er seine Tante zur Anhörung mitgenommen habe. Sowohl hier in der Schweiz als auch auf der Flucht habe er sein Standard-Somali vertiefen können und spreche es immer besser.

Die Angaben betreffend das Verwandtschaftsverhältnis zur Tante seien damit begründbar, dass die Tante erst mit seiner Ankunft in der Schweiz vom Beschwerdeführer und ihrer Schwester (seine Mutter), welche nach der Heirat aus der Familie verstossen worden sei, erfahren habe. Die Mutter und die Tante hätten aber nur denselben Vater. Der in B._______ lebende Onkel, bei dem sich der Beschwerdeführer oft aufgehalten habe, sei ein gemeinsamer Verwandter. 2003 habe der damals rund (...)jährige Beschwerdeführer die Tante dort einmal gesehen; allerdings hätten sie von ihrer Verwandtschaft nichts gewusst und er habe erst später erfahren, dass dies seine Tante sei. Die Mutter habe den Beschwerdeführer erst als er gross gewesen sei über die schwierigen Familienverhältnisse aufgeklärt.

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend die Arztberichte seien gemäss Telefonat mit dem behandelnden Arzt vom 20. Februar 2018 haltlos. Dass im Thorax keine Metallsplitter gefunden worden seien, heisse nicht, dass sich nicht ausserhalb dieser Körperregion solche befinden könnten oder sich diese bereits aus dem Körper herausgearbeitet hätten. Er spüre die Metallsplitter im Rücken und diese seien auch ertastbar. Ein ankylosierter Ellbogen schliesse einen vorangegangenen Bruch nicht aus. Vielmehr sei dem Arztbericht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine «Ellbogenfraktur links angetan [worden sei], welche ohne ärztliche Versorgung ankylosiert» sei. Die Beschwerden seien gemäss Auskunft des behandelnden Arztes denn auch auf einen schlecht verheilten Bruch zurückzuführen. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass er den Beschwerdeführer an eine Psychiaterin verwiesen habe, da er davon ausgehe, dass er schwer traumatisiert sei und unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Vermutung sei bereits durch die Hilfswerkvertretung geäussert worden, worauf das SEM aber nicht eingegangen sei. Die Verletzungen und die Traumatisierung würden klar für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

Was den eingereichten Zeitungsartikel angehe, so sei der dort erwähnte, zusammen mit seiner Frau umgebrachte Friedensrichter im Militärlager B._______ Airport stationiert gewesen. Den Video-Link habe der Beschwerdeführer eingereicht, weil er mit einem der dort erwähnten Jugendlichen in B._______ rekrutiert worden sei und andere Jugendliche im zweiten Lager in F._______ gesehen habe. Es sei aber richtig, dass das Video darüber hinaus keinen direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen aufweise. Selbst wenn das vom SEM ausgearbeitete Länderconsulting die beschriebenen Luftangriffe nicht erwähne, so bestätige die Recherche jedenfalls, dass die Region um B._______ stark umkämpft sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe sodann Kontakt zum Journalisten G._______ aufgenommen, welcher regelmässig für die nicht online verfügbare Wochenzeitung (...) schreibe. Die beigelegten Artikel würden über die vom Beschwerdeführer erlebten Luftangriffe berichten.

4.3  In der Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass es anfangs der ersten Anhörung zwar eine Verwirrung betreffend angeblicher Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher entstanden sei. Daraus, dass der mit der Anhörung beauftragte SEM-Mitarbeiter in seinen Fragen den Beanstandungen des Beschwerdeführers teilweise mit einer gewissen Verwunderung begegnet sei, könne jedoch nicht gefolgert werden, die Fragen seien aggressiv gestellt worden. Es stimme zwar und sei bedauerlich, dass sich der damals anwesende Dolmetscher unbefugterweise zum Inhalt der Anhörung geäussert habe. Aus dem Protokoll gehe indessen nicht hervor, dass dadurch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gestört worden wäre. Das SEM habe auf Gesuch der Rechtsvertreterin hin für die ergänzende Anhörung eine neue Dolmetscherin aufgeboten. Den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit sei Rechnung getragen worden, zumal der Beschwerdeführer dazumal bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Es stimme nicht, dass die Anhörung kompliziert oder unpassend gewesen sei. Vielmehr könne man der Befragung an mehreren Stellen entnehmen, dass der SEM-Mitarbeiter die Fragen umformuliert habe, wenn der Beschwerdeführer damit Mühe bekundet habe. Er habe ihn sodann dazu aufgefordert, sich für seine Ausführungen Zeit zu nehmen und sich nicht unter Druck zu fühlen. Schliesslich würden sich aus den Anhörungsprotokollen keine konkreten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei oder seiner psychischen Verfassung während der Befragung nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre.

4.4  Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, das SEM übersehe, dass die anwesende Rechtsvertretung bereits im Protokoll vermerkt habe, dass der SEM-Mitarbeiter seine Ausführungen explizit in Zweifel gezogen, praktisch kein Blickkontakt zu ihm hergestellt und insgesamt keine Vertrauensatmosphäre geherrscht habe. Auch der komplizierte Befragungsstil sei explizit moniert worden. Darüber hinaus würden sich den Protokollen weitere Hinweise auf die fehlende Vertrauensatmosphäre ergeben und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nochmals seine ganze Geschichte habe wiederholen müssen, was sehr belastend für ihn gewesen sei und den Eindruck vermittle, das SEM habe die Befragung dazu benutzt, Widersprüche zu provozieren. 

5.   

5.1  Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob das SEM den zu beachtenden besonderen Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende angemessen Rechnung getragen hat. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei sich auch die Frage stellt, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. Da formelle Rügen unter Umständen geeignet sind, eine Kassation des Verfahrens zu begründen, sind diese vorab zu prüfen.

5.2   

5.2.1  Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

5.2.2  Ist eine asylsuchende Person - wie dies der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens noch war - minderjährig und unbegleitet, so haben die Behörden spezifische verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört werden. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls spezifische Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung angezeigt sein, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person - sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima - zu richten, das es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz den UMA bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache das Ziel der Befragung sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rolle erklären. Die UMA sollen zu den sie im Verfahren unterstützenden Personen Vertrauen aufbauen können. Dazu ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der UMA während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.).

5.2.3  Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

5.3  Die soeben dargelegten Grundsätze an ein Verfahren eines UMA wurden vorliegend kaum eingehalten:

5.3.1  Zunächst ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 1a Bst. d AsylV 1) handelt. Was die Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen betrifft, so gibt es aufgrund der Akten keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers (...) ist. Darauf hatte er von Anfang an hingewiesen (vgl. Personalienblatt [SEM-Akte 1/2] S. 1; A5 S. 1; Schreiben vom 12. Dezember 2016), und seine Herkunft aus B._______ gilt aufgrund des vom SEM in Auftrag gegebenen LINGUA-Gutachtens als gesichert. Gemäss dem LINGUA-Experten ist (...) in dieser Region die vorherrschende Sprache und angesichts der in der somalischen Sprache des Beschwerdeführers enthaltenen Fehler und seines Akzents, gehe er davon aus, dass dessen Muttersprache, wie von ihm angegeben, (...) sei. Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass sein Somali, wie es bei Personen aus dieser Region zu erwarten sei, der (...)-Varietät entspricht (vgl. ebd. S. 9 f.).

5.3.2  Bei UMA ergeben sich im Asylverfahren oft Verfahrenssituationen, die sie aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit überfordern und
denen sie umso weniger gewachsen sind, je mehr sich der Kultur- und Rechtskreis, aus dem sie stammen, vom schweizerischen unterscheidet, und je weniger sie die Sprache verstehen, in welcher das Verfahren geführt wird. Beherrscht ein Beschwerdeführer die an der Anhörung gewählte Sprache nicht, so ist ihm eine Mitwirkung nicht zuzumuten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 13 E. 4.b.ee S. 94; 1993 Nr. 36 E. 4.b und d). Vor-
liegend ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Somali verständigen und die Anhörung - auch dank der Anwesenheit der Tante, welche unterstützend eingreifen konnte - in dieser Sprache durchgeführt werden konnte. Es ist aber naheliegend, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, über die ohnehin schwierigen Erlebnisse in seinem Heimatland in seiner Muttersprache berichten zu können. Seine Erklärung, die Dolmetscherin der BzP und der ergänzenden Anhörung hätten aus (...)-somalia gestammt (wo gemäss LINGUA-Bericht im Somali der (...)-Dialekt vorherrscht; vgl. ebd. S. 5), während der Dolmetscher der ersten Anhörung aus Äthiopien beziehungsweise aus dem Ogaden-Gebiet komme (wo der Darood-Dialekt vorherrschend ist; vgl. ebd.), weshalb ihm die Verständigung bei dieser Befragung noch schwieriger gefallen sei, ist sodann überzeugend (vgl. A21 F4; Beschwerde S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Sprache vorschob, um für sein Verfahren ungerechtfertigte Vorteile abzuleiten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem er das SEM weder über seine Herkunft noch über seine Sprache getäuscht hat, ist der vorinstanzliche Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht unberechtigt.

5.3.3  Hinzu kommt, dass sich - entgegen der Ansicht des SEM - aus den Akten deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers ergeben (vgl. Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt FMH, vom 3. November 2016 S. 1 [SEM-Akten A22]; Stellungnahme der Hilfswerksvertretung [A21 Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung]; Arztbericht von Dr. med. E._______, a.a.O., vom 24. September 2019, S. 1 ff.) und er geltend macht, als 15-Jähriger Opfer einer behördlichen Zwangsrekrutierung geworden zu sein und massive Gewalt erfahren zu haben, was vom Gericht als glaubhaft erachtet wird (vgl. nachgehend E. 6). Auch wenn er bei der Anhörung bereits 17-jährig und damit in seiner Entwicklung bereits weiter fortgeschritten war, wären die gesundheitliche Vulnerabilität und die sprachbedingten Nachteile durch einfache, behutsame Fragen und die Schaffung einer besonders vertrauenswürdigen Atmosphäre auszugleichen gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bei zwangsrekrutierten Kindern und Jugendlichen spezielle völkerrechtliche Verpflichtungen für die Schweizer Behörden ergeben (vgl. insbes. Art. 6 Abs. 3 des von der Schweiz ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000; SR 0.107.1 [Fakultativprotokoll zur KRK]).

5.3.4  Dass auf die besondere Situation des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen worden wäre, ist den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Weder in der ersten noch in der ergänzenden Anhörung wurden einleitende Fragen des SEM zu Beginn der Befragung - etwa nach seinem Befinden, dem bisherigen Verlauf in der Schweiz oder Ähnlichem - gestellt (vgl. A16 F1 ff., A21 F1 ff.), welche darauf abzielten, eine Vertrauensbasis aufzubauen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass sich der Dolmetscher der ersten Anhörung in wertender Weise über den Beschwerdeführer geäussert hat und die von ihm verlangte Objektivität vermissen liess, wird vom SEM nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 4 und 6 sowie auch die im Nachgang der Anhörung eingereichte Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. Dezember 2016 [vgl. SEM-Akte A17/2]). In der Vernehmlassung räumt die Vorinstanz vielmehr ein, es stimme und sei bedauerlich, dass der damals anwesende Dolmetscher sich unbefugterweise zum Inhalt der Anhörung geäussert habe (vgl. ebd. S. 2). Was die Haltung des Sachbearbeiters betrifft, lässt sich aus den Anhörungsprotokollen zwar per se nicht auf einen aggressiven Befragungsstil schliessen; er anerkennt jedoch selbst, zu Beginn auf die (wie dargelegt berechtigten) Beanstandungen des Beschwerdeführers «mit einer gewissen Verwunderung» reagiert zu haben (ebd.). Die Fragen zur Sache wurden zudem nicht, wie es vor allem in der ersten Phase der Befragung angezeigt wäre, offen gestellt, sondern richteten sich einschränkend auf spezifische Themen und förderten damit das freie Berichten nicht (vgl. A16 F11 ff., A21 F2 ff.). Dass der Sachbearbeiter die Erzählungen des Beschwerdeführers an besonders schwierigen Stellen der Sachverhaltsgeschichte mit Fragen unterbrach (vgl. z.B. A21 F74) oder auf emotionale Regungen nicht in erkennbarer Weise einging (vgl. A21 F48 und F151) lässt nicht auf die emphatische Haltung schliessen, welche bei der Befragung eines UMA erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Stellungnahme der Hilfswerksvertretung sowie auf die von der Rechtsvertretung am Schluss der ergänzenden Anhörung angebrachte Bemerkung hinzuweisen, in welchen ein fehlender Blickkontakt sowie ein unangemessener Befragungston seitens des Sachbearbeiters moniert wurde (vgl. A21 F149, Unterschriftenblatt der HWV).

5.3.5  An mehreren Stellen der Befragungen wird sodann offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, die Fragen zu verstehen oder sogar überfordert schien. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Fragestellungen teilweise kompliziert ausgefallen seien, ist berechtigt (vgl. z.B. A16 F40, F42, F78 f.; A21 F8-12, F15, F13-27, F71, F73 f., F87 ff.). Insbesondere versuchte der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung wiederholt zu einem Perspektivenwechsel zu bewegen, womit der Minderjährige offenkundig überfordert war (vgl. z.B. A21 F7 f., F11 f., F28, F36-38, F41 f.). Nachdem die erste Anhörung (am frühen Nachmittag) nicht aus einem aus den Akten erkennbaren Grund unter-
brochen wurde (vgl. A16 F77), ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM in der ergänzenden Anhörung nicht einfach die Erstellung des Sachverhalts weiterführte, sondern den Beschwerdeführer das bereits Dargelegte noch einmal erzählen liess (vgl. insbes. A21 F13-27). Im Verlauf dieser Anhörung forderte ihn der Sachbearbeiter zur gleichen Frage teilweise sogar mehrmals auf, seine Ausführungen noch einmal zu konkretisieren, obwohl die vorigen Antworten bereits detailliert ausfielen (vgl. z.B. A21 F27-39, F41-49, F73-76, F83-86, F94 f.). Ob der in der
Beschwerde erhobene Einwand, ein solches Verhalten erwecke den Eindruck, als wollte der Sachbearbeiter Widersprüche provozieren, berechtigt ist, muss nicht abschliessend geprüft werden; es ist zumindest naheliegend, dass eine solche Befragungsweise für eine minderjährige Person verunsichernd sein kann, was an mehreren Stellen des Protokolls zum Ausdruck kommt (vgl. insbes. A21 F15 f., F19, F20, F22 ff., F48 f.). Unter den aufgezeigten Umständen dauerte die ergänzende Anhörung sodann insgesamt achteinhalb Stunden, was für eine minderjährige Person offenkundig zu lange ist.

5.3.6  Nach dem zuvor Gesagten ist festzustellen, dass sowohl bei der ersten als auch bei der ergänzenden Anhörung die nötige Atmosphäre und die erforderliche Neutralität, in welcher ein traumatisierter Jugendlicher gegenüber den anwesenden erwachsenen Fachpersonen Vertrauen aufbauen könnte, nicht gegeben war.

5.4  Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob aufgrund dieser Mängel der Sachverhalt als hinreichend erstellt betrachtet werden kann.

5.4.1  Aufgrund der Anhörungsprotokolle ist zwar festzustellen, dass die Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der nicht einwandfreien Verständigung an mehreren Stellen nur im Rahmen von Rückfragen des Dolmetschers oder durch Ergänzungen der anwesenden Tante gewährleistet werden konnte (vgl. A16 F76 S. 11; A21 F68; F42, F56, F72, F74, F83, F86, F96, F97, F99, F112, F114, F140, F144 ff.). Bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung räumte die Dolmetscherin bei der Beanstandung der Protokollierung der Frage 18 sodann ein, dass der Beschwerdeführer Vieles gesagt habe und sie nicht habe «Eins-zu-Eins» übersetzen können (vgl. A21 S. 23), was weitere Fragen aufwirft. Es gibt auch zudem Hinweise auf Übersetzungsfehler beziehungsweise darauf, dass das Protokoll an gewissen Stellen lückenhaft ist (vgl. A16 F76 S. 11 versus A21 F72 [betreffend Toll anstatt (...)]; ausserdem A21 F139, F140, F144 ff.).

5.4.2  Trotz dieser Besonderheiten ist den Protokollen aber eine insgesamt hinreichende Sachverhaltsschilderung zu entnehmen und dem Beschwerdeführer ist es trotz der unvorteilhaften Befragungssituation gelungen, seine Ausreisegründe substanziiert darzulegen. So berichtete er sowohl bei der ersten als auch bei der ergänzenden Anhörung ausführlich über seine persönliche Situation und die Nachteile, die er in seinem Heimatstaat erfahren hat. Auf die Frage, was nach der Ausbildung im Rekrutierungscamp passiert sei, antwortete der Beschwerdeführers beispielsweise über vier Protokollseiten hinweg in freier Rede (vgl. A16 F76 S. 10-13) und auch auf die mehrheitlich geschlossenen Fragen in der ergänzenden Anhörung hin machte er regelmässig detaillierte Angaben (vgl. z.B. A21 F41, F51, F72, F83 f., F91 f.). Die Gesamtdauer aller Befragungen betrug mehr als 15 Stunden. Auf dieser Grundlage ist es möglich, ein vollständiges Bild über die Asylgründe des Beschwerdeführers zu erhalten und der rechts-erhebliche Sachverhalt kann in diesem Sinne als hinreichend erstellbar qualifiziert werden.

5.5  Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; Phillipe Weissenberger /
Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Sachverhalt, wie zuvor dargestellt, als insgesamt hinreichend abgeklärt betrachtet werden kann. Inwiefern die oben erwähnten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, für sich alleine oder insgesamt, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Nach einer Würdigung sämtlicher vorliegender Elemente, kommt das Gericht nämlich zum Schluss, dass es die Entscheidreife selbst herstellen kann. Dem Beschwerdeführer erwächst mit einem reformatorischen Entscheid schon deshalb kein Nachteil, weil die Beschwerde, wie gleich aufgezeigt wird, auch inhaltlich gutzuheissen ist.

6.   

6.1  Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet  im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

6.2  Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Asylgründe für überwiegend glaubhaft.

6.2.1  Den Aussagen des Beschwerdeführers sind ungewöhnlich viele Realkennzeichen zu entnehmen und zwar in Bezug auf alle für das Asylverfahren massgebenden Sachverhaltselemente: die behördliche Zwangsrekrutierung, den bei der Ausbildung erlebten Bestrafungsmethoden, der Entführung durch Mitglieder der Al-Shabaab und die dort erlebte massive Gewalt sowie seine Flucht aus der Gefangenschaft und aus Somalia. Sowohl die Ausführungen bei der BzP als auch bei der ersten und ergänzenden Anhörung ergeben ein substanziiertes und widerspruchfreies Bild. Auch der Arztbericht vom 24. September 2019, welchem im Rahmen der ärztlichen Anamnese eine ausführliche Wiedergabe des vom Beschwerdeführer im Heimatland Erlebten zu entnehmen ist, lässt sich lückenlos in die bereits bei den Asylbehörden gemachten Aussagen einfügen. Obwohl die darin diagnostizierte schwere PTBS allein noch kein Beleg für die attestierten zugrunde gelegten Erfahrungen darstellt, kann der Bericht dennoch als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung gewertet werden, zumal die von der Ärztin beschriebenen Erzählungen rund drei Jahre nach den Anhörungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens stattfanden.

6.2.2  Auffallend bei den Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere die vielen (auch unerwarteten) Details, welchen den Anhörungsprotokollen zu entnehmen sind und zwar nicht nur in Bezug auf die Kernaussagen, sondern auch hinsichtlich scheinbar unwesentlicher Sachverhaltselemente.

6.2.3  Bei der Rekrutierung durch die behördlichen oder regierungsnahen Soldaten legt er nicht nur die relevanten Umstände ausführlich dar (vgl. A16 F74 S. 9; A21 F27 ff., F149), sondern beschreibt auch die Zeit der Festnahme (bei Sonnenuntergang, als er nach Hause habe gehen wollen), den genauen Ort der Rekrutierung (auf dem Weg nach Hause auf der asphaltierten Strasse an der I._______- und der J._______-Stelle) und den Ablauf lebensnah (vgl. A16 F74 S. 9; A21 F27, F39). Authentisch wirkt beispielsweise die spontane Antwort auf die - an jener Stelle der ergänzenden Anhörung kaum zu erwartenden - Frage des Rechtsvertreters nach der Anzahl der Soldaten, welche ihn damals aufgegriffen hätten (vgl. A21 F149). Auch die Umschreibung der beiden Ausbildungsorte, seiner Tätigkeiten in der Küche sowie der von den Ausbildnern angewandten Bestrafungsmethoden weisen einen hohen Detailierungsgrad auf (vgl. A16 F74 S. 9 f, F76 S. 10; A21 F27, F40, F51 f., F 62 f., F67 f.; A5 Ziff. 5.01 S. 9). Nicht nur Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass sie bei der ersten Instruktion durch die Soldaten auf rotem Sand gesessen seien und es heiss gewesen sei (vgl. A21 F44 f.) oder es am zweiten Ort viele Läuse gehabt habe (vgl. A16 F76 S. 10), lassen die Erzählungen echt erscheinen. Auch der Umstand, dass er Situationen zu relativeren vermag (vgl. z.B. A21 F60 f.) sowie die Vielzahl an spontanen Verknüpfungen des Erlebten mit persönlichen Erinnerungen, zum Beispiel der Hinweis, die äthiopischen Soldaten habe man an einer Markierung «oben rechts» am T-Shirt erkannt (vgl. A21 F58; weiter auch A16 F74 S. 10; A21 F51, F65), weisen auf selbst erlebte Erfahrungen hin. Die diversen Fragen des Sachbearbeiters namentlich zu seiner Einheit, dazu, wie sein Vorgesetzter geheissen habe und wie sie diesen gegrüsst hätten sowie wer die Personen gewesen seien, die ihn schlecht behandelt hätten, vermochte er alle, ohne Zögern zu beantworten, wobei er auch hier ungefragt und proaktiv weitere Details bekannt gab und das Erlebte teilweise mit Körpersprache untermauerte (vgl. A21 F56, F58, F59, F67 ff. F70, F74 S. 10). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur damaligen Situation in B._______ und der allgemeinen Lage fügen sich schliesslich in das durch die dem Gericht zugänglichen öffentlichen Quellen vermittelte Bild ein. So lässt sich diesen entnehmen, dass Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen in Somalia nicht nur seitens der Al-Shabaab verbreitet sind, sondern auch durch das somalische Militär und ihre Verbündeten vorkommen (vgl. insb. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2019, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/SOMALIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, alle Links zuletzt abgerufen am 21.4.2020, S. 1 und S. 12 f.). In der Zeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers im Januar 2015 wird zudem von politischen Spannungen und Demonstrationen in B._______ berichtet, was ebenfalls zur die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers passt (vgl. A16 F 74 S. 9; A21 F28; insbes. EASO Country of Origin Information Report: Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 38 ff.; AllAfrica, [...]).

6.2.4  Die Aussagen in Bezug auf die Entführung durch die Al-Shabaab, die dort erlebten Misshandlungen sowie die nachfolgende Flucht aus dem Camp der islamistischen Miliz sind ebenfalls substanziiert und enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen, welche auf persönliche Erfahrungen hinweisen. Alles andere als stereotyp fällt etwa die Beschreibung aus, wie die Jugendlichen beim Angriff der behördlichen Militärbasis von den Al-Shabaab-Kämpfern gezwungen worden seien, in eine Reihe zu stehen, er und vier weitere Personen aus dieser Reihe herausgenommen - und bevor sie mit dem Fahrzeug weggebracht - worden seien und noch hätten Waren aufladen müssen (vgl. A16 F76 S. 10 f.). Die Ergänzung, auch einige Al-Shabaab-Mitglieder hätten beim Aufladen mitgeholfen (ebd.), wirkt ebenfalls lebensecht. Eindrücklich fällt auch auf, wie das Erlebnis, dass einem der entführten Soldaten der Kopf abgeschnitten und den Jugendlichen als Warnung gezeigt worden sei, offensichtlich in unterschiedlichem Kontext zum Referenzpunkt der Erinnerungen des Beschwerdeführers wird (vgl. A21 F77, F83, F79). Dass der Beschwerdeführer das Erlebte aus unterschiedlichen Blickwinkeln einzuordnen vermag, zeigt sich unter anderem an den kongruenten Antworten bei den Fragen in der ergänzenden Anhörung (vgl. A21 F41 und F70), wo der Name der Person, welche getötet worden sei und welche ihn geschlagen habe, mit der Aussage in der der ersten Anhörung übereinstimmt, er habe jenen Namen bekannt gegeben, der sie oft beschimpft habe (vgl. A16 F76 S. 11). An mehreren Stellen zeigte er dem Sachbearbeiter sodann unaufgefordert Narben oder wies ihn auf Körperteile hin, von welchen er aufgrund der Schläge noch heute gezeichnet ist (vgl. A21 F83, F84, F91). Auch die Umschreibung des Luftangriffs durch äthiopische Streitkräfte, welcher zur Befreiung aus dem Al-Shabaab-Camp führte, sowie die nachgehende Flucht, enthalten viele lebensbasierte Eindrücke, unter anderem der Hinweis, dass er in jener Nacht aufgrund von Schmerzen nicht gut habe schlafen können und die spontane Verknüpfung der Geräusche, die er plötzlich gehört habe, mit einer Erinnerung aus vergangenen Tagen, als es in seiner Heimatregion zu Luftangriffen gekommen sei (vgl. A21 F92; weitere Realkennzeichen: vgl. A5 Ziff. 5.01 S. 9; A16 F76 S. 11 f.; A21 F72, F74, F83 f., F91 ff).

6.2.5  Die Schilderung, wie er zusammen mit dem Nomaden, der ihm bei der Flucht geholfen habe, auf einem Markt einen Bekannten seiner Familie traf, scheint zwar auf den ersten Blick im Vergleich zu den soeben dargelegten Aussagen etwas weniger substanziiert (vgl. z.B. A21 F14). Auch wirkt der Sachverhaltsvorhalt, wonach ein lokaler Radiosender den Namen des Beschwerdeführers bekannt gegeben und ihn im Beitrag spezifisch für die Tötung der somalischen Soldaten verantwortlich gemacht habe, was er über diesen Bekannten erfahren habe (vgl. A16 F76 S. 13), nicht naheliegend. Die Darstellung, dass über das Radio in Erfahrung gebracht werden konnte, dass die entführten Jugendlichen insgesamt für die Tötung verantwortlich gemacht worden sind, wie es der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung nahelegt (vgl. A21 F12, F15, F18), erscheint hingegen nicht unwahrscheinlich. Immerhin lassen sich zumindest, wie zuvor festgestellt, in Bezug auf die Schilderung der von der Al-Shabaab erpressten Informationen, Realkennzeichen entnehmen (vgl. insb. A16 F76 S. 11; A21 F10, F41, F70). Dies gilt auch für die Darstellung der Begegnung des Beschwerdeführers mit einem Bekannten, unter anderem der Hinweis auf die vielen Autos, die es beim Tiermarkt gehabt habe, dass er diese Person an einer religiösen Trauung kennen gelernt habe und, wie sie einander erkannt hätten, als der Blickkontakt entstanden sei (vgl. A16 F76 S. 13, A21 F143 f.). Dass sein Vater nach seiner Flucht inhaftiert worden sei, erwähnte er sodann bereits bei der BzP und bestätigte dies an beiden Anhörungen (vgl. A5 Ziff. 7.01; A16 F76 S. 13; A21 F3 ff.). Es ist sodann festzustellen, dass sich gerade bei den diesbezüglichen Ausführungen einige Anhaltspunkte für eine unvollständige Protokollierung ergeben (vgl. insbes. A21 F15, F144-148). Angesichts des hier massgebenden Beweismasstabs dürfen gewisse Zweifel an einer Behauptung schliesslich bestehen bleiben, da es ausreicht, wenn sie das Gericht bei einer Abwägung der Gesamtumstände als überwiegend wahr ansieht.

6.2.6  Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist festzustellen, dass angesichts der Vielzahl der Realkennzeichen - welche oben im Übrigen noch nicht abschliessend dargelegt worden sind - die für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente eindeutig überwiegen. Das SEM unterliess es indessen, diese bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und würdigte die wenigen, gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte einseitig zu seinen Ungunsten. Die Argumente der Vor-instanz vermögen dabei nicht zu überzeugen.

So erscheinen etwa die vom SEM dargelegten angeblichen Ungereimtheiten zum Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Tante, gesamthaft betrachtet nicht wesentlich und sind angesichts des in der Beschwerde Dargelegten erklärbar (vgl. ebd. S. 6 f.). Dass die
Vorinstanz nahelegt, aufgrund der fehlenden öffentlich zugänglichen Quellen bezüglich den geltend gemachten Luftangriffen, sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer Ereignisse nach Belieben erfinde, ist ein unzulässiger Schluss. Zum einen heisst der Umstand, dass das SEM bei seinen Recherchen keine Belege für die vorgebrachten Ereignisse gefunden hat, noch nicht, dass solche nicht stattgefunden haben, zumal davon ausgegangen werden muss, dass über den kriegerischen Konflikt in (...)somalia nicht lückenlos berichtet wird. Zum anderen wurde bereits zuvor dargelegt, dass sich das Bild, das sich aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergibt, in die Schilderungen des Beschwerdeführers einfügen lassen. Die dort dargelegten für den Beschwerdeführer sprechenden Erkenntnisse, welche zum Teil auch dem internen Länderconsulting zu entnehmen sind (vgl. SEM-Akte A25), blieben vom SEM jedoch ungewürdigt. Auch die Erkenntnisse aus den Arztberichten stehen der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers sodann nicht entgegen, und es wird im Rechtsmittel zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach keine Metallsplitter im Thorax des Beschwerdeführers gefunden worden sind, nicht gegen die beschriebenen Schmerzen spricht. Es ist sodann richtig, dass der Arzt darauf hinwies, dass die Entzündungen auf einen Ellbogenbruch in seinem Heimatland zurückzuführen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 7 f.; Arztbericht vom 3. November 2016, a.a.O., S. 1). Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände des SEM einzugehen, da sie nicht geeignet sind, am Eindruck der insgesamt glaubhaft gemachten Sachverhaltsdarstellung etwas zu ändern.

6.3  Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer demnach glaubhaft machen, dass er als Minderjähriger 2015 von behördlichen oder regierungsnahen Truppen zwangsrekrutiert wurde, um für den militärischen Kampf gegen die Al-Shabaab ausgebildet zu werden. Im Rahmen der Ausbildung wurde er durch Mitglieder der Al-Shabaab entführt und während dieser Entführung Opfer massiver Gewalterfahrungen. Ebenfalls ist als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass er den Mitgliedern der Al-Shabaab Namen
somalischer Soldaten, welche dem (...)-Clan angehören, bekanntgab und diese im Anschluss an die Entführung der Jugendlichen von diesen getötet wurden. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorbringen nachvollziehbar, dass die entführten Jugendlichen, inklusive der Beschwerdeführer, behördlich gesucht wurden. Aufgrund von durch ihn nicht beeinflussbaren Umständen konnte der Beschwerdeführer vom Camp der Al-Shabaab fliehen und schliesslich sein Heimatland verlassen.

7.   

7.1  Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

7.2  Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

7.3  Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Aktenlage und aufgrund des als glaubhaft zu erachtenden Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

7.3.1  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 Fakultativprotokoll zur KRK; Art. 8 Abs. 2 Bst. b xxvi und Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einziehung ins Militär und seine Ausbildung zur Teilnahme an Kampfhandlungen kann demnach per se keine staatlich legitimierte Massnahme darstellen (vgl. Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff.).

Die behördliche Zwangsrekrutierung des damals knapp 15-jährigen Beschwerdeführers und dessen Aussetzung in einer kriegerischen Situation erfüllen die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG demnach genauso wie die im Rahmen der Entführung durch die Al-Shabaab erlebten Misshandlungen.

7.3.2  Betreffend das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer deutet in seinem Sachverhaltsvorhalt darauf hin, dass seine Rekrutierung insbesondere auf seinen Beruf als Schuhputzer beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zum als minderwertig angesehenen (...)-Clan zurückzuführen ist (vgl. A21 F28, F30, F32). Zwar fokussieren sich viele der öffentlich zugänglichen Quellen auf Zwangsrekrutierungen durch die radikal islamische Al-Shabaab, die dortigen Erkenntnisse lassen aber auch Rückschlüsse auf die Rekrutierungsprofile der Regierungstruppen und regierungsnahen Milizen zu. Aufgrund dieser Quellen ist zu schliessen, dass Ziel von Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen vor allem marginalisierte Gesellschaftsschichten betreffen (vgl. insb. Human Rights Watch, It's Like We're Always in a Prison: Abuses Against Boys Accused of National Security Offenses in Somalia, 21. Februar
2018, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/somalia0218_ web.pdf, S. 15 f.; in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers vgl. REACH, Somalia: Joint Multi Cluster Needs Assessment - Initial Findings, September 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_som_initial_findings_report_joint_multi_ cluster_needs_assessment_2018.pdf, S.6). Es war demnach kein Zufall, dass der Beschwerdeführer als Schuhputzer und Angehöriger einer Minderheitengruppe Opfer der behördlichen Zwangsrekrutierung wurde. Diese war vielmehr gezielt und hing mit Merkmalen zusammen, die mit seiner Persönlichkeit untrennbar verbunden sind. Die Verfolgungssituation wird durch die Tötung von Soldaten, welche dem in der Region vorherrschenden (...)-Clans angehören, um eine ethnische Komponente erweitert. Was die Entführung durch die Al-Shabaab betrifft, deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staates in Somalia ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.2), so ist das Motiv religiös beziehungsweise politisch bedingt.

7.3.3  Anders als die behördliche Zwangsrekrutierung, sind die zugefügten Nachteile durch die Al-Shabaab, welche in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht mehr die faktischen Kontrolle ausüben, nicht-
staatlicher Natur. Aufgrund des jahrlangen Bürgerkriegs finden sich in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen vor und zumal gewisse Teile (...)somalias weiterhin von der Al-Shabaab beherrscht werden, kann bei einer Verfolgung durch die islamische Miliz nicht ohne Weiteres vom Schutz der Behörden ausgegangen werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 f.; 2013/27 insbes. E. 8.5.5; Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, UNHCR Position on Return to Southern and Central Somalia, Mai 2016, abzurufen unter: https://www.unhcr.org/ke/wp-content/uploads/sites/2/2016/05/UNHCR-Somalia-Returns-Advisory-May-201 62.pdf, 21.4.202, S. 2 ff.).

Der Beschwerdeführer ist als Angehöriger einer Minderheitengruppe nicht nur nicht durch einen Mehrheits-Clan geschützt; vielmehr dürfte ihm dieser aufgrund der Bekanntgabe der Namen von Soldaten des Mehrheits-Clans und der daraufhin erfolgten Tötung dieser Männer feindlich gesinnt sein. Auch angesichts des fluchtbedingten Entzugs aus der militärischen Ausbildung kann er einen solchen Schutz nicht erwarten. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil Somalias kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das SEM die Wegweisung nach Somalia als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat). Schliesslich war die Verfolgung im Zeitpunkt der Landesflucht noch aktuell.

7.4  Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verlassen hat. Damit erfüllte er im Zeitpunkt seiner Flucht die Flüchtlingseigenschaft. 

7.5  Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 126 ff.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen.

7.6  Nach Würdigung der gesamten Aktenlage bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.   

8.1  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2  Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 9. Mai 2018 weist die Rechtsvertreterin einen Betrag von insgesamt mehr als Fr. 3'700.- aus. Die dort aufgeführte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist vom Gericht nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Auch erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Damit ist die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2714.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten ist.

 

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. 
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. 
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'714.- auszurichten.

5. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Markus König

Sibylle Dischler

 

 

 

 

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