Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdeführenden stellten am 22. September 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM Asylgesuche
aus dem Ausland. Mit Eingabe vom 27. September 2012 beantragten sie, es sei darauf einzutreten und es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren,
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; die Einreisekosten
seien vom Bund zu übernehmen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie geltend,
sie seien syrische Kurden aus E._______. Der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______ habe dort
in der Vergangenheit zwei Unternehmen (...) betrieben. Weil er sich gegen die Enteignung einer seiner
Firmen bei den Behörden und bei den Medien beschwert habe, sei er im Jahre (...) verhaftet und
erst im Jahre (...) freigelassen worden. Mitte (...) seien syrische Sicherheitskräfte zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht
zuhause gewesen und daraufhin in die Berge geflüchtet.
Der Ehemann von B._______ habe von (...) bis (...)
Militärdienst geleistet und sei Ende (...) erneut in den Militärdienst einberufen worden.
Da er mit dem Vorgehen der Armee nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich seiner erneuten Rekrutierung
entzogen und sei ebenfalls in die Berge geflohen. Die beiden Frauen würden nun in ständiger
Furcht vor Verfolgung durch Militär und Sicherheitspolizei sowie vor den in der Region allgemein
stattfindenden Kriegshandlungen leben. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird geltend
gemacht, zwei Söhne beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführenden würden hier seit
mehreren Jahren mit Aufenthaltsbewilligung leben.
B.
Mit
Verfügung am 29. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2013 verweigerte das
BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab; es könne
ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zugemutet
werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Auf die detaillierte Begründung
wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen
diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Beschwerde.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens nach Art. 20 Abs.
2
AsylG zu gewähren, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das
Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un-entgeltlichen Prozessführung
mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das
Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 15. Mai 2013 halten
die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragen weiterhin die Gutheissung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und
Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden
sind ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1
Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von
Art. 3
AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen,
muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Für Asylgesuche,
die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 8. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 28. September 2012).
3.2 Die Beschwerdeführenden
befinden sich in ihrem Heimatstaat und erfüllen somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes
und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Nach Art. 19 Abs. 1
AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt die asylsuchende Person mündlich
zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die
asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Die Vertretung überweist
in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen (vgl. Art. 20 Abs. 1
und
2
AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten
in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3; EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b). Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Liegen Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig
im Sinne des Art. 3
AsylG, und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich
in einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine Beziehungsnähe zur Schweiz
vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und somit des Schutzes
der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über
eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).
4.
4.1
Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2013 damit, dass
die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in die Türkei zu flüchten und
dort im nahe gelegenen Flüchtlingscamp F._______ oder in einem anderen Flüchtlingslager um
Schutz nachzusuchen. Es gebe keine ernsthaften Hinweise darauf, dass Flüchtlinge an der Grenze zurückgewiesen
würden. Sodann sei die Sicherheitslage im Grenzgebiet ihrer Wohnregion als nicht besonders heikel
einzustufen. Die Türkei sei bemüht, syrische Flüchtlinge auf ihrem Staatsgebiet (vorübergehend)
aufzunehmen; sie respektiere das Non-Refoulement und gewähre syrischen Flüchtlingen einen effektiven
Schutz vor Verfolgung, welcher gemäss der Ansicht des UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees) den internationalen Standards entspreche. Den Beschwerdeführenden sei ein (vorübergehender)
Aufenthalt in der Türkei zuzumuten.
Es stelle sich die Frage, ob die familiären Verbindungen
in der Schweiz derart gewichtig seien, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art.
52 Abs. 2
AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sein solle, welche den erforderlichen
Schutz zu gewähren habe. Dies treffe nach seiner Einschätzung nicht zu. So sei insbesondere
nicht ersichtlich, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und den sich in der Schweiz
aufhaltenden Familienangehörigen besonders eng sei. Gegen den Umstand, dass es gerade die Schweiz
sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe, spreche ferner, dass sich die Ehemänner
ebenfalls in Syrien, im Grenzgebiet zur Türkei, aufhalten sollen. Ein zukünftiges Zusammenleben
der Beschwerdeführenden mit diesen engsten Familienangehörigen in der Türkei erscheine
daher naheliegend. Dies relativere auch die Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2012, wonach
sie in der Türkei keine Verwandten oder Bekannten hätten.
4.2 In der Beschwerde
wird geltend gemacht, das BFM halte in der angefochtenen Verfügung selber fest, dass den Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatland Syrien ein Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG
drohe. Es werde nicht bestritten, dass es ihnen grundsätzlich möglich wäre, die Grenzen
zur Türkei zu überschreiten. Allerdings sei festzuhalten, dass dies gerade für vulnerable
Personen mit Risiken verbunden sei. Sodann sei in analoger Anwendung der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Argumentation des Bundesamtes bezüglich Art. 52
AsylG im vorliegenden Fall abzulehnen. Die Behauptung,
wonach die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige ohne grössere Schwierigkeiten
in die Türkei einreisen und dort vorübergehenden Schutz erhalten würden, gehe praxisgemäss
nicht an, da dies faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandasylgesuchs führen würde.
Sie hätten zur Türkei keinerlei Beziehung; sie würden kein Türkisch sprechen, und
es würden dort keine Personen leben, zu denen sie eine enge Beziehung pflegten. In der Schweiz hingegen
würden sie unbestritten über zwei enge Verwandte verfügen. Es könne ihnen demnach
nicht zugemutet werden, in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Der Behauptung der Vorinstanz, wonach
die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Verwandten nicht eng sei, könne nicht zugestimmt werden.
Beide Söhne beziehungsweise Brüder hätten in den letzten Jahren regelmässig Syrien
und damit die Beschwerdeführenden besucht. Auch hätten sie sich um ein Visum für ihre
Eltern bemüht, so dass diese in die Schweiz reisen könnten, doch sei dies aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen. Sodann würden sie in der Schweiz bereits seit mehreren
Jahren arbeiten und über eine B-Bewilligung verfügen. Schliesslich sei auf die schwierige Situation
der Beschwerdeführenden zu verweisen: Sie seien als alleinstehende Frauen mit minderjährigen
Kindern auf der Flucht. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin A._______ gesundheitlich angeschlagen.
4.3 In seiner Vernehmlassung
vom 25. April 2013 teilt das Bundesamt die Einschätzung der Beschwerdeführenden in deren Eingabe
nicht, wonach die Argumentation in der angefochtenen Verfügung faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit
eines Auslandgesuches führe. Auch seien die Rahmenbedingungen anders als jene, welche in dem von
ihnen in der Beschwerde zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen waren. Sie könnten
formlos die Grenze in die Türkei passieren und würden dort als Kurden in einen Kulturraum gelangen,
der dem ihren bezüglich Sprache und Religion sehr ähnlich sei. Gemäss Einschätzung
des BFM sei die Vertrautheit mit dem Kulturraum, verbunden mit dem erwarteten Wiedersehen mit den Ehemännern
respektive Vätern, höher zu werten als der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden.
4.4 In der Replik
wird entgegnet, die Schutzsuche für die Beschwerdeführenden in der Türkei sei im Vergleich
mit den im erwähnten Fall betroffenen türkischen Schutzsuchenden in Kroatien sowohl mit grösseren
Gefahren als auch mit grösserer Unsicherheit betreffend die Dauerhaftigkeit des zu gewährenden
Schutzes verbunden. Auch das vom BFM aufgeführte Argument, die kulturelle Nähe erleichtere
die Assimilierung, könne nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführenden würden kein Türkisch
und nur ein wenig Kurdisch sprechen; sodann würden sie auch keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Zudem bestehe derzeit kein telefonischer Kontakt zu den Ehemännern beziehungsweise Vätern,
welche überdies zur Türkei ebenfalls keinen näheren Bezug hätten.
4.5
4.5.1
Aufgrund der Aktenlage und der derzeitigen Situation in Syrien ist nicht rundweg auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib im Land von Verfolgungsmassnahmen betroffen werden
könnten. Auch ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen
Verfügung festzustellen, dass seit dem Beginn der Unruhen viele Syrerinnen und Syrern ihr Heimatland
verlassen haben und in die Türkei geflüchtet sind. Nachstehend ist zu prüfen, ob das BFM
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt
hat, in dem es festhielt, diese hätten die Möglichkeit, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung
nachzusuchen.
4.5.2 Wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 3.2), gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten
in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
Zwar trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführenden
derzeit in G._______ und damit in der Nähe der syrisch-türkischen Grenze befinden, gleichzeitig
ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass es in der Grenzregion der beiden Staaten wiederholt zu Anschlägen
und Übergriffen auf syrische Flüchtlinge gekommen ist. Sodann handelt es sich bei den Beschwerdeführenden
um Frauen und minderjährige Kinder und damit um eine vulnerable Gruppe. Weiter ist entgegen der
Auffassung des BFM festzustellen, dass bei einer Abwägung nicht entscheidend sein kann, dass es
sich beim Nachbarland Türkei um eine kulturell und klimatisch ähnliche Region wie das Heimatland
Syrien handelt. Andernfalls würde faktisch die aktuell noch bestehende Möglichkeit ausser Kraft
gesetzt, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, könnte doch mit dieser Begründung Gesuchstellenden
regelmässig entgegengehalten werden, im Nachbarland um Asyl nachzusuchen. Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden (oder auch die sich gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführenden
auf der Flucht befindenden Ehemänner) einen besonderen Bezug zur Türkei hätten. Es bestehen
keine Hinweise, wonach sie dort über nahe Bekannte oder Verwandte verfügen würden, dies
im Gegensatz zur Schweiz, wo sich nachweislich zwei Söhne beziehungsweise Brüder befinden.
Dass die Beziehung zwischen den Familienangehörigen nicht besonders eng sein soll, wie das Bundesamt
in der angefochtenen Verfügung festhält, ist eine durch nichts belegte, einzig der vorinstanzlichen
Argumentation dienende, da entscheidwesentliche Behauptung.
4.5.3 Unter Würdigung
der Gesamtumständ und insbesondere der Beziehungsnähe zur Schweiz kann den Beschwerdeführenden
nicht zugemutet werden, in der Türkei um Schutz zu ersuchen. Das BFM hat somit die Ausschlussklausel
gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zu Unrecht angewandt.
5.
Die
angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht beziehungsweise sie ist nicht angemessen ist (vgl. Art.
106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen und
die dazu erforderlichen Massnahmen umgehend an die Hand zu nehmen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführenden
ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG für die
Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. auch Art. 7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung,
welche sich aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8
ff. VGKE) auch ohne nicht vorliegende Honorarnote hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.