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Abteilung IV

D-6946/2013

 

 

 

 

Urteil vom 23. März 2018

Besetzung

 

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter François Badoud,

Richter Simon Thurnheer,

Richter Daniele Cattaneo,

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Abteilungspräsidentin),

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren (...),

Libyen, 

vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,   

Vorinstanz.

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N_______.

 

 


Sachverhalt:

A. 
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 29. April 2011 auf dem Landweg. Über B._______ sei er am 2. Mai 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Flughafen C._______ ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. Nach der dort am 3. Mai 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2011 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Mit weiterem Entscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2011 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 18. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Fortsetzung des im Mai 2011 durchgeführten Interviews, da eine Rückkehr nach Libyen momentan nicht möglich sei. Am 16. Oktober 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe im (...) zusammen mit mehreren Kollegen während der Revolution am Freitagsmarkt in E._______ für einige Tage an Demonstrationen teilgenommen. Ihre Gruppe habe sich jeweils nachts in einem Haus eines Kollegen versammelt. Sie hätten gegen die Regierung demonstriert, indem sie Parolen gerufen hätten, und seien danach zusammen wieder zurückgekehrt. An den Kundgebungen hätten jeweils insgesamt ein- bis zweihundert Personen teilgenommen. Nach der letzten Demonstrationsteilnahme seien die Mitglieder ihrer Gruppe verschwunden und er gehe davon aus, dass diese vom Regime verschleppt und/oder getötet worden seien, auch wenn er keine Beweise für diese Vermutung habe. Aus Angst, dass die libyschen Behörden ihn festnehmen und verschwinden lassen würden, habe er seine Heimat schliesslich verlassen. Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass er im (...) sowohl zu Hause als auch bei den Nachbarn von Polizisten gesucht worden sei. So hätten diese seinen Bruder verhaftet und während (Nennung Dauer) inhaftiert und verhört. Er wisse nicht, woher die Polizei seinen Namen gekannt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Zum Beleg reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

B. 
Mit Verfügung vom 11. November 2013 - eröffnet am 13. November 2013 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C. 
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei in jedem Fall von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und es sei - implizit - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in die Akten A5/1, A6/4, A7/2 (recte: A17/2) und A9/1, in welche die Vorinstanz die Einsicht verweigert habe, Einsicht zu gewähren.

D. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wies den Antrag betreffend die Einsicht in die Akten A5/1, A6/4, A7/2 (recte: A17/2) und A9/1 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E. 
Mit Eingaben vom 18. Februar 2014, 20. August 2014, 19. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

F. 
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.

G. 
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sei vollumfänglich festzuhalten, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen, der Beweiswert der eingereichten (Nennung Beweismittel) als gering zu bezeichnen, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen seines Familiennamens zu verneinen und ein Vollzug der Wegweisung nach Libyen trotz instabiler Lage als insgesamt zumutbar zu bezeichnen.

H. 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Februar 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen.

I. 
Der Beschwerdeführer reichte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 2. März 2015 seine Replik sowie eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin stellte er den Antrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befragen.

J. 
Mit Strafbefehlen vom (...) und (...) wurde der Beschwerdeführer von der (Nennung Behörde) wegen (Nennung Delikte) zu (...) verurteilt.

K. 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer eine weitere Kostennote ins Recht.

L. 
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2016 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandant gemäss Meldung der (Nennung Behörde) durch das (Nennung Behörde) nach unbekannt abgemeldet worden und damit unbekannten Aufenthaltes sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 5. Dezember 2016 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

M. 
In seinem Schreiben vom 30. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der in der Zwischenverfügung vom 25. November 2016 genannten (Nennung Dokument) und um Erstreckung der Frist zur Adressmitteilung bis am 22. Dezember 2016.

N. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Zustellung der (Nennung Dokument) als auch das Fristerstreckungsgesuch gut und forderte den Rechtsvertreter auf, bis zum 22. Dezember 2016 den Aufenthaltsort seines Mandanten bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Unterlassungsfall.

O. 
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. In der Erklärung bestätigte der Beschwerdeführer das Festhalten an seiner Beschwerde und das weiterhin bestehende Rechtsschutzinteresse am Verfahren.

P. 
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter die aktuelle Adresse seines Mandanten mit.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3  Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

1.4  Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 2. März 2015 den Antrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befragen. Bei dieser Befragung werde sich zeigen, dass seine Schilderungen betreffend seine Demonstrationsteilnahmen glaubhaft seien.

Eine Parteiverhandlung soll den Parteien die Möglichkeit eröffnen, sich persönlich und abschliessend vor dem Gericht zur Streitsache zu äussern. Die Verhandlung nach Art. 40 VGG kann mit einer Instruktionsverhandlung kombiniert werden, bei der unter anderem die Parteien befragt werden können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 220 Rz. 3.175 f.). Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigten, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Parteiverhandlung in anderen Fällen wird auf Anordnung des Abteilungspräsidenten (oder eines Einzelrichters) durchgeführt (Art. 40 Abs. 2 VGG). Eine solche Anordnung liegt in casu nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt im Rahmen der in E. 1.3 oben erwähnten Kognition zu überprüfen. Die Behörden können sich nötigenfalls auch der Auskünfte der Parteien als Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt zu erwahren (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG). Auch trifft zu, dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren zum gleichen Zweck ein Parteiverhör anordnen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG). Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesbehörden zugeschnitten. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verliert, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern gleichsam erstinstanzlich erhoben würde. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt zum Sachverhalt äussern und Beweismittel einreichen konnte, besteht vorliegend keine Veranlassung, eine ergänzende Befragung durchzuführen, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

2.   

2.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

2.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.   

3.1  Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung durch die libyschen Behörden. Wie er selber vorgebracht habe, seien viele Leute festgenommen worden und anschliessend verschwunden. Somit sei die gesamte (demonstrierende) Bevölkerung gleichermassen von diesen Massnahmen betroffen. Im Übrigen handle es sich beim Vorbringen, wonach seine Kollegen festgenommen worden seien und seinen Namen verraten hätten, um eine blosse Mutmassung, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Weiter sei kein Grund ersichtlich, warum er sich zwischen seiner letzten Demonstrationsteilnahme und der Ausreise während (...) Monate noch zu Hause aufgehalten habe, obwohl er davon ausgegangen sei, von der Polizei gesucht zu werden. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er über ein gültiges Schengen-Visum verfügt habe. Sodann sei nicht begreiflich, warum er von der Polizei erst (...) Monate nach der Verhaftung seiner Kollegen gesucht worden sein soll. Daher sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Das zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers herrschende Regime Gaddafis habe mit dessen Tod am 22. Oktober 2011 geendet. Am folgenden Tag sei Libyen vom Nationalen Übergangsrat als befreit erklärt worden. Im Jahre 2012 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, in deren Folge nun eine Verfassung ausgearbeitet werden solle. Da das Regime Gaddafis nicht mehr an der Macht sei, könne er auch nicht mehr von diesem verfolgt werden. Für den Beschwerdeführer liege demnach keine objektiv begründete Furcht vor, zukünftig in Libyen verfolgt zu werden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dies insbesondere hinsichtlich der unsubstanziierten Aussagen zur Lage während der Revolution, die er angeblich hautnah miterlebt habe. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

 

3.2   

3.2.1  Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. So sei die Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/4 und A9/1 wegen angeblich überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung verweigert worden. Da die Schrift auf dem Aktenverzeichnis des BFM nicht eindeutig entziffert werden könne, sei nicht einmal klar, um welche Dokumente es sich dabei handle. Es sei kein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung ersichtlich und die Vorinstanz lege nicht genauer dar, welches Interesse nun effektiv betroffen sei, wozu sie aber verpflichtet wäre. Bei einer Verweigerung der Akteneinsicht müssten zumindest die wesentlichen Punkte aus den in Frage stehenden Aktenstücken offengelegt werden. Im Weiteren werde die Akteneinsicht in die Akte A7/2 (recte: A17/2) verweigert, weil es sich dabei angeblich um eine interne Akte handle. Es sei aber nicht erkennbar, was für eine interne Akte dies sein soll und auch hier müssten, wenn die Akteneinsicht verweigert werden sollte, die wesentlichen Inhalte dieses Aktenstücks offengelegt werden.

3.2.2  In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, er habe am (...) in Tripolis an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen, wobei die meisten Teilnehmer verhaftet worden seien. Trotz des späteren Sturzes von Gaddafi habe das neue Regime weiterhin nach den Kundgebungsteilnehmern gesucht, da es vermute, dass bei dieser Demonstration auch viele Personen mit radikal-islamischem Gedankengut teilgenommen hätten, welche der Übergangsregierung nicht genehm seien. Er trage einen Namen, der an den früheren Diktator erinnere. Die Angehörigen der Übergangsregierung würden vermuten, dass er zur Familie von Gaddafi gehöre und suchten ihn auch aus diesem Grund. Entgegen der unverständlichen Argumentation der Vorinstanz sei es absurd zu behaupten, die gesamte demonstrierende Bevölkerung sei gleichermassen von behördlichen Massnahmen betroffen und deshalb müsse ihnen die Schweiz keinen Schutz anbieten. Der Schutz sei aber auch dann zu gewähren, wenn nicht nur einzelne Personen, sondern eine nicht so geringe Anzahl Leute wegen ihrer Aktivitäten in Gefahr sei. Es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen, seine demonstrierenden Kollegen seien festgenommen worden, reine Mutmassungen seien. Er wisse, dass diese Kollegen nachher verschwunden seien, und es gebe keine andere Erklärung, als dass diese Personen verhaftet oder sogar ermordet worden seien. Er sei nach den Demonstrationen nicht sogleich geflohen, da er zuerst seine Flucht habe organisieren müssen. Sodann wisse er nicht, ob ihn die Polizei schon vor seiner Ausreise gesucht habe und ob ihm seine Familienangehörigen, um ihn nicht zu beunruhigen, dies nicht mitgeteilt hätten.

3.3  In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, betreffend die Asylvorbringen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen: So würden nicht nur die ausgesprochen unsubstanziierten Schilderungen in Bezug auf besagte Demonstrationsteilnahme auffallen, welche nicht von tatsächlich Erlebtem zeugten. So habe sich die Asylbegründung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wo er Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vertieft zu schildern, lediglich auf einen einzigen Satz beschränkt. Aber auch im späteren Verlauf der Anhörung seien die Schilderungen inhaltlich nicht über das hinausgegangen, was allgemein über Demonstrationen bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit vermittelt, über Selbsterlebtes zu berichten. Vor dem Hintergrund der Chronologie der Ereignisse im (...) in (...) hätte er aber umfangreiche, lebendige und detaillierte persönliche Erlebnisse wiedergeben können, wenn er tatsächlich bei diesen Demonstrationen dabei gewesen wäre. Seine Ausführungen würden bezeichnenderweise verschiedene Widersprüche enthalten, so zum Zeitpunkt und zu den Örtlichkeiten besagter Demonstrationen. Er habe sich nach der Demonstration noch rund (...) Monat zu Hause aufgehalten, wo er jederzeit mit seiner Festnahme habe rechnen müssen, was gegen eine akute Gefährdung spreche. Im Kontext der damaligen Kriegssituation sei es als wenig realistisch einzustufen, dass die Polizei erst nach seiner Ausreise beziehungsweise im (...) nach ihm gesucht habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müssten erhebliche Zweifel an der behaupteten Demonstrationsteilnahme angebracht werden. Doch selbst im Fall einer tatsächlichen Teilnahme könne er zum heutigen Zeitpunkt, wo sich die Machtverhältnisse in Libyen komplett verändert hätten, daraus nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren mache er in der Beschwerdeschrift neu geltend, wegen seines Namens würden ihn die Angehörigen der Übergangsregierung verdächtigen, der Familie des ehemaligen Diktators anzugehören, weshalb er von diesen gesucht werde. Diese Befürchtung habe er jedoch bei der Anhörung vom Oktober 2013, mithin zwei Jahre nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes, nirgends erwähnt. Angesichts der eingereichten (Nennung Beweismittel) hätte er im Zeitpunkt der Anhörung davon Kenntnis haben müssen. Auch stelle sich die Frage, weshalb er das Dokument nicht bereits damals zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht habe. Die Beschwerdeschrift enthalte denn auch keine Angaben darüber, wie er in den Besitz der beiden (Nennung Beweismittel) gekommen sei, handle es sich dabei doch um interne Dokumente. Zudem erstaune, dass zumindest der aktuellere der beiden (Nennung Beweismittel) vom (Nennung Behörde) ausgestellt worden sei, zumal dies nicht dem heute gängigen Vorgehen beziehungsweise der üblichen Zuständigkeit entspreche. Angesichts der Tatsache, dass derartige Dokumente zudem leicht fälschungsanfällig seien und problemlos käuflich erworben werden könnten, müsse der Beweiswert der beiden Dokumente als gering bezeichnet werden. Diese seien somit nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers wegen seines Namens betreffe, sei anzuführen, dass zwar insbesondere wohlhabende Familien - wie diejenige des Beschwerdeführers - nach dem Sturz des Regimes das Misstrauen der Bevölkerung
oder der Milizen auf sich gezogen hätten, da sie verdächtigt worden seien, ihren Reichtum der Nähe zum alten Regime zu verdanken. Es sei aber nie zu einer Kollektivverfolgung von (mutmasslichen) Gaddafi-Treuen gekommen. Ausschlaggebend sei die Position innerhalb des alten Machtapparates gewesen respektive später die Frage, ob ehemalige Regimevertreter in der neuen Regierung ebenfalls einen Platz einnehmen könnten, was schliesslich im Mai 2013 zum umstrittenen "Political Isolation Law" geführt habe. Heute spiele die Frage nach der Zugehörigkeit zum gestürzten Regime keine derart zentrale Rolle mehr, weil in den letzten drei Jahren viele neue Feindschaften und Probleme entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er oder andere Familienangehörige eine wichtige Position innerhalb der alten Machtstrukturen innegehabt hätten. Der Beschwerdeschrift seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die für ein entsprechendes Verfolgungsrisiko sprechen würden. Angesichts dessen müsse eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen seines Familiennamens verneint werden. Zum Vollzug der Wegweisung nach Libyen sei ergänzend zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass gemäss öffentlichen Quellen im heutigen Zeitpunkt in Tripolis insgesamt nicht von einer Situation allgemeiner Gefahr gesprochen werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, zumal der junge, gesunde Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung, Arbeitserfahrung und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er sich in besonders hohem Masse in der Schweiz integriert hätte, weshalb eine Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt keine ausgesprochene Härte bedeuten würde.

3.4  In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die (Nennung Beweismittel) sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht mit der Rechtsmitteleingabe, sondern mit Brief vom 18. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Es sei daher offensichtlich, dass er das Dokument erst nach der Anhörung vom Oktober 2013 erhalten habe. Da er nicht nach einer Verfolgung wegen seines Namens gefragt worden sei, habe er dies anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. Hinsichtlich des (Nennung Beweismittel) wisse er nicht, ob es dem heute gängigen Verfahren beziehungsweise der Zuständigkeit entspreche, dass das (Nennung Behörde) solche Haftbefehle ausstelle. Es seien jedoch in diesem Zusammenhang die chaotischen Zustände in Libyen zu berücksichtigen, weshalb diverse Verwaltungsstellen Dokumente ausstellen würden. Aus diesem Beweismittel könne somit nichts zu seinen Ungunsten geschlossen werden. Die vorinstanzliche Behauptung, dass die eingereichten Beweismittel problemlos käuflich zu erwerben und fälschungsanfällig seien, sei vorliegend irrelevant. Das SEM müsste vorliegend diese Behauptung beweisen. Er habe die Dokumente so erhalten und er gehe von deren Echtheit aus, auch wenn er dies nicht selber überprüfen könne. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung habe er seine Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft geschildert. Er habe an all diesen Demonstrationen teilgenommen, weshalb eine ergänzende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt werde. Bei dieser Befragung werde sich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zeigen. Zu den Widersprüchen sei anzuführen, dass keine solchen bestünden. Er habe in der Regel nachts demonstriert, weil er dann weniger gefilmt worden sei. Es habe aber trotzdem Filmaufnahmen von ihm gegeben. Die Vorinstanz habe zudem zugegeben, dass insbesondere wohlhabende Familien - wie seine - in der ersten Zeit nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes das Misstrauen der Bevölkerung und der Milizen auf sich gezogen hätten. Dies zeige, dass er zu Recht Anlass für seine Flucht gehabt habe. Entsprechend habe ein grosses Verfolgungsrisiko für ihn bestanden, auch wenn seine Familienangehörigen keine wichtige Position im alten Regime innegehabt hätten. Sodann seien die Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung nach Libyen bereits veraltet und es herrsche im ganzen Land ein schlimmer Bürgerkrieg, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet werden müsse.

 

4.   

4.1  Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Konkret habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.

4.1.1  Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe die Akteneinsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/4, A7/2 (recte: A17/2) und A9/1 nicht offengelegt. Es sei nicht ersichtlich, um was für Aktenstücke es sich überhaupt handle, worin das Geheimhaltungsinteresse bestehe respektive weshalb es sich um eine interne Akte - im Falle des Aktenstückes A7/2 (recte: A17/2) - handle. In der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) und die diesbezügliche Rechtsprechung dargelegt. Es wurde erwogen, bei der als "Intern" bezeichneten Akte A17/2 handle es sich um eine Aktennotiz betreffend die von der Post retournierte Vorladung zur vorinstanzlichen Anhörung und das weitere Vorgehen hinsichtlich einer erneuten Anhörungsvorladung und der Modalitäten der postalischen Zustellung. Es sei eine interne Akte, weshalb sie als behördliche Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und damit nicht dem Einsichtsrecht unterstehe. Das BFM sei zu Recht nicht gehalten gewesen, dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer offenzulegen. Das diesbezügliche Einsichtsgesuch sei in diesem Punkt abzuweisen. Bei den Akten A5/1, A6/4 und A9/1, an welchen gemäss Aktenverzeichnis des BFM überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung bestünden, handle es sich im Allgemeinen um Akten der (Nennung Behörde) ([...]) und im Speziellen um zwei Fingerabdruckvergleiche (Eurodac-Abfragen vom 2. und 6. Mai 2011) sowie um die Ausweisprüfberichte bezüglich des Reisepasses, der Identitätskarte sowie des Führerausweises. Beide Fingerabdruckvergleiche hätten jeweils keinen Treffer ergeben und bei den eingereichten Identitätsdokumenten seien in sämtlichen Fällen keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen gewesen. Diesbezüglich bestünden öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung der genauen Umstände dieser Abklärungen und der Identität der damit befassten Personen, weshalb dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke durch die Vorinstanz ebenfalls nicht offenzulegen gewesen seien. Diese habe im angefochtenen Entscheid die Einreichung des Reisepasses im Sachverhalt aufgeführt, wobei dieser Umstand jedoch in den Erwägungen keinen Niederschlag gefunden habe und auch die Identität des Beschwerdeführers nicht bezweifelt worden sei. Daher sei das Einsichtsgesuch in die Akten A5/1, A6/4 und A9/1 - der Inhalt dieser Dokumente sei nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet worden - ebenfalls abzuweisen.

4.1.2  An diesen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist angesichts der gleich gebliebenen Sachlage und in Ermangelung weiterer respektive ergänzender Einwände während des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich festzuhalten.

Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

4.2  Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).

Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Er bringt diesbezüglich vor, trotz des Sturzes von Gaddafi habe das neue Regime weiterhin nach den Kundgebungsteilnehmern gesucht, da es vermute, dass bei dieser Demonstration auch viele Personen mit radikal-islamischem Gedankengut teilgenommen hätten, welche der Übergangsregierung nicht genehm seien. Er trage einen Namen, der an den früheren Diktator erinnere. Die Angehörigen der Übergangsregierung würden vermuten, dass er zur Familie von Gaddafi gehöre, und suchten ihn auch aus diesem Grund. Diese Einwände sind jedoch als unbehelflich zu erachten. Die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers stellt sich heute anders dar als im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende April 2011. Ein knappes halbes Jahr später endete nämlich der Bürgerkrieg mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes. In der Folge ernannte der Nationale Übergangsrat (Transitional National Council [TNC]) im November 2011 eine Übergangsregierung. Nach den ersten und freien Wahlen des Landes im Juli 2012 übernahm das gewählte Parlament, der Nationalkongress (General National Congress; GNC) am 8. August 2012 die Macht und bestimmte im November 2012 einen Premierminister, der am 14. November 2012 in sein Amt eingesetzt wurde. Diese Schritte führten zur formellen Deklaration des "Staates Libyen" am 9. Januar 2013. In der Folge wurde versucht, die Angehörigen von nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppen, die sich in vier verschiedene Typen unterscheiden lassen (revolutionäre Brigaden; ungeordnete Brigaden; post-revolutionäre Brigaden; Bürgerwehren einschliesslich krimineller Netzwerke) - nachfolgend der Einfachheit halber als "Milizen" bezeichnet -, welche bislang offen gegen das Regime von Gaddafi gekämpft hatten, in die Sicherheitskräfte der neuen parlamentarischen Regierung aufzunehmen oder in diese zu integrieren. Da sich die schwer bewaffneten Milizen, welche zumeist Bündnisse mit der einen oder anderen politischen Partei eingingen, in der Folge gegen eine Einbindung in die staatlichen Strukturen wehrten und sich auch gegenseitig bekämpfen, ist es bis heute weder dem TNC - während seiner Machtausübung - noch einer der darauffolgenden Regierungen gelungen, eine stabile Situation im ganzen Land zu garantieren. So stehen sich seit dem August 2014 zwei verschiedene Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen gegenüber, so der GNC und das im Juni 2014 neu gewählte Repräsentantenhaus (House of Representatives; HoR). Der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitzansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Akteure und unterschiedlicher Interessen haben das Land weiter destabilisiert. So übt keine der beiden Regierungen eine effektive Kontrolle über die bewaffneten Verbände aus, die sich ihnen angeschlossen hatten und seit Beginn des Jahres 2015 begann eine zunehmende Zersplitterung der beiden Allianzen. Verschiedene Städte und bewaffnete Gruppen gingen lokale Waffenstillstände ein, woraufhin sich die weiteren Kämpfe auf wenige Städte beschränkten. Nach zähen Verhandlungen wurde im Dezember 2015 ein Abkommen zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet, das allerdings von Teilen beider Seiten abgelehnt wird. Das Abkommen sieht die Schaffung eines Präsidialrates vor, der eine Einheitsregierung ernennen und bis zur Durchführung von Neuwahlen die Wiederherstellung einheitlicher Institutionen leiten soll. Die Umsetzung dieses Abkommens stösst jedoch auf grosse Widerstände. So ist beispielsweise noch völlig unklar, ob und wie die verschiedenen Milizen und Gruppen entwaffnet respektive in künftige einheitliche Sicherheitsstrukturen integriert werden könnten. Im heutigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass auch über ein Jahr nach Abschluss des Abkommens dieses mehr zur Umgestaltung als zur Lösung des Konfliktes beigetragen hat. Handelte es sich nach Abschluss des Abkommens noch um eine Auseinandersetzung zwischen konkurrierenden Parlamenten und ihren verbundenen Regierungen, besteht nun eine Konfrontation zwischen Unterstützern und Gegnern dieses Abkommens, wobei jede Seite in ihren Reihen auf schwer bewaffnete Abtrünnige der ursprünglichen Lager zählen kann. Ohne neue Verhandlungen und ohne Einbezug der Schlüsselfiguren der jeweiligen Lager lässt sich die ursprüngliche Idee des Abkommens, die zwei Parlamente und ihre Verbündeten in einer Einheitsregierung unterzubringen, eine neue politische Ordnung zu gründen und die Milizen wieder zu vereinigen, nicht umsetzen. Doch auch in Anbetracht einer weiterhin ungeklärten Sicherheitslage in Libyen kann festgehalten werden, dass die vormaligen Verfolger im heutigen Zeitpunkt nicht mehr existieren und diese durch demokratisch gewählte Regierungen abgelöst wurden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die neue Regierung vermute, dass bei der fraglichen Demonstration - der Beschwerdeführer spricht diesbezüglich in seinen Befragungen von mehreren Kundgebungen (vgl. act. A7/35 S. 10, A18/15 S. 5 ff.) - auch viele Personen mit radikal-islamischem Gedankengut teilgenommen hätten, welche der Übergangsregierung nicht genehm seien, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb nicht, weil - abgesehen vom Umstand, dass die Übergangsregierung als solche nicht mehr besteht und ihre Machtbefugnisse abgegeben hat - der Beschwerdeführer nicht näher erläutert, woher seine Kenntnisse zu den Vermutungen der Übergangsregierung hinsichtlich des Gedankenguts der Demonstrationsteilnehmer vom (...) stammen. Sodann erweist sich vorliegend die geltend gemachte Befürchtung, er trage einen Namen, der an den früheren Diktator erinnere, weshalb die Angehörigen der Übergangsregierung seine Zugehörigkeit zur Familie von Gaddafi vermuteten und ihn auch aus diesem Grund suchten, als unbegründet, da seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen männlichen Geschlechts, die allesamt den gleichen Namen tragen, deswegen offensichtlich keine behördlichen Probleme bekunden. So steht er eigenen Angaben zufolge mit allen seinen Angehörigen in Kontakt und jeder geht seiner Erwerbstätigkeit nach oder noch zur Schule, ohne dass er in diesem Zusammenhang irgendwelche Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen wegen ihres Namens erwähnte oder auch nur andeutete (vgl. act. A18/15 S. 3 und 5). Alleine aus dem Hinweis der Vorinstanz, dass es zutreffend sei, dass insbesondere wohlhabende Familien - wie diejenige des Beschwerdeführers - in der ersten Zeit nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes das Misstrauen der Bevölkerung und der Milizen auf sich gezogen hätten, kann angesichts obiger Ausführungen noch keinesfalls der Schluss gezogen werden, er sei aus guten Gründen aus der Heimat geflüchtet. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung das Vorbringen entsprechend gewürdigt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass wegen seines Familiennamens eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist.

Sodann bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt, es sei kein Grund ersichtlich, warum er sich zwischen seiner letzten Demonstrationsteilnahme und der Ausreise trotz polizeilicher Suche nach seiner Person noch während (...) Monate zu Hause aufgehalten habe, vor, er sei nach den Demonstrationen nicht sogleich geflohen, da er zuerst seine Flucht habe organisieren müssen. Dieser Einwand ist aber als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So ist aus dem Protokoll der BzP ersichtlich, dass er am (...) im Besitz eines bis (...) gültigen Visums für F._______ war und anlässlich der dortigen Befragung explizit ausführte, seine Ausreise erst einen Tag vor derselben geplant zu haben (vgl. act. A7/35 S. 7 f.). Ferner lässt sich sein Hinweis, dass er nicht wisse, ob ihn die Polizei schon vor seiner Ausreise gesucht habe und ob ihm seine Familienangehörigen, um ihn nicht zu beunruhigen, dies nicht mitgeteilt hätten, durch seine Aussagen bei der Anhörung nicht stützen. Dort führte er nämlich an, er habe sich nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme bis zur Ausreise quasi nur zuhause aufgehalten (vgl. act. A18/15 S. 8).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die dargelegten Umstände der Vorfälle im (...) klarerweise nicht auf eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers durch das ehemalige Gaddafi-Regime schliessen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen im Wesentlichen blosse Vermutungen respektive Annahmen des Beschwerdeführers dar und lassen sich durch keine objektivierbaren Tatsachen stützen. Auch erscheint die erst bei der Anhörung vorgebrachte angebliche polizeiliche Suche, welche nach der Ausreise geschehen sei, in verschiedener Hinsicht als unstimmig. So erwähnte er diese einerseits bei der BzP noch mit keinem Wort und vermochte sie andererseits zeitlich nur vage einzuordnen (...). Zudem ist - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - logisch nicht nachvollziehbar, dass ihn die Polizei erst über (...) Monate nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme, in deren Verlauf er den Akten zufolge von den Sicherheitskräften nicht identifiziert worden sei, zuhause gesucht haben soll. Der Beschwerdeführer weist denn in der Tat auch kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden seines Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Aufgrund seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er sich vor seiner Ausreise unbehelligt während Monaten zu Hause aufgehalten haben will (vgl. act. A18/15 S. 8). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung eine (Nennung Beweismittel) der libyschen Behörden einreichte, ist festzustellen, dass diesem Beweismittel vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. So wird aus dieser (Nennung Beweismittel) ersichtlich, dass es sich dabei um eine Aufforderung des (Nennung Behörde) an die Mitglieder der (Nennung Behörde), den Beschwerdeführer zu verhaften und auszuliefern, und somit grundsätzlich um ein behördeninternes Dokument handelt. Er legt denn auch - unbesehen des genauen Zeitpunkts des Erhalts dieses Beweismittels oder der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde - nicht dar, wie und auf welchem Weg er in den Besitz dieses Dokumentes gelangen konnte. Zudem lässt sich der Inhalt dieses Beweismittels nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen, so hinsichtlich des darin aufgeführten Grundes der behördlichen Suche und der angegebenen Adresse. Insbesondere führte er selber nie an, dem damaligen Regime angehört zu haben. Diese (Nennung Beweismittel) vermag daher die geltend gemachte behördliche Verfolgung in keiner Weise zu belegen. Die gleichen Schlussfolgerungen sind auch für den mit Eingabe vom 8. Januar 2015 eingereichten (Nennung Beweismittel) zu ziehen. Auch dieses Beweismittel stellt sich als internes Dokument der Behörden dar (...). Weiter vermag der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Beweismittels nicht zu erklären, wie und auf welchem Weg er in den Besitz dieses Dokumentes gelangte. Sodann ist es als äusserst befremdlich zu erachten, dass im erwähnten (Nennung Beweismittel) weder die genaue Adresse des Beschwerdeführers noch ein genauer Grund für die Festnahme (..."[...]"...) enthalten sind. Lediglich aufgrund des Vermerks, der Beschwerdeführer sei in Tripolis wohnhaft, dürfte für die Sicherheitskräfte das Auffinden der gesuchten Person und die Zuordnung des auf dem (Nennung Beweismittel) erwähnten Namens zur effektiv zu verhaftenden Person kaum oder nur sehr schwer möglich sein, zumal Tripolis eine Millionenstadt ist. Demzufolge kann den zwei erwähnten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) für den Nachweis der geltend gemachten behördlichen Suche keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

4.3  Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen und den gewürdigten Beweismitteln lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Libyen zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.

5.   

5.1  Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2  Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).

 

6.   

6.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3  Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - in objektiver Hinsicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären.

6.5   

6.5.1  Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher zur aktuellen Sicherheitslage in Libyen nicht geäussert, weshalb im vorliegenden Urteil eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Quellenlage ist vorweg festzuhalten, dass sich diese primär durch anekdotische Informationen auszeichnet und nur wenig Quellenmaterial vorliegt, das auf einer soliden Analyse und systematisch gesammelter Information beruht, auch wenn Libyen in den internationalen Medien eine grosse Aufmerksamkeit zuteil wird. Zwischen September 2017 und Februar 2018 wurden beispielsweise durch mehrere staatliche Dienste (so die schwedische Lifos, die norwegische Landinfo, der Finnish Immigration Service sowie das britische UK Home Office) auf Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information, COI) beruhende Berichte zur Sicherheitslage in Libyen herausgegeben.

Bei seiner Prüfung hat sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende Quellen gestützt:

         Human Rights Watch (HRW), World Report 2018 - Libya, 18.01.2018, https://www.hrw.org/worldreport/2018/country-chapters/libya, abgerufen am 05.03.2018.

         Lifos, Temarapport: Libyen - Säkerhetsläget och dess inverkan på civilbefolkningen, 05.09.2017, https://lifos.migrationsverket.se/
dokument?documentAttachmentId=45006, abgerufen am 05.03.2018.

         Landinfo, Libya: Sikkerhetsforhold i og rundt Tripoli, 06.10.2017, https://landinfo.no/asset/3612/1/3612_1.pdf, abgerufen am 05.03.2018.

         Finnish Immigration Service, Libyan Tilannekatsaus Tammikuussa 2018 [Die Situation in Libyen im Januar 2018], 31.01.2018, http://migri.fi/documents/5202425/5914056/Libyan_tilannekatsaus_tammikuussa_2018.pdf/27afa60a-8ca0-4b06-b3e0-7baf134dc15d, abgerufen am 05.03.2018.

         UK Home Office, Country Policy and Information Note - Libya: Security and humanitarian situation, 01.2018, https://www.gov.uk/government/
uploads/system/uploads/attachment_data/file/673747/Libya_-_Security_
Situation_-_CPIN_-_v3.0.pdf, abgerufen am 05.03.2018.

         The New York Times, As Trump Wavers on Libya, an ISIS Haven, Russia Presses On, 07.02.2018, https://www.nytimes.com/2018/02/07/
world/africa/trump-libya-policy-russia.html, abgerufen am 05.03.2018.

         Reuters, Suspected Islamic State bomber surrenders at Libyan checkpoint: official, 11.01.2018, https://www.reuters.com/article/us-libya-security/suspected-islamic-state-bomber-surrenders-at-libyancheckpoint-official-idUSKBN1F01XR, abgerufen am 05.03.2018.

         Critical Threats (CT), Fighting Forces in Libya: December 2017, 08.12.2017, https://www.criticalthreats.org/analysis/fighting-forces-in-libya-december-2017, abgerufen am 05.03.2018.

         European Council on Foreign Relations (ECFR), A quick guide to Libya's main players, undatiert, http://www.ecfr.eu/mena/mapping_libya_
conflict#, abgerufen am 05.03.2018.

         Stephen, Chris / IRIN, Libya's downward spiral to shortages, militia power, and migrant abuse, 07.12.2017, http://www.irinnews.org/
analysis/2017/12/07/libya-s-downward-spiral-shortages-militia-power-andmigrant-abuse, abgerufen am 05.03.2018.

         Jeune Afrique, Khalifa Haftar : « La Libye n'est pas encore mûre pour la démocratie », 05.02.2018, http://www.jeuneafrique.com/mag/507758/
politique/khalifa-haftar-la-libye-nest-pas-encore-mure-pour-lademocratie/
abgerufen am 05.03.2018.

         Al-Monitor [Washington], Ready or not, Libya to hold elections in spring, 26.12.2017, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2017/12/libya-un-elections-rival-political-factions.html, abgerufen am 05.03.2018.

         El-Gamaty, Guma / Middle East Eye (MEE), Will holding elections in 2018 end Libya's conflict?, 02.01.2018, http://www.middleeasteye.net/
columns/will-holding-elections-2018-end-libyas-conflict-1388551490, abgerufen am 05.03.2018.

         UN Security Council, 8159th meeting (17 January 2018) - The situation in Libya (S/PV.8159), undatiert, http://www.un.org/en/ga/search/view_
doc.asp?symbol=S/PV.8159, abgerufen am 05.03.2018.

         Reuters, Libya's supreme court blocks legal challenges to draft constitution, 14.02.2018, https://www.reuters.com/article/us-libya-security-constitution/libyas-supreme-court-blocks-legalchallenges-to-draft-constitution-idUSKCN1FY2CB, abgerufen am 05.03.2018

         Libya Herald, Tripoli government leaves Zuwara Security Directorate to fend for itself, 12.02.2018, https://www.libyaherald.com/2018/02/
13/tripoli-government-leaves-zuwara-security-directorate-to-fendfor-itself/
abgerufen am 05.03.2018.

         The Associated Press (AP), UN experts say political settlement in Libya 'out of reach', 13.02.2018, https://www.washingtonpost.com/world/
middle_east/un-experts-say-political-settlement-in-libya-out-ofreach/
2018/02/13/018fc178-111c-11e8-a68c-e9374188170e_story.html, abgerufen am 05.03.2018.

         Pusztai, Wolfgang / Telepolis, Libyen: Wie kann es nach Gaddafi wieder besser werden?, 05.02.2018, https://www.heise.de/tp/features/Libyen-Wie-kann-es-nach-Gaddafi-wieder-besser-werden-3960636.html, abgerufen am 05.03.2018.

         Libya Herald, Rada confirms detention of two IS militants following aborted Tripoli car bombings, 10.01.2018, https://www.libyaherald.com/
2018/01/10/rada-confirms-detention-of-two-is-militantsfollowing-aborted-tripoli-car-bombings/, abgerufen am 05.03.2018.

         Libya Herald, Mitiga airport reopens after gunfire causes short closure, 14.02.2018, https://www.libyaherald.com/2018/02/14/mitiga-airport-reopens-after-gunfire-causes-short-closure/, abgerufen am 05.03.2018.

         Reuters, Libyans dig for water in latest test for capital's residents, 27.10.2017, https://www.reuters.com/article/us-libya-security-tripoli/
libyans-dig-for-water-in-latest-test-for-capitalsresidents-idUSKBN1CW2SH, abgerufen am 05.03.2018.

         Reuters, Airport in Libya's capital reopens after closure due to clashes, 20.01.2018, https://www.reuters.com/article/us-libya-security-airport/
airport-in-libyas-capital-reopens-after-closuredue-to-clashes-idUSKBN1F90LN, abgerufen am 05.03.2018.

         Reuters, Way forward for Libya uncertain despite 'breakthrough' meeting, 12.05.2017, http://www.reuters.com/article/us-libya-security-idUSKBN1881IZ, abgerufen am 05.03.2018.

         Libya Herald, Major problems with Libya's health care services still in evidence, 10.05.2017, https://www.libyaherald.com/2017/05/10/major-problems-with-libyas-health-care-services-still-in-evidence/, abgerufen am 05.03.2018.

         The Media Line, A Different Face Of Libya, 04.05.2017, http://www.themedialine.org/news/different-face-libya/, abgerufen am 05.03.2018.

         Libyan Express, Haftar to run for president of Libya in March 2018, agreement with Al-Serraj says, 03.05.2017, http://www.libyanexpress.com/haftar-to-run-for-president-of-libya-in-march-2018-agreement-with-al-serraj-says/, abgerufen am 05.03.2018.

         UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya (S/2017/726), 22.08.2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/726, abgerufen am 19.02.2018.

         UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, 04.04.2017, https://unsmil.
unmissions.org/Portals/unsmil/Documents/N1707537.pdf, abgerufen am 05.03.2018.

         UN Security Council, Final report of the Panel of Experts on Libya established pursuant to resolution 1973 (2011) (S/2017/466), 01.06.2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/466, abgerufen am 05.03.2018.

         Le Monde diplomatique [Deutsche Ausgabe], Libyen ist nicht mehr, 04.04.2017, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5390837, abgerufen am 05.03.2018.

         Jusoor Center for Studies and Development, Qualitative research findings: Libyan Women post-2011, 04.2017, https://jusoorly.wordpress.com/2017/04/27/qualitative-research-findings-libyan-women-post-2011/, abgerufen am 05.03.2018.

         UN News Centre, Put Libya ahead of 'narrow interests,' UN envoy urges as situation worsens across the country, 20.03.2017, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56381, abgerufen am 05.03.2018.

         Quantara.de, Bürgerkrieg in Libyen - Heillos zerstritten, 17.03.2017, https://de.qantara.de/inhalt/buergerkrieg-in-libyen-heillos-zerstritten, abgerufen am 05.03.2018.

         Libyan Express, Civilians injured as clashes renew in western Tripoli's Janzour district, 06.02.2017, http://www.libyanexpress.com/civilians-injured-as-clashes-renew-in-western-tripolis-janzour-district/, abgerufen am 05.03.2018.

         Libya Herald, The kidnappings continue, particularly in Tripoli, 05.02.2017, https://www.libyaherald.com/2017/02/05/the-kidnappings-continue-particularly-in-tripoli/, abgerufen am 05.03.2018.

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6.5.2  Am 17. Februar 2011 brach im Zuge des Arabischen Frühlings der Bürgerkrieg in Libyen aus. Er begann mit Demonstrationen gegen die Herrschaft Muammar al-Gaddafis und nahm nach den Unruhen in B._______, Ägypten und Algerien an Schärfe zu. Der politische Konflikt eskalierte zur militärischen Auseinandersetzung und spaltete die Führung des Landes. Teile des diplomatischen Korps und der Streitkräfte schlossen sich der Opposition an. Am 27. Februar 2011 entstand aus einem Gremium von Aufständischen der Nationale Übergangsrat, welcher ab dem 16. September 2011 die offizielle Vertretung Libyens darstellte. Er hatte seinen Sitz in Tripolis und übernahm im Osten des Landes die Kontrolle. Nachdem die Vereinten Nationen in der Resolution 1973 die internationale Gemeinschaft zu militärischen Massnahmen zum Schutz von Zivilisten in Libyen ermächtigt hatten, begannen die USA, Großbritannien und Frankreich am 19. März 2011 mit einer Luft- und Seeblockade sowie Luftangriffen auf Regierungstruppen und Militäreinrichtungen. Einige Tage nach der Eroberung der Hauptstadt Tripolis durch die oppositionellen Streitkräfte im August 2011 wurde der Übergangsrat in die Hauptstadt verlegt. Sodann wurde im Oktober 2011 der frühere Machthaber Muammar al-Gaddafi gefangengenommen und unter ungeklärten Umständen getötet. Am 23. Oktober 2011 erklärte der Übergangsrat das Land für vollständig befreit. In der Nacht zum 9. August 2012 übergab der Übergangsrat die Macht an den Nationalkongress (GNC), welcher aus der freien Bürgerwahl vom 7. Juli 2012 hervorgegangen war und in der Folge einen Premierminister bestimmte. Am 9. Januar 2013 geschah die formelle Deklaration des "Staates Libyen". Auf politischer Ebene kam es zu mehreren Regierungswechseln. Im Frühjahr 2014 wurde der GNC durch Milizen aus Zintan angegriffen. Am 8. Mai 2014 erklärten General Khalifa Haftar und weitere Offiziere den GNC für aufgelöst. Die Wahlen für ein neues Parlament, das HoR, fanden im Juni 2014 statt. Dieses sollte den GNC ablösen, welcher durch interne Streitigkeiten und die Duldung islamischer Milizen seine Autorität und Legitimität verloren hatte. Um das neugewählte Parlament dem Einfluss der islamistischen Milizen zu entziehen, wurde der Parlamentssitz zunächst nach Benghazi und anschliessend, infolge der sich dort drastisch verschlechternden Situation, nach Tobruk verlegt. Seit August 2014 stehen sich zwei verschiedene Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen gegenüber, die sich politisch und teilweise militärisch bekriegen und dabei von Regionalmächten wie Ägypten, Saudi-Arabien oder der Türkei zusätzlich unterstützt werden. Auch wenn viele der Milizen offiziell in das Innen- oder Verteidigungsministerium integriert sind, verfolgen diese auch eigene Interessen und agieren im Konfliktfall autonom, ohne auf eine der entweder in Tobruk oder in Tripolis befindlichen Regierungen angewiesen zu sein, und bilden praktisch einen Staat im Staat. Von der internationalen Gemeinschaft werden nur das im Juni 2014 gewählte und in Tobruk tagende Parlament (HoR) und die Regierung von Regierungschef Abdallah ath-Thinni anerkannt. Sie können sich auf die Truppen der regulären Armee stützen, welche durch die "Nationale Armee", die sich die Auflösung des als islamistisch erachteten GNC und die Zerstörung der "Terroristen" zur Aufgabe gemacht hat, unterstützt werden. Das HoR bestätigte am 1. September 2014 Abdallah ath-Thinni als Premierminister von Libyen. Dessen ungeachtet hielt die Mehrheit des alten, in Tripolis tagenden und von Islamisten dominierten Parlamentes (GNC), welches im August 2014 Omar al-Hassi als seinen Premierminister ernannte, an seinen Funktionen fest. Die Mitglieder des GNC bestritten, dass eine reguläre Machtübergabe stattgefunden habe. Die effektive Kontrolle von weiten Teilen des Landes wird von den schwer bewaffneten Milizen ausgeübt, die Bündnisse mit dem einen oder anderen politischen Hauptakteur eingegangen sind. Die ICG schätzt, dass sich die Anzahl der Milizen nach der Vertreibung des Gaddafi-Regimes auf 100 - 300 belaufen hatte und im heutigen Zeitpunkt von 1600 bewaffneten Milizen im ganzen Land auszugehen sei. Diese stellen den entscheidenden Machtfaktor in Libyen dar, darunter solche, denen es aus Protest gegen die Regierung in Tripolis beispielsweise gelang, einen geladenen Öltanker trotz staatlicher Eskorte aus dem Hafen in freie Gewässer auslaufen zu lassen, die staatliche Erdölraffinerien besetzten und die Gasleitung nach Italien abstellten, um so die Aufnahme von Minderheitenrechten in die Verfassung zu erzwingen. Die verschiedenen Milizen kämpfen um Macht und Einfluss und behindern gezielt den Aufbau einer nationalen Armee, auch wenn es keiner einzelnen Miliz gelingt, den Staat völlig unter ihre Kontrolle zu bringen.

Misrata, der einflussreichste "Stadtstaat", stellt die grösste Miliz des Landes. In die Hauptstadt Tripolis strömten nach dem Zusammenbruch des Gaddafi-Regimes verschiedene Milizen, welche in der Folge um die Kontrolle über die Stadt kämpften, was immer wieder zu blutigen Zusammenstössen zwischen diesen führte. Beispielsweise brachen im Juli 2014 heftige Kämpfe zwischen den Milizen aus Zintan und Misrata über die Kontrolle des Internationalen Flughafens von Tripolis aus. Da diverse Milizen mit politischen Kräften liiert sind, werden entsprechende politische Konflikte mit dem Einsatz von Waffen geführt. Die Kämpfe werden zwar in der Regel zwischen den einzelnen Milizgruppierungen ausgefochten, zivile Opfer sind aber dennoch oft zu beklagen. Zu leiden hat die zivile Bevölkerung aber insbesondere unter der als endemisch zu bezeichnenden Kriminalität seitens der Milizen und krimineller Gruppen. So lebt die Bevölkerung in ständiger Angst davor, Opfer eines Verbrechens zu werden, wozu Schmuggel und insbesondere Entführungen mit Lösegelderpressungen gehören. Im ganzen Land besteht ein hohes Entführungsrisiko, welches sowohl libysche als auch ausländische Staatsangehörige betrifft, wobei die Motive wirtschaftlicher und politischer Natur sind. Entführungen betreffen seit dem Jahre 2014 alle Schichten der Gesellschaft. Nicht nur Politiker, sondern auch zivilgesellschaftliche Aktivisten, Bankangestellte und Journalisten sind häufige Ziele von Entführungen, Zivilpersonen werden aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Meinungen oder der angenommenen Zugehörigkeit zu einem Stamm, einer Familie oder einer politischen Gruppe entführt und inhaftiert.

General Khalifa Haftar initiierte zu Beginn des Jahres 2014 als Befehlshaber der "Nationalen Armee" die Operation "Dignity" ("Würde"), welche sich die Wiederherstellung der Zentralgewalt und den Kampf gegen den Terror zum Ziel setzte. Allerdings verminderte sich die Gewalt im Verlaufe dieser Operation nicht und die Einheiten unter Haftar wurden zunehmend als bloss eine weitere, ausserhalb der offiziellen militärischen Befehlskette agierende Miliz wahrgenommen. Als Folge auf diesen Angriff formierte sich Widerstand gegen Haftar, der sich auf die islamistisch geprägte Koalition "Morgendämmerung" ("Libya Dawn") stützte, die vor allem aus den grossen Milizen aus Benghazi, Tripolis, Sawija, Gharian und Zuwara bestand. Im März 2015 wurde General Khalifa Haftar als Oberbefehlshaber der regulären Streitkräfte der libyschen Armee eingesetzt. Als Folge des militärischen Konflikts zwischen der "Libya Dawn Koalition" und den Kräften der Operation "Dignity" erhöhten sich die Spannungen auch im Süden des Landes, insbesondere zwischen den Stämmen der Tebu und der Tuareg, was schliesslich zu schweren Kämpfen bewaffneter Gruppen um die Kontrolle der Ölfelder im Süden und um strategisch wichtige Punkte in dieser Region führte.

Ein weiterer Faktor, der die Sicherheitslage in Libyen massgeblich mitprägt, ist die Präsenz der Organisation Islamischer Staat (IS). Im Zuge des im Jahre 2011 ausgebrochenen Bürgerkriegs gelang es dem IS als auch al-Kaida-nahen Gruppierungen, in Libyen Fuss zu fassen. Das Erstarken des IS gab zunehmend Anlass zu Besorgnis, vermochte er doch, seit dem 19. Februar 2015 weite Teile der libyschen Hafenstadt Sirte zu erobern und sein Machtgebiet weiter zu vergrössern. Am 15. Februar 2015 wurde die Enthauptung von 21 koptischen Christen in Derna durch die Terrormiliz IS bekannt, worauf die ägyptischen Streitkräfte zwecks Vergeltung Luftangriffe auf Stellungen des IS durchführten. Die Streitkräfte Ägyptens gaben in der Folge die Angriffe offiziell bekannt und bestätigten damit erstmals Militäraktionen im Nachbarland. Die beiden Regierungen in Tobruk und Tripolis nahmen zu diesem Vorgehen unterschiedliche Haltungen ein, zumal im Gegensatz zum HoR der GNC die Vergeltungsschläge scharf kritisierte. Die Zahl der IS-Kämpfer in Libyen ist nicht bekannt, Schätzungen zufolge sollen es zwischen 2000 und 10 000 Kämpfer gewesen sein. Damit gehörte der IS zu den stärksten bewaffneten, nicht-staatlichen Akteuren in Libyen. Allerdings beschränkte sich sein Einfluss vor allem auf die Region von Sirte und war damit limitiert. Bis Ende des Jahres 2016 konnte der IS in Sirte - wo er eine streng islamische Herrschaft eingerichtet hatte - militärisch, auch dank Luftunterstützung der USA, besiegt werden. Seit der Befreiung von Sirte kontrolliert die Organisation direkt kein Territorium mehr in Libyen, ist aber weiterhin aktiv im Land. So operiert der IS in gewissen Gebieten von Sirte weiterhin in kleinen Zellen. Die Vereinten Nationen (UN) sprechen auch von Schläferzellen im Raum Tripolis und es bestehen Hinweise, dass der IS in Libyen dabei ist, sich neu zu formieren.

Die andauernde Konfliktsituation führt ferner dazu, dass für die regulären staatlichen Sicherheitskräfte kaum Möglichkeiten bestehen, die Grenzübergänge des Landes zu sichern. So unterstehen weniger als die Hälfte der sechsundzwanzig offiziellen Grenzübergänge des Landes staatlicher Kontrolle. Die übrigen liegen in den Händen von Milizen und lokalen Clans. Dieser Umstand eröffnet Wege für unbemerkte Grenzübertritte von extremistischen Gruppen und Handlungsspielraum für transnational operierende kriminelle Verbände und den illegalen Schmuggel von Waren, Waffen und Menschen. Die schlechte Sicherheitslage und der innerlibysche Machtkampf wirken sich zudem negativ auf die wirtschaftliche Situation sowie den Aufbau staatlicher Institutionen aus. So nahm die im Februar 2014 gewählte verfassungsgebende Versammlung Libyens ihre Arbeit am 21. April 2014 auf, auch wenn wegen des Boykotts von Minderheiten und wegen der Sicherheitsprobleme nicht alle der sechzig erforderlichen Delegierten gewählt worden waren. Bis im Frühjahr 2016 wurden jedoch noch keine nennenswerten Ergebnisse erzielt. Zwar wurden im Oktober 2015 und Februar 2016 Entwürfe einer neuen Verfassung ausgefertigt, welche aber in zentralen Punkten keinen Konsens fanden. Trotz fortbestehender Uneinigkeit und eines Boykotts einiger Angehöriger der Versammlung, die Arbeiten weiterzuführen, einigte sich die Mehrheit der Mitglieder am 19. April 2016 darauf, einen neuen Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Gemäss dem Libyan Political Agreement (LPA) vom Dezember 2015 hätten bis Ende des Jahres 2017 ein Referendum zur neuen Verfassung sowie Legislativ- und Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen. Bis dato ist es jedoch infolge juristischer und politischer Interventionen sowie administrativer Hürden, die auf den Konflikt zwischen den rivalisierenden Regierungen zurückzuführen sind, nicht gelungen, einen referendumsfähigen Verfassungsvorschlag vorzulegen oder Wahlen durchzuführen.

Gemäss Human Rights Watch in Tripolis verschlechtere sich die Lage im Land zusehends und es finde ein schleichender Staatszerfall statt. Zudem stellt die Sicherheitslage im Land, die je nach Quelle als unberechenbar, brüchig, unübersichtlich, heikel, schwach, katastrophal, gefährlich, unbeständig und unvorhersehbar beschrieben wird, einen gewichtigen Grund für das Scheitern der Demokratisierung dar. Die andauernden (Bomben-)Anschläge, Attentate sowie Kämpfe zwischen regierungstreuen Kräften und Milizen machen deutlich, wie instabil die Lage im Land auch mehrere Jahre nach dem Machtwechsel ist. Gezielte und wiederholte Anschläge auf Richter, Staatsanwälte und Zeugen sowie die andauernde Unsicherheit haben zu Schliessungen von Gerichten und dem Zusammenbruch des Justizsystems in etlichen Städten geführt. Der libysche Staat verfügt nicht über die Ressourcen, um den zivilen Sicherheitssektor zu kontrollieren. Polizei und Justiz funktionieren im Allgemeinen nicht. Zwar existieren in einzelnen Landesteilen Polizeieinheiten, welche jedoch nur ungenügend durch die Zentralregierung unterstützt werden. Ungenügende Ressourcen des Innenministeriums und die Macht bewaffneter Gruppen haben dazu geführt, dass Polizei-Einheiten hinsichtlich ihrer Bewaffnung unterlegen sind. Islamische Fundamentalisten drängen auf die Einführung der Scharia, während gleichzeitig separatistische Tendenzen im Osten und im Süden den libyschen Staat auseinanderzureissen drohen. Die Arbeitslosigkeit beträgt rund 30 Prozent, während wegen der anhaltenden Gewalt in den letzten Jahren insgesamt rund 300'000 Menschen - bei einer Bevölkerung von zirka 6.5 Millionen - zu Binnenflüchtlingen (Internally Displaced Persons [IDPs]) geworden sind. Die Vertreibungen sind insbesondere in den urbanen Zentren zu verzeichnen. Die libysche Regierung ersuchte im März 2014 in einem dramatischen Appell an die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) um Hilfe, zumal keine Mittel vorhanden seien, der zunehmenden Gewalt und Anarchie im Land Herr zu werden. Wiederholt versuchten internationale und lokale Vermittler, die kriegsführenden Parteien in Libyen an den Verhandlungstisch zu bringen, um einen Waffenstillstand zu erreichen. Nachdem Mitte Januar 2015 eine neue, von der UNO vermittelte Gesprächsrunde zwischen den Konfliktparteien begonnen hatte, auf welche die Ausrufung eines Waffenstillstandes folgte, suspendierte das Parlament von Tripolis - nach dem Rückzug einer Konfliktpartei vom Verhandlungstisch - die Gespräche auf unbestimmte Zeit, was auf die fehlende Verhandlungsbereitschaft der Parteien zurückzuführen war, zumal Extremisten auf beiden Seiten den Abschluss eines durch Dialog entstandenen Abkommens zu verhindern suchten. Auch die weitere Gesprächsrunde vom 5./6. März 2015 in Marokko blieb ergebnislos, nachdem sich erneut eine Konfliktpartei von den Gesprächen zurückgezogen hatte. Trotz dieser Verhandlungen dauert der innerlibysche Machtkampf an. So versuchten die libyschen Regierungskräfte und deren Streitkräfte unter General Haftar, den GNC und dessen Milizen mittels einer massiven Offensive aus Tripolis zu vertreiben, was noch im Verlaufe des Monats März 2015 zu schweren Gefechten vor den Toren der Hauptstadt führte. Dieser Angriff konnte allerdings von der "Libya Dawn Koalition" zurückgeschlagen werden. In der Folge fand eine zunehmende Zersplitterung der beiden gegnerischen Allianzen statt. Auch wenn zahlreiche Städte und bewaffnete Gruppen lokale Waffenstillstände eingingen, wurden die Kampfhandlungen weitergeführt, wenn auch auf wenige Städte beschränkt. Keiner Seite gelang es, entscheidende militärische oder politische Vorteile zu erringen. Diese Pattsituation begünstigte die Aushandlung des LPA, eines Abkommens zur Bildung einer Einheitsregierung, des Government of National Accord (GNA), unter der Vermittlung der UNO, welches am 17. Dezember 2015 in Shkirat (Marokko) unterzeichnet wurde. Das Abkommen sieht die Bildung eines Präsidialrates unter Fayez al-Serraj vor, der eine Einheitsregierung ernennen und bis zur Durchführung von Neuwahlen die Wiederherstellung einheitlicher Institutionen leiten soll. Die Bevölkerung im Osten des Landes war jedoch gegen das Abkommen, da es die libysche Nationalarmee unter dem Kommando von General Haftar nicht einbezog. Auch die "Nationale Heilsregierung" als Nachfolgerin des GNC in Tripolis und ihr militärischer Arm "Libya Dawn" sowie weitere örtliche Milizen stimmten dem Abkommen nicht zu.

Bei der Umsetzung dieses Abkommens sieht sich der von der UNO unterstützte Präsidialrat, der im März 2016 in Tripolis seine Arbeit aufnahm, grossen Herausforderungen gegenüber, so der Entwaffnung der Milizen und deren Integration in künftige einheitliche Sicherheitsstrukturen. Ein wichtiger Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien ist die Rolle des umstrittenen und von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Russland und in jüngerer Zeit auch von Frankreich unterstützten Generals Chalifa Haftar, der noch immer die bewaffneten Verbände anführt, die sich dem HoR in Tobruk angeschlossen hatten. Haftar scheint jedoch kein Interesse an einer schnellen Etablierung des GNA zu haben und verfügt über einen grossen Einfluss auf das HoR, welches gemäss der LPA die zu bildende Einheitsregierung zuerst noch formal hätte bestätigen sollen. Jedoch bestreitet das HoR die politische Legitimität des Präsidialrats und hat, anstatt das mittlerweile von der internationalen Gemeinschaft als legitime Regierung Libyens anerkannte GNA zu unterstützen, die Interimsregierung von Abdullah ath-Thinni bestätigt. Die Interimsregierung stellt sich entschieden gegen den Präsidialrat, versucht dessen Position zu untergraben und setzt seine eigene Autorität im Osten des Landes durch. Wichtige Elemente des LPA konnten aufgrund des Widerstands etlicher Mitglieder des HoR bislang nicht umgesetzt werden, so beispielsweise interimistische Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit, obwohl dies angesichts der nach wie vor als prekär zu erachtenden Sicherheitslage ein dringliches Anliegen darstellt. Ohnehin leidet der Präsidialrat unter Serraj unter einem beträchtlichen Legitimationsdefizit, da fundamentale staatliche Leistungen nicht erbracht werden können. Zu dieser Situation erheblich beigetragen haben die Truppen von Haftar, welche im Osten des Landes im Zeitraum zwischen Februar und September 2016 feindliche Verbände aus Benghazi vertrieben und im September 2016 einen Grossteil des Golfs von Sirte mit seiner Öl- und Gasproduktion, der bislang von einem lockeren Konglomerat lokaler Brigaden unter Ibrahim al-Jadran bewacht worden war und sich auf die Seite von Serraj geschlagen hatte, unter ihre Kontrolle brachten. Da die Erdöl- und Erdgasproduktion auf Anordnung von Jadran zunächst lange Zeit blockiert war, erlitt Libyen enorme Einkommenseinbussen, die für den Aufbau und den Unterhalt staatlicher Strukturen hätten eingesetzt werden können. Noch im Juli 2016 bewegte sich die Ölproduktion unter 300'000 Barrel pro Tag (bpd), was lediglich einen Bruchteil der 1,6 Millionen bpd darstellte, die Libyen vor Ausbruch des Bürgerkrieges täglich gefördert hatte. Mittlerweile konnte die Erdölproduktion anfangs Mai 2017 auf 760 000 Barrels gesteigert werden und erreichte damit wieder den Stand von Ende 2014, was sich positiv auf die Stabilisierung des Landes auswirkt. Auch wenn die aus den gesteigerten Erdölexporten resultierenden Geldströme an die Zentralbank in Tripolis fliessen, konnte General Haftar durch die Einnahme respektive Kontrolle der Erdölhäfen seinen politischen Einfluss weiter steigern. Mittlerweile ist die im LPA von 2015 festgesetzte Frist von maximal zwei Jahren für die Bildung des GNA abgelaufen, was dessen rechtliche Stellung weiter schwächt und Haftar zum Anlass genommen hat, dem GNA jegliche Legitimität abzusprechen.

In der weiteren Region des Westens kam es trotz eines im Jahre 2015 weitgehend eingehaltenen Waffenstillstandes zwischen verfeindeten Sippen im Zeitraum Juni bis Oktober 2016 wiederholt zu bewaffneten Zusammenstössen, die Todesopfer forderten, bevor sich die Parteien am 1. November 2016 auf eine neuerliche Waffenruhe einigen konnten. Die Hauptverkehrsachse zwischen Tripolis und dem Westen respektive nach B._______ wurde im Jahre 2016 die meiste Zeit durch verfeindete bewaffnete Gruppen unterbrochen. Im Süden des Landes kam es sodann zu Entführungen und Tötungen innerhalb von Stämmen. Die Angst vor einer militärischen Eskalation im Osten des Landes und einer möglichen Konfrontation im Süden zwischen den Truppen der libyschen Nationalarmee - die ihren Einfluss in den Süden des Landes zu erweitern versucht - und weiteren Kräften, hauptsächlich aus Kämpfern von Misrata bestehend, hatte einen Einfluss auf die gesamte Sicherheitslage.

Seit Beginn des Jahres 2017 hat sich die von der UNO, der Europäischen Union und der USA unterstützte libysche Einheitsregierung mit dem Vorsitzenden des Präsidialrats Serraj noch immer nicht gegen die zwei weiteren rivalisierenden Koalitionen im Westen und Osten des Landes durchsetzen können. Zudem fehlt es der Einheitsregierung an realen Machtmitteln, um Ordnung und Recht durchzusetzen. Ohne Armee ist die Regierung auf die Zusammenarbeit alliierter Brigaden angewiesen. Doch bei der Koordination und Vergabe von Sicherheitsaufträgen kommt es oft zu Auseinandersetzungen. In der Hauptstadt, wo noch immer islamistische Milizen dominieren, wurden ihr sogar Regierungsgebäude durch die gegnerische "Nationale Heilsregierung" abgenommen, welche ihre eigene "Nationalgarde" aufgestellt hatte. Sodann kommt es regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen in vielen Landesteilen. Aufgrund der andauernden bewaffneten Zusammenstösse hat sich die Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2016 deutlich verschlechtert. Die Vereinten Nationen sind nach eigener Aussage bemüht, mit allen involvierten Parteien zusammenzuarbeiten, um den politischen Prozess weiter voranzubringen, allerdings bleibt Potential für eine weitere militärische Eskalation bestehen. Im März 2017 fanden nicht nur in Tripolis, sondern auch in den Städten Misrata und Benghazi erneute Gewaltausbrüche statt. Zudem kam es im Osten und Süden des Landes zwischen rivalisierenden militärischen Gruppierungen und Milizen - so insbesondere auch dem IS - zu erneuten Kämpfen.

Auf Einladung der Vereinigten Arabischen Emirate trafen sich General Haftar und der Vorsitzende des Präsidialrats Serraj am 2. Mai 2017 in Abu Dhabi, wobei sich beide Seiten überraschend schnell auf eine Zusammenarbeit einigten und Wahlen für März 2018 ankündigten. Verschiedenen Quellen zufolge wird jedoch eine Einigung über die Durchführung von Wahlen oder eines Referendums aufgrund der stark divergierenden Positionen als unwahrscheinlich erachtet, auch wenn sich verschiedene Akteure diverser Lager bereits in Stellung gebracht haben und der politische Ambitionen hegende General Haftar auf die Durchführung von Wahlen drängt. In diesem Zusammenhang stemmen sich starke islamistische Milizen, wie beispielsweise aus Misrata, aber auch moderatere Kräfte in Tripolis vehement gegen eine Einbindung von General Haftar in eine künftige Regierung. Experten der Vereinten Nationen erachten denn auch eine politische Lösung für die Konflikte in Libyen für die nahe Zukunft als nicht in Reichweite.

Die Menschenrechtslage in Libyen stellt sich trotz der stetigen Bemühungen der UNSMIL in Zusammenarbeit mit dem Präsidialrat und weiteren Ministerien, Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit einzuführen und umzusetzen sowie Massnahmen zum Aufbau der Rechtsstaatlichkeit zu treffen, weiterhin desolat dar: Sämtliche Kampfverbände und bewaffneten Gruppierungen waren an Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Geiselnahmen mit Erpressung, Beseitigung von Personen, willkürlicher Haft, Folter, unrechtmässigen Tötungen und Angriffen auf Zivilisten beteiligt. Hinsichtlich der allgemeinen humanitären Situation in Libyen ist anzuführen, dass für die Bevölkerung die Möglichkeiten, die Grundbedürfnisse beispielsweise mit Nahrungsmitteln abzudecken, durch die Kämpfe, die Wirtschaftskrise, die Inflation und das Fehlen von Bargeld signifikant erschwert worden sind. Auch die kommunalen Dienste und Einrichtungen funktionieren oft nicht mehr oder nur noch teilweise, so dass der Zugang zu Wasser, Strom und Treibstoff erschwert ist. Das Ausmass dieser in ganz Libyen herrschenden Mängel hängt davon ab, wie sehr die Infrastruktur zerstört, wie stark die Sicherheit eingeschränkt und wie gross die Ressourcen der Bevölkerung sind. Auch das Gesundheitssystem hat unter dem Konflikt stark gelitten, Spitäler wurden geschlossen oder nicht fertig gebaut, es fehlt an Personal, Ausrüstung, Medikamenten und Geld. Vermögende Personen reisen daher nach B._______, in die Türkei oder nach Jordanien, um sich behandeln zu lassen. Auch die Situation der Frauen hat sich verschlechtert, insbesondere nimmt Gewalt gegen Frauen zu, worüber in der konservativ eingestellten libyschen Gesellschaft nicht gesprochen wird. Zudem werden sie in der Regel von den wichtigen Positionen in Ämtern und Behörden ferngehalten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aktuell in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren kann. Die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen, stellen die Ursachen der fortwährenden Konflikte dar. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellen sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Sodann zeichnet sich der libysche Sicherheitssektor durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpfen auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen (GNA - Präsidialrat) sind nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern geraten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz sind praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes sind in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führen in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, von welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung betroffen ist. Grenzen zwischen Milizen, Sicherheitskräften und kriminellen Banden sind fliessend und die Bevölkerung ist der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, da wirksamer staatlicher Schutz fehlt. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte ist kaum zu erkennen. Sodann stellt sich die Menschenrechtslage desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation ist als schwierig einzustufen.

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten.

6.5.3  Der Beschwerdeführer stammt aus Tripolis, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob sich ein Wegweisungsvollzug in seine Herkunftsstadt als zumutbar erweist. Zur Situation in Tripolis ist im Speziellen Folgendes festzuhalten: Die international anerkannte Regierung GNA und ihr Präsidialrat verfügen - nicht zuletzt in Ermangelung von ihr unterstehenden Sicherheitskräften - über keine effektive Kontrolle in der Stadt und deren Umgebung. Verfeindete Milizen haben die Stadt in unterschiedliche Einflusszonen aufgeteilt, über die sie jeweils die militärische Kontrolle ausüben. Das GNA und Serraj werden zwar von den Milizen toleriert, ordnen sich diesen aber nicht unter. Zudem ist der Präsidialrat zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit gezwungen, sich auf lokale Milizen zu stützen. Die Kontrolle über staatliche Institutionen, von denen sich viele in der Hauptstadt befinden, macht Tripolis für die Milizen interessant. Der Sicherheitssektor ist nicht nur allgemein in Libyen, sondern speziell auch in Tripolis stark fragmentiert. Die meisten in Tripolis präsenten Milizen können einer der grossen Allianzen mit den zugehörigen politischen Gebilden zugeordnet werden. Meist stellen diese Milizen ihre eigenen Belange über diejenigen ihrer Allianzpartner, falls sich die jeweiligen Interessen nicht decken, was sich in regelmässigen Kämpfen zwischen Milizen manifestierte, selbst wenn diese nominell der gleichen Allianz angehören. Der hohe Grad der Fragmentierung der Kontrolle über Stadtteile von Tripolis wurde durch das Anwachsen der Zahl bewaffneter Gruppen verstärkt. Rivalitäten bei der Beschaffung von (Geld-)Mitteln sowie bei der Kontrolle über einzelne Stadtgebiete und Institutionen führten immer wieder zu regelmässigen bewaffneten Auseinandersetzungen, so im September 2016 in der Innenstadt, im Oktober 2016 in der Nähe des Flughafens und im Dezember 2016 in den Distrikten Abu Salim und Hadba, welche jeweils mehrere Todesopfer forderten. Allein im Jahre 2016 wurden infolge dieser wiederholten Zusammenstösse in der Hauptstadt über hundert Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Im Februar 2017 kam es im Westen der Stadt, im Janzour Distrikt, zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten Milizen, wobei auch schwere Waffen (Panzer, Granatwerfer u.a.) eingesetzt wurden. Einige Zivilisten sollen verletzt worden sein. Zudem soll es im erwähnten Bezirk immer wieder zu Zusammenstössen kommen, einerseits wegen Konflikten zwischen den rivalisierenden Gruppierungen, andererseits aber auch wegen interner Machtkämpfe. Weiter sei es im März 2017 zu Gefechten zwischen Truppen der Einheitsregierung und Milizen der "Heilsregierung" gekommen. Am 16. März 2017 konnten sich die Gruppierungen auf einen (kurzen) Waffenstillstand einigen. In der Folge erweckte die Situation in Tripolis den Anschein von Ruhe und Normalität. Jedoch fanden kurz darauf bis im Mai 2017, im Juli 2017 sowie ab Oktober 2017 wiederholt gewaltsame Zusammenstösse zwischen bewaffneten Gruppen innerhalb verschiedener Stadtteile und der Umgebung von Tripolis statt. Im Januar 2018 kam es zu versuchten Bombenanschlägen des IS im Industriebezirk der Stadt und im Gebiet des Flughafens Mitiga fanden schwere Kämpfe statt. Gleichzeitig fehlen, wie in grossen Teilen Libyens, Organisationen, die unter staatlicher Aufsicht Polizeigewalt ausüben. Zusätzlich sind die Kriminalität und die Rechtlosigkeit weiter zunehmend. So leidet die Bevölkerung unter der Angst vor Entführung und Gewalt. Die sich verschlechternden ökonomischen Bedingungen haben für die Milizen Anreize geschaffen, sich zunehmend auf kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Entführungen, welche in der Stadt gehäuft vorkommen, zu konzentrieren. Gemäss Quellen wird die Sicherheitslage in der Stadt als prekär, fragil sowie als unbeständig bezeichnet und insbesondere auf die Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen hingewiesen. Ferner verschlechterte sich in der Stadt unter den neuen politischen Verhältnissen die Lage in Bezug auf die Versorgung, so insbesondere auch wegen der hohen Bevölkerungszahl.

Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist. Die Zumutbarkeit kann nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden (vgl. E. 6.5.4 nachfolgend).

6.5.4  In casu ist das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist jung, den Akten zufolge gesund und verfügt über (Nennung Schulbildung) und verdiente seinen Lebensunterhalt als selbstständiger (Nennung Erwerbstätigkeit) (vgl. act. A7/35 S. 3 f.; A18/15 S. 4). Weiter stammt er aus sehr wohlhabenden Verhältnissen und verfügt in Tripolis über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen kann, zumal sein Vater in der Stadt über (...) Immobilien, (...) Autos und ein (Nennung Geschäft) verfügt (vgl. act. A7/35 S. 3 und 5). Angesichts des familieneigenen (Nennung Geschäft) und des damit verbundenen direkten Zugangs zu Nahrungsmitteln ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Versorgungsengpässen und Wasserknappheit in der Stadt nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten dürfte. Ausserdem ist zu beachten, dass sich die Familienangehörigen den Akten zufolge - auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2011 und trotz der schwierigen Situation - nicht veranlasst gesehen haben, die Stadt seither zu verlassen, sondern noch immer in Tripolis leben. Angesichts der erwähnten günstigen persönlichen Faktoren ist im vorliegenden Fall trotz einer generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis und der für Zivilpersonen bestehenden Unsicherheiten eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer insgesamt zu verneinen.

6.5.5  Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

6.6  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich und angesichts der bestehenden Flugverbindungen nach Tripolis auch als praktisch durchführbar zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.7  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde/ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift (Nennung Beweismittel) ein. Da er seither keine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder zeitweise ausgeübt hat, hat sich an seiner Bedürftigkeit in der Zwischenzeit nichts geändert. Sodann waren seine Begehren im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

 

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

 

Thomas Wespi

Stefan Weber

 

 

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