Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______
- verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2016 und gelangte nach einem längeren
Aufenthalt in der Türkei von dort aus in einem LKW versteckt via ihm unbekannte Länder am 30. Juli
2017 illegal in die Schweiz, wo er am 1. August 2017 um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2017
befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
zur Person und hörte ihn am 24. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Situation im Heimatland sowie zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, in B._______ gemeinsam
mit drei ledigen Schwestern im Elternhaus gelebt zu haben. Die vom Islam geprägte Gesellschaft seiner
Heimat habe er gehasst und sich mit dem Gedanken beschäftigt, zum Christentum überzutreten.
Ausserdem habe er im Alter von etwa 40 Jahren realisiert, homosexuell zu sein. Seine Geschwister hätten
zumindest vermutet, dass er homosexuell sei, da er sich früher immer wieder einer Heirat verweigert
habe. Seine drei streng religiösen Schwestern hätten ihn aufgrund seiner Abkehr vom Islam und
wegen seiner sexuellen Neigungen ungefähr drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise sozial auszugrenzen
begonnen, indem sie sich beispielsweise geweigert hätten, ihm ein Glas Wasser zu reichen oder gemeinsam
mit ihm zu essen. Ausserdem hätten sie angefangen, überall herumzuerzählen, dass er dem
Christentum zuneige und homosexuell sei. Gleichfalls drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise hätten
Unbekannte damit begonnen, ihn in der Nacht telefonisch zu bedrohen. Die Anrufe seien von verschiedenen
Personen ausgegangen, da verschiedene Telefonnummern verwendet worden seien. Er vermute, dass es sich
bei den Unbekannten um Salafisten gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei er mindestens fünfzehn
Male bei der Polizei vorstellig geworden und habe Anzeige erstattet. Die polizeilichen Recherchen hätten
indessen zu keinen Ergebnissen geführt. Die Polizei habe ihn in der Folge auch als Verrückten
bezeichnet und ausgelacht. Ungefähr im März des Jahres 2014 hätten mutmasslich ebenfalls
Salafisten erstmals versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren. Ein weiterer solcher Versuch habe
zirka im Juli 2014 stattgefunden. Ausserdem hätten Unbekannte wiederholt durch Steinwürfe Fensterscheiben
seines Elternhauses zertrümmert. Aus diesen Gründen habe er sich zeitweise auch nicht mehr
zuhause, sondern bei Freunden aufgehalten. Schliesslich habe er diese Situation nicht mehr ausgehalten,
weshalb er an Weihnachten des Jahres 2016 aus seiner Heimat ausgereist sei.
In Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung machte der Beschwerdeführer geltend, er leide
an Schmerzen in seinem rechten Arm sowie gelegentlich an Bauchschmerzen.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Dokumente,
insbesondere auch keine Identitätspapiere, ein.
B.
B.a Mit
Schreiben vom 25. August 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer erstmals auf, bis zum 14. September
2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen, um sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ein
Urteil bilden zu können. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung keine Folge.
B.b Mit
Schreiben vom 27. September 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein zweites Mal
um Zusendung eines ärztlichen Berichts bis zum 18. Oktober 2017. In der Folge sandte der Beschwerdeführer
dem SEM mit Begleitschreiben vom 17. Oktober 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______
vom 13. Oktober 2017 zu.
C.
Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2017 - eröffnet am 25. Oktober 2017 - stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit
Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels
seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die angefochtene
Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Er fügte der Rechtsmitteleingabe die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische
Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1
A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, 2002 S. 6, einen Bericht von Alexandra
Geiser mit dem Titel "Irak: Gefährdung von Homosexuellen/ Sexuelle Übergriffe"
(Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 2009 S. 2), die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom 31. Mai 2012 S. 28, eine
Anfragebeantwortung des Australian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(ACCORD) zum Irak mit dem Titel "Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum"
aus dem Jahr 2016, einen Bericht der BetaGenese Klinik GmbH über das Chronische Schmerzsyndrom:
Therapie und Behandlungsmöglichkeiten, Bonn, 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 23. November 2017 bei.
E.
Mit
Schreiben vom 24. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit
Schreiben vom 31. Januar 2018 ersuchte das Migrationsamt des Kantons D._______
um prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR
142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, die Salafisten hätten
ihn während drei bis vier Jahren nachts telefonisch bedroht, weil er eine islamkritische Haltung
habe und homosexuell sei. Darüber hinaus hätten diese im März sowie im Juli des Jahres
2014 versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren.
5.1.1 Einleitend
bleibt festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers beider Vorfälle im März
beziehungsweise im Juli 2014 keineswegs den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe einen
Attentatsversuch nur glückhaft unbeschadet überstanden. So führte er hinsichtlich des
Geschehnisses vom März 2014 anlässlich der Anhörung vom 24. August 2017 unter anderem
Folgendes aus: "Das Auto wendete dann und fuhr in meine Richtung. Ich war auf dem Trottoir, ich
lief ganz normal weiter, plötzlich ging es etwas bergauf und plötzlich fuhr das Auto in meine
Richtung auf das Trottoir. Es gab weitere Passanten auf der Strasse, viele rannten sogar weg, und das
Auto fuhr einfach in meine Richtung und fuhr fast in den Laden hinein. In jenem Zeitpunkt habe ich überraschenderweise
wirklich das Nummernschild fotografiert - fragen Sie mich nicht, weshalb ich das gemacht habe,
es war eine Reaktion. Also fotografiert, tut mir leid, nicht mit einem Gerät, sondern ich habe mir
einfach die Nummer gemerkt. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich hatte aber eben die Erfahrung
gemacht, dass ich schon einmal bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe wegen dieser Telefonnummer"
(vgl. act. A10/20 S. 6 F31). Die soeben zitierten Sinneseindrücke vermitteln aus Sicht des Gerichts
den Anschein, als habe der Beschwerdeführer gleichsam als neutraler Beobachter ein Geschehnis kommentiert,
ohne selbst Teil desselben gewesen zu sein. So erstaunt es insbesondere, dass er zwar konstatierte, dass
viele Passanten auf der Strasse vor dem nahenden Auto davongerannt seien und dieses beinahe in ein Geschäft
hineingefahren sei, ohne aber seine eigentliche Befindlichkeit hinsichtlich dieses Geschehnisses plastisch
zum Ausdruck bringen zu können. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer schildere
einen Vorfall, den er zwar möglicherweise selbst erlebt hat, der aber keinen direkten Bezug zu seiner
Person aufwies und auch nicht ersichtlich ein Gefahrenmoment für ihn darstellte. Auch seine Darstellung
des zweiten Vorfalls vom Juli 2014 lässt nicht an einen gezielt gegen ihn gerichteten Attentatsversuch,
sondern eher an die Schaffung eines Gefahrenzustandes durch eigenes Fehlverhalten denken: "Ich
wollte die Strasse überqueren, plötzlich hielt ein Auto vor mir an. Ich musste sogar einen
Schritt zurücklaufen. Ich weiss nicht, ob der Fahrer mich schon vorher bemerkte und mich verfolgte.
Als ich mir das Auto anschaute, war es ein Taxi. Der Fahrer schaute mich an und sagte mir dann schlimme
Wörter. Das Einzige, was ich noch im Kopf habe, war, als er mir sagte: ,Weisst Du nicht, wie
man läuft und eine Strasse überquert!?' Er war sehr wütend und fuhr wieder weg"
(vgl. act. A10/20 S. 7 F35). Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die vorstehenden Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein gezielt gegen ihn gerichtetes
Attentat enthalten. Seine Behauptung, man habe im Jahr 2014 zweimal vorsätzlich versucht, ihn mit
einem Auto zu überfahren, erweist sich demnach als unglaubhaft.
5.1.2 Der
Beschwerdeführer behauptet weiter, die Salafisten hätten ihn drei bis vier Jahre lang nachts
telefonisch bedroht. Angesichts der notorischen Unduldsamkeit der Islamisten gegenüber jeglicher
Kritik an ihrer Religion mutet es indessen realitätsfremd an, dass diese den Beschwerdeführer
über Jahre einfach nur mündlich verwarnt hätten, ohne ihn für seine angeblich anhaltende
Neigung zum Christentum persönlich zur Rechenschaft zu ziehen.
5.1.3 Gegen
die Glaubhaftigkeit eines nachhaltigen Interesses der Salafisten an seiner Person spricht im Ergebnis
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege beigebracht hat, die seine Schwierigkeiten
mit ihnen veranschaulichen könnten. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise keine Dokumente
vorgelegt, die belegen könnten, dass er im Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohanrufen
Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, wiewohl er in diesem Zusammenhang mindestens 15 Male bei
der örtlichen Polizei vorstellig geworden sein will (vgl. act. A10/20 S. 10 F52).
5.1.4 Der
Beschwerdeführer behauptete weiter, seine drei ledigen und sehr religiösen Schwestern, die
gemeinsam mit ihm in einem Haushalt gelebt hätten, hätten überall herumerzählt, dass
er zum Christentum konvertieren wolle und homosexuell sei. In der Folge hätten die telefonischen
Drohungen begonnen. Da seine Telefonnummer nur seinen Familienangehörigen bekannt gewesen sei, sei
er gewiss, dass seine Schwestern den Islamisten auch seine Telefonnummer bekanntgegeben hätten (vgl.
act. A6/13 S. 7 Ziff. 7.01).
Wie das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2017 indessen zu Recht vermerkt hat, standen
die drei ledigen Schwestern des Beschwerdeführers angesichts der muslimisch-patriarchalischen Gesellschaftsordnung
in dessen Heimat in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, lebte
er doch nach seinen Angaben als einziger Mann in ihrem Haushalt (vgl. act. A6/13 S. 4 Ziff. 2.01 i.V.m.
S. 5 Ziff. 3.01 und act. A10/20 S. 4 F15 bis 17). Der Beschwerdeführer betonte in diesem Zusammenhang
auch, er habe sich für seine drei ledigen Schwestern verantwortlich gefühlt und diese im Einklang
mit der gesellschaftlichen Werteordnung seiner Heimat beschützen wollen (vgl. act. A10/20 S. 4 F15
f.). Vor diesem Hintergrund erscheint dessen Behauptung, seine drei Schwestern hätten ihn öffentlich
diffamiert, als realitätsfremd. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die drei Schwestern
hätten ihre "Ehrenrettung" an die streng salafistischen Kreise "delegiert"
und dabei erhofft, durch ihre Distanzierung zu ihrem Bruder eine gesellschaftliche Rehabilitation zu
erfahren (a.a.O. S. 8 oben), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis in der Beschwerde,
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie geheiratet habe, habe für seine jüngeren Schwestern
ein Erschwernis gebildet, selber eine Ehe einzugehen (a.a.O. S. 5), erweist sich als nicht stichhaltig,
zumal die drei jüngsten Schwestern des Beschwerdeführers allem Anschein nach alle verheiratet
sind (vgl. act. A6/13 S. 5 Ziff. 3.01). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst deutlich
zum Ausdruck gebracht, nur seinen engsten Freunden anvertraut zu haben, homosexuell zu sein und zum Christentum
konvertieren zu wollen (vgl. act. A10/20 S. 12 F64 bis 66). Seiner Familie gegenüber habe er dementiert,
zum Christentum übertreten zu wollen (vgl. act. A10/20 S. 12 F66). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer
auch klar, dass er effektiv nicht zum Christentum konvertiert
sei (vgl. act. A6/13 S. 7 Ziff. 7.01 und S. 8 Ziff. 7.02 sowie act. A10/20 S. 4 F14). Ausserdem
spricht nichts in den Akten dafür, dass er seine Homosexualität offen ausgelebt hätte,
betonte er doch wiederholt, der gegen ihn gerichtete Verdacht, homosexuell zu sein, gründe letztlich
einzig darin, dass er sich der eigenen Heirat mehrmals widersetzt habe (vgl. act. A6/13 S. 8 Ziff. 7.02
und act. A10/20 S. 3 F13 und S. 12 f. F67). Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer sich somit
nach aussen weder als homosexuell noch als islamkritisch geoutet. Somit hätten seine Schwestern
den Ruf ihrer ganzen Familie geschädigt, wenn sie ihn ohne Not an die Salafisten denunziert hätten.
All diese Überlegungen führen im Ergebnis zum Schluss, dass die angeblichen Übergriffe
der Salafisten auf den Beschwerdeführer und auch seine angebliche innerfamiliäre Ausgrenzung
unglaubhaft sind.
5.2 Zusammenfassend
ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat
sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt
das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
6.2 Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG [SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach
Art. 83 Abs. 3
AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3
des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3
EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Der
Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer
oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 BBl 2002 3818).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei
Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.2 Der
Beschwerdeführer leidet dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______
vom 13. Oktober 2017 an einem chronischen Schmerzsyndrom. Weiter geht aus besagtem ärztlichem
Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang seit Anfang Oktober 2017 in
physiotherapeutischer Behandlung befindet. Ausserdem finde seit Anfang Oktober 2017 eine ambulante Spitalabklärung
bezüglich der Schmerzmedikation statt. In Bezug auf diese Erkrankung wird in der Beschwerde unter
anderem ausgeführt, nach den heutigen Erkenntnissen der Forschung gebe es unterschiedliche Ursachen
für die Entstehung eines chronischen Schmerzsyndroms. So könnten chronische Schmerzen etwa
Ausdruck einer primär psychischen Erkrankung sein. Sie würden vor allem bei Depressionen, posttraumatischen
Belastungsstörungen oder Angststörungen auftreten. Die Behandlung des Schmerzsyndroms sei hochkomplex
(a.a.O. S. 12 Ziff. 3.2.2).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, eine adäquate medizinische Behandlung
des chronischen Schmerzsyndroms könne auch in der Heimat des Beschwerdeführers erfolgen, zumal
davon ausgegangen werden dürfe, dass auch dort die einschlägig bekannten Schmerzmedikamente
erhältlich seien. Aus diesem Grunde erweise sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
aus medizinischer Sicht als zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und
weist den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75
der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR
142.312). Insgesamt liegt somit keine medizinische
Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen
liesse.
7.3.3 Die
Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität
auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit
verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser
Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei dort die Sicherheits- und Versorgungslage für
Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4
AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte
in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah
ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen
keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich
zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei davon
auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz - Verwandte
und Freunde - verfüge, da seine Vorbringen, seine Verwandten hätten ihn verstossen, nicht
glaubhaft seien. Zudem habe er einen Hochschulabschluss als Bauarchitekt und verfüge über eine
langjährige Berufserfahrung. Sollte die Auftragslage ungenügend sein, könnte er auch auf
die Hilfe seiner Verwandtschaft zählen, zumal drei seiner Brüder in F._______,
G._______ beziehungsweise H._______
lebten. Demzufolge seien aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr
in seine Heimat sprechen würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet
wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) heute nach
wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich
verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer D-3405/2016
vom 14. September 2016,
E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni
2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.4 Nach
Art. 83 Abs. 2
AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer
obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
-4
AuG).
8.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund
der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110
a AsylG
abzuweisen.
9.2 Als
Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1
und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
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