Sachverhalt:
A.
A._______
(der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin), welche zu diesem Zeitpunkt schwanger
war, ersuchten am 8. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl, worauf sie vom BFM am 20. Oktober 2008 summarisch
befragt und am 18. Dezember 2008 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Tochter
einer äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters in Addis Abeba geboren und aufgewachsen
zu sein. Ihre Mutter habe sie allerdings nie gekannt. Sie selber sei eritreischer Staatsangehörigkeit,
auch wenn sie nie in diesem Land gelebt habe. Im Jahre 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert worden
und sie selbst habe mit ihrer Pflegemutter Äthiopien verlassen und fortan im Sudan gelebt. Dort
habe sie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Weder über die Deportation noch über die Herkunft
ihres Vaters könne sie weitere Aussagen machen, da dieser nur selten zuhause gewesen sei. Tigrinisch
verstehe sie zwar, könne es aber nicht sprechen, da ihre Muttersprache Amharisch sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, ebenfalls als Sohn
eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in Addis Abeba geboren und aufgewachsen
zu sein. Er selber sei eritreischer Staatsangehörigkeit. Seine Mutter sei in einem Autounfall tödlich
verunglückt und kurz darauf, im März 1999, sei sein Vater deportiert worden. Da sie ein eigenes
Haus gehabt hätten, seien sie bei den äthiopischen Behörden registriert gewesen. Mit Ausnahme
seines Schülerausweises habe er aber nie Papiere gehabt. Das Haus der Familie sei nach der Ausreise
des Vaters von einer befreundeten Äthiopierin verwaltet worden und er habe weiterhin auf dem Grundstück
seiner Familie unbehelligt leben können. Er habe als Mechaniker gearbeitet. Im Mai 2003 sei er jedoch
von den äthiopischen Behörden verhaftet worden. Zur Verhaftung sei es gekommen, weil er seit
2002 drei jungen Eritreern bei sich Unterschlupf gewährt habe und man ihnen vorgeworfen habe, Spitzel
beziehungsweise Oppositionelle zu sein. Über zwei Jahre sei er inhaftiert geblieben, ohne dass er
befragt worden wäre oder man ein Verfahren gegen ihn eröffnet hätte. Im Juni 2005 sei
ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, woraufhin er in den Sudan gelangt sei. Von seinem Vater
habe er seit der Deportation nie mehr etwas gehört respektive er habe erst kürzlich erfahren,
dass sein Vater in S._______ lebe und in T._______ arbeite. Dessen Familie lebe in U._______. Seine Verwandtschaft
mütterlicherseits lebe im äthiopischen V._______. In Eritrea sei er nie gewesen, seine Muttersprache
sei aber Tigrinisch. Allerdings spreche er besser Amharisch, da er in dieser Sprache zur Schule gegangen
sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im
Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere eine angebliche Geburtsurkunde des Vaters aus S._______,
ausgestellt am 21. Oktober 2008, eine angebliche Arbeitgeberbestätigung vom 23.1.70 [3. Oktober
1977], schriftliche Erklärungen des Vaters sowie eine Kopie eines am 1. Juli 2010 ausgestellten
eritreischen Ausweises des Vaters zu den Akten.
B.
Aus
den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am ... zwei Mädchen gebar, welche beide
nur kurz nach ihrer Geburt verstarben.
Ein Jahr später - am ... - gebar
die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______.
C.
Nachdem
die Beschwerdeführenden ihre Wohnadressen in Äthiopien schriftlich konkretisiert hatten, liess
das BFM Abklärungen vor Ort vornehmen. Gemäss dem Bericht vom 28. Dezember 2010 seien sie an
den von ihnen benannten Adressen weder registriert noch bekannt, weshalb weder die geltend gemachte Ausweisung
der Väter noch die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers bestätigt werden könne.
Den Beschwerdeführenden wurde diesbezüglich am 7. September 2011 das rechtliche Gehör
gewährt. Gleichzeitig wurde auf bestimmte Ungereimtheiten sowie auf die geltenden Bürgerrechtsbestimmungen
von Eritrea und Äthiopien hingewiesen.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 17.
September 2011 Stellung und hielten an ihren Gesuchsvorbringen fest. Dabei machten sie geltend, die Nichtregistrierung
der Beschwerdeführerin sei verständlich, da sie Addis Abeba bereits als Kind verlassen habe.
Da auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Deportation seines Vaters noch minderjährig
gewesen sei, sei auch er nicht registriert gewesen. Zudem dürfte die von ihm erwähnte Frau
nach seiner Verhaftung das Haus seiner Familie als ihren Besitz verkauft haben, womit auch die Registrierung
seines Vaters weggefallen sein dürfte. Gleichzeitig machten die Beschwerdeführenden geltend,
es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten würden,
auch wenn sie beide ein äthiopisches Elternteil hätten, zumal sie noch nie äthiopische
Papiere besessen hätten. Weiter brachten sie vor, der Kontakt zum Vater des Beschwerdeführers
habe erst nach der BFM-Befragung über einen Cousin in S._______ hergestellt werden können,
worauf der Vater dem Beschwerdeführer die nachgereichten Beweismittel zugestellt habe.
D.
Mit
Verfügung vom 9. November 2011 (eröffnet am 11. November 2011) lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Dabei erklärte das Bundesamt die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea unter
Verweis auf erhebliche Mängel in den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden
sowie unter Hinweis auf die eritreische und äthiopische Bürgerrechtsgesetzgebungen als nicht
glaubhaft gemacht. Als ebenfalls unglaubhaft erklärte es die Vorbringen über die angeblich
vom Beschwerdeführer erlittene Verhaftung, weil er drei Eritreer beherbergt habe. Im Resultat hielt
das Bundesamt fest, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen, was indes nicht abschliessend geklärt werden müsse.
Den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien - den mutmasslichen Herkunftsstaat - erklärte
es im Anschluss daran als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen
diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2011 - handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin - Beschwerde ein. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, respektive zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
[1], bei gleichzeitiger Anerkennung der geltend gemachten Staatsangehörigkeit von Eritrea [2], eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges [3], und sie ersuchten namentlich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung [5]. Dabei erklärten sie ihre Schilderungen
über ihre familiäre Herkunft, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und
die vom Beschwerdeführer erstandene Haft als insgesamt glaubwürdig. Gleichzeitig führten
sie an, aufgrund ihrer gemischten Herkunft hätten sie wohl Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit,
der Erhalt einer solchen sei in der Praxis aber schwierig. Zum Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führten sie aus, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien bereits Verfolgung erlitten und
er habe dort erneut Haft zu gewärtigen, da er nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mutmasslich
polizeilich gesucht werde. Den Wegweisungsvollzug erklärten sie als unzumutbar, da sie weder nach
Äthiopien zurückkehren noch nach Eritrea gehen könnten. Ohnehin hätten sie in Äthiopien
kein soziales Netz. Schliesslich habe ihr Kind kürzlich bei einem Unfall schwere Verbrühungen
erlitten, weshalb es auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen sei. Mit der Beschwerde
reichten sie als Beweismittel einen angeblichen eritreischen Flüchtlingsausweis des Vater des Beschwerdeführers
von 1999 sowie einen ärztlichen Kurzbericht betreffend ihr Kind vom 29. November 2011 ein.
F.
Mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden
gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
G.
Der
einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Dezember 2011 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts
eingezahlt.
H.
Mit
Eingabe vom 30. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des vorerwähnten
Flüchtlingsausweises nach und sie stellten das Nachreichen des Schulabschlusszeugnisses des Beschwerdeführers
aus Addis Abeba in Aussicht, in welchem seine eritreische Nationalität vermerkt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht
ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM;
dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6
und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist-
und formgerecht Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden ist einzutreten (Art. 108 Abs.
1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die
vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet,
weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig
ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid im Folgenden nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
In
der Eingabe vom 30. Dezember 2011 stellen die Beschwerdeführenden das Nachreichen eines weiteren
Beweismittels in Aussicht (ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers aus Addis Abeba), welches als
Beleg für die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit dienen soll. Auf das Einholen
dieses Beweismittels kann jedoch verzichtet werden, da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund
der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen und dem angebotenen Schulzeugnis vor
dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
- keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfte (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2
Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM verweist
in seinem Entscheid - im Rahmen ausführlicher und insgesamt überzeugender Erwägungen,
auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - auf eine ganze Reihe massgeblicher Mängel
in den Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere auf eine über weite Strecken
mangelhafte Substanziierung der Angaben und Ausführungen zu ihrer Herkunft, ihrem familiären
Hintergrund und namentlich der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund
- sowie unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der eritreischen und äthiopischen
Bürgerrechtsgesetzgebung - gelangt das Bundesamt zum Schluss, bei den Beschwerdeführenden
handle es sich nach aller Wahrscheinlichkeit um Staatsangehörige von Äthiopien. Diesem Schluss
ist aufgrund der Akten zu folgen.
5.2. Im Falle der
Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in keiner Weise in der Lage war, den von ihr behaupteten
eritreischen Hintergrund (väterlicherseits) zu substanziieren. Nachdem sie kein Tigrinisch, sondern
nur Amharisch spricht, sie keinerlei Papiere vorgelegt hat, sie nie in Eritrea war und praktisch nichts
über ihre familiären Verbindungen berichten konnte, was mit dem BFM als nicht nachvollziehbar
zu bezeichnen ist, ist geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea auch nicht ansatzweise glaubhaft
gemacht.
5.3. Im Falle des
Beschwerdeführers bestehen durchaus Hinweise auf einen tigrinischen Hintergrund, was jedoch eine
äthiopische Staatsangehörigkeit nicht ausschliesst. Nachdem der Beschwerdeführer -
anders als unter Umständen sein Vater - nie für die eritreische Staatsangehörigkeit
optiert hat (was damals den Verlust der äthiopische Staatsangehörigkeit zur Folge hatte), zudem
seine Familie mütterlicherseits aus V._______ stammt (also aus der der äthiopischen Provinz
Tigray) und er schliesslich während der Vertreibungswelle am Ende der 1990er-Jahre in Addis Abeba
geblieben ist (wo er als Mechaniker ein selbständiges Auskommen hatte), darf mit hinreichender Sicherheit
davon ausgegangen werden, er werde von den heimatlichen Behörden als äthiopischer Staatsangehöriger
anerkannt. Alleine der Umstand, dass er aufgrund seiner Abstammung von seinem Vater gegebenenfalls auch
die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist dabei unerheblich. In diesem Sinne
kommt auch den aus Eritrea nachgereichten Beweismitteln (Bestätigungen und Ausweise des Vaters)
keine entscheidrelevante Bedeutung zu, zumal im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vorkommen können.
5.4. Schliesslich
besteht auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin hätten
in ihrer äthiopischen Heimat rechtserhebliche Nachteile erlitten oder ihnen würden dort solche
drohen. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in Äthiopien mehr als zwei Jahre
im Gefängnis gewesen, seine diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch als durchwegs unglaubhaft
zu erkennen, mithin seine insgesamt oberflächlichen Schilderungen weder auf eine Verhaftung wegen
angeblicher Beherbergung von Eritreern noch einen Aufenthalt von über zwei Jahren im Gefängnis
von W._______ schliessen lassen.
5.5. Zusammenfassend
erscheint als erstellt, dass die Beschwerdeführenden aus Äthiopien stammen, über die entsprechende
Staatsangehörigkeit verfügen und damit in ihre äthiopische Heimat zurückkehren können,
wo sie persönlich keine rechtserheblichen Nachteile erlitten haben.
5.6. Nach dem Gesagten
ist die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen, wie auch die eventualiter beantragte Feststellung
zumindest der Flüchtlingseigenschaft oder der eritreischen Staatsangehörigkeit ausser Betracht
fällt.
6.
6.1. Nachdem die Ablehnung
des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitel verfügen noch einen solchen beanspruchen können, erweist sich die Anordnung
der Wegweisung als rechtmässig (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.w.H.).
6.2. Vor diesem Hintergrund
verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist, da das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3. Der Vollzug ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation spricht nicht
gegen den Wegweisungsvollzug. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.4. Gemäss Art.
83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthiopien -
nach vorstehenden Erwägungen der Herkunfts- und Heimatstaat der Beschwerdeführenden -
ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, bei einer Rückkehr
nach Äthiopien wären die Beschwerdeführenden einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, sie könnten sich
in ihrer Heimat wiederum eine Existenzgrundlage aufbauen, zumal der Beschwerdeführer über langjährige
Arbeitserfahrung als Mechaniker verfügt und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
würden in ihrer Heimat weiterhin über verschiedene Verwandte und andere persönliche Anknüpfungspunkte
verfügen. Zwar machen die Beschwerdeführenden unter Vorlage eines Berichts des ... [kantonalen
Spitals] geltend, ihr Kind sei auf eine regelmässige ärztliche Kontrolle angewiesen, da es
sich bei einem Unfall schwere Verbrennungen zugezogen habe. Alleine von daher lässt sich jedoch
kein Vollzugshindernis ableiten, da kein Anlass zur Annahme einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit
des Kindes besteht, sondern lediglich von einem zeitlich befristeten Nachbetreuungsbedarf von Brandwunden
zweiten Grades auszugehen ist (durch regelmässige Wundbehandlung bis zur Ausheilung). Diesem Aspekt
kann vom Bundesamt - auf Gesuch hin - mit einer Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist
hinreichend Rechnung getragen werden.
6.5. Schliesslich
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es den Beschwerdeführenden
obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6. Nach dem Gesagten
ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist im Resultat als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.