Abteilung IV
D-6551/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 18. August 2008

Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberater & Treuhänder, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Dezember 2003 / N (...).

Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer auf dem Luftweg seine Heimat am 2. November 2001 und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo er am 5. November 2001 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (...) (neu: Verfahrens- und Empfangszentrum; EVZ) vom 9. November 2001 wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2002. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Glaubensgemeinschaft Jamaat e Ahmadiyya an und habe im Punjab gelebt. Wegen seiner Religion habe er Probleme. Nach wiederholten Diskussionen über die Religion mit einem Freund N. A., habe dieser beim Gericht eine Bittschrift gegen ihn eingereicht, worauf er Ende September 2001 festgenommen worden sei. Gegen Schmiergeldzahlungen sei er wieder freigelassen worden. Von seinem Vater sei er gewarnt worden, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen sei. Er habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Sonst habe er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2002 (Poststempel) reicht der Beschwerdeführer kommentarlos die Bittschrift in Kopie zu den Akten.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess auf dem Luftweg ihr Heimat am 14. Oktober 2003 und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo sie am 20. Oktober 2003 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (...) vom 23. Oktober 2001 wurde die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFF hörte sie am 21. November 2003 direkt zu den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Die Polizei sei mehrmals gekommen und habe verlangt, dass sie diesen ausliefern müsse; erstmals im März 2001 und zum letzen Mal im Mai 2003. Zudem habe sie unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die Angehörigen der Ahmadiyya in Pakistan ausgesetzt seien. Da die Situation für Frauen schwieriger sei, hätten die Schwiegereltern, bei denen sie gelebt habe, ihre Ausreise beschlossen. Weder sei sie jemals inhaftiert worden noch habe sie jemals vor Gericht gestanden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Ebenfalls am 21. November 2003 wurde der Beschwerdeführer ergänzend durch das BFF zu seinen Asylgründen angehört. Für die diesbezüglichen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Dezember 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Füchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten aufgrund verschiedener grundlegender Widersprüche den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe seinen Glauben nie öffentlich gepredigt, um dann bei der Bundesanhörung genau das Gegenteil zu behaupten. Die Auseinandersetzung mit seinem Freund über Glaubensfragen solle gemäss kantonaler Befragung zu einer Schlägerei geführt haben, währenddem es bei der Bundesanhörung bei einem Disput geblieben sei. Auch bezüglich des Datums seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht, um dann bei der Bundesanhörung auszuführen, zweimal festgenommen worden zu sein. Aus diesen Widersprüchen zu Vorbringen von zentraler Bedeutung müsse der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten aus religiösen Gründen nicht in der behaupteten Art und Weise erlebt habe. Die als Beweismittel eingereichte Kopie der Bittschrift sei kein amtliches oder fälschungssicheres Dokument, sein Beweiswert sei als gering einzustufen. Von einer systematischen Verfolgung der Ahmadis könne in Pakistan nicht gesprochen werden, sodass die blosse Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge.
F.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Im Hinblick auf die Situation der Ahmadis sei in jedem Falle seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, da das Sicherheitskonto einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufwies. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im damaligen Zeitpunkt nicht befunden, dieses mithin stillschweigend in den Endentscheid verwiesen.
H.
Am (...) wurde in Zürich C._______ geboren.
I.
Am (...) wurde in Zürich D._______ geboren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die beiden Kinder der Beschwerdeführer (vgl. Bst. H und I) sind in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In Würdigung der bestehenden Aktenlage ist von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur religiösen Minderheit der Ahmadyya in Pakistan auszugehen. Im Weiteren ist im Sinne der diesbezüglich zutreffenden (Beschwerde-) Vorbringen und eingereichten Beweismittel (diverse Presseartikel, Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) unbestritten, dass Ahmadis als religiöse Minderheit in Pakistan Nachteilen ausgesetzt sein können. In zwei publizierten Entscheidungen (vgl. EMARK 1996 Nr. 21 und Nr. 22) hat die ARK eine grundsätzliche Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan vorgenommen. Wie aus den Erwägungen zu diesen Entscheiden einlässlich folgt, sehen sich die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis mit zum Teil schwerwiegenden, von Seiten der Glaubensmehrheit der Sunniten ausgeübten Anfeindungen und Übergriffen konfrontiert. Die Mitglieder der vor rund einhundertzehn Jahren aus dem sunnitischen Islam hervorgegangenen Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (bezüglich Anzahl der Gläubigen in Pakistan werden verschiedene Zahlen genannt) werden von den orthodoxen Muslimen als Abtrünnige angesehen. Die Glaubensmehrheit wirft ihnen vor, sie leugneten fundamentale Glaubenssätze. In der freien und öffentlichen Ausübung ihres Glaubens sind die Ahmadis beschränkt und sie unterliegen immer wieder schikanöser Behandlung durch Teile der übrigen Bevölkerung. In der Vergangenheit ist es vereinzelt zu massiven Übergriffen gekommen. Die Gemeinschaft der Ahmadis wird wegen ihres Glaubensbekenntnisses auch von staatlicher Seite sanktioniert, die einzelnen Mitglieder werden jedoch von den Behörden nicht systematisch verfolgt. Zu keiner anderen Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan gelangte die ARK sodann im Jahre 2002 (vgl. EMARK 2002 Nr. 3, S. 23 f.). Auf das Vorliegen einer Kollektivverfolgung kann somit auch weiterhin nicht geschlossen werden. Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4).
4.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstände für den Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
4.3 Abschliessend ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit Andersgläubigen, insbesondere N. A., noch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen (Anzeige, Festnahmen durch die Polizei) aus den von der Vorinstanz richtig festgestellten Gründen nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe vermag die vorhandenen Widersprüche nicht zu entkräften. Entgegen ihrer Auffassung sind die Schilderungen der Beschwerdeführer nicht "farbig und detailreich", sondern lassen vielmehr jegliche Anhaltspunkte für von ihnen tatsächlich Erlebtes vermissen. Dem mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2003 gestellten Fristersuchen um Ansetzung einer 14-tägigen Nachfrist für das Beibringen von Beweismittel für das in Pakistan angeblich laufende Verfahren ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer stand hierzu genügend Zeit zur Verfügung, um allfällige diesbezügliche im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigende Unterlagen einzureichen, weshalb die Folgen dieser Unterlassung die Beschwerdeführer zu tragen haben.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Pakistan nicht in genereller Form bejahen. Hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in Pakistan sowie der allgemeinen für einen allfälligen Vollzug der Wegweisung relevanten Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen 5.5.1 und 5.5.2 im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 verwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Glaubenszugehörigkeit zur Ahmadiyya ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innerhalb seiner Gemeinde geltend macht. Er war weder leitender religiöser Funktionär, noch hatte er eine herausragende Stellung innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft inne (kant. Protokoll S. 11). Sein Vater ist seinen Angaben zu Folge Vorsitzender der Religionsgemeinschaft in seinem Dorf, ohne deshalb aber besonderen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Protokoll BFF S. 10). Weshalb gerade der Beschwerdeführer für die pakistanischen Behörden von besonderem Interesse sein oder er der übrigen Bevölkerung im Speziellen auffallen sollte, ist nicht ersichtlich.
Weitere in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen, sind auch nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt - wie seine Ehefrau - über eine zehnjährige Schulbildung sowie eine zweijährige Anlehre als Automechaniker und hat bereits auf diesem Beruf gearbeitet, sodass es für ihn kein Problem darstellen dürfte, ein wirtschaftliches Fortkommen zu erzielen respektive den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen. Sodann können die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzug nach Pakistan dort auf ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was für deren Reintegration ohne Zweifel von Nutzen sein dürfte. Auch ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen den Beschwerdeführern in einer Anfangsphase von allfälligen Schwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen werden. Ferner sind die beiden (Alter) respektive (Alter) Kinder der Beschwerdeführer (noch) in einem Alter, in welchem sie sich (noch) nicht in einem derartigen Ausmass an die hiesige Lebensweise assimiliert haben, dass ihre Integration in der Heimat in Frage zu stellen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6, S. 57 f., Erw. 6). Es ist den Beschwerdeführern deshalb zuzumuten, sich wieder in Pakistan niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sind. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer geht seit dem 1. März 2003 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und gilt demnach nicht als bedürftig. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das noch offene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

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festnahme
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kanton
praxisänderung
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge
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Entscheide BVGer