Abteilung IV
D-6551/2006/cvv
{T 0/2}
Urteil vom 18. August 2008
Besetzung
Richter
Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber
Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie
die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten
durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberater & Treuhänder, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt
für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Dezember 2003 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der
Beschwerdeführer auf dem Luftweg seine Heimat am 2. November 2001 und gelangte am gleichen Tag illegal
in die Schweiz, wo er am 5. November 2001 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle
(...) (neu: Verfahrens- und Empfangszentrum; EVZ) vom 9. November 2001 wurde der Beschwerdeführer
für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2002. Anlässlich der Befragungen machte
er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Glaubensgemeinschaft Jamaat e Ahmadiyya an und habe im
Punjab gelebt. Wegen seiner Religion habe er Probleme. Nach wiederholten Diskussionen über die Religion
mit einem Freund N. A., habe dieser beim Gericht eine Bittschrift gegen ihn eingereicht, worauf er Ende
September 2001 festgenommen worden sei. Gegen Schmiergeldzahlungen sei er wieder freigelassen worden.
Von seinem Vater sei er gewarnt worden, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen sei.
Er habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Sonst habe er mit den heimatlichen Behörden keine
Probleme gehabt.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2002 (Poststempel) reicht der Beschwerdeführer
kommentarlos die Bittschrift in Kopie zu den Akten.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess
auf dem Luftweg ihr Heimat am 14. Oktober 2003 und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo
sie am 20. Oktober 2003 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (...)
vom 23. Oktober 2001 wurde die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Verfahrens dem
Kanton (...) zugewiesen. Das BFF hörte sie am 21. November 2003 direkt zu den Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe
ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Die Polizei sei mehrmals gekommen und habe
verlangt, dass sie diesen ausliefern müsse; erstmals im März 2001 und zum letzen Mal im Mai
2003. Zudem habe sie unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die Angehörigen der
Ahmadiyya in Pakistan ausgesetzt seien. Da die Situation für Frauen schwieriger sei, hätten
die Schwiegereltern, bei denen sie gelebt habe, ihre Ausreise beschlossen. Weder sei sie jemals inhaftiert
worden noch habe sie jemals vor Gericht gestanden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten
verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Ebenfalls am 21. November 2003
wurde der Beschwerdeführer ergänzend durch das BFF zu seinen Asylgründen angehört.
Für die diesbezüglichen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Dezember 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer
erfüllten die Füchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten aufgrund verschiedener grundlegender Widersprüche
den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (
AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll
gegeben, er habe seinen Glauben nie öffentlich gepredigt, um dann bei der Bundesanhörung genau
das Gegenteil zu behaupten. Die Auseinandersetzung mit seinem Freund über Glaubensfragen solle gemäss
kantonaler Befragung zu einer Schlägerei geführt haben, währenddem es bei der Bundesanhörung
bei einem Disput geblieben sei. Auch bezüglich des Datums seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben gemacht, um dann bei der Bundesanhörung auszuführen, zweimal festgenommen
worden zu sein. Aus diesen Widersprüchen zu Vorbringen von zentraler Bedeutung müsse der Schluss
gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten aus religiösen Gründen nicht
in der behaupteten Art und Weise erlebt habe. Die als Beweismittel eingereichte Kopie der Bittschrift
sei kein amtliches oder fälschungssicheres Dokument, sein Beweiswert sei als gering einzustufen.
Von einer systematischen Verfolgung der Ahmadis könne in Pakistan nicht gesprochen werden, sodass
die blosse Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3
AsylG zu begründen vermöge.
F.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 29. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Im Hinblick
auf die Situation der Ahmadis sei in jedem Falle seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aufgrund
der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (
VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2004 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, da das Sicherheitskonto einen die mutmasslichen Verfahrenskosten
übersteigenden Saldo aufwies. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde im damaligen Zeitpunkt nicht befunden, dieses mithin stillschweigend in den Endentscheid verwiesen.
H.
Am
(...) wurde in Zürich C._______ geboren.
I.
Am (...) wurde in Zürich D._______ geboren.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1
und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die beiden Kinder der Beschwerdeführer
(vgl. Bst. H und I) sind in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann
die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling
wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art.
7
AsylG).
4.
4.1 In Würdigung der bestehenden Aktenlage ist von der Zugehörigkeit
der Beschwerdeführer zur religiösen Minderheit der Ahmadyya in Pakistan auszugehen. Im Weiteren
ist im Sinne der diesbezüglich zutreffenden (Beschwerde-) Vorbringen und eingereichten Beweismittel
(diverse Presseartikel, Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) unbestritten, dass Ahmadis
als religiöse Minderheit in Pakistan Nachteilen ausgesetzt sein können. In zwei publizierten
Entscheidungen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 21 und Nr. 22) hat die ARK eine grundsätzliche Beurteilung der
Lage der Ahmadis in Pakistan vorgenommen. Wie aus den Erwägungen zu diesen Entscheiden einlässlich
folgt, sehen sich die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis mit zum Teil schwerwiegenden, von
Seiten der Glaubensmehrheit der Sunniten ausgeübten Anfeindungen und Übergriffen konfrontiert.
Die Mitglieder der vor rund einhundertzehn Jahren aus dem sunnitischen Islam hervorgegangenen Glaubensgemeinschaft
der Ahmadis (bezüglich Anzahl der Gläubigen in Pakistan werden verschiedene Zahlen genannt)
werden von den orthodoxen Muslimen als Abtrünnige angesehen. Die Glaubensmehrheit wirft ihnen vor,
sie leugneten fundamentale Glaubenssätze. In der freien und öffentlichen Ausübung ihres
Glaubens sind die Ahmadis beschränkt und sie unterliegen immer wieder schikanöser Behandlung
durch Teile der übrigen Bevölkerung. In der Vergangenheit ist es vereinzelt zu massiven Übergriffen
gekommen. Die Gemeinschaft der Ahmadis wird wegen ihres Glaubensbekenntnisses auch von staatlicher Seite
sanktioniert, die einzelnen Mitglieder werden jedoch von den Behörden nicht systematisch verfolgt.
Zu keiner anderen Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan gelangte die ARK sodann im Jahre 2002
(vgl.
EMARK 2002 Nr. 3, S. 23 f.). Auf das Vorliegen einer Kollektivverfolgung kann somit auch weiterhin
nicht geschlossen werden. Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung der in
EMARK 2006
Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4).
4.2 In ihrem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK.
SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar
staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant
ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten
Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung
zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in
der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss
Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher
Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat)
als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich
ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu
denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein.
Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis
in Pakistan und den konkreten Umstände für den Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall
als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem
Heimatstaat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als
nicht asylrelevant erachtet.
4.3 Abschliessend ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Schwierigkeiten mit Andersgläubigen, insbesondere N. A., noch festzuhalten, dass
die diesbezüglichen Schilderungen (Anzeige, Festnahmen durch die Polizei) aus den von der Vorinstanz
richtig festgestellten Gründen nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
auf die unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe vermag die vorhandenen
Widersprüche nicht zu entkräften. Entgegen ihrer Auffassung sind die Schilderungen der Beschwerdeführer
nicht "farbig und detailreich", sondern lassen vielmehr jegliche Anhaltspunkte für von
ihnen tatsächlich Erlebtes vermissen. Dem mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2003 gestellten
Fristersuchen um Ansetzung einer 14-tägigen Nachfrist für das Beibringen von Beweismittel für
das in Pakistan angeblich laufende Verfahren ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer stand hierzu genügend
Zeit zur Verfügung, um allfällige diesbezügliche im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
VwVG zu
berücksichtigende Unterlagen einzureichen, weshalb die Folgen dieser Unterlassung die Beschwerdeführer
zu tragen haben.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete
Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [
EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [
AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(
EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S.
89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen
durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile
im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten
Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl.
EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug
der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs.
4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.5
Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling"
qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Pakistan nicht in genereller
Form bejahen. Hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in Pakistan sowie der allgemeinen für
einen allfälligen Vollzug der Wegweisung relevanten Situation der Beschwerdeführer aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Erwägungen 5.5.1 und 5.5.2 im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 verwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Glaubenszugehörigkeit
zur Ahmadiyya ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innerhalb
seiner Gemeinde geltend macht. Er war weder leitender religiöser Funktionär, noch hatte er
eine herausragende Stellung innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft inne (kant. Protokoll S.
11). Sein Vater ist seinen Angaben zu Folge Vorsitzender der Religionsgemeinschaft in seinem Dorf, ohne
deshalb aber besonderen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Protokoll BFF S. 10). Weshalb gerade der Beschwerdeführer
für die pakistanischen Behörden von besonderem Interesse sein oder er der übrigen Bevölkerung
im Speziellen auffallen sollte, ist nicht ersichtlich.
Weitere in der Person der Beschwerdeführer
liegende Gründe, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen,
sind auch nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt - wie seine Ehefrau - über eine
zehnjährige Schulbildung sowie eine zweijährige Anlehre als Automechaniker und hat bereits
auf diesem Beruf gearbeitet, sodass es für ihn kein Problem darstellen dürfte, ein wirtschaftliches
Fortkommen zu erzielen respektive den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen. Sodann können
die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzug nach Pakistan
dort auf ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was für deren
Reintegration ohne Zweifel von Nutzen sein dürfte. Auch ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen
den Beschwerdeführern in einer Anfangsphase von allfälligen Schwierigkeiten unterstützend
zur Seite stehen werden. Ferner sind die beiden (Alter) respektive (Alter) Kinder der Beschwerdeführer
(noch) in einem Alter, in welchem sie sich (noch) nicht in einem derartigen Ausmass an die hiesige Lebensweise
assimiliert haben, dass ihre Integration in der Heimat in Frage zu stellen wäre (vgl. dazu
EMARK
2005 Nr. 6, S. 57 f., Erw. 6). Es ist den Beschwerdeführern deshalb zuzumuten, sich wieder in Pakistan
niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat keiner konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sind. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1
-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der
Beschwerdeführer geht seit dem 1. März 2003 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und
gilt demnach nicht als bedürftig. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art.
65 Abs. 1
VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das noch offene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1
und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
-3
des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv
nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses
Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung,
mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde)
ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel
Schmid Alfred Weber
Versand: