Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine äthiopische Staatsangehörige aus
B._______ (Region C._______), verliess ihren Heimatstaat mit ihrem Onkel und einem sudanesischen Schlepper
im Auto Richtung Sudan, wo sie sich einen Monat beim Schlepper aufhielt. Von dort reiste sie mit dem
Schlepper auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land, wo sie sich einen Tag im Haus eines anderen Sudanesen
aufhielt. Von dort reiste sie mit dem Zug am 16. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte.
B.
Am
15. Oktober 2019 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen
Rechtsvertreterin, welche gleichzeitig ihre Vertrauensperson ist, im Bundesasylzentrum D._______ zu ihrer
Person und dem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 19. November 2019
fand die Anhörung zu den Asylgründen wieder im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und in einer
Frauenrunde nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
ihre Grossmutter, bei der sie aufgewachsen sei, habe ihr mitgeteilt, dass ein älterer, mächtiger
Herr sie (die Beschwerdeführerin) heiraten wolle. Sie sei aber damit nicht einverstanden gewesen.
Daraufhin habe der Herr sie mit einer Waffe bedroht und ihr gesagt, wenn sie ihn nicht heirate, werde
er sie umbringen. Ihr Onkel und ihre Grossmutter hätten auch Angst vor ihm gehabt. Ihre Grossmutter
habe sich selbst retten wollen und sei deshalb mit der Heirat einverstanden gewesen. Man habe alles für
die Hochzeit vorbereitet. Als sie gesehen habe, dass Frauen für die Hochzeit Teig kneten, habe sie
ihrem Onkel mitgeteilt, dass sie sich umbringen würde, damit sie diesen Herrn nicht heiraten müsse.
Ihr Onkel habe realisiert, dass sie dies ernst meine, weshalb er einen Schlepper organisiert habe. Ihr
Onkel sei mit ihr und dem Schlepper in den Sudan mitgekommen. Ihr Onkel habe ihr im Sudan erklärt,
dass sie einen Monat dortbleiben müsse und nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Sie sei
im Haus des Schleppers eingesperrt worden und habe Angst gehabt. Mit dem Schlepper sei sie dann mit dem
Bus zum Flughafen gefahren und von dort in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dort seien sie von einem
anderen Sudanesen empfangen und mit einem Taxi zu ihm nach Hause gefahren worden, wo sie den Sonntag
verbracht hätten. Sie hätten dort übernachtet und seien dann in der Nacht mit einem Zug
in die Schweiz gefahren.
C.
Mit
Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass im Rahmen der Anhörung
deutlich geworden sei, dass die Beschwerdeführerin kaum über ihre Asylgründe habe sprechen
können und dass es sich um eine vulnerable Person handle, für die sich das beschleunigte Verfahren
nicht eigne. Es werde vorliegend eine Traumatisierung dringend vermutet. Anlässlich der Anhörung,
aber auch schon im Vorbereitungsgespräch mit ihr, habe die Beschwerdeführerin mehrmals den
gefassten Suizidwunsch erwähnt. Da die Beschwerdeführerin äusserst labil wirke, beantrage
sie ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung, ob eine posttraumatische Belastungsstörung
vorliege. Ausserdem beantrage sie, die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zuzuweisen.
Die Vulnerabilität sei offensichtlich gegeben. Es handle sich um eine unbegleitete minderjährige
Asylsuchende (UMA), wobei vorliegend zusätzlich von einer Traumatisierung ausgegangen werde. Diesem
Umstand könne in einem getakteten Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen werden.
D.
Die
Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 22. November 2019 Gelegenheit,
zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Die
Rechtsvertreterin reichte am 26. November 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte,
aus welchen Gründen sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
F.
Mit
gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch vom 16. September
2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Am
2. Dezember 2019 wurde eine Gefährdungsmeldung bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB E._______ eingereicht.
H.
Mit
Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die
vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich begründet,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) entscheidet.
3.2 Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das
SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin
sämtlichen Fragen zu ihrer Herkunft, zu ihren Familienverhältnissen und zu ihren Lebensumständen
ausweiche. Ihre Angaben zu ihrer Identität würden sich letztlich auf die Angabe ihres Namens
und ihres Geburtsdatums beschränken. Als sie anlässlich der Anhörung mit diesem Umstand
konfrontiert und gebeten worden sei, ihre Identität offen zu legen, habe sie erwidert: «Ich
bin einfach ein Mädchen, das A._______ heisst und keine Familie hat.». Ihre substanzlosen und
teils auch widersprüchlichen und daher als unglaubhaft zu beurteilenden biographischen Angaben liessen
letztlich nur den Schluss zu, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versuche. Gleichermassen
substanzlos und schliesslich auch realitätsfremd wie ihre biographischen Angaben würden sich
ihre Aussagen zu ihrer Asylbegründung präsentieren. Sie sei ausserstande, die von ihr geschilderte
Bedrohungssituation in einen zeitlichen Kontext zu setzen. Sodann würden sich ihre Angaben zu besagtem
Herrn, mit dem man sie habe verheiraten wollen, auf die wenigen Hinweise, dass es sich dabei um einen
dunklen, kleinen, dicken 50-jährigen Herrn handle, der viel Macht und eine Pistole besitze, beschränken.
Schliesslich werfe auch die Schilderung ihrer Flucht aus dem Haus Fragen auf. In Gesamtwürdigung
ihrer Aussagen und unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters stelle das SEM fest, dass ihr
weder ihre biographischen Angaben noch ihre Ausführungen zu ihrer Asylbegründung geglaubt werden
könnten. Ihre Aussagen liessen keinerlei vernünftigen Rückschluss darauf zu, wer sie sei
und was sie dazu bewogen habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. In der Stellungnahme mache
die Rechtsvertretung darauf aufmerksam, dass die Erstbefragung in einem Männerteam und nicht, wie
beantragt, in einem Frauenteam stattgefunden habe, es somit zu einem Handwechsel gekommen sei. Weiter
sei die Fachspezialistin zugleich Protokollführerin gewesen. Die Dolmetscherin sowie die Rechtsvertreterin
hätten mehrfach darauf hinweisen müssen, dass Bemerkungen fürs Protokoll wie «GS
weint», vermerkt würden. Auch seien viele Fragen, die bereits anlässlich der Erstbefragung
gestellt worden seien, erneut gestellt worden. Es sei auch zu wenig berücksichtigt worden, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind handle, welches sich anlässlich der Anhörung
nicht wohlgefühlt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre familiären
Verhältnisse keine Auskunft habe geben können, dürfe im Hinblick auf das Kindeswohl nicht
auf ein «Ausweichen» beziehungsweise auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen
werden. Schliesslich mache die Rechtsvertretung geltend, es hätten Abklärungen vor Ort getätigt
werden müssen, bevor eine Wegweisung als zumutbar erachtet werden könne. Daher sei die Beschwerdeführerin
dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und es sei ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen, um abzuklären,
ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Betreffend diese Stellungnahme müsse festgehalten
werden, dass, obwohl die Erstbefragung nicht in einem Frauenteam stattgefunden habe, die Anhörung
zu den Asylgründen dann aber in einem reinen Frauenteam stattgefunden habe. Folglich hätte
sie spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt, allfällige Aussagen, die sie in
einem gemischten Team nicht habe äussern wollen, ansprechen. Des Weiteren müsse diesbezüglich
angemerkt werden, dass ihre Rechtsvertreterin festgehalten habe, sie habe sich beim männlichen Fachspezialisten
wohler gefühlt als bei der weiblichen Fachspezialistin. Dem Protokoll könne auch kein Hinweis
entnommen werden, dass - obwohl die Fachspezialistin sowohl die Fragen gestellt als auch Protokoll
geführt habe - dieser die nötige Sorgfalt gefehlt habe beziehungsweise sie nicht in der
Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu beobachten und Zeichen nonverbaler Kommunikation zu beobachten. Dem
Einwand ihrer Rechtsvertreterin, viele Fragen seien mehrfach gestellt worden, müsse entgegengehalten
werden, dass der Sachverhalt nur vollständig erstellt werden könne, wenn ausreichend Fragen
gestellt würden, falls eine gesuchstellende Person nicht von sich aus detailliert erzähle.
Des Weiteren werde nicht bestritten, dass sie minderjährig sei. Bei ihr handle es sich jedoch um
eine Jugendliche und nicht um ein kleines Kind, in wenigen Tage werde sie (...) Jahre alt. Von
einer Jugendlichen dürfe erwartet werden, dass sie sich an ihre Familie, ihren Wohnort, ihre Schulbildung
erinnern könne, dass sie in der Lage sei, zu erzählen, woher sie komme, mit wem sie gelebt
habe, wer ihre Freunde gewesen seien. Bei solchen Fragen handle es sich nicht um komplexe Fragen, selbst
ein Kind - umso mehr eine Jugendliche - dürfe in der Lage sein, solche zu beantworten.
Deswegen komme das SEM nicht umhin, den Schluss zu ziehen, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern
versuche und damit ihre Mitwirkungspflicht verletze. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn asylsuchende Personen, wie es vorliegend der Fall sei, ihre Identität verschleiern würden.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig. Nach konstanter Praxis sei der Vollzug
der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar. Ihre substanzlosen,
widersprüchlichen und realitätsfremden und damit als unglaubhaft zu beurteilenden biographischen
Angaben würden eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung
verunmöglichen. Gleichzeitig würden sie den Schluss nahelegen, dass sie - als minderjährige
Person - ihre Identität, ihre heimatliche Situation und ihre persönlichen Lebensumstände
bewusst zu verschleiern versuche, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren Heimatstaat
zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Es sei daher der Umkehrschluss zu ziehen, dass sie in
ihrem Heimatstaat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine
gesicherte Wohnsituation verfüge. Folglich sei auch davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr
von einer Familie aufgenommen werde, auf deren Schutz und Unterstützung sie zählen könne.
Darüber hinaus sei mit Blick auf das Kindswohl ihre Rückkehr in das ihr vertraute Umfeld anzustreben.
Sie habe in der Schweiz keine Verwandten oder Bezugspersonen; da sie sich erst seit kurzer Zeit in der
Schweiz aufhalte, dürfe die hiesige Integration als äusserst gering bezeichnet werden. Somit
würden sich bei ihrerseits bestätigtem gutem Gesundheitszustand aus den Akten keine individuellen
Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
4.2 In
der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörung seien bis zur Frage 81 lediglich
die bereits anlässlich der Erstbefragung gestellten Fragen wiederholt worden. Es sei dabei deutlich
geworden, dass die Beschwerdeführerin kaum über das Erlebte habe sprechen können. Auffällig
sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin - bei Fragen zu ihren familiären Verhältnissen
- durchgehend habe weinen müssen und auch in den Pausen mit der Rechtsvertreterin kaum zu
beruhigen gewesen sei, weshalb eine Traumatisierung vermutet werden müsse. Die Rechtsvertreterin
habe deswegen mit Schreiben vom 21. November 2019 eine medizinische Abklärung respektive die
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt, da
es sich offensichtlich um eine vulnerable Person handle und weitergehende Abklärungen notwendig
erschienen seien, um das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin einordnen zu können. Zu beiden
Anträgen habe die Rechtsvertreterin bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung keine Rückmeldung
erhalten. Nach der Anhörung vom 19. November 2019 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin
stark verschlechtert. Offenbar sei zeitweise in der Unterkunft für die Beschwerdeführerin in
den Nächten ein Spezialsetting notwendig gewesen. Davon habe die Rechtsvertreterin nicht durch die
Vorinstanz, sondern von der Beschwerdeführerin selber erfahren. Auf Nachfrage hin sei es zu einem
Austausch zwischen den Betreuungspersonen der Jugendlichen und der Rechtsvertreterin gekommen, wobei
sich herausgestellt habe, dass die Vorinstanz von diesen Vorfällen und dem schlechten Zustand der
Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt habe. Der Rapport der Betreuungsperson sei bei der Vorinstanz
zu edieren. Herr G._______ von der KESB E._______ habe der Rechtsvertreterin mit Telefonat vom 5. Dezember
2019 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin der (...) zugewiesen werde. Es werde demnach ein
psychiatrisches Gutachten erstellt, welches die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht nachreichen
werde. Bezugnehmend auf das Protokoll der Anhörung werde festgehalten, dass die zuständige
Sachbearbeiterin zugleich Protokollführerin und Befragerin gewesen sei. Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin
zeitgleich das Protokoll geschrieben habe, habe bewirkt, dass diese kaum Gelegenheit gehabt habe, Blickkontakt
zur Beschwerdeführerin aufzunehmen und deren Aussageverhalten, Mimik sowie deren Zustand zu beobachten,
weshalb sowohl die Rechtsvertreterin als auch die Dolmetscherin mehrfach auf Bemerkungen fürs Protokoll
hätten hinweisen müssen. Dabei hätte die befragende Person, um eine kindsgerechte Befragung
durchführen zu können, stets das Verhalten der UMA beobachten sollen, um auch alle Zeichen
nonverbaler Kommunikation (Gesten, Schweigen) ins Protokoll einfliessen zu lassen. Folglich sei bereits
das Setting in beiden Anhörungen nicht kindsgerecht gestaltet gewesen. Hinsichtlich der Unvoreingenommenheit
der befragenden Person habe sich das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geäussert, dass diese
eine freundliche Zuhörerin sein und neutral bleiben müsse, wobei der Blickkontakt ebenfalls
von grosser Bedeutung sei. Vorliegend habe die Sachbearbeiterin anlässlich der Anhörung mit
Zwischenbemerkungen wie «Es sei offensichtlich, dass du ein waches Mädchen bist, das meine
Fragen gut versteht. Es ist daher kaum nachvollziehbar, dass du so wenig über dich zu berichten
weisst.» klargemacht, dass sie der Beschwerdeführerin nicht unvoreingenommen gegenübergestanden
sei. In diesem Zusammenhang werde auf verzweifelte Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen wie
«Ich weiss von nichts - ich schwöre!» oder «Ich bin einfach ein Mädchen,
das A._______ heisst und keine Familie hat (GS weint)», die deutlich aufzeigen würden, dass
die Beschwerdeführerin sich nicht ernstgenommen gefühlt habe. Hinzu komme, dass es -
insbesondere, wenn Minderjährige über gewisse Ereignisse nicht sprechen könnten -,
angezeigt sei, das Thema zu wechseln und später darauf zurückzukommen. Die Gefühle der
Minderjährigen (insbesondere Schuld-, Scham- oder Angstgefühle) sowie die Möglichkeit,
das gewisse Gewaltvorfälle nicht erwähnt beziehungsweise geleugnet würden, müsse
berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2). Dem sei nicht Rechnung getragen worden.
Es sei offenkundig, dass der Sachverhalt im getakteten Verfahren - insbesondere hinsichtlich des
medizinischen Sachverhalts - nicht vollständig habe erstellt werden können. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz gebe es genügend Anhaltspunkte, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich
nicht gut gehe. Auch könne nicht allein aufgrund der Aussage einer Minderjährigen, es gehe
ihr gut und sie hätte keine gesundheitlichen Probleme, davon ausgegangen werden, dass keine weiteren
medizinischen Abklärungen hätten getroffen werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin
psychisch angeschlagen sei, sei der Vorinstanz bekannt. Die Beschwerdeführerin sei in den Strukturen
für UMA untergebracht, wo ihr eine sozialpädagogische Fachperson zugeteilt sei. Diese wiederum
stehe in engem Kontakt zur Vorinstanz und gebe vermutlich Berichte über die physische und psychische
Gesundheit der Betreuten ab. Diese Rapporte seien der Rechtsvertreterin, die auch Vertrauensperson der
UMA sei, nicht zugänglich und es erfolge keine aktive Information seitens der Vorinstanz. Damit
habe die Rechtsvertreterin die Rolle als Vertrauensperson auch nicht wirksam wahrnehmen können.
Es sei folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
indem die Befragung nicht kindsgerecht durchgeführt worden sei. Bezüglich der familiären
Verhältnisse stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei den
Fragen stets ausgewichen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dass die Vorinstanz bei blossem
Nichtwissen auf Ausweichen schliesse, erscheine mit Blick auf das Kindeswohl besonders stossend. Nebst
dem, dass diverse Fragen zu der nicht vorhandenen Familie anlässlich der Anhörung wiederholt
gestellt worden seien, habe die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin mit weiterführenden
und nicht altersentsprechenden Fragen konfrontiert, die sie offensichtlich überfordert hätten
- beispielsweise, weshalb sie nicht wüsste, wer ihre Eltern seien, oder weshalb sie nicht
wisse, wo sie geboren sei. Derartige Fragen habe die Beschwerdeführerin stets mit «ich weiss
es nicht» beantwortet. Zutreffend sei, dass eine erwachsene Gesuchstellerin dieses Unwissen hätte
substantiieren können wie «Ich war damals noch zu klein, um mich daran erinnern zu können.»
Von einer Minderjährigen könne diese Form von Selbstreflexion schlicht nicht erwartet werden.
Es werde auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin isoliert aufgewachsen sei,
über fast keine Schulbildung verfüge und in einem Haushalt gelebt habe, in dem sie kein gesundes
Selbstvertrauen habe entwickeln können. Es sei somit nicht angebracht, auf die Eloquenz und den
Entwicklungsstand einer hiesigen (...)-Jährigen zu schliessen. Es werde seitens der Rechtsvertretung
nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Befragungen wortkarg gewesen sei, weshalb
ein psychiatrisches Gutachten beantragt worden sei. Ausführungen im hier angefochtenen Entscheid
zu besagten widersprüchlichen Aussagen seien jedoch nirgends zu finden und insofern haltlos. Die
Vorinstanz habe ferner keinerlei Nachforschungen angeordnet, um den Sachverhalt und die Identität
der Beschwerdeführerin zu klären. Jedenfalls seien keine solchen Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung in Äthiopien aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz gebe die Verantwortung
vollumfänglich an die Minderjährige ab und mache eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend.
Es liege somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sei die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation
unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt diesbezüglich als
nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Die Vorinstanz müsse konkrete Informationen
über eine angemessene Aufnahme durch die Familien einholen. Das SEM müsse den UMA zum telefonischen
Kontakt mit den Eltern sowie zu deren sozioökonomischen Situation befragen. Allenfalls seien weitere
Abklärungen vorzunehmen hinsichtlich der effektiven Möglichkeit, bei der Rückkehr in adäquater
Weise untergebracht und betreut zu werden. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen
Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution müssten vor Erlass einer wegweisenden Verfügung
vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich
seien. Vorliegend habe die Vorinstanz die Familiensituation nicht geklärt und es unterlassen, irgendwelche
Abklärungen vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass selbst wenn man
den Ausführungen der Vorinstanz folge und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht annehme, die Vorinstanz
bei der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin die obengenannten Abklärungen
bezüglich der Frage des Vorhandenseins eines sozialen Netzes hätte tätigen müssen
(vgl. BVGer-Urteil E-1279/2014 vom 7. September 2015 E. 5.3.2). Aufgrund der mangelhaften Anhörung
sowie fehlender Abklärungen habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt
und unvollständig erhoben. Dabei verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und damit den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Deshalb sei die angefochtene Verfügung wie beantragt aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Das
erstinstanzliche Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minderjähriger - wie der Beschwerdeführerin
- gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen im
Verfahren gerecht zu werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis
AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und im
Bundesasylzentrum nimmt die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson die Interessen der UMA
wahr (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die Vertrauensperson
muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte
sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen und begleitet und unterstützt
die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt folgende
Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung
von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens
(Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen
anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5
AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
5.1.2 Der
Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3
AsylG und Art. 7 AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen,
die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind,
sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders
verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens
durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen
und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen
asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-55256/2017 vom 9. Mai 2018 E. 6.2.1;
D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 1 E. 3).
5.2 Insofern
in der Beschwerde geltend gemacht wird, es habe keine kindsgerechte Anhörung stattgefunden, ist
vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung (...)-jährig
gewesen ist und das SEM ohne vorgängige Abklärung von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen ist. Im Asylverfahren wird in der Regel ab dem 14. Altersjahr von der Urteilsfähigkeit
der Gesuchstellenden ausgegangen. Entscheidend für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist
jedoch, ob die betroffene minderjährige Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren
erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln, insbesondere die Verfolgungssituation nachvollziehbar
zu schildern (vgl. Joana Maria Mösch, Multidisziplinäres Verfahren
unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, in Jusletter vom 15. August 2016, Ziff. 1.1
S. 7). Vorliegend wird die Urteilsfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt. Das SEM stellte aber fest, dass die Minderjährigkeit offenkundig sei und
die Beschwerdeführerin kindlich wirke. Insofern wäre es wichtig gewesen, diesem Umstand anlässlich
der Anhörung gebührend Rechnung zu tragen, indem sich die Befragerin voll und ganz der Beschwerdeführerin
zugewandt hätte, ohne zusätzlich das Protokoll zu führen. Zumindest ist mit der Unterstützung
der Rechtsvertreterin und der Dolmetscherin die nonverbale Kommunikation im Protokoll festgehalten worden
und es hat eine entsprechende Einleitung stattgefunden. Obwohl die Beschwerdeführerin sichtlich
Mühe hatte, über ihre familiären Verhältnisse zu sprechen (vgl. Akte 1051233-13/15
[nachfolgend A13] F76 f.), stellte die Befragerin anfangs durchgehend Fragen zu diesem Thema. Dabei
hätte die Befragerin merken müssen, dass die Beschwerdeführerin ständig Tränen
in den Augen hatte oder weinte (vgl. A13 F18, F39, F41, F43, F56, F77, und entsprechend reagieren müssen,
beispielsweise dahingehend, sich nach ihrem Befinden beziehungsweise dem Grund für das Weinen zu
erkundigen, ihr ein Glas Wasser oder eine Pause anzubieten. Der erste Teil der Anhörung erweckt
nach Durchsicht des Protokolls nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Befragungssituation
in der Lage gewesen, sich frei zu äussern. Zudem wurde wiederholt nach Zeitpunkten und Zeitspannen
gefragt, obwohl die Beschwerdeführerin bereits ausgesagt hatte, dass sie es nicht wisse. Sie sei
in einem grossen Stress gewesen (vgl. A13 F31, F35, F67-F72, F108, F109). Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass die Anhörung zwar nicht wie bei einem Erwachsenen durchgeführt worden ist und
dem Aspekt der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin teilweise Rechnung getragen wurde, allerdings
nicht hinreichend. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin
sei anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen, ihre Gründe für das Asylgesuch genügend
klar und vollständig darzulegen.
5.3 Schliesslich
wurde das SEM drei Tage nach der Anhörung von der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. November
2019 darauf hingewiesen, dass Abklärungen zum Gesundheitszustand angebracht wären und die Beschwerdeführerin
dem erweiterten Verfahren zuzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der Erstbefragung
und der Anhörung an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Allerdings ist bei minderjährigen Personen
zu berücksichtigen, dass psychische Beschwerden anders als die körperlichen Beschwerden für
diese nicht leicht zu artikulieren sind. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung immer wieder weinen musste und die befragende Sachbearbeiterin es unterlassen hatte,
sie nach dem Grund und nochmals nach dem Befinden zu fragen, darf aus ihrer Aussage, gesund zu sein,
nicht voreilig der Schluss gezogen werden, sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden und deshalb auf
jegliche Abklärungen ihres Gesundheitszustandes zu verzichten. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen,
die KESB habe nach Einleitung einer eventuellen Kindswohlgefährdung eine Abklärung des psychischen
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasst. Aufgrund der Mitteilungen der Vertrauensperson
an das SEM und den Umständen anlässlich der Anhörung hätte für das SEM hinreichend
Anlass bestanden, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären.
5.4 In
der Beschwerde wird ein Rapport einer Betreuungsperson erwähnt, wonach die Beschwerdeführerin
in der Unterkunft während der Nacht ein Spezialsetting benötigt habe. Ein solcher liegt den
vorinstanzlichen Akten nicht bei. Sollte ein solcher oder gar mehrere tatsächlich existieren, ist
das SEM anzuweisen, diese zu den Akten zu nehmen, ansonsten es seine Aktenführungspflicht verletzen
würde.
5.5
5.5.1 Ferner
wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine spezifischen
Abklärungen betreffend den Wegweisungsvollzug vorgenommen habe. Das SEM führte betreffend die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität, ihre
heimatliche Situation und ihre persönlichen Lebensumstände bewusst zu verschleiern versucht
und damit die Mitwirkungspflicht verletzt. Es würden deshalb weder die in der tatsächlichen
Herkunftsregion innerhalb Äthiopiens herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen.
5.5.2 Sofern
eine minderjährige Person noch sehr jung und nicht in der Lage ist, ihre Gründe für das
Asylgesuch genügend klar und vollständig darzulegen, kann ihr grundsätzlich keine Verletzung
der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine [...] Jahre
alte Person). Wie bereits festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
ihre familiären Umstände aufgrund ihrer psychischen Verfassung wie auch ihre Asylgründe
nicht klar ausdrücken (vgl. E. 5.2).
5.5.3 Das
SEM ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen
von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig
festgestellt gilt. Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten
minderjährigen Personen zudem sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied,
einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.
Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten
äthiopischen Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive
einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
Das SEM durfte sich im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
nicht darauf beschränken, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verweisen und die im Gesetz
vorgesehenen spezifischen Abklärungen dem vollziehenden Kanton zu überlassen. Vielmehr hat
das SEM die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien
in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem sie dort anvertraut werden kann, beziehungsweise
ob sie - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig
untergebracht werden kann. In diesem Zusammenhang wäre ein blosser allfälliger Hinweis auf
eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive in Äthiopien
zu gegebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähnter Anforderungen als ungenügend zu erachten. Die
Beschwerdeführerin gab sodann ihren Namen, ihren Vornamen, das Geburtsdatum und ihren Wohnort übereinstimmen
bekannt, weshalb es dem SEM möglich gewesen wäre, anhand dieser Angaben Abklärungen zu
treffen. Das SEM ist den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl
relevanten Kriterien mithin nicht gerecht geworden und es hat nicht geklärt, in wessen Obhut die
Beschwerdeführerin beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Äthiopien übergeben werden
und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll.
5.6 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen (gesundheitlicher Zustand
der Beschwerdeführerin; erneute Anhörung, welche den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin Rechnung trägt; spezifische Feststellung der persönlichen Situation
hinsichtlich Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat.
6.
Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen
bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen
würden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend aufgrund einer mangelhaften Triage erstinstanzlich
ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Der Beschwerdeführerin
bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47
E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
7.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November
2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden damit gegenstandslos.