Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten.
1.3 Auf
den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
2.
2.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte
das SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Iran aufgrund seiner
Homosexualität als unglaubhaft. So habe er den Sexualkontakt mit einem Mann, bei welchem sie von
dessen Eltern in flagranti entdeckt worden seien, oberflächlich und unplausibel, mithin unglaubhaft
geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der sonst überaus vorsichtig agierende Beschwerdeführer
sich derart gedankenlos dem Liebesspiel mit einem Mann hingegeben habe, ohne vorher Schutzvorkehrungen
zu treffen. Auch erscheine es unlogisch, dass der Vater dieses Mannes, ein ranghoher Vertreter der iranischen
Revolutionsgarde, den Vorfall publik gemacht haben solle, habe er doch damit eine strenge Bestrafung
des eigenen Sohnes und eine Rufschädigung seiner Familie in Kauf genommen. Auch die Schilderungen
der konkreten Umstände seiner Flucht seien weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. So habe er anlässlich
der ersten Anhörung ausgesagt, dass Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde ihn beim Wohnhaus
seiner Eltern gesucht hätten, wogegen es gemäss seinen Aussagen an der ergänzenden Anhörung
Stadt- und Sittenpolizisten gewesen sein sollen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der sehr
reiseerfahrene und ortskundige Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Türkei noch fünf
Tage bei seiner Tante in Teheran versteckt gehalten habe und die Ausreise aus dem Iran durch seinen Cousin
habe organisieren lassen. Insgesamt wäre angesichts der Fluchtsituation des Beschwerdeführers
zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und substantiierter über die Umstände seiner
geltend gemachten Verfolgung und seiner Flucht hätte berichten können. Zudem komme der in Kopie
eingereichten Gerichtsvorladung der iranischen Justizbehörden nur ein geringer Beweiswert zu, weil
solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und vorliegend davon ausgegangen werden müsse,
dass er diese nachgeschoben habe, um seine Asylvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal er
anlässlich der Befragungen nichts von einer gerichtlichen Vorladung gewusst habe. Schliesslich gelte
es festzuhalten, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers für sich allein kein Asylgrund
darstelle, weil gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung
von Homosexuellen im Iran auszugehen sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, dass der der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt ungenügend
und fehlerhaft ermittelt worden sei. Insbesondere seien die Abklärungen der Schweizer Botschaft
in Teheran offensichtlich falsch. So würden Gerichtsurkunden im Iran wegen Personalmangels und Sparmassnahmen
von Rekruten zugestellt, wobei es eine reine Glückssache sei, ob diese die Zustellung der Gerichtsurkunden
auch tatsächlich vornähmen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit
die Gerichtsvorladung für den Beschwerdeführer von einem Gerichtsangestellten in B._______
ausgehändigt erhalten, weshalb diese als Beschwerdebeilage im Original eingereicht werden könne.
Weil die dortigen Gerichtsmitarbeiter ihr Amtsgeheimnis sowieso nicht ernst nähmen, wäre es
den Schweizer Behörden in Teheran ohne weiteres möglich gewesen, sich selbst nach dem Verfahrensstand
zu erkundigen. Sein Bruder habe im Übrigen vor wenigen Tagen nochmals beim Gericht in B._______
nachgefragt und erfahren, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts
einstweilen ad acta gelegt worden sei. Entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz seien
seine Ausführungen zu den Fragen 95 und 96 zudem plausibel ausgefallen. Weil die beiden Fragen sehr
vage und allgemein gestellt worden seien, dürfe sich die Vorinstanz nicht wundern, wenn er seine
Antworten mit «Duschen und Frühstück» beginne. Auch sei es eine reine Unterstellung
der Vorinstanz, dass er beim Sexualkontakt mit dem jungen Mann in dessen Elternhaus unvorsichtig agiert
habe. Auch der vorsichtigste Täter werde irgendeinmal erwischt, schaue man doch nur auf den teuren
(...), dessen Spione unlängst in Deutschland aufgeflogen seien. Im Übrigen unterscheide
sich die Uniformierung der iranischen Polizeibeamten nicht. Man könne jeweils nur erahnen welcher
Einheit sie zugeteilt seien. Weil er die Informationen über seine Verfolgung via seinen Bruder erhalten
habe, seien allfällige Ungenauigkeiten in seinen Ausführungen nachvollziehbar und könnten
ihm nicht angelastet werden. Schliesslich gelte es zu betonen, dass Homosexualität im Iran immer
noch streng bestraft werde. Als Zugehöriger zu einer «bestimmten sozialen Gruppe» seien
derartige Verfolgungen gemäss Asylgesetz sehr wohl asylrelevant. Weshalb die Vorinstanz zudem davon
ausgehe, dass die iranische Gesellschaft in den vergangenen Jahren liberaler geworden sei, erschliesse
sich ihm nicht; zahlreiche Beispiele belegten das Gegenteil.
4.3 Einleitend ist bezüglich der formellen Rüge,
der Sachverhalt sei nur ungenügend und fehlerhaft ermittelt worden, insbesondere seien die Abklärungen
der Schweizer Botschaft in Teheran betreffend die Modalitäten der Zustellung einer Gerichtsvorladung
falsch, festzuhalten, dass es entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen gemäss Akten gar
keine Botschaftsabklärung gegeben hat und es sich beim Beschwerdevorbringen, die Gerichtsvorladung
sei wegen eines unwissenden oder faulen Rekruten möglicherweise nicht zugestellt worden, um eine
durch nichts substantiierte Parteibehauptung handelt. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Anhörungen - auch mit Blick auf das
Beschwerdevorbringen, dass ihm gewisse Fragen in den Anhörungen allgemein und vage gestellt worden
seien - ohne weiteres möglich war, die Gründe, die ihn zum Verlassen des Irans bewegten,
vollständig zu benennen und die notwendigen Ausführungen dazu zu machen, zumal er auch zu Protokoll
gegeben hat, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Es wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben,
Beweismittel nachzureichen, die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene
formelle Rüge ist somit nicht stichhaltig.
Betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass der angebliche Sexualkontakt des Beschwerdeführers
mit einem Mann, bei dem sie von dessen Eltern in flagranti erwischt und er anschliessend gesucht worden
sei, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Der Vorinstanz ist - entgegen
der im Rechtsmittel vertretenen Position - zudem beizupflichten, dass die nicht getroffenen Vorsichtsmassnahmen
des Beschwerdeführers vor dem erwähnten Sexualkontakt gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen.
Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme
im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylvorbringen, namentlich die angebliche Fortsetzung des Gerichtsverfahrens
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, bereits als eingeschränkt zu betrachten.
Sodann ist aus dem gleichen Grund dem auf Beschwerdeebene diesbezüglich eingereichten Beweismittel
(Gerichtsvorladung im Original) ebenfalls vorneweg lediglich eine eingeschränkte Beweiskraft beizumessen.
Zudem ist es - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - als realitätsfremd zu
erachten, dass die iranischen Behörden die Gerichtsvorladung dem Bruder des Beschwerdeführers
abgegeben hätten, zumal diese Gerichtsvorladung gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
deutschen Übersetzung gerade keinerlei Angaben zu einer Übergabe des Dokuments enthält
und auch keine Aufforderung an etwaige Verwandte des Gesuchten enthalten ist, wonach diese quasi ersatzweise
für die Staatsgewalt dem Beschwerdeführer bei allfälligem Auftauchen die fragliche Gerichtsvorladung
aushändigen müssten. Sodann vermochte der Beschwerdeführer bei den Befragungen die Suche
nach seiner Person beziehungsweise die Umstände seiner Flucht nicht näher zu konkretisieren
und blieb in seinen Ausführungen - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde
- vage sowie unbestimmt, was auch die Vor-
instanz zutreffend erkannt hat. Erfahrungsgemäss
ist aber eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt, möglichst genaue Details einer behördlichen
Verfolgung in Erfahrung zu bringen, so insbesondere auch, um allenfalls Schutzmassnahmen für sich
und ihre Familie treffen zu können. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers
in den Protokollen der Anhörungen lassen vorliegend aber vielmehr den Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit
gegenüber dem Umstand, durch wen, wann und wie oft er denn gesucht worden sei, aufkommen. Sein Einwand
im Rechtsmittel, er habe die Informationen zur behördlichen Suche nach ihm von seinem Bruder erhalten,
kenne die Vorfälle also nur vom Hörensagen, vermag als Entschuldigung für mangelndes Detailwissen
nicht zu überzeugen, zumal er Nachfragen hätte stellen können und dies aufgrund seiner
Interessenlage als angeblich verfolgte Person von ihm auch hätte erwartet werden dürfen. Aufgrund
der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe
glaubhaft zu machen. Betreffend die geltend gemachte Asylrelevanz der Homosexualität des Beschwerdeführers
per se, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-891/2013
vom 17. Januar 2014 festhielt, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität
mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. E. 4), indessen aber generell drohende
Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneinte (vgl. E. 5 ff.). Diese Rechtsprechung
ist weiterhin gültig (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2014 vom 3. Mai 2016, D-7315/2014 vom 10. Mai
2017). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Homosexualität
für sich keinen Asylgrund abzuleiten, zumal seine homosexuelle Veranlagung gemäss Aktenlage
auch nicht belegt ist. Auch das Einholen einer Botschaftsabklärung ist nach den vorstehenden Ausführungen
nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung vornehmen zu lassen,
ist daher abzuweisen.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine Flüchtlingseigenschaft sowie
einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Lehnt
das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die
Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch mit Blick auf seine angebliche
Homosexualität nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Im
Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer
eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
6.4.2 Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität - entgegen der
Beschwerde
- auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme
der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006
vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom
31. März 2009, E. 9.2).
6.4.3 Weiter
ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung sprechen könnten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
gesund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten,
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er zehn Jahre die Schule
besucht und danach als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen
dürfte es ihm daher möglich sein, sich nach einer Rückkehr in den Iran wirtschaftlich
wieder einzugliedern. Zudem leben seine Familie und Freunde nach wie vor im Iran. Insgesamt ist vor diesem
Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende
Situation geraten.
6.4.4 Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.5 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Aus
den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen ist.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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