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Abteilung IV

D-6447/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Januar 2018

Besetzung

 

Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;  

Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Iran, 

vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,

Rechtsberatung & Treuhand GmbH,

(...)

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am 28. Oktober 2015 und reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. Am
16. März 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1). Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) fortgesetzt werde. Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

Im Rahmen der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich im Iran in einen damals siebenundzwanzigjährigen Mann verliebt habe. In dessen elterlichen Wohnhaus sei es in der Folge zu Sexualkontakt zwischen ihm und diesem Mann gekommen. Kurz vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr seien sie durch die Eltern des Mannes im Wohnzimmer überrascht worden, woraufhin er aus dem Haus geflüchtet sei und sich zunächst bei einem Freund in B._______, später bei einer Tante in Teheran versteckt gehalten habe. Derweilen habe der Vater des Mannes, ein einflussreiches Mitglied der iranischen Revolutionsgarde, zusammen mit weiteren Revolutionsgardisten, die Suche nach ihm aufgenommen und dabei auch sein Elternhaus umstellt. Auch sei er polizeilich angezeigt und gerichtlich gesucht worden. Aus Angst sei er deshalb mit Hilfe eines Schleppers via die Türkei, Griechenland, Serbien und Slowenien in die Schweiz gereist.

B. 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. 
Mit Beschwerde vom 15. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Original der bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsvorladung samt Briefumschlag ein.

D.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

1.3  Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).

2. 
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

3.   

3.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.   

4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Iran aufgrund seiner Homosexualität als unglaubhaft. So habe er den Sexualkontakt mit einem Mann, bei welchem sie von dessen Eltern in flagranti entdeckt worden seien, oberflächlich und unplausibel, mithin unglaubhaft geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der sonst überaus vorsichtig agierende Beschwerdeführer sich derart gedankenlos dem Liebesspiel mit einem Mann hingegeben habe, ohne vorher Schutzvorkehrungen zu treffen. Auch erscheine es unlogisch, dass der Vater dieses Mannes, ein ranghoher Vertreter der iranischen Revolutionsgarde, den Vorfall publik gemacht haben solle, habe er doch damit eine strenge Bestrafung des eigenen Sohnes und eine Rufschädigung seiner Familie in Kauf genommen. Auch die Schilderungen der konkreten Umstände seiner Flucht seien weitestgehend unglaubhaft ausgefallen. So habe er anlässlich der ersten Anhörung ausgesagt, dass Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde ihn beim Wohnhaus seiner Eltern gesucht hätten, wogegen es gemäss seinen Aussagen an der ergänzenden Anhörung Stadt- und Sittenpolizisten gewesen sein sollen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der sehr reiseerfahrene und ortskundige Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Türkei noch fünf Tage bei seiner Tante in Teheran versteckt gehalten habe und die Ausreise aus dem Iran durch seinen Cousin habe organisieren lassen. Insgesamt wäre angesichts der Fluchtsituation des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und substantiierter über die Umstände seiner geltend gemachten Verfolgung und seiner Flucht hätte berichten können. Zudem komme der in Kopie eingereichten Gerichtsvorladung der iranischen Justizbehörden nur ein geringer Beweiswert zu, weil solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass er diese nachgeschoben habe, um seine Asylvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal er anlässlich der Befragungen nichts von einer gerichtlichen Vorladung gewusst habe. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers für sich allein kein Asylgrund darstelle, weil gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran auszugehen sei.

4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft ermittelt worden sei. Insbesondere seien die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran offensichtlich falsch. So würden Gerichtsurkunden im Iran wegen Personalmangels und Sparmassnahmen von Rekruten zugestellt, wobei es eine reine Glückssache sei, ob diese die Zustellung der Gerichtsurkunden auch tatsächlich vornähmen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit die Gerichtsvorladung für den Beschwerdeführer von einem Gerichtsangestellten in B._______ ausgehändigt erhalten, weshalb diese als Beschwerdebeilage im Original eingereicht werden könne. Weil die dortigen Gerichtsmitarbeiter ihr Amtsgeheimnis sowieso nicht ernst nähmen, wäre es den Schweizer Behörden in Teheran ohne weiteres möglich gewesen, sich selbst nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Sein Bruder habe im Übrigen vor wenigen Tagen nochmals beim Gericht in B._______ nachgefragt und erfahren, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts einstweilen ad acta gelegt worden sei. Entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz seien seine Ausführungen zu den Fragen 95 und 96 zudem plausibel ausgefallen. Weil die beiden Fragen sehr vage und allgemein gestellt worden seien, dürfe sich die Vorinstanz nicht wundern, wenn er seine Antworten mit «Duschen und Frühstück» beginne. Auch sei es eine reine Unterstellung der Vorinstanz, dass er beim Sexualkontakt mit dem jungen Mann in dessen Elternhaus unvorsichtig agiert habe. Auch der vorsichtigste Täter werde irgendeinmal erwischt, schaue man doch nur auf den teuren (...), dessen Spione unlängst in Deutschland aufgeflogen seien. Im Übrigen unterscheide sich die Uniformierung der iranischen Polizeibeamten nicht. Man könne jeweils nur erahnen welcher Einheit sie zugeteilt seien. Weil er die Informationen über seine Verfolgung via seinen Bruder erhalten habe, seien allfällige Ungenauigkeiten in seinen Ausführungen nachvollziehbar und könnten ihm nicht angelastet werden. Schliesslich gelte es zu betonen, dass Homosexualität im Iran immer noch streng bestraft werde. Als Zugehöriger zu einer «bestimmten sozialen Gruppe» seien derartige Verfolgungen gemäss Asylgesetz sehr wohl asylrelevant. Weshalb die Vorinstanz zudem davon ausgehe, dass die iranische Gesellschaft in den vergangenen Jahren liberaler geworden sei, erschliesse sich ihm nicht; zahlreiche Beispiele belegten das Gegenteil.

4.3 Einleitend ist bezüglich der formellen Rüge, der Sachverhalt sei nur ungenügend und fehlerhaft ermittelt worden, insbesondere seien die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran betreffend die Modalitäten der Zustellung einer Gerichtsvorladung falsch, festzuhalten, dass es entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen gemäss Akten gar keine Botschaftsabklärung gegeben hat und es sich beim Beschwerdevorbringen, die Gerichtsvorladung sei wegen eines unwissenden oder faulen Rekruten möglicherweise nicht zugestellt worden, um eine durch nichts substantiierte Parteibehauptung handelt. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Anhörungen - auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, dass ihm gewisse Fragen in den Anhörungen allgemein und vage gestellt worden seien - ohne weiteres möglich war, die Gründe, die ihn zum Verlassen des Irans bewegten, vollständig zu benennen und die notwendigen Ausführungen dazu zu machen, zumal er auch zu Protokoll gegeben hat, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Es wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben, Beweismittel nachzureichen, die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene formelle Rüge ist somit nicht stichhaltig.

Betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass der angebliche Sexualkontakt des Beschwerdeführers mit einem Mann, bei dem sie von dessen Eltern in flagranti erwischt und er anschliessend gesucht worden sei, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Der Vorinstanz ist - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Position - zudem beizupflichten, dass die nicht getroffenen Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers vor dem erwähnten Sexualkontakt gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylvorbringen, namentlich die angebliche Fortsetzung des Gerichtsverfahrens bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, bereits als eingeschränkt zu betrachten. Sodann ist aus dem gleichen Grund dem auf Beschwerdeebene diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Gerichtsvorladung im Original) ebenfalls vorneweg lediglich eine eingeschränkte Beweiskraft beizumessen. Zudem ist es - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - als realitätsfremd zu erachten, dass die iranischen Behörden die Gerichtsvorladung dem Bruder des Beschwerdeführers abgegeben hätten, zumal diese Gerichtsvorladung gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten deutschen Übersetzung gerade keinerlei Angaben zu einer Übergabe des Dokuments enthält und auch keine Aufforderung an etwaige Verwandte des Gesuchten enthalten ist, wonach diese quasi ersatzweise für die Staatsgewalt dem Beschwerdeführer bei allfälligem Auftauchen die fragliche Gerichtsvorladung aushändigen müssten. Sodann vermochte der Beschwerdeführer bei den Befragungen die Suche nach seiner Person beziehungsweise die Umstände seiner Flucht nicht näher zu konkretisieren und blieb in seinen Ausführungen - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde - vage sowie unbestimmt, was auch die Vor-
instanz zutreffend erkannt hat. Erfahrungsgemäss ist aber eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt, möglichst genaue Details einer behördlichen Verfolgung in Erfahrung zu bringen, so insbesondere auch, um allenfalls Schutzmassnahmen für sich und ihre Familie treffen zu können. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers in den Protokollen der Anhörungen lassen vorliegend aber vielmehr den Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber dem Umstand, durch wen, wann und wie oft er denn gesucht worden sei, aufkommen. Sein Einwand im Rechtsmittel, er habe die Informationen zur behördlichen Suche nach ihm von seinem Bruder erhalten, kenne die Vorfälle also nur vom Hörensagen, vermag als Entschuldigung für mangelndes Detailwissen nicht zu überzeugen, zumal er Nachfragen hätte stellen können und dies aufgrund seiner Interessenlage als angeblich verfolgte Person von ihm auch hätte erwartet werden dürfen. Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Betreffend die geltend gemachte Asylrelevanz der Homosexualität des Beschwerdeführers per se, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 festhielt, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. E. 4), indessen aber generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneinte (vgl. E. 5 ff.). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2014 vom 3. Mai 2016, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Homosexualität für sich keinen Asylgrund abzuleiten, zumal seine homosexuelle Veranlagung gemäss Aktenlage auch nicht belegt ist. Auch das Einholen einer Botschaftsabklärung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung vornehmen zu lassen, ist daher abzuweisen.

4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine Flüchtlingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

5.   

5.1  Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2  Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.   

6.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3  Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch mit Blick auf seine angebliche Homosexualität nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.4.1  Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

6.4.2  Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Homosexualität - entgegen der Beschwerde - auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom
31. März 2009, E. 9.2).

6.4.3  Weiter ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er zehn Jahre die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm daher möglich sein, sich nach einer Rückkehr in den Iran wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Familie und Freunde nach wie vor im Iran. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten.

6.4.4  Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

6.5  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.6  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.   

8.1  Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.

 

8.2  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

 


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Der Einzelrichter:

          Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

Simon Thurnheer

          Gian-Flurin Steinegger

 

 

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