Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Das
SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, seine Homosexualität glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Vorbringen
wiesen zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. An der BzP habe er angegeben, im Iran eine
homosexuelle Liebesbeziehung und auch Geschlechtsverkehr mit einem Freund gehabt zu haben. Er sei aber
nicht homosexuell, die Sache sei einfach passiert. Demgegenüber habe anlässlich der Anhörung
ausgesagt, er habe bereits im Alter von 18 Jahren gemerkt, dass er homosexuell sei. Er habe aber stets
sich selbst, seine Familie und die Gesellschaft belogen und versucht, seine Homosexualität zu "heilen".
Ansonsten habe er im Iran keine Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt. Seine Angaben zum
Zeitpunkt, als er seine homosexuelle Veranlagung entdeckt habe und wie er damit umgegangen sei, seien
jedoch vage und inkonsistent ausgefallen. Überhaupt seien seine Vorbringen wenig konkret, detailarm
und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Des Weiteren würden zentrale Elemente seiner Aussage der
Logik des Handelns widersprechen. So sei es angesichts der rechtlichen Situation von Homosexuellen im
Iran und der weitverbreiteten Intoleranz diesen gegenüber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
im Militärdienst in einem durch ein Fenster einsehbaren Badezimmer Geschlechtsverkehr gehabt haben
soll. Dasselbe gelte auch für sein mangelndes Interesse an Online-Plattformen, Lebensweisen und
Treffpunkten von schwulen Männern im Iran sowie seine fehlenden Kenntnisse diesbezüglich.
Sodann gebe es weitere Umstände, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers
in Zweifel ziehen. So habe er in Bezug auf seine Ausreise an der BzP gesagt, er habe den Iran vor 21
- 23 Tagen verlassen und sei illegal in die Türkei eingereist. Bei der Anhörung dagegen
habe er erklärt, er sei mit seinem Pass legal in die Türkei gereist und habe dort ein Jahr
lang gelebt. Ebenso habe er sich im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich zu seinem Pass geäussert.
Da er ausserdem nur Kopien von seinen Dokumenten eingereicht habe, obwohl er über Originale verfüge,
sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und seine Identität stehe bis heute
nicht zweifelsfrei fest.
Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst wenn die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers
trotz aller Unstimmigkeiten der Wahrheit entsprechen würde, wäre sie nicht asylrelevant. Im
Iran liege gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Kollektivverfolgung von
Homosexuellen vor, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, ob jemand einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sei oder eine solche zu befürchten habe. Vorliegend gebe es keine Hinweise darauf, dass
dies der Fall wäre, nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, im Iran nie Probleme mit
seiner sexuellen Orientierung gehabt zu haben. Weder habe jemand von seiner Homosexualität gewusst
noch habe er aufgrund des Vorfalls im Militär konkrete Befürchtungen gehabt. Ausserdem gebe
es keine Anzeichen dafür, dass das Nichtausleben der Homosexualität zu einem unerträglichen
psychischen Druck geführt hätte, welcher ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht
hätte.
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass weder
die politische Situation
im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen seine Rückkehr sprechen
würden. Aus den Akten seien auch keine individuellen Umstände ersichtlich, welche den Vollzug
der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge
sowohl über ein tragfähiges soziales Netz als auch über eine solide Ausbildung und Berufserfahrung.
4.2 In
der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
in der Zwischenzeit zugespitzt habe. Die Familie des Mannes, mit dem er im Militärdienst Geschlechtsverkehr
gehabt habe - sein Name sei D._______ (phon.) - habe Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet.
Aufgrund der Anzeige könne er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern aufnehmen. Sein ebenfalls in
B._______ lebender Cousin habe ihm am 26. September 2017 per E-Mail mitgeteilt, dass er von der Polizei
gesucht werde und dass sein Vater bereits für Befragungen auf den Polizeiposten habe gehen müssen.
Der Cousin habe ihn ausserdem gefragt, ob während des Wehrdienstes etwas vorgefallen sei, das die
Familie von D._______ dazu gebracht habe, sich über ihn zu beschweren. Aus diesen E-Mails gehe hervor,
dass sich die Verfolgung im Heimatstaat intensiviert habe. In der Schweiz habe er sich dagegen ausserordentlich
schnell integriert und nehme regelmässig an Treffen für Homosexuelle teil. Vor einigen Monaten
habe er auch seinen Schweizer Partner kennengelernt.
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung eines Asylsuchenden sei -
dies gehe auch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH hervor - die individuelle und
persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Es handle sich um äusserst sensible
Informationen, welche die persönliche Sphäre und die Sexualität betreffen. Vorliegend
sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Aufgrund von kulturell
bedingten Hemmungen habe er insbesondere an der BzP nicht frei und offen über seine Probleme sprechen
können. Im Iran würden Kinder schon früh mit religiösen Werten und Lehren konfrontiert
und Homosexualität werde bis heute als Krankheit betrachtet. Auch der Beschwerdeführer habe
anfänglich versucht, sich mithilfe von Ratschlägen aus dem Internet zu "heilen".
Vor diesem Hintergrund sei das anfängliche Zögern, seine Homosexualität preiszugeben,
verständlich. Sodann treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung
nie Probleme gehabt habe, nicht zu. Er habe die entsprechende Frage mit "Nein, es ist nichts vorgefallen,
ich habe immer gelogen" beantwortet. Dass es zu keinen Problemen gekommen sei, sei folglich auf
sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Dem Vorwurf, er habe den Zeitpunkt der Entdeckung seiner
Homosexualität vage beschrieben, sei entgegenzuhalten, dass dies angesichts der Umstände im
Iran nachvollziehbar sei. Er habe lange versucht, seine Neigung zu unterbinden und vor sich selbst nicht
zuzugeben. Weiter sei es verständlich, dass er nicht auf Anhieb korrekte Angaben zu seiner Ausreise
aus dem Iran sowie seinem Aufenthalt in der Türkei gemacht habe, weil er befürchtet habe, in
die Türkei abgeschoben zu werden. Im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten sei es dem Beschwerdeführer
in der Zwischenzeit mithilfe seines Cousins aus B._______ gelungen, seinen Führerschein im Original
erhältlich zu machen, welcher nun auf Beschwerdeebene nachgereicht werde. Es handle sich dabei zwar
nicht um ein offizielles Identitätsdokument, dennoch vermöge dieser die Identitätsangaben
des Beschwerdeführers zu stützen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeitselemente
vorgenommen, sondern einzig jene Indizien berücksichtigt, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen.
Bei einer Gesamtwürdigung würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
sprächen, überwiegen.
Im Iran werde Homosexualität nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich
verfolgt, wobei unter Umständen sogar die Todesstrafe drohe. Es gebe verschiedene Berichte von ausgeführten
Hinrichtungen. Da der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er homosexuell sei,
drohe ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung. Das Argument der Vorinstanz, dass er seine
Homosexualität im Iran "einfach nicht ausleben" könne, stehe jeglicher Menschenwürde
entgegen, da es sich dabei um einen grundlegenden Aspekt der menschlichen Identität handle.
Falls das Gericht davon ausgehen würde, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt
werden könne, so wäre er zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig
aufzunehmen. Er besitze mittlerweile in der Schweiz eine eindeutig homosexuelle Identität und wäre
somit bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährdet. Er befinde sich in einer gefestigten
Beziehung und treffe sich mit anderen Homosexuellen im öffentlichen Raum. Wenn auch die Flüchtlingseigenschaft
nicht anerkannt werden könnte, so lägen doch ernsthafte Gründe für die Annahme vor,
dass ihm im Iran ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung drohe. Der Vollzug
der Wegweisung wäre folglich nicht zumutbar, weil eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.
4.3 In
seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung und den dortigen Erwägungen fest. Ergänzend
führte es aus, dass die geltend gemachte verschärfte Verfolgungssituation in keiner Weise glaubhaft
gemacht werden konnte. Den eingereichten E-Mails komme kein Beweiswert zu, da diese von einer beliebigen
Person mit beliebigem Inhalt und aus reiner Gefälligkeit erstellt und versendet werden könnten,
ohne dass deren Autor oder Inhalt überprüft werden könne. Der Umstand, dass die E-Mails
am Tag nach der Aushändigung des negativen Entscheides - rund vier Jahre nach dem Vorfall
während des Militärdienstes - zugesandt worden seien, lasse erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihres Inhaltes aufkommen. Es sei kein Interesse von Seiten der Familie von D._______
oder von ihm selber ersichtlich, nun Anzeige zu erstatten und den Fall damit neu aufzurollen. Vielmehr
würde ihnen dabei drohen, mit der im Iran als "Schande" stigmatisierten Homosexualität
in Verbindung gebracht zu werden. Selbst wenn von einem solchen Interesse auszugehen wäre, so hätten
die Beteiligten wohl kaum vier Jahre gewartet, bevor sie eine Anzeige eingereicht hätten. Falls
es früher zu den geltend gemachten Anschuldigungen gekommen wäre, so wäre der Beschwerdeführer
sicherlich darüber informiert worden und hätte nicht erst nach Erhalt der Verfügung davon
erfahren. Der Zeitpunkt der E-Mails - genau einen Tag nach Eröffnung des Asylentscheids -
deute vielmehr darauf hin, dass er versuche, nachträglich und in missbräuchlicher Weise eine
asylrelevante Gefährdung zu konstruieren. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
darum bemüht hätte, in diesem Zusammenhang Beweismittel für die Verhaftungen oder die
Anzeige zu beschaffen; er stütze sich lediglich auf die nicht überprüfbaren E-Mails ab.
Sodann hätten auch die vorgebrachten regelmässigen Besuche eines institutionalisierten
Treffens für Homosexuelle in E._______ und die neue Partnerschaft mit einem Schweizer einen äusserst
geringen Beweiswert und könnten die im angefochtenen Entscheid dargelegten Zweifel und Ungereimtheiten
im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung nicht ausräumen. Sie seien kaum nachweisbar und in
keiner Weise belegt.
Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass die Zweifel an der geltend gemachten
sexuellen Orientierung
auf Widersprüchen beruhten, welche zentrale Aussageelemente betreffen und sich nicht durch kulturelle
Hemmungen erklären liessen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung eingeräumt,
gewisse anlässlich der BzP gemachten Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen respektive
seien eine reine Erfindung. Dies stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage.
Auch habe er nicht in konsistenter und substantiierter Weise über die Entdeckung und den Umgang
mit seiner Homosexualität berichten können.
Der Beschwerdeführer habe den Iran nicht wegen einer konkreten Gefährdung aufgrund des
Vorfalls im Militär, sondern wegen der allgemeinen Lebensbedingungen verlassen. Die in der Beschwerdeschrift
gerügte Formulierung, der Beschwerdeführer könne seine Homosexualität im Heimatstaat
"einfach nicht ausleben", komme in der angefochtenen Verfügung nicht vor. Vielmehr werde
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, welche festhalte, dass nicht von einer kollektiven
Verfolgung von Homosexuellen im Iran auszugehen sei.
4.4 In
der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ein solch persönliches Merkmal
wie die sexuelle Orientierung keine Beweismittel gebe. Er lebe seine Homosexualität hierzulande
öffentlich aus, gehe regelmässig zu Treffen mit anderen Homosexuellen und lebe in einer Partnerschaft.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesem eindeutigen Verhalten als Homosexueller einen
"äusserst geringen Beweiswert" beimesse. Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe
ein reelles Risiko, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt
sei, da seit einiger Zeit regelmässig Hinrichtungen von homosexuellen Männer bekannt geworden
seien. Auf die Unterstützung seiner Familie könne er nicht mehr zählen, seit mit der Anzeige
von D._______ öffentlich bekannt geworden sei, dass er homosexuelle Handlungen vorgenommen habe.
Aufgrund des Vorfalls im Militärdienst habe er sodann nicht nur länger Dienst leisten müssen,
er und D._______ seien auch weiteren Repressalien sowie sexueller Gewalt ausgeliefert gewesen. Sie hätten
sich dagegen aber nicht wehren können, weil sonst die gleichgeschlechtliche Beziehung ans Tageslicht
gekommen wäre und sie eine Verfolgung von Seiten ihrer Familien sowie der iranischen Behörden
zu befürchten gehabt hätten. Es sei eine Abmachung zwischen ihm und D._______ gewesen, dass
letzterer die Anzeige gegen ihn erst einreichen würde, sobald er habe fliehen können.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass der Erhalt der E-Mails
des Cousins am
Tag nach der Eröffnung des Asylentscheids Zweifel an deren Inhalt aufkommen lasse. Der Beschwerdeführer
habe erst zu diesem Zeitpunkt das erste Mal versucht, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, und zwar
aus Angst um sein Leben, wenn er tatsächlich in den Iran zurückmüsste. Nachdem der Beschwerdeführer
seine Homosexualität vor seiner Familie verborgen hatte, sei diese sichtlich enttäuscht gewesen,
als sie von dem Vorfall im Militär erfahren habe. Weil er sich wegen seiner sexuellen Orientierung
geschämt habe, seine Familie aber nicht länger habe anlügen können und wollen, sei
es naheliegend gewesen, den Kontakt ganz abzubrechen. Somit sei es verständlich, dass er seine Familie
erst kontaktiert habe, als bekannt wurde, dass ihm eine Rückkehr in den Iran drohe. Seine Eltern
hätten seine Telefonanrufe aber nicht beantwortet; einzig sein Cousin, zu dem er früher ein
gutes Verhältnis gepflegt habe, habe ihm per E-Mail geantwortet.
D._______ habe die Anzeige im Übrigen nicht erst vier Jahre später eingeleitet, vielmehr
habe der Beschwerdeführer die entsprechende Information erst hier in der Schweiz - durch seinen
Cousin - erhalten. Dessen Familie habe sehr wohl ein vernünftiges Interesse an einer Anzeige
wegen Vergewaltigung, da sich D._______ in diesem Fall vom Vorwurf der eigenen Homosexualität befreien
könne. Weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, über seine Familie oder sonst
jemanden Dokumente bezüglich des Vorfalls im Militär oder der Strafanzeige zu beschaffen, sei
eine Botschaftsabklärung die einzige Möglichkeit, Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Homosexualität bereits ernsthafte Nachteile durch
die Militärbehörden erlitten. Er hätte wegen dieses Vorfalls sowie seiner sexuellen Orientierung
bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Auch wenn nicht
von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden könne, bestehe ein erhebliches
Risiko für eine drohende Verfolgung. Angesichts der individuellen Umstände des Beschwerdeführers
sei seine Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet.
5.
5.1 Das
im Jahr 2013 in Kraft gesetzte iranische Strafgesetzbuch bedroht Homosexualität mit erheblichen
Strafen. Der homosexuelle Geschlechtsverkehr kann unter bestimmten Umständen die Todesstrafe nach
sich ziehen oder, wie auch andere sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Partnern, mit bis
zu 100 Peitschenhieben bestraft werden. Es gibt immer wieder Berichte sowohl von Verurteilungen als auch
von Exekutionen aufgrund dieser Strafbestimmungen, wobei genaue Zahlen aber kaum erhältlich sind
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-891/2013 vom 17. Januar
2014 E. 4.1 ff.).
5.2 Die
Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind sehr hoch. Von einer solchen ist nur
auszugehen, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sind. Eine solche setzt als erstes, unbestrittenes Erfordernis voraus, dass Betroffene
die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich
zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse
Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen
und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörenden Personen
kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und
intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen,
so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in
der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile
zu erleiden hatte.
5.3 Im
vorgenannten Urteil D-891/2013 prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung
von Homosexuellen im Iran. Dabei kam es zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung
nicht erfüllt seien (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei festzuhalten, dass im Iran Homosexuellen erhebliche
Strafen bis hin zur Todesstrafe drohen könnten. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit
und die Intensität solcher Verfolgung werde dabei nicht in Abrede gestellt. Inwiefern und wie oft
die Todesstrafe oder andere gravierende Strafen aber tatsächlich (einzig) wegen Homosexualität
verhängt würden, lasse sich aber kaum feststellen. Die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung
in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, erschienen nicht als erfüllt. Obwohl es auch zu Verurteilungen
wegen homosexueller Handlungen gekommen sei, könne - trotz Schwierigkeiten bei der Quantifizierung
- nicht davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. Vielmehr sei in Anbetracht der repressiven Lage vor Ort die Homosexualität
eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende
Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
tatsächlich eintreten werde, sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.3).
5.4 Dies
steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle
Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen
Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität,
weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim
halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden.
Ein strafrechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle
Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen
dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen
Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde.
6.
6.1 Das
SEM hielt es vorliegend nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Dies
wurde namentlich damit begründet, dass seine Angaben widersprüchlich und unsubstanziiert seien
sowie kaum Realkennzeichen enthielten. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei angesichts
seines kulturellen Hintergrundes verständlich, dass er sich nicht von Anfang an habe frei und offen
äussern können.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise erheblich
voneinander abweichen. So nannte er anlässlich der BzP als Grund für seine Flucht, dass er
eine Liebesbeziehung mit einem gleichgeschlechtlichen Partner gehabt habe. Gleichzeitig erklärte
er explizit, er sei nicht homosexuell, dies sei einfach passiert (vgl. A7, Ziff. 7.01 f.). Bei der
Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe schon im Alter von 18 Jahren gemerkt, dass
er homosexuell veranlagt sei. Er habe das vorher nicht gesagt, weil er stets seine Familie, die Gesellschaft
und auch sich selbst belogen habe. Als er in die Türkei gegangen sei, habe er gedacht, er könne
nun in einem freien Land leben. Dann habe sich jedoch herausgestellt, dass die Situation für ihn
dort noch schlimmer sei als im Iran. Als er in der Folge in die Schweiz gekommen sei, habe er nicht gewusst,
was er erzählen solle; er habe nicht gewusst ob er homosexuell sein wolle oder nicht (vgl. A15,
F45). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar
von Anfang an als Fluchtgrund eine homosexuelle Beziehung angibt, gleichzeitig aber erklärt, nicht
homosexuell zu sein, nur um später geltend zu machen, dies sei eben doch der Fall. Dieses Aussageverhalten
ist auch mit kulturell bedingten Hemmungen nur schwer nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer eine
homosexuelle Beziehung als Fluchtmotiv bereits zu Beginn und von sich aus in den Raum gestellt hat. Ebenso
machte er geltend, er sei in die Türkei gegangen, weil er es nicht mehr ausgehalten habe, seine
Familie und sich selbst in Bezug auf seine sexuelle Orientierung anzulügen (A15, F49 und F124).
Es erscheint fragwürdig, dass der Beschwerdeführer zwar seine Heimat verlassen haben will,
weil er es nicht mehr aushält, seine Homosexualität zu verbergen, gleichzeitig aber angibt,
sich bei seiner - rund ein Jahr späteren - Ankunft in der Schweiz nicht im Klaren darüber
zu sein, ob er homosexuell "sein wolle oder nicht". Sodann trifft es auch zu, dass der Beschwerdeführer
auf die Fragen nach der Entdeckung seiner Homosexualität und wie er damit umgegangen sei, nur sehr
vage und wenig detaillierte Antworten gibt (vgl. A15, F69 ff.). Andrerseits ist auch zu berücksichtigen,
dass es sich bei der sexuellen Orientierung um eine sehr persönliche Angelegenheit handelt und es
- gerade für Personen aus einem Kulturkreis, der Homosexualität pönalisiert und
gesellschaftlich ächtet - durchaus schwer fallen kann, sich offen darüber zu äussern
und detailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat. Die diesbezüglichen
Angaben des Beschwerdeführers sind zwar eher knapp, jedoch mehrheitlich konsistent. Er macht sodann
geltend, in der Schweiz regelmässig Treffen von Homosexuellen zu besuchen und sich in einer partnerschaftlichen
Beziehung zu befinden. Zwar führt die Vorinstanz zu Recht aus, dies werde bloss behauptet und nicht
belegt. Es trifft aber auch zu, dass die sexuelle Orientierung einer Person schlicht nicht mit objektiven
Beweismitteln nachgewiesen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage nach der Homosexualität
des Beschwerdeführers vorliegend aber offen gelassen werden.
6.2 Entscheidend
ist nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist, sondern welche Auswirkungen
dies auf sein Leben im Iran hatte respektive bei einer Rückkehr haben würde. In diesem Zusammenhang
machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in erster Linie aufgrund des Vorfalls im Militärdienst
und der späteren Anzeige der Familie von D._______ mit einer (intensivierten) Verfolgung rechnen
müsste. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er bei den Befragungen erklärte, die einzige Konsequenz
dieses Vorfalls sei es gewesen, dass er einen Monat länger habe Dienst leisten müssen. Weil
es um das Ansehen der Einheit gegangen sei, sei der Fall nicht bekannt gemacht worden (A15, F61). Nun
wird auf Beschwerdeebene respektive in der Replik geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit
D._______ vereinbart habe, dass dieser erst nach seiner Ausreise Anzeige erstatten werde. D._______ beziehungsweise
dessen Familie hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Interesse an einer Anzeige, weil sich
dieser damit dem Vorwurf der Homosexualität entziehen könne. Dies erscheint vor dem Hintergrund,
dass der Vorfall im Militär gar nicht bekannt gemacht wurde, wenig überzeugend. Es ist nicht
ersichtlich, warum die Familie von D._______ überhaupt davon erfahren haben sollte. Falls sie tatsächlich
davon Kenntnis erlangt hätte, würde sich die Frage stellen, warum sie mit einer Anzeige hätten
zuwarten sollen.
Sodann will der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid von der Anzeige erfahren
haben. Sein Cousin habe ihm dies per E-Mail am 26. September 2017 - am Tag nach der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung - mitgeteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Einwand der Vorinstanz,
dass ein E-Mail jederzeit von einer beliebigen Person mit beliebigem Inhalt versendet werden kann, ohne
dass diesbezüglich Überprüfungen möglich wären, zweifellos berechtigt ist. Dies
wird auch deutlich durch die Angabe in der Beschwerdeschrift, dass der Cousin - angeblich aus Sicherheitsgründen
- nicht seine eigene E-Mailadresse verwendet habe. Eine Prüfung des Absenders und erst recht
eine solche des Inhalts der E-Mail-Nachrichten fallen offensichtlich ausser Betracht. Auch im Kontext
der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers sind erhebliche Zweifel an diesen Nachrichten
angebracht. So begründete er den Umstand, dass er die Information, es laufe gegen ihn im Iran ein
Strafverfahren, erst nach dem Asylentscheid erhalten habe, damit, dass er zuvor den Kontakt zu seiner
Familie abgebrochen habe. Dies sei für ihn naheliegend gewesen, weil er sich für seine sexuelle
Orientierung geschämt habe und seine Familie nicht länger habe anlügen wollen. Anlässlich
der Anhörung im Oktober 2016 gab er aber noch an, er stehe in telefonischem Kontakt mit seinen Eltern
(vgl. A15, F19 f.). Es ist kaum denkbar, dass diese ihn nicht über ein allfälliges gegen ihn
laufendes Strafverfahren informiert hätten. Der angebliche Vorfall im Militärdienst fand jedoch
im Oktober 2013 statt. Aus welchem Grund D._______ oder dessen Familie rund drei Jahre danach noch hätte
Anzeige erstatten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es muss der Vorinstanz zugestimmt werden, dass kein
Interesse an einer solchen Anzeige ersichtlich ist. Selbst eine allfällige Abmachung zwischen dem
Beschwerdeführer und D._______, die Anzeige erst einzureichen, nachdem ersterer das Land verlassen
hatte, vermag diesen Sachverhalt nicht ausreichend zu erklären. Im Zeitpunkt der Anhörung hatte
der Beschwerdeführer seine Heimat schon seit ungefähr zwei Jahren verlassen und eine entsprechende
Anzeige hätte schon längst gemacht werden können.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er am Tag nach
der Eröffnung des negativen Asylentscheides darüber informiert worden sein soll, dass in seinem
Heimatstaat ein Strafverfahren gegen ihn laufe und sein Vater deswegen bereits mehrmals festgenommen
und befragt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist die Erklärung, dass er erst nach der ablehnenden
Verfügung und angesichts seiner drohenden Rückkehr in den Iran mit seiner Familie in Kontakt
getreten sei. Er stand bereits zuvor in telefonischem Kontakt mit seinen Eltern und es geht aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht hervor, wann und aus welchem konkreten Anlass der Kontakt abgebrochen
worden sein soll.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall im Militärdienst nur vage beschrieb
und seine diesbezügliche Schilderung kaum Realkennzeichen enthält. Es würde sich bei einer
derartigen Angelegenheit keineswegs um eine Bagatelle handeln. Wie er selbst zutreffend ausführte,
hätte ihm ein Strafverfahren und mithin sogar die Todesstrafe drohen können, wenn die Sache
zur Anzeige gebracht worden wäre. Trotz des Umstands, dass es sich um ein einschneidendes Ereignis
gehandelt haben müsste, beschränken sich seine Angaben hierzu auf wenige Sätze. Auch auf
Nachfrage vermag er kaum präzisierende Ausführungen zu machen. Sodann schildert er die angeblich
erlittene Verfolgung nicht konstant, sondern stellt sie als immer gravierender dar. So führte er
bei den Befragungen noch aus, dass der Vorfall abgesehen von der Verlängerung des Dienstes keine
Folgen nach sich gezogen habe (vgl. A15, F61 und F95). In der Beschwerde machte er geltend, er habe soeben
erfahren, dass deswegen gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Schliesslich brachte er auf Replikebene
vor, er sei nach dem Vorfall im Militärdienst weiteren Repressalien und auch sexueller Gewalt ausgesetzt
gewesen. Die Erklärungen für dieses Aussageverhalten, namentlich der fehlende Kontakt mit seiner
Familie und Hemmungen, über die Thematik zu sprechen, vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer ein, in Bezug auf verschiedene Sachverhaltselemente
- die angebliche Verfolgung seines Freundes im Iran, den Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei
sowie seinen Pass - teilweise wissentlich zuerst falsche Angaben gemacht zu haben (vgl. A15, F7
ff., F43, F152). Es trifft zwar zu, dass er einzelne Punkte von sich aus korrigiert hat. Im gesamten
Kontext seiner Vorbringen, die teils widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und kaum
Realkennzeichen enthalten, sind diese unrichtigen Angaben aber ein Indiz für die fehlende persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen, weil er homosexuell sei. Weder ist es
glaubhaft, dass er im Militärdienst beim Sex mit einem anderen Mann ertappt worden sei, noch dass
in der Folge eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht wurde und er nun gar mit einer intensivierten Verfolgung
zu rechnen hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die in der Replik erwähnte Botschaftsabklärung
nicht erforderlich. Einerseits ist es fraglich, ob mit einer solchen Abklärung das Vorliegen einer
blossen Anzeige respektive eines laufenden Strafverfahrens festgestellt werden könnte. Andrerseits
erscheinen die Umstände rund um dieses angebliche Verfahren derart vage und konstruiert, dass eine
Botschaftsabklärung nicht zielführend erscheint, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Der Beschwerdeführer
stand im Zeitpunkt der Anhörung noch telefonisch in Kontakt mit seiner Familie, welche ihm offenbar
nichts von einem laufenden Strafverfahren erzählte. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass
erst danach, mithin rund drei Jahre nach dem behaupteten Vorfall, noch eine Anzeige eingereicht worden
wäre. Nachdem nicht nur die Umstände, wie der Beschwerdeführer von der Anzeige erfahren
haben will, zweifelhaft sind, sondern auch der Vorfall selbst nicht als glaubhaft angesehen werden kann,
ist von einer diesbezüglichen Botschaftsabklärung abzusehen.
6.3 Auf
Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die sexuelle Orientierung gehöre zu den grundlegenden Merkmalen
der menschlichen Identität. Die Abweisung eines Asylgesuchs, das sich auf entsprechende Vorbringen
stütze, dürfe demnach nicht damit begründet werden, eine Person könne sich einer
Verfolgung entziehen, wenn sie einen weniger auffälligen Lebensstil pflegen würde. Somit erfülle
der Beschwerdeführer, der eine Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität habe glaubhaft machen
können, die Anforderungen an Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen. Tatsächlich
sind Homosexuelle im Iran aufgrund der gesellschaftlichen und strafrechtlichen Bedingungen dazu gezwungen,
ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich bekannt zu machen. Ebenso sehen sie sich in Bezug auf
ihr Privatleben mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert. Diese stellen gemäss der Rechtsprechung
aber für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Deren Vorliegen setzt
eine gewisse Intensität der Eingriffe voraus, wobei grundsätzlich hohe Anforderungen an solche
Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind. Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit
dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Walter
Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.13
ff.). Diese Anforderungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er erklärte anlässlich
der Anhörung, dass im Iran niemand von seiner Homosexualität gewusst habe und dass er deswegen
nie verfolgt worden sei (A15, F50 und F98). Sollten seine Angaben zutreffen, dass er sich im Alter von
18 Jahren seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden ist, so hätte er danach bis zu seiner Ausreise
noch rund fünf Jahre im Heimatstaat gelebt, ohne dabei einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Der geltend gemachte Vorfall im Militär sowie die darauf folgenden Konsequenzen konnten nicht glaubhaft
gemacht werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Verfolgung
aufgrund der geltend gemachten Homosexualität bestanden hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Nachteile - er habe es nicht mehr ausgehalten, seine Familie, die Gesellschaft und
sich selbst zu belügen - sind nicht als genügend intensiv einzustufen. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise eine konkrete Gefahr bestanden hat, dass
seine angebliche Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entdeckt und in asylrelevanter
Weise geahndet werde. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zur allgemeinen Situation
von Homosexuellen im Iran kann der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten.
7.
7.1 Wer
sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat -
etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden
zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in der Zwischenzeit in der Schweiz über eine
"eindeutig homosexuelle Identität" und müsste bei einer Rückkehr mit einer
Gefahr für Leib und Leben rechnen. Angesichts der Strafen, welche der Iran für Homosexualität
vorsehe, bestehe beim Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass er homosexuell sei, bereits
ein reales Risiko, dass er in seinem Heimatstaat unmenschlich behandelt oder bestraft werde.
7.3 Es
ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - selbst wenn seine Homosexualität vorliegend
als glaubhaft anzusehen wäre - nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Vielmehr führte er bei der Anhörung noch explizit aus, im Iran wisse niemand
von seiner Homosexualität. Ausserdem ist er weder politisch aktiv noch hatte er jemals Probleme
mit den Behörden seines Heimatstaates. Auch wenn er hierzulande seine geltend gemachte sexuelle
Orientierung in der Öffentlichkeit auslebt, besteht kein Grund zur Annahme, dass dies den iranischen
Behörden zur Kenntnis gelangte und sie ihn deswegen verfolgen würden. Der Beschwerdeführer
hat sich nie in irgendeiner Form exponiert und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er ein
besonderes Profil aufweisen sollte, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte
auf sich ziehen könnte. Somit ist auch bei einer allfälligen Überprüfung des Beschwerdeführers
im Zuge einer Wiedereinreise nicht davon auszugehen, dass er, allein aufgrund des Umstandes, dass er
homosexuell sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtlich belangt respektive einer konkreten
Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würde. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Homosexualität
des Beschwerdeführers glaubhaft ist, offen gelassen werden. Er erfüllt die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht, wenn diese glaubhaft gemacht
wäre.
8.
Zusammenfassend
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar
drohende asylrechtliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen
Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt
werden. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt
das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die
Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
10.5 Im
Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite
Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, liegt nicht
vor. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, er gerate im Falle einer Rückkehr
in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine
existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
ist grundsätzlich gesund und verfügt über eine elfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung
als selbständiger (...). Seine Eltern sowie drei Brüder - die alle erwerbstätig
sind - leben noch in B._______. Die Eltern arbeiten zwar nicht, erhalten aber Mieteinnahmen aus
einem Laden sowie einem Haus (vgl. A15, F22 ff.). Somit verfügt der Beschwerdeführer in seiner
Heimat über ein solides Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Es
erscheint nicht glaubhaft, dass er den Kontakt zu seiner Familie, den er bis zur Anhörung hin gemäss
eigenen Angaben problemlos aufrechterhalten konnte, in der Zwischenzeit abgebrochen hat. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
In
der Beschwerdeschrift wird subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts
ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es gibt keinen Grund, die Sache zur
neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sodann ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich
überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher
nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.