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Abteilung IV

D-5940/2017
lan

 

 

DUA

 

 

Urteil vom 20. September 2019

Besetzung

 

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka, 

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A.   

A.a  Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2015 auf dem Luftweg in Richtung Iran und reiste am 15. November 2015 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Im Anschluss an seine Verhaftung nach einer Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei C._______ stellte der Beschwerdeführer am 19. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 24. November 2015 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Slowenien oder Österreich sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 17. August und 7. September 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b  Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Dezember 2012 inhaftiert worden. Er habe diesen daraufhin mehrmals im Gefängnis besucht und sei dabei jeweils von Sicherheitskräften aufgehalten und befragt worden. Beim letzten Besuch im Dezember 2014 sei er zudem sexuell belästigt worden, weshalb er seine Besuche eingestellt habe. Als seine Mutter in der Folge den Bruder habe besuchen wollen, sei ihr gesagt worden, dieser sei nicht mehr dort. Nach der Verhaftung seines Bruders Ende 2012 hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ihn 3-4 Mal in seinem Laden aufgesucht und zu Befragungen mitgenommen, letztmals im Januar 2015. Sie hätten ihn jeweils 30-60 Minuten lang zu seinem Bruder, welchen sie des Terrorismus verdächtigt hätten, befragt und ihn eingeschüchtert. Um die Freilassung seines Bruders sowie anderer Inhaftierter zu erreichen, habe er zwischen Ende 2012 und Juni 2015 an über zehn Demonstrationen teilgenommen, sei aber dabei nur Mitläufer gewesen. Am 15. Juni 2015 sei ein Hungerstreik geplant gewesen, welchen er mitorganisiert habe. Er und seine Kollegen seien aber vom CID daran gehindert worden, diesen durchzuführen, und seien unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen. Am 20. Juni 2015 sei er dann vom CID zuhause gesucht worden, sei aber nicht zuhause gewesen. Am 30. Juni 2015 sei der CID erneut zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er sei damals in Vavuniya an der Hochzeit einer Tante gewesen. Der CID habe ihn befragen wollen; sie hätten ihn verdächtigt, den Terrorismus zu befördern. Seine Mutter habe ihn darüber informiert und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, da er sonst festgenommen würde. Er sei deshalb drei Tage lang bei der Tante geblieben, während seine Mutter die Ausreise organisiert habe. Daraufhin sei er zum Schlepper gegangen - ebenfalls in der Region Vavuniya - und habe sich bis zur Ausreise dort versteckt. Einen Tag vor der Ausreise habe ihn der Schlepper nach Colombo gebracht, und am 16. Oktober 2015 sei er mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. Im Januar 2017 sei sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden und im März/April 2017 nach London gegangen, wo er nun bei einem Onkel lebe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von seinem Bruder erfahren, dass dieser im Zusammenhang mit einem Waffen- und Geldbunker festgenommen worden sei, welchen die Behörden in einem von seiner Familie betreuten Hindutempel entdeckt hätten. Sein Bruder sei gefoltert und jahrelang inhaftiert worden, sei aber unschuldig. Ungefähr im März 2015 sei dann ein gewisser K. G. verhaftet worden. Dieser habe seinen Bruder entlastet und dafür ihn (den Beschwerdeführer) - zu Unrecht - belastet. Deshalb hätte er am 30. Juni 2015 verhaftet werden sollen. Er habe davon jedoch bis zur Freilassung seines Bruders nichts gewusst. Wenn er jetzt zurückkehren würde, würde er bereits am Flughafen verhaftet und wohl umgebracht werden. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe einmal im Herbst 2016 in Genf an einer Kundgebung gegen das Antiterrorgesetz in Sri Lanka teilgenommen.

A.c  Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde, eine Verhaftungsquittung betreffend den Bruder vom 14. Dezember 2012, eine Vermisstenanzeige vom 17. Dezember 2012, eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom 18. Dezember 2012, ein Antragsformular für Besuchsbewilligung vom 13. Juni 2013, vier Fotos sowie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Gastronomiebetrieb vom 1. September 2017.

B. 
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. September 2017 - eröffnet am 18. September 2017 - fest, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C. 
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Anschliessend sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sodann sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletzte und demnach nichtig oder ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Ferner wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen formeller Mängel (Verletzung des Willkürverbots, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts) aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Angehörigen des Spruchkörpers ersucht, und es wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln sowie eventuell die erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. September 2017, eine Kopie einer Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren, eine Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015) vom 15. Juli 2016 und zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016, eine Pressemeldung des Tamil Guardian, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zuhanden der Vorinstanz vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 betreffend die Verhaftung von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka, ein Auszug aus dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, drei Haftverlängerungsverfügungen betreffend S. R. K. vom März, Juni und Dezember 2013 (Kopien), ein Bild eines angeblichen entfernten Verwandten (Kopie), eine Urkunde betreffend die Ländereien der Familie des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1981 (Kopie), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen, ein Blankoformular des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung, ein Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016, die UN-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015 betreffend Sri Lanka sowie zahlreiche Presseartikel und Berichte von internationalen Organisation zur Menschenrechtslage in Sri Lanka.

D. 
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss den voraussichtlichen Spruchkörper mit und bestätigte die Zuteilung des Verfahrens gemäss Zufallsprinzip. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln eingeräumt; das damit verbundene Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Originale sowie eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen 12 und 13 nachzureichen. Der Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen, ebenso das Gesuch um Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten.

E. 
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. November 2017 einbezahlt. Mit Eingabe vom 17. November 2017 beklagte sich der Beschwerdeführer über die Höhe des Kostenvorschusses (ohne dabei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen) und reichte zudem eine englische Übersetzung der Beschwerdebeilage 13 (Grundstücksurkunde) zu den Akten.

F. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer erneut die Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM beantragen. Zudem wurde eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 12 (Todesanzeige eines angeblichen Verwandten), ein vom Advokaturbüro Püntener bearbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016 sowie eine Haftverlängerungsverfügung betreffend S. R. K. vom März 2014 (Kopie) zu den Akten gereicht.

G. 
Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Name der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel «Smb» mitgeteilt.

H. 
Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für die berechtigte Rüge betreffend die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Mitarbeiterin eine Entschädigung von Fr. 400.- auszurichten. Ausserdem wurde geltend gemacht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in der letzten Zeit weiter verschlechtert. Der Eingabe lag eine DVD mit zahlreichen Beilagen sowie einem aktualisierten Länderbericht (Version vom 22. Oktober 2018) bei.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3  Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4  Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.5  Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.   

3.1  Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2015 wegen seines inhaftierten Bruders von den Behörden gesucht worden sei respektive dass man ihn aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2012 habe verhaften wollen. Er habe in diesem Zusammenhang unglaubhafte Aussagen gemacht. So sei es insbesondere realitätsfremd, dass er bis zu seiner Ausreise nicht gewusst habe, was der genaue Grund für die Verhaftung seines Bruders im Jahr 2012 gewesen sei (nämlich ein Waffenbunker hinter dem Familientempel), obwohl er und die Mutter den Bruder regelmässig im Gefängnis besucht hätten. Auch das Vorbringen, die Behörden hätten am 30. Juni 2015 nach ihm gesucht, weil eine verhaftete Person aus dem Dorf behauptet habe, nicht sein Bruder, sondern er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem Bunker zu tun gehabt, überzeuge nicht, zumal sich offenbar auch der Beschwerdeführer um den Familientempel gekümmert habe. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erst Jahre später und nur aufgrund der Behauptung eines Dorfbewohners hätte verhaftet werden sollen, obwohl er früher dreimal zu seinem Bruder befragt und gedrängt worden sei, den Bruder zu einem Geständnis zu bewegen. Es sei unplausibel, dass die Behörden so lange keinen Verdacht gegen ihn gehegt hätten, obwohl der Fall offenbar nicht geklärt gewesen sei. Es sei auch realitätsfremd, dass er von der Verhaftung des Dorfbewohners erst nach der Ankunft seines Bruders in England erfahren habe, obwohl er im Zeitpunkt der Verhaftung selber noch im Dorf gelebt und die fragliche Person gekannt habe. Seinen Angaben zufolge sei davon auszugehen, dass er nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr gesucht worden sei. Falls er jedoch tatsächlich ab Juni 2015 wegen Verdachts auf Terrorismus oder Beihilfe/Mitwisserschaft gesucht worden wäre, hätte man ihn wohl auch nach dem 30. Juni 2015 weiterhin gesucht. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 tatsächlich in Festnahmeabsicht behördlich gesucht worden sei. Bezüglich der Haft seines Bruders sei festzustellen, dass dessen Inhaftierung an sich nicht bezweifelt werde. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, was dem Bruder konkret vorgeworfen worden sei, und habe nicht gewusst, ob dieser einmal vor Gericht gestellt worden sei. Er habe zudem nicht plausibel gemacht, dass die Haft bis ungefähr im Januar 2017 gedauert habe und weshalb die Behörden den Aufenthaltsort des Bruders ab dem Jahr 2015 verschwiegen hätten. Aus diesen Gründen sei zweifelhaft, dass der Bruder nach dem letzten Besuch im Jahr 2014 tatsächlich noch in Haft gewesen sei. Das eingereichte Foto (Bruder und Onkel in London) vermöge daran nichts zu ändern. Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich der Gefängnisbesuche des Beschwerdeführers seien allesamt nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten keine konkreten Folgen gehabt; die Einschüchterungsversuche durch Armee und CID seien daher ebenfalls nicht asylbeachtlich. Auch die drei Befragungen durch den CID würden keine genügend intensive Verfolgung darstellen. Es sei zudem nicht plausibel, dass ihm im Januar 2015 immer noch dieselben Fragen zu seinem Bruder gestellt worden seien. Sodann bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine allfällige Befragung bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort wegen illegaler Ausreise respektive zwecks Registrierung und Überwachung stelle grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal sein Bruder inzwischen aus der Haft entlassen worden sei. Die Teilnahme an einer Demonstration in Genf im Jahr 2016 ändere an dieser Einschätzung nichts. Ferner seien weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder Mitglieder der LTTE gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Die
Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar, und es seien auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich.

3.2  In der Beschwerde wird vorab - neben einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte und des Sachverhalts - geltend gemacht, das SEM habe in verschiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht, welche zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. dazu im Einzelnen E. 4). Falls die gerügten Mängel aus Sicht des Gerichts keine Kassation rechtfertigten, müssten sie unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft werden. Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid gestützt auf das Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016 eine unrichtige Ländereinschätzung vorgenommen. Zu verweisen sei namentlich auf die Ende Juli 2017 durch den High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu lebenslänglicher Haft eines früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dieses Strafverfahren habe nämlich gezeigt, dass die sri-lankischen Behörden gegen ehemalige LTTE-Unterstützer selbst nach Jahrzehnten und auch nach erfolgter Rehabilitation eine Strafverfolgung einleiten und drakonische Strafurteile aussprechen könnten. Die vom Rechtsvertreter dokumentierten neuesten Entwicklungen in Sri Lanka belegten die Unrichtigkeit der Einschätzungen im Lagebild des SEM sowie der Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann wird im Sinne einer Sachverhaltsergänzung festgehalten, ein naher Verwandter des Beschwerdeführers sei ein lokal bekanntes LTTE-Mitglied und ein Märtyrer. Ferner wird ausgeführt, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers wegen Terrorverdachts vom Dezember 2012 bis im Jahr 2014 in Haft befunden habe. Die diesbezüglichen Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit aller Aussagen des Beschwerdeführers erhöhen, was vom SEM ignoriert worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise des Bruders aus Sri Lanka erfahren habe, weshalb dieser verhaftet worden sei; zu verweisen sei insbesondere auf die Verdunkelungsgefahr, aufgrund welcher es dem Beschwerdeführer verboten gewesen sei, sich während seiner Gefängnisbesuche mit dem Bruder über den Fall zu unterhalten. Es sei im Weiteren nicht klar, weshalb das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem Dorfbewohner verraten worden sei, nicht glaube. Aufgrund der Sachlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden detaillierte und konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt hätten, den Beschwerdeführer hingegen bis kurz vor dessen Ausreise nicht verdächtigt hätten. Erst nach der Festnahme des Dorfbewohners und dessen Aussage sei der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden. Da B._______, der Herkunftsort des Beschwerdeführers, rund 30'000 Einwohner aufweise, sei es zudem keineswegs realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nichts von der Verhaftung des fraglichen Dorfbewohners gewusst habe. Anlässlich der Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Bruder sei gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden. Vermutlich sei der Bruder freigelassen worden, um die Überweisung der Sache an ein Gericht zu vermeiden, da es wohl diesfalls zu einem Freispruch und damit zu einer Desavouierung der Arbeit der Untersuchungsbehörde gekommen wäre. Wohl aus diesem Grund gebe es auch keine Entlassungsbestätigung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr an der früheren Adresse wohne, wisse sie nicht, ob die Behörden weiterhin dort nach dem Beschwerdeführer suchten. Seine Mutter wolle ihn verständlicherweise nicht mit solchen Dingen belasten. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen, diese seien überwiegend wahrscheinlich. Die gegenteiligen Ausführungen des SEM seien spekulativ und falsch. Betreffend die Frage der Gefährdung tamilischer Rückkehrer sei zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, worin Risikofaktoren definiert worden seien. Dieses Urteil sei allerdings dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen erblicke. Das (bereits vorstehend erwähnte) Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe gezeigt, dass - entgegen den Ausführungen im unrichtigen Lagebild des SEM - nicht nur Personen verfolgt würden, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, da er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil definierten Risikofaktoren erfülle. Der Beschwerdeführer weise aufgrund des Waffen- und Geldfundes, der Denunziation durch einen Dorfbewohner, der langen Haft seines Bruders, der LTTE-Mitglieder in seiner Verwandtschaft und des früheren Besitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet klare Verbindungen zur LTTE auf. Er sei bereits vor der Ausreise ins Visier der Behörden geraten und habe sich ihrem Zugriff entzogen, weshalb sein Name auf der Watch- respektive Stop-List aufgeführt sei. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Vor dem Hintergrund seiner angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE und der illegalen Flucht würden ihn die sri-lankischen Behörden auch wegen des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz verdächtigen, den tamilischen Separatismus vom Exil aus zu unterstützen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über keine gültigen Einreisepapiere. Diese Risikofaktoren müssten kumulativ und im Sinne eines Gesamtprofils gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer sei somit als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dieser sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und den erwähnten Vorfällen bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer unmenschlichen Behandlung (Verhaftung, Verhöre unter Anwendung von Folter) rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, weil der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka für tamilische Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen der dargelegten Risikofaktoren und den Abklärungen im Rahmen der Papierbeschaffung konkret gefährdet wäre. Es bestehe insbesondere die Gefahr einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Die im Ausland lebenden Verwandten würden die Mutter des Beschwerdeführers unterstützen, welche Grundstücke verkauft und sämtliche Ersparnisse aufgebraucht habe. Die Ehefrau könne bei der Schwiegermutter knapp überleben und sei nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer aufzukommen.

3.3  In der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wird der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebericht des SEM wiederholt. Ausserdem wird eine Haftverlängerungsverfügung vom 12. März 2014 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers (Kopie) zu den Akten gereicht und ausgeführt, die sri-lankischen Behörden würden den Bruder als wichtige Person innerhalb der LTTE erachten, dies ergebe sich aus der Aufzählung der ihm vorgeworfenen Delikte. Demnach müsse der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu der daraus entstehenden Reflexverfolgung gehört werden.

3.4  Mit Eingabe vom 10. September 2019 wird sodann geltend gemacht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich inzwischen weiter verschlechtert. Am 19. August 2019 sei der Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt worden, und in der Folge sei das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet worden. Daraus resultiere eine erhöhte Bedrohung für Minderheiten, insbesondere für die Tamilen. Zu verweisen sei insbesondere auf die Hausdurchsuchung bei einem tamilischen Parlamentarier am 21. August 2019. Die erhöhte Gefährdungslage bestehe vor allem auch für zurückkehrende Asylgesuchsteller, da sich nun die Armee aufgrund ihrer neuen Kompetenzen bereits bei der Ankunft am Flughafen mit den zurückkehrenden Tamilen befassen werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka ein politischer Machtkampf tobe. Am 11. August 2019 sei der Bruder des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, Gotabaya Rajapaksa, als Präsidentschaftskandidat nominiert worden. Auch dieser sei ein gefürchteter Kriegsherr gewesen. Mahinda Rajapaksa seinerseits habe bereits bei den Kommunalwahlen im Februar 2018 sein politisches Comeback gegeben und würde bei einer Wahl seines Bruders wohl Premierminister werden, nachdem der Putschversuch im Oktober 2018 misslungen sei. Der aktuelle Präsident Maithripala Sirisena arbeite offensichtlich mit dem Rajapaksa-Clan zusammen, um sein politisches Überleben abzusichern. Aufgrund der Zuspitzung des Machtkampfes im Hinblick auf die Wahlen im Dezember 2019 sei von einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage auszugehen. Das Militär habe einen Machtzuwachs erfahren, und der ohnehin bloss vorgegaukelte Reformkurs sei am Ende. Während der Dauer der Notstandsgesetzgebung (April bis August 2019) nach den Terroranschlägen im April 2019 sei es zu einem massiven Anstieg von Verhaftungen gekommen, und die Meinungsäusserungsfreiheit werde missachtet. Folterungen und Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen von ethnischen Minderheiten und Regimekritikern unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden zukünftig zunehmen, da die Kompetenzen und die Macht der Armee zugenommen habe und Inhaftierungen durch die Armee einer rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen seien. Folter sei in Sri Lanka weit verbreitet, systemisch und institutionalisiert. Personen, welche in Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet worden seien, seien überwiegend Opfer von Folter geworden. Insbesondere Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, seien davon betroffen. Menschenrechtsorganisationen würden bedroht und unterdrückt und hätten oftmals keinen Zugang zu den Inhaftierten, welche wohl teilweise an «black sites» festgehalten würden. Seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 klaffe ein Informationsloch; diese Situation sei vergleichbar mit der letzten Phase des Bürgerkriegs. Auch wenn der Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zurzeit auf die muslimische Minderheit gerichtet sei, so bestehe die Angst vor dem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus weiterhin. Besorgniserregend sei im Weiteren die Annäherung zwischen Sirisena und dem philippinischen Präsidenten Duterte namentlich in Bezug auf die Drogenpolitik. Sirisena versuche, in Sri Lanka die Todesstrafe wiedereinzuführen. Diese Ankündigung sowie die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Sri Lanka und die fehlenden Fortschritte im Versöhnungsprozess hätten in der internationalen Gemeinschaft Besorgnis ausgelöst. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie spezifische Risikogruppen seien infolge der beschriebenen Entwicklungen in erhöhtem Masse gefährdet. Auch der Beschwerdeführer sei gefährdet, da er der Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie zur Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und Personen, welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren nach Sri Lanka zurückkehrten, angehöre. In der Eingabe wird an dieser Stelle auf mehrere Fälle von Verhaftungen und anderweitigen Verfolgungsmassnahmen hingewiesen (vgl. S. 20 ff.). Auch Journalisten seien von Verfolgung bedroht und könnten kaum mehr unabhängig berichten. Vor dem Hintergrund der geschilderten zugespitzten Bedrohungslage sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht begründet. Aufgrund seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzuordnen. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr von den Sicherheitskräften ins Visier genommen und Opfer von menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werden würde. Sodann wird auf den auf CD eingereichten, überarbeiteten Länderbericht in der Version vom 22. Oktober 2018 verwiesen und ausgeführt, darin werde der Beweis angetreten, wie sich die Situation in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Sirisena tatsächlich präsentiere. Dem Entscheid des SEM liege eine unrichtige Sachverhaltsabklärung zugrunde, ausserdem würden darin die aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei.

4. 
Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.1  In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei keine Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des vom SEM verwendeten Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 gewährt worden; diese könnten damit auch nicht überprüft werden. In diesem Zusammenhang sei auf die Beschwerdebeilagen 3 und 4 (Stellungnahmen des Rechtsvertreters zuhanden des SEM zum fraglichen Lagebild) zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Beweismittel, weshalb das SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu edieren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nachdem dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wurde, liess der Beschwerdeführer den Antrag in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2017 wiederholen, wobei er ein von ihm bearbeitetes Exemplar des Lagebildes (in der Version vom 16. August 2016) zu den Akten reichte. Angesichts der in diesem Punkt unveränderten Sach- und Rechtslage ist der erneut gestellte Antrag um Offenlegung der (nicht öffentlich zugänglichen) Quellen des Lagebildes unter Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung sowie die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017, E. 4.1, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

4.2  Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt, indem die angefochtene Verfügung lediglich das Kürzel «Smb» enthalte, damit jedoch für aussenstehende Personen nicht nachvollziehbar sei, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dieser vom SEM systematisch begangene Fehler müsse zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise, wenn deren Namen dem Betroffenen zwar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Im vorliegenden Fall kann der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche das Kürzel «Smb» trägt, nicht aus allgemein zugänglichen Quellen eruiert werden. Dadurch, dass die angefochtene Verfügung lediglich das Kürzel (sowie eine für nicht mit dem Namen vertraute Personen unleserliche eigenhändige Unterschrift) der zuständigen Fachspezialistin enthält, wird dem Beschwerdeführer verunmöglicht zu prüfen, ob diese Person den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Somit hat das SEM durch dieses Vorgehen den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch verletzt, und die entsprechende Rüge ist als begründet zu erachten. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Name der betreffenden Mitarbeiterin mit Verfügung vom 19. August 2019 nachträglich durch das Gericht mitgeteilt. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Person vor. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen auch das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).

4.3  Sodann wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt. Dabei wird geltend gemacht, die Erwägungen des SEM seien willkürlich, weil es einige Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als realitätsfremd bezeichnet habe. Zudem beruhten die Erwägungen teilweise auf reinen Spekulationen. Auch deswegen sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür indessen nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss das angeblich willkürliche Verhalten der Behörde rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Sachverhaltswürdigung respektive Begründung unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend differenzierter Weise dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

4.4  Ausserdem wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen verletzt.

4.4.1  Zunächst wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst über eineinhalb Jahre nach der Befragung zur Person (BzP) erfolgt. Zudem habe sich die Sachbearbeiterin des SEM anlässlich der Anhörung nicht objektiv und unparteiisch verhalten, weshalb kein Vertrauensklima habe entstehen können. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden ebenfalls zeigen, dass die Sachbearbeiterin voreingenommen gewesen sei. Diese Verfehlungen des SEM stellten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bezüglich der vorgebrachten Rügen ist festzustellen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass zwischen der BzP und der Anhörung rund eineinhalb Jahre liegen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung zitierten Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die relativ lange Zeitdauer zwischen BzP und Anhörung konkrete Nachteile entstanden sind. Aufgrund der Aktenlage sind sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine schwerwiegenden Mängel in der Anhörung oder eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals unterbrochen und ihn angehalten hat, sich kürzer zu fassen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer oftmals die ihm gestellten Fragen nicht direkt beantwortete, sondern abschweifte oder sehr langfädige Antworten gab, was wohl auch mit ein Grund dafür war, dass die Anhörung insgesamt rund neun Stunden (verteilt auf zwei Tage) dauerte. Es ist in solchen Situationen Aufgabe der befragenden Person, das Aussageverhalten der befragten Person in geordnete Bahnen zu lenken, dies im Interesse einer korrekten Sachverhaltsermittlung. Die Befragerin zeigte im Übrigen durchaus auch Empathie mit der Situation des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise A19 F103). Die Durchsicht der Protokolle erweckt insgesamt keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Befragerin nicht in der Lage war, sich frei zu äussern. Die Hilfswerkvertretung brachte ebenfalls keinerlei Einwände gegen den Befragungsstil vor (vgl. die Unterschriftenblätter A15 S. 18 und A19 S. 21). Sodann kann nicht allein aus den von der Sachbearbeiterin in der angefochtenen Verfügung verwendeten und vom Beschwerdeführer als unangemessen empfundenen Formulierungen (wie beispielsweise «realitätsfremd» respektive «absolut realitätsfremd») auf eine Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierungen sind insbesondere weder abwertend oder zynisch noch moralisierend, sondern gehören zum Grundvokabular von Asylentscheiden. Die Rüge, wonach das SEM mit dem erwähnten Verhalten den Gehörsanspruch verletzt habe, ist demnach insgesamt unbegründet.

4.4.2  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente, welche die LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Familie beträfen, nicht gewürdigt.

4.4.2.1  Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

4.4.2.2  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in der Beschwerde genannten Sachverhaltselementen (vgl. Beschwerde S. 22 oben) nicht um wesentliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, er sei in Sri Lanka im Zusammenhang mit Verwandten, welche den LTTE nahegestanden und schon vor einiger Zeit umgekommen oder ausgereist seien, verfolgt worden. Er sagte zudem auch nicht aus, es habe sich dabei um nahe Verwandte gehandelt. Sodann ist der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Ländereien im Vanni-Gebiet besass und an einem Herzversagen - offenbar aufgrund von Gefechtslärm - starb (vgl. A19 F35 ff.), ebenfalls nicht relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Die unterlassene Prüfung und Würdigung dieser nichtzentraler Sachverhaltselemente stellt daher keine relevante Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht dar. Es ist vielmehr festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich gewesen ist.

4.4.3  Gerügt wird ausserdem die mehrfache unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4.4.3.1  Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.4.3.2  Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, das SEM habe nicht näher abgeklärt, inwiefern der Beschwerdeführer infolge seiner «LTTE-Verbindungen» gefährdet sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der inhaftierte Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge kein LTTE-Mitglied war. Der Beschwerdeführer sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sein Bruder sei im Zusammenhang mit der Auffindung eines Waffenlagers im Familientempel verhaftet worden. Im Jahr 2015 wurde er dann angeblich durch die Aussage einer Drittperson entlastet und daraufhin im Jahr 2017 ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bezüglich einer allfälligen Reflexgefährdung des Beschwerdeführers. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, was genau hätte näher abgeklärt werden müssen. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei vor seiner Ausreise in Sri Lanka im Zusammenhang mit (von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht näher spezifizierten) Verwandten, welche der LTTE angehört und teils ins Ausland geflüchtet, teils als Märtyrer umgekommen seien, verfolgt worden. Dementsprechend konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen hat das SEM diese unbestimmten Verwandten in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Ländereien im Vanni-Gebiet besass, für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant ist respektive was genau das SEM diesbezüglich hätte abklären sollen, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgung geltend machte. Insgesamt ergibt sich, dass dem SEM in Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente keine Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann.

4.4.3.3  Weiter wird auf Beschwerdeebene (teilweise mehrfach) vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt sowie den Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch festgestellt und sei insbesondere zu Unrecht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage ausgegangen. Das vom SEM verwendete Lagebild sei fehlerhaft, ebenso wie die aktuellen Entscheide des SEM sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist auch in diesem Punkt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen vielmehr darauf hin, dass er die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage sowie der Menschenrechtssituation in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

4.4.4  Ausserdem wird ausgeführt, das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung der zu erwartenden Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren sowie dem damit verbundenen Background-Check und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka angemessen Rechnung zu tragen respektive habe diese Gefährdung nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Hinweis auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 16) wird zudem ausgeführt, es seien nach den von der Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 in Sri Lanka Medienberichte erschienen, worin die Namen und Herkunftsorte der betroffenen Personen veröffentlicht worden seien. Diese Informationen seien mutmasslich von der Schweizer Botschaft publik gemacht worden. Die fraglichen Personen befänden sich deswegen in grosser Gefahr. Auch zeige dies, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Falle ihrer Rückschaffung generell einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es liege somit ein neuer Asylgrund vor, welche berücksichtigt werden müsse. Ferner sei es auch im Jahr 2017 nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf sri-lankischen Generalkonsulat handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM mit den wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

4.5  Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme der Rüge betreffend die Nichtoffenlegung des Kürzels der SEM-Mitarbeiterin - als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach der Beschwerdeführe, erneut anzuhören sei, abzuweisen (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017).

5.   

5.1  Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.2  Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3  Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

6. 
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).

6.1  Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei, als er jeweils seinen Bruder im Gefängnis besucht habe, von den dort anwesenden Sicherheitskräften schikaniert und befragt worden. Bei seinem letzten Besuch im Dezember 2014 sei er zudem sexuell belästigt worden. Ausserdem sei er nach der Verhaftung des Bruders drei bis vier Mal vom CID mitgenommen, jeweils maximal eine Stunde lang zu seinem Bruder befragt und eingeschüchtert worden, letztmals im Januar 2015. Diese Vorfälle waren indessen offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015, zudem sind sie allesamt nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Diese Vorbringen sind daher - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelevant zu erachten.

6.2  Als ausreisebegründendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer sodann die Suche nach ihm im Juni 2015. Dabei machte er in der Anhörung geltend, er sei am 30. Juni 2015 zuhause vom CID gesucht worden, sei aber nicht zuhause, sondern in Vavuniya an der Hochzeit einer Tante gewesen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, der CID verdächtige ihn, den Terrorismus zu befördern, er solle nicht mehr nach Hause kommen. In der Schweiz habe er dann von seinem im Januar 2017 aus der Haft entlassenen Bruder erfahren, dass dieser im Zusammenhang mit einem Waffen- und Geldbunker festgenommen worden sei, welchen die Behörden in einem von seiner Familie betreuten Tempel gefunden hätten. Im März 2015 sei dann ein gewisser K. G. verhaftet worden. Dieser habe seinen Bruder entlastet und dafür ihn (den Beschwerdeführer) - zu Unrecht - belastet. Dies sei der Grund für seine versuchte Verhaftung am 30. Juni 2015 gewesen. Diese Verfolgungsvorbringen sind indessen zu bezweifeln. In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, dass sein Bruder im Jahr 2012 verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, er habe seinen Bruder im Dezember 2014 letztmals im Gefängnis besucht. Als später die Mutter zum Besuch ins Gefängnis gefahren sei, habe man ihr mitgeteilt, sein Bruder sei nicht mehr dort. Sie hätten erst wieder vom Bruder gehört, als dieser im Jahr 2017 aus der Haft entlassen worden und nach London gegangen sei. Angesichts dessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich bereits im Frühjahr 2015 durch die Aussagen von K. G. entlastet wurde, ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Januar 2017 hätte entlassen werden und weshalb die Behörden den Angehörigen faktisch das Besuchsrecht hätten verweigern sollen. Zudem reichen die eingereichten Unterlagen zur Haft des Bruders nur bis ins Jahr 2014 (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte dreimonatige Haftverlängerung vom März 2014). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann nicht geglaubt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst im Januar 2017 entlassen wurde; es ist davon auszugehen, dass die Entlassung viel früher, mutmasslich im Verlauf des Jahres 2015, erfolgte. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2015 hätte verhaftet werden sollen, weil er von K. G. belastet worden sei, vermag sodann nicht zu überzeugen. Nach Angabe des Beschwerdeführers sass sein Bruder seit dem Jahr 2012 in Haft, weil die Behörden im Familientempel einen Waffen- und Geldbunker ausgehoben hätten. Da der Tempel aber offenbar von allen Familienmitgliedern gleichermassen besucht und gepflegt wurde, ist es unwahrscheinlich, dass die Behörden damals lediglich den Bruder des Beschwerdeführers verdächtigt haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall von Anfang an auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden wäre und dass er demnach auch schon damals den Grund für die Inhaftierung seines Bruders gekannt hätte. Aus dem Umstand, dass lediglich der Bruder des Beschwerdeführers inhaftiert und gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet wurde, muss daher geschlossen werden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Grund für die Inhaftierung seines Bruders (Verdacht auf Verbindung zu einem Waffen- und Geldbunker im Familientempel) nicht der Wahrheit entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bruder aus einem anderen Grund inhaftiert wurde. Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Juni 2015 aufgrund einer Denunziation durch K. G. im Zusammenhang mit dem fraglichen Bunker im Tempel festnehmen wollten. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter von der angeblichen Suche nach ihm am 30. Juni 2015 erfahren haben will. Aufgrund der Aktenlage erscheint es indessen wenig glaubhaft, dass seine Mutter damals tatsächlich zuhause war; denn der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit anlässlich der Hochzeit seiner Tante in Vavuniya, und es ist davon auszugehen, dass die Mutter ebenfalls dort anwesend war, zumal es realitätsfremd anmutet, dass sie der Hochzeit ihrer jüngeren Schwester (vgl. A15 F25) fernblieb. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Datum der angeblichen Suche nach ihm machte: In der Anhörung erklärte er, er sei am 30. Juni 2015 zuhause gesucht worden, sei jedoch nicht dort gewesen, da er nach Vavuniya an eine Hochzeitsfeier gereist sei (vgl. A19 F14). In der BzP gab er im Widerspruch dazu an, er sei am 20. Juni 2015 nach Vavuniya an die Hochzeit gereist und an diesem Datum zuhause gesucht worden (vgl. A7 S. 7). Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 ist auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte schliesslich auch nicht geltend, er sei nach dem 30. Juni 2015 noch zuhause gesucht worden (vgl. A19 F69 ff.), was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er am 30. Juni 2015 von den Behörden zuhause mit Verhaftungsabsicht gesucht wurde, weil er von K. G. im Zusammenhang mit dem Waffen- und Geldbunker im Familientempel denunziert worden war. Demnach erscheint auch die geäusserte Furcht, deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden, als unbegründet.

6.3  In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, weil er Verbindungen zu den LTTE aufweise, respektive dessen verdächtigt werde, da seiner Familie Grundstücke im Vanni-Gebiet gehört hätten, sein Bruder wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den LTTE inhaftiert gewesen sei und er zudem über weitere Verwandte mit LTTE-Bezug verfüge, welche ins Ausland gegangen oder als Märtyrer gestorben seien. Diesbezüglich ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2015 keiner asylbeachtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder ausgesetzt war. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer derartigen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal sein Bruder den Angaben des Beschwerdeführers zufolge inzwischen freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise von den Behörden auch nie im Zusammenhang mit anderen Verwandten behelligt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich deswegen ins Visier der Behörden geraten sollte. Im Übrigen sind seine Aussagen zu angeblichen Verwandten mit LTTE-Verbindungen äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A19 F150 f.), insbesondere nannte der Beschwerdeführer in der Anhörung weder die Namen der angeblichen Verwandten mit LTTE-Bezug noch die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse. Ausserdem ist das - trotz Gewährung der beantragten Frist zur Einreichung von weiteren Dokumenten - bis heute einzige diesbezüglich eingereichte Beweismittel (eine Todesanzeige des im Jahr 2009 verstorbenen LTTE-Mitglieds und Märtyrers T. J.) offensichtlich nicht geeignet zu belegen, dass es sich dabei tatsächlich um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Schliesslich ist auch die ohne jegliche schlüssigen Indizien geltend gemachte Furcht, aufgrund des früheren Familienbesitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet zukünftig verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet zu erachten.

6.4  In der Beschwerde wird ferner auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verfolgungsgefahr verwiesen. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Derartige Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein als Beweismittel eingereichtes Foto erklärte, er habe im Jahr 2016 in Genf an einer Kundgebung gegen Antiterrorgesetz teilgenommen. Es habe sich um eine grosse Kundgebung gehandelt, und er sei dort ein normaler Teilnehmer gewesen (vgl. A19 F141 ff.). Weitere exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig. Aufgrund der dargelegten Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einem von Tamilen besuchten Anlass in Genf im Jahr 2016 in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. Ausserdem ist festzustellen, dass er nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation ist und sich in keiner Weise - weder schriftlich noch mündlich - als Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4, m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

6.5  Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefährdung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. In der Beschwerde wird ausserdem auf die Verfolgung von zwei aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylsuchende im Jahr 2016 sowie auf die sich aufgrund der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebende Gefährdung verwiesen.

6.5.1  In Bezug auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des High Court von Vavuniya ist festzustellen, dass dieses einen Einzelfall betrifft, welcher keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist; er vermag daher daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.5.2  Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).

6.5.3  Dem Beschwerdeführer ist es - wie vorstehend ausgeführt wurde - nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er selber vor der Ausreise im Visier der Behörden stand und/oder im Zusammenhang mit seinem Bruder oder anderen, angeblich den LTTE nahestehenden, Verwandten zukünftig eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er war in Sri Lanka nie inhaftiert und hatte - ausser den geltend gemachten Behelligungen bei den Besuchen seines Bruders im Gefängnis und den dreimaligen kurzen Befragungen zu seinem Bruder - keine Probleme mit den Behörden, insbesondere auch nicht wegen seiner Teilnahme an einigen Kundgebungen (vgl. A19 F44). Es besteht demnach kein zureichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlich als Regimegegner registriert ist
oder gar gesucht wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er - entgegen der aktenwidrigen Aussage in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 56 oben) - legal und problemlos aus seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. A7 S. 6 und A15 F16 und F17). Aus diesen Gründen ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass eine allfällige zukünftige Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen einer Ersatzreisepapierbeschaffung und den damit verbundenen Identitätsabklärungen seitens der sri-lankischen Behörden zu einer Gefährdungssituation führen würde, zumal es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt, wobei den sri-lankischen Behörden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Sodann wurde vorstehend auch verneint, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Jahr 2016 zu einer relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnte. In Bezug auf die in der Beschwerde im Sinne von weiteren Risikofaktoren aufgezählten Kriterien ist anzufügen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, für sich genommen kein Verfolgungsrisiko zu begründen vermag. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines (mutmasslichen) aktiven und militanten LTTE-Anhängers, und es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Watch- oder Stop-List der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der in der Beschwerde geschilderten Einzelschicksale von abgewiesenen und in den Jahren 2016 und 2017 zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Medienberichte, Länderinformationen und Stellungnahmen zu Länderanalysen des SEM (welche allesamt keinen persönlichen Bezug zum konkreten Fall des Beschwerdeführers aufweisen) noch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe, die Ernennung von Shavendra Silva zum Militärchef im August 2019 oder die neue, an die Philippinen angelehnte Drogenpolitik in Sri Lanka etwas zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.

6.6  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe respektive die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung noch eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch das SEM vor. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.   

7.1  Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2  Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).

8.1  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.1.1  So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.1.2  Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.1.3  Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dort erwähnten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere die als Beweismittel eingereichten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka [letzte Version: 22. Oktober 2018) sowie der Hinweis auf ein Urteil des EGMR (EGMR, X. gegen die Schweiz, Urteil vom 26. Januar 2017, Beschwerde Nr. 16744/14) nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

8.2  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.1  Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

8.2.2  Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung vermögen weder die neusten Gewaltvorfälle in der Region Colombo am 22. April 2019 noch der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019 bis im August 2019 verlängerte) Ausnahmezustand etwas zu ändern.

8.2.3  In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 34-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt. Seinen Angaben zufolge lebt seine Mutter (zusammen mit einer Grosstante) weiterhin am Herkunftsort; die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben - ebenfalls im Distrikt Jaffna - bei der Schwiegermutter. Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer im Geschäft eines Cousins. Diese Erwerbstätigkeit könnte er mutmasslich erneut aufnehmen. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig (vgl. A19 F32), und der Sohn besucht eine Privatschule (vgl. A15 F7, A19 F27 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass Familie des Beschwerdeführers keine finanziellen Probleme hat, was von ihm im Übrigen sinngemäss bestätigt wurde (vgl. A19 F156). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt und zudem gute Chancen hat, sich dort nach seiner Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

8.3  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.   

10.1  Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da eine der in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu Recht erfolgte (fehlende Offenlegung des Namens der SEM-Mitarbeiterin), sind die Verfahrenskosten - trotz Heilung des Mangels auf Beschwerdeebene - um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 15. November 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; der Überschuss von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

10.2  Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Vorliegend hat sich lediglich eine formelle Rüge als begründet erwiesen. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer unterlegen. Für die erwähnte Rüge geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand von pauschal Fr. 100.- aus. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten. Der nicht näher substanziierte Antrag des Rechtsvertreters auf eine Entschädigung von Fr. 400.- ist abzulehnen, zumal ein derartiger Aufwand für diese eine Rüge aufgrund der Aktenlage nicht plausibel erscheint.

 

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet; der Überschuss von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. 
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 100.- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Hans Schürch

Anna Dürmüller Leibundgut

 

 

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