Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen
wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch
vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am
1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für
das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die
Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2015 wegen seines inhaftierten Bruders von den
Behörden gesucht worden sei respektive dass man ihn aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2012 habe
verhaften wollen. Er habe in diesem Zusammenhang unglaubhafte Aussagen gemacht. So sei es insbesondere
realitätsfremd, dass er bis zu seiner Ausreise nicht gewusst habe, was der genaue Grund für
die Verhaftung seines Bruders im Jahr 2012 gewesen sei (nämlich ein Waffenbunker hinter dem Familientempel),
obwohl er und die Mutter den Bruder regelmässig im Gefängnis besucht hätten. Auch das
Vorbringen, die Behörden hätten am 30. Juni 2015 nach ihm gesucht, weil eine verhaftete Person
aus dem Dorf behauptet habe, nicht sein Bruder, sondern er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem
Bunker zu tun gehabt, überzeuge nicht, zumal sich offenbar auch der Beschwerdeführer um den
Familientempel gekümmert habe. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erst Jahre später und nur aufgrund der Behauptung eines Dorfbewohners hätte verhaftet
werden sollen, obwohl er früher dreimal zu seinem Bruder befragt und gedrängt worden sei, den
Bruder zu einem Geständnis zu bewegen. Es sei unplausibel, dass die Behörden so lange keinen
Verdacht gegen ihn gehegt hätten, obwohl der Fall offenbar nicht geklärt gewesen sei. Es sei
auch realitätsfremd, dass er von der Verhaftung des Dorfbewohners erst nach der Ankunft seines Bruders
in England erfahren habe, obwohl er im Zeitpunkt der Verhaftung selber noch im Dorf gelebt und die fragliche
Person gekannt habe. Seinen Angaben zufolge sei davon auszugehen, dass er nach dem 30. Juni 2015 nicht
mehr gesucht worden sei. Falls er jedoch tatsächlich ab Juni 2015 wegen Verdachts auf Terrorismus
oder Beihilfe/Mitwisserschaft gesucht worden wäre, hätte man ihn wohl auch nach dem 30. Juni
2015 weiterhin gesucht. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 tatsächlich
in Festnahmeabsicht behördlich gesucht worden sei. Bezüglich der Haft seines Bruders sei festzustellen,
dass dessen Inhaftierung an sich nicht bezweifelt werde. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht
darlegen können, was dem Bruder konkret vorgeworfen worden sei, und habe nicht gewusst, ob dieser
einmal vor Gericht gestellt worden sei. Er habe zudem nicht plausibel gemacht, dass die Haft bis ungefähr
im Januar 2017 gedauert habe und weshalb die Behörden den Aufenthaltsort des Bruders ab dem Jahr
2015 verschwiegen hätten. Aus diesen Gründen sei zweifelhaft, dass der Bruder nach dem letzten
Besuch im Jahr 2014 tatsächlich noch in Haft gewesen sei. Das eingereichte Foto (Bruder und Onkel
in London) vermöge daran nichts zu ändern. Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich
der Gefängnisbesuche des Beschwerdeführers seien allesamt nicht intensiv genug, um asylrechtlich
relevant zu sein. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten keine konkreten Folgen gehabt; die Einschüchterungsversuche
durch Armee und CID seien daher ebenfalls nicht asylbeachtlich. Auch die drei Befragungen durch den CID
würden keine genügend intensive Verfolgung darstellen. Es sei zudem nicht plausibel, dass ihm
im Januar 2015 immer noch dieselben Fragen zu seinem Bruder gestellt worden seien. Sodann bestehe auch
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine allfällige Befragung bei der Wiedereinreise oder
am Herkunftsort wegen illegaler Ausreise respektive zwecks Registrierung und Überwachung stelle
grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige,
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal
sein Bruder inzwischen aus der Haft entlassen worden sei. Die Teilnahme an einer Demonstration in Genf
im Jahr 2016 ändere an dieser Einschätzung nichts. Ferner seien weder der Beschwerdeführer
noch sein Bruder Mitglieder der LTTE gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Die
Vorinstanz
führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar, und es seien auch keine individuellen
Vollzugshindernisse ersichtlich.
3.2 In
der Beschwerde wird vorab - neben einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte und des Sachverhalts
- geltend gemacht, das SEM habe in verschiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht, welche zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. dazu im Einzelnen E. 4). Falls
die gerügten Mängel aus Sicht des Gerichts keine Kassation rechtfertigten, müssten sie
unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft
werden. Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid gestützt auf das Lagebild
zu Sri Lanka vom 16. August 2016 eine unrichtige Ländereinschätzung vorgenommen. Zu verweisen
sei namentlich auf die Ende Juli 2017 durch den High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu lebenslänglicher
Haft eines früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dieses Strafverfahren
habe nämlich gezeigt, dass die sri-lankischen Behörden gegen ehemalige LTTE-Unterstützer
selbst nach Jahrzehnten und auch nach erfolgter Rehabilitation eine Strafverfolgung einleiten und drakonische
Strafurteile aussprechen könnten. Die vom Rechtsvertreter dokumentierten neuesten Entwicklungen
in Sri Lanka belegten die Unrichtigkeit der Einschätzungen im Lagebild des SEM sowie der Entscheide
des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann wird im Sinne einer Sachverhaltsergänzung festgehalten,
ein naher Verwandter des Beschwerdeführers sei ein lokal bekanntes LTTE-Mitglied und ein Märtyrer.
Ferner wird ausgeführt, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgegangen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers
wegen Terrorverdachts vom Dezember 2012 bis im Jahr 2014 in Haft befunden habe. Die diesbezüglichen
Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit aller Aussagen des Beschwerdeführers erhöhen,
was vom SEM ignoriert worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer
erst nach der Ausreise des Bruders aus Sri Lanka erfahren habe, weshalb dieser verhaftet worden sei;
zu verweisen sei insbesondere auf die Verdunkelungsgefahr, aufgrund welcher es dem Beschwerdeführer
verboten gewesen sei, sich während seiner Gefängnisbesuche mit dem Bruder über den Fall
zu unterhalten. Es sei im Weiteren nicht klar, weshalb das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er von einem Dorfbewohner verraten worden sei, nicht glaube. Aufgrund der Sachlage müsse
davon ausgegangen werden, dass die Behörden detaillierte und konkrete Verdachtsmomente gegenüber
dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt hätten, den Beschwerdeführer hingegen bis kurz
vor dessen Ausreise nicht verdächtigt hätten. Erst nach der Festnahme des Dorfbewohners und
dessen Aussage sei der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden. Da B._______, der Herkunftsort
des Beschwerdeführers, rund 30'000 Einwohner aufweise, sei es zudem keineswegs realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer nichts von der Verhaftung des fraglichen Dorfbewohners gewusst habe. Anlässlich
der Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Bruder sei
gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden. Vermutlich sei der Bruder freigelassen worden, um die
Überweisung der Sache an ein Gericht zu vermeiden, da es wohl diesfalls zu einem Freispruch und
damit zu einer Desavouierung der Arbeit der Untersuchungsbehörde gekommen wäre. Wohl aus diesem
Grund gebe es auch keine Entlassungsbestätigung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
mehr an der früheren Adresse wohne, wisse sie nicht, ob die Behörden weiterhin dort nach dem
Beschwerdeführer suchten. Seine Mutter wolle ihn verständlicherweise nicht mit solchen Dingen
belasten. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen,
diese seien überwiegend wahrscheinlich. Die gegenteiligen Ausführungen des SEM seien spekulativ
und falsch. Betreffend die Frage der Gefährdung tamilischer Rückkehrer sei zunächst auf
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, worin Risikofaktoren
definiert worden seien. Dieses Urteil sei allerdings dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung
in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für
ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen erblicke. Das (bereits vorstehend erwähnte)
Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe gezeigt, dass - entgegen den Ausführungen
im unrichtigen Lagebild des SEM - nicht nur Personen verfolgt würden, welche sich für
das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen, da er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil definierten
Risikofaktoren erfülle. Der Beschwerdeführer weise aufgrund des Waffen- und Geldfundes, der
Denunziation durch einen Dorfbewohner, der langen Haft seines Bruders, der LTTE-Mitglieder in seiner
Verwandtschaft und des früheren Besitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet klare Verbindungen
zur LTTE auf. Er sei bereits vor der Ausreise ins Visier der Behörden geraten und habe sich ihrem
Zugriff entzogen, weshalb sein Name auf der Watch- respektive Stop-List aufgeführt sei. Ferner habe
er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Vor dem Hintergrund seiner angeblichen Unterstützungsleistungen
für die LTTE und der illegalen Flucht würden ihn die sri-lankischen Behörden auch wegen
des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz verdächtigen, den tamilischen Separatismus vom
Exil aus zu unterstützen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über keine gültigen
Einreisepapiere. Diese Risikofaktoren müssten kumulativ und im Sinne eines Gesamtprofils gewürdigt
werden. Der Beschwerdeführer sei somit als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht,
dieser sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und den erwähnten
Vorfällen bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit einer unmenschlichen Behandlung (Verhaftung, Verhöre unter Anwendung von Folter)
rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, weil der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka für tamilische Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage
sowie wegen der dargelegten Risikofaktoren und den Abklärungen im Rahmen der Papierbeschaffung konkret
gefährdet wäre. Es bestehe insbesondere die Gefahr einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung
durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer
in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Die im Ausland lebenden Verwandten würden
die Mutter des Beschwerdeführers unterstützen, welche Grundstücke verkauft und sämtliche
Ersparnisse aufgebraucht habe. Die Ehefrau könne bei der Schwiegermutter knapp überleben und
sei nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer aufzukommen.
3.3 In
der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wird der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebericht des SEM wiederholt.
Ausserdem wird eine Haftverlängerungsverfügung vom 12. März 2014 betreffend den Bruder
des Beschwerdeführers (Kopie) zu den Akten gereicht und ausgeführt, die sri-lankischen Behörden
würden den Bruder als wichtige Person innerhalb der LTTE erachten, dies ergebe sich aus der Aufzählung
der ihm vorgeworfenen Delikte. Demnach müsse der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu
der daraus entstehenden Reflexverfolgung gehört werden.
3.4 Mit
Eingabe vom 10. September 2019 wird sodann geltend gemacht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Sri Lanka habe sich inzwischen weiter verschlechtert. Am 19. August 2019 sei der Kriegsverbrecher Shavendra
Silva zum neuen Armeechef ernannt worden, und in der Folge sei das Militär mit polizeilichen Kompetenzen
ausgestattet worden. Daraus resultiere eine erhöhte Bedrohung für Minderheiten, insbesondere
für die Tamilen. Zu verweisen sei insbesondere auf die Hausdurchsuchung bei einem tamilischen Parlamentarier
am 21. August 2019. Die erhöhte Gefährdungslage bestehe vor allem auch für zurückkehrende
Asylgesuchsteller, da sich nun die Armee aufgrund ihrer neuen Kompetenzen bereits bei der Ankunft am
Flughafen mit den zurückkehrenden Tamilen befassen werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass
in Sri Lanka ein politischer Machtkampf tobe. Am 11. August 2019 sei der Bruder des ehemaligen Präsidenten
Mahinda Rajapaksa, Gotabaya Rajapaksa, als Präsidentschaftskandidat nominiert worden. Auch dieser
sei ein gefürchteter Kriegsherr gewesen. Mahinda Rajapaksa seinerseits habe bereits bei den Kommunalwahlen
im Februar 2018 sein politisches Comeback gegeben und würde bei einer Wahl seines Bruders wohl Premierminister
werden, nachdem der Putschversuch im Oktober 2018 misslungen sei. Der aktuelle Präsident Maithripala
Sirisena arbeite offensichtlich mit dem Rajapaksa-Clan zusammen, um sein politisches Überleben abzusichern.
Aufgrund der Zuspitzung des Machtkampfes im Hinblick auf die Wahlen im Dezember 2019 sei von einer weiteren
Verschlechterung der Menschenrechtslage auszugehen. Das Militär habe einen Machtzuwachs erfahren,
und der ohnehin bloss vorgegaukelte Reformkurs sei am Ende. Während der Dauer der Notstandsgesetzgebung
(April bis August 2019) nach den Terroranschlägen im April 2019 sei es zu einem massiven Anstieg
von Verhaftungen gekommen, und die Meinungsäusserungsfreiheit werde missachtet. Folterungen und
Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen von ethnischen Minderheiten und Regimekritikern
unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden zukünftig zunehmen, da die Kompetenzen und
die Macht der Armee zugenommen habe und Inhaftierungen durch die Armee einer rechtsstaatlichen Kontrolle
entzogen seien. Folter sei in Sri Lanka weit verbreitet, systemisch und institutionalisiert. Personen,
welche in Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet worden seien, seien überwiegend
Opfer von Folter geworden. Insbesondere Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, welche verdächtigt würden,
eine Verbindung zu den LTTE zu haben, seien davon betroffen. Menschenrechtsorganisationen würden
bedroht und unterdrückt und hätten oftmals keinen Zugang zu den Inhaftierten, welche wohl teilweise
an «black sites» festgehalten würden. Seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 klaffe
ein Informationsloch; diese Situation sei vergleichbar mit der letzten Phase des Bürgerkriegs. Auch
wenn der Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zurzeit auf die muslimische Minderheit gerichtet
sei, so bestehe die Angst vor dem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus weiterhin. Besorgniserregend
sei im Weiteren die Annäherung zwischen Sirisena und dem philippinischen Präsidenten Duterte
namentlich in Bezug auf die Drogenpolitik. Sirisena versuche, in Sri Lanka die Todesstrafe wiedereinzuführen.
Diese Ankündigung sowie die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Sri Lanka und die fehlenden
Fortschritte im Versöhnungsprozess hätten in der internationalen Gemeinschaft Besorgnis ausgelöst.
Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie spezifische Risikogruppen seien infolge
der beschriebenen Entwicklungen in erhöhtem Masse gefährdet. Auch der Beschwerdeführer
sei gefährdet, da er der Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen
zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie zur Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und Personen,
welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren nach Sri Lanka zurückkehrten, angehöre.
In der Eingabe wird an dieser Stelle auf mehrere Fälle von Verhaftungen und anderweitigen Verfolgungsmassnahmen
hingewiesen (vgl. S. 20 ff.). Auch Journalisten seien von Verfolgung bedroht und könnten kaum mehr
unabhängig berichten. Vor dem Hintergrund der geschilderten zugespitzten Bedrohungslage sei die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht begründet. Aufgrund seines Profils
sei er mehreren Risikogruppen zuzuordnen. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen
und Tätigkeiten bei einer Rückkehr von den Sicherheitskräften ins Visier genommen und
Opfer von menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werden würde. Sodann wird auf den auf CD
eingereichten, überarbeiteten Länderbericht in der Version vom 22. Oktober 2018 verwiesen
und ausgeführt, darin werde der Beweis angetreten, wie sich die Situation in Sri Lanka seit der
Machtübernahme durch Sirisena tatsächlich präsentiere. Dem Entscheid des SEM liege eine
unrichtige Sachverhaltsabklärung zugrunde, ausserdem würden darin die aktuellen Entwicklungen
nicht berücksichtigt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei.
4.
Im
Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese unter
Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 In
der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei keine Einsicht in die nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des vom SEM verwendeten Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 gewährt
worden; diese könnten damit auch nicht überprüft werden. In diesem Zusammenhang sei auf
die Beschwerdebeilagen 3 und 4 (Stellungnahmen des Rechtsvertreters zuhanden des SEM zum fraglichen Lagebild)
zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Beweismittel,
weshalb das SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu edieren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nachdem dieser Antrag mit
Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wurde, liess der Beschwerdeführer den Antrag
in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2017 wiederholen, wobei er ein von ihm bearbeitetes Exemplar des Lagebildes
(in der Version vom 16. August 2016) zu den Akten reichte. Angesichts der in diesem Punkt unveränderten
Sach- und Rechtslage ist der erneut gestellte Antrag um Offenlegung der (nicht öffentlich zugänglichen)
Quellen des Lagebildes unter Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung sowie die diesbezügliche
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-6394/2017
vom 27. November 2017, E. 4.1, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und
D-109/2018
vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
4.2 Weiter
wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt, indem die
angefochtene Verfügung lediglich das Kürzel «Smb» enthalte, damit jedoch für
aussenstehende Personen nicht nachvollziehbar sei, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dieser
vom SEM systematisch begangene Fehler müsse zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen.
Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von
Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene
Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise, wenn deren Namen dem Betroffenen
zwar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation
wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde
entnommen werden können. Im vorliegenden Fall kann der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche das Kürzel
«Smb» trägt, nicht aus allgemein zugänglichen Quellen eruiert werden. Dadurch, dass
die angefochtene Verfügung lediglich das Kürzel (sowie eine für nicht mit dem Namen vertraute
Personen unleserliche eigenhändige Unterschrift) der zuständigen Fachspezialistin enthält,
wird dem Beschwerdeführer verunmöglicht zu prüfen, ob diese Person den rechtsstaatlichen
Anforderungen entspricht. Somit hat das SEM durch dieses Vorgehen den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden
Anspruch verletzt, und die entsprechende Rüge ist als begründet zu erachten. Allerdings wurde
dem Beschwerdeführer der Name der betreffenden Mitarbeiterin mit Verfügung vom 19. August
2019 nachträglich durch das Gericht mitgeteilt. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine
substanziierten Einwände gegen diese Person vor. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl.
zum Ganzen auch das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
4.3 Sodann
wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt. Dabei wird geltend gemacht, die Erwägungen
des SEM seien willkürlich, weil es einige Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als realitätsfremd
bezeichnet habe. Zudem beruhten die Erwägungen teilweise auf reinen Spekulationen. Auch deswegen
sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür indessen
nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg
Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11;
Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Dabei muss das angeblich willkürliche Verhalten der Behörde rechtsgenüglich
dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch
weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des
Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Sachverhaltswürdigung respektive Begründung
unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM in der
angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend differenzierter Weise dargelegt hat,
von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach
das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.4 Ausserdem
wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, die
Prüfungs- und Begründungspflicht sowie die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig festzustellen verletzt.
4.4.1 Zunächst
wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst über eineinhalb Jahre nach
der Befragung zur Person (BzP) erfolgt. Zudem habe sich die Sachbearbeiterin des SEM anlässlich
der Anhörung nicht objektiv und unparteiisch verhalten, weshalb kein Vertrauensklima habe entstehen
können. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden ebenfalls zeigen, dass
die Sachbearbeiterin voreingenommen gewesen sei. Diese Verfehlungen des SEM stellten eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29
ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die
Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bezüglich der vorgebrachten Rügen
ist festzustellen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass zwischen der BzP und der Anhörung rund
eineinhalb Jahre liegen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, zumal es sich bei der vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung zitierten Empfehlung, die Anhörung möglichst
zeitnah zur BzP durchzuführen, nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Im Übrigen
wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
die relativ lange Zeitdauer zwischen BzP und Anhörung konkrete Nachteile entstanden sind. Aufgrund
der Aktenlage sind sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine schwerwiegenden Mängel
in der Anhörung oder eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin ersichtlich. Zwar trifft es zu,
dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals unterbrochen
und ihn angehalten hat, sich kürzer zu fassen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
oftmals die ihm gestellten Fragen nicht direkt beantwortete, sondern abschweifte oder sehr langfädige
Antworten gab, was wohl auch mit ein Grund dafür war, dass die Anhörung insgesamt rund neun
Stunden (verteilt auf zwei Tage) dauerte. Es ist in solchen Situationen Aufgabe der befragenden Person,
das Aussageverhalten der befragten Person in geordnete Bahnen zu lenken, dies im Interesse einer korrekten
Sachverhaltsermittlung. Die Befragerin zeigte im Übrigen durchaus auch Empathie mit der Situation
des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise A19 F103). Die Durchsicht der Protokolle erweckt insgesamt
keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Befragerin nicht
in der Lage war, sich frei zu äussern. Die Hilfswerkvertretung brachte ebenfalls keinerlei Einwände
gegen den Befragungsstil vor (vgl. die Unterschriftenblätter A15 S. 18 und A19 S. 21). Sodann kann
nicht allein aus den von der Sachbearbeiterin in der angefochtenen Verfügung verwendeten und vom
Beschwerdeführer als unangemessen empfundenen Formulierungen (wie beispielsweise «realitätsfremd»
respektive «absolut realitätsfremd») auf eine Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin geschlossen
werden. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierungen sind insbesondere weder abwertend oder
zynisch noch moralisierend, sondern gehören zum Grundvokabular von Asylentscheiden. Die Rüge,
wonach das SEM mit dem erwähnten Verhalten den Gehörsanspruch verletzt habe, ist demnach insgesamt
unbegründet.
4.4.2 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht und führt
dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente, welche die LTTE-Verbindung
des Beschwerdeführers und seiner Familie beträfen, nicht gewürdigt.
4.4.2.1 Aus
dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen
Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht
mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz
Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu
Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.4.2.2 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in der Beschwerde genannten Sachverhaltselementen
(vgl. Beschwerde S. 22 oben) nicht um wesentliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat nie geltend
gemacht, er sei in Sri Lanka im Zusammenhang mit Verwandten, welche den LTTE nahegestanden und schon
vor einiger Zeit umgekommen oder ausgereist seien, verfolgt worden. Er sagte zudem auch nicht aus, es
habe sich dabei um nahe Verwandte gehandelt. Sodann ist der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers
Ländereien im Vanni-Gebiet besass und an einem Herzversagen - offenbar aufgrund von Gefechtslärm
- starb (vgl. A19 F35 ff.), ebenfalls nicht relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers. Die unterlassene Prüfung und Würdigung dieser nichtzentraler Sachverhaltselemente
stellt daher keine relevante Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht dar. Es ist vielmehr
festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres
möglich gewesen ist.
4.4.3 Gerügt
wird ausserdem die mehrfache unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.4.3.1 Gemäss
Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.4.3.2 Seitens
des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, das SEM habe nicht näher abgeklärt, inwiefern
der Beschwerdeführer infolge seiner «LTTE-Verbindungen» gefährdet sei. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass der inhaftierte Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge kein
LTTE-Mitglied war. Der Beschwerdeführer sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sein Bruder sei
im Zusammenhang mit der Auffindung eines Waffenlagers im Familientempel verhaftet worden. Im Jahr 2015
wurde er dann angeblich durch die Aussage einer Drittperson entlastet und daraufhin im Jahr 2017 ohne
Auflagen aus der Haft entlassen. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung zu weiteren
Abklärungen bezüglich einer allfälligen Reflexgefährdung des Beschwerdeführers.
Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, was genau hätte näher
abgeklärt werden müssen. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei vor
seiner Ausreise in Sri Lanka im Zusammenhang mit (von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht näher
spezifizierten) Verwandten, welche der LTTE angehört und teils ins Ausland geflüchtet, teils
als Märtyrer umgekommen seien, verfolgt worden. Dementsprechend konnte das SEM zu Recht darauf verzichten,
diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen hat das SEM diese unbestimmten
Verwandten in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung).
Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers
Ländereien im Vanni-Gebiet besass, für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers relevant ist respektive was genau das SEM diesbezüglich hätte abklären
sollen, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgung geltend machte.
Insgesamt ergibt sich, dass dem SEM in Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente keine Verletzung
der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann.
4.4.3.3 Weiter
wird auf Beschwerdeebene (teilweise mehrfach) vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung
die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt sowie den Sachverhalt
bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch festgestellt und sei insbesondere
zu Unrecht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage ausgegangen. Das vom SEM verwendete Lagebild
sei fehlerhaft, ebenso wie die aktuellen Entscheide des SEM sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zu Sri Lanka. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist auch in diesem Punkt
keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
weisen vielmehr darauf hin, dass er die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungspflicht
der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz
respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage sowie der Menschenrechtssituation
in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden
und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert
würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert
werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
4.4.4 Ausserdem
wird ausgeführt, das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung der zu erwartenden
Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren
sowie dem damit verbundenen Background-Check und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka angemessen Rechnung zu tragen respektive habe diese Gefährdung
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Unter Hinweis auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November
2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 16) wird zudem ausgeführt, es seien nach den von
der Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 in Sri Lanka
Medienberichte erschienen, worin die Namen und Herkunftsorte der betroffenen Personen veröffentlicht
worden seien. Diese Informationen seien mutmasslich von der Schweizer Botschaft publik gemacht worden.
Die fraglichen Personen befänden sich deswegen in grosser Gefahr. Auch zeige dies, dass abgewiesene
tamilische Asylgesuchsteller im Falle ihrer Rückschaffung generell einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt seien. Es liege somit ein neuer Asylgrund vor, welche berücksichtigt werden müsse.
Ferner sei es auch im Jahr 2017 nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen
gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Diesbezüglich
ist Folgendes festzustellen: Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf sri-lankischen
Generalkonsulat handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern
um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz die
Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus unter Berücksichtigung der aktuellen Lage
in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen würden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden, zumal sich das SEM mit den wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend
auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine
Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen
beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.5 Nach
dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme
der Rüge betreffend die Nichtoffenlegung des Kürzels der SEM-Mitarbeiterin - als unbegründet.
Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist abzuweisen. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach der
Beschwerdeführe, erneut anzuhören sei, abzuweisen (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung
vom 31. Oktober 2017).
5.
5.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese
ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer
sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
6.
Nachfolgend
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art.
3 und 7 AsylG).
6.1 Der
Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei, als er jeweils seinen
Bruder im Gefängnis besucht habe, von den dort anwesenden Sicherheitskräften schikaniert und
befragt worden. Bei seinem letzten Besuch im Dezember 2014 sei er zudem sexuell belästigt worden.
Ausserdem sei er nach der Verhaftung des Bruders drei bis vier Mal vom CID mitgenommen, jeweils maximal
eine Stunde lang zu seinem Bruder befragt und eingeschüchtert worden, letztmals im Januar 2015.
Diese Vorfälle waren indessen offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers
im Oktober 2015, zudem sind sie allesamt nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Diese Vorbringen sind daher - ungeachtet
der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelevant zu erachten.
6.2 Als
ausreisebegründendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer sodann die Suche nach ihm im Juni
2015. Dabei machte er in der Anhörung geltend, er sei am 30. Juni 2015 zuhause vom CID gesucht worden,
sei aber nicht zuhause, sondern in Vavuniya an der Hochzeit einer Tante gewesen. Seine Mutter habe ihm
mitgeteilt, der CID verdächtige ihn, den Terrorismus zu befördern, er solle nicht mehr nach
Hause kommen. In der Schweiz habe er dann von seinem im Januar 2017 aus der Haft entlassenen Bruder erfahren,
dass dieser im Zusammenhang mit einem Waffen- und Geldbunker festgenommen worden sei, welchen die Behörden
in einem von seiner Familie betreuten Tempel gefunden hätten. Im März 2015 sei dann ein gewisser
K. G. verhaftet worden. Dieser habe seinen Bruder entlastet und dafür ihn (den Beschwerdeführer)
- zu Unrecht - belastet. Dies sei der Grund für seine versuchte Verhaftung am 30. Juni
2015 gewesen. Diese Verfolgungsvorbringen sind indessen zu bezweifeln. In Bezug auf die geltend gemachte
Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, dass sein Bruder
im Jahr 2012 verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, er habe seinen Bruder
im Dezember 2014 letztmals im Gefängnis besucht. Als später die Mutter zum Besuch ins Gefängnis
gefahren sei, habe man ihr mitgeteilt, sein Bruder sei nicht mehr dort. Sie hätten erst wieder vom
Bruder gehört, als dieser im Jahr 2017 aus der Haft entlassen worden und nach London gegangen sei.
Angesichts dessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich bereits im Frühjahr 2015
durch die Aussagen von K. G. entlastet wurde, ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im
Januar 2017 hätte entlassen werden und weshalb die Behörden den Angehörigen faktisch das
Besuchsrecht hätten verweigern sollen. Zudem reichen die eingereichten Unterlagen zur Haft des Bruders
nur bis ins Jahr 2014 (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte dreimonatige Haftverlängerung vom
März 2014). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann nicht geglaubt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers
erst im Januar 2017 entlassen wurde; es ist davon auszugehen, dass die Entlassung viel früher, mutmasslich
im Verlauf des Jahres 2015, erfolgte. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2015 hätte
verhaftet werden sollen, weil er von K. G. belastet worden sei, vermag sodann nicht zu überzeugen.
Nach Angabe des Beschwerdeführers sass sein Bruder seit dem Jahr 2012 in Haft, weil die Behörden
im Familientempel einen Waffen- und Geldbunker ausgehoben hätten. Da der Tempel aber offenbar von
allen Familienmitgliedern gleichermassen besucht und gepflegt wurde, ist es unwahrscheinlich, dass die
Behörden damals lediglich den Bruder des Beschwerdeführers verdächtigt haben. Es muss
vielmehr davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall von Anfang an auch gegen den Beschwerdeführer
ermittelt worden wäre und dass er demnach auch schon damals den Grund für die Inhaftierung
seines Bruders gekannt hätte. Aus dem Umstand, dass lediglich der Bruder des Beschwerdeführers
inhaftiert und gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet wurde, muss daher geschlossen
werden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Grund für die Inhaftierung seines Bruders
(Verdacht auf Verbindung zu einem Waffen- und Geldbunker im Familientempel) nicht der Wahrheit entspricht.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bruder aus einem anderen Grund inhaftiert wurde. Demzufolge kann
auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Juni 2015 aufgrund einer
Denunziation durch K. G. im Zusammenhang mit dem fraglichen Bunker im Tempel festnehmen wollten. Des
Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter von der angeblichen Suche nach
ihm am 30. Juni 2015 erfahren haben will. Aufgrund der Aktenlage erscheint es indessen wenig glaubhaft,
dass seine Mutter damals tatsächlich zuhause war; denn der Beschwerdeführer befand sich zu
dieser Zeit anlässlich der Hochzeit seiner Tante in Vavuniya, und es ist davon auszugehen, dass
die Mutter ebenfalls dort anwesend war, zumal es realitätsfremd anmutet, dass sie der Hochzeit ihrer
jüngeren Schwester (vgl. A15 F25) fernblieb. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zum Datum der angeblichen Suche nach ihm machte: In der Anhörung erklärte
er, er sei am 30. Juni 2015 zuhause gesucht worden, sei jedoch nicht dort gewesen, da er nach Vavuniya
an eine Hochzeitsfeier gereist sei (vgl. A19 F14). In der BzP gab er im Widerspruch dazu an, er sei am
20. Juni 2015 nach Vavuniya an die Hochzeit gereist und an diesem Datum zuhause gesucht worden (vgl.
A7 S. 7). Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 ist auch aus diesen
Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte schliesslich auch nicht geltend, er sei
nach dem 30. Juni 2015 noch zuhause gesucht worden (vgl. A19 F69 ff.), was ebenfalls gegen die geltend
gemachte Verfolgung spricht. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt
werden, dass er am 30. Juni 2015 von den Behörden zuhause mit Verhaftungsabsicht gesucht wurde,
weil er von K. G. im Zusammenhang mit dem Waffen- und Geldbunker im Familientempel denunziert worden
war. Demnach erscheint auch die geäusserte Furcht, deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka verfolgt zu werden, als unbegründet.
6.3 In
der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, weil er Verbindungen zu den LTTE aufweise, respektive
dessen verdächtigt werde, da seiner Familie Grundstücke im Vanni-Gebiet gehört hätten,
sein Bruder wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den LTTE inhaftiert gewesen sei und er zudem über
weitere Verwandte mit LTTE-Bezug verfüge, welche ins Ausland gegangen oder als Märtyrer gestorben
seien. Diesbezüglich ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - festzustellen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2015 keiner asylbeachtlichen
Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder ausgesetzt war. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer derartigen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal sein
Bruder den Angaben des Beschwerdeführers zufolge inzwischen freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer
wurde vor seiner Ausreise von den Behörden auch nie im Zusammenhang mit anderen Verwandten behelligt,
weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich deswegen
ins Visier der Behörden geraten sollte. Im Übrigen sind seine Aussagen zu angeblichen Verwandten
mit LTTE-Verbindungen äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A19 F150 f.), insbesondere nannte
der Beschwerdeführer in der Anhörung weder die Namen der angeblichen Verwandten mit LTTE-Bezug
noch die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse. Ausserdem ist das - trotz Gewährung der
beantragten Frist zur Einreichung von weiteren Dokumenten - bis heute einzige diesbezüglich
eingereichte Beweismittel (eine Todesanzeige des im Jahr 2009 verstorbenen LTTE-Mitglieds und Märtyrers
T. J.) offensichtlich nicht geeignet zu belegen, dass es sich dabei tatsächlich um einen Verwandten
des Beschwerdeführers handelt. Schliesslich ist auch die ohne jegliche schlüssigen Indizien
geltend gemachte Furcht, aufgrund des früheren Familienbesitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet
zukünftig verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet zu erachten.
6.4 In
der Beschwerde wird ferner auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit
einhergehende Verfolgungsgefahr verwiesen. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Derartige Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein
als Beweismittel eingereichtes Foto erklärte, er habe im Jahr 2016 in Genf an einer Kundgebung gegen
Antiterrorgesetz teilgenommen. Es habe sich um eine grosse Kundgebung gehandelt, und er sei dort ein
normaler Teilnehmer gewesen (vgl. A19 F141 ff.). Weitere exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig.
Aufgrund der dargelegten Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein
aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einem von Tamilen besuchten Anlass in Genf im Jahr 2016 in den
Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. Ausserdem ist festzustellen, dass er nicht Mitglied
einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation ist und sich in keiner
Weise - weder schriftlich noch mündlich - als Regimegegner profiliert hat. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil
publiziert], E. 8.5.4, m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher offensichtlich
nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
6.5
Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren
und sei deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung
der Gefährdung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige sich insbesondere
auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger
Haft verurteilt worden sei. In der Beschwerde wird ausserdem auf die Verfolgung von zwei aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylsuchende im Jahr 2016 sowie auf die
sich aufgrund der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Beschaffung
von Ersatzreisepapieren ergebende Gefährdung verwiesen.
6.5.1 In
Bezug auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des High Court von Vavuniya ist festzustellen, dass
dieses einen Einzelfall betrifft, welcher keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist; er vermag
daher daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.5.2 Zu
den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das Gericht in Bezug
auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter
Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat,
welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend
qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE
(darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise
im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM
begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten,
habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht
der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren
Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag
den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).
6.5.3 Dem
Beschwerdeführer ist es - wie vorstehend ausgeführt wurde - nicht gelungen glaubhaft
zu machen, dass er selber vor der Ausreise im Visier der Behörden stand und/oder im Zusammenhang
mit seinem Bruder oder anderen, angeblich den LTTE nahestehenden, Verwandten zukünftig eine Verfolgung
zu gewärtigen hätte. Er war in Sri Lanka nie inhaftiert und hatte - ausser den geltend
gemachten Behelligungen bei den Besuchen seines Bruders im Gefängnis und den dreimaligen kurzen
Befragungen zu seinem Bruder - keine Probleme mit den Behörden, insbesondere auch nicht wegen
seiner Teilnahme an einigen Kundgebungen (vgl. A19 F44). Es besteht demnach kein zureichender Grund zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlich als Regimegegner registriert ist
oder gar gesucht wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er
- entgegen der aktenwidrigen Aussage in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 56 oben) - legal
und problemlos aus seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. A7 S. 6 und A15 F16 und F17). Aus diesen Gründen
ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung im Übrigen auch nicht davon
auszugehen, dass eine allfällige zukünftige Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat im Rahmen einer Ersatzreisepapierbeschaffung und den damit verbundenen Identitätsabklärungen
seitens der sri-lankischen Behörden zu einer Gefährdungssituation führen würde, zumal
es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes
Verfahren handelt, wobei den sri-lankischen Behörden nur die zulässigen, zur Identifikation
des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
Sodann wurde vorstehend auch verneint, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, einmalige
Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Jahr 2016 zu einer relevanten Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka führen könnte. In Bezug auf die in der Beschwerde im Sinne von
weiteren Risikofaktoren aufgezählten Kriterien ist anzufügen, dass auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren
würde, für sich genommen kein Verfolgungsrisiko zu begründen vermag. Nicht alle der aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden
Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich
Verhaftung und Folter) zu erleiden. Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist
vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als
staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich nicht das Profil
eines (mutmasslichen) aktiven und militanten LTTE-Anhängers, und es ist aufgrund der Aktenlage
nicht
davon auszugehen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies
keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt
hat respektive haben könnte. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in
der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür,
dass der Beschwerdeführer auf einer Watch- oder Stop-List der heimatlichen Behörden steht und
deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint
es auch in Anbetracht der in der Beschwerde geschilderten Einzelschicksale von abgewiesenen und in den
Jahren 2016 und 2017 zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden insgesamt unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter
Weise gefährdet wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente, Medienberichte, Länderinformationen und Stellungnahmen zu Länderanalysen
des SEM (welche allesamt keinen persönlichen Bezug zum konkreten Fall des Beschwerdeführers
aufweisen) noch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa
und Ranil Wickremesinghe, die Ernennung von Shavendra Silva zum Militärchef im August 2019 oder
die neue, an die Philippinen angelehnte Drogenpolitik in Sri Lanka etwas zu ändern. Die aktuelle
Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen
tamilischer Ethnie zu schliessen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.
6.6 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe respektive die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
liegt weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung noch eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch das SEM
vor. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt
das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
8.1 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.1.1 So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat
zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ
aus (vgl. E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten
Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die
diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dort erwähnten Berichte und Urteile
(vgl. dazu insbesondere die als Beweismittel eingereichten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka [letzte
Version: 22. Oktober 2018) sowie der Hinweis auf ein Urteil des EGMR (EGMR, X. gegen die Schweiz,
Urteil vom 26. Januar 2017, Beschwerde Nr. 16744/14) nichts zu ändern, weshalb es sich
erübrigt, darauf näher einzugehen.
8.2 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
8.2.1 Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist,
wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation)
bejaht werden kann.
8.2.2 Das
SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt
Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung vermögen
weder die neusten Gewaltvorfälle in der Region Colombo am 22. April 2019 noch der gleichentags von
der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019 bis im August 2019 verlängerte) Ausnahmezustand
etwas zu ändern.
8.2.3 In
Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 34-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche
Probleme handelt. Seinen Angaben zufolge lebt seine Mutter (zusammen mit einer Grosstante) weiterhin
am Herkunftsort; die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben - ebenfalls im Distrikt
Jaffna - bei der Schwiegermutter. Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer
im Geschäft eines Cousins. Diese Erwerbstätigkeit könnte er mutmasslich erneut aufnehmen.
Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig (vgl. A19 F32), und der Sohn besucht eine Privatschule
(vgl. A15 F7, A19 F27 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass Familie des Beschwerdeführers
keine finanziellen Probleme hat, was von ihm im Übrigen sinngemäss bestätigt wurde (vgl.
A19 F156). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über
ein tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt und zudem
gute Chancen hat, sich dort nach seiner Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Die
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen
Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da eine der
in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu Recht erfolgte (fehlende Offenlegung des Namens der
SEM-Mitarbeiterin), sind die Verfahrenskosten - trotz Heilung des Mangels auf Beschwerdeebene -
um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am
15. November 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden; der Überschuss von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2 Die
Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu
kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung
abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.-
(analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als
Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Vorliegend hat sich lediglich
eine formelle Rüge als begründet erwiesen. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer
unterlegen. Für die erwähnte Rüge geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand
von pauschal Fr. 100.- aus. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten. Der nicht näher substanziierte Antrag
des Rechtsvertreters auf eine Entschädigung von Fr. 400.- ist abzulehnen, zumal ein derartiger
Aufwand für diese eine Rüge aufgrund der Aktenlage nicht plausibel erscheint.
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