Sachverhalt:
A.
A._______
(nachstehend: Beschwerdeführerin) suchte am (...) 2016 für sich und ihre beiden Kinder in der
Schweiz um Asyl nach.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass
sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien sowie am (...) 2016 in D._______ um Asyl ersucht hatte, wobei
sie am (...) 2016 in D._______ aufgegriffen worden war.
B.
Am
14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei erklärte
sie insbesondere, dass sie zusammen mit ihrem (Verwandter) und dessen Familie (vgl. N [...]
bzw. D-.) von Afghanistan in die Schweiz gereist sei.
Anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt,
welcher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Zudem
wurde ihr das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Diesbezüglich gab
sie zu Protokoll, dass die bulgarischen Behörden mit ihr und ihren beiden Kindern sehr schlecht
umgegangen seien. Sie habe nicht beabsichtigt, dort Asyl zu beantragen, sei aber dazu gezwungen worden.
Seit (...) Jahren bekomme sie, wenn sie psychisch unter Druck gerate, plötzlich starke Kopfschmerzen,
würden ihre (...) und (...), wobei sie auch in Bulgarien, als die Beamten ihren (Verwandten) geschlagen
und zum Durchsuchen ausgezogen hätten, und in D._______ je einen solchen Anfall erlitten habe. In
Afghanistan habe sie nichts dagegen unternommen. In Bulgarien und D._______ seien ihr jedoch anlässlich
von (...)stündigen Spitalaufenthalten Spritzen verabreicht und Elektrokardiogramme (EKG) gemacht
worden. Zum Zeitpunkt der BzP in der Schweiz sei sie nicht medikamentös behandelt worden.
C.
Am
28. Juli 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 9. August 2016 stimmten die
bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zu.
D.
Mit
Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 25. August 2016 - trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Bulgarien an. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit
Beschwerde vom 29. August 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 26. August 2016) an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, um Anweisung
der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersucht.
Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung und sowie eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1191/2016 vom 25. April 2016 eingereicht.
F.
Mit
Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung
der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit
am 15. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 11. Mai 2017 fragte
das Amt für Migration des Kantons F._______ bezüglich Stand des Verfahrens an.
Diese Anfrage wurde am 17. Mai 2017 beantwortet.
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
Die
Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die
vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am 27. Juli 2017 unter Ansetzen
einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerinnen liessen am 4. August 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 3. August
2017) fristgereicht ihre Replik zu den Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten. Mit der Eingabe
wurden ein Quellenverzeichnis bezüglich Berichten zur Situation Asylsuchender und von Dublin-Rückkehrern
in Bulgarien, eine Abschrift des Urteils (...) des Verwaltungsgerichts (Ausland) vom (...) und ein ärztlicher
Bericht vom (...) 2017 der Ärztin der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
K.
Mit
am 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 24. August 2017
ersuchte das Amt für Migration des Kantons F._______ um ein baldiges Urteil/beförderliche Behandlung
des Verfahrens.
L.
Am
28. Mai 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung ein.
M.
In
der Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die
Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2018 (siehe oben Bst. M.) wurde den Beschwerdeführerinnen bisher
nicht zugestellt. Aus Gründen der Transparenz ist ihnen dieses Dokument in Kopie als Beilage zum
vorliegenden Urteil zuzustellen.
2.
2.1 Mit
Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf
Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung
des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft,
der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen
Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta)
mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.3 Der
nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während
der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4 Jeder
Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein
Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab,
dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen
Behörden am 28. Juli 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen
am 10. August 2016 zu, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführerinnen
nicht bestritten wird.
4.2 In
seiner Verfügung vom 10. August 2016 führte das SEM insbesondere aus, der von der Beschwerdeführerin
geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person
sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im
Weiteren habe Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin
angegeben, sie und ihre Kinder seien in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden. Indes - so das
SEM - sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sie sich dort gegebenenfalls
mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien
nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen
bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel
in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen,
zumal es sich beim (Verwandten) der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um einen Familienangehörigen
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Anlässlich des rechtlichen Gehörs
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie manchmal in Ohnmacht falle, wenn sie psychisch
unter Druck stehe, und auch in Bulgarien solche Anfälle gehabt habe. Dazu sei festzuhalten, dass
Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon
auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen
könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine
Hinweise vor, wonach Bulgarien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte
oder zukünftig verweigern würde. Sie habe angegeben, dass sie in Bulgarien nach einem Anfall
im Spital gewesen und behandelt worden sei. Zudem hätten Abklärungen bei der ihr zugewiesenen
Unterkunft ergeben, dass sie gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung sei. Somit ergäben
sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeigen würden.
In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände
lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen
würden.
4.3 Auf
Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
BzP ihre Erlebnisse in Bulgarien nur teilweise geschildert habe, da sie durch diese sehr eingeschüchtert
in die Schweiz gekommen sei und hier erst allmählich wieder habe Vertrauen fassen können. Insbesondere
sei sie in Bulgarien von Polizeikräften geschlagen und während ihres dortigen Aufenthalts zusammen
mit ihren beiden Kindern unter hygienisch misslichen Umständen inhaftiert worden. Dabei seien die
Kinder vom Sicherheitspersonal auch körperlich gezüchtigt worden und ihre Unterbringung sei
keinesfalls kindergerecht gewesen. Sinngemäss wurden systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem
geltend gemacht und namentlich weiter eingewendet, in der angefochtenen Verfügung fehle jeglicher
Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern
nach Bulgarien überstellt würde und es sich bei ihnen - unter Bezugnahme auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1191/2016 vom 25. April 2016 - um besonders vulnerable Personen
handle, bei denen eine spezielle Einzelfallabklärung einschliesslich Einholung von Garantien bezüglich
einer kindergerechten Unterbringung und Betreuung vorzunehmen sei. Demgegenüber habe sich das SEM
mit der Situation der Familie und ihren Bedürfnissen in Bulgarien nicht auseinandergesetzt. Dabei
sei auch sicherzustellen, dass die Mutter der Kinder bei einer Rückkehr nicht (erneut) inhaftiert
würde, sie nicht getrennt würden und die Beschwerdeführerin eine ausreichende medizinische
Versorgung erhalte, umso mehr, als sie nach Erhalt der angefochtenen Verfügung erneut bewusstlos
geworden sei und medizinisch habe behandelt werden müssen.
Im Weiteren sei die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen unzureichend.
So habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar mit der medizinischen Situation
der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sei aber mit keinem Wort auf die bekannten systemischen
Schwachstellen im bulgarischen Asylwesen eingegangen und habe eine Prüfung der Situation der erst
(...)- und (...)jährigen (Kinder) der Beschwerdeführerin unterlassen. Es werde nicht berücksichtigt,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen
Kindern handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gälten. Gerade in solchen Fällen
sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall genau zu prüfen. Angesichts dessen
hätte das SEM prüfen müssen, ob die Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen auszuüben sei. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen,
gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen
Selbsteintritt rechtfertigen" verneint habe, sei es dieser Pflicht zur Ermessensausübung nicht
nachgekommen und habe mithin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es in nachvollziehbarer
Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich
angezeigt sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten (Hinweis auf die Urteile des BVGer E-4487/2015
vom 12. Oktober 2015 E. 5.3 und E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [nachmals
als BVGE 2015/9 publiziert], in E-4487/2015 zitiert).
Schliesslich wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den Selbsteintritt
anordne, die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da der entscheiderhebliche Sachverhalt mangelnd
berücksichtigt worden sei und die Abklärungen bezüglich der individuellen Unterbringung
und Betreuungssituation in Bulgarien unzureichend seien.
4.4 Die
Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 aus, in der Beschwerdeschrift sei im
Wesentlichen geltend gemacht worden, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien sehr schlecht gewesen
seien und die Familie nicht kindgerecht untergebracht worden sei. Zudem seien verschiedene Berichte zitiert
worden, welche die Aufnahme- und Unterbringungssituation in Bulgarien ebenfalls kritisierten. Das SEM
sei gehalten, im Sinne der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12) von
den bulgarischen Behörden Garantien einzufordern, welche eine kindgerechte Unterbringung bestätigten,
zumal es sich bei den Beschwerdeführerinnen um vulnerable Personen handle. Zudem bestehe die Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in Haft genommen oder gar von ihnen getrennt inhaftiert
werden könnte. Indes - so das SEM - bestünden, selbst unter Berücksichtigung
einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien, keine genügend konkreten Hinweise dafür,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im
Sinne des Dublin-Systems hätte, wobei es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2652/2017
vom 22. Mai 2017 verwies. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung
(Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1487/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.4.1, D-4751/2014 vom 12. November
2014,
D-4800/2015 vom 12. August 2015 und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016)
die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen.
Auch sähen die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO nicht vor, dass die Schweiz im
zuständigen Staat weitergehende Abklärungen zur genauen Unterbringung, Betreuung und konkreten
medizinischen Behandlung vornehme, zumal davon auszugehen sei, dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie
einhalte. Es liege auch nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden auszumachen,
ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach einer Überstellung nach Bulgarien zufriedenstellende
Lebensbedingungen vorfänden. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, ihre spezifische Situation
zunächst bei den zuständigen Behörden vorzubringen und den Rechtsweg zu beschreiten, sollten
die vorgefundenen Bedingungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Das erwähnte Urteil des
EGMR vom 4. November 2014 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach
Italien und komme zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall
seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme von Kindern sowie die Wahrung
der Einheit der Familie gemäss Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil beziehe sich auf
die Situation in Italien und sei nicht analog auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, so dass es für
das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Für das weitere
Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden
im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO gegebenenfalls vor der Überstellung über ihren
Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Nach dem Gesagten lägen
keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
4.5 In
der Replik argumentierten die Beschwerdeführerinnen insbesondere, sie hätten ausser ihren glaubhaften
Aussagen keine Möglichkeit, die Misshandlungen in Bulgarien nachzuweisen. Sie hätten die Situation
weder filmen noch fotografieren können, da ihnen alle Wertgegenstände vor Eintritt ins Camp
abgenommen worden seien. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, wenigstens eine Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorzunehmen, da den Beschwerdeführerinnen ansonsten jede Möglichkeit
genommen werde, die erlebten Übergriffe darzulegen. Diese seien angesichts der bereits in der Beschwerdeschrift
genannten Berichte internationaler Organisationen plausibel, zumal sich die Angaben mit denen vieler
anderer Augenzeugen deckten. Auch neuste Medienberichte zeigten diese Situation auf, wobei auf das gleichzeitig
eingereichte Quellenverzeichnis verwiesen wurde. Sodann verwiesen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
(Ausland) (...) vom (...), demzufolge in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens vorlägen,
wobei namentlich gegen Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie verstossen werde. Zudem habe
das Verwaltungsgericht (Ausland) mit Urteil (...) vom (...) entschieden, dass ein (...)-jähriger
Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien auszuschaffen sei, weil nach Auffassung der Einzelrichterin
international Schutzberechtigten in Bulgarien die Obdachlosigkeit drohe und faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt
und zu staatlichen Sozialleistungen fehle, weshalb eine Abschiebung seine Existenz bedrohen und zu einer
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Im
Weiteren wurde unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom (...) 2017 ausgeführt, dass sich
die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2016 in dauerhafter ärztlicher Behandlung befinde, wobei
es sich nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle, der zuständige Arzt jedoch einen Abbruch
der Behandlung als verantwortungslos erachte. Schliesslich wurde hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintritts
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgeführt, dass die Vorinstanz keinerlei Würdigung
der persönlichen Situation der Familie vorgenommen habe. So sei sie mit keinem Wort auf die minderjährigen
Kinder und deren besondere Bedürfnisse eingegangen. Damit habe sie die Anforderungen der Rechtsprechung
gemäss BVGE 2015/9 nicht erfüllt. Gemäss diesem Urteil übe das SEM sein Ermessen
gesetzeskonform aus, wenn es - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen,
die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen
Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es angezeigt
sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu müsse
die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen verzichte. Tue sie dies nicht, liege eine Ermessensunterschreitung
vor. Vorliegend habe sich die Vorinstanz auf den Hinweis bezüglich der Vernehmlassung vorausgegangener
(allgemeiner) Ausführungen beschränkt, lasse aber eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl,
der Unterbringung der Kinder und der erlebten Ereignisse in Bulgarien (keine besondere Unterbringung
der Kinder, keine Spielmöglichkeiten, sondern Haft in einer grossen Zelle mit allen anderen Asylsuchenden)
gänzlich vermissen.
5.
5.1 Es
trifft zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-1191/2016 vom
25. April 2016, welchem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag (Dublin-Verfahren betreffend
Überstellung von vulnerablen Personen beziehungsweise einer Familie mit drei Kleinkindern nach Bulgarien),
zunächst auf das Tarakhel-Urteil des EGMR bezog und in der Folge ausführte, das SEM habe keine
im Sinne der vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderte Einzelfallprüfung
vorgenommen und im Hinblick auf die offensichtlich besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden
keine Garantien von Bulgarien eingeholt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Urteil
E-1191/2016
um einen Einzelfall handelt. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2017 VI/10
fest, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grundsätze
für die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien nicht auf andere Kategorien besonderer
Verletzlichkeit (insbesondere Krankheit) zu übertragen sind (vgl. a.a.O. E. 5).
5.2 Hinsichtlich
der Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
ist den Erwägungen der Vorinstanz insofern beizupflichten, als das Bundesverwaltungsgericht in Bezug
auf Bulgarien bislang in konstanter Rechtsprechung das Vorliegen von Gründen für die Annahme
von systemischen Schwachstellen verneinte (vgl. Urteil E-305/2017 vom 5. September 2017), wenngleich
es bereits im Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 anerkannte, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse
Mängel aufweise. Auf die Frage ob diese Rechtsprechung auch angesichts der aktuellen Situation und
Berichte aufrecht gehalten werden kann ist unter Hinweis auf die nachstehende Erwägung E. 6
nicht abschliessend einzugehen.
6.
6.1 Gemäss
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese
Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.2 Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-3305/2017 vom 11. September 2017 in Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM
bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum,
der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt
der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge
der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum
der
Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass
es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die
Vorinstanz
ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden
Person geltend gemachten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen liessen, die Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe.
Erforderlich sei eine Wiedergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt geführt
hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.
6.3 Bezüglich
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen beschränkten sich
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Ohnmachtsanfälle, wobei die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie verwies und ausführte, es
lägen keine Hinweise vor, wonach ihr Bulgarien eine medizinische Behandlung verweigert hätte
oder zukünftig verweigern würde, sei sie doch nach einem solchen Anfall im Spital gewesen und
dort behandelt worden; in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel
der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 4.2). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie und ihre Kinder seien in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden, ging die Vorinstanz lediglich
unter dem Aspekt eines zwingenden Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ein,
wobei sich die Erwägungen mit einer textbausteinartigen Formulierung begnügen (vgl. a.a.O.).
Sodann beschränkte sich das SEM in seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 26. Juli
2017 auf eine sinngemässe Wiederholung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl.
E. 4.4). Namentlich unterblieb hinsichtlich der Frage einer allfälligen Anwendung der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen - mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme - weiterhin
eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kindern als vulnerable
Personen, wobei das SEM verkannte, dass es sich bei seinen Ausführungen um die Prüfung eines
staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 16 Dublin-III-VO)
sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich systemischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO) und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen sprechen, handelte. Indes hätte die Vorinstanz in nachvollziehbarer
Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt
sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Die diesbezügliche
textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend gemachten
Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigen" vermag im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachten
Umstände, welche unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien,
den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht
zu genügen. Das SEM ist mithin seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht
nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt.
6.4 In
der Beschwerde und der Replik wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen
Verfügung unterlassen hat, in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung
der oben genannten familiären Umstände nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen auszuüben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei obliegt es dem SEM, sein Ermessen bezüglich der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen gesetzeskonform auszuüben und dabei die jüngsten Berichte
zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Letztere dürften
auch bei der Prüfung unter dem Aspekt der systemischen Mängel und einer Verletzung von Art.
3 EMRK Beachtung finden müssen.
7.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos
geworden ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
7.2 Den
vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote
ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und des Umstands, dass die wesentliche Argumentation mit
derjenigen im Beschwerdeverfahren
D-5407/2016 übereinstimmt, ist den Beschwerdeführerinnen
zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- zuzusprechen.
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