Sachverhalt:
A.
A.a Der
Beschwerdeführer reichte am 11. August 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags
ausgefüllten Personalienblatt gab er als sein Geburtsdatum den (...) (afghanischer Kalender)
an. Dies entspricht gemäss einschlägigen Kalenderrechnern dem (...). Identitätspapiere
gab der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine ab.
A.b Am
5. September 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...)
zu seiner Identität befragt. Dabei führte er ebenfalls aus, er sei am (...) geboren worden.
Das SEM kam offenbar - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - zum Schluss, dies entspreche
dem (...) (vgl. A8 Ziff. 1.06). Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er sei ungefähr
(...) Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum, weil dieses auf seiner Impfkarte vermerkt gewesen sei.
Seine Eltern hätten dieses Datum dann auf einen Zettel geschrieben und in den Koran gelegt. Er habe
sich ungefähr im April 2018 eine Tazkera ausstellen lassen, diese befinde sich vermutlich bei seiner
Schwester in Iran. Er werde versuchen, die Schwester zu kontaktieren.
A.c Das
SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. September 2018 das rechtliche Gehör zu seinem
Alter. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor ungefähr 4-5 Monaten eine Tazkera
beantragt. Er habe inzwischen von seiner Schwester ein Foto dieses Dokuments erhalten und ausgedruckt.
Er habe auch einen Reisepass, aber die Schwester habe gesagt, sie könne ihn nicht finden. Auf Vorhalt
gab der Beschwerdeführer zu, dass er sein angebliches Geburtsjahr (sowie andere Angaben) auf einem
bei ihm sichergestellten Zettel festgehalten habe. Er beteuerte jedoch, seine Angaben entsprächen
der Wahrheit, und ersuchte die Vorinstanz, eine Altersanalyse durchzuführen. Das SEM teilte
dem
Beschwerdeführer daraufhin mit, er habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht beweisen
oder
glaubhaft machen können, weshalb für das weitere Asylverfahren von seiner Volljährigkeit
auszugehen sei, bis er etwas Anderes beweise, zum Beispiel mittels Einreichung seines Reisepasses. Sein
Geburtsdatum werde daher auf den (...) festgelegt.
A.d Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen am 11. September 2018 mandatierten
Rechtsvertreter das Original seiner Tazkera (inkl. Übersetzung) einreichen. Der - angeblich
offiziell beglaubigten - Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
(...) (afghanischer Kalender) (...) Jahre alt sei und im Jahr (...) (abendländischer
Kalender) geboren worden sei.
B.
Mit
Schreiben vom 15. Januar 2019 erkundigte sich B. S., der vom Beschwerdeführer mit Vollmacht vom
10. Januar 2019 mandatiert worden war, beim SEM, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das vom minderjährigen
Beschwerdeführer angegebene Alter abgeändert worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen
Ausweis eingereicht. Dieser sei dem Consular Services der Permanent Mission of Afghanistan in Genf zur
Überprüfung zugestellt worden; das Ergebnis sei noch ausstehend. Es sei festzustellen, dass
das SEM keine der von der Rechtsprechung geforderten Indizien überprüft habe. Die vorgenommene
Altersfeststellung sei daher willkürlich erfolgt. Es werde um Änderung des Alters des Beschwerdeführers
auf den (...) oder gegebenenfalls um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Mit Schreiben
vom 15. Februar 2019 wurde angefügt, das afghanische Konsulat habe die Tazkera des Beschwerdeführers
für ungültig erklärt, weil sie nach dem 21. März 2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers
ausgestellt worden sei. Dies heisse aber nicht, dass die darin enthaltenen Angaben fehlerhaft seien.
Die im Schreiben vom 15. Januar 2019 gestellten Anträge wurden wiederholt. Mangels einer Antwort
des SEM drohte B. S. mit Eingabe vom 4. April 2019 an, er werde ein Rechtsmittel ergreifen, falls das
SEM weiterhin nichts von sich hören lasse. In der Folge reichte B. S. am 28. Mai 2019 beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Aufsichtsbeschwerde gegen das SEM ein. Das EJPD wies diese
mit Verfügung vom 23. August 2019 ab.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 - eröffnet am 3. Juli 2019 - lehnte das SEM
das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die den Beschwerdeführer betreffenden
Personendaten im ZEMIS würden wie bisher lauten (namentlich: geb. [...], alias geb. [...],
alias geb. [...]).
D.
Mit
Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2019 sei aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in sämtlichen von ihr geführten
elektronischen
Registern, namentlich ZEMIS, mit dem Geburtsdatum (...) zu führen. Eventualiter
sei die Sache
zwecks Einholung eines Altersgutachtens an das SEM zurückzuweisen. Falls der Beschwerdeführer
in den fraglichen Registern weiterhin mit dem Geburtsdatum (...) aufgeführt werde, sei ein Bestreitungsvermerk
anzubringen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletze. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Ausdrucke eines E-Mail-Austausches
zwischen dem Rechtsvertreter und M. W. (Pflegefachfrau, Psychiatrische Dienste B._______) vom Dezember
2018, ein Ausgangsschein vom 8. September 208 (Kopie), ein Foto des Beschwerdeführers vom Juli
2019, ein Merkblatt «Internationale Richtlinien zur Alterseinschätzung» sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 3. Juli 2019 bei.
E.
Mit
Zwischenverfügung vom 16. September 2019 hiess der zuständige
Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls
gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Das
SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung
fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dabei ging es offenbar davon aus, der
(...) entspreche dem (...). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf
mit Eingabe vom 17. Oktober 2019. Dabei berichtigte er Ziff. 2 der Beschwerdeanträge dahingehend,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Beschwerdeführer in sämtlichen von ihr geführten
elektronischen Registern, namentlich ZEMIS, mit dem Geburtsdatum (...) zu führen. Ausserdem
sei das SEM anzuweisen, die fehlerhafte Umrechnung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]
beziehungsweise [...] anstatt [...]) in einer zweiten Vernehmlassung zu erklären. Im Übrigen
wurde an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von
einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der
Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22a
ABs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung
- sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht
von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien
gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).
3.
3.1 Das
SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe seine Altersangaben nicht glaubhaft machen können. Seine Aussagen zu seinem Lebenslauf und
zu seinen Ausweisdokumenten seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die eingereichte
Tazkera sei nicht geeignet, das behauptete Alter zu belegen; denn afghanische Tazkeras könnten leicht
käuflich erworben und leicht gefälscht werden. Zudem widersprächen die Angaben auf der
Tazkera den Vorbringen des Beschwerdeführers: Er habe ausgesagt, er sei am (...)
(was dem [...] entspreche) geboren worden, während der im März 2018 ausgestellten Tazkera
zu entnehmen sei, dass er im Jahr (...) (...) Jahre alt und im Jahr (...) geboren worden
sei.
3.2 In
der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zusammen mit Erwachsenen untergebracht worden und habe bereits dort unter Schlaf- und Essstörungen
gelitten. Nach der Zuweisung in den Kanton B._______ habe er am 7. Dezember 2018 versucht, sich
das Leben zu nehmen, und sei anschliessend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Die zuständige
Ärztin habe den Beschwerdeführer in die Jugendpsychiatrie verlegen wollen, dies sei aber aufgrund
des vom SEM festgelegten Geburtsdatums nicht möglich gewesen. Die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers
zeigten indessen auch, dass er keinesfalls, wie vom SEM angenommen, (...) Jahre alt sei. Das SEM
habe die Alterseinschätzung allein aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers
vorgenommen, ohne anderweitige Beweise zu erheben. Durch diese direkte Altersfestsetzung habe es den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Beweisnotstand, da das SEM der eingereichten Tazkera
die Beweiseignung abgesprochen habe und er keine anderen Dokumente beschaffen könne. Die Schlussfolgerung
des SEM, wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, sei jedoch unhaltbar. Der Beschwerdeführer
habe konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum ([...]) gemacht. Der Umstand, dass in der Tazkera
das Geburtsjahr als «(...)» angegeben werde, stelle die Glaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers nicht in Frage, da damit - mangels Monatsangabe - grundsätzlich
auch der Dezember (...) in Frage komme, womit die Abweichung zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Datum nur geringfügig wäre. Dem eingereichten Identitätsdokument komme zudem gemäss
Aussage des SEM ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu, weshalb es dem SEM verwehrt sei, unter Berufung
darauf die Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Sodann könne auch aus dem Umstand,
dass die Verwandten des Beschwerdeführers dessen Reisepass vernichtet hätten, nicht auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sprächen somit die Wahrnehmung der behandelnden Ärzte der Psychiatrie C._______, sein Aussehen
(Verweis auf die eingereichten Fotos) sowie die eingereichte Tazkera. Wenn das SEM der Meinung sei, der
Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, hätte es ein Altersgutachten
einholen müssen. Es habe sein Ermessen unterschritten, was Ermessensmissbrauch darstelle. Da es
auch nicht begründet habe, weshalb es die Einholung eines Altersgutachtens unterlassen habe, sei
die Verfügung zudem mangelhaft begründet. Im vorliegenden Fall wäre das SEM verpflichtet
gewesen, zusätzliche Untersuchungshandlungen anzuordnen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil
des Ausschusses des UN-Kinderrechtskomitees vom 27. September 2018 (CRC/C/79/D11/2017) sowie auf das
Urteil A-6821/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 zu verweisen. Zur Festsetzung
des Alters werde ein multidisziplinärer Ansatz empfohlen. Derartige Abklärungen habe das SEM
nicht vorgenommen, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sei. Die Auffassung des SEM, wonach
der Beschwerdeführer die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trage, und bei
nicht erbrachtem Beweis davon ausgegangen werden könne, er sei volljährig, verletzte Art. 3
KRK sowie die einschlägigen Richtlinien des
UNHCR. Zu verweisen sei auch auf
die einschlägige Rechtsprechung in Deutschland. Der Grundsatz «in dubio pro minore» müsse
auch im vorliegenden Fall gelten; das SEM habe vorliegend die Beweislast falsch verteilt.
3.3 In
seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am (...)
geboren worden, was dem (...) entspreche. Anlässlich der Befragung zur Person habe er jedoch
widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht, und es sei ihm nicht gelungen, die geltend
gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Änderung
der Altersangabe gewährt worden sei, sei sein Geburtsdatum daher auf den (...) geändert
worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Tazkera zu den Akten gereicht. Insgesamt sei
die Identitätsabklärung sowie die daraus resultierende Altersanpassung praxis- und rechtskonform
durchgeführt worden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Altersangabe glaubhaft
zu machen.
3.4 In
der Replik wird zunächst darauf hingewiesen, dass das SEM in der Vernehmlassung offenbar davon ausgehe,
das vom Beschwerdeführer konstant angegebene Geburtsdatum ([...]) entspreche dem (...);
zuvor habe die Datumsumrechnung des SEM jedoch den (...) ergeben (vgl. Befragung zur Person, Alias-Eintrag
ZEMIS). Eine Umrechnung des vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatums mithilfe von Online-Kalenderrechnern
ergebe jedoch weder den (...) noch den (...), sondern den (...). Daher werde Ziff. 2 der
Beschwerdeanträge dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer in den vom SEM geführten
Registern mit dem Geburtsdatum (...) zu führen sei. Das SEM sei aufzufordern, die Diskrepanzen
bei der Umrechnung im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu erklären. Sodann wird auf zwei andere
Verfahren verwiesen, in welchen das SEM - entgegen den Ergebnissen von ausländischen Altersgutachten
- mittels direkter Altersfestsetzung von der Volljährigkeit des betroffenen afghanischen Gesuchstellers
ausgegangen sei. Das SEM missachte systematisch die Kinderrechte von unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden (UMA) aus Afghanistan. Dies, obwohl das UN-Kinderrechtskomitee die direkte Altersfestsetzung
nicht toleriere und die Vertragsstaaten verpflichtet seien, gegebenenfalls ein Verfahren zur Altersbestimmung
durchzuführen. Mit der Neufassung von Art. 17 AsylG seien die Rechte von UMA im Übrigen gestärkt
worden.
4.
4.1 Die
Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung
von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19
Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders
schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
4.2 Wer
Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter
Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes
Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen
muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
4.3 Grundsätzlich
hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen
Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung
von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3
E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren
(vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht
bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren
konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken
(Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die
Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (zum ganzen Urteil
des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente
ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist,
die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von
Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere
Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.;
vgl. ferner Urteile
des BGer 6B_394/2009
vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
4.4 Kann
bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen
noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich,
müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise
bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen
überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten
das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb
die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten
Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend
mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise
Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich
der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen
und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des
BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht
entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen
wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
5.
Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das
aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum
hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte respektive in der Replik
berichtigte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im
ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig oder unrichtig festgestellt, die Untersuchungspflicht verletzt und den angefochtenen
Entscheid ungenügend begründet. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
6.2 Der
in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel
beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören,
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände
zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und
entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2011/37
E. 5.4.1 m.w.H.).
6.3 Für
den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an
die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beantwortung
der Frage, welches Geburtsdatum ([...] oder [...] [{...}]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher
ist. Das SEM führt zur Begründung des von ihm angenommen Geburtsdatums ([...]) lediglich
aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenslauf sowie zu seinen Dokumenten seien unsubstanziiert
und widersprüchlich ausgefallen, und die eingereichte Tazkera sei nicht geeignet, das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum ([...], d.h. [...]) zu belegen. Hingegen geht aus der Begründung des
SEM nicht hervor, aufgrund welcher Tatsachen es erwiesen oder zumindest wahrscheinlicher sei, dass der
Beschwerdeführer am (...) geboren und damit - entgegen dessen Angaben - volljährig
sei. Demnach ist aufgrund der Erwägungen des SEM nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen
sich die Vorinstanz bei der Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (und damit der
Festsetzung des Geburtsdatums auf den [...]) hat leiten lassen. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer
die Fragen des SEM zu seiner Identität, seinem Lebenslauf und seinen Ausweisen bereitwillig beantwortet
und das Original seiner Tazkera eingereicht. Seinen Angaben zufolge hat er ausserdem versucht, seinen
Reisepass zu beschaffen, was ihm indessen nicht gelungen ist. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise
ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem
Masse nachgekommen ist.
Das SEM seinerseits hat abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers keine weitergehenden
Abklärungen vorgenommen. Die Frage nach dem richtigen Geburtsdatum kann allerdings aufgrund der
von Beschwerdeführer gelieferten Fakten nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen
Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum.
Auf der einen Seite fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt als
auch in der BzP konsistent erklärte, er sei am (...) geboren worden. Dies entspricht gemäss
einschlägigen Kalenderrechnern dem (...). Demnach können auch seine unpräzisen Aussagen
in der BzP zu seinem damals aktuellen Alter («um die [...]»; «ich werde [...]»)
mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum im Übereinstimmung gebracht werden. Im Weiteren reichte
der Beschwerdeführer seine Tazkera im Original zu den Akten, worin attestiert wird, der Beschwerdeführer
sei im Jahr (...) (...) Jahre alt. Diese Aussage passt zu dem von ihm genannten Geburtsdatum.
Diese Fakten - sowie wohl auch sein Erscheinungsbild (vgl. die aktenkundigen Fotos) - lassen
das von ihm angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen,
dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, sowie
zum Impfausweis, in welchem das Geburtsdatum notiert gewesen sei, etwas diffus ausgefallen sind, und
er offensichtlich nicht in der Lage war, sein aktuelles Alter genau anzugeben. Sodann lässt der
Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar auf einem Zettel vom Alter von (...) Jahren ausgehend
sein Geburtsjahr ausgerechnet und weitere Punkte seines Lebenslaufs notiert hatte (vgl. A9 F33), den
Verdacht aufkommen, dass diese Fakten nicht seine eigene Person betreffen, sondern dass er diese im Hinblick
auf die Befragung auswendig lernte. Der Tazkera ist sodann unter anderem zu entnehmen, der Beschwerdeführer
sei im Jahr (...) geboren worden (zumindest steht dies in der englischen Übersetzung), was offensichtlich
im Widerspruch steht zu dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...]). Zudem kommt der Tazkera aufgrund
fehlender Fälschungssicherheit nur ein geringer Beweiswert zu. Die Frage nach dem korrekten respektive
überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann bei dieser unklaren Faktenlage
nicht schlüssig beantwortet werden; vielmehr ist festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig
erstellt ist. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre das SEM aufgrund des Untersuchungsrundsatzes
sowie der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen,
weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu
tätigen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich
dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt
ist (vgl. vorstehend E. 5).
6.4 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.
7.
Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine
Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungspflicht an das
SEM zurückzuweisen.
8.
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 1. Juli 2019 beantragt wird. Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem
Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und
und Art. 7 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der
Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Verfügung
vom 16. September 2019). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist dem Beschwerdeführer
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- zuzusprechen.
10.
Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11)
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
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