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Abteilung IV

D-4248/2015

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. Februar 2018

Besetzung

 

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,

Richter Fulvio Haefeli,

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Richter Walter Lang,    

Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren (...),

und ihr Kind 

B._______, geboren (...),

Irak, 

beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,

Beschwerdeführende,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg über die Türkei nach Frankreich. Am 2. Juni 2015 gelangten sie mit einem Auto in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten.

B. 
Am 3. Juni 2015 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der französischen Auslandvertretung in D._______ ausgestelltes, vom (...) Mai 2015 bis (...) Juni 2015 gültiges, Schengen-Visum verfügt.

C. 
Am 10. Juni 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Frankreich gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde.

Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus der Provinz D._______ und habe ihre Heimat verlassen, da ihre Brüder und ihr Onkel mütterlicherseits sie mit einem Mitglied des sogenannten Islamischen Staates (IS) hätten zwangsverheiraten wollen. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückgehen, weil sie befürchte, dass ihre Angehörigen dorthin kommen und sie dort finden würden. Sodann müsse das Kind wegen (...) alle (...) Monate zur Kontrolle gehen.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Scheidungsurteil, ein Sorgerechtsurteil, einen Eheschein, ihre Identitätsausweise (allesamt in Kopie) sowie ihren Nationalitäten- und den Identitätsausweis des Kindes (je im Original) zu den Akten.

D. 
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 17. Juni 2015 die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 
Am 26. Juni 2015 stimmten die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.

F. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

G. 
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden habe.

Der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel (Ehevertrag, Auszug aus dem Generalregister, aktueller Personalausweis der Beschwerdeführerin mit neuem Zivilstand "verheiratet", aktueller Personalausweis des Kindes, Abstammungsurkunde, Passkopie von F._______, aktueller Personalausweis von F._______ mit neuem Zivilstand "verheiratet", diverse Fotos, Kopie der Verfügung des Bundesamts für Migration [BFM] vom [...] Dezember 2005) beigelegt.

H. 
Mit Telefax-Eingabe vom 9. Juli 2015 (im Original am 10. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht.

I. 
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

J. 
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

K. 
Mit Eingabe vom 19. August 2015 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten weitere Beweismittel (Meldebestätigung des Personenmeldeamts und ein Schreiben des Migrationsamts betreffend Familiennachzug [je in Kopie]) sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.

L. 
Mit Telefax-Eingabe vom 5. Februar 2016 (im Original am 8. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchten um rasche Entscheidfällung.

M. 
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das SEM eingeladen, unter Berücksichtigung von BVGE 2015/41 eine zweite Vernehmlassung einzureichen. Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten.

N. 
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

O. 
Mit Telefax-Eingabe vom 14. Juni 2016 (im Original am 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) ersuchten die Beschwerdeführenden um umgehende Entscheidfällung.

Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden daraufhin mit, dass sich im vorliegenden Verfahren grundlegende Rechtsfragen stellen würden, welche der Koordination bedürften.

P. 
Mit Telefax-Eingabe vom 13. Oktober 2016 (im Original am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um beschleunigte Behandlung und reichten eine Schulbestätigung zu den Akten.

Am 18. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das vorliegende Verfahren aufgrund des Koordinationsverfahrens mehr Zeit in Anspruch nehme als reguläre Dublin-Verfahren und versicherte ihnen, das Verfahren so bald als möglich zum Abschluss zu bringen.

Q. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um sofortigen Selbsteintritt wegen überlanger Verfahrensdauer und wiesen insbesondere auf das gefährdete Kindeswohl hin.

Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung sei.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen unter Ziffer 9 bildeten Gegenstand von der Vereinigung der Abteilungen IV, V und VI im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheiden.

3. 
Die Vernehmlassung des SEM vom 11. März 2016 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.

4.   

4.1  Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.2  Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

5.   

5.1  Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.

5.2  Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5.3  Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

5.4  Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6.   

6.1  Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt habe. Die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. In Würdigung der Aktenlage gebe es auch keinen Grund, der einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertige. Ferner sei Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

6.2  Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Beschwerdeführerin sich vom Vater ihres Kindes habe scheiden lassen. Daraufhin habe sie F._______ kennengelernt, der aus dem gleichen Ort stamme und im Jahr (...) in die Schweiz geflohen sei, wo er inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Am (...) April 2014 hätten sie religiös und am (...) April 2014 zivilrechtlich geheiratet. Am (...) Mai 2015 habe sie mit ihrem Kind aufgrund der gegen sie ausgestossenen Drohungen ihre Heimat verlassen. Mit der Hilfe eines Schleppers und gefälschten Pässen seien sie über die Türkei nach Frankreich gereist, wo sie sich ein paar Tage hätten erholen können. Sie habe anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde, weil sie sich gefürchtet habe, dass dadurch ihr Aufenthalt ihren Verwandten bekannt würde. Überdies sei sie schlecht beraten worden, da man ihr gesagt habe, ihre Asylgründe würden nicht geprüft, wenn sie bekannt gebe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe. Sie wolle so schnell als möglich mit ihrem Ehemann zusammenziehen. Der vorinstanzliche Entscheid sei in Unkenntnis dieser wesentlichen Tatsache ergangen und auch die Anfrage an Frankreich habe diese Information nicht beinhaltet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (...) Dezember 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Seit dem (...) Februar 2010 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung. Somit sei er als Schutzbedürftiger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufgenommen worden. Eine Wegweisung nach Frankreich sei gestützt auf Art. 8 EMRK als auch auf Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zulässig beziehungsweise es dränge sich ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen auf. Art. 32 VwVG verpflichte die Vorinstanz ausserdem, auch verspätete Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden, zu berücksichtigen.

Der Entscheid der Vorinstanz sei ohne Kenntnis eines elementaren Sachverhaltselements ergangen, womit ihm ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege.

6.3  Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 wurden je ein Brief, verfasst von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehegatten, eingereicht, worin sie jeweils bestätigen, dass sie verheiratet seien. Sodann seien die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Absprache mit dem Durchgangszentrum G._______ in die Wohnung von F._______ gezogen. Ferner lagen den Eingaben eine Kopie des Facebook-Profils sowie ein Foto des Cousins der Beschwerdeführerin und ein Ausschnitt aus einer Facebook-Konversation mit deutscher Übersetzung bei.

6.4  Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es zwar richtig sei, dass die angefochtene Verfügung in Unkenntnis der Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ ergangen sei, doch habe die Beschwerdeführerin in der BzP die erwähnte Heirat verschwiegen und so die Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Auch in Kenntnis der Heirat der Beschwerdeführerin wäre das SEM nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles gelangt. Art. 9 Dublin-III-VO komme lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. Bei der Beurteilung einer Beziehung stütze sich das SEM auf dieselben Kriterien, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Geschützt werden solle nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung. Massgebend seien das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Bis Anfang Juli 2015 hätten die Beschwerdeführerin und F._______ nie dauerhaft zusammengewohnt. An der Ernsthaftigkeit der Beziehung seien grosse Zweifel angebracht. In Würdigung sämtlicher Umstände sei vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten, gefestigten und dauerhaften Beziehung auszugehen und der mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebende F._______ sei nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu betrachten.

6.5  In der Replik wird im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin bereue, dass sie ihre Heirat anlässlich der BzP unerwähnt gelassen habe. Jedoch sei sie auf Beschwerdeebene ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe die Heirat offengelegt. Verspätete Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden, seien gemäss Art. 32 VwVG zu berücksichtigen. Diese Regel gelte auch im Asylverfahren. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten bis im Juli 2015 nicht dauerhaft zusammen gewohnt, sei einzuwenden, dass ihnen dies aufgrund der räumlichen Trennung nicht möglich gewesen sei. Doch sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden seit dem 9. Juli 2015 offiziell bei ihrem Ehegatten beziehungsweise Stiefvater wohnen würden. Sie würden eine Ehe- und Haushaltsgemeinschaft führen und es sei eindeutig von einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung auszugehen, zumal sie bereits vor dem Zusammenzug ständig in Kontakt gewesen seien. Inzwischen sei ein Familiennachzugsgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereicht worden. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass unabhängig von diesem Familiennachzugsgesuch ihre Asylgründe gestützt auf Art. 5 AsylV1 in der Schweiz geprüft würden.

6.6  Das SEM begründet seine zweite Vernehmlassung im Wesentlichen damit, dass es die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F._______ nicht angezweifelt habe, nachdem diese auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch der Ansicht, dass Art. 9 Dublin-III-VO lediglich dann zur Anwendung komme, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. Schützenswert sei in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung. Das SEM sei der Auffassung, dass - unter der Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden Versteinerungsprinzips - zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin eine solche tatsächlich gelebte, gefestigte Beziehung nicht bestanden habe. Gemäss Rechtsprechung brauche es neben der Eheschliessung noch weitere Voraussetzungen (wie beispielsweise keine nennenswerten Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine enge Beziehung), um sich auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen zu können.

7.   

7.1  Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Indem die französischen Behörden am 26. Juni 2015 dem Gesuch um Übernahme zustimmten, ist deshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren grundsätzlich auf Frankreich übergegangen. Die Beschwerdeführenden besassen ein von der französischen Botschaft ausgestelltes Visum und reisten von Frankreich herkommend in die Schweiz ein (vgl. Art.12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte die Beschwerdeführerin weder substanzielle Gründe vor, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich gesprochen hätten, noch erwähnte sie die Ehe mit F._______ (vgl. act. A6/12). Aufgrund dieser Ausgangslage, wie sie sich zum damaligen Zeitpunkt darbot, dürfte der Nichteintretensentscheid des SEM zu Recht ergangen sein.

7.2  In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit einer Person verheiratet, die in der Schweiz als Schutzbedürftige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO vorläufig aufgenommen worden sei und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb die Schweiz auf ihr Asylgesuch einzutreten habe. Um die geltend gemachte Ehe zu untermauern, reichte sie zahlreiche Beweismittel ein (vgl. oben Sachverhalt Bst. G).

8.   

8.1  In BVGE 2015/41 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung (Familienangehörige) direkt anwendbar seien. Diese beiden allgemeinen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung würden nicht nur der verwaltungstechnischen Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates dienen, sondern auch dem Schutz der menschenrechtlich verbürgten Ansprüche der betroffenen Personen. Eine von diesen beiden Zuständigkeitskriterien betroffene Person habe deshalb einen Anspruch darauf, dass diese richtig angewendet würden, und könne deren Verletzung vor Bundesverwaltungsgericht geltend machen (a.a.O. E. 5). Zudem wurde festgehalten, dass ein Registerauszug, der ein Familienverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der in einem Dublin-Staat im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Person belege, von den Dublin-Staaten grundsätzlich als Beweis für dieses Familienverhältnis zu akzeptieren sei (a.a.O. E. 7.3).

8.2  Die Beschwerdeführenden legten eine Kopie des Ehevertrags (Beschwerdebeilage 3), den Generalregisterauszug der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 4; im Original) sowie Kopien der Personalausweise der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 5; Anmerkung: anderer Personalausweis als beim SEM abgegeben) und von F._______ (Beschwerdebeilage 10) ins Recht (alle Beweismittel mit angehefteter deutscher Übersetzung durch [...]). Aus dem eingereichten Ehevertrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und F._______ am (...) April 2014 geheiratet haben. Ferner werden in den Personalausweisen nebst den Personalien zusätzlich die Namen der Ehegatten aufgeführt. Der Generalregisterauszug wurde (gemäss der deutschen Übersetzung) am (...) Mai 2014 erstellt und enthält Stempel des (...) und des (...) sowie weitere nicht leserliche Stempel und Unterschriften. In diesem Auszug ist der Zivilstand als "verheiratet" aufgeführt. Weitere Informationen, die sich dem Auszug entnehmen lassen, sind die Anmerkung (...) sowie ein Verweis auf den Ehevertrag.

8.3  Die Dublin-Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; Stand: 9. Februar 2014] i.V.m. mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 [ABl. L 39/1]; vgl. Notenaustausch vom 17. März 2014 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; für die Schweiz in Kraft getreten am 17. März 2014) lässt Registerauszüge explizit als Beweismittel gelten (vgl. BVGE 2015/41 E. 7 mit weiteren Ausführungen zum reduzierten Beweismass in Dublin-Verfahren). Somit kann festgehalten werden, dass es sich beim eingereichten Registerauszug grundsätzlich um einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der Dublin-Durchführungsverordnung handelt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ gilt damit als nachgewiesen. Im Übrigen geht auch das SEM vom Bestehen einer Ehe aus (vgl. entsprechende Ausführungen in den Vernehmlassungen).

8.4  Entgegen der Ansicht des SEM stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden. Während Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, verzichtet Art. 9 Dublin-III-VO bei der Regelung für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; 2015/41 E. 8.1).

9.   

9.1  Der Ehegatte der Beschwerdeführerin F._______ wurde in der Schweiz im Jahr 2005 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen (vgl. Verfügung des BFM vom [...] Dezember 2005). Damit wurde er als Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.3 mit Hinweisen auf BVGE 2015/18 E. 3). Seit dem 24. Februar 2010 verfügt F._______ nicht mehr über eine vorläufige Aufnahme, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die vorläufige Aufnahme ist mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 84 Abs. 4 AuG).

9.2  Während im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG im Rahmen eines individuellen Verfahrens zu prüfen ist, ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. Ruedi Illes, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 7), erlischt die vorläufige Aufnahme infolge Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 84 Abs. 4 AuG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.3). Die vorläufige Aufnahme erlischt somit auch dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Gewährung internationalen Schutzes in Form einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, an sich weiterhin gegeben sind. Folglich verliert eine Person, die mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt wurde, das der vorläufigen Aufnahme zugrunde liegende Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht zwangsläufig dadurch, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Anwendbar bleibt Art. 9 Dublin-III-VO deshalb dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung noch gegeben sind, da die betroffene Person in diesem Fall weiterhin als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist.

9.3  Das Weiterbestehen des Bedürfnisses nach internationalem Schutz darf grundsätzlich ohne weiteres vermutet werden. Ergeben sich jedoch aus den konkreten Verfahrensumständen Hinweise darauf, dass das Schutzbedürfnis der aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr besteht, ist diese Frage vorfrageweise inhaltlich zu prüfen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antragsteller in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat.

9.4  Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen, dass ihr Ehegatte in der Schweiz lebt. Erst in der Beschwerde hat sie offen gelegt, dass sie mit dem ehemals vorläufig aufgenommen und inzwischen aufenthaltsberechtigten F._______ verheiratet ist. Aus den Akten geht hervor, dass F._______ nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in den Jahren (...) mehrmals in den Irak gereist ist, wo er die Beschwerdeführerin kennen gelernt hat und wo die beiden schliesslich am (...) April 2014 geheiratet haben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass F._______ über kein Bedürfnis nach internationalem Schutz mehr verfügte, als die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr vermutet werden, F._______ verfüge nach wie vor über ein Bedürfnis nach internationalem Schutz. Die Frage, ob das Schutzbedürfnis tatsächlich noch besteht, ist daher vorfrageweise zu prüfen.

9.5  Da dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, hatte dieses keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO zu äussern. Das SEM hat sich indessen auch in der Vernehmlassung - nachdem es vom Aufenthalt des Ehemannes in der Schweiz Kenntnis hatte - nicht dazu geäussert, ob die Voraussetzungen, die dazu geführt haben, dass F._______ am (...) Dezember 2005 vorläufig aufgenommen wurde, zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 tatsächlich noch bestanden haben. Diese Frage hätte sich das SEM jedoch angesichts dessen, dass der Ehemann mehrmals in den Irak gereist und dort die Beschwerdeführerin geheiratet hat, stellen und beantworten müssen.

9.6  Nachdem das SEM dies unterlassen hat, ist hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben beziehungsweise erstinstanzlich unbeurteilt geblieben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 ist folglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.   

10.1  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 13. Juli 2015 gutgeheissen wurde.

10.2  Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die obsiegende Partei selber unnötige Kosten verursacht hat, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache können die den Beschwerdeführenden erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2).

 

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. 
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Contessina Theis

Norzin-Lhamo Dotschung

 

 

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