Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten eigenen Angaben
zufolge auf dem Luftweg über die Türkei nach Frankreich. Am 2. Juni 2015 gelangten sie
mit einem Auto in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
um Asyl nachsuchten.
B.
Am
3. Juni 2015 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank
vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über
ein von der französischen Auslandvertretung in D._______ ausgestelltes, vom (...) Mai 2015
bis (...) Juni 2015 gültiges, Schengen-Visum verfügt.
C.
Am 10. Juni 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt,
anlässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Frankreich
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend
Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung
dorthin gewährt wurde.
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
stamme aus der Provinz D._______ und habe ihre Heimat verlassen, da
ihre Brüder und ihr Onkel mütterlicherseits sie mit einem Mitglied des sogenannten Islamischen
Staates (IS) hätten zwangsverheiraten wollen. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückgehen,
weil sie befürchte, dass ihre Angehörigen dorthin kommen und sie dort finden würden. Sodann
müsse das Kind wegen (...) alle (...) Monate zur Kontrolle gehen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Scheidungsurteil, ein
Sorgerechtsurteil, einen Eheschein, ihre Identitätsausweise (allesamt in Kopie) sowie ihren Nationalitäten-
und den Identitätsausweis des Kindes (je im Original) zu den Akten.
D.
Gestützt
auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 17. Juni 2015 die französischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E.
Am
26. Juni 2015 stimmten die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
F.
Mit
Verfügung vom 26. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis.
G.
Gegen
diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin -
mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an
das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Sinne einer superprovisorischen
vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden habe.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel (Ehevertrag, Auszug aus dem
Generalregister, aktueller
Personalausweis der Beschwerdeführerin mit neuem Zivilstand "verheiratet", aktueller
Personalausweis
des Kindes, Abstammungsurkunde, Passkopie von F._______, aktueller Personalausweis von
F._______ mit
neuem Zivilstand "verheiratet", diverse Fotos, Kopie der Verfügung des Bundesamts
für Migration [BFM] vom [...] Dezember 2005) beigelegt.
H.
Mit
Telefax-Eingabe vom 9. Juli 2015 (im Original am 10. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen) legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht.
I.
Mit
Verfügung vom 13. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt,
innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In
seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest.
K.
Mit
Eingabe vom 19. August 2015 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten weitere Beweismittel
(Meldebestätigung des Personenmeldeamts und ein Schreiben des Migrationsamts betreffend Familiennachzug
[je in Kopie]) sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
L.
Mit
Telefax-Eingabe vom 5. Februar 2016 (im Original am 8. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchten um
rasche Entscheidfällung.
M.
Mit
Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das SEM eingeladen, unter Berücksichtigung von BVGE
2015/41 eine zweite Vernehmlassung einzureichen. Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden
mit, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten.
N.
In
seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit
Telefax-Eingabe vom 14. Juni 2016 (im Original am 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen) ersuchten die Beschwerdeführenden um umgehende Entscheidfällung.
Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden daraufhin mit, dass sich im vorliegenden
Verfahren grundlegende Rechtsfragen stellen würden, welche der Koordination bedürften.
P.
Mit
Telefax-Eingabe vom 13. Oktober 2016 (im Original am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um beschleunigte Behandlung und reichten eine
Schulbestätigung zu den Akten.
Am 18. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass
das vorliegende Verfahren aufgrund des Koordinationsverfahrens mehr Zeit in Anspruch nehme als reguläre
Dublin-Verfahren und versicherte ihnen, das Verfahren so bald als möglich zum Abschluss zu bringen.
Q.
Mit
Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um sofortigen Selbsteintritt wegen
überlanger Verfahrensdauer und wiesen insbesondere auf das gefährdete Kindeswohl hin.
Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren
nach wie vor in Bearbeitung sei.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind
daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dieses
Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und
3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1)
in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen unter Ziffer 9
bildeten Gegenstand von der Vereinigung der Abteilungen IV, V und VI im Sinne von Art. 25 Abs. 2
und 3 VGG getroffenen Entscheiden.
3.
Die
Vernehmlassung des SEM vom 11. März 2016 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur
Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis
zugeschickt.
4.
4.1 Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
5.
5.1 Auf
Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende
Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
in der Regel nicht ein.
5.2 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft,
der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen
Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO).
5.3 Der
nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder
Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Das
SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-VIS) ergeben habe, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt habe.
Die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen und sich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. In Würdigung der Aktenlage gebe es auch
keinen Grund, der einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertige. Ferner sei Frankreich ein Rechtsstaat,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig
wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch
Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen
staatlichen Stellen wenden.
6.2 Dem
wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Beschwerdeführerin sich vom Vater ihres
Kindes habe scheiden lassen. Daraufhin habe sie F._______ kennengelernt, der aus dem gleichen Ort stamme
und im Jahr (...) in die Schweiz geflohen sei, wo er inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge. Am (...) April 2014 hätten sie religiös und am (...) April
2014 zivilrechtlich geheiratet. Am (...) Mai 2015 habe sie mit ihrem Kind aufgrund der gegen
sie ausgestossenen Drohungen ihre Heimat verlassen. Mit der Hilfe eines Schleppers und gefälschten
Pässen seien sie über die Türkei nach Frankreich gereist, wo sie sich ein paar Tage hätten
erholen können. Sie habe anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass sich ihr Ehemann in der
Schweiz befinde, weil sie sich gefürchtet habe, dass dadurch ihr Aufenthalt ihren Verwandten bekannt
würde. Überdies sei sie schlecht beraten worden, da man ihr gesagt habe, ihre Asylgründe
würden nicht geprüft, wenn sie bekannt gebe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe. Sie wolle
so schnell als möglich mit ihrem Ehemann zusammenziehen. Der vorinstanzliche Entscheid sei in Unkenntnis
dieser wesentlichen Tatsache ergangen und auch die Anfrage an Frankreich habe diese Information nicht
beinhaltet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (...) Dezember 2005 infolge
Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Seit dem (...) Februar
2010 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung. Somit sei er als Schutzbedürftiger im
Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufgenommen worden. Eine Wegweisung nach Frankreich
sei gestützt auf Art. 8 EMRK als auch auf Art. 29a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zulässig beziehungsweise
es dränge sich ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen auf. Art. 32 VwVG verpflichte
die Vorinstanz ausserdem, auch verspätete Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden,
zu berücksichtigen.
Der Entscheid der Vorinstanz sei ohne Kenntnis eines elementaren Sachverhaltselements
ergangen, womit
ihm ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege.
6.3 Mit
Eingabe vom 9. Juli 2015 wurden je ein Brief, verfasst von der Beschwerdeführerin beziehungsweise
ihrem Ehegatten, eingereicht, worin sie jeweils bestätigen, dass sie verheiratet seien. Sodann seien
die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Absprache mit dem Durchgangszentrum G._______ in die Wohnung
von F._______ gezogen. Ferner lagen den Eingaben eine Kopie des Facebook-Profils sowie ein Foto des Cousins
der Beschwerdeführerin und ein Ausschnitt aus einer Facebook-Konversation mit deutscher Übersetzung
bei.
6.4 Das
SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es zwar richtig sei, dass die angefochtene Verfügung
in Unkenntnis der Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ ergangen sei, doch habe die
Beschwerdeführerin in der BzP die erwähnte Heirat verschwiegen und so die Mitwirkungspflicht
in grober Weise verletzt. Auch in Kenntnis der Heirat der Beschwerdeführerin wäre das SEM nicht
zu einer anderen Einschätzung des Falles gelangt. Art. 9 Dublin-III-VO komme lediglich dann
zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der Gesuchstellerin
und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. Bei der Beurteilung
einer Beziehung stütze sich das SEM auf dieselben Kriterien, wie sie das Bundesverwaltungsgericht
für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Geschützt werden solle nicht in erster Linie
ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung.
Massgebend seien das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander.
Bis Anfang Juli 2015 hätten die Beschwerdeführerin und F._______ nie dauerhaft zusammengewohnt.
An der Ernsthaftigkeit der Beziehung seien grosse Zweifel angebracht. In Würdigung sämtlicher
Umstände sei vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten, gefestigten und dauerhaften Beziehung
auszugehen und der mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebende F._______ sei nicht als Familienangehöriger
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu betrachten.
6.5 In
der Replik wird im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin bereue, dass sie ihre Heirat anlässlich
der BzP unerwähnt gelassen habe. Jedoch sei sie auf Beschwerdeebene ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen
und habe die Heirat offengelegt. Verspätete Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden,
seien gemäss Art. 32 VwVG zu berücksichtigen. Diese Regel gelte auch im Asylverfahren.
Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten bis im Juli 2015
nicht dauerhaft zusammen gewohnt, sei einzuwenden, dass ihnen dies aufgrund der räumlichen Trennung
nicht möglich gewesen sei. Doch sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden seit dem 9. Juli
2015 offiziell bei ihrem Ehegatten beziehungsweise Stiefvater wohnen würden. Sie würden eine
Ehe- und Haushaltsgemeinschaft führen und es sei eindeutig von einer tatsächlich gelebten und
intakten Beziehung auszugehen, zumal sie bereits vor dem Zusammenzug ständig in Kontakt gewesen
seien. Inzwischen sei ein Familiennachzugsgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereicht worden. Dennoch
habe die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass unabhängig von diesem Familiennachzugsgesuch
ihre Asylgründe gestützt auf Art. 5 AsylV1 in der Schweiz geprüft würden.
6.6 Das
SEM begründet seine zweite Vernehmlassung im Wesentlichen damit, dass es die Eheschliessung der
Beschwerdeführerin mit F._______ nicht angezweifelt habe, nachdem diese auf Beschwerdeebene geltend
gemacht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch der Ansicht, dass Art. 9 Dublin-III-VO lediglich
dann zur Anwendung komme, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der
gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege.
Schützenswert sei in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich
gelebte und dauerhafte Beziehung. Das SEM sei der Auffassung, dass - unter der Berücksichtigung
des im Dublin-Verfahren geltenden Versteinerungsprinzips - zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
der Beschwerdeführerin eine solche tatsächlich gelebte, gefestigte Beziehung nicht bestanden
habe. Gemäss Rechtsprechung brauche es neben der Eheschliessung noch weitere Voraussetzungen (wie
beispielsweise keine nennenswerten Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine enge Beziehung), um sich
auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen zu können.
7.
7.1 Die
Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Indem die französischen Behörden am
26. Juni 2015 dem Gesuch um Übernahme zustimmten, ist deshalb die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren grundsätzlich auf Frankreich
übergegangen. Die Beschwerdeführenden besassen ein von der französischen Botschaft ausgestelltes
Visum und reisten von Frankreich herkommend in die Schweiz ein (vgl. Art.12 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte die
Beschwerdeführerin weder substanzielle Gründe vor, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich
gesprochen hätten, noch erwähnte sie die Ehe mit F._______ (vgl. act. A6/12). Aufgrund dieser
Ausgangslage, wie sie sich zum damaligen Zeitpunkt darbot, dürfte der Nichteintretensentscheid des
SEM zu Recht ergangen sein.
7.2 In
der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit einer Person verheiratet, die
in der Schweiz als Schutzbedürftige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO vorläufig aufgenommen
worden sei und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb die Schweiz auf
ihr Asylgesuch einzutreten habe. Um die geltend gemachte Ehe zu untermauern, reichte sie zahlreiche Beweismittel
ein (vgl. oben Sachverhalt Bst. G).
8.
8.1 In
BVGE 2015/41 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung
(Familienangehörige) direkt anwendbar seien. Diese beiden allgemeinen Zuständigkeitskriterien
der Dublin-III-Verordnung würden nicht nur der verwaltungstechnischen Bestimmung des zuständigen
Dublin-Staates dienen, sondern auch dem Schutz der menschenrechtlich verbürgten Ansprüche der
betroffenen Personen. Eine von diesen beiden Zuständigkeitskriterien betroffene Person habe deshalb
einen Anspruch darauf, dass diese richtig angewendet würden, und könne deren Verletzung vor
Bundesverwaltungsgericht geltend machen (a.a.O. E. 5). Zudem wurde festgehalten, dass ein Registerauszug,
der ein Familienverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der in einem Dublin-Staat im Sinne
von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Person belege, von den Dublin-Staaten grundsätzlich
als Beweis für dieses Familienverhältnis zu akzeptieren sei (a.a.O. E. 7.3).
8.2 Die
Beschwerdeführenden legten eine Kopie des Ehevertrags (Beschwerdebeilage 3), den Generalregisterauszug
der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 4; im Original) sowie Kopien der Personalausweise der
Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 5; Anmerkung: anderer Personalausweis als beim SEM abgegeben)
und von F._______ (Beschwerdebeilage 10) ins Recht (alle Beweismittel mit angehefteter deutscher Übersetzung
durch [...]). Aus dem eingereichten Ehevertrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und
F._______ am (...) April 2014 geheiratet haben. Ferner werden in den Personalausweisen nebst
den Personalien zusätzlich die Namen der Ehegatten aufgeführt. Der Generalregisterauszug wurde
(gemäss der deutschen Übersetzung) am (...) Mai 2014 erstellt und enthält Stempel
des (...) und des (...) sowie weitere nicht leserliche Stempel und Unterschriften. In diesem
Auszug ist der Zivilstand als "verheiratet" aufgeführt. Weitere Informationen, die sich
dem Auszug entnehmen lassen, sind die Anmerkung (...) sowie ein Verweis auf den Ehevertrag.
8.3 Die
Dublin-Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; Stand: 9. Februar 2014]
i.V.m. mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr.
118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 [ABl. L 39/1];
vgl. Notenaustausch vom 17. März 2014 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands];
für die Schweiz in Kraft getreten am 17. März 2014) lässt Registerauszüge explizit
als Beweismittel gelten (vgl. BVGE 2015/41 E. 7 mit weiteren Ausführungen zum reduzierten Beweismass
in Dublin-Verfahren). Somit kann festgehalten werden, dass es sich beim eingereichten Registerauszug
grundsätzlich um einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der Dublin-Durchführungsverordnung
handelt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ gilt damit als nachgewiesen. Im Übrigen
geht auch das SEM vom Bestehen einer Ehe aus (vgl. entsprechende Ausführungen in den Vernehmlassungen).
8.4 Entgegen
der Ansicht des SEM stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen
auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich
eine vergleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden. Während Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland
bestanden haben muss, verzichtet Art. 9 Dublin-III-VO bei der Regelung für Familienangehörige,
die Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung (vgl. BVGE 2017
VI/1 E. 4.2; 2015/41 E. 8.1).
9.
9.1 Der
Ehegatte der Beschwerdeführerin F._______ wurde in der Schweiz im Jahr 2005 aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage im Irak gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen (vgl.
Verfügung des BFM vom [...] Dezember 2005). Damit wurde er als Begünstigter internationalen
Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.3
mit Hinweisen auf BVGE 2015/18 E. 3). Seit dem 24. Februar 2010 verfügt F._______ nicht
mehr über eine vorläufige Aufnahme, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis
B). Die vorläufige Aufnahme ist mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 84
Abs. 4 AuG).
9.2 Während
im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG im Rahmen
eines individuellen Verfahrens zu prüfen ist, ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar
ist (vgl. Ruedi Illes, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 7), erlischt
die vorläufige Aufnahme infolge Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 84
Abs. 4 AuG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 8.3). Die vorläufige Aufnahme erlischt somit auch dann, wenn die Voraussetzungen,
welche zur Gewährung internationalen Schutzes in Form einer vorläufigen Aufnahme geführt
haben, an sich weiterhin gegeben sind. Folglich verliert eine Person, die mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO
anerkannt wurde, das der vorläufigen Aufnahme zugrunde liegende Bedürfnis nach internationalem
Schutz nicht zwangsläufig dadurch, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Anwendbar
bleibt Art. 9 Dublin-III-VO deshalb dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen
Aufnahme geführt haben, nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung noch gegeben sind, da die betroffene
Person in diesem Fall weiterhin als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist.
9.3 Das
Weiterbestehen des Bedürfnisses nach internationalem Schutz darf grundsätzlich ohne weiteres
vermutet werden. Ergeben sich jedoch aus den konkreten Verfahrensumständen Hinweise darauf, dass
das Schutzbedürfnis der aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr besteht, ist diese Frage vorfrageweise
inhaltlich zu prüfen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO ist dabei auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem der Antragsteller in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat.
9.4 Die
Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen, dass ihr Ehegatte in der Schweiz
lebt. Erst in der Beschwerde hat sie offen gelegt, dass sie mit dem ehemals vorläufig aufgenommen
und inzwischen aufenthaltsberechtigten F._______ verheiratet ist. Aus den Akten geht hervor, dass F._______
nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in den Jahren (...) mehrmals in den Irak gereist ist, wo
er die Beschwerdeführerin kennen gelernt hat und wo die beiden schliesslich am (...) April
2014 geheiratet haben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass F._______ über
kein Bedürfnis nach internationalem Schutz mehr verfügte, als die Beschwerdeführerin am
2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr vermutet werden,
F._______ verfüge nach wie vor über ein Bedürfnis nach internationalem Schutz. Die Frage,
ob das Schutzbedürfnis tatsächlich noch besteht, ist daher vorfrageweise zu prüfen.
9.5 Da
dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
in der Schweiz lebt, hatte dieses keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage
der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO zu äussern. Das SEM hat sich indessen auch in der Vernehmlassung
- nachdem es vom Aufenthalt des Ehemannes in der Schweiz Kenntnis hatte - nicht dazu geäussert,
ob die Voraussetzungen, die dazu geführt haben, dass F._______ am (...) Dezember 2005 vorläufig
aufgenommen wurde, zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin am
2. Juni 2015 tatsächlich noch bestanden haben. Diese Frage hätte sich das SEM jedoch angesichts
dessen, dass der Ehemann mehrmals in den Irak gereist und dort die Beschwerdeführerin geheiratet
hat, stellen und beantworten müssen.
9.6 Nachdem
das SEM dies unterlassen hat, ist hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 9
Dublin-III-VO berufen kann, der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht vollständig erhoben beziehungsweise erstinstanzlich unbeurteilt geblieben. Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene
Verfügung vom 26. Juni 2015 ist folglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 13. Juli
2015 gutgeheissen wurde.
10.2 Den
vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend ist jedoch dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass die obsiegende Partei selber unnötige Kosten verursacht hat, indem sie im vorinstanzlichen
Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Unter
Berücksichtigung dieser Tatsache können die den Beschwerdeführenden erwachsenen Kosten
für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG erachtet werden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE
2012/21 E. 8.2).
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