Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend
- endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m.
Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung
vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG),
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das
SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführenden gehörten
nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da die Beschwerdeführenden
1 und 2 usbekische Staatsangehörige seien. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass
sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Usbekistan zurückkehren könnten, zumal die Beschwerdeführenden
1 und 2 dort aufgewachsen seien und über dort wohnhafte Familienangehörige verfügten.
Der Umstand, dass der Sohn ukrainischer Staatsangehöriger sei, vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit
verwies das SEM insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in Usbekistan
sowie die Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2. Es führte weiter aus, die gesundheitlichen
Probleme des Sohnes seien leicht behandelbar, und die Eltern könnten ihm durchaus auch in Usbekistan
günstige Lebensumstände verschaffen.
4.2 In
der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer 3 besitze die ukrainische Staatsangehörigkeit.
Das SEM habe diesen - erheblichen - Umstand in seinem Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt.
Somit liege ein formeller Fehler vor, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
allesamt der in Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBl 2022 586) definierten
Personengruppe angehörten, da der Sohn ukrainischer Staatsangehöriger und als Minderjähriger
auf seine Eltern angewiesen sei. Sodann seien auch die Voraussetzungen von Bst. b der Allgemeinverfügung
erfüllt, da die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Ukraine aufenthaltsberechtigt gewesen seien.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sie in Sicherheit und dauerhaft nach Usbekistan zurückkehren könnten,
sei zu berücksichtigen, dass der Sohn in der Ukraine geboren und aufgewachsen sei und keinen Bezug
zu Usbekistan habe. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ihrerseits die letzten (...)
Jahre in der Ukraine gelebt; dieses Land sei auch ihre Heimat. Zudem schade das Klima in Usbekistan dem
Sohn; er sei dort immer krank. In Usbekistan sei es ausserdem schwierig, eine Arbeit zu finden, und die
dort wohnhaften Familienangehörigen seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Falls der
Schutzstatus verweigert werde, sei aufgrund der dargelegten Umstände zumindest die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Das SEM habe schliesslich zu
Unrecht und ohne entsprechende Kompetenz die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt. Die Beschwerdeführenden
müssten die Möglichkeit haben, in einem anderen Staat innerhalb des Schengen-Raums um Gewährung
vorübergehenden Schutzes zu ersuchen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe in seinem Entscheid nicht erwähnt und gewürdigt,
dass der Beschwerdeführer 3 ukrainischer Staatsbürger sei. Aufgrund dieses formellen Fehlers
sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt.
5.2 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die ukrainische
Staatsangehörigkeit des Sohnes erwähnt und - wenn auch nur kurz - ausgeführt,
dieser Umstand ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Sicherheit und
dauerhaft nach Usbekistan - dem Heimatland der Beschwerdeführenden 1 und 2 - zurückkehren
könnten (vgl. Ziff. II. 2. Bst. c der
vorinstanzlichen Verfügung). Zwar
hat das SEM nicht näher begründet, weshalb die Beschwerdeführenden (auch) nicht unter
Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fallen; jedoch kann darin keine Verletzung
der Begründungspflicht erblickt werden, da die vorliegende Konstellation (der schutzsuchende ukrainische
Staatsangehörige ist ein Kind, bei den Familienangehörigen handelt es sich um seine Eltern)
offensichtlich nicht von Bst. a der Allgemeinverfügung erfasst wird (vgl. dazu die nachfolgenden
Ausführungen unter E. 7.1). Ebenso wenig liegt ein Fall von Bst b der Allgemeinverfügung
vor, was vom SEM folgerichtig ebenfalls nicht näher geprüft und begründet wurde. Insgesamt
hat das SEM daher in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden seines Erachtens
nicht unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen fallen, und es war den Beschwerdeführenden
offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine
Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formelle Rüge
erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner
Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird
(Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen
(vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische
Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen
anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in
Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus
in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende
anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in
Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in
Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden sind der Meinung, sie gehörten der schutzberechtigten Personengruppe gemäss
Bst. a der Allgemeinverfügung an, da der Beschwerdeführer 3 ukrainischer Staatsangehöriger
sei. Diese Auffassung ist indes offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall ist der schutzsuchende
ukrainische Staatsangehörige ein Minderjähriger, und bei den Familienangehörigen handelt
es sich um seine Eltern. Diese Konstellation wird von Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst,
da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige
Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen
bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie
auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]. Darüber hinaus können gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung
andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in
den Schutz einbezogen werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind weder Partner noch Kinder des
Beschwerdeführers 3, noch wurden sie von ihm unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung
in umgekehrter Richtung). Die Familie fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers 3 nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
7.2 Soweit
die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft nach
Usbekistan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes
festzustellen: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind usbekische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer
3 besitzt zwar zurzeit lediglich einen ukrainischen Pass, ist aber als leibliches Kind usbekischer Eltern
im Zeitpunkt seiner Geburt automatisch (auch) usbekischer Staatsangehöriger geworden (vgl. Art.
14 des usbekischen Bürgerrechtsgesetzes vom 28. Februar 2020; https://lex.uz/docs/4824096), und
die Beschwerdeführenden können bei den usbekischen Behörden jederzeit die Ausstellung
entsprechender Identitätspapiere beantragen. Eine dauerhafte Rückkehr nach Usbekistan ist demnach
für die ganze Familie ohne weiteres als möglich zu erachten. Da die Beschwerdeführenden
in Usbekistan den Akten zufolge weder eine individuelle Verfolgung noch eine Gefährdung aufgrund
der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage zu befürchten haben, ist auch das Kriterium der
Rückkehr in Sicherheit zu bejahen.
7.3 Demnach
hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt
das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die
Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Soweit
die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe zu Unrecht und ohne entsprechende Kompetenz die
Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt, ist auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten
zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie)
zu verweisen. Die Rückführungsrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen
(u.a. des AsylG) geregelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten (und
somit auch die Schweiz) dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des
Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raums,
das die Person aufnimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105]
sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückführungsrichtlinie). Das SEM hat die Beschwerdeführenden
daher zu Recht aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist anzufügen,
dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im Rahmen einer Schengen-Evaluierung
vom März 2018 mit der Änderung des Asylgesetzes vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem
1. September 2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Verpflichtung erfolgte
(vgl. AS 2022 459; BBl 2020 7105). Im Übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach
eine Wegweisung aus dem gesamten Schengenraum es verunmögliche, in einem anderen Schengenstaat erneut
um Schutz zu suchen, auch deshalb unbehelflich, weil es sich bei der Wegweisung nicht um eine Fernhalte-
sondern lediglich um eine Entfernungsmassnahme handelt.
9.
9.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten
sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung.
9.2.3 Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Usbekistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
9.3 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
9.3.1 In
Usbekistan herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten.
9.3.2 Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Zwar leben die Beschwerdeführenden
schon seit dem Jahr (...) (bzw. der Beschwerdeführer 3 seit seiner Geburt im Jahr [...])
in der Ukraine, jedoch verfügen sie in Usbekistan (Region D._______) über mehrere Familienangehörige,
welche sie über die Jahre immer wieder besucht haben. Im Frühjahr 2022 lebten die Beschwerdeführenden
2 und 3 sogar einige Monate lang in Usbekistan (vgl. A7 F17 und F28). Es ist ferner davon auszugehen,
dass ihre Verwandten die Beschwerdeführenden auch zukünftig unterstützen werden, sollten
diese darauf angewiesen sei. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist es indes aufgrund ihrer Ausbildung
und bisherigen Arbeitserfahrung ohne weiteres zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten.
Soweit auf die klimatisch bedingten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers 3 in Usbekistan verwiesen
wird (Probleme mit der Sommerhitze, Nasenbluten infolge trockener Luft) ist festzustellen, dass diese
nicht schwerwiegend sind und infolge Gewöhnung mit der Zeit abnehmen dürften. Eine allenfalls
benötigte Behandlung ist zudem auch in Usbekistan gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz nach Usbekistan ist sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
da sich der zehnjährige Beschwerdeführer 3 erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufhält,
zusammen mit seinen Eltern nach Usbekistan ausreisen kann, dort ein familiäres und ihm bereits bekanntes
Umfeld vorfinden wird und aufgrund seines Alters davon auszugehen ist, dass er sich dort nach einer Eingewöhnungszeit
mit Hilfe seiner Eltern gut einleben wird, zumal er mit der dortigen Sprache und Kultur bereits vertraut
ist.
9.4 Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im Besitz von gültigen usbekischen Reisepässen. Der Beschwerdeführer
3 hat wie erwähnt (vgl. dazu vorstehend E. 7.2) Anspruch auf Ausstellung von usbekischen Identitäts-
und Reisepapieren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich gegebenenfalls bei
der zuständigen Vertretung von Usbekistan die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Angesichts
des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
11.2 Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche
Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen
von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
11.3 Demzufolge
sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).