Sachverhalt:
A.
Am
20. November 2001 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl (vgl. die Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A37/2).
B.
Mit
Schreiben vom 2. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei vom Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienst des Kantons B._______ darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich im Jahr
2015 auf der irakischen Botschaft in C._______ eine Geburtsurkunde habe ausstellen lassen. Eine als Flüchtling
anerkannte Person, die sich vom Verfolgerstaat Dokumente ausstellen lasse, zeige mit diesem Verhalten,
dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Gestützt auf Art. 1
Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) werde das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt, wenn sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze. Zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und dem Widerruf des Asyls wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act.
B3/3).
C.
Am
30. März 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte
um Einsicht in die Akten (Vi-act. B12/2). Am 1. April 2016 reichte er ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt acht Beilagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers
ein (Vi-act. B16/4). Mit Eingabe vom 22. April 2016 nahm der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist
zum angekündigten Vorgehen des SEM Stellung (Vi-act. B18/5).
D.
Mit
Verfügung vom 31. Mai 2016 stellte das SEM das Verfahren betreffend Widerruf des Asyls ein und hielt
fest, der Beschwerdeführer bleibe als Flüchtling anerkannt (Dispositivziffern 1 und 2). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab (Dispositivziffer 3; Vi-act. B21/2).
E.
Der
Beschwerdeführer beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juni 2016 die Aufhebung
von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren
samt gerichtlicher Festsetzung des amtlichen Honorars, eventualiter unter Rückweisung der Sache
zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Vorinstanz. Im Übrigen beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das gerichtliche
Verfahren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
F.
Mit
Verfügung vom 10. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG unter Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand
gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3).
G.
Das
SEM teilte mit Stellungnahme vom 16. März 2017 - die dem Beschwerdeführer am 26. Oktober
2017 zur Kenntnis gebracht wurde - mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act.
4, 5).
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend -
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, vgl. für den vorliegenden
Fall auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11
E. 1a).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren (teilweiser) Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG.
3.
Vorliegend zu beurteilen ist, ob das SEM dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
im Verfahren betreffend Asylwiderruf zu Recht verweigert hat.
3.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare
Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche
Rechtspflege in Art. 110a AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert.
Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren eine
entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission, dass bei zeitgemässem
Verständnis aus verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche
Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe (vgl. dort E. 4 S. 80-84, insb.
E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis
einen entsprechenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für
jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (vgl. BGE
130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der Lehre
die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen
Anspruch handle (Art. 29 Abs. 3 BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (Marcel
Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art.
65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren
gelte Art. 65 VwVG heute nicht nur für streitige, sondern auch nichtstreitige Verwaltungsverfahren
(Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, 2008, N 2 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren.
3.2
3.2.1 Mit
seiner Eingabe vom 1. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer dem SEM, es sei ihm rückwirkend
ab dem Datum der Mandatierung seines Rechtsvertreters (30. März 2016) die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen (Vi-act. B16/4). Zur Begründung führte er insbesondere aus, sein Begehren -
der Verzicht auf den Widerruf des Asyls - sei nicht von vornherein aussichtslos. Zudem sei er selbst
ohne Berücksichtigung des Umstands, dass seit seiner Heirat nunmehr auch seine Ehefrau im selben
Haushalt lebe, nicht in der Lage, die Verfahrenskosten ohne Beschränkung des lebensnotwendigen Unterhalts
zu bestreiten. Sein Einkommen bestehe aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'981.-
pro Monat. Diesem Einkommen stehe ein Bedarf von Fr. 3'485.- gegenüber (vgl. Vi-act.
B16/4, S. 3). Seine Ehefrau erziele derzeit ebenfalls noch kein Erwerbseinkommen. Über Vermögen
verfüge er nicht. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei rechtsunkundig und
der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um sich mit den sich stellenden Fragen auseinanderzusetzen
und eine Stellungnahme zum angekündigten Asylwiderruf selbst auszuarbeiten. Deshalb sei er auf anwaltlichen
Beistand angewiesen.
3.2.2 Mit
Eingabe vom 22. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum vom SEM beabsichtigten Asylwiderruf
gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. Vi-act. B3/3) materiell
dahingehend, dass er sich tatsächlich in D._______ einen Geburtsschein habe ausstellen lassen. Er
habe in D._______ heiraten wollen und zu diesem Zweck versucht, seine in den Akten des SEM liegende Geburtsurkunde
erhältlich zu machen. Das SEM habe ihm aber lediglich eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.
Da dies für die Vornahme der Trauung nach Auskunft der Behörden von D._______ nicht ausgereicht
habe, habe seine Frau unter Vorlage seines Flüchtlingsausweises
und der beglaubigten Kopie der Identitätskarte bei der irakischen Botschaft in C._______ einen Geburtsschein
bezogen. Trete ein Flüchtling aus beachtlichen Gründen mit den heimatlichen Behörden in
Kontakt, müsse dies ohne Nachteile für seine Flüchtlingseigenschaft sein. Mit dem Flüchtlingsstatus
vereinbar seien beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, die Beschaffung eines
Führerausweises oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils (vgl. EMARK
1993 Nr. 22 E. 4a, 1998/29 E. 3b). Die Beschaffung eines aktuellen Geburtsscheins, damit die Ehe geschlossen
werden könne, stelle einen achtbaren Grund dar, zumal er den Kontakt zur irakischen Botschaft nicht
freiwillig hergestellt habe, sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaats habe stellen wollen und
die Dokumente zu nichts anderem als zur Eheschliessung verwendet habe.
3.2.3 In
der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2016 hielt das SEM fest, es sei aufgrund der Ausführungen
des Beschwerdeführers vom 22. April 2016 zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für
einen Asylwiderruf nicht gegeben seien. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte
es aus, die Notwendigkeit eines anwaltlichen Vertreters sei dann gegeben, wenn sich in einem Verfahren
erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben würden, die die
asylsuchende Person nicht selber zu lösen vermöge (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10), wobei
sich im Asylverfahren vor dem SEM ein Rechtsbeistand durch eine professionelle Rechtsvertretung in aller
Regel nicht als notwendig erweise (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 5 f.). Die Einwände gegen das beabsichtigte
Asylwiderrufsverfahren seien zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen gewesen. Die Bedürftigkeit
sei mangels entsprechender Bestätigung der Fürsorgebehörde jedoch nicht vollumfänglich
nachgewiesen. Zudem hätten sich im Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die
eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen. Die kumulativen Voraussetzungen zur amtlichen
Beiordnung eines Rechtsbeistands seien somit nicht erfüllt. Das SEM wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege daher ab. Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer keine auferlegt.
3.2.4 In
der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz insbesondere entgegen gehalten, der Beschwerdeführer
sei nicht fürsorgeabhängig, weshalb er - selbst wenn ihm das SEM, wozu es gehalten gewesen
wäre, eine Frist zum Beweis der Fürsorgeabhängigkeit angesetzt hätte -einen
entsprechenden Nachweis nicht hätte erbringen können. Seit 2007 erhalte er Ergänzungsleistungen
und bestreite damit seinen Lebensunterhalt (BVGer-act. 1, S. 5 f.). Betreffend die durch das SEM verneinte
Notwendigkeit der Verbeiständung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz
hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2016, wenn es die Komplexität
des Falls infrage gestellt hätte, vor Erlass der angefochtenen Verfügung zeitgerecht und sachlich
begründet abweisen und damit weiterem anwaltlichem Aufwand den Riegel schieben können. Zur
Erkenntnis, dass der Fall angeblich weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
biete, sei das SEM aber offenbar erst im Zeitpunkt des Erlasses des Endentscheids gekommen. In diesem
habe es aber zur Begründung ausdrücklich auf die Ausführungen in der Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 22. April 2016 verwiesen; mithin sei der Beizug eines Rechtsbeistands offensichtlich
doch nötig gewesen. Sodann stelle der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einen besonders starken
Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar, womit die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung grundsätzlich geboten sei. Im Übrigen wäre es unabhängig davon,
ob die rechtlichen Schwierigkeiten im vorinstanzlichen Verfahren komplex gewesen seien oder nicht, wohl
selbst für jemanden, der der deutschen Sprache uneingeschränkt mächtig und körperlich
sowie geistig fit sei, nicht einfach gewesen, den Zugang zu den vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen
und der einschlägigen Rechtsprechung zu finden und diese im Lichte des konkreten Problems zu würdigen.
Er sei psychisch beeinträchtigt, daher beruflich und sozial nicht integriert und verfüge infolgedessen
nur über mangelhafte Kenntnisse der Landessprachen; zudem sei er rechtsunkundig. Es wäre ihm
mithin nicht möglich gewesen, sich im Verfahren alleine zurecht zu finden und eigenständig
eine Stellungnahme zu verfassen (BVGer-act. 1, S. 6 ff.).
3.3 Mit
der hier (teilweise) angefochtenen Einstellungsverfügung wurde dem Begehren des Beschwerdeführers,
vom Widerruf des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, entsprochen. Damit ist von einem
vollumfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren
das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht
auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64 VwVG abstützen lässt (vgl. in
Bezug auf das Asylverfahren EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/dd; vgl. allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II 47 E. 5.2;
auch Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art.
6 N 45), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise als solches,
mithin gemäss den Kriterien von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG respektive Art. 29 Abs. 3 BV, geprüft.
3.3.1 Zu
Recht ging das SEM davon aus, dass die durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zum
Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtslos waren. Hingegen griff der Schluss, mangels Vorliegens
einer Fürsorgebestätigung sei die finanzielle Bedürftigkeit nicht erstellt, zu kurz. Finanziell
bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 29 Abs. 3 BV ist, wer zur Deckung der
Gerichts- und Parteikosten jene Mittel angreifen müsste, die er zur Deckung des Grundbedarfs für
sich und seine Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a). Bei zusammenlebenden Ehegatten wird für
die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie
gegenübergestellt und das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen (vgl. Beilagen zu Vi-act. B16/4, insb. Leistungsausweis 2015 der Ausgleichskasse des Kantons
B._______, Steuererklärung 2015, Steuerveranlagung 2014, Mietvertrag, Krankenversicherungspolice,
Kontoauszug vom 31. Dezember 2015) ist hinreichend belegt, dass die Gegenüberstellung der Einnahmen
und Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche
Verbeiständung und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eine monatliche Unterdeckung ergab.
Die finanzielle Bedürftigkeit ist damit erstellt.
3.3.2 Zu
prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.
Diese ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in
die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE
128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig
ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall
zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig
ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. das Urteil des BGer 9C_606/2013
vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere
das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische
Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E.
2b/cc).
Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die Asylrekurskommission in EMARK
2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende
Partei sei im erstinstanzlichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das
weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt sein (vgl.
dort E. 6c, ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Ein subjektives Zurückbleiben der Partei hinter
dem "durchschnittlichen Bewerber" gelte in aller Regel als durch die spezifischen Eigenheiten
des Asylverfahrens - wie etwa das Institut der Hilfswerkvertretung, den amtlich bestellten Dolmetscher
oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen - aufgefangen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 11
E. 6b/bb). Diese Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung
im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Vertretung
nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt
(vgl. Urteile des BVGer D-4986/2006 vom 14. Juli 2010 E. 4.2 f., D-6652/2010 vom 2. November 2010 E.
4.1 f., D-964/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3).
Vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein
Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl handelte, bei dem der Beschwerdeführer
seitens des SEM in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung mündlich angehört worden wäre,
sondern um ein Verfahren betreffend den (beabsichtigten) Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls, bei dem ihm einzig das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wurde. Mit der potenziellen
Aufhebung des zuvor gewährten Asyls stand für den Beschwerdeführer eine bedeutende Rechtsposition
auf dem Spiel. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ergibt sich zudem, dass er beruflich
nicht integriert und rechtsunkundig ist. Im Beschwerdeverfahren wurde ausserdem präzisiert, er leide
an einer psychischen Beeinträchtigung und sei auch sozial nur mangelhaft integriert. Aufgrund der
Ankündigung des SEM vom 2. Februar 2016 musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm
infolge seiner Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen würde. Nachdem zur Begründung des Einstellungsentscheids
vollumfänglich auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 22. April 2016 abgestellt wurde, ist
davon auszugehen, dass diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend war. Dass es dem Beschwerdeführer
gelungen wäre, den Sachverhalt ebenso verständlich darzustellen und zu erklären sowie
die einschlägige Rechtsprechung zu eruieren, ist nicht anzunehmen. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen,
dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entsprechende Stellungnahme eingestellt hätte. Die anwaltliche
Vertretung des Beschwerdeführers hat sich damit als notwendig erwiesen.
3.3.3 Zusammenfassend
waren die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Zeitpunkt der
Gesuchstellung respektive des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben.
4.
Gestützt
auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung
ist aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gutzuheissen.
Mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote betreffend das
vorinstanzliche
Verfahren ein (Beilage 12 zu BVGer-act. 1). Demnach wandte er seit dem 30. März 2016 für
Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und Eingaben an das SEM sowie den kantonalen Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienst 13.5 Stunden auf. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-.
Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 72.70 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint
als überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Verfahren ist unter
Berücksichtigung der Länge und Komplexität der Eingaben von einem notwendigen Aufwand
von 10 Stunden auszugehen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen
des amtlichen Honorars ebenfalls zu kürzen. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a
AsylG wird für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz
von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden.
Demnach ist das SEM anzuweisen, dem amtlichen Rechtsvertreter für das vorinstanzliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'238.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten.
5.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Gemäss der eingereichten Kostennote (Beilage 14 zu BVGer-act.
1) beliefen sich die Bemühungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren
auf 14.25 Stunden. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 89.80 geltend gemacht. Auch
dieser Aufwand erscheint überhöht. Das Gericht geht von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden
aus, wobei aufgrund des Obsiegens der geforderte Stundenansatz von Fr. 250.- zu vergüten ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher durch das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2'255.95
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)