Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der
Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
der Ukraine,
am 8. Mai 2022 in die Schweiz einreiste und am 11. Mai 2022 um Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass das
Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 12. Mai 2022
zu den Gründen des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragte,
dass der
Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen ausführte, er habe seit
dem Januar
2020 und bis zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 ebendort Ingenieurwissenschaft
im Öl- und Gasbereich studiert,
dass er in
diesem Zusammenhang eine bis zum 7. August 2024 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung
in der Ukraine vorlegte,
dass er weiter
im Wesentlichen geltend machte, nicht in seinen Heimatstaat Sudan zurückkehren
zu können, weil dort die allgemeine Lage nicht sicher sei,
dass das
SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor-übergehenden Schutzes
mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das
Staatssekretariat in der genannten Verfügung im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung angab,
die Beschwerdefrist
betrage gemäss Art. 108 Abs. 3 AsyIG fünf Arbeitstage seit Eröffnung
der Verfügung,
dass der
Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom 10. Juni 2022 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts mitteilte, die Beschwerdefrist betrage korrekterweise dreissig
Tage, wobei
er beabsichtige, die genannte Verfügung anzufechten,
dass das
SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (Datum der Eröffnung: 24. Juni 2022)
- versehen mit dem Hinweis, dieser Entscheid ersetze jenen vom 24. Mai 2022 - das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der
Beschwerdeführer die letztgenannte Verfügung mit Eingabe vom 22. Juli 2022
beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass er dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Schutzstatus
S zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen,
dass er in
prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm - bei gleichzeitigem Verzicht
auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m
Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das
Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das
Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme -
endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich
das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden
Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen
die Bestimmungen
des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des
2. Kapitels sowie
des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG),
dass der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden
Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass sich
die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der
Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine
Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der
Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender
Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden
ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden
Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden
anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen
Kurzaufenthalts-
oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über
eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft
in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das
SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte,
der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter
Personen, weil er sudanesischer Staatsbürger und es ihm möglich sei, in Sicherheit und dauerhaft
in den Sudan zurückzukehren,
dass die
Vorinstanz weiter unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat feststellte, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weiter
weder die politische Situation im Sudan noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden,
dass mit
der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei es dem
Beschwerdeführer keineswegs möglich, in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat
zurückzukehren,
dass nämlich seit dem Militärputsch (implizit: vom 11. April 2019) im Sudan fast täglich
Massendemonstrationen stattfänden, die gewalttätig unterdrückt würden,
dass ausserdem
der dortigen Bevölkerung wegen des Klimawandels, des Kriegs in der Ukraine und
der Corona-Pandemie
laut den Vereinten Nationen eine Hungersnot drohe,
dass die
Familie des Beschwerdeführers in bescheidenen Verhältnissen lebe und er ihr unter
den gegebenen
Umständen unmöglich zusätzlich zur Last fallen könne,
dass es ihm
aufgrund der wirtschaftlichen wie auch politischen Krise im Sudan nicht mehr möglich
sei, in seinem
Heimatdorf zu leben, weil er dort von der Hungersnot betroffen wäre,
dass er im
Sudan auch sein Studium nicht beenden könne, weshalb er ohne entsprechenden Abschluss
unmöglich eine Arbeit finden werde, um sich selbst und seine Familie zu versorgen,
dass er entgegen
der Behauptung im angefochtenen Entscheid von seinen Eltern nicht finanziell unterstützt
worden
sei, sondern sein Studium und sein Unterhalt in der Ukraine durch einen Bekannten aus Gefälligkeit
finanziert worden seien,
dass er durch
die Vorinstanz mangels eines Dolmetschers seiner Muttersprache auf Englisch befragt
worden sei,
dass er selbst
zwar Englisch spreche, aber nicht so gut, um sich vollständig ausdrücken
zu können und auch die Gegenseite immer ganz zu verstehen,
dass dieser
Umstand zu Problemen bei der Befragung geführt habe, wobei ihm ausserdem auch nicht
bewusst gewesen
sei, dass es dabei nicht nur um Informationen betreffend die Ukraine, sondern auch in
Bezug auf seinen
Heimatstaat gegangen sei,
dass das
SEM verpflichtet gewesen wäre, eine Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen
und
aufgrund der Anhaltspunkte für Probleme im Heimatstaat den entsprechenden Sachverhalt umfassender
abzuklären,
dass er,
so der Beschwerdeführer weiter, aufgrund der Unmöglichkeit, im Sudan sich selbst
und seine
Familie vor Hunger zu bewahren, in die Personenkategorie der Schutzsuchenden gemäss Bst.
c der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit
der Situation in der Ukraine falle,
dass im Verwaltungsverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen
hat,
dass zu den
Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden
gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen,
dass daraus
ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche
Pflicht
der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c),
dass das
SEM im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Mai 2022
weder die ethnische,
religiöse und sprachliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers im
Sudan, noch seinen letzten
heimatstaatlichen Aufenthaltsort, noch die konkreten Lebensumstände seiner
im Sudan wohnhaften Familienangehörigen (Mutter, Geschwister, allfällige weitere Angehörige),
noch irgendwelche sonstige im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
möglicherweise relevante Gesichtspunkte erhoben hat,
dass dem
- insgesamt eineinhalb Seiten umfassenden - Inhalt des betreffenden Protokolls
bezüglich des entscheidwesentlichen persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers ausschliesslich
zu entnehmen ist, dass im Sudan seine Mutter und zwei volljährige Geschwister leben, wobei deren
mutmasslicher Aufenthaltsort lediglich annähernd bezeichnet ist, und sich sein Vater und weitere
Geschwister in Libyen aufhalten würden,
dass weder
das betreffende Protokoll noch sonstige vorinstanzliche Akten irgendwelche weitere konkrete
Hinweise
enthalten, welche eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Fragen darstellen
könnten, ob der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Sudan zurückkehren
könne und ob von der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei,
dass dementsprechend
auch in der angefochtenen Verfügung - abgesehen von der blossen,
über den vorhin (S. 5) erwähnten Umfang hinaus nicht weiter begründeten Feststellung
der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Sudan - in dieser Hinsicht keinerlei konkrete Erwägungen angestellt worden sind,
dass in der
angefochtenen Verfügung auch mit keinem Wort auf die derzeitige Situation im Sudan
eingegangen worden
ist, obwohl von wesentlichen Veränderungen der politischen und menschenrechtlich
relevanten Lage
auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3122/2019 vom 3. Dezember 2021 E. 11),
dass das
SEM damit offensichtlich den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat
und seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass die
Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden,
dass das
SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt
auf die entsprechenden
Erkenntnisse das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden
Schutzes erneut
zu prüfen,
dass die
Vorinstanz dabei, nachdem die Kurzbefragung vom 12. Mai 2022 in englischer Sprache
und ohne Übersetzung durchgeführt wurde, auf Art. 29 Abs. 1bis
AsylG hinzuweisen ist, von dessen analoger Geltung auch in Verfahren auszugehen ist, welche gestützt
auf Art. 4 AsylG erfolgen,
dass bei
diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG),
womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos
wird,
dass der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (Art.
64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG),
dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indessen keine Rechtsvertretung bestellt
hat und auch
sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig sind, womit keine
Parteientschädigung zu entrichten ist,
dass sich
im Übrigen angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung
als gegenstandslos erweist.
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