Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72
i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen
allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art.
66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für
folgende Personenkategorien:
a)schutzsuchende ukrainische
Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b)schutzsuchenden Personen
anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24.
Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c)Schutzsuchenden anderer
Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe
a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass
sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit
und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.
5.1 Das
SEM führte zur Begründung des verweigerten vorübergehenden Schutzes aus, der Beschwerdeführer
gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Den Akten
liessen sich keine Vorbringen entnehmen, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Usbekistan sprechen würden. Seine ukrainische Bekannte würde er zudem erst seit einem
Jahr kennen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Anwesenheit in der Schweiz für sie notwendig
sei. Ihr sei vorübergehender Schutz gewährt worden, weshalb sie Zugang zu finanzieller Unterstützung
und medizinischer Betreuung durch die schweizerischen Behörden habe.
5.2 Der
Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, als Partner einer ukrainischen Staatsbürgerin
gehöre er zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weshalb er Anrecht
auf Gewährung vorübergehenden Schutzes habe. Er führe zu seiner Freundin eine gefestigte
Beziehung im Sinne eines Konkubinats. Er habe sie vor ungefähr einem Jahr kennengelernt, als er
öfters (...) habe. Bei diesen Gelegenheiten hätten sie sich ineinander verliebt. Da seine
Partnerin auf Hilfe angewiesen sei, habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Er habe sie dort in seiner Freizeit
und an den Wochenenden jeweils besucht. Seit sie am (...) nach (...) geflohen seien, könnten
sie ihre Beziehung freier gestalten. In der Ukraine sei dies schwierig gewesen. Sie hätten in der
Ukraine zusammenziehen wollen, jedoch sei dann der Krieg ausgebrochen.
Er habe sich nicht getraut, ihre Beziehung anlässlich der Kurzbefragung entsprechend auszuführen,
weil ihm die Frage als Verheirateter unangenehm gewesen sei. Zudem habe er sich vor den anwesenden jüngeren
Frauen geschämt.
Er macht weiter geltend, er müsse bei seiner Partnerin in der Schweiz bleiben, weil sie seine
Unterstützung brauche. Sie sei (...) und habe (...). Es sei noch keine Gemeinde gefunden
worden, welche bereit sei, sie aufzunehmen und ihre benötigte Vollzeitpflege zu übernehmen.
Aus diesem Grund würden sie immer noch im (...) wohnen.
6.
6.1 Zunächst
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt,
womit die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. E.
4.2 hievor) ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und nicht dauerhaft nach Usbekistan zurückkehren
könnte (vgl. act. SEM 1170314-4/6, F27 ff.). Somit ist auch die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung
ausgeschlossen.
6.2 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe als Partner der schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerin
B._______ (N [...]) Anrecht auf vorübergehenden Schutz gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung,
ist Folgendes festzuhalten:
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wie dargelegt eine Beziehung mit B._______
führen sollte, erreicht die geschilderte Beziehung die Schwelle einer Partnerschaft im Sinne von
Buchstabe a der Allgemeinverfügung nicht. Der Beschwerdeführer und B._______ kennen sich den
Angaben zufolge erst seit einem Jahr und haben vor ihrer Ausreise aus der Ukraine nicht gemeinsam gewohnt
(vgl. Beschwerde, Ziff. II). Es handelt sich folglich um eine noch kurze und kaum gefestigte Beziehung.
Dazu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan eine Ehefrau und (...) (erwachsene)
Kinder hat. Trotz seiner beruflichen Tätigkeiten im Ausland ist davon auszugehen, dass seine Familie
in Usbekistan insofern intakt ist, als seine Ehefrau und die (...) Kinder mit seiner Mutter in seinem
Haus leben und er für deren Lebenskosten aufkommt (vgl. act. SEM 1170314-4/6, F17 ff.). Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers oder den Akten ist sodann nicht ersichtlich,
dass er planen würde, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung mit B._______ um eine ernsthafte und auf Dauer ausgelegte
Partnerschaft handelt. Auch weitere Kriterien für eine ernsthafte Partnerschaft wie wirtschaftliche
Verflechtung, (auf Dauer angelegte) Übernahme wechselseitiger Verantwortung und gegenseitige Bindung
durch gemeinsame Interessen erfüllt die geschilderte Beziehung nicht.
Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Weder die Fotos noch das Schreiben des Leiters (...) bescheinigen der Beziehung eine grössere
Bedeutung.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer kein Angehöriger von B._______ im Sinne von
Buchstabe a der obgenannten (vgl. E. 4.2) Allgemeinverfügung. Es fehlt damit an einer wesentlichen
Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Daran vermag auch das Vorbringen,
B._______ sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, nichts zu ändern.
Erstens ist das Vorbringen nicht geeignet, eine Partnerschaft zu begründen und zweitens hat die
Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass B._______ Anspruch auf Unterstützung durch die schweizerischen
Behörden hat.
6.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).
8.2 Beim
Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 Der
Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise
auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine solche
Gefahr ist aus den Akten auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht. Weiter kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung vorliegt (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2021 vom 22.
November 2021 E. 4.3; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Zwar fallen auch Konkubinatspartnerschaften in
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, mit Verweis auf oben E. 6.2 führen der Beschwerdeführer
und B._______ jedoch keine faktische gelebte Familienbeziehung im Sinne dieser Rechtsprechung.
8.3.3 Somit
erweist sich der Vollzug als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die
allgemeine Lage in Usbekistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
8.4.3 Auch
in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Der Beschwerdeführer
ist ein gesunder Mann mit internationaler Berufserfahrung. Er lebte in seiner Heimat offensichtlich in
wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen an, er habe in Usbekistan ein grosses Haus gebaut (vgl. act. SEM 1170314-4/6, F10). Es ist
daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt
wird aufkommen können. Sodann hat auch der Beschwerdeführer selber keine Einwände, in
Usbekistan zu leben, vorgebracht (vgl. act. SEM 1170314-4/6, F27 ff.).
8.5 Schliesslich
verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als
gegenstandslos.
10.2 Nach
Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG unbesehen der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
10.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).