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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung IV
D-2419/2022
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Urteil vom 26. August 2022
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Besetzung
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Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Chiara
Piras,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
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Parteien
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A._______,
geboren am (...),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Carine Eyholzer,
(...)
Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
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Gegenstand
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Verweigerung vorläufiger Schutz;
Verfügung des SEM vom 28. April 2022 / N (...).
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Sachverhalt:
A. Der
Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 21. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes. Am 6. April 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
B. Am
6. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen in Anwesenheit
der Rechtsvertretung befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger
und ethnischer (...) sei. Er sei im Bundesstaat B._______ geboren, wo er nach dem Aufwachsen im benachbarten
Bundesstaat C._______ auch gelebt habe. In Nigeria komme es immer wieder zu Gewalttätigkeit. So
seien im Bundesstaat C._______ mutmasslich durch Fulani-Hirten Häuser in Brand gesetzt worden. Viele
Menschen seien dabei umgekommen und er habe in diesem Zusammenhang seine Eltern und seine beiden Brüder
verloren. Momentan würden keine Angehörigen mehr in Nigeria leben. Er habe aber Verwandte und
Freunde in D._______. Seine beiden Söhne ([...]- und [...]jährig) seien seinerzeit
von einem Freund nach D._______ gebracht worden. Er selbst habe keine Probleme mit den Fulani gehabt,
zumal er sich mehrheitlich in B._______ aufgehalten habe. Nach der schulischen Ausbildung habe er in
der im Bundesstaat B._______ gelegenen Stadt F._______ jahrelang erfolgreich einen Handel mit (...)
betrieben. Nach dem Verlust der Eltern habe er sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen und so sei
er vor vier oder fünf Jahren in die Ukraine gelangt. Dort habe er in E._______ auf einem Markt einen
(...) betrieben. Der Verdienst habe ihm erlaubt, auch seine Kinder in D._______ finanziell zu unterstützen.
Im (...) habe er in E._______ eine ukrainisch-(...) Doppelbürgerin geheiratet und in der
Folge von den ukrainischen Behörden eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach Ausbruch
der kriegerischen Ereignisse im Februar 2022 habe seine Ehefrau ihn aufgefordert, sich dem bewaffneten
Widerstand gegen die russischen Invasoren anzuschliessen, und ihm gedroht, dafür zu sorgen, dass
er im Falle einer Ausreise aus der Ukraine keine Chance mehr haben würde, dorthin zurückzukehren.
Er habe sich aber nicht an Kampfhandlungen beteiligen wollen, zumal er über keine militärische
Erfahrung verfüge. Weil er eine Zwangsrekrutierung und weitere Nachteile befürchtet habe, habe
er sich vorgeblich bereit erklärt, mit einer Gruppe aggressiv wirkender Männer mitzugehen.
Noch am gleichen Abend sei es ihm aber gelungen, sich abzusetzen und zur ukrainisch-ungarischen Grenze
zu gelangen, über die er die Ukraine verlassen habe. Er sei am 21. März 2022 in die Schweiz
eingereist und habe gleichentags das Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Er sei nach dem
Weggang aus der Ukraine nicht nach Nigeria zurück, weil ihm immer noch präsent sei, weshalb
er sein Heimatland seinerzeit verlassen habe. Nigeria sei nach wie vor unsicher. Nachdem er der einzige
Überlebende seiner Familie sei, habe er sich entschieden, in Europa zu bleiben. Vor dem Ausbruch
des Kriegs in der Ukraine habe er geplant gehabt, den ukrainischen Pass zu beantragen.
C.
C.a Mit
Verfügung vom 28. April 2022 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung
des vorläufigen Schutzes ab und es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht zu den vom Bundesrat
am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre, da er in Sicherheit
und dauerhaft in sein Heimatland Nigeria zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass
er Nigeria seinerzeit (2017/2018) auf legalem Weg verlassen habe und über einen nigerianischen Reisepass
verfüge. Im Falle des Ablaufs der Gültigkeit respektive eines allfälligen Verlusts des
Dokuments könne er bei den Vertretungen Nigerias einen neuen Pass ausstellen lassen. Er könne
somit nach Nigeria zurückkehren, sich dort niederlassen und grundsätzlich auch wieder aus Nigeria
ausreisen und - nach einem allfälligen Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen -
in die Ukraine zurückkehren. Die Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn folglich dauerhaft
und, wie insbesondere den Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug zu entnehmen sei, auch in
Sicherheit möglich. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei daher abzulehnen
und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der
Beschwerdeführer habe zwar zu Recht auf die in Nigeria bestehenden Spannungen ethnischer und konfessioneller
Art hingewiesen. Im Bundestaat C._______ wohnhaft gewesene Angehörige seien vor einigen Jahren Opfer
von Angriffen mutmasslicher «herdsmen» der Ethnie der Fulani geworden. Er persönlich sei
jedoch nicht Opfer derartiger Angriffe gewesen, da er seit vielen Jahren in der im Bundesstaat B._______
gelegenen Grossstadt F._______ gewohnt habe. Es handle sich bei ihm um einen unbescholtenen nigerianischen
Bürger, der weder aufgrund seiner Ethnie als (...) noch seiner Glaubenszugehörigkeit einer
persönlichen und gezielten Gefährdung im Sinne eines «real risk» ausgesetzt sei.
Die nigerianischen Sicherheitskräfte würden entschlossen gegen ethnische und konfessionelle
Auseinandersetzungen vorgehen und die Behörden seien bemüht, Spannungen abzubauen und eine
Politik des Gleichgewichts zu praktizieren. In diesem Licht betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Aufenthaltsstaat B._______, im benachbarten C._______ oder in anderen Regionen
Nigerias mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Des Weiteren herrsche in Nigeria keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die
einen Wegweisungsvollzug dorthin generell unzumutbar machen würde, und aus heutiger Sicht würden
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Der Beschwerdeführer, der
viele Jahre in der Grossstadt F._______ gelebt und dort einen erfolgreichen Handel mit (...) betrieben
habe, könne von seiner Berufserfahrung profitieren und wiederum etwa in den Handel, Kauf und Verkauf
von (...) oder (...) einsteigen und sich dadurch eine neue wirtschaftliche Basis erarbeiten.
Er sei noch immer jung, faktisch wieder ungebunden und gesund und verfüge auch über ein Beziehungsnetz,
wenn allenfalls auch nicht in Nigeria, so doch im relativ nahegelegenen D._______, wo auch seine Söhne
wohnhaft seien. Er habe weit über (...) Jahre seines Lebens in Nigeria verbracht und könne
sich dort auch nach einer vier- bis fünfjährigen Auslandsabwesenheit noch immer zurechtfinden,
zumal er dort - anders als hierzulande - die Sprache beherrsche, mit den landesüblichen
Gegebenheiten vertraut sei und über eine wirtschaftliche Ausgangsbasis verfüge. Er könne
auch von Nigeria aus wieder in die Ukraine zurückkehren, sollte sich dort eines Tages eine neue
Aufenthaltsperspektive für ihn ergeben. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich.
D.
D.a Mit
Eingabe vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.b Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung enthalte keine
Ausführungen zur Auslegung der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zur Gewährung des
vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März
2022 respektive zur Frage der Analogie zur entsprechenden Regelung und Praxis der EU. Bei Gesuchen um
vorübergehenden Schutz habe eine zweistufige Prüfung zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen,
ob die Person einer Schutzgruppe angehöre, und wenn dies verneint werde, sei in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob andere Schutz-/Fluchtgründe und/oder Wegweisungshindernisse vorliegen würden.
Vorliegend habe das SEM sich bei der Prüfung der Frage, ob er der Schutzgruppe nichtukrainischer
Staatsbürger, die nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren
könnten, angehöre, nicht dazu geäussert, ob die Rückkehr nach Nigeria für ihn
sicher und dauerhaft möglich sei. Indem es die besagten Aspekte erst bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs
abgehandelt habe, sei die Frage seiner Zugehörigkeit zu der besagten Schutzgruppe unvollständig
geprüft worden. Nachdem die ethnischen und kulturellen Spannungen in Nigeria seit Jahren andauern
würden, könne nicht auf eine sichere Rückkehr dorthin geschlossen werden. Obschon die
nigerianischen Behörden sich bemühen würden, die Spannungen abzubauen, seien Angriffe,
Gewalt und Sachbeschädigungen an der Tagesordnung. Sein Vater und seine Brüder seien ums Leben
gekommen, als deren Dorf von Fulani-Hirten in Brand gesetzt worden sei, und seine Mutter sei kurze Zeit
später verstorben. Nachdem er in Nigeria keine Verwandten mehr gehabt habe, sei er nach D._______
und später in die Ukraine gegangen. Er sei daran gewesen, einen ukrainischen Pass zu beantragen,
als der Kriegsausbruch in der Ukraine ihn zur Flucht gedrängt habe. Nur weil er über einen
nigerianischen Pass verfüge, heisse dies auch nicht, dass er wieder dauerhaft in Nigeria leben möchte.
Dort sei ihm nichts geblieben und sein Lebensmittelpunkt befinde sich heute in der Ukraine.
Zudem habe das SEM ihm durch die Anordnung der Wegweisung das Recht verweigert,
ein Asylgesuch einzureichen.
Das SEM hätte nach der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz von Amtes wegen ein
Asylverfahren eröffnen müssen. Er habe sich mit der Stellung des Gesuchs um vorübergehenden
Schutz eine grundsätzliche Schutzgewährung in der Schweiz erhofft, sei es durch den Erhalt
des Schutzstatus S oder die Gewährung von Asyl. Mit der Einreichung eines Schutzersuchens müsse
logischerweise auch ein Asylverfahren zu laufen beginnen, zumal von einer schutzsuchenden Person kaum
erwartet werden könne, dass sie bei der Gesuchseinreichung erkläre, gestützt auf welchen
Gesetzesartikel sie Schutz erhalten möchte. Es dürfte Sache der Behörden sein zu klären,
ob und welchen Schutz eine Person brauche. Er habe bei der Kurzbefragung gesagt, aus persönlichen
Gründen aus Nigeria ausgereist zu sein, und das SEM hätte danach für eine vollständige
Abklärung des Sachverhalts sorgen, mithin die allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation
in Nigeria sowie seine konkrete Gefährdungslage erheben müssen. Indem es dies nicht getan habe,
habe es die Untersuchungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde.
F. Mit
Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur
Beschwerde ein, wobei sie die Frist dazu am 13. Juli 2022 auf Antrag des SEM hin neu bis zum 30. Juli
2022 ansetzte.
G. In
seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Ansicht
des Beschwerdeführers, dass das SEM sich bei der Auslegung des bundesrätlichen Beschlusses
vom 11. März 2022 betreffend die Gruppen schutzberechtigter Personen an analoge Beschlüsse
der EU anlehnen müsse, könne nicht gefolgt werden. Der bundesrätliche Beschluss sei eigenständig
nach innerschweizerischen Rechtsmassstäben auszulegen. Bei Drittstaatsangehörigen sei folglich
zu prüfen, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat in Sicherheit und dauerhaft möglich sei,
und zwar mittels der Kriterien der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr.
Für den Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit und dauerhaft möglich.
Ein Automatismus, wonach bei der Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz von Amtes wegen
ein Asylverfahren zu eröffnen sei, wäre widersinnig, würde dies doch zur faktischen Regelvermutung
führen, dass bei jedem Drittstaatsangehörigen von einer wahrscheinlichen Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden auszugehen wäre, was offenkundig unzutreffend sei. Zudem sei es einem
Drittstaatsangehörigen ohnehin unbenommen, jederzeit ein Asylgesuch einzureichen. Es könne
daher keine Rede davon sein, dass dem vertretenen Beschwerdeführer das Recht zur Stellung eines
Asylgesuchs verweigert würde.
H. Mit
Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein.
I. In
seiner Replik vom 8. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bei
der Kurzbefragung gesagt habe, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, weil er der einzige
Überlebende seiner Familie sei. Es seien somit Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat vorgelegen
und der Sachverhalt hätte im Rahmen eines Asylverfahrens vollständig abgeklärt werden
müssen. Zumindest hätte das SEM begründen müssen, weshalb es nicht von einem Asylgesuch
nach Art. 18 AsylG (SR 142.31) ausgegangen sei. Sollte ihm kein vorübergehender Schutz
gewährt werden, sei die Sache daher zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen
allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66
Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss
Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz
nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn
die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will
und keine besonderen Gründe dagegensprechen (Bst. b).
3.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung wird folgenden
Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:
a) schutzsuchenden
ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen
und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft
waren;
b) schutzsuchenden
Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c)Schutzsuchenden anderer
Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a,
welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass
sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit
und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.
4.1 Vorab
ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
sei der Begründungs- und Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen und habe dadurch sein
rechtliches Gehör verletzt, geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
4.2 Der
in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören,
sorgfältig zu prüfen und in der Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-
respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer monierte, das SEM habe bei der Beurteilung seiner Zugehörigkeit zur Schutzkategorie c
nicht geprüft, ob er in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könne, und
damit die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge geht fehl. Das SEM hat in seiner Verfügung
vom 28. April 2022 ausführlich dargelegt, weshalb es davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer
eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Nigeria möglich sei (vgl. vorinstanzliche Verfügung
Ziffer II/3. i.V.m. Ziffer III). Dass es in Bezug auf das Element der Rückkehr in Sicherheit
(auch) auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nigeria verwiesen
hat, wonach sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder drohen könnte, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich
des Hinweises in der Beschwerde auf die Praxis der EU kann auf die Ausführungen des SEM in seiner
Vernehmlassung verwiesen werden.
4.4 Des
Weiteren rügte der Beschwerdeführer, dass das SEM, wenn es das Gesuch um vorübergehenden
Schutz ablehne, von Amtes wegen ein Asylverfahren hätte eröffnen müssen, um in dessen
Rahmen den Sachverhalt eingehender abzuklären. Auch diese Rüge vermag keine Kassation des vorinstanzlichen
Entscheids zu bewirken. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass bei Einreichung eines Gesuchs um
Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch, auch ohne dass ein Asylgesuch gestellt worden
wäre, ein Asylverfahren durchzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den Materialien geht
hervor, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen sei, wenn das gestellte Gesuch
nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer
hat am 21. März 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestellt.
Bei der Befragung vom 6. April 2022 wurde er aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Nigeria
vor der vor vier oder fünf Jahren erfolgten Ausreise in die Ukraine konfrontiert gewesen sei, zu
schildern, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge
eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er gab
dabei zu Protokoll, dass er seit vielen Jahren in der Grossstadt F._______ im Bundesstaat B._______ gelebt
und gearbeitet habe, und anders als seine im Bundesstaat C._______ wohnhaft gewesenen Familienangehörigen
selber nicht Opfer von Angriffen mutmasslicher Fulani-Hirten geworden sei; er sei aus Nigeria ausgereist,
weil er dort keine Verwandten mehr gehabt habe. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt keine Verwandten in
Nigeria leben würden und er das Land generell als unsicher erachte, möchte er lieber in Europa
bleiben. Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell asylrelevante Verfolgungsgefahr für ihn
im Heimatstaat hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt. Auch auf Beschwerdeebene hat er nicht
dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Nigeria mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer neben dem
Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt
hat. Das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Entscheid
mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt betreffend das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung vorübergehenden Schutzes hat das SEM in genügender Weise erstellt und es
bestand - wie festgestellt - keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfahrens.
Für die Annahme, dass dem von Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens an vertretenen Beschwerdeführer
die Einreichung eines Asylgesuchs verweigert worden wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein
der Hinweis des Beschwerdeführers auf weiterhin bestehende ethnische Spannungen in Nigeria kann
nicht als Asylantrag gewertet werden.
4.5 Aufgrund
des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung
ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und es liegen keine Hinweise dafür
vor, dass seine Ehefrau, die ukrainisch-(...) Doppelbürgerin sei, in der Schweiz ein Gesuch
um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hätte. Damit fällt die Anwendung von
Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Sodann machte
der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Ukraine über einen Schutzstatus zu verfügen,
weshalb auch Buchstabe b der Allgemeinverfügung keine Anwendung findet.
5.2 In
Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
verfügt, aber das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Einschätzung
des SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat
zurückkehren kann. Nigeria ist zwar insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger
Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Abgesehen davon bietet
die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt jedoch keinen konkreten Anlass
zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der vor der 2017 oder 2018 erfolgten Ausreise seit vielen Jahren
in der im (...) Bundesstaat B._______ gelegenen Grossstadt F._______ gelebt habe, drohe bei einer
heutigen Rückkehr persönlich eine gezielte Gefährdung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragung vom 6. April 2022 und den Rechtsmitteleingaben ist auch sonst nichts
zu entnehmen, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte.
5.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 Der
Beschwerdeführer hat in der Schweiz bislang kein Asylgesuch gestellt (vgl. hierzu auch die vorstehenden
Ausführungen unter E. 4.4.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.2 Der
Vollzug erweist sich damit als zulässig.
7.3 Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
7.3.1 Das
Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf Nigeria davon aus, es herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022 S. 8, E-4801/2020 vom 8. Juni
2021 E. 7.4 m.w.H.)
7.3.2 Es
lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr nach Nigeria schliessen. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer
weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Seinen Angaben zufolge hat er vor der Ausreise aus
Nigeria in der im Bundesstaat B._______ gelegenen Grossstadt F._______ gelebt und dort viele Jahre lang
erfolgreich einen Handel mit (...) betrieben. In der Ukraine habe er ebenfalls ein eigenes (...)
geführt. Auch wenn der Beschwerdeführer in Nigeria über kein verwandtschaftliches Netzwerk
mehr verfügen sollte, darf angesichts seiner langjähriger Berufserfahrung davon ausgegangen
werden, dass er dort wieder für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können.
7.4 Schliesslich
obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen.
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AIG).
7.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AIG).
8. Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses
Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
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Die Gerichtsschreiberin:
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Daniela Brüschweiler
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Susanne Burgherr
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Versand:
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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
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