\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung IV

D-2419/2022

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. August 2022

Besetzung

 

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Chiara Piras,  

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

 

 

 

Parteien

 

A._______,

geboren am (...),

Nigeria, 

vertreten durch MLaw Carine Eyholzer,

(...)

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Verweigerung vorläufiger Schutz;

Verfügung des SEM vom 28. April 2022 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 21. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 6. April 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

B. 
Am 6. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Gesuchsgründen in Anwesenheit der Rechtsvertretung befragt. Er gab im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) sei. Er sei im Bundesstaat B._______ geboren, wo er nach dem Aufwachsen im benachbarten Bundesstaat C._______ auch gelebt habe. In Nigeria komme es immer wieder zu Gewalttätigkeit. So seien im Bundesstaat C._______ mutmasslich durch Fulani-Hirten Häuser in Brand gesetzt worden. Viele Menschen seien dabei umgekommen und er habe in diesem Zusammenhang seine Eltern und seine beiden Brüder verloren. Momentan würden keine Angehörigen mehr in Nigeria leben. Er habe aber Verwandte und Freunde in D._______. Seine beiden Söhne ([...]- und [...]jährig) seien seinerzeit von einem Freund nach D._______ gebracht worden. Er selbst habe keine Probleme mit den Fulani gehabt, zumal er sich mehrheitlich in B._______ aufgehalten habe. Nach der schulischen Ausbildung habe er in der im Bundesstaat B._______ gelegenen Stadt F._______ jahrelang erfolgreich einen Handel mit (...) betrieben. Nach dem Verlust der Eltern habe er sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen und so sei er vor vier oder fünf Jahren in die Ukraine gelangt. Dort habe er in E._______ auf einem Markt einen (...) betrieben. Der Verdienst habe ihm erlaubt, auch seine Kinder in D._______ finanziell zu unterstützen. Im (...) habe er in E._______ eine ukrainisch-(...) Doppelbürgerin geheiratet und in der Folge von den ukrainischen Behörden eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach Ausbruch der kriegerischen Ereignisse im Februar 2022 habe seine Ehefrau ihn aufgefordert, sich dem bewaffneten Widerstand gegen die russischen Invasoren anzuschliessen, und ihm gedroht, dafür zu sorgen, dass er im Falle einer Ausreise aus der Ukraine keine Chance mehr haben würde, dorthin zurückzukehren. Er habe sich aber nicht an Kampfhandlungen beteiligen wollen, zumal er über keine militärische Erfahrung verfüge. Weil er eine Zwangsrekrutierung und weitere Nachteile befürchtet habe, habe er sich vorgeblich bereit erklärt, mit einer Gruppe aggressiv wirkender Männer mitzugehen. Noch am gleichen Abend sei es ihm aber gelungen, sich abzusetzen und zur ukrainisch-ungarischen Grenze zu gelangen, über die er die Ukraine verlassen habe. Er sei am 21. März 2022 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags das Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Er sei nach dem Weggang aus der Ukraine nicht nach Nigeria zurück, weil ihm immer noch präsent sei, weshalb er sein Heimatland seinerzeit verlassen habe. Nigeria sei nach wie vor unsicher. Nachdem er der einzige Überlebende seiner Familie sei, habe er sich entschieden, in Europa zu bleiben. Vor dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine habe er geplant gehabt, den ukrainischen Pass zu beantragen.

C.   

C.a  Mit Verfügung vom 28. April 2022 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorläufigen Schutzes ab und es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.b  Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre, da er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland Nigeria zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass er Nigeria seinerzeit (2017/2018) auf legalem Weg verlassen habe und über einen nigerianischen Reisepass verfüge. Im Falle des Ablaufs der Gültigkeit respektive eines allfälligen Verlusts des Dokuments könne er bei den Vertretungen Nigerias einen neuen Pass ausstellen lassen. Er könne somit nach Nigeria zurückkehren, sich dort niederlassen und grundsätzlich auch wieder aus Nigeria ausreisen und - nach einem allfälligen Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen - in die Ukraine zurückkehren. Die Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn folglich dauerhaft und, wie insbesondere den Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug zu entnehmen sei, auch in Sicherheit möglich. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Recht auf die in Nigeria bestehenden Spannungen ethnischer und konfessioneller Art hingewiesen. Im Bundestaat C._______ wohnhaft gewesene Angehörige seien vor einigen Jahren Opfer von Angriffen mutmasslicher «herdsmen» der Ethnie der Fulani geworden. Er persönlich sei jedoch nicht Opfer derartiger Angriffe gewesen, da er seit vielen Jahren in der im Bundesstaat B._______ gelegenen Grossstadt F._______ gewohnt habe. Es handle sich bei ihm um einen unbescholtenen nigerianischen Bürger, der weder aufgrund seiner Ethnie als (...) noch seiner Glaubenszugehörigkeit einer persönlichen und gezielten Gefährdung im Sinne eines «real risk» ausgesetzt sei. Die nigerianischen Sicherheitskräfte würden entschlossen gegen ethnische und konfessionelle Auseinandersetzungen vorgehen und die Behörden seien bemüht, Spannungen abzubauen und eine Politik des Gleichgewichts zu praktizieren. In diesem Licht betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Aufenthaltsstaat B._______, im benachbarten C._______ oder in anderen Regionen Nigerias mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Des Weiteren herrsche in Nigeria keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug dorthin generell unzumutbar machen würde, und aus heutiger Sicht würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Der Beschwerdeführer, der viele Jahre in der Grossstadt F._______ gelebt und dort einen erfolgreichen Handel mit (...) betrieben habe, könne von seiner Berufserfahrung profitieren und wiederum etwa in den Handel, Kauf und Verkauf von (...) oder (...) einsteigen und sich dadurch eine neue wirtschaftliche Basis erarbeiten. Er sei noch immer jung, faktisch wieder ungebunden und gesund und verfüge auch über ein Beziehungsnetz, wenn allenfalls auch nicht in Nigeria, so doch im relativ nahegelegenen D._______, wo auch seine Söhne wohnhaft seien. Er habe weit über (...) Jahre seines Lebens in Nigeria verbracht und könne sich dort auch nach einer vier- bis fünfjährigen Auslandsabwesenheit noch immer zurechtfinden, zumal er dort - anders als hierzulande - die Sprache beherrsche, mit den landesüblichen Gegebenheiten vertraut sei und über eine wirtschaftliche Ausgangsbasis verfüge. Er könne auch von Nigeria aus wieder in die Ukraine zurückkehren, sollte sich dort eines Tages eine neue Aufenthaltsperspektive für ihn ergeben. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich.

D.   

D.a  Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.b  Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung enthalte keine Ausführungen zur Auslegung der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 respektive zur Frage der Analogie zur entsprechenden Regelung und Praxis der EU. Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz habe eine zweistufige Prüfung zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen, ob die Person einer Schutzgruppe angehöre, und wenn dies verneint werde, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob andere Schutz-/Fluchtgründe und/oder Wegweisungshindernisse vorliegen würden. Vorliegend habe das SEM sich bei der Prüfung der Frage, ob er der Schutzgruppe nichtukrainischer Staatsbürger, die nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren könnten, angehöre, nicht dazu geäussert, ob die Rückkehr nach Nigeria für ihn sicher und dauerhaft möglich sei. Indem es die besagten Aspekte erst bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs abgehandelt habe, sei die Frage seiner Zugehörigkeit zu der besagten Schutzgruppe unvollständig geprüft worden. Nachdem die ethnischen und kulturellen Spannungen in Nigeria seit Jahren andauern würden, könne nicht auf eine sichere Rückkehr dorthin geschlossen werden. Obschon die nigerianischen Behörden sich bemühen würden, die Spannungen abzubauen, seien Angriffe, Gewalt und Sachbeschädigungen an der Tagesordnung. Sein Vater und seine Brüder seien ums Leben gekommen, als deren Dorf von Fulani-Hirten in Brand gesetzt worden sei, und seine Mutter sei kurze Zeit später verstorben. Nachdem er in Nigeria keine Verwandten mehr gehabt habe, sei er nach D._______ und später in die Ukraine gegangen. Er sei daran gewesen, einen ukrainischen Pass zu beantragen, als der Kriegsausbruch in der Ukraine ihn zur Flucht gedrängt habe. Nur weil er über einen nigerianischen Pass verfüge, heisse dies auch nicht, dass er wieder dauerhaft in Nigeria leben möchte. Dort sei ihm nichts geblieben und sein Lebensmittelpunkt befinde sich heute in der Ukraine.

Zudem habe das SEM ihm durch die Anordnung der Wegweisung das Recht verweigert, ein Asylgesuch einzureichen. Das SEM hätte nach der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz von Amtes wegen ein Asylverfahren eröffnen müssen. Er habe sich mit der Stellung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz eine grundsätzliche Schutzgewährung in der Schweiz erhofft, sei es durch den Erhalt des Schutzstatus S oder die Gewährung von Asyl. Mit der Einreichung eines Schutzersuchens müsse logischerweise auch ein Asylverfahren zu laufen beginnen, zumal von einer schutzsuchenden Person kaum erwartet werden könne, dass sie bei der Gesuchseinreichung erkläre, gestützt auf welchen Gesetzesartikel sie Schutz erhalten möchte. Es dürfte Sache der Behörden sein zu klären, ob und welchen Schutz eine Person brauche. Er habe bei der Kurzbefragung gesagt, aus persönlichen Gründen aus Nigeria ausgereist zu sein, und das SEM hätte danach für eine vollständige Abklärung des Sachverhalts sorgen, mithin die allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation in Nigeria sowie seine konkrete Gefährdungslage erheben müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es die Untersuchungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde.

F. 
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein, wobei sie die Frist dazu am 13. Juli 2022 auf Antrag des SEM hin neu bis zum 30. Juli 2022 ansetzte.

G. 
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das SEM sich bei der Auslegung des bundesrätlichen Beschlusses vom 11. März 2022 betreffend die Gruppen schutzberechtigter Personen an analoge Beschlüsse der EU anlehnen müsse, könne nicht gefolgt werden. Der bundesrätliche Beschluss sei eigenständig nach innerschweizerischen Rechtsmassstäben auszulegen. Bei Drittstaatsangehörigen sei folglich zu prüfen, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat in Sicherheit und dauerhaft möglich sei, und zwar mittels der Kriterien der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr. Für den Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit und dauerhaft möglich. Ein Automatismus, wonach bei der Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz von Amtes wegen ein Asylverfahren zu eröffnen sei, wäre widersinnig, würde dies doch zur faktischen Regelvermutung führen, dass bei jedem Drittstaatsangehörigen von einer wahrscheinlichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden auszugehen wäre, was offenkundig unzutreffend sei. Zudem sei es einem Drittstaatsangehörigen ohnehin unbenommen, jederzeit ein Asylgesuch einzureichen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass dem vertretenen Beschwerdeführer das Recht zur Stellung eines Asylgesuchs verweigert würde.

H. 
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein.

I. 
In seiner Replik vom 8. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, weil er der einzige Überlebende seiner Familie sei. Es seien somit Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat vorgelegen und der Sachverhalt hätte im Rahmen eines Asylverfahrens vollständig abgeklärt werden müssen. Zumindest hätte das SEM begründen müssen, weshalb es nicht von einem Asylgesuch nach Art. 18 AsylG (SR 142.31) ausgegangen sei. Sollte ihm kein vorübergehender Schutz gewährt werden, sei die Sache daher zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.   

3.1  Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegensprechen (Bst. b).

3.2  Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c)Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

4.   

4.1  Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei der Begründungs- und Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen und habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

4.2  Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.3  Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe bei der Beurteilung seiner Zugehörigkeit zur Schutzkategorie c nicht geprüft, ob er in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könne, und damit die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge geht fehl. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 28. April 2022 ausführlich dargelegt, weshalb es davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Nigeria möglich sei (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer II/3. i.V.m. Ziffer III). Dass es in Bezug auf das Element der Rückkehr in Sicherheit (auch) auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nigeria verwiesen hat, wonach sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder drohen könnte, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde auf die Praxis der EU kann auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden.

4.4  Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, dass das SEM, wenn es das Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, von Amtes wegen ein Asylverfahren hätte eröffnen müssen, um in dessen Rahmen den Sachverhalt eingehender abzuklären. Auch diese Rüge vermag keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch, auch ohne dass ein Asylgesuch gestellt worden wäre, ein Asylverfahren durchzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den Materialien geht hervor, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen sei, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestellt. Bei der Befragung vom 6. April 2022 wurde er aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Nigeria vor der vor vier oder fünf Jahren erfolgten Ausreise in die Ukraine konfrontiert gewesen sei, zu schildern, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er gab dabei zu Protokoll, dass er seit vielen Jahren in der Grossstadt F._______ im Bundesstaat B._______ gelebt und gearbeitet habe, und anders als seine im Bundesstaat C._______ wohnhaft gewesenen Familienangehörigen selber nicht Opfer von Angriffen mutmasslicher Fulani-Hirten geworden sei; er sei aus Nigeria ausgereist, weil er dort keine Verwandten mehr gehabt habe. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt keine Verwandten in Nigeria leben würden und er das Land generell als unsicher erachte, möchte er lieber in Europa bleiben. Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell asylrelevante Verfolgungsgefahr für ihn im Heimatstaat hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt. Auch auf Beschwerdeebene hat er nicht dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Nigeria mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hat. Das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt betreffend das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes hat das SEM in genügender Weise erstellt und es bestand - wie festgestellt - keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfahrens. Für die Annahme, dass dem von Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens an vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs verweigert worden wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein der Hinweis des Beschwerdeführers auf weiterhin bestehende ethnische Spannungen in Nigeria kann nicht als Asylantrag gewertet werden.

4.5  Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist daher abzuweisen.

5.   

5.1  Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass seine Ehefrau, die ukrainisch-(...) Doppelbürgerin sei, in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hätte. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Ukraine über einen Schutzstatus zu verfügen, weshalb auch Buchstabe b der Allgemeinverfügung keine Anwendung findet.

5.2  In Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, aber das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren kann. Nigeria ist zwar insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Abgesehen davon bietet die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der vor der 2017 oder 2018 erfolgten Ausreise seit vielen Jahren in der im (...) Bundesstaat B._______ gelegenen Grossstadt F._______ gelebt habe, drohe bei einer heutigen Rückkehr persönlich eine gezielte Gefährdung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 6. April 2022 und den Rechtsmitteleingaben ist auch sonst nichts zu entnehmen, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte.

5.3  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.

6.   

Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

7.   

7.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.1  Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bislang kein Asylgesuch gestellt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.4.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.2  Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

7.3  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1  Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf Nigeria davon aus, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022 S. 8, E-4801/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.4 m.w.H.)

7.3.2  Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Nigeria schliessen. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Seinen Angaben zufolge hat er vor der Ausreise aus Nigeria in der im Bundesstaat B._______ gelegenen Grossstadt F._______ gelebt und dort viele Jahre lang erfolgreich einen Handel mit (...) betrieben. In der Ukraine habe er ebenfalls ein eigenes (...) geführt. Auch wenn der Beschwerdeführer in Nigeria über kein verwandtschaftliches Netzwerk mehr verfügen sollte, darf angesichts seiner langjähriger Berufserfahrung davon ausgegangen werden, dass er dort wieder für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können.

7.4  Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5  Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Daniela Brüschweiler

Susanne Burgherr

 

 

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
beschwerdeführer
nigeria
entscheid
ukraine
neffe
schweiz
vorübergehender schutz
vorinstanz
bundesverwaltungsgericht
rückkehr
heimatstaat
asylgesuch
asylverfahren
verfahren
person
gewalt
ausreise
sachverhalt
sache
frage
opfer
leben
gesuch an eine behörde
rechtshilfegesuch
von amtes wegen
aufenthaltsbewilligung
bundesstaat
ausführung
weiler
bundesrat
strafe
familie
eltern
angriff
erheblichkeit
dauer
bundesrecht
beweis
drittstaat
ehegatte
erhaltung
flucht
frist
ethnie
auslegung
europa
rechtsstellung
hirt
schweizer bürgerrecht
sachverhaltsfeststellung
kauf
beginn
behörde
politik
anwesenheit
gesetz
stelle
wirtschaft
rahm
richtigkeit
mutter
vater
herkunftsstaat
dispositiv
sprache
grenze
sucht
analogie
allgemeinverfügung
international
region
angemessenheit
geeignetheit
medizin
staat
tag
wille
leiter
wirksamkeit
mehrheit
rechtliches gehör
begründung des entscheids
buchstabe
staatsangehörigkeit
prozessvertretung
verwandtschaft
begründung der eingabe
gründer
bürgerkrieg
beurteilung(allgemein)
eu
erfahrung
ausweispapier
handel und gewerbe
stichtag
ausländer
bewilligungsverweigerung
ablehnung der rechtshilfe
nichtigkeit
vertragspartei
jagdgerät
replik
examinator
vorläufige aufnahme
organisierte gruppe
Bundesblatt