Sachverhalt:
A.
A.a Die
Beschwerdeführenden stellten am 29. März 2022 im Bundes-asylzentrum der Region E._______
ein Gesuch zur Gewährung des vor-übergehenden Schutzes. Am 3. April 2022 fand die mündliche
Kurzbefragung statt.
A.b Im
Rahmen seiner Kurzbefragung gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an, er sei litauischer
Staatsangehöriger. Er lebe jedoch seit 16 Jahren in der Ukraine. Sein letzter Wohnsitz sei F._______
gewesen. Er habe als IT-Spezialist gearbeitet. Er sei mit seiner Familie 2014 das letzte Mal in Litauen
gewesen und verstünde sich unter anderem aus politischen Gründen mit seinen dort lebenden Eltern
nicht gut. Er habe Bedenken, ob seine Kinder mit seinen Eltern umgehen könnten. Es sei seiner Familie
nicht möglich gewesen, nach Litauen zu gehen, wo sie keine Perspektive hätten. Sie seien aufgrund
einer Einladung von Freunden in die Schweiz gekommen.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab im Rahmen ihrer Kurzbefragung an, sie sei in
die Schweiz gekommen, weil es für sie, die Beschwerdeführenden, und ihre Kinder in der Ukraine
nicht mehr sicher gewesen sei. Für einen Neuaufbau einer Existenz in Litauen (z.B. Wohnungskauf)
habe ihre Familie nicht die ausreichenden finanziellen Mittel. Dies sei im
Prinzip der
einzige Grund, weshalb sie nebst den Kriegsereignissen in der Ukraine in die Schweiz gekommen seien.
A.c Der
Beschwerdeführer reichte eine litauische Identitätskarte (gültig von 1. September 2014
bis 1. September 2024) und eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine (Ausstellungsdatum
9. September 2008) und die Beschwerdeführerin einen ukrainischen Reisepass zu den Akten. Ausserdem
reichten die Beschwerdeführenden ukrainische Dokumente ihrer Kinder zu den Akten.
A.d Die
an der Kurzbefragung anwesende Rechtsvertretung liess in deren Nachgang eine undatierte, schriftliche
Stellungnahme einreichen (vgl. Beschwerdebeilage 4).
B.
Mit
Verfügung vom 12. Mai 2022 - eröffnet am 13. Mai 2022 - lehnte das SEM
die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung nach Litauen an.
C.
Mit
Eingabe vom 20. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese
sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorläufigen Schutz zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Am
23. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch
vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben
am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über
offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen
allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1
AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71
Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und
keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch
Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen
Gründe dagegen sprechen (Bst. b).
4.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören
zur Gruppe der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden),
welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.
5.
Das
SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre
nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er die litauische
Staatsangehörigkeit besitze. Es sei ihm und seiner Familie daher möglich, in Sicherheit und
dauerhaft nach Litauen zurückzukehren. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes
seien deshalb abzuweisen.
6.
In
der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien ukrainische Staatsbürger.
Folglich sei ihnen der Schutzstatus S zu gewähren. Der Beschwerdeführer, Ehemann der Beschwerdeführerin
und Vater der beiden Kinder, gelte als Familienangehöriger, weshalb auch er Anspruch auf den Schutzstatus
S habe. Sie würden zur Personenkategorie nach Bst. a der Allgemeinverfügung des Bunderates
vom 11. März 2022 gehören. Es lägen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vor.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt.
7.
7.1 Aus
den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
zu Recht geltend gemacht - nur über die litauische Staatsangehörigkeit und zudem über
eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt. Ausserdem ist erstellt, dass er
der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder ist. Diese besitzen allesamt
die ukrainische Staatsbürgerschaft (vgl. SEM-Akten [...] 2/28 S. 7 ff., 17 f.,
26 und 28).
7.2 Das
SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin
und die gemeinsamen Kinder als ukrainische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer als Familienangehöriger
nicht unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates
vom 11. März 2022 fallen sollen (vgl. Ziff. II/3. der SEM-Verfügung). Das durch das SEM
vorgenommene vorrangige Abstellen auf die litauische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
vermag nichts am grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder
auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu ändern.
Soweit das SEM sodann - überaus kurz und ohne Verweis auf rechtliche Bestimmungen -
ausführt, den Beschwerdeführenden sei es möglich, sich nach Litauen zu begeben, ist nicht
ersichtlich, ob sich das SEM damit auf das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 71
Abs. 1 Bst. b AsylG berufen will oder ob es die Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes
in der Schweiz aufgrund der möglichen Schutzalternative der Familie in Litauen allenfalls als rechtsmissbräuchlich
erachtet oder diesen aus anderen Gründen für ausgeschlossen hält. In Bezug auf Art. 71
Abs. 1 Bst. b AsylG gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung gemäss dem Willen des
Gesetzgebers nur auf Fälle anwendbar ist, in welchen die Familie durch Ereignisse nach Art. 4
AsylG getrennt wurde. Dem Bundesrat wird bei der Festlegung der Aufnahmekriterien zwar weitgehend freies
Ermessen eingeräumt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [95.088],
BBl 1996 II 1 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 78). Die Allgemeinverfügung des Bundesrates
vom 11. März 2022 enthält jedoch in Ziff. I Bst. a keine entsprechende Einschränkung
für binationale Paare. Demgegenüber hat der Bundesrat in Bezug auf die vorliegend nicht zur
Diskussion stehende Kategorie von Ziff. I Bst. c ausdrücklich eine Einschränkung
statuiert, wonach Schutzsuchenden anderer Nationalität oder Staatenlosen kein vorübergehender
Schutz zu gewähren ist, wenn sie in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren
können. Schliesslich begründet das SEM auch nicht, inwiefern allenfalls ein Ausschluss der
Beschwerdeführenden von der Gewährung vorübergehenden Schutzes angezeigt sein könnte
(vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 73 AsylG).
Indem das SEM nicht auf den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen
Kinder auf Gewährung vorübergehenden Schutzes eingegangen ist und sich auch nicht dazu geäussert
hat, gestützt auf welche rechtlichen Bestimmungen es die Gesuche um Gewährung vor-übergehenden
Schutzes der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, hat es seine Pflicht zur gehörigen Begründung
der Verfügung verletzt.
7.3 Schliesslich
erweist sich auch die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird vom SEM
auch nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdefrist - wie in der angefochtenen Verfügung
angegeben - in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betragen
soll. Art. 108 Abs. 3 AsylG ist anwendbar auf Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
Entscheide am Flughafen (Art. 23 Abs. 1 AsylG) sowie auf Ablehnungen ohne weitere Abklärungen
bei Asylgesuchen aus sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V.m Art. 6a
Abs. 2 AsylG). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht
keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes
zu erheben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden
gemäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, 69 und 71 AsylG die Bestimmungen
des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels
sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art. 69 und 71 AsylG finden die Bestimmungen
des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. Zur sinngemässen Anwendung von Verfahrensvorschriften
führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 aus, dass die allgemeinen Regeln
des Asylverfahrens auch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gelten sollen (vgl.
Botschaft S. 82). Im Zeitpunkt der Einführung der Regelung über die Gewährung vorübergehenden
Schutzes im Asylgesetz galt für sämtliche Beschwerden im Asylbereich eine Beschwerdefrist von
30 Tagen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 50 VwVG). Mithin ging der historische Gesetzgeber davon
aus, für Verfahren wie das vorliegende gelte eine 30-tägige Beschwerdefrist.
Im heutigen Zeitpunkt sieht Art. 108 AsylG für verschiedene Arten von Verfahren im Asylbereich
unterschiedliche Beschwerdefristen vor (vgl. Art. 108 Abs. 1 - 3 AsylG). Soweit das Asylgesetz
keine spezifische Beschwerdefrist vorsieht, kommt jedoch auch heute noch bei materiellen Verfahren jeweils
die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung;
dies ist beispielsweise der Fall bei Gesuchen um Familiennachzug, Zweitasyl oder bei Mehrfachgesuchen.
Die gleiche Frist gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die erweiterten Asylverfahren.
Aufgrund des klar eruierbaren historischen Willens des Gesetzgebers und mangels einer spezifischen Norm,
welche im heutigen Zeitpunkt die sinngemässe Anwendung einer kürzeren Beschwerdefrist für
die vorliegende Fallkonstellation zwingend nahelegen würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass hier sinngemäss auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen ist. Gegen die Verweigerung
des vorübergehenden Schutzes kann demnach innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden.
Vorliegend ist den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung
zwar kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG). Es muss jedoch
befürchtet werden, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Versehen des SEM handelt, sondern
dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auch in anderen Verfahren verwendet wurde (vgl. bereits Urteil
des BVGer D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 E. 7.4).
8.
8.1 Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe WEissenberger/Astrid
Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61
VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Im
vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt
- die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Mängel aufweist.
Es ist am SEM zu entscheiden, ob allenfalls zusätzlich eine Kurzbefragung der (...)jährigen
Tochter, C._______, der Sache dienlich wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2, S. 7).
9.
9.1 Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
10.2 Angesichts
des Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung im Rahmen
der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote zuzusprechen. Der dort in Rechnung gestellte
zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen. Gestützt auf die Kostennote ist den Beschwerdeführenden
zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'093.80 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
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