Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer flog eigenen Angaben zufolge am 18. November 2014
von Colombo, Sri Lanka, nach Katar und von dort nach kurzem Aufenthalt weiter nach Frankreich. Am 24.
November 2014 sei er per Auto in die Schweiz gereist, wo er am 25. November 2014 um Asyl nachsuchte.
Er wurde für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Am 1. Dezember 2014 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
im Testbetrieb VZ Zürich mit der Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Am 9. Januar
2015 fand seine Befragung zur Person statt. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte
zu den Akten.
B.
Eine
Botschaftsanfrage ergab, dass der Beschwerdeführer mit einem italienischen Touristenvisum gereist
war, das am (...) von der italienischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ausgestellt worden und vom
(...) gültig war. Am 20. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Dublin-Verfahren gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, angesichts des Umstandes,
dass er mit einem italienischen Touristenvisum gereist sei, mutmasslich Italien für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig halte und beabsichtige, auf das Gesuch nicht einzutreten.
C.
Am
22. Januar 2015 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien.
Sie berief sich auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) im Fall Tarakhel
gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12), wonach die Sicherheitsvermutung für
Italien nicht länger haltbar und die Zulässigkeit der Überstellung im Einzelfall zu prüfen
sei. Der Beschwerdeführer leide an hohem Blutdruck, Schmerzen an den Extremitäten und am Rücken.
Er nehme täglich Medikamente ein. Da er männlich und alleinstehend sei, sei für ihn die
Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keinen Unterbringungsplatz zu erhalten. Angesichts seiner
besonderen Verletzlichkeit sei seine Wegweisung unzulässig, sofern keine individuelle Prüfung
stattfinde und von den italienischen Behörden keine Garantien eingeholt würden, hinsichtlich
des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und Betreuung sowie der notwendigen medizinischen
Versorgung. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens reichte die Rechtsvertreterin Untersuchungsberichte
des (...) in B._______ ein sowie eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht gegenüber
der Rechtsvertreterin.
D.
Am
27. Januar 2015 richtete das Dublin-Office des SEM ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden
gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) und erläuterte, die italienische Botschaft in Colombo,
Sri Lanka, habe dem Beschwerdeführer ein Touristenvisum ausgestellt, woraus sich die Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe. Es übermittelte auch die Kopie der Identitätskarte
des Beschwerdeführers und eine Fotographie.
E.
Am
25. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht zu den Akten, aus dem hervorging,
dass der Beschwerdeführer an Hyperthyreose, einer krankhaften Überfunktion der Schilddrüse,
leide und zur weiteren Untersuchung ins Spital überwiesen werde. In der Folge gingen bei der Vorinstanz
am 11. März 2015, am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 weitere Arztberichte ein. Gemäss
diesen leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelschweren
Depression, an Bluthochdruck und an weiteren nicht näher bezeichneten Symptomen, welche das Erkennungsvermögen
und das Bewusstsein beträfen, sowie an Vergesslichkeit. Den eingereichten Berichten ist auch zu
entnehmen, dass diese Beschwerden engmaschig therapiert wurden; der Beschwerdeführer erhielt Medikamente
gegen Bluthochdruck, Schilddrüsenüberfunktion, Schmerzen, Fieber und Entzündungen sowie
Psychopharmaka und Schlafmittel.
F.
Am
30. März 2015 teilte das Dublin-Office des SEM den italienischen Behörden mit, dass die Schweizer
Behörden Italien als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig
erachteten, da innert Frist keine Antwort eingegangen sei. Am gleichen Tag wurde der Rechtsvertreterin
der Entwurf des Asylentscheids zugestellt. Das SEM begründete sein beabsichtigtes Nichteintreten
mit der Zuständigkeit Italiens, welche gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO begründet sei.
Die Überstellung sei ferner sowohl zulässig als auch zumutbar. Italien verletze die Aufnahmebedingungen
nicht in systematischer Weise. Auch individuell seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daher sei nicht angezeigt, bei den italienischen
Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Dem aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers könne bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werden,
indem die italienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige
medizinische Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung informiert würden, so dass die Weiterbehandlung
als gewährleistet erachtet werde. Es sei davon auszugehen, dass Italien die nötige medizinische
Unterstützung leisten werde, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die
dortigen Behörden wenden.
G.
Am
30. März 2015 ging bei der Vorinstanz die Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf
ein. Nochmals verlangte sie - unter Berufung auf den sehr schlechten Gesundheitszustand -
eine individuelle Abklärung und die Einholung entsprechender Garantien bei den italienischen Behörden.
Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, nachdem er erfahren habe, dass er nach Italien geschickt
werden solle. Er habe sich dort nie aufgehalten, er wisse gar nicht, dass er je ein italienisches Visum
gehabt haben solle.
H.
Am
31. März 2015 erging der Nichteintretensentscheid des SEM, der am 1. April 2015 der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers eröffnet wurde und der der unter Bst. F dargestellten Argumentation folgte.
Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung wurde am
1. April 2015 eröffnet.
I.
Am
8. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. Zudem
sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu allen entscheidrelevanten Akten zu gewähren.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden
eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten
Unterkunft, Betreuung und medizinischer Versorgung erhalte. Die Vor-instanz sei ferner anzuweisen, dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der in seinem Fall eingeholten Garantie zu gewähren.
Auch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über
das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche
Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung verwies die Rechtsvertreterin zum einen auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer
gar nicht bewusst gewesen sei, dass für ihn ein italienisches Visum ausgestellt worden sei. Aus
den im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemachten Akten sei nicht ersichtlich, wie ihm das erteilte
Visum zugeordnet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht offengelegt worden, mit welchen
Daten und Informationen die Botschaftsanfrage erfolgt sei. Da dieser Umstand besonders relevant gewesen
sei für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, hätte ihm hier volle Akteneinsicht
gewährt werden müssen, andernfalls er sich dazu gar nicht adäquat habe äussern können.
Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Zuständigkeit
Italiens lediglich durch Verfristung zustande gekommen. Es sei daher unklar, ob das erteilte Visum überhaupt
dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne; die Vorinstanz habe damit gegen den Grundsatz
der Amtsermittlung verstossen. Der Beschwerdeführer habe hingegen seinen Reiseweg schlüssig
und substanziiert dargelegt.
Zum anderen legte die Rechtsvertreterin bezugnehmend auf das Urteil Tarakhel
erneut dar, dass in
Italien ein grosser Engpass bei den Unterkünften bestehe und gerade bei besonders verletzlichen
Personen erhöhte Anforderungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen seien. Es sei sehr wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer in Italien keine geeignete Unterkunft finden würde und daher bestehe
ein hohes Risiko, dass ihm eine unangemessene Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Erforderlich
sei daher, dass die Vorinstanz Abklärungen vornehme hinsichtlich der Unterkunft und der medizinischen
Betreuung des Beschwerdeführers. Seien bei diesen Abklärungen Engpässe ersichtlich, so
sei die Vorinstanz verpflichtet, entsprechende Garantien einzuholen. Andernfalls dürfe der Beschwerdeführer
nicht überstellt werden. Eine blosse Information der italienischen Behörden, wie von der Vorinstanz
vorgeschlagen, reiche nicht aus.
J.
Mit
Verfügung vom 10. April 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung an. Den Beschwerdeantrag Ziff. 2 bezüglich der vollständigen Akteneinsicht wies das
Gericht ab, da dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle relevanten
Informationen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie in der ihn betreffenden Verfügung
bekannt gegeben worden waren. Das Gericht gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Am
21. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 20. April 2015 ein.
L.
In
seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 führte das SEM aus, die Abklärungen bei der italienischen
Botschaft in Colombo hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt worden sei.
Man müsse davon ausgehen, dass die italienischen Behörden die nötigen Abklärungen
seriös vorgenommen hätten, bevor sie das Ergebnis an das SEM übermittelt hätten.
Es gebe keinen Anlass, an der Visums-Zuordnung zu zweifeln. Mit dem Übernahmeersuchen seien ein
Foto und eine Kopie der Identitätskarte mitgeschickt worden, das Prozedere sei korrekt abgelaufen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 31. März 2015.
Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium.
Nur in diesem Fall könne eine zwangsweise Rückweisung überhaupt einen Verstoss gegen Art.
3 EMRK darstellen. Ergänzend wurde bemerkt, dass sich das Urteil Tarakhel auf die Wegweisung einer
Familie im Dublin-Kontext beziehe und nicht auf andere Personengruppen. Es seien in diesem Urteil auch
keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem festgestellt worden. Das Urteil
habe im vorliegenden Fall keine weitere Bewandtnis, weshalb das SEM sich nicht verpflichtet sehe, entsprechende
Garantien einzuholen.
M.
In
der Replik vom 4. Mai 2015 entgegnete die Rechtsvertreterin, das SEM habe in seiner Vernehmlassung darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium befinde und bei seiner Rückweisung kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
drohe. Diese Einschätzung entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Gemäss dem neusten Arztbericht
vom 30. April 2015 (der als Beilage zu den Akten gereicht wurde), sei beim Beschwerdeführer eine
Hyperthyreose mit diffuser Struma Morbus Basedow festgestellt worden. Dabei handle es sich um eine Autoimmunerkrankung
der Schilddrüse, die als schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung zu betrachten sei
und unbehandelt zum Tod führen könne. Der behandelnde Arzt habe ihr telefonisch die Situation
erläutert und bestätigt, dass der Beschwerdeführer lebenslang Medikamente einnehmen und
engmaschig ärztlich überwacht werden müsse. Auch seine anderen Krankheitssymptome könnten
auf diese Haupterkrankung zurückzuführen sein. Angesichts dieses Sachstandes sei die Einholung
von Garantien hinsichtlich der Unterkunft und des Zugangs zu medizinischer Versorgung unabdingbar.
N.
Am
22. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 21. Juli 2015 ein, in dem der
behandelnde Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai
2015 in hausärztlicher Behandlung befindet, eine schwere Schilddrüsenüberfunktion feststellte
und festhielt, der Beschwerdeführer sei deshalb auch weiterhin im (Spital), B._______, in Behandlung.
Wegen seiner psychischen Beschwerden habe er den Beschwerdeführer an das psychiatrische Zentrum
C._______ überwiesen.
O.
Am
11. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 24. Juli 2015 des (Spital),
Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie, in B._______ ein, aus welchem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer unter Hyperthyreose Morbus Basedow und einer posttraumatischen Belastungsstörung
leidet und in regelmässiger Behandlung steht. Bisher weise der Beschwerdeführer noch immer
erhöhte Blutdruckwerte auf, weshalb die medikamentöse Therapie stetig ausgebaut werde. Diese
sei fortzuführen, bis sich die Schilddrüsenwerte bessern würden, es seien regelmässige
ärztliche Kontrollen nötig.
P.
Mit
Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte eine Rechtsvertreterin des Testzentrums in Zürich aktuelle
Arztberichte zur Dokumentation des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein und beantrage die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Den
Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Morbus Basedow, schwerer Hypertonie
und einer psychischen Erkrankung leide und ausnahmslos auf rezeptpflichtige Medikamente angewiesen sei.
Die für ihn überlebenswichtige Behandlung setze das aktive Zusammenwirken verschiedener Fachärzte
voraus sowie die Überwachung durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer sei daher besonders verletzlich.
Unter Bezugnahme auf den jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den
Aufnahmebedingungen in Italien erläuterte die Rechtsvertreterin ferner, dass der Beschwerdeführer
- der in Italien noch nicht als Flüchtling registriert wurde - noch kein Asylgesuch
habe stellen können und dieses noch nicht formalisiert worden sei, was sehr problematisch sei, da
der Zugang zu Leistungen im Rahmen der Unterbringung und Versorgung für Asylsuchende erst nach der
formellen Entgegennahme des Gesuchs gesichert sei und diese Zeitspanne gerade in den grossen Städten
Rom und Mailand wegen Überlastung der Behörden mehrere Monate dauern könne. Erfahrungsgemäss
würden Dublin-Fälle aber nach der Ankunft am Flughafen in den Verantwortungsbereich der Behörden
in Mailand oder Rom zugeteilt. Zwischen Ankunft und Formalisierung des Gesuchs laufe der Beschwerdeführer
Gefahr obdachlos zu werden und er erhalte auch noch keine Gesundheitskarte. Die für ihn dringend
nötige lückenlose ärztliche Betreuung sei unter diesen Umständen nicht sichergestellt.
Es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Ihren Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung begründete die Rechtsvertreterin mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 12. Mai 2015 aus dem Testbetrieb
dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton B._______ zugeteilt worden sei. Die Aufwendungen
der Rechtsvertretung würden daher nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene
Fallpauschale entschädigt, weshalb die amtliche Verbeiständung beantragt werde, die im vorliegenden
Verfahren auch notwendig sei im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Am 14. Oktober 2016 ging bei Gericht eine
Fürsorgebestätigung ein.
Q.
Am
17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten sowie
eine E-Mail-Auskunft des behandelnden Endokrinologen am (Spital), B._______, vom 13. Oktober 2016. Der
Beschwerdeführer sei medikamentös nun gut eingestellt, dies habe aber nur durch regelmässige
ärztliche Überwachung erreicht werden können und er sei auch weiterhin auf kontinuierliche
ärztliche Behandlung und Kontrollen angewiesen, andernfalls sich sein Zustand wieder verschlechtern
würde.
R.
Mit
Eingabe vom 22. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht des behandelnden Radiologen
vom 23. Februar 2017 ein, aus dem hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer eine Radiojodtherapie
geplant sei.
S.
Am
30. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des behandelnden Augenarztes vom 17. März
2017 zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Venenastverschluss
leidet und in regelmässiger Behandlung steht.
T.
Im
Schreiben vom 11. April 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer befinde
sich seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz und in einem umfassenden Betreuungssetting, das durch das
Zusammenwirken verschiedener Ärzte gewährleistet sei. Inzwischen nehme er auch an einem Beschäftigungsprogramm
teil, das eine stabilisierende Wirkung habe. Mit dem Schreiben reichte sie einen Arztbericht des behandelnden
Psychiaters vom 7. April 2017 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin
unter Stimmungsschwankungen leide und ihn der Umstand seiner Flucht und das Zurücklassen seiner
Familie in Sri Lanka sehr stark beschäftige. Er benötige eine stabile Umgebung.
U.
Am
2. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Einsatzvereinbarung mit dem Beschäftigungsprogramm
"(...)" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das
vorliegende Verfahren wirft die Frage auf, ob die im Urteil der Grossen Kammer des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer
29217/12) niedergelegten Grundsätze zwingend auch auf Verfahren Anwendung finden müssen, in
denen nicht Familien mit Kindern sondern andere verletzliche Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellt werden sollten. Diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde
allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts zur Abstimmung
vorgelegt (Art. 25 VGG).
3.
3.1 Mit
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
4.1 Auf
Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung
des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft,
der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen
Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO).
4.3 Der
nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Den
Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 mit einem Touristenvisum,
ausgestellt von der italienischen Botschaft in Colombo, in den Schengenraum einreiste. Die Zuständigkeit
Italiens ergibt sich gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden
am 27. Januar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit infolge der sogenannten Verfristung
de facto anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.5 Der
in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Abklärungen durch das SEM und die Botschaft seien in
Hinblick auf die Erteilung des Visums an den Beschwerdeführer unvollständig und ungenügend
gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die involvierten Behörden verfügten über genügend
Angaben, um den Beschwerdeführer zweifelsfrei zu identifizieren und ihm das erteilte Visum zuzuordnen.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer an den von den italienischen Behörden auf diploma-tischem
Weg erhaltenen Auskünften zu zweifeln wäre. Das Bundesver-waltungsgericht geht - wie
die Vorinstanz - davon aus, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer
ein Touristen-visum auf seinen Namen erteilt hatte. Ob er dies selbst beantragt hatte oder ob ein Schlepper
das Visum für ihn organisierte, ist dabei nicht von Bedeutung. Relevant ist einzig, dass dieses
Visum dem Beschwerde-führer die Einreise in den Schengenraum ermöglichte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
4.6 Gemäss
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist,
die gesuchstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asyl-verfahren und die Aufnahmebedingungen
für die schutzsuchenden Personen in jenem Mitgliedstaat Systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
Betreffend die Situation in Italien hielt der EGMR in seinem Urteil Tarakhel
fest, dass - obwohl
ernsthafte Zweifel an den ausreichenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand
zu weisen seien und insbesondere ein Unterbringungsnotstand aufgrund der unbestrittenen Defizite in Italien
hinsichtlich der Anzahl von verfügbaren Unterkunftsplätzen im Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigten
Asylsuchenden festzustellen sei -, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Unterbringungssituation
als solches die Überstellung von Asylsuchenden generell als unzulässig weil EMRK-widrig erscheinen
lasse. Der Gerichtshof verneinte das Vorliegen systemischer Mängel (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, sowie
das Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 114 f. und 120).
4.6.1 Jeder
Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Ferner kann sowohl der Mitgliedstaat,
in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus
humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.6.2 Im
Grundsatz können sich die Mitgliedstaaten auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen
Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen
ineinander
haben (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE
2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21. Dezember
2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10
[N. S./Secretary of State for the Home
Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality
and Law Reform], Rz. 78 ff.). Diese Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten
ist allerdings nicht unwiderlegbar. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei grösseren Problemen in
einem bestimmten Mitgliedstaat die ernst zu nehmende Gefahr entstehen kann, wonach Asylsuchende bei einer
Überstellung in diesen Mitgliedstaat einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt
sein könnten, die mit ihren Rechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der EMRK ergeben, unvereinbar
wäre (vgl. BVGE
2011/35 E. 4.11). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat derartige Problemlagen
bereits für verschiedene Mitgliedstaaten erörtert (vgl. BVGE 2012/27 zu Malta, das (Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 sowie das Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 zu Ungarn; E-1780/2014 vom 1. Mai 2014 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 zu Bulgarien;
E- 814/2013 vom 20. Juni 2013 zu Italien). Für die Widerlegung der Vermutung reicht indessen
nicht schon der geringste Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden die Verpflichtungen
der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel
des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur Annahme geben,
dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt zu werden, so ist der Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig
bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. BVGE 2012/27
E. 6.4). Ein
Selbsteintritt
kann, sofern die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat
eine
konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen; vgl. BVGE 2011/9
E. 7 f.) zur Folge hätte, gerechtfertigt sein.
4.6.3 Das
Urteil Tarakhel des EGMR eröffnet den mit Dublin-Überstellungen befassten Asylbehörden
der Dublin-Mitgliedstaaten neben dem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch eine
weitere Handlungsoption, sofern in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, das Risiko
nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in einer Weise behandelt
werden könnten, die ihre Grundrechte verletzen könnte. Der EGMR verpflichtete das damalige
BFM (heute SEM) im Urteil dazu, vor der Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien von
den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, ansonsten die Überstellung im
Rahmen des Dublin-Verfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Er verknüpfte die Zulässigkeit
der Überstellung mit die Erfüllung einer weiteren Bedingung. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die sich aus diesem Urteil hinsichtlich der Situation für Familien mit Kindern ergebenden Konsequenzen
für die Schweizer Asylpraxis in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/4 dargestellt. Auf die im Urteil
enthaltene Zusammenfassung des Urteils Tarakhel wird vorliegend verwiesen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1).
4.7 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls
auf das Urteil Tarakhel und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur erneuten Überprüfung durch das SEM im Sinne der Schlussfolgerungen des Urteils
des EGMR. Der Vollzug der verfügten Wegweisung nach Italien sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer
besonders verletzlich sei. Er leide an einer sehr schweren chronischen Krankheit, die zum Tod führen
könne, wenn er nicht unter permanenter ärztlicher Kontrolle und in stetiger Behandlung stehe.
Sofern eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung sowie der Zugang zur nötigen medizinischen
Versorgung in Italien nicht sichergestellt seien, drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass
des Entscheids von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen, hinsichtlich der Aufnahmebedingungen
und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers in Italien. Dies sei nach Aufhebung der Verfügung
nachzuholen. Zu den so erhaltenen Garantien sei dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör
zu gewähren. Andernfalls sei seine Überstellung nicht zulässig.
4.8 Das
SEM erachtete es dagegen in seinem Entscheid vom 31. März 2015 nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde, welche einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte. Auch sei Italien verpflichtet und in der Lage, ihm die nötige
medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es reiche daher aus, die italienischen Behörden
vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand gemäss
Art.
31 und 32 Dublin-III-VO zu informieren. Darüber hinaus hielt das SEM die im Urteil Tarakhel entwickelten
Grundsätze nicht für anwendbar, da in casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern eine Einzelperson.
Weil das italienische Asylsystem überdies keine systemischen Mängel aufweise, sei das SEM nicht
verpflichtet gewesen, bei den italienischen Behörden schriftliche Garantien einzuholen.
5.
5.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht abschliessend geäussert, ob sich die in BVGE 2015/4
E. 4.1, 4.2. skizzierte Argumentation und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einholung von individuellen
Garantien zur Abwendung eines drohenden Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall ausschliesslich
auf Fälle beschränkt, in denen Familien mit Kindern im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt
werden sollen oder ob die Zulässigkeit der Überstellung auch bei anderen Kategorien von besonders
verletzlichen Personen vom Vorliegen einer individuellen Garantie abhängig gemacht werden muss.
5.2 Der
EGMR selbst hat diese Frage insoweit offen gelassen als er sich nach den allgemeinen Ausführungen
(vgl. Urteil Tarakhel, "[a] Recapitulation of general prinicples", §§ 93 -
99) mit dem Einzelfall der Familie Tarakhel und - angesichts dieser Konstellation - insbesondere
mit dem Kindeswohl auseinandersetzte. Das Gericht prüfte die individuelle Schutzbedürftigkeit
beziehungsweise inwieweit eine drohende Obdachlosigkeit und die mit der nicht ausreichenden Unterbringung
verbundene Gefahr der Familientrennung rechtlich zu bewerten waren. Es kam zum Schluss, dass es eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden
eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass die Einheit der Familie gewahrt und für eine
kindgerechte Unterbringung gesorgt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122; vgl. auch BVGE 2015/4
E. 4.1).
5.3 Das
Bundesverwaltungsgericht vermag sich der in der Beschwerde vorgetragenen Argumentation, wonach die Behörden
in Dublin-Verfahren zwingend verpflichtet sein sollen, individuelle Garantien bei Überstellungen
nach Italien nicht nur bei Familien mit Kindern, sondern auch bei anderen als vulnerabel zu bezeichnenden
Personen einholen zu müssen, aus den folgenden Erwägungen nicht anzuschliessen.
5.4 Die
Grosse Kammer hat sich nicht explizit zur Reichweite der Anwendbarkeit der im Urteil Tarakhel bezüglich
der Einholung von Garantien im Einzelfall niedergelegten Grundsätze geäussert. Tatsächlich
erfolgt die Auseinandersetzung mit der Unterbringungssituation und den Aufnahmestrukturen in Italien
losgelöst von der Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 37
ff., § 106 ff.). Die vorgelagerte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen
in Italien, sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (keine systemischen Mängel, jedoch ein
eklatanter Notstand in der Unterbringungssituation) beziehen sich auf die Situation des italienischen
Asylwesens als Ganzes. Allerdings macht der Gerichtshof deutlich, dass dieser Darstellung im Rahmen der
Berücksichtigung des Kindeswohls und der Situation, in welcher sich Familien befinden, eine besondere
Beachtlichkeit zukomme. Zwar rekurriert die Grosse Kammer auf ihre Aussagen im Urteil M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Application no. 30696/09) wonach Asylsuchende als "Mitglieder
einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe" zu bezeichnen seien
(vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 97) und deshalb auch nicht auszuschliessen sei, dass die Verantwortlichkeit
eines Staates unter Art. 3 EMRK gegeben sein könne, wenn eine völlig von staatlicher Unterstützung
abhängige asylsuchende Person mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert sei, während
sie sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftigkeit befinde
(vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 98). Dabei geht sie in Hinblick auf Minderjährige von einer
"extremen Verletzlichkeit" aus (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 99). Im italienischen
Kontext, so der Gerichtshof an anderer Stelle, sei diese Anforderung des "besonderen Schutzes"
von Asylsuchenden angesichts deren spezieller Bedürfnisse und Verletzlichkeit besonders bedeutsam,
sofern Kinder betroffen seien (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 119). Falls eine kindgemässe
Unterbringung und Versorgung nicht gewährleistet sei - und allenfalls die Gefahr bestehe,
dass Kinder von ihren Eltern getrennt würden -, so sei der Schutzbereich von Art. 3 EMRK betroffen
(vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 120). Es ist erkennbar, dass der Gerichtshof die Situation
von minderjährigen Kindern im Verhältnis zu den übrigen - ebenfalls grundsätzlich
schon als verletzlich erachteten - Asylsuchenden als deutlich kritischer einschätzte und deshalb
auch zum Schluss kam, es seien individuelle Zusicherungen nötig, um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
Aus diesen Ausführungen ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof damit Aussagen betreffend
die Überstellung von anderen besonders Verletzlichen, insbesondere kranken Personen, treffen wollte
- eine Unklarheit, die in der "Joint partly dissenting opinion" der dem Urteil Tarakhel
nicht zustimmenden Richterinnen und Richtern auch ausdrücklich bemängelt wurde (vgl. Joint
Party Dissenting Opinion der Richterinnen Casadevall, Berro-Lefèvre und des Richters Jäderblom,
im Anschluss an das Urteil).
5.5 In
diesem Zusammenhang sind auch die nach dem Urteil Tarakhel ergangenen Urteile des EGMR A.M.E. gegen Niederlande
vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10) sowie A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350) beachtlich.
Beide beleuchteten die Ausgangslage der Beschwerdeführer anhand der vom Gerichtshof im Fall Tarakhel
aufgestellten Kriterien, um das individuell drohende Gefährdungsrisiko im Rahmen von Art. 3 EMRK
zu prüfen (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 93 - 99): Der Gerichtshof erachtete
als Prüfschema für das Vorliegen einer drohenden Gefährdung im Fall der Überstellung
folgende Faktoren für beachtlich: "(...) the sex, age and
state of health of the victim" (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 94). Auch die genannten
Urteile folgen bei der Prüfung von Art. 3 EMRK den Grundsätzen, wie sie in den Paragrafen
93 - 99 und 101 - 104 des Urteils Tarakhel niedergelegt wurden (vgl. Urteil A.M.E, a.a.O.,
§ 28, Urteil A.S., a.a.O., § 26). Ausdrücklich weist der Gerichtshof in beiden Urteilen
darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welches
von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig sei. Wie im Fall Tarakhel werden dabei
die Dauer der Behandlung (hier die Obdachlosigkeit beziehungsweise die unzureichende Unterbringung),
ihre Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit sowie unter Umständen weitere Faktoren
wie Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Personen genannt (vgl. Urteil A.M.E, a.a.O.,
§ 28). Allerdings kommt der Gerichtshof zu anderen Schlüssen - auch weil in diesen Fällen
keine Kinder betroffen waren. Im dem Urteil A.M.E zu Grunde liegenden Sachverhalt konnte der Antragsteller,
ein junger, alleinstehender, gesunder Mann, der von den Niederlanden nach Italien überstellt werde
sollte, das Gericht nicht davon überzeugen, dass er sich nach erfolgter Überstellung nach Italien
in einer Situation befinden würde, die zur Annahme einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK hätte
führen können (vgl. Urteil A.M.E, a.a.O., § 35, 36). Auch im Urteil A.S. gelang dieser
Nachweis nicht (vgl. Urteil A.S., a.a.O., § 36) und das Gericht verneinte die Notwendigkeit, individuelle
Garantien einzuholen. In einem weiteren Fall hielt der EGMR noch genereller fest, Dublin-Überstellungen
Erwachsener nach Italien seien im Grundsatz mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. das Urteil des EGMR vom 27. Oktober
2016, Jihana Ali u. a. gegen Schweiz, Nr. 30474/14, § 36), und zwar ohne Zusicherungen einholen
zu müssen.
5.6 Für
die Sichtweise, wonach der EGMR im Urteil Tarakhel ein Prozedere nur für den Fall der Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vorgeben wollte, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die
Dublin-III-VO den Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand von zu überstellenden
Asylsuchenden in Art. 32 bereits im Verordnungstext selbst ausdrücklich geregelt hat. Angesichts
der ohnehin schon bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die relevanten Daten auszutauschen,
erübrigt sich im Grundsatz eine weitere Verpflichtung zur Einholung von individuellen Garantien,
jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung. Ob die betreffenden Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung
aus Art. 32 Dublin-III-VO im Rahmen der Planung des Vollzugs der Überstellung im Einzelnen genügend
nachkommen, ist eine andere Frage, die vorliegend offen bleiben kann. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz
auch im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Entscheids zu Recht darlegte, den individuellen Bedürfnissen
des Beschwerdeführers werde durch den Informationsaustausch nach Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung
getragen. Vorliegend ging die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. April 2015 auf die Gesundheitsversorgung
von Asylsuchenden in Italien ein und sprach die Möglichkeit an, allenfalls im Rahmen der Überstellungsmodalitäten
auf einen entsprechenden Behandlungs- und Therapiebedarf des Beschwerdeführers hinzuweisen.
5.7 Als
Fazit ist festzuhalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien
festgehaltenen Grundsätze nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer zwingenden
Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwingende Verpflichtung, diese Grundsätze auch
auf andere Kategorien von besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen,
vermag das Gericht aus dem Urteil nicht herauszulesen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 25. November 2014 um Asyl nach. Das SEM richtete am 27.
Januar 2015 ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet,
weshalb das Dublin-Office den italienischen Partnern am 30. März 2015 mitteilte, Italien werde
als zuständig erachtet. Die Verfügung des SEM wurde am 1. April 2015 eröffnet, das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist seit dem 8. April 2015 hängig. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Dublin-Staates dauert mithin heute nahezu drei Jahre, ohne dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer
zu verantworten hätte. Bei dieser Sachlage ist zu klären, ob die Weiterführung des Dublin-Verfahrens
im vorliegenden Fall noch angezeigt ist.
6.2 Die
Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den
betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die
in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre
Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts
Dublin, in Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015;
S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Verfahrensdauer allein dem Umstand geschuldet, dass der Einzelfall
Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwarf, deren Klärung den Einbezug von drei Abteilungen des Bundes-verwaltungsgerichts
erforderte.
6.3 Auch
der Europäische Gerichthof hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass ein "unangemessen langes"
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat,
in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf inter-nationalen Schutz nach den Modalitäten
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a.,
C-411/10 und
C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid,
Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C 578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn
57, 58).
6.4 Selbst
wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchdringen konnte, wonach die ihn betreffende
Verfügung hätte aufgehoben werden müssen, weil das SEM vor seiner Überstellung nach
Italien verpflichtet gewesen wäre, individuelle Garantien einzuholen (vgl. E. 5), ist doch unbestritten,
dass der Beschwerdeführer bedeutende gesundheitliche Beeinträchtigungen hat und schwer chronisch
krank ist. Es wurde dargelegt, dass seine Leiden der permanenten ärztlichen Betreuung und Kontrolle
bedürfen, die sich nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
dramatisch verschlechtern könnten, sobald der Zugang zu einer ständigen ärztlichen Behandlung
und Kontrolle nicht gegeben ist.
Ärztlich attestiert ist eine manifeste Schilddrüsenhyperthyreose, die durch eine Autoimmunerkrankung
verursacht wurde (TRAK-positiv, vgl. den ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2015, in den Beschwerdeakten).
Sein diagnostizierter Bluthochdruck konnte nur nach langwierigen Untersuchungen eingestellt werden (vgl. Arztberichte
vom 24. und vom 21. Juli 2015, sowie die Auskunft vom 13. Oktober 2016). Aus den ärztlichen
Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer fortlaufend und womöglich lebenslang unter
ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente erhalten muss, um seine Krankheiten in Schach
halten zu können. Wird die Schilddrüsenüberfunktion nicht richtig behandelt, kann dies
eine thyreotoxischen Krise (sog. Thyreotoxikose - krisenhafte Verschlimmerung einer Schilddrüsenüberfunktion)
zur Folge haben, die aufgrund ihrer Symptome akut lebensbedrohlich ist (vgl. dazu die Erläuterungen
auf www.basedow.ch,
besucht am 11. Juli 2017). Ob die ebenfalls diagnostizierten psychischen Beschwerden (vgl. dazu den Arztbericht
vom
15. September 2016, Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe Ziff. 15) in diesem Zusammenhang
stehen oder im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, ist unklar, - dies kann aber offen bleiben.
Die aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung schlechte psychische Verfassung wird derzeit durch
stützende Therapie und psychiatrische Medikation stabilisiert (vgl. die Eingabe vom 11. April 2017
und den Arztbericht vom 7. April 2017, Beilage zur Beschwerdeeingabe Ziff. 20), zusätzlich stabilisierend
wirkt sich die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm aus
(vgl. ebenda, sowie
die Eingabe vom 2. Mai 2017, Beschwerdeeingabe Ziff. 20). Gemäss Arztbericht vom 7. Dezember 2015
ist der Beschwerdeführer inzwischen auch wegen einem makulären Venenastverschluss mit zystoidem
Makulaödem (Netzhautschwellung), welche zu einer Sehverschlechterung führt, in Behandlung und
erhält regelmässig Injektionen. Auch diese Erkrankung ist chronisch und lebenslang zu behandeln,
ansonsten droht eine (dauerhafte) Verschlechterung des Sehvermögens (vgl. die Berichte der
Augenklinik des [...] vom 28. September 2016, Beilage 1 zur Beschwerdeeingabe Ziff. 15, beziehungsweise
vom 17. März 2017, Beilage zur Beschwerdeeingabe Ziff. 19).
6.5 Der
Beschwerdeführer äusserte bereits bei der Einreichung des Gesuchs gesundheitliche Beschwerden.
Allerdings war sein Krankheitsbild zu Beginn des Verfahrens noch unklar. Die Arztberichte vom März
2015 lieferten nur erste Anhaltspunkte (vgl. Sachverhalt Bst. E), so dass davon ausgegangen werden muss,
dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids am 31. März 2015 noch nicht umfassend über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers orientiert war. Erst auf Stufe des Beschwerdeverfahrens
wurde am 22. Juli 2015 ein umfassenderer Arztbericht des behandelnden Facharztes für innere Medizin
vorgelegt. Seit der Einreichung des Gesuchs und während der gesamten Dauer des Verfahrens steht
der Beschwerdeführer in engmaschiger ärztlicher Behandlung bei verschiedenen Fachärzten.
Sein Krankheitsbild, ebenso wie die bisher erfolgte Therapie, wurde durch die von der Rechtsvertreterin
eingereichten Berichte dokumentiert (vgl. Sachverhalt Bst. N, Q, R, S, T). Zu den Gesundheitsvorbringen
in ihrer Gesamthaftigkeit konnte die Vor-instanz - auch betreffend die Prüfung humanitärer
Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - bisher nicht Stellung nehmen. Eine erneute
Überprüfung liegt jedoch nahe, da sich der Sachverhalt seit dem im April 2015 ergangenen Entscheid
weiterentwickelt hat. Das Gericht gibt überdies zu bedenken, dass der vorliegende Fall auch in Hinblick
auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 13. Dezember 2016 im Fall Paposhvili gegen Belgien
(Nr. 41738/10) sowie auch den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen
Rechtssachen C.K., H.F., A.S. gegen Slowenien (Nr. C-578/16, vom 16. Februar 2017) offene Fragen aufwerfen
könnte.
6.6 In
einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für angezeigt,
den Nichteintretensentscheid vom 31. März 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61
Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die
Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der Verfügung gutzuheissen. Auf die weiteren Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht
näher einzugehen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem
vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine
Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war
auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV
vertreten.
Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die
Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine
Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere
das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu
auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Der am 13. Oktober 2016 gestellte Antrag um Gewährung der
amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)