Sachverhalt:
A.
A.a Die
Beschwerdeführenden, ein lettischer Staatsbürger (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine
Ehefrau mit ukrainischer Staatsbürgerschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sowie ihr gemeinsamer
einjähriger Sohn mit lettischer Staatsbürgerschaft, reisten am 2. März 2022 in die
Schweiz ein und stellten am 21. März 2022 im Bundesasylzentrum D._______ ein Gesuch zur Gewährung
des vorübergehenden Schutzes. Am 12. April 2022 fand die mündliche Kurzbefragung statt.
A.b Im
Rahmen ihrer Kurzbefragung gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer lebe seit
dem Jahr 2005 oder 2006 in der Ukraine - zuerst mit einer befristeten, später mit einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung; er habe keine Verwandten mehr in Lettland. Sie seien seit 2017 verheiratet und
hätten ein gemeinsames Kind, welches - wie der Beschwerdeführer - nur über
die lettische Staatsangehörigkeit verfüge. Ihr Wohnsitz sei in Kiew gewesen. Sie hätten
die Ukraine aufgrund des Krieges am 1. März 2022 verlassen und seien auf Einladung ihres Gastgebers
in die Schweiz gereist.
A.c Der
Beschwerdeführer reichte einen lettischen Reisepass (gültig von 7. Oktober 2021 bis 6. Oktober
2031) und eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine (Ausstellungsdatum 20. September
2012) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte einen ukrainischen Reisepass (gültig von
30. April 2021 bis 30. April 2031) ein. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden den
lettischen Reisepass (gültig von 12. Februar 2021 bis 11. Februar 2023) ihres Kindes zu
den Akten.
B.
Mit
Verfügung vom 3. Mai 2022 - eröffnet am 6. Mai 2022 - lehnte das SEM
das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung nach Lettland an.
C.
Mit
Eingabe vom 11. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM und die Gewährung
von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Lettland unzumutbar beziehungsweise unzulässig sei, womit sie vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen seien. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchten sie, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem eine Kopie des spanischen Geburtszertifikats
ihres Kindes vom 1. Februar 2021 und eine Kopie ihrer ukrainischen Eheurkunde vom 28. Februar
2017 zu den Akten.
D.
Am
12. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über
offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen
Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen
allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art.
66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern
wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um
Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die
Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine
besonderen Gründe dagegen sprechen (Bst. b).
4.2 Am
11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung
zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören zur Gruppe
der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger
und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere
enge
Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche
vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.
5.
Das
SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre
nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er die lettische
Staatsbürgerschaft besitze und es keine Anhaltspunkte gebe, die dagegen sprächen, mit seiner
Familie in Sicherheit und dauerhaft nach Lettland zu gehen. Zudem besitze auch das gemeinsame Kind die
lettische Staatsangehörigkeit. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei
deshalb abzuweisen.
Weiter seien aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Lettland sprechen würden. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen,
in Lettland Feindseligkeiten ausgesetzt zu sein, würden daran nichts ändern.
6.
In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, das SEM sei zu Unrecht
zum Schluss gelangt, dass sie nicht in die Personenkategorie nach Bst. a der Allgemeinverfügung
des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen
die Beschwerdeführenden zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht.
7.
7.1 Aus
den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwerdeführer lettischer Staatsangehöriger
ist und über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt. Ausserdem ist
erstellt, dass er der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kindes ist, welches
ebenfalls die lettische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. SEM-Akten [...]1/24; Beschwerdebeilagen
4 - 8).
7.2 Die
Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu der zentralen Frage, weshalb
die Beschwerdeführerin als ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (ihr
Ehemann und das gemeinsame einjährige Kind mit lettischer Staatsangehörigkeit) nicht unter
die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März
2022 fallen sollen (vgl. Ziff. II/3 der SEM-Verfügung). Das durch die Vorinstanz vorgenommene vorrangige
Abstellen auf die lettische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nichts am grundsätzlichen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu ändern.
Soweit die Vorinstanz sodann ausführt, den Beschwerdeführenden könne zugemutet werden,
sich nach Lettland zu begeben, ist nicht ersichtlich, ob sich das SEM damit auf das Vorliegen besonderer
Umstände gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG berufen will oder ob es die Inanspruchnahme
des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz aufgrund der möglichen Schutzalternative der Familie
in Lettland allenfalls als rechtsmissbräuchlich erachtet. In Bezug auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG
gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung gemäss dem Willen des Gesetzgebers nur auf Fälle
anwendbar ist, in welchen die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Dem Bundesrat
wird bei der Festlegung der Aufnahmekriterien zwar weitgehend freies Ermessen eingeräumt (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [95.088], BBl 1996 II 1 ff. [nachfolgend:
Botschaft], S. 78). Die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 enthält jedoch
in Ziff. I Bst. a keine entsprechende Einschränkung für binationale Paare. Demgegenüber
hat der Bundesrat in Bezug auf die vorliegend nicht in Frage stehende Kategorie von Ziff. I Bst. c ausdrücklich
eine Einschränkung statuiert, wonach Schutzsuchenden anderer Nationalität oder Staatenlosen
kein vorübergehender Schutz zu gewähren ist, wenn sie in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer
zurückkehren können. Schliesslich begründet das SEM auch nicht, inwiefern allenfalls ein
Ausschluss der Beschwerdeführenden von der Gewährung vorübergehenden Schutzes angezeigt
sein könnte (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 73 AsylG).
Indem die Vorinstanz nicht auf den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung vorübergehenden Schutzes eingegangen ist und sich auch nicht beziehungsweise nicht
hinreichend klar dazu geäussert hat, gestützt auf welche rechtlichen Bestimmungen sie das Gesuch
um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, hat sie ihre
Pflicht zur gehörigen Begründung der Verfügung verletzt.
7.3 Weiter
fällt auf, dass die Vorinstanz bezüglich des letzten Wohnsitzes der Beschwerdeführenden
keine vertieften Abklärungen vornahm. Die Beschwerdeführenden wurden gefragt, ob sie in der
Ukraine auch an anderen Wohnorten als in Kiew gelebt hätten (vgl. SEM-Akten [...]3/5 S. 3 und
2/5 S. 2). Auf die Frage eines möglichen (letzten) Wohnsitzes ausserhalb der Ukraine wurde nicht
näher eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer angab, sich für die Beschaffung des lettischen
Reisepasses für seinen Sohn in Lettland aufgehalten zu haben (vgl. SEM-Akten [...]3/5
S. 2).
Die - ansonsten bestens dokumentierten - Beschwerdeführenden reichten sodann
keine
Beweismittel ein, die Kiew als ihren letzten Wohnort vor der Reise in die Schweiz bestätigen
würden. Schliesslich legten die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde das spanische Geburtszertifikat
ihres Kindes zu den Akten. Diese Urkunde legt nahe, dass sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2021
für eine gewisse Zeit in Spanien aufgehalten haben. Bei dieser Sachlage bestehen gewisse Zweifel
an den Angaben der Beschwerdeführenden in den Kurzbefragungen betreffend ihren (letzten) Wohnsitz
in Kiew. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit im aktuellen Zeitpunkt als unvollständig
erstellt.
7.4 Schliesslich
erweist sich auch die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird vom SEM
auch nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdefrist - wie in der angefochtenen Verfügung
angegeben - in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betragen soll. Art.
108 Abs. 3 AsylG ist anwendbar auf Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, Entscheide am Flughafen
(Art. 23 Abs. 1 AsylG) sowie auf Ablehnungen ohne weitere Abklärungen bei Asylgesuchen aus sicheren
Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V., Art. 6a Abs. 2 AsylG). Es liegt hier keine dieser Fallkonstellationen
vor.
Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht
keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes
zu erheben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss
Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, 69 und 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a.
und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art.
69 und 71 AsylG finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. Zur sinngemässen
Anwendung von Verfahrensvorschriften führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995
aus, dass die allgemeinen Regeln des Asylverfahrens auch für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes gelten sollen (vgl. Botschaft, S. 82). Im Zeitpunkt der Einführung der Regelung über
die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Asylgesetz galt für sämtliche Beschwerden
im Asylbereich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 50 VwVG). Mithin ging
der historische Gesetzgeber davon aus, für Verfahren wie das vorliegende gelte eine
30-tägige
Beschwerdefrist.
Im heutigen Zeitpunkt sieht Art. 108 AsylG für verschiedene Arten von Verfahren im Asylbereich
unterschiedliche Beschwerdefristen vor (vgl. Art. 108 Abs. 1 - 3 AsylG). Soweit das Asylgesetz
keine spezifische Beschwerdefrist vorsieht, kommt jedoch auch heute noch bei materiellen Verfahren jeweils
die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung;
dies ist beispielsweise der Fall bei Gesuchen um Familiennachzug, Zweitasyl oder bei Mehrfachgesuchen.
Die gleiche Frist gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die erweiterten Asylverfahren. Aufgrund
des klar eruierbaren historischen Willens des Gesetzgebers und mangels einer spezifischen Norm, welche
im heutigen Zeitpunkt die sinngemässe Anwendung einer kürzeren Beschwerdefrist für die
vorliegende Fallkonstellation zwingend nahelegen würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass hier sinngemäss auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen ist. Gegen die Verweigerung des vorübergehenden
Schutzes kann demnach innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Vorliegend ist den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung
zwar kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG). Es muss jedoch
befürchtet werden, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Versehen der Vorinstanz handelt, sondern
dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auch in anderen Verfahren verwendet wurde.
8.
8.1 Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL,
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz
selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Im
vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt
- die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Mängel aufweist.
9.
Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
worden ist, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
10.2 Angesichts
des Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung im Rahmen
der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote zuzusprechen. Der dort in Rechnung gestellte
zeitliche Aufwand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als hoch, aber noch angemessen zu beurteilen.
Gestützt auf die Kostennote ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'853.60.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst
keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
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