Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der
Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem das Verfahren nur für einen Teil
der Streitgenossen abgeschlossen wird (subjektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige
von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung). Bei der objektiven
Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens,
sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG noch das
VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen beziehungsweise regeln, ergibt sich aus Art. 91
Abs. 1 Bst. a BGG, dass das Bundesverwaltungsgericht (als Vorinstanz des Bundesgerichts) einen
Entscheid fällen darf, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren
unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Teilurteile des BVGer B-5202/2014 und B-7280/2014
vom 2. Oktober 2015 E. 2, A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 2). Rechtsbegehren sind voneinander unabhängig,
wenn diese auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können sowie wenn ein Teil
des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt werden kann, so dass keine Gefahr widersprüchlicher
Entscheide entsteht. Das Beschleunigungsgebot und der Grundsatz der Prozessökonomie können
dabei für einen Teilentscheid sprechen (vgl. Teilurteil des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017
E. 2.1). Es gibt keinen Grund, das Teilurteil nur dann zuzulassen, wenn die Anfechtung beim Bundesgericht
möglich ist, dieses Vorgehen jedoch auszuschliessen, wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
- wie vorliegend - letztinstanzlich ist, zumal auch in diesen Fällen Prozessökonomie
und Beschleunigungsgebot für eine entsprechende Teilung sprechen können.
3.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich, die formellrechtlichen Rügen der mangelhaften Eröffnung (Rechtsbegehren
2), der mangelhaften Akteneinsicht (Rechtsbegehren 3), sowie der Verletzung des Anspruchs auf gesetzmässige
Zusammensetzung der Behörde durch fehlende Namensnennung der SEM-Mitarbeitenden (Rechtsbegehren
4) aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen eines Teilurteils abzuhandeln.
Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und
der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
(Rechtsbegehren 5, 6 und 7), welche in engem Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Fragestellung
des Falles stehen, wird im verfahrensabschliessenden Endentscheid einzugehen sein.
4.
4.1 Zunächst
ist ausserdem nochmals auf den Antrag einzugehen, dem Beschwerdeführer sei die zufällige Zusammensetzung
des Spruchkörpers zu bestätigen. Dazu ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits
in Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 auf die einschlägigen Bestimmungen
des Geschäftsreglements des BVGer hingewiesen worden.
4.2 Bereits
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017, welches dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bekannt ist, wurde zu einem derartigen Antrag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt
(vgl. E. 4.1 bis 4.3):
Art. 30 Abs. 1 BV garantiert Rechtssuchenden den Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes Gericht.
Die Bestimmung erstreckt sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung
des Spruchkörpers
im Einzelfall. Verboten ist demnach die gezielte Auswahl von Richterinnen und
Richtern zur Beeinflussung
des Ergebnisses im Einzelfall (vgl. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit,
1. Aufl. 2001, S. 310; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.54 m.w.H.). Verlangt wird, dass die Auswahl des Spruchkörpers
anhand objektiver Kriterien erfolgt (vgl. Urteil des BGer. 6P.102/2005 E. 2.2), nicht jedoch dass die
Auswahl zufällig oder automatisiert geschieht (vgl. Meyer/Tschümperlin,
Zusammensetzung des Spruchkörpers - Auswahl oder Automatisierung, Justiz - Justice -
Giustizia 2012/2, Rz. 13 ff. m.w.H.). Die Vorbestimmung des Spruchkörpers schliesst in diesem Sinne
ein gewisses Ermessen bei der Besetzung nicht aus, sofern ausreichende Kontrollmechanismen zur Verfügung
stehen (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).
Die Zusammensetzung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht ist auf Gesetzesstufe nur rudimentär
geregelt. Gemäss Art. 24 VGG regelt das Bundesverwaltungsgericht die Bildung der Spruchkörper
durch Reglement. Gemäss der Botschaft zum identisch formulierten Art. 22 BGG dient die generell-abstrakte
Regelung von Kriterien zur Spruchkörperbesetzung dazu, möglichen Missbräuchen vorzubeugen
(vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4286).
Die durch Art. 24 VGG vorgesehene Normierung der Spruchkörperzusammensetzung
durch Reglement stellt demnach in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 BV sicher, dass die einzelfallweise
Zusammensetzung der Richterbank frei bleibt von unsachlichen Beeinflussungen oder Manipulationen irgendwelcher
Art (vgl. Féraud, Rz. 7 zu Art. 22 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011) und nur nach objektiven Kriterien
erfolgt. Art. 24 VGG verlangt jedoch keine zufällige Bildung der Spruchkörper.
In Ausführung von Art. 24 VGG hat das Bundesverwaltungsgericht statuiert, es sei Aufgabe der
gemäss Art. 23 VGR jeweils zuständigen Abteilungspräsidentin, die Geschäfte auf die
Kammern zu verteilen (Art. 31 Abs. 1 VGR). Sodann fällt es in die Kompetenz des Kammerpräsidenten,
die Geschäfte einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Fallerledigung zuzuteilen,
soweit er diese Aufgabe der Verfahrensleitung nicht selber wahrnimmt (Art. 31 Abs. 2 VGR). Erst wenn
feststeht, dass das Geschäft nicht in die Kompetenz einer Einzelrichterin fällt, bezeichnet
der Kammerpräsident das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers nach einem von den Abteilungen
im Voraus festgelegten Schlüssel, wobei unter anderem die Amtssprachen, der Beschäftigungsgrad
der Richter und Richterinnen und deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien zu berücksichtigen
sind (Art. 32 Abs. 1 VGR in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 VGR).
Keine
weitergehenden Anforderungen können sich aus dem nicht öffentlich publizierten ZASAR ergeben.
Dieses ist als gerichtsinternes, von der Verwaltungskommission genehmigtes Reglement (vgl. Art. 26 Abs.
2 VGR) zwar intern verbindlich, entfaltet jedoch - analog zu verwaltungsinternen Verordnungen (vgl.
dazu Moor/Flückiger/Martenet, Droit Administratif, Vol. 1, 2. Aufl. 2012,
S. 420 ff.) - grundsätzlich keine Aussenwirkungen, so dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
sich nicht darauf berufen kann (vgl. analog Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 87).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmungen von Art. 31 VGR und Art. 32
Abs. 1 VGR in Verbindung
mit Art. 24 VGG durch die Einführung eines EDV-gestützten Programms umgesetzt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.54). Der sogenannte "Bandlimat" bestimmt den Spruchkörper für den
Einzelfall unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (beispielsweise Sprache, Stellenprozente
der Richter, besondere Fachkenntnisse, ferien- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten) grundsätzlich
zufällig. Nur in wenigen Fällen wird in die automatische Verteilung eingegriffen - etwa
aus Gründen der Effizienz (Bündelung gleichgelagerter Verfahren beim gleichen Spruchkörper),
bei Dringlichkeit oder zur Ausgleichung der Arbeitslast innerhalb der Abteilungen. Der Einsatz eines
computergestützten Zufallsgenerators geht über die oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen
hinaus, und ist aus Sicht richterlicher Unabhängigkeit zwar wünschbar, jedoch rechtlich gesehen
nicht zwingend (vgl. Meyer/Tschümperlin, a.a.O., Rz. 16).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar ein verfassungsrechtlicher Anspruch
darauf besteht,
dass die Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht anhand objektiver Kriterien besetzt werden. Hingegen
besteht aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen kein Anspruch darauf, dass die Spruchkörper zufällig zusammengesetzt werden.
Bei dieser Rechtslage fehlt eine rechtliche Anspruchsgrundlage dafür, die Zufälligkeit der
Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten. Dass verschiedene Instruktionsrichterinnen
und Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter in anderen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
bestätigt haben, der Spruchkörper sei nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden, ist schon
deshalb nicht geeignet, eine Praxis zu begründen, die allgemeinverbindlich wäre.
4.3 Nach
dem Gesagten besteht keine rechtliche Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig
zusammengesetzt worden ist. Damit müsste nunmehr dem Rechtsvertreter klar sein, dass ein solches
"Rechtsbegehren" unzulässig ist, und das Gericht behält sich vor, in Zukunft auf
entsprechende Anträge nicht einzutreten.
5.
5.1 In
der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die angefochtene Verfügung sei aufgrund eines schwerwiegenden
Eröffnungsfehlers für nichtig zu erklären. Es fehle Seite vier der Verfügung, weshalb
sie unvollständig eröffnet worden sei. Auf dieser Seite befinde sich die Argumentation betreffend
die Glaubhaftigkeit, weshalb sie einen zentralen Teil darstelle. Ohne Kenntnis des Inhalts sei eine sachgerechte
Anfechtung nicht möglich. Der Rechtsvertreter habe nach der Mandatsübernahme um vollständige
Akteneinsicht ersucht, was das SEM mit der Begründung abgelehnt habe, der Beschwerdeführer
habe bereits Einsicht in alle entscheidwesentlichen Beweismittel erhalten. Bei einer unvollständig
eröffneten Verfügung und wenn das SEM trotz Einsichtsgesuch keine vollständige Akteneinsicht
gewähre, erwachse dem Beschwerdeführer ein schwerwiegender Nachteil, weshalb die Verfügung
für nichtig zu erklären sei. Sollte die Verfügung nicht für nichtig erklärt
werden, sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Aus dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ergebe
sich, dass eine Person ein Anrecht darauf habe,
nachvollziehen zu können, wer für einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei.
Aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel sowie der Bezeichnung "Fachreferent"
würden sich keine Rückschlüsse auf die betreffende Person ziehen lassen. Dieser Mangel
sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig sei und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
5.2 In
der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, die mangelhafte Eröffnung müsse zwingend
zur Kassation beziehungsweise zur Nichtigkeit der Verfügung führen, da das SEM ansonsten ohne
Konsequenzen unvollständige Verfügungen eröffnen könnte. Es könnte zudem sein,
dass das SEM die Ausführungen auf der fehlenden Seite infolge der Beschwerde angepasst habe. Diese
Möglichkeit sei ebenfalls problematisch. Zudem würden viele Asylsuchende keine Beschwerde einreichen
und es wäre bei unvollständigen Verfügungen möglich, dass sie, ohne die Gründe
zu kennen, in ihr Heimatland zurückgeschafft würden. Aus dem vom Gericht gewählten Vorgehen
sei dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden, da sich ein grosser Zusatzaufwand ergeben habe.
Es habe eine unvollständige Beschwerde verfasst werden müssen. Nach über zwei Monaten
habe das Dossier erneut eingehend konsultiert und die Beschwerdeergänzung erarbeitet werden müssen.
Der Fehler sei damit erst geheilt, wenn der Zusatzaufwand von 12 Stunden ersetzt werde.
Die Nichtnennung der SEM-Mitarbeiter, welche die Verfügung verfasst hätten, stelle eine
Rechtsverweigerung dar, was ebenfalls zur Kassation zu führen habe. Andere Abteilungen der gleichen
Behörden würden ihre Namen nennen.
5.3 In
der Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des Antrags auf Kassation, dass dem Bundesverwaltungsgericht
volle Kognition zukomme. Das SEM sei der Aufforderung des Gerichts, die Verfügung vollständig
zuzustellen, nachgekommen und der Beschwerdeführer hätte sich mit der Seite vier der Verfügung
auch in der Beschwerde auseinandersetzen müssen. Es bestünden keine Anzeichen, dass das SEM
systematisch unvollständige Verfügungen zustelle. Vielmehr handle es sich lediglich um einen
bedauerlichen Fehler. Eine Rückweisung würde auch nicht zu einer erneuten Prüfung des
Gesuchs führen, worin aber gerade der Sinn einer Rückweisung begründet liege.
Art. 29 Abs. 1 BV begründe einen Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige
und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setze die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde
tätigen Personen voraus. Die Namen der an einem Entscheid beteiligten Personen müssten jedoch
nicht ausdrücklich in demselben genannt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn der Name der Person
einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden könne. Die verantwortlichen Personen müssten
somit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein, was vorliegend mittels Kürzel gewährleistet
sei. Da in den Empfangszentren auch Gesuchstellende untergebracht seien, handle es sich hierbei um eine
Sicherheitsmassnahme zugunsten der Angestellten.
5.4 In
der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, vorliegend handle es sich um einen schwerwiegenden
Eröffnungsfehler und es sei anzunehmen, dass auch in anderen Fällen bereits unvollständige
Verfügungen verschickt worden seien, denn das SEM verfüge offenbar nicht über Kontrollmechanismen.
Es sei ein erheblicher Zusatzaufwand von 13 Stunden entstanden, der bei einer korrekten Eröffnung
nicht angefallen wäre. Der Grund einer Rückweisung liege darin, das SEM zu einer korrekten
Vorgehensweise zu zwingen, ansonsten könnte das SEM jederzeit ohne Konsequenzen unvollständige
Verfügungen zustellen.
Wie das SEM in der Vernehmlassung eingestanden habe,
würden die Namen der an einem Entscheid
beteiligten Personen bewusst und systematisch nicht genannt.
Da es das SEM auch in der Vernehmlassung
unterlassen habe, den zuständigen Fachreferenten zu benennen, bleibe bis heute unklar, wer diese
Person sei. Es stelle überdies eine Unwahrheit dar, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsort
des Fachreferenten untergebracht sei. Doch selbst wenn sie sich am selben Ort aufhalten würden,
bestehe ein Anspruch darauf, dass die beteiligten Amtspersonen im Zeitpunkt des Entscheids bekannt seien.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche es aus, wenn die Identität der Person einer
allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Wenn jedoch weitere Nachforschungen
angestrengt werden müssten, verletze dies den Anspruch auf Kenntnis der entscheidfällenden
Person. Vorliegend könne weder mit dem Kürzel noch mit der Funktionsbezeichnung die betreffende
Person eruiert werden. Dass diese amtsintern identifizierbar sei, sei unwesentlich, da der Beschwerdeführer
keinen Zugriff auf amtsinterne Daten habe. Die Begründung, bei der Unterdrückung des Namens
handle es sich um eine Sicherheitsmassnahme sei unbeholfen, da nicht ersichtlich sei, wieso nur der Fachreferent,
nicht aber die Chefin Asylverfahren 1 gefährdet sein solle. Die Büros der Fachreferenten seien
für Gesuchstellende nicht zugänglich und eine Identifizierung für einen Übergriff
würde nicht über das Kürzel, sondern das Gesicht erfolgen. Schliesslich habe der Fachreferent
die Anhörung durchgeführt. Ferner würden bei Urteilen stets sämtliche Mitglieder
des Spruchkörpers genannt, ohne dass Fälle von Sicherheitsproblemen bekannt seien. Würde
ein solches bestehen, so wäre dem mit geeigneten betrieblichen Massnahmen zu begegnen. Die systematische
Nichtnennung der Namen stelle eine Rechtsverweigerung dar, welche zur Nichtigkeit der Verfügung
zu führen habe.
5.5 In
seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der formellen
Rügen vor, das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung, welches eine Bekanntgabe der an einem
Entscheid beteiligten Personen beinhalte, sei formeller Natur und bedürfe daher keiner Begründung,
ob dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sei. Eine Verletzung müsse zwingend zur
Kassation der Verfügung führen. Ferner handle es sich nicht um den einzigen nicht heilbaren
formellen Fehler im vorliegenden Verfahren. Es spreche nicht für eine unbefangene Beurteilung der
Sache, wenn ein Instruktionsrichter zur unbedingten Vermeidung einer Kassation einer Verfügung fundamentale
Rechtsprinzipien missachte, schwerwiegende (unheilbare) Eröffnungsfehler zu heilen versuche und
nun glaube, über die nachträgliche Offenlegung des Namens eines Angestellten auch einen weiteren
nicht heilbaren formellen Fehler heilen zu können. Die offensichtliche Voreingenommenheit und ebenso
absolut fehlende Länderkenntnisse und Verfahrenskenntnisse des Mitarbeitenden des SEM mit dem Kürzel
"Fch" ergäben sich im Übrigen aus der umfassend dokumentierten schwerwiegenden
Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. Wer sich einer so unsorgfältigen Arbeitsweise
bediene, sei objektiv nicht in der Lage, eine Sache unbefangen und kompetent zu beurteilen.
6.
6.1 Hinsichtlich
der Rüge, die Verfügung sei aufgrund der mangelhaften Eröffnung für nichtig zu erklären
respektive die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ergibt sich Folgendes:
6.2 Nichtigkeit
verlangt drei kumulative Voraussetzungen. Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen,
dieser muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit
nicht ernsthaft gefährden (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BVGer D-3107/2017 vom 4. Juli
2017 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1098 m.w.H.). Der Eröffnungsfehler des SEM ist als nicht unerheblich
zu erachten. Es handelt sich dabei nicht um ein blosses kanzleitechnisches Versehen. Vielmehr wurde effektiv
ein blosser Entwurf einer Verfügung, welcher unvollständig und zudem noch mit handschriftlichen
Anmerkungen versehen war, unterschrieben, verschickt und im N-Dossier abgelegt, während der "richtige"
Entscheid nicht in die (Papier-)Akten aufgenommen wurde. Ein schwerwiegender Form- oder Eröffnungsfehler
kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Eine fehlende Begründung stellt jedoch keinen solchen Grund
dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O. Rz. 1125), weshalb eine
unvollständige Begründung a maiore ad minus keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. Selbstverständlich
darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Partei kein Nachteil
erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O.
Rz. 1120). Aufgrund der erneuten Zustellung der vollständigen Verfügung verbunden mit einer
faktisch nochmaligen 30-tägigen Beschwerdefrist sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstanden.
Vielmehr resultierte daraus mehr als eine Verdoppelung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Dem durch die mangelhafte Eröffnung entstanden Mehraufwand für die Beschwerdeführung ist
zudem bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2).
6.3 Die
mangelhafte Eröffnung rechtfertigt es auch nicht, die Verfügung zu kassieren und die Sache
zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zwar ist festzuhalten, dass es sich
vorliegend um keinen geringfügigen Eröffnungsmangel handelt. Der Verfahrensmangel, der offensichtlich
auf einem Versehen beruht, kann aber auch nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine
Heilung nach den Kriterien der Praxis des BVGer ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BVGE 2014/22 und
dort zitierte Rechtsprechung; ferner BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Eine Kassation würde vorliegend dazu
führen, dass das SEM die mittlerweile rechtmässig eröffnete Verfügung unverändert
erneut - verbunden mit einer erneuten ordentlichen Beschwerdefrist - zustellen würde,
was einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen des Asylrechts eben nicht über volle Kognition verfügt, vermag der Heilung nicht
entgegenzustehen, wenn es wie vorliegend allein um einen Eröffnungsfehler beziehungsweise die Akteneinsicht
nach Verfahrensabschluss geht. Denn die Frage des Kognitionsumfangs, welcher eine Heilung gegebenenfalls
ausschliessen kann, ist nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen.
So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern
es sich bei den Streitpunkten - wie vorliegend - ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt,
welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Der
Mangel ist somit durch die bereits erfolgte faktische Neueröffnung, verbunden mit einer faktisch
erneuten dreissigtägigen Beschwerdefrist, als geheilt zu erachten.
7.
Mit
Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht
teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, dass das SEM zu Recht in das Aktenstück A25 (Dokumentenprüfung)
aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen keine Einsicht gewährte. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Dokuments mitgeteilt. Hinsichtlich der Aktenstücke
A22 (Beweismittelumschlag) und A29 (Übersetzung eines Beweismittels) wurde der Anspruch auf Einsicht
gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer - gemeinsam mit der Aushändigung
der vollständigen Verfügung - Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren. Dieser
Aufforderung kam das SEM nach, indem es dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 in das Aktenstück
A22 vollumfängliche und in das Aktenstück A29 unter Abdeckung der geheimhaltungsbedürftigen
Angaben über den Übersetzer Einsicht gab. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend faktisch
eine erneute Beschwerdefrist von 30 Tagen gewährt. Durch dieses Vorgehen ist der - im Übrigen
als geringfügig zu bezeichnende - Mangel als geheilt zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss
dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte,
zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger
Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts und eine unparteiische
Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1,
A-4174/2007
vom 27. März 2008 E. 2.4.2; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2 m.w.H.;
Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 65 und 151).
Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch
nicht, dass die Namen
der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen
Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren
Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen
Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der
Behörde entnommen werden können (vgl. Urteil des BVGer A-4174/2007 vom 27. März
2008 m.H. auf BGE 128 V 82 E. 2b, BGE 117 Ia 322 E. 1c, BGE 115 V 257 E. 4c, BGE 114 Ia
278 E. 3b, BGE 114 V 61 E. b).
Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so früh wie möglich - spätestens aber
im Rubrum mit dem Entscheid - erfolgen (BGE 128 V 82 E. 3b; Urteil des BVGer A-4174/2007
vom 27. März 2008 E. 2.4.2).
8.2 Die
Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, aufgrund des Kürzels seien die Personen bestimmbar, welche
die Verfügung erarbeitet hätten, greift zu kurz. Denn die Namen, welchen die Kürzel zuzuordnen
sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Asylverfahren 1 aus einer öffentlich zugänglichen
Quellen eruieren (www.staatskalender.admin.ch Schnellsuche "EVZ B._______" Bereich
"Asylverfahren 1"). Hinsichtlich des Kürzels "Fch" erschliesst sich der
Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Anders als im Verfahren
D-2335/2013 lässt sich der Name auch aus keinem anderen Aktenstück herleiten (vgl. die dortige
Erwägung 3.4.5), zumal er im N-Dossier konsequent anonymisiert wurde (vgl. etwa den Absender in
act. A44). Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem
Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde
zu eruieren. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht
offenzulegen, verletzt das SEM somit den in Erwägung 8.1 skizzierten Anspruch aus Art. 29 Abs. 1
BV (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.3
und 3.4.5).
8.3 Die
vom SEM pauschal vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen vermögen diese Verletzung nicht zu rechtfertigen.
Eine Verheimlichung der Namen, der an einer Verfügung mitwirkenden Personen, kann sich zwar rechtfertigen,
wenn im Einzelfall konkrete Hinweise oder Ereignisse auf eine Gefährdung hindeuten würden.
In einem solchen Fall können die privaten Interessen der SEM-Mitarbeitenden das Recht des Asylsuchenden,
die Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu kennen, überwiegen. Solche Anhaltspunkte
sind in casu aber nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Vielmehr
wird mit der allgemeinen Nähe zwischen den Mitarbeitenden des SEM und den Asylsuchenden argumentiert,
woraus sich aber noch keine Gefährdung zu ergeben vermag. Es wird denn auch nicht dargelegt, dass
solche Übergriffe in der Vergangenheit vorgekommen wären. Anzumerken ist ausserdem, dass auch
in anderen EVZ vergleichbare räumliche Gegebenheiten vorliegen, ohne dass dort die Verheimlichung
der Namen der Fachreferenten notwendig scheint. Insgesamt ist die vom SEM ergriffene Massnahmen allein
aufgrund allgemeiner Sicherheitsüberlegungen als nicht verhältnismässig zu qualifizieren.
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer im September 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde (vgl. act. A11) und sich somit bereits seit Längerem nicht mehr im EVZ B._______ befindet.
8.4 Der
formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den
Beschwerdeführer beim Mitarbeiter des SEM mit dem Kürzel "Fch" nicht um eine vollkommen
unbekannte Person oder gar ein "Phantom" handelt, da er diesem bereits in der Anhörung
persönlich begegnet ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände
(insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits
aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Name des entsprechenden Mitarbeiters des SEM durch das Gericht
am 17. August 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände
gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Vorwurf in der Eingabe vom 28. August 2017,
wonach sich die Voreingenommenheit des Mitarbeitenden des SEM aus seinen mangelhaften Länder- und
Verfahrenskenntnissen sowie der unsorgfältigen Verfahrensführung ergebe, reicht zur Bejahung
der Befangenheit nicht aus. Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide in der Sache führen nur ausnahmsweise
zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um krasse und wiederholte Irrtümer handelt, welche zugleich
als schwere Amtspflichtverletzung darstellt (Breitenmoser
/ Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 97 zu Art. 10). Wie obige Ausführungen zeigen, sind die in diesem Teilentscheid abgehandelten
formellen Mängel weder als krass geschweige denn als wiederholt zu bezeichnen. Dass weitere gravierende
Fehler in der Verfahrensführung begangen worden seien, wird vom Beschwerdeführer lediglich
unsubstanziiert behauptet. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ansicht
ist, das SEM bewerte die Lage in Sri Lanka unzutreffend, einen solchen Grund dar. Die Frage der rechtzeitigen
Anrufung dieser Einwände kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu Breitenmoser
/ Spori Fedail, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 10).
Analog zu Erwägung 6.3 würde eine Rückweisung der Sache zu einem unnötigen Leerlauf
führen, weshalb der Mangel als geheilt zu erachten ist. Es ergeht jedoch der Hinweis an das SEM,
dass - trotz vorliegend erfolgter Heilung - seine derzeitige Praxis, die Namen der
Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen ist.
9.
Die
Beschwerdebegehren 2 und 3 (Nichtigkeit oder Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund eines
Eröffnungsfehlers respektive mangelhafter Akteneinsicht) und 4 (Rückweisung an die Vorinstanz
aufgrund fehlender Namensnennung) sind mithin abzuweisen.
10.
10.1 Die
Abweisung der formellen Rügen hat keine Kostenfolge (vgl. nachfolgende Begründung analog).
10.2 Angesichts
der berechtigten formellen Rügen ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, wonach er mit
seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung
für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Entschädigung ist auch deshalb angezeigt, da dem Beschwerdeführer
aufgrund einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen. Eine Kostennote wurde
nicht zu den Akten gereicht. Der in der Beschwerdeergänzung und der Replik angegebene Mehraufwand
von 13 Stunden aufgrund der mangelhaften Eröffnung ist weder substanziiert noch erscheint er aufgrund
der Aktenlage als angemessen. Auf das Nachfordern einer detaillierten Kostennote wird verzichtet, da
sich der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist der entschädigungspflichtige Aufwand für die berechtigte Geltendmachung
der formellen Rügen auf insgesamt Fr. 250.- festzusetzen. Über die Entschädigungsfolge
wird endgültig im verfahrensabschliessenden Urteil befunden.
(Dispositiv nächste Seite)